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Entscheid

AH.2019.3

Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_291/2020 vom 18.8.20)

21. Januar 2020Deutsch16 min

ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2019.3

Einspracheentscheid vom

12. Februar 2019

Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen;

massgebender Lohn

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdegegnerin liess im April 2018 bei der

ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle

über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort

[AB] 5). Am 6. Dezember 2018 erliess sie eine provisorische

Nachtragsverfügung von CHF 58'050.00 zur Wahrung der Verjährungsfrist

betreffend die Beiträge 2013 gestützt auf eine ermessensweise festgesetzte

Lohnsumme von CHF 500'000.00 (AB 2). Gegen die Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 Einsprache (Beilage zur Beschwerde

[BB] 9). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 (AB 6)

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und verfügte mit

Nachtragsabrechnung gleichen Datums (Anhang zum Einspracheentscheid [AB 7])

die Nachzahlung von Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis

31. Dezember 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 zuzüglich

Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40. Die Nachforderung basiert auf Überbrückungsleistungen

von insgesamt CHF 198'279.15, welche für Frühpensionierungen erbracht worden

waren. Gegen die Nachtragsabrechnung vom 12. Februar 2019 (AB 7) erhob

die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 Einsprache.

b) Am 8. Februar 2019 erliess die Beschwerdegegnerin

eine Nachtragsverfügung (BB 11) für die Jahre 2014 bis 2016 auf erbrachte

Überbrückungsleistungen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80

(2015) und CHF 15'036.00 (2016) in der Höhe von insgesamt

CHF 64'198.05 sowie Zinsen von CHF 11'511.05. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 11. März 2019 (BB 14) Einsprache.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 13. März 2019 beantragt

die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Februar

2019.

aufzuheben und es sei ihr die unter Rückforderungsvorbehalt geleistete

Zahlung betreffend die Nachtragsabrechnung 2013 in der Höhe von CHF 31'796.50

zuzüglich Zins von 5% seit 8. März 2019 zurückzuerstatten.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 13. April 2019 die Sistierung des Verfahrens bis zum

Vorliegen des Einspracheentscheids gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019

sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

24.

April 2019 wird das Verfahren sistiert.

d) Am 12. August 2019 reicht die

Beschwerdegegnerin die gleichentags ergangenen Einspracheentscheide betreffend

die Beitragsverfügungen vom 8. Februar 2019 bzw. vom 12. Februar 2019

ein.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

14.

August 2019 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.

f) Die Beschwerdegegnerin reicht am 20. August

2019.

die aktuellen Akten mit den Stellungnahmen der betroffenen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein.

g) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 13. März 2019.

III.

Am 21. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019,

worin die der Beschwerdegegnerin paritätische Sozialversicherungsbeiträge für das

Jahr 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den durch die

Personalfürsorgestiftung (Wohlfahrtsfond) der Beschwerdeführerin erbrachten

Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen von CHF 198'279.15

zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40, somit total

CHF 31'796.50 nachfordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht die im Jahr 2013 erbrachten Überbrückungsleistungen

der Beitragspflicht unterstellt hat. Die für die Jahre 2014 bis 2016

nachgeforderten Beiträge sind Gegenstand eines separaten Verfahrens

(AH.2019.7).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller

Hinsicht, dass vollkommen unklar sei, auf welche Grundlagen sich die in den

Nachtragsabrechnungen geltend gemachten Beiträge bezögen (Beschwerde

Ziff. 3.3 Rz. 45 ff.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht

als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2.2

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde

von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die

Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die

Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229,

236.

E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).

2.2.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine

Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 ausgeführt, dass es

sich bei den im Jahr 2013 ausgerichteten Kapitalleistungen an drei namentlich

genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn handle, welcher

der Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen Grundlagen der Beitragspflicht

aufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds nicht von

einer Ausnahmebestimmung erfasst würden. In masslicher Hinsicht verweist sie

auf die Nachtragsabrechnung im Anhang. Für weitergehende Informationen war es

der Beschwerdeführerin auch möglich, Einsicht in die Akten und insbesondere in

den Arbeitgeberkontrollbericht zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, in

wieweit die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid unzureichend begründet

haben soll. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres

möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und zielgerichtet anzufechten.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht

folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen

aufzuheben.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann unter Hinweis auf BGE 118 V 65

geltend, die Beitragsforderung sei verjährt bzw. verwirkt. Gemäss dem erwähnten

Bundesgerichtsentscheid sei der Erlass einer Ermessensverfügung zur

Unterbrechung der Verjährung rechtsmissbräuchlich, wenn von Seiten des

betroffenen Arbeitgebers kein Verschulden am drohenden Ablauf der Frist

vorliege (Beschwerde Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin habe es vorliegend

versäumt, innert Frist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu

verfügen, obwohl der Arbeitgeber im Rahmen der Kontrolle im April 2018

sämtliche eingeforderten Unterlagen und Angaben umgehend zur Verfügung gestellt

habe (Beschwerde Ziff. 3.1 Rz. 40).

3.2

Die Ausgleichskassen haben die Arbeitgeber periodisch auf die

Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren (vgl. Art. 68

Abs. 2 AHVG). Ergibt die Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert worden

sind oder von bestimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen

zu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die

Ausgleichskasse die nicht bezahlten Beiträge nachzufordern (Art. 39 der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vorbehalten bleibt

Art. 16 Abs. 1 AHVG. Danach können Beiträge, die nicht innert fünf

Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch

Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet

werden (vgl. dazu die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und

EO [WBB], Stand 1. Januar 2019, Rz. 5011 ff.). Diese Frist ist eine

Verwirkungs-, keine Verjährungsfrist (BGE 119 V 89, 95 f. E. 4c; 117 V

208, 210 E. 3b). Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG behält

eine fristgerecht und formgültig eröffnete Beitragsverfügung ungeachtet ihres

späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun

in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der

Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird. Es dürfen

jedoch mit der berichtigenden Verfügung keine höheren als die fristgerecht

verfügten Beiträge einverlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2013

vom 3. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis auf 9C_459/2011 vom 26. Januar

2012.

E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beiträge seien

verjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, innert

Frist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu verfügen, kann

ihr nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (AB 1) teilte

die zuständige Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die

AHV-Arbeitgeberkontrolle der Kontrollperiode 2013 bis 2016 bei der

Beschwerdeführerin in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden könne. Um der

drohenden Verjährung vorzubeugen, wurde empfohlen, für das Jahr 2013 eine

provisorische Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Am 6. Dezember 2018

erliess die Beschwerdeführerin eine provisorische Nachtragsabrechnung für die

Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (AB 2). Darin

wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Verfügung lediglich aus formellen

Gründen erfolge, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie basiere auf einer

Ermessenseinschätzung und werde nach abgeschlossener Arbeitgeberkontrolle

berichtigt. Am 17. Januar 2019 erfolgte die ergänzende Kontrolle (Bericht

über die Arbeitgeberkontrolle AB 5), worauf die Beschwerdegegnerin am

12.

Februar 2019 den Einspracheentscheid bezüglich der provisorischen

Nachtragsabrechnung vom 6. De­zember 2018 (AB 6) und im Anhang zum Einspracheentscheid

(AB 7) die definitive Nachtragsabrechnung für das Jahr 2013 erliess. Wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort vom

22.

Oktober 2019 Ziff. III ad 3), entspricht das Vorgehen der

gängigen Praxis für die Fälle, in denen die Revisionsstelle zwar festgestellt

hat, dass Beiträge geschuldet sind, diese aber noch nicht mit der vom Gesetz

geforderten Genauigkeit beziffern kann (vgl. Rz. 5021 ff. WBB). Zur

Verjährungsunterbrechung erfolgt in solchen Fällen eine Verfügung mit einer

provisorischen Nachtragsabrechnung (vgl. dazu auch das Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 383/98 vom 27. September

2001.

E. 2.b zur ermessensweisen Veranlagungsverfügung mit Hinweis auf den von

der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 118 V 65, 71

E. 3b). Dies ist in der Tat belastend für die Beschwerdeführerin, welche

korrekt und transparent gehandelt hat und dann mit hohen Verzugszinsen belastet

wird. Trotzdem ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig.

Insbesondere hat sie das Verfahren in der Folge auch zügig durchgeführt.

3.4

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und es ist

festzuhalten, dass mit dem Erlass der provisorischen Nachtragsabrechnung vom

6.

Dezember 2016 eine Verwirkung der Beiträge des Jahres 2013 nach Art. 16

Abs. 1 AHVG ausgeschlossen wurde (vgl. E. 3.2. hiervor; siehe auch das

Urteil des EVG H 312/‌01 vom 17. Dezember 2002 E. 2.3).

4.

4.1

Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren

2013.

bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im

Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle verfügte

die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 (vgl. Anhang zum

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 [AB 7]) die Nachzahlung von

Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember

2013.

in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den für drei

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbrachten Überbrückungsleistungen von

CHF 198'279.15 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40.

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge

der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus

unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum

Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das

im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit

einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Nach

Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen

aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, paritätisch

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.

4.2.2

Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in

unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete

Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,

Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und

Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese

einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5

Abs. 2 AHVG).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegend

ausgerichteten Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen,

sondern um ein Einkommenssurrogat. Dieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger

Stellung erbrachte Arbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff

nach Art. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 50 ff.).

4.3.2

Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des

Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem

Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis

fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden

oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un­mittelbares Entgelt

für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung,

die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher

gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50,

52.

E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2;

9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, ob

der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer

patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausbezahlt wird (BGE 137 V 321, 325 f. E. 2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.1).

4.3.3

Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der

Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre

zugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche

in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren

Arbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_135/‌2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin ist deshalb von einem mass­gebenden Lohn auszugehen,

welcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.

4.4

4.4.1

Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den

Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie

Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.4 Rz. 65 ff.)

4.4.2

Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4

AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom

Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2

lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt

des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen

persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum

Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen

Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare

(versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2

und E. 3.1).

4.4.3

Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung,

deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma

insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und

Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten [BB 4]).

Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere

Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs. 1

der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen

im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten).

Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend in Frage

stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern freiwillig

erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht einklagbar und

deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren.

4.4.4

Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin

nichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom

25.

September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie beschlossen,

Frühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Stifterfirma wie folgt zu unterstützen: Als Überbrückungsleistung bis zum

Einsetzen der AHV-Rentenzahlungen wird bei vollem Beschäftigungsgrad der

Gegenwert von höchstens sechzig einfachen maximalen AHV- Monatsrenten

ausbezahlt, sofern die in Frührente gehende Person mindestens 15 bis 20

Dienstjahre aufweist (Protokoll S. 2). Bei dieser Richtlinie handelt es

sich nicht um ein Reglement. Der Beschluss des Stiftungsrats sollte – wie die

Beschwerdeführerin selbst ausführt – die rechtsgleiche Behandlung der

Destinatäre im Rahmen von Frühpensionierungen sicherstellen. Eine einklagbare

Leistung liegt damit aber noch nicht vor.

4.4.5

Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten (BB 4),

in welchem den Destinatären im Einzelfall durch Abrede bestimmte Ansprüche auf

Fürsorgeleistungen eingeräumt werden können, ist nicht einer reglementarischen

Leistung gleichzustellen. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV sind von der

(AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der

Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, nicht ad hoc im

Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Somit gehören Einlagen

der Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer dann nicht zum

massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der

Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Reglementarisch (oder

statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen

je­doch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers

zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete

Situation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2).

Bei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine

Kann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.

4.5

Damit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der

Beschwer­deführerin im Jahr 2013 als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5

AHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht. Die fünfjährige

Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Beiträge (Art. 24 Abs. 1 ATSG

i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist mit dem Erlass der vorsorglichen

Nachzahlungsverfügung vom 6. Dezember 2018 für das Beitragsjahr 2013 über

eine Lohnsumme von CHF 500'000.00 gewahrt.

5.

5.1

Gemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom

12.

Februar 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: