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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Dezember 2024 (810 24 159)
11. Dezember 2024Deutsch16 min
Örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde bei Wohnortwechsel einer verbeiständeten Person / Voraussetzung der Urteilsfähigkeit
Source swisslex.ch
05/04/2026 04:03:02
Urteilsdatum Gericht
Erwägungen
11.12.2024
Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Örtliche Zuständigkeit der Entscheide des Kantonsgerichts des Erwachsenenschutzbehörde bei Kantons Basel-Landschaft Wohnortwechsel einer verbeiständeten Person / Voraussetzung der Urteilsfähigkeit
Rechtsgebiete Erwachsenenschutzrecht
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Dezember 2024 (810 24 159)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Dezember 2024 (810 24 159)
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde bei Wohnortwechsel einer verbeiständeten Person / Voraussetzung der Urteilsfähigkeit
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Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A. und B., Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C., Vorinstanz
Betreff Zuständigkeit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 29. Mai 2024)
A. A. und B. sind die Eltern von D. (geboren 2003). D. hat eine Autismus-Spektrum-Störung und ist geistig behindert. Für ihn bestand bis zur Volljährigkeit eine Beistandschaft nach Art.
308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Am 4. Mai 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. für D. im Hinblick auf dessen Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an und setzte eine Berufsbeiständin ein. Die gegen diesen Entscheid von B. erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht E. mit Urteil vom 22. Oktober 2021 ab. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 wies die KESB E. den Antrag von A. auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft beziehungsweise auf seine Einsetzung als Beistandsperson von D. ab. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 beantragten die Eltern erneut die Aufhebung der Beistandschaft über ihren Sohn beziehungsweise die Übertragung der Beistandschaft an sie selbst, was die KESB E. mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ablehnte. Die dagegen von den Eltern erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht E. mit Entscheid vom 25. Januar 2024 ab.
B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 beantragte die KESB E. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. die Übernahme der Beistandschaft nach Art. 394 und Art. 395 ZGB für D. per 1. Juni 2024. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass D. zusammen mit seinen Eltern nach F. im Kanton Basel-Landschaft gezogen sei und sich infolge des Umzugs die örtliche Zuständigkeit geändert habe.
C. Mit Schreiben vom 21. März 2024 lehnte die KESB C. den Antrag der KESB E. auf Übernahme der Beistandschaft für D. per 1. Juni 2024 ab und stellte zugleich in Aussicht, das Verfahren abzuschliessen, sollte bis zum 5. April 2024 keine anfechtbare Verfügung verlangt werden. Da innert Frist keine Rückmeldung eingegangen war, schloss die KESB C. das Verfahren am 24. April 2024 ab.
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D. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 gelangte Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt und Notar, an die KESB C. und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit zu bejahen beziehungsweise im Weigerungsfall eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
E. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 stellte die KESB C. fest, dass D. urteilsunfähig sei und deshalb seinen Wohnsitz nicht nach F. in ihren Zuständigkeitsbereich verlegt habe. Die KESB C. lehnte deshalb ihre Zuständigkeit ab.
F. Gegen diesen Entscheid erhoben D., A. und B., alle vertreten durch Prof. Dr. Landolt, mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Verpflichtung der KESB C., die Zuständigkeit für die Regelung der Beistandschaft von D. anzuerkennen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -Verbeiständung zugunsten der Beschwerdeführer.
G. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 bestätigt das Kantonsgericht den Eingang der Beschwerde und ersucht den Rechtsvertreter darum, innert der laufenden Rechtsmittelfrist einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in Bezug auf D. einzureichen.
H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reicht der Rechtsvertreter ein Schreiben der Beiständin an ihn ein. Darin führt diese aus, dass sie es nicht im Interesse von D. sehe, den Nichteintretensentscheid der KESB C. anzufechten. Gleiches bestätigt die KESB E. dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2024.
I. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 teilt der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht mit, dass A. und B. trotz bescheidener finanzieller Verhältnisse auf die beantragte unentgeltliche Prozessführung und -Verbeiständung verzichten.
J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reicht der Rechtsvertreter ein Schreiben vom ihm an die KESB E. vom 16. Juli 2024 und mit Schreiben vom 22. Juli 2024 das entsprechende Antwortschreiben der KESB E. (datiert vom 18. Juli 2024) ein. Auf diese Schreiben wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K. Mit Eingabe vom 6. August 2024 lässt sich die KESB C. unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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L. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Übrigen wird D. aus dem Rubrum gestrichen und der Rechtsvertreter ersucht, seine Honorarnote bis am 11. September 2024 einzureichen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte und Eltern von D. zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die KESB C. ihre Zuständigkeit für D. zu Recht verneint hat.
3. Die KESB C. führte im angefochtenen Entscheid aus, dass D. seinen Wohnsitz nicht nach F. und damit nicht in ihren Zuständigkeitsbereich verlegt habe, weshalb sie nicht für ihn zuständig sei. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sich die örtliche Zuständigkeit der KESB nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person richte. Die subjektive Voraussetzung einer Wohnsitzbegründung, nämlich die Absicht des dauernden Verbleibens, setze die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person voraus. Vorliegend sei davon auszugehen, dass D. nicht urteilsfähig sei. Als Urteilsunfähiger könne er keinen selbständigen Wohnsitz begründen beziehungsweise bestimmen. Auch wenn D. zusammen mit seinen Eltern in den Zuständigkeitsbereich der KESB C. gezogen sei, habe der Ortswechsel deshalb nicht zu einer Wohnsitzverlegung geführt. D. behalte vielmehr seinen bisherigen Wohnsitz.
4.1 Die Beschwerdeführer sind dagegen der Ansicht, dass ihr Sohn D. seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der KESB C. verlegt habe. Sie führen im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt seit dem Urteil des Kantonsgerichts E. vom 22. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor) wesentlich verändert habe, da D. nicht mehr in einer stationären Einrichtung in G., Ausdruckseite 5 von 9 sondern bei ihnen als seine Eltern in F. lebe. Zudem hätten die Eltern die eheliche Krise überwunden und sich dazu entschieden, einen Neustart zu machen, um sich gemeinsam um ihren Sohn zu kümmern. In der stationären Einrichtung habe sich die gesundheitliche Situation von D. zunehmend verschlechtert und er sei mit stark bewusstseinseinschränkenden Medikamenten ruhiggestellt worden. Beide Elternteile würden in etwa denselben Versorgungsanteil leisten und seien als Folge der starken zeitlichen Beanspruchung, welche die Betreuung ihres Sohnes während 24 Stunden bedeute, lediglich im Umfang von rund 30 % erwerbstätig. Seitdem sich die Eltern um ihren Sohn kümmerten, habe sich dessen Wohlergehen markant verbessert. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mängel in der Führung der Beistandschaft sei es nicht vertretbar, dass die Hauptbezugspersonen und gleichzeitig leiblichen Eltern von D. nicht auch dessen gesetzliche Vertreter seien.
4.2 Aus dem Urteil des Kantonsgerichts E. vom 25. Januar 2024 gehe zudem klar hervor, dass die Abweisung der Beschwerde wegen der Zusicherung der KESB E., die Beistandschaft an Basler Kollegen abzugeben, motiviert worden sei. Im Vertrauen auf die Umsetzung des Wechsels der Zuständigkeit hätten die Beschwerdeführer darauf verzichtet, gegen den ablehnenden Entscheid des Kantonsgerichts E. Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Entsprechend hätten sowohl der Unterzeichnete als auch die KESB E. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 25. Januar 2024 die KESB C. um Übernahme der Zuständigkeit ersucht. Die Beschwerdeführer seien dabei davon ausgegangen, dass die KESB E. sich im Vorfeld der Zusicherung der Abgabe der Beistandschaft an die KESB C. mit dieser abgesprochen habe, was offenbar nicht erfolgt sei. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass die Beiständin D. in F. angemeldet habe, als die Familie am 1. Oktober 2023 von H. nach F. umgezogen sei. Die Beiständin habe anstandslos dazu eingewilligt, dass D. mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt bilde und von ihnen gepflegt und betreut werde. Selbst wenn man also die Urteilsfähigkeit von D. verneinen wollte, sei davon auszugehen, dass die Beiständin als gesetzliche Vertreterin stellvertretend für D. eine rechtsverbindliche Absicht begründe, wonach sich der Verbeiständete inskünftig und absehbar in F. aufhalten werde und solle.
5.1 Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).
5.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes bedarf es zweier Erfordernisse: dem physischen Aufenthalt einer Person am betreffenden Ort und der Absicht dauernden Verbleibens. Physischer Aufenthalt bedeutet eine schlichte tatsächliche Anwesenheit, ein Ausdruckseite 6 von 9 Verweilen an einem bestimmten Ort, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt. Der Aufenthaltsort wird zum Wohnsitz durch Erfüllung des zweiten Erfordernisses, der Absicht des dauernden Verbleihens. Diese Absicht setzt Urteilsfähigkeit voraus, wobei an deren Vorhandensein keine strengen Anforderungen zu stellen sind (BGE 127 V 237 E. 2c). Darüber hinaus ist die Absicht des dauernden Verbleibens nur insofern von Bedeutung, als sie sich nach aussen manifestiert. Es ist damit nicht auf den tatsächlichen Willen einer Person abzustellen. Zu ermitteln ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Diese Absicht manifestiert sich nach aussen dort, wo eine Person nach Massgabe der gesamten Umstände im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen gepflegt hat, das heisst ihren Lebensmittelpunkt hat. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, wo eine Person bewohnbare Räume benützt, die Freizeit mit Familie, Freunden oder Freizeitbeschäftigungen verbringt und wo sich die persönlichen Effekte befinden (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Rz. 5 ff. zu Art. 23).
6.1 Die KESB C. ist der Ansicht, dass das für die Wohnsitzbegründung erforderliche objektive, äussere Merkmal des Aufenthaltes in F. erfüllt sei. Jedoch fehle es am subjektiven, inneren Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens. D. sei aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung und einer geistigen Behinderung in sämtlichen Lebensbereichen auf Unterstützung und ganztägige Betreuung angewiesen. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass ein zusammenhängendes Gespräch mit ihm nicht möglich sei. Es gebe trotz der Beteuerungen der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters keine ärztlichen Berichte, die eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Sohnes belegten. Der Bericht von Dr. med. I. vom 10. November 2022 sei erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden und führe nicht zur Annahme der Urteilsfähigkeit von D.. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass D. urteilsunfähig sei und deshalb gar keine Absicht dauernden Verbleibens in F. haben könne.
6.2 Bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2024 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. Landolt an die KESB C. und ersuchten darum, einen Besprechungstermin mit allen Beteiligten zu vereinbaren, damit das weitere Vorgehen festgelegt werden könne. Die Beschwerdeführer teilten der KESB C. dannzumal mit, dass sie seit längerer Zeit versucht hätten, als Vertretungsbeistände ihres mittlerweile erwachsenen Sohnes eingesetzt zu werden. Das Kantonsgericht E. habe den Antrag jedoch abgewiesen und auf die Zusage der KESB E. hingewiesen, der KESB C. die Übernahme der Beistandschaft zu beantragen, da D. zusammen mit seinen Eltern seit längerer Zeit nicht mehr im Kanton E. wohnhaft sei. Es stellt sich die Frage nach der Urteilsfähigkeit von D..
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6.3 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die Behörden der Ansicht sind, dass D. an einer Autismus-Spektrum-Störung und an einer geistigen Behinderung leide. Dementsprechend sei er in sämtlichen alltäglichen Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen. Er sei weder in der Lage, selbstständig zu wohnen noch einer Tagesstruktur nachzugehen oder sich um seine gesundheitlichen Belange zu kümmern. Auch bei der Erledigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten sei er auf Unterstützung angewiesen. Während sich die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung aus dem Bericht von Dr. I. vom 10. November 2022 ergibt, liegen zur angeblich zusätzlich vorhandenen geistigen Behinderung keinerlei ärztliche Unterlagen vor. Es ist deshalb unklar, an was für einer geistigen Behinderung D. leidet und vor allem auch, wie sich diese konkret äussert.
7.1 Die an verschiedenen Stellen in den Verfahrensakten festgehaltene Urteilsunfähigkeit wird zwar behauptet, aber weder medizinisch nachgewiesen noch zumindest nachvollziehbar begründet.
7.2 Im Entscheid der KESB E. vom 4. Mai 2021 wurde aufgrund des erheblichen Unterstützungsbedarfes in sämtlichen Bereichen (Wohnen, Tagesstruktur, Gesundheit, Administratives und Finanzielles) zwar eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Es wurde dagegen keine Urteilsunfähigkeit festgestellt und auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde verzichtet, und zwar auch in Bezug auf das Wohnen. Es braucht im Übrigen keine weiteren Ausführungen dazu, dass von einem erheblichen Unterstützungsbedarf in sämtlichen Bereichen und aus einer deshalb erfolgten Verbeiständung selbstredend nicht einfach ohne weiteres auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden kann.
7.3 Den Verfahrensakten ist zwar zu entnehmen, dass ein Gesprächsversuch mit D. am 15. April 2021 im Heim gescheitert sei, weil ein zusammenhängendes Gespräch nicht möglich gewesen sei. Das ist einerseits bereits lange her und andererseits kann aus einem gescheiterten Gesprächsversuch selbstredend nicht einfach auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Andere Begründungen oder Hinweise für eine Urteilsunfähigkeit von D. macht die Vorinstanz weder geltend noch sind solche aus den Verfahrensakten ersichtlich. Aus dem Bericht von Dr. I. vom 22. November 2022 geht dagegen hervor, dass D. seit der aufgehobenen Heimunterbringung stabil, emotional ausgeglichen und viel zugänglicher für direkte Gespräche sei. Inzwischen hätten die psychotropen Medikamente abgesetzt werden können, ohne dass es zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes gekommen sei. Der Schweregrad der Beeinträchtigung sei durch die optimale Gestaltung des Umfeldes sogar gesunken. D. könne sich sprachlich verständlich ausdrücken und seine Anliegen vorbringen. Er verstehe auch sofort, wenn seine Fragen beantwortet würden.
7.4 Nach dem hiervor Dargelegten und unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass von sich aus sowohl die KESB E. als auch das Kantonsgericht E. offensichtlich die KESB C. als zuständig erachteten, ist es nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ohne vertiefte Prüfung und damit vorschnell beziehungsweise mit unnötiger Strenge bei D. eine Urteilsunfähigkeit angenommen hatte. Weder Ausdruckseite 8 von 9 aus den Verfahrensakten noch aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer erstellten Urteilsunfähigkeit von D.. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der hiervor dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im vorliegenden Zusammenhang an das Vorliegen einer Urteilsfähigkeit keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 5.2 hiervor). Zudem ist die Absicht des dauernden Verbleibens nur insofern von Bedeutung, als sie sich nach aussen manifestiert. Es ist damit nicht auf den tatsächlichen Willen einer Person abzustellen. Zu ermitteln ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen.
7.5 D. lebt seit über zwei Jahren ausschliesslich bei seinen Eltern (aktuell in F. ), hat dort ein Zimmer und wird von seinen Eltern in sämtlichen Belangen intensiv betreut. Die Beiständin stattete ihm einen Besuch in H. ab. Dem Entscheid der KESB E. vom 6. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass D. ruhiger und ausgeglichener gewirkt habe als beim ersten Gespräch im Dezember 2021. Er habe einen gesunden, zufriedenen und gepflegten Eindruck gemacht. Offensichtlich fühlt sich D. bei seinen Eltern sehr wohl und ist dort bestens aufgehoben. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Lebensmittelpunkt von D. klarerweise in F. ist. Die objektiv erkennbaren Umständen im Sinne der hiervor aufgezeigten Rechtsprechung lassen eindeutig auf eine Absicht von D. auf dauerndes Verbleiben an seinem aktuellen Wohnort schliessen. Dem entspricht im Übrigen auch der Umstand, dass die vertretungsberechtigte Beiständin die Anmeldung von D. in F. anstandslos vorgenommen hatte (vgl. die Anmeldebestätigung vom 25. Oktober 2023).
7.6 Schliesslich ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich D. seit längere Zeit nicht mehr im Kanton E. aufhält und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass es ihm bei den Beschwerdeführern in F. nicht gut gehen würde. Eine weitere Zuständigkeit der KESB E. ist damit rechtlich weder begründet noch aus praktischer Sicht sinnvoll.
8. Zusammengefasst ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass D. seinen Wohnsitz in F. hat, womit die KESB C. für ihn zuständig ist.
9.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB C. aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine
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Parteientschädigung zulasten der KESB C. zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat innert der angesetzten Frist (vgl. Sachverhalt lit. L hiervor) keine Honorarnote eingereicht. Vorliegend rechtfertigt es sich – insbesondere auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Bemühungen zur Erlangung einer Vollmacht für D. –, den Beschwerdeführern zulasten der KESB C. ermessensweise eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 29. Mai 2024 aufgehoben und festgestellt, dass D. seinen Wohnsitz in F. hat und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. für D. zuständig ist.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. auferlegt. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückbezahlt.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.
Kantonsrichter Gerichtsschreiber