AH.2019.2
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_273/2020)
10. Februar 2020Deutsch26 min
gehörte vom 21. Juni 2016 bis zum 23. Mai 2017 dem Verwaltungsrat an, der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
C____, Rechtsanwälte und Notare,
[...]
Beschwerdeführer
1
D____
[...]
vertreten durch Dr. E____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
2
F____ Ausgleichskasse,
[...]
Beschwerdegegnerin
G____
[...]
Beigeladener
Gegenstand
AH.2018.9/AH.2019.2
Einspracheentscheide vom 8.
November 2018 und vom 15. Januar 2019
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer 1), D____
(Beschwerdeführer 2) und G____ (Beigeladener) waren Mitglieder des
Verwaltungsrates der H____ AG, welche der F____ Ausgleichskasse als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Der Beschwerdeführer 1
gehörte vom 21. Juni 2016 bis zum 23. Mai 2017 dem Verwaltungsrat an, der Beschwerdeführer
2 vom 11. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 und der Beigeladene ab dem 11.
Juli 2016. Am [...] 2017 wurde über die H____ AG der Konkurs eröffnet. Das
Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom [...] 2018
mangels Aktiven eingestellt und am [...] 2018 wurde die Gesellschaft von Amtes
wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. den Internet-Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Es blieben Forderungen der F____
Ausgleichskasse ungedeckt.
b) Mit Verfügungen vom 22. Juni 2018 verpflichtete die F____
Ausgleichskasse den Beschwerdeführer 1, den Beschwerdeführer 2 und den
Beigeladenen unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz
für bis zur Konkurseröffnung unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge
in der Höhe von Fr. 6'572.25 (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) sowie
von Fr. 11'845.30 (1. Januar 2017 bis 20. Juni 2017).
c) Der Beschwerdeführer 2 erhob hiergegen am 27. August
2018 Einsprache und beantragte, es seien die auf ihn lautenden
Schadenersatzverfügungen aufzuheben. Der Beschwerdeführer 1 erhob seinerseits
am 14. September 2018 Einsprache mit folgenden Anträgen: (1.) Es seien die
Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben. (2.)
Eventualiter seien die Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018 aufzuheben
und dahingehend zu korrigieren, dass lediglich der Schaden für die Zeit ab dem
21. Juni 2016 bis zum 23. Mai 2017 ersetzt werden müsse.
d) Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2018 hiess
die F____ Ausgleichskasse die Einsprache des Beschwerdeführers 1 insoweit gut, als
dessen Haftbarkeit auf den Zeitraum der (effektiven) Angehörigkeit zum
Verwaltungsrat begrenzt wurde. Die Verfügungen vom 22. Juni 2018 wurden
wiedererwägungsweise aufgehoben und durch zwei Anhänge zum Einspracheentscheid
(Neuberechnungen) ersetzt (vgl. S. 9 des Einspracheentscheides). Die Einsprache
des Beschwerdeführers 2 wurde von der F____ Ausgleichskasse mit
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der F____ Ausgleichskasse
vom 8. November 2018 hat der Beschwerdeführer 1 am 10. Dezember 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren AH
2018.
9). Er beantragt Folgendes: (1.) Es seien der Einspracheentscheid vom 8.
November 2018 und die Schadenersatzverfügungen vom 9. November 2018 für die
Zeit vom 21. Juni 2016 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 23.
Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter sei der
Einspracheentscheid vom 8. November 2018 vollumfänglich aufzuheben und zum
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.)
Vorsorglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. (4.)
Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die F____ Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin)
beantragt mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 die Abweisung des
Verfahrensantrages.
c) Mit Zwischenentscheid der Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts vom 21. Dezember 2018 wird der Verfahrensantrag des
Beschwerdeführers 1 abgewiesen.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Eingabe vom 8. März 2019 verzichtet der
Beschwerdeführer 1 auf Einreichung einer Replik sowie auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht.
III.
a) Am 15. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer 2
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 erhoben (Verfahren
AH 2019 2). Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der auf ihn
lautenden Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer 2 hält mit Replik vom 3. Juni
2019.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 17. Juli
2019.
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
IV.
a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9.
Oktober 2019 erfolgt eine Beiladung von G____ zu den Verfahren AH 2018 9 und AH
2019.
2.
b) Der Beigeladene lässt sich innert Frist nicht
vernehmen (vgl. die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2019
und vom 25. November 2019).
V.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. November 2019
werden die Verfahren AH 2018 9 und AH 2019 2 vereinigt.
VI.
Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache (Verfahren AH
2018.
9 und AH 2019 2) durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015.
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2
Die
Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie
einzutreten.
2.
2.1
Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu
ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere
Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art.
52.
Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).
2.2
Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit
Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe)
oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als
formelle Organe gelten namentlich die Verwaltungsräte einer AG (vgl. u.a. Marco
Reichmuth, Die Haftung des
Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz
205). Diese haften – sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind –
aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer
tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der
Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der
Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O.,
Rz 212).
2.3
Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der
durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt
zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über
allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe
auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz
256). Daher ist der Beginn der Organstellung des Verwaltungsrates einer AG der
Tag des effektiven Eintritts in den Verwaltungsrat, spätestens aber der
Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der
Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.
Allerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges
Indiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe
auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244).
3.
3.1
3.1.1
Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt
zunächst voraus, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstanden ist. Der
Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten
Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhältlich
gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth,
a.a.O., Rz 329). Bleiben die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als eingetreten, sobald die
Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise im ordentlichen Verfahren nach Art. 14
ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)
erhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2). Dies ist
unter anderem der Fall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem Wege der
Betreibung eingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem
definitiven Verlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom
29.
Januar 2010 E. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1
sowie H 34/01 vom 17. August 2001 E. 3.).
3.1.2
Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der
Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des
Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem
Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach
der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
(ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge,
Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinsen auf
rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, N
19.
bis N 26 und Felix Frey, in:
Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, N 9).
3.2
Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten
voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum
Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer
Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags-
und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5; vgl. auch BGE 123 V 12, 15 E. 5b = Praxis 1997
Nr. 154).
3.3
Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen
Kausalzusammenhang zwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des
Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater
Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die
Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Kieser,
a.a.O., N 29; Frey, a.a.O., N 20
sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).
3.4
Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht,
muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat
absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich
den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist
gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (vgl. Frey, a.a.O.,
N 11; Kieser, a.a.O., N 35 sowie BGE 122 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften
im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt zwar nicht bereits
den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe zu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die
Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183,
187.
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E.
4.2.1). Es obliegt daher den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche
Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht
oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände
nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht
ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen
Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745
f.). Das eben Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).
4.
4.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 21. Juni 2016 bis
zum 23. Mai 2017 Mitglied des Verwaltungsrates der H____ AG war (vgl. insb. S.
4.
oben der Beschwerde des Beschwerdeführers 1). Der Beschwerdeführer 2 war seinerseits
vom 11. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 Verwaltungsratsmitglied der H____ AG
(vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).
4.2
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die H____ AG in den Jahren
2016.
und 2017 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist (vgl. insb. den Nachtrag
5.
zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019, bestehend
aus den Belegen über die ab Januar 2016 geleisteten Akontobeiträge [Akten 5.0
bis 5.19]), womit die Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.2. hiervor) als
gegeben zu erachten ist.
4.3
Nachdem über die H____ AG am [...] 2017 der Konkurs eröffnet und mit
Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom [...] 2018 mangels Aktiven
eingestellt worden war, konnten die Beiträge nicht mehr im ordentlichen
Verfahren erhältlich gemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein
Schaden in der Höhe der Beitragsausstände eingetreten war (vgl. dazu Erwägung
3.1
hiervor). Auch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung
der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl.
Erwägung 3.3. hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden.
4.4
4.4.1
In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 errechnete die
Beschwerdegegnerin das Beitragsjahr 2016 betreffend eine Schadenssumme von Fr.
1'236.90. Sie ging dabei wie folgt vor: Gestützt auf die ihr eingereichten
Lohnunterlagen 2016 (vgl. Beilage 2.0 der Beweismittel zum
Einspracheentscheid vom 8. November 2018) ermittelte sie für die Zeit ab dem
21.
Juni 2016 (effektiver Eintritt des Beschwerdeführers 1 in den
Verwaltungsrat der H____ AG; vgl. Erwägung 4.1. hiervor) bis zum 31. Dezember
2016.
eine Lohnsumme von Fr. 136'694.85 (vgl. Beilage 2.3 der Beweismittel zum
Einspracheentscheid ["neu berechnete Lohnunterlagen 2016"]). Gestützt
darauf ergab sich ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 20'783.65
bzw. – nach Abzug der anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr.
19'546.75 – für das Jahr 2016 eine Schadenssumme von Fr. 1'236.90 (vgl. Beilage
2.4
der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 8. November 2018 ["neue
Schadenersatzverfügung 2016 gemäss Anhang A zum Einspracheentscheid"]).
Das Beitragsjahr 2017 betreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin eine
Schadenssumme von Fr. 11'845.30. Zu diesem Ergebnis gelangte sie wie
folgt: Unter Berücksichtigung der eingereichten Lohnunterlagen 2017 (vgl.
Beilage 3.0 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 8. November 2018)
errechnete sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum
23.
Mai 2017 (Ausscheiden des Beschwerdeführers 1 aus dem
Verwaltungsrat der H____ AG) eine Lohnsumme von Fr. 112'348.-- (vgl. Beilage
3.3
der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 8. November 2018 ["neu
berechnete Lohnunterlagen 2017"]). Gestützt darauf resultierte ein Total
an geschuldeten Beiträgen von Fr. 18'949.-- bzw. nach Abzug der
anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften noch eine Schadenssumme von Fr. 11'845.30
(Beilage 3.4 der Beweismittel zum Einspracheentscheid ["neue
Schadenersatzverfügung 2017 gemäss Anhang B zum Einspracheentscheid"]).
4.4.2
Den Beschwerdeführer 2 betreffend ermittelte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr eingereichten Lohnunterlagen 2016 für
das Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 326'779.85 (vgl. Beilage 2.0 der
Beweismittel zum Einspracheentscheid). Gestützt darauf ergab sich ein Total an
geschuldeten Beiträgen von Fr. 47'778.965 bzw. – nach Abzug der
anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr. 41'206.70 – für das Jahr 2016
eine Schadenssumme von Fr. 6'572.25 (vgl. Beilage 2.2 der Beweismittel zum
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ["Schadenersatzverfügung 2016 vom
22.
Juni 2018"]). Für das Jahr 2017 (bis zum Konkurs der H____ AG am [...]
2017) ermittelte die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die beigebrachten
Lohnunterlagen 2017; vgl. Beilage 3.0 der Beweismittel zum Einspracheentscheid
vom 15. Januar 2019) eine Lohnsumme von Fr. 112'348.-- und gestützt darauf
ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 18'949.--. Nach Abzug der
anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr. 7'103.70 ergab sich noch
eine Schadenssumme von Fr. 11'845.30 (vgl. Beilage 3.2 der Beweismittel zum
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ["Schadenersatzverfügung 2017 vom
22.
Juni 2018"]).
4.4.3
Die von der Beschwerdegegnerin errechneten
Schadenssummen lassen sich anhand der eingereichten Beweismittel (vgl. insb.
die Belege über die ermittelten Lohnsummen sowie die Belege über die
geleisteten Zahlungen und erhaltenen Gutschriften) nachvollziehen. Insbesondere
lassen sich die in den jeweiligen Schadenersatzverfügungen 2016 und 2017
(Anhang A und Anhang B zum Einspracheentscheid vom 8. November 2018 bzw.
Beweismittel 2.2 und 3.2 zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019)
aufgelisteten Beträge mit den vorliegenden Akten in Einklang bringen. Gerade
auch was die berücksichtigten Zahlungen/Gutschriften angeht, so ergibt sich
deren Richtigkeit aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten umfassenden
Dokumentation der Beitragsrechnungen/Beitragszahlungen
(Beschwerdeantwortbeilage 4 = Nachtrag 5 zu den Beweismitteln zum
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019, bestehend aus den Belegen über
die Akontobeiträge ab Januar 2016 [Akten 5.0 bis 5.19]). Die Schadenshöhe wurde
damit von der Beschwerdegegnerin hinreichend substanziiert (vgl. zur
Substanziierungspflicht insb. Reichmuth,
a.a.O, Rz 1080 ff.). Sie wurde im Übrigen von den Beschwerdeführenden letztlich
auch nicht infrage gestellt.
4.5
Streitig und zu prüfen bleibt damit noch das Verschulden, d.h. die
Frage, ob das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten
den Beschwerdeführern als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen ist.
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer 1 macht im Wesentlichen geltend, er sei
als Verwaltungsrat in den bereits laufenden, operativen Betrieb eingetreten.
Selber sei er jedoch nie operativ tätig gewesen. Denn G____ habe (als
Verwaltungsratspräsident) darauf bestanden, die operative Leitung für sich
alleine beanspruchen zu können (vgl. S. 3 der Beschwerde; siehe auch S. 2 der
Einsprache). Ihn habe man nicht einbezogen. Er sei übergangen und nicht
informiert worden (vgl. S. 5 oben der Beschwerde). Auch habe er von der
Zahlungsmoral und der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft bis zuletzt keine
Kenntnis gehabt, obgleich er von Beginn des Mandates an immer wieder Einblick
in die Geschäftsunterlagen verlangt habe (vgl. S. 4 der Beschwerde). Diese
Einwände des Beschwerdeführers 1 sind jedoch aus den nachstehenden
Überlegungen nicht zu hören.
5.1.2
Wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft formelle
Organstellung einnimmt, hat die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen. Dazu gehören namentlich die in Art. 716a des Obligationenrechts vom
30.
März 2011 (OR; SR 220) als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten
Aufgaben. Im Vordergrund steht dabei die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit
der Geschäftsführung betrauten Personen, insbesondere im Hinblick auf die
Befolgung der Gesetze und Weisungen (Ziff. 5). Zu diesen gehören auch die
Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang
Ziff. 3 von Art. 716a OR, wonach der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte
Ausgestaltung von Rechnungswesen, Finanzkontrolle und Finanzplanung
verantwortlich ist (vgl. Reichmuth,
a.a.O., Rz 613). Ein Verwaltungsrat kann sich daher gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht damit entlasten, er sei nie im operativen Geschäft
tätig gewesen. Wer im Rahmen einer Gesellschaft formelle Organstellung
einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
Gerade auch einem nicht mit der kaufmännischen Geschäftsführung und den
finanziellen Belangen betrauten Verwaltungsrat kommt, solange er diese formelle
Organstellung beibehält, als Mitglied des Verwaltungsrats die unübertragbare und
unentziehbare Aufgabe zu, die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung
betrauten Personen auszuüben. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des
Verwaltungsrats, so handeln weitere Verwaltungsräte im Sinne von Art. 52 AHVG
qualifiziert schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene, sich auch
auf das Beitragswesen erstreckende Aufsicht nicht ausüben, wobei sich die
Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle bei einem wie vorliegend aus nur
wenigen Personen zusammengesetzten Verwaltungsrat nach einem strengen Massstab
beurteilen. Als grobfahrlässig gilt gerade auch die Passivität faktisch von der
Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsräte, welche sich umso
nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher zu bemühen haben. Ein Verwaltungsrat
kann sich, wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften
geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste, nicht mit dem
Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (vgl.
dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 74/06 vom 24. August 2006 E. 4.3. mit
Hinweis). Um die Oberaufsicht ausüben zu können, verfügt der Verwaltungsrat gegenüber
der Geschäftsleitung über umfassende – nötigenfalls gerichtlich durchsetzbare –
Auskunfts- und Einsichtsrechte (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2019
vom 1. Juli 2019 E. 5.3.2.). Ein Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die
Geschäftsbücher verweigert wird, hat auf seinem Auskunftsrecht zu beharren
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4)
oder ansonsten weitere Konsequenzen zu ziehen, insbesondere eine Demission.
5.1.3
Dem Gesagten zufolge kann sich der Beschwerdeführer 1 daher nicht
mit dem Argument entlasten, er sei G____ quasi ausgeliefert gewesen (vgl. dazu
u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2018 E.
4.1.2.). Im Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht
ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 1 für die Bezahlung der
ausstehenden Beiträge eingesetzt hat. Entsprechende Bemühungen ergeben sich
insbesondere auch nicht aus den Akten, welche vom Beschwerdeführer 2 im Rahmen
des ihn betreffenden Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer 2 macht zunächst ebenfalls geltend, er
sei im fraglichen Zeitraum nicht geschäftsführender Verwaltungsrat gewesen
(vgl. S. 9 der Beschwerde und S. 3 der Replik). Dieser Einwand ist jedoch
unbehelflich. Es kann diesbezüglich auf das bereits unter Erwägung 5.1.2.
hiervor Ausgeführte verwiesen werden.
5.2.2
Des Weiteren führt der Beschwerdeführer 2 an, bis zum
18.
Juli 2016 seien die Akontobeiträge korrekt geleistet worden. Anschliessend
habe die Domiziladresse (von der I____ AG) zur J____ GmbH gewechselt, welche
von G____ kontrolliert werde. Ab dann seien die Akontozahlungen nicht mehr
korrekt erbracht worden. Von diesem Umstand habe er jedoch nicht wissen können
(vgl. S. 9 f. der Beschwerde). Denn es habe für ihn keine Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass die Beitragsrechnungen nicht korrekt bezahlt würden, zumal G____
keine Zweifel daran offengelassen habe, dass er der Firma zum Erfolg verhelfen
werde. Bis Anfang 2017 habe es nie Anlass dazu gegeben, die Fähigkeiten und das
Handeln von G____ in Zweifel zu ziehen (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde;
vgl. auch S. 4 f. der Replik). Im Übrigen habe die gesamte finanzielle
Verantwortung bei G____ gelegen. Dem restlichen Verwaltungsrat sei der Zugriff
auf die Geschäftsunterlagen faktisch entzogen gewesen (vgl. S. 10 der
Beschwerde). Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören. Der Beschwerdeführer 2
durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die geschuldeten Beiträge
weiterhin geleistet werden. Gerade mit Blick auf die neue innerbetriebliche
Struktur hätte sich eine verstärkte Wahrnehmung der ihm obliegenden strengen
Kontrollpflichten (vgl. dazu Erwägung 5.1.2. hiervor) aufgedrängt. Die per
April 2016 bzw. Mai 2016 präsentierten Geschäftszahlen (Beschwerdebeilagen 15
und 16) können im Übrigen nicht als repräsentativ angesehen werden. Jedenfalls
lässt sich gestützt darauf eine Nichtausübung der Kontrollpflicht während der
darauffolgenden Monate nicht rechtfertigen. Davon ist jedoch gestützt auf die
vorliegenden Akten auszugehen. Ausserdem gilt es zu beachten, dass die
Lohnsummen – auf Ersuchen der I____ AG hin – per April 2016 erheblich
heraufgesetzt wurden (vgl. die E-Mail der I____ AG vom 18. April 2016 bzw. das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2016; Akte 5.5 des Nachtrages 5
zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019
[Beschwerdeantwortbeilage 4]), was naturgemäss Auswirkungen auf die zu
leistenden Beiträge hatte. Schliesslich ist nochmals zu betonen, dass ein
Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die Geschäftsbücher verweigert wird, auf
seinem Auskunftsrecht zu beharren hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4) oder ansonsten demissionieren muss. Im
vorliegenden Fall ist nunmehr gestützt auf die vorliegenden Akten nicht
ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 tatsächlich um Einsichtnahme in
die Geschäftsunterlagen bemüht hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer 2 dafür eingesetzt hat, dass die ausstehenden
Beiträge bezahlt werden.
5.2.3
Überdies macht der Beschwerdeführer 2 geltend, er habe
gar nicht wissen können, welche Beträge in welchem Zeitpunkt ausstehend gewesen
seien (vgl. insb. S. 10 f. der Beschwerde). Dem ist allerdings
entgegenzuhalten, das sich aus den von der Beschwerdegegnerin ins Recht
gelegten Unterlagen (vgl. insb. den Nachtrag 5 zu den Beweismitteln zum
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019, bestehend aus den Belegen über die ab
Januar 2016 geleisteten Akontobeiträge [Akten 5.0 bis 5.19]) zweifelsfrei
ergibt, welche Beiträge zu welcher Zeit noch offen gestanden haben. Der
Beschwerdeführer 2 hätte sich im Übrigen nicht nur bei der Treuhandfirma,
sondern auch direkt bei der Beschwerdegegnerin darüber informieren können. Wie
bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor), durfte er – gerade
angesichts der neuen betrieblichen Struktur der Firma – nicht einfach während
mehrerer Monate unbesehen darauf vertrauen, dass die Beitragspflicht weiterhin
korrekt erfüllt wird.
5.2.4
Soweit der Beschwerdeführer 2 überdies einwendet, bis
Mitte 2016 seien weit mehr als die Hälfte der für das ganze Jahr 2016
geschuldeten Beiträge bezahlt gewesen (vgl. insb. S. 10 und S. 14 der
Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Fest steht, dass – wie
auch vom Beschwerdeführer 2 anerkannt wird (vgl. u.a. S. 10 der Beschwerde) –
ab Juli 2016 der Beitragspflicht nicht mehr korrekt nachgelebt wurde. Die
Beschwerdegegnerin sah sich fortan gezwungen, jeweils den Betreibungsweg zu
beschreiten. Tatsächlich bezahlt wurden die in Rechnung gestellten
Akontobeiträge ab Juli 2016 nicht mehr. Einzig die Beiträge für Juli 2016
wurden noch effektiv bezahlt, und zwar am 13. Dezember 2016, woraufhin die
Betreibung gelöscht wurde (vgl. Akte 5.8 des Nachtrages 5 zu den Beweismitteln
zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019). Was die Beiträge für August 2016
bis November 2016 angeht, so ergaben sich schliesslich aufgrund der
Jahresabrechnung 2016 nachträgliche Korrekturen, was dann ebenfalls zur
Löschung der jeweiligen Betreibungen führte (vgl. Akten 5.9-5.12 des
Nachtrages). Von einer effektiven Bezahlung der geschuldeten Akontobeiträge
kann folglich nicht die Rede sein. Die Beiträge ab Dezember 2016 waren
schliesslich gar nicht mehr einbringbar (vgl. Akte 5.13-5.19 des erwähnten
Nachtrages).
5.2.5
Soweit der Beschwerdeführer 2 schliesslich geltend
macht, es habe auch angesichts der Jahresrechnung 2016 nicht ohne weiteres auf
Beitragsausstände geschlossen werden müssen (vgl. S. 14 und S. 17 der
Beschwerde; siehe auch S. 4 f. der Replik), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt
werden. Immerhin war aus der Jahresrechnung (Beschwerdebeilage 25) ein
erheblicher Verlust ersichtlich (vgl. im Übrigen auch die E-Mail von K____ vom
9.
Februar 2017; Beschwerdebeilage 24). Davon geht letztlich auch der
Beschwerdeführer 2 aus (vgl. insb. S. 15 oben der Beschwerde). Bei dieser
Ausgangslage hätte sich aber eine verstärkte Wahrnehmung der Kontrollpflichten
im Hinblick auf die Beitragszahlung aufgedrängt. Wie bereits mehrfach dargetan
wurde, sind aber keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers um Einblick in die
relevanten Geschäftsunterlagen ersichtlich.
5.2.6
Des Weiteren hält auch das Argument des
Beschwerdeführers nicht stich, er habe sich um eine Rettung der Gesellschaft im
Sinne der "Business-Defense-Praxis" bemüht (vgl. S. 11 oben und S. 16
unten f. der Beschwerde; siehe auch S. 5 der Replik). Nach der Rechtsprechung
ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der
AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht
schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der
einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen.
So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen
finanziellen Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die
Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings
nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber
zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen
(insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber
auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage
annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen.
Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn
angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen
Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine
für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu
verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder
Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.).
Im vorliegenden Fall kann nicht von einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung
der Akontobeiträge gesprochen werden (vgl. dazu insb. Erwägung 5.2.4. hiervor).
Auch wies die Jahresrechnung (Beschwerdebeilage 25) – wie ebenfalls bereits
dargetan wurde – einen ganz erheblichen Verlust aus. Aus der Bilanz ergibt sich
insbesondere auch, dass bei sehr grossen Verbindlichkeiten nur noch ganz
geringfügige flüssige Mittel vorhanden waren. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge objektiv noch eine
für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hat erwartet werden können.
Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis des Beschwerdeführers 2, er habe
nach Erhalt der Jahresrechnung umgehend Bemühungen zur Veräusserung der
Gesellschaft an einen neuen Investor in die Wege geleitet (vgl. insb. S. 7 und
S. 15 ff. der Beschwerde).
5.3
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder der
Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführer 2 Beweise haben erbringen können, welche
ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit auszuschliessen
vermögen.
5.4
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin mit der Publikation des
Entscheides des Zivilgerichtes vom [...] 2018 (Einstellung des Konkurses
mangels Aktiven) im SHAB Kenntnis vom Schaden erlangt hat (vgl. dazu u.a. BGE 129 V 193, 196 E. 2.3). Der Schadenersatzanspruch wurde mit Verfügungen
vom 22. Juni 2018 und damit rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG
statuierten Frist geltend gemacht.
6.
6.1
Damit ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 8. November 2018 ist zu bestätigen.
6.2
Abzuweisen ist auch die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 und der
Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ist zu bestätigen.
6.3
Das Verfahren ist kostenlos.
6.4
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird
abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 bestätigt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird
abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer 1
– Beschwerdeführer 2
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am:
am: