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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Juni 2024 (810 24 47)
19. Juni 2024Deutsch25 min
Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen
Source swisslex.ch
05/04/2026 04:03:52
Urteilsdatum Gericht
Erwägungen
19.06.2024
Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Einschränkung der elterlichen Sorge in Entscheide des Kantonsgerichts des medizinischen Belangen Kantons Basel-Landschaft
Rechtsgebiete Kindesrecht / Elterliche Sorge / Adoption
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Juni 2024 (810 24 47)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Juni 2024 (810 24 47)
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Peter Epple, Advokat
gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B., Vorinstanz
C., Beschwerdegegner, vertreten durch Beat Lehner, Advokat
D., Beigeladener, vertreten durch Dr. Rita Jedelhauser, Advokatin
Betreff Einschränkung der elterlichen Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 16. Januar 2024)
A. D. (geb. 2010) ist der Sohn der verheirateten, seit 2019 getrennt lebenden, A. (Kindsmutter, geb. 1970) und C. (Kindsvater, geb. 1971). D. zeigte bereits im Kindergarten ein deutlich auffälliges Verhalten (geringe Frustrationstoleranz, hohe Impulsivität und verbale Aggressionen), woraufhin bei ihm im Jahr 2018 eine Asperger-Störung diagnostiziert wurde. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde eine Erziehungsbeistandschaft für D. errichtet, E. als Beiständin ernannt und die Initiierung der alternierenden Obhut per 1. Dezember 2020 genehmigt.
B. Nach einer Verhärtung des elterlichen Konfliktes aufgrund der Umsetzung der alternierenden Obhut, Hinweisen der Schule über die stark belastete Kommunikation der Eltern sowie einer Gefährdungsmeldung des F. erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) mit mehreren Entscheiden zusätzliche Kindesschutzmassnahmen (5. Oktober 2021: Erweiterung der Aufgaben der Beiständin; 2. November 2021: Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung; 25. Mai 2022: Anordnung eines psychiatrischpsychologischen Fachgutachtens; 25. Mai 2022: Anordnung einer Kindsvertretung; 20. Juni 2022: Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung von D. in G. (Heim) sowie Festlegung der Kontaktrechte; 24. Juli 2023: Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung).
C. Das Scheidungsverfahren zwischen der Kindsmutter und dem Kindsvater ist aktuell beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängig (Verfahrensnummer 120 21 1820 III).
D. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 entzog die KESB den Kindseltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. und platzierte ihn weiterhin im Heim (Ziff. 1 und 2). Zugleich entzog die KESB der Kindsmutter das medizinische Sorgerecht über D. gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB vorderhand für die Dauer von einem Jahr und übertrug die diesbezügliche Entscheidkompetenz von der Kindsmutter auf die Beiständin (Ziff. 3, 4 und 5 lit. f). Weiter regelte die KESB den persönlichen Verkehr der Kindseltern neu (Ziff. 6) und wies die von der Kindsmutter zuvor gestellten Anträge ab (Ziff. 9).
E. Gegen den Entscheid der KESB vom 16. Januar 2024 erhebt die Kindsmutter, vertreten durch Peter Epple, Advokat in Münchenstein, mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den
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Rechtsbegehren, es seien die Ziff. 3, 4, 5 lit. f, 6 lit. f und 9 des Entscheids der KESB aufzuheben, eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung der genannten Ziffern an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
F. Mit Eingabe vom 14. März 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.
G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2024 schloss der Kindsvater, vertreten durch Beat Lehner, Advokat in Liestal, auf Abweisung der Beschwerde. Die Vertreterin des Beigeladenen hat eine Honorarnote eingereicht und sich im Verfahren inhaltlich nicht geäussert.
H. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
I. Am 15. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu.
2. Inhaltlich umstritten ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Beschränkung des medizinischen Sorgerechts der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz bzw. die Übertragung der diesbezüglichen Entscheidkompetenz auf die Beiständin.
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3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Kindsmutter zeige gemäss der umfangreichen Aktenlage und den Ausführungen im Gutachten der H. vom 8. März 2023 (Gutachten) eine Beeinträchtigung in Bezug auf die Kooperationsbereitschaft mit anderen im System beteiligten Fachpersonen. Die Beschwerdeführerin habe sich ein Netz aus Fachpersonen geschaffen, die ihre Sicht und Einstellung unterstützten und mit ihr eine Allianz gegen den Beschwerdegegner eingingen. Durch zusätzliche Arzttermine habe die Beschwerdeführerin regelmässig Unterbrechungen in der Lebenssituation von D. im Heim verursacht. Das Gutachten komme zum Schluss, dass als zusätzliche flankierende Massnahme ein auf die Beiständin übertragenes medizinisches Sorgerecht sowie die Reduktion weiterer ambulanter therapeutischer Massnahmen verhindern könne, dass ungeplante Arztbesuche den strukturierten Alltag von D. im Heim beeinträchtigten. D. werde im Heim umfassend und ihm gerecht werdend betreut und versorgt, sodass jegliche ambulante therapeutische Massnahmen zugunsten einer Beruhigung des Alltags und des Systems aufgehoben werden sollten, da sie aktuell nicht zweckdienlich erschienen, um die Entwicklung von D. weiterhin günstig zu beeinflussen. Ein auf die Beiständin übertragenes medizinisches Sorgerecht würde eine weitere Beruhigung und Stabilisierung des Systems begünstigen. Daher erscheine die Einschränkung des medizinischen Sorgerechts bei der Kindsmutter für D. gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB die erforderliche und verhältnismässige Massnahme, um den Jugendlichen in seiner weiteren Entwicklungsgesundheit und im Heranwachsen als eigenständiger junger Mann in Ablösung zu den Eltern zu unterstützen.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es handle sich vorliegend um eine hochstrittige Elternbeziehung mit unterschiedlichen Ansichten über die Wünsche und Bedürfnisse des gemeinsamen Sohns D.. Eine Rückmeldung der Schulleiterin bestätige, dass sie jeweils frühzeitig die Termine von D. mit dem Heim koordiniert habe und kurz vor dem Termin nochmals eine Erinnerung gesandt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es grotesk, dass seitens der Vorinstanz behauptet werde, es falle ihr schwer, Klarheit, Struktur und Vorhersehbarkeit für D. zu gewährleisten, indem sie durch zusätzliche Arzttermine regelmässige Unterbrechungen in der Lebenssituation im Heim verursache. Diese Belege und Argumente widersprächen nachweislich der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nur mittels einer zusätzlichen flankierenden Massnahme im Rahmen eines auf die Beiständin übertragenen medizinischen Sorgerechts sowie der Reduktion weiterer ambulanter therapeutischer Massnahmen verhindert werden könne, dass ungeplante Arztbesuche den strukturierten Alltag von D. beeinträchtigten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und darüber hinaus ohne Not und ohne zunächst ein milderes Mittel auch nur zu prüfen, geschweige denn anzuordnen, direkt zur härtesten der möglichen Massnahmen gegriffen, weshalb sie unangemessen und rechtswidrig gehandelt habe. Hinzu komme, dass die Befristung auf ein Jahr in keiner Weise begründet oder an konkrete Voraussetzungen gebunden worden sei, weshalb diese willkürlich sei.
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3.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, der Entzug des medizinischen Sorgerechts der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz stütze sich nicht bloss auf die wenigen im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2024 zitierten Passagen aus dem Gutachten, sondern vielmehr auf dessen umfangreiche Abklärungen und Erkenntnisse als Ganzes. Die zentral angeführte Begründung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nur notwendige Arzttermine wahrgenommen habe und es daher keinen Grund gebe, ihr das medizinische Sorgerecht zu entziehen, übersehe die im Gutachten angeführten Gründe für einen Entzug des medizinischen Sorgerechts.
4.1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie dessen Vermögensverwaltung (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 296 ZGB N 2). Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 307 Abs. 2 ZGB ist die Kindesschutzbehörde dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt und dem besondere Befugnisse übertragen werden können (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB entsprechend beschränkt werden. Im Gegensatz zur Anordnung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB setzt die Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des Kindeswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, elterliche Sorge partiell zu beschränken, sichert – unter Respektierung des Verhältnismässigkeitsprinzips – beistandschaftliche Handlungsmacht, wo Eltern aktiv den Interessen des Kindes zuwiderhandeln oder dies zu erwarten ist und sie damit die Handlungen des Beistandes durchkreuzen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die anordnende Behörde (KESB oder Gericht) die Beschränkung auf einen Elternteil begrenzen, wenn sich der andere Elternteil kooperativ und kindeswohlverträglich verhält (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, 2016, Art. 308 ZGB N 143, mit Hinweisen). Eine Beschränkung elterlicher Sorge ist andererseits nicht denkbar, ohne einer Beistandsperson entsprechende Befugnisse zu übertragen. Andernfalls entstünde ein Vertretungs- und Verantwortungs-vakuum gegenüber dem betroffenen Kind. Die Beschränkung elterlicher Sorge kann deshalb nie weiter, wohl aber weniger weit gehen als die Befugnisse einer Beistandsperson. Ohne am Prinzip etwas zu ändern, dass auf elterliche Sorge weder ganz noch teilweise verzichtet und diese nicht Ausdruckseite 6 von 13 von den Eltern ganz oder teilweise Dritten übertragen werden kann, besteht damit die Möglichkeit, durch behördliche Anordnung elterliche Sorge zwischen Eltern und Beistand aufzuteilen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 308 ZGB N 144).
4.2.1 Die Vorinstanz entzog der Beschwerdeführerin das medizinische Sorgerecht gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten. Das Gutachten zeichnet das Bild eines vor und nach der Geburt von D. deutlich belasteten Familiensystems: einerseits eine durch Fehlgeburt, künstliche Befruchtung mit Hormonbehandlungen und Burnout psychisch stark belastete Beschwerdeführerin, andererseits ein durch die psychischen Belastungen der Beschwerdeführerin beeinträchtigter Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin war tagsüber stets mit D. beschäftigt, der Beschwerdegegner zu 100% erwerbstätig. D. habe sich sehr auffällig im Kontakt- und Sozialverhalten entwickelt und sei zum Aussenseiter geworden. Im April 2018 sei bei D. ein Asperger-Autismus diagnostiziert worden. Nach der Trennung der Kindseltern sei es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und zur Anordnung der alternierenden Obhut gekommen, die wiederum zu Streitigkeiten geführt habe und nicht habe umgesetzt werden können. Es sei dahingehend zu einer Eskalation gekommen, dass D. nicht mehr ordnungsgemäss habe beschult werden können und im August 2022 habe fremdplatziert werden müssen. Obschon die Fremdplatzierung zunächst zu einer deutlichen Beruhigung der Situation und Stabilisierung von D. geführt habe, habe es weiterhin Konflikte und Unstimmigkeiten in Bezug auf die Besuchsregelungen und die Kontakte von D. zu seinen Eltern gegeben. Im Gutachten wird die seit Jahren konflikthafte Elternsituation auf Paarebene, der Loyalitätskonflikt von D. sowie die symbiotische Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D. anhand der umfangreich vorhandenen Akten dargelegt. Die Beschwerdeführerin sehe D. als haltgebend, sinnstiftend und zentralen Fixpunkt in ihrem Leben an. Sie brauche D. und die Beziehung zu ihm, um sich selbst zu regulieren und zu stabilisieren. D. entspreche diesem Bedürfnis der Beschwerdeführerin, was jedoch seiner notwendigen Selbständigkeitsentwicklung im Weg stehe. Es liege eine Parentifizierung vor, d.h. D. übernehme unbewusst elterliche Funktionen an Fürsorge, Haltgebung und partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung, um die psychisch belastete Beschwerdeführerin zu unterstützen. Dies überfordere ihn jedoch, weshalb er sich entsprechend auffälliger verhalte, was die intensive Bindung zwischen Mutter und Sohn wiederum verstärke. Das führe wiederum zu weiteren Auffälligkeiten und überfordere schliesslich beide. Letztlich habe nur noch mit einer Fremdplatzierung von D. eine innerpsychische Beruhigung erreicht werden können. Befreit von der Belastung, für das Wohl und das psychische Gleichgewicht der Beschwerdeführerin verantwortlich sein zu müssen, und ausserhalb der Einflussnahme beider Eltern und der ausgeprägten Spannungen zwischen diesen, scheine er sich auf seine eigenen Bedürfnisse und seine eigene Entwicklung konzentrieren zu können.
4.2.2 Gemäss Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkt: Ihre eigene psychische Belastung führe immer wieder dazu, dass sie D. als Halt benötige und sich durch die Beziehung mit ihm stabilisiere. Dies überfordere D. klar und schränke
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seine Eigenständigkeitsentwicklung ein. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, D. als eigenständige, von ihr getrennte Person mit eigenen Bedürfnissen, eigenen Gefühlen, eigenen Motiven, eigenen Wünschen und einem eigenen, von ihr unabhängigen Leben wahrzunehmen. D. sei verhaltensauffällig und regrediere zu kleinkindlich anmuten-den, abhängigen, bedürftigen Verhaltensweisen und Beziehungsansprüchen, die auch durch das erzieherische Verhalten der Beschwerdeführerin beeinflusst erschienen. Zwar erkenne die Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen und Auffälligkeiten von D. an und sei fortwährend um Unterstützung und Begleitung bemüht (Heilpädagogik, spezielle Förderung in der Schule, Maltherapie, Einzeltherapie). Sie scheine jedoch Schwierigkeiten zu haben, altersadäquate Bedürfnisse nach Eigenständigkeit und Unabhängigkeit sowie Sozialkontakte zu anderen Gleichaltrigen zu tolerieren und scheine immer wieder auch von ihren eigenen Bedürfnissen in Bezug auf die Beziehung zu D. eingenommen. Sie suche sehr enge Beziehungen und habe gerade auch in Bezug auf D. Schwierigkeiten mit der Nähe-Distanz-Regulation. Es zeigten sich auch Beeinträchtigungen in Bezug auf die Kooperationsbereitschaft mit anderen im System beteiligten Fachpersonen. Es entstehe der Eindruck, dass jegliche Fachpersonen, die Verhaltensweisen und Einstellungen der Beschwerdeführerin kritisch hinterfragten bzw. an ihre Verantwortung in Bezug auf die Eigenständigkeitsentwicklung und Förderung von D. appellierten, von ihr nicht weiter berücksichtigt würden bzw. sie sich der Einflussnahme dieser Fachpersonen entziehe. Es entstehe weiter der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin eher ein Netz aus Fachpersonen geschaffen habe, die ihre Sicht und Einstellung unterstützten und mit ihr eine Allianz gegen den Beschwerdegegner eingingen. Grundsätzlich leide die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch darunter, dass ihre Introspektionsfähigkeit eingeschränkt erscheine und sie grössere Schwierigkeiten zu haben scheine, zwischen sich und ihren eigenen (Beziehungs-)Bedürfnissen und D. und seinen (Beziehungs-)Bedürfnissen zu trennen. Es falle ihr auch schwer, Klarheit, Struktur und Vorhersehbarkeit für D. zu gewährleisten, indem sie durch zusätzliche Arzttermine regelmässig Unterbrechungen in der Lebenssituation im Heim verursache oder aber wiederholt Schwierigkeiten zu haben scheine, die Rahmenbedingungen der Obhutsregelung einzuhalten.
4.2.3 Gemäss Gutachten ist das Kindeswohl von D. aktuell und längerfristig deutlich gefährdet, insbesondere in Bezug auf die Ablösung von der Beschwerdeführerin. D. sei auf umfassende und mittel- bis langfristige intensive Betreuung durch Fachpersonen und insbesondere auf Ruhe, Klarheit, Halt- und Strukturgebung angewiesen. Dies alles habe er im Heim. Im Gutachten wird empfohlen, D. im Heim zu belassen, da er Ruhe und Abstand von den Eltern brauche, um sich günstig entwickeln zu können. D. erhalte im Heim eine umfassende und ihm gerecht werdende Fachbetreuung, so dass jegliche ambulanten therapeutischen Massnahmen zugunsten einer Beruhigung des Alltags und des Systems aufgehoben werden sollten. Jegliche zusätzlich zur Platzierung am aktuellen Platzierungsort getroffenen Massnahmen, die zu einer weiteren Beruhigung und Stabilisierung des Ausdruckseite 8 von 13 familiären Gesamtsystems beitragen könnten, seien wünschenswert. Dazu gehörten klare, unmissverständliche und erst auf behördliche Bewilligung hin abänderliche Besuchs- und Ferienzeiten. Zudem könnte ein auf die Beiständin übertragenes medizinisches Sorgerecht verhindern, dass ungeplante Arztbesuche den strukturierten Alltag von D. beeinträchtigten. Eine intensivere, psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin könnte deren Stabilität und somit auch deren Erziehungsfähigkeit günstig beeinflussen, was mittel- und langfristig eine Änderung in Bezug auf die Massnahmenempfehlungen ergeben könnte. Auch könnten beide Eltern dazu verpflichtet werden, sich erneut einer kinderzentrierten Beratung zu unterziehen. Im Verlauf sollten die Diagnosen und die Entwicklungsprognose durch eine kinder- und jugendpsychiatrische Fachperson überprüft werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin zweifelt die gutachterliche Empfehlung eines auf die Beiständin übertragenen medizinischen Sorgerechts an und macht geltend, sie habe nur medizinisch notwendige Termine mit D. wahrgenommen. So werde sie selbstredend auch die erneute Autismus-Abklärung bei D. unterstützen. Die gutachterliche Empfehlung sei ohnehin nicht mehr aktuell, da es im letzten Jahr keine Diskussionen im Zusammenhang mit Arztterminen mehr gegeben habe.
4.4 Im Gutachten wird durchaus berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin die Beeinträchtigungen und Auffälligkeiten von D. anerkennt und fortwährend um Unterstützung und Begleitung bemüht ist. So ergibt sich auch aus den Bestätigungen der Zahnarztpraxis I. vom 15. Mai 2023 und 30. Januar 2024, aus der Verordnung zur Myofunktionellen Therapie vom 13. Juni 2023, aus der Bestätigung des Beschwerdegegners zur Maltherapie vom 9. Februar 2021, aus der Bestätigung der Gemeinschaftspraxis J. vom 31. Januar 2024 und aus der Bestätigung der Praxis K. vom 25. Januar 2024 (Beschwerdebeilagen 5-6, 9, 15-16, 18), dass die von der Beschwerdeführerin vereinbarten Therapietermine medizinisch indiziert waren bzw. teilweise auch vom Beschwerdegegner bestätigt wurden.
4.5.1 Problematisch erscheint allerdings das Ausmass der Bemühungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Arztterminen, die sich nicht nur auf das medizinisch Notwendige beschränken, sondern darüber hinaus darauf ausgerichtet sind, möglichst viel Zeit mit D. ausserhalb des Heims und ausserhalb der ihr zustehenden Besuchszeiten zu verbringen. Vor dem Hintergrund der im Gutachten dargelegten bedenklichen und D. s Entwicklung beeinträchtigenden symbiotischen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D. ist dies durchaus besorgniserregend. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin D. anlässlich eines Zahnarzttermins vom 7. September 2022 insgesamt 7 Stunden bei sich behielt. Einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 19. Oktober 2022 ist weiter zu entnehmen, dass das Heim auffällig viele Arzttermine von D. erwähnte, die fast ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin organisiert worden seien. Die Beschwerdeführerin hole dann D. früh ab und bringe ihn viel später zurück, als es der Termin erfordern würde. Es mache den Anschein, dass die Beschwerdeführerin diese Termine als Vorwand Ausdruckseite 9 von 13 benutze, um mit D. zusammen zu sein. Zudem habe die Beschwerdeführerin D. am 23. Oktober 2022 unter Hinweis auf einen positiven COVID-Test nicht zurück ins Heim gebracht, dies trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Heim und die Beiständin, D. in das Heim zurückzubringen. Am 27. Oktober 2022 sei D. immer noch nicht zurück im Heim gewesen (E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 27. Oktober 2022). In der Folge musste die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 präzisieren, dass Aussentermine von D. auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind und D. nach Terminende umgehend ins Heim zurückzubringen ist. Auch die Dauer des elterlichen Aufenthaltes beim Abholen und Bringen wurde auf je maximal ca. 15 Minuten beschränkt. Diese Regelung wurde von der Kindsvertretung mit Stellungnahme vom 30. November 2022 ausdrücklich begrüsst. Dieser Entscheid der Vorinstanz hatte jedoch nur eine relative Beruhigung im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin aufgegleisten Arztterminen für D. zur Folge. Für den 14. Dezember 2022 vereinbarte die Beschwerdeführerin erneut einen Zahnarzttermin für D., der vom Heim mit Verweis auf den Entscheid vom 7. Dezember 2022 abgesagt werden musste. Bezeichnend im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich von Arztterminen mit D. ist auch ihre Aussage anlässlich der Anhörung vom 20. April 2023 nach Vorliegen des Gutachtens. Anlässlich dieser Anhörung brachte sie vor, D. gehe es im Heim nicht gut und zu Hause wäre seine Eigenständigkeit sehr gross. D. habe in der Schule gut funktioniert, bis die alternierende Obhut gekommen sei. Sie und D. hätten eine sehr gute Beziehung, das sei immer so gewesen und ihre Beziehung werde immer eng sein. Die Betreuung im Heim sei eine Katastrophe, D. gehe es dort sehr schlecht. Sie wolle wissen, was die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung zu ihr seien. Als D. bei ihr gewohnt habe, sei es ihm viel besser gegangen. D. möchte zu ihr kommen und nicht im Heim leben. Der dortige Aufenthalt sei nicht gut für ihn.
4.5.2 Damit bestätigt die Beschwerdeführerin ihre fehlende Akzeptanz für die im Gutachten zum Wohl von D. als notwendig erachtete Fremdplatzierung. Für sie steht weiterhin die enge Beziehung zu D. im Vordergrund, die von den Gutachtern schlüssig als bedenklich und D. s Entwicklung abträglich eingestuft wurde. D. erklärte anlässlich seiner Anhörung vom 31. August 2023, dass er mehr zur Beschwerdeführerin wolle, insbesondere auch weiterhin mit ihr zu den Arztterminen gehen möchte. Er sei mit ihr in letzter Zeit einmal bei der Maltherapie gewesen, was ihm gefallen habe. In diesem Zusammenhang ist die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2023 zu erwähnen, wonach die Maltherapie seit Juli 2023 beendet sei. Demgegenüber bestätigte die Maltherapeutin mit E-Mail vom 25. Januar 2024, dass unter anderem am 13. Oktober 2023, also nach dem angeblichen Ende der Maltherapie, ein weiterer Maltherapietermin stattgefunden habe. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 7. September 2023, dass vor allem die Betreuung von D. durch sie nach den Arztterminen erforderlich gewesen sei. Nach den Zahnarztbehandlungen habe D. gar nicht mehr essen können und nach der psychologischen Therapie in L. sei er erschöpft gewesen. Deshalb habe sie zur Erholung von D.
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noch Zeit mit ihm verbracht, ca. drei Stunden. Unter diesen Umständen besteht, auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Beruhigung im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin aufgegleisten Arztterminen, die erhebliche Gefahr, dass sie künftig wiederum in dieses Muster verfallen könnte, um ihre enge Beziehung zu D. ausleben und festigen zu können. Dies stellt mit Blick auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar.
5. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass sie sich der Einflussnahme von Fachpersonen, die ihre Verhaltensweisen und Einstellungen kritisch hinterfragen würden, entziehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welches Netz aus Fachpersonen sie sich geschaffen haben solle, die ihre Sicht und Einstellung unterstützten und mit ihr eine Allianz gegen den Beschwerdegegner eingingen. Diesbezüglich ist beispielsweise auf eine E-Mail-Nachricht des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. M., und dessen Ehefrau, N., der Maltherapeutin der Beschwerdeführerin, vom 30. Juni 2022 an die zuständige Familienbegleiterin zu verweisen, worin diese gegenüber der sozialpädagogischen Familienbegleiterin geltend machen, sie solle den Fokus ihrer Begleitung auf D. setzen, anstatt auf die "hochstrittigen" Eltern, dann wäre es eventuell möglich, das "Nein" von D. zum Vater anzunehmen. Aus ihrer Wahrnehmung sei ihre Allparteilichkeit als sozialpädagogische Familienbegleiterin definitiv nicht mehr gegeben.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Entzug des medizinischen Sorgerechts sei unverhältnismässig und die dafür vorgesehene Dauer von vorderhand einem Jahr sei willkürlich.
6.2 Kindesschutzmassnahmen müssen im Hinblick auf ihre Zielsetzung erforderlich (Subsidiarität) sein und es ist stets die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität), welche die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) soll.
6.3 Nicht zu verkennen ist, dass die Akzeptanz der erfolgten Fremdplatzierung von D. bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden ist. Auch wenn nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2022 eine relative Beruhigung hinsichtlich der Arzttermine und der "Nachbetreuung" durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist, besteht die erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in ihr altes und für D. schädliches Muster verfallen könnte, für ihn Arzttermine zu vereinbaren, um ihn danach möglichst lange bei sich zu behalten. Vor diesem Hintergrund ist der Entzug des medizinischen Sorgerechts erforderlich, um D. vor dieser Art der Einflussnahme durch die Beschwerdeführerin zu schützen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die bereits mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 (Ziff. 4) erfolgte Beschränkung der Aussentermine auf ein Minimum und die Anforderung, D. nach Terminende umgehend in das Heim zurückzubringen, ist nur bedingt zum Schutz von D. geeignet, zumal sie von der Beschwerdeführerin ohne weiteres missachtet werden könnte und die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit D. bereits diverse Male weit über die Termine hinaus bei sich behalten hat. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld Ausdruckseite 11 von 13 geführte alleinige Erweiterung der Kompetenzen der Beiständin ist nicht erfolgsversprechend, zumal sich sowohl aus den Akten als auch aus dem Gutachten eine fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin mit anderen im System beteiligten Fachpersonen ergibt. Die umfangreichen Verfahrensakten veranschaulichen denn auch klar, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt über die gerichtliche Anordnung der alternierenden Obhut oder über Anordnungen der Vorinstanz und des Heims, D. ins Heim zurückzubringen, hinweggesetzt hat.
6.4 Die Beschränkung des Entzugs des medizinischen Sorgerechts auf ein Jahr erscheint ebenso angemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie durchaus einen Einfluss darauf hat, ob ihr das medizinische Sorgerecht wieder übertragen wird. So kann sie, wie im Gutachten ausgeführt, mit einer intensiveren psychotherapeutischen Behandlung ihre Erziehungsfähigkeit günstig beeinflussen, so dass sie sich nicht mehr – auch via Arzttermine – an D. klammern muss, um sich selbst zu regulieren. Zudem kann sie mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenarbeiten, zumal sie Ziff. 7 und 8 des angefochtenen Entscheides akzeptiert hat. Die Aufgabe der sozialpädagogischen Familienbetreuung ist unter anderem, die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehungsfähigkeit zu stärken und zu fördern, insbesondere hinsichtlich einer altersgemässen Eigenständigkeits- und Unabhängigkeitsentwicklung von D.; sie zu befähigen, die altersgemässen Bedürfnisse nach Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von D. zu erkennen und zu tolerieren; sie in der Wahrnehmung ihrer eigenen und von D. separaten Bedürfnisse zu fördern, nötigenfalls unter Beizug einer Fachperson. Ohnehin hat die Vorinstanz gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzmassnahmen bei Änderungen der Verhältnisse der neuen Lage anzupassen. Mit Blick darauf ist die Beschränkung des Entzugs des medizinischen Sorgerechts auf ein Jahr dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz den Entzug des medizinischen Sorgerechts spätestens vor Ablauf eines Jahres überprüfen wird, sofern bis dahin das Zivilkreisgericht im Rahmen des aktuell hängigen Scheidungsverfahrens (siehe vorne lit. C) nicht bereits eine neue Regelung getroffen hat.
6.5 Die Beschränkung des medizinischen Sorgerechts der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch als verhältnismässig.
7. Zusammenfassend erweist sich somit die Beschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin in medizinischen Belangen betreffend D. und die Übertragung der diesbezüglichen Entscheidkompetenz auf die Beiständin als rechtmässig. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen, wobei sie zufolge Ausdruckseite 12 von 13 der mit Verfügung vom 10. April 2024 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 16. April 2024 einen Zeitaufwand von 7 Stunden
30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt darauf erachtet das Kantonsgericht im vorliegenden Fall einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Dem Beschwerdegegner ist demnach für den Beizug eines Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'049.35 (7 Stunden 30 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.
8.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 15. April 2024 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 22 Stunden 55 Minuten geltend, was deutlich überhöht erscheint. Unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein Aufwand von maximal 15 Stunden als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen für die Kosten der Fotokopien (113 Kopien à Fr. 1.50) sind ebenfalls überhöht. Nach § 15 Abs. 2 TO beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien Fr. 0.50 pro Seite. Entsprechend werden die geltend gemachten Auslagen für Kopiaturen reduziert. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'304.05 (15 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
8.4 Die Rechtsvertreterin des Beigeladenen wurde von der Vorinstanz als Kindsvertreterin eingesetzt. Sie wird eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der Vorinstanz geltend machen können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1).
8.5 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Ausdruckseite 13 von 13
Demgemäss wird e r k a n n t:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'049.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Peter Epple ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'304.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident Gerichtsschreiber
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs