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Entscheid

AH.2019.7

Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_292/2020 vom 18.8.20)

21. Januar 2020Deutsch11 min

Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2019.7

Einspracheentscheid vom

12. August 2019

Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen;

massgebender Lohn

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdegegnerin liess im April 2018 sowie im Januar 2019

bei der ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine

Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort

[AB] 5). Am 8. Februar 2019 (AB 2) erliess sie eine

Nachtragsverfügung, mit welcher für die Jahre 2014 bis 2016 paritätische

Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf die Lohnsummen von CHF 295'386.65

(2014), CHF 235'882.80 (2015) und CHF 15'036.00 (2016) in der Höhe

von insgesamt CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05

nachgefordert wurden. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. März

2019 (AB 3), hielt die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den betroffenen Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 4, 5), mit

Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 6) an der angefochtenen

Verfügung fest.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. September 2019

beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom

12.

August 2019 aufzuheben und es sei ihr die unter

Rückforderungsvorbehalt geleistete Zahlung betreffend die Nachtragsabrechnung

2014.

bis 2016 in der Höhe von CHF 75'709.10 zuzüglich Zins von 5% seit 8. März

2019.

zurückzuerstatten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019

beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. August 2019,

worin die Beschwerdegegnerin paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die

Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 64'198.05 zuzüglich Verzugszinsen

in der Höhe von CHF 11'511.05, somit total CHF 75'709.10 nachfordert.

Die Nachforderung basiert auf den durch die Personalfürsorgestiftung

(Wohlfahrtsfond) der Beschwerdeführerin erbrachten Überbrückungsleistungen für

Frühpensionierungen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80 (2015)

und CHF 15'036.00 (2016). Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht die in den Jahren 2014 bis 2016 erbrachten Überbrückungsleistungen

der Beitragspflicht unterstellt hat. Die für das Jahr 2013 nachgeforderten

Beiträge sind Gegenstand eines separaten Verfahrens (AH.2019.3).

2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller Hinsicht,

dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem

Einspracheentscheid ergebe, auf welche Grundlagen sich die in den

Nachtragsabrechnungen geltend gemachten Beiträge bezögen (Beschwerde

Ziff. 3.1 Rz. 38 ff.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht

als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.3

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von

unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die

Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die

Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229,

236.

E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).

2.4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine

Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2019 ausgeführt, dass es

sich bei den in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Kapitalleistungen an

namentlich genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn

handle, welcher der Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen

Grundlagen der Beitragspflicht aufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen

des Wohlfahrtsfonds nicht von einer Ausnahmebestimmung erfasst werden. Für

weitergehende Informationen war es der Beschwerdeführerin auch möglich,

Einsicht in die Akten und insbesondere in den Arbeitgeberkontrollbericht zu

verlangen. Es ist nicht ersichtlich, in wieweit die Beschwerdegegnerin den

Einspracheentscheid unzureichend begründet haben soll. Im Übrigen war es der

Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht

und zielgerichtet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt

somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung

bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

3.

3.1

Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren

2013.

bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im

Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle erliess

die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2019 (AB 2) eine

Nachtragsverfügung, mit welcher sie Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in der

Höhe von CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05

nachforderte.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge

der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus

unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum

Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das

im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit

einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom

31.

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;

SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1

AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem

massgebenden Lohn, paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.

3.2.2

Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in

unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete

Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,

Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und

Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese

einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5

Abs. 2 AHVG).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegenden

Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Einkommenssurrogat.

Dieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung erbrachte

Arbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff nach

Art. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 42 ff.).

3.3.2

Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des

Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem

Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis

fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden

oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete

Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem

Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher, gesetzlicher

Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50, 52 E. 2.1;

Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2;

9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, ob

der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer

patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausbezahlt wird (BGE 137 V 321, 325 f. E. 2;

Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.1).

3.3.3

Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der

Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre

zugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche

in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren

Arbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_135/‌2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin ist deshalb von einem mass­gebenden Lohn auszugehen,

welcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.

3.4

3.4.1

Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den

Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie

Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 52 ff.; Ziff. 3.4

Rz. 57).

3.4.2

Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4

AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom

Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2

lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt

des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen

persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum

Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen

Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare

(versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2

und E. 3.1).

3.4.3

Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung,

deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma

insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und

Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten;

Beilage zur Beschwerde [BB] 4). Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre

und andere Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6

Abs. 1 der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem

Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der

Statuten). Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend

in Frage stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern

freiwillig erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht

einklagbar und deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren.

3.4.4

Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin

nichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom

25.

September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie

beschlossen, Frühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Stifterfirma wie folgt zu unterstützen: Als Überbrückungsleistung bis zum

Einsetzen der AHV-Rentenzahlungen wird bei vollem Beschäftigungsgrad der

Gegenwert von höchstens sechzig einfachen maximalen AHV- Monatsrenten

ausbezahlt, sofern die in Frührente gehende Person mindestens 15 bis 20

Dienstjahre aufweist (Protokoll S. 2). Bei dieser Richtlinie handelt es

sich nicht um ein Reglement. Der Beschluss des Stiftungsrats sollte – wie die

Beschwerdeführerin selbst ausführt – die rechtsgleiche Behandlung der

Destinatäre im Rahmen von Frühpensionierungen sicherstellen. Eine einklagbare

Leistung liegt damit aber noch nicht vor.

3.4.5

Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten

(BB 4), in welchem den Destinatären im Einzelfall durch Abrede bestimmte

Ansprüche auf Fürsorgeleistungen eingeräumt werden können, ist nicht einer

reglementarischen Leistung gleichzustellen. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV

sind von der (AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit,

welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, nicht ad hoc

im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Somit gehören Einlagen

der Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer dann nicht zum

massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der

Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Reglementarisch (oder

statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen

jedoch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers

zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete

Situation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2).

Bei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine

Kann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.

3.5

Damit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der

Beschwer­deführerin für die Jahre 2014 bis 2016 als massgebender Lohn im Sinne

von Art. 5 AHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht.

4.

4.1

Gemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom

12.

August 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: