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Entscheid

AH.2019.8

Hilflosenentschädigung

30. März 2020Deutsch22 min

Unterlagen der Rehaklinik D____ – (per Ende Juli 2007) wieder aufgehoben (vgl. die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2019.8

Einspracheentscheid vom 10.

Oktober 2019

Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1948, wurde

mit Wirkung ab Oktober 1992 eine ganze Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge wurde ihm überdies eine

Hilflosenentschädigung zugestanden, zunächst wegen leichter Hilflosigkeit und

später dann wegen mittelschwerer Hilflosigkeit. Im weiteren Verlauf wurde die

Hilflosenentschädigung jedoch – insbesondere unter Berücksichtigung von

Unterlagen der Rehaklinik D____ – (per Ende Juli 2007) wieder aufgehoben (vgl. die

Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2007 [Akte 17, S. 83 f.] bzw. das

Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2008 sowie das Urteil

des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009). Im Februar 2010 ersuchte der

Beschwerdeführer erneut um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Dieses Gesuch

wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2010 (Akte 17, S. 86

f.) – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der E____ (E____ Begutachtung)

vom 15. Juli 2010 – abgelehnt. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde (Verfahren IV 2010 172) wies das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 28. September 2011 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen

Entscheid mit Urteil 8C_15/2012 vom 30. April 2012 (vgl. Akte 17, S. 43

ff.).

b) Ende Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer

zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. Akte 1). Mit Verfügung

vom 16. Dezember 2015 trat die Ausgleichskasse C____ auf das Gesuch nicht

ein (vgl. Akte 10). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. Akte 17, S. 2 ff.) mit

Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 festgehalten (vgl. Akte 20). Die

hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (Verfahren AH 2016 3; vgl.

Akte 23, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil

vom 28. März 2017 gut. Die Sache wurde an die Ausgleichskasse C____ zurückgewiesen,

damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete, weitere

zweckdienliche (medizinische) Abklärungen veranlasse und hernach erneut über

den Anspruch des Beschwerdeführers entscheide (vgl. Akte 32, S. 3 ff.).

c) Im Nachgang an das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts beauftragte die Ausgleichskasse C____ – dem Wunsch

des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. IV-Akte 63) – das Begutachtungszentrum

F____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

vom 19. Dezember 2018; Akte 70, S. 3 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des

RAD vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 72) verneint die Ausgleichskasse C____ mit Verfügung

vom 1. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hilflosenentschädigung der AHV (vgl. Akte 76). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 6. März 2019 Einsprache (vgl. Akte 78, S. 2 ff.).

In der Folge wurde zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ein Hausbesuch beim

Beschwerdeführer vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019; Akte

86). Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 wies die Ausgleichskasse

C____ die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. Akte 91).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____

vom 10. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer am 14. November 2019 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm

eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mindestens leichten

Hilflosigkeit zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik an seiner

Beschwerde fest.

III.

Am 30. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das beweiskräftige Gutachten des Begutachtungszentrums F____ vom 19. Dezember 2018

sowie den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass

sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der

Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und Weise

verschlechtert habe bzw. dass weiterhin nicht von einer relevanten

Hilflosigkeit ausgegangen werden könne (vgl. insb. den Einspracheentscheid;

siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das

Gutachten des Begutachtungszentrums F____ erfülle die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Es müsse richtigerweise

mindestens von einer Hilflosigkeit leichten Grades ausgegangen werden (vgl. S.

3.

ff. der Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen weiterhin

nicht von einer massgebenden Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz

und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem

oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis

Abs. 5 Satz 1 AHVG).

3.1.2

Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG

in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober

1947.

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind

für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3

lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss

anwendbar.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,

wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn

sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf.

3.2.2

Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b).

3.2.3

Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als

leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten

ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer

schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.3

Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die

Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42

Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und

Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung

der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E.

7.2

mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde

liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG;

Art. 35 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2011

vom 30. März 2011 E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder

Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu

verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang

des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. u.a. BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit

Hinweis).

4.1.2

Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und

Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4). Im

vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 24. September 2010 den

Referenzzeitpunkt.

4.2

Mit Verfügung vom 24. September 2010 hatte die IV-Stelle eine seit

der Aufhebung der Hilflosenentschädigung im Jahr 2007 eingetretene wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint. Die

Aufhebung der Hilflosenentschädigung war seinerzeit primär gestützt auf

Unterlagen der Rehaklinik D____ erfolgt. Diesen zufolge hatte der

Beschwerdeführer – entgegen der von der IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu

Hause vorgenommenen Abklärung (Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2006) – während

des Klinikaufenthaltes weder Hilfe beim Zähneputzen (Bereich Körperpflege),

noch beim Ankleiden bedurft. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte

daraufhin mit Urteil vom 4. Dezember 2008 klargestellt, der Beschwerdeführer sei

allenfalls noch bei der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen, was jedoch

nicht genüge, um eine relevante Hilflosigkeit zu begründen.

4.3

Der vorliegend den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 24. September

2010.

hatte im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung

vom 15. Juli 2010 zugrunde gelegen. In diesem war festgehalten worden (Zitat

aus Erwägung 5.4.6. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2011

[Verfahren IV 2010 172]), zum einen bestehe – das ganze Geschehen stark

bestimmend – eine Somatisierungsstörung. Zum anderen sei eine nachvollziehbare,

wenn auch in ihrer Ausprägung so nicht erklärbare, organisch bedingte

Beschwerdesituation bezüglich HWS mit entsprechend verminderter Beweglichkeit der

HWS in den obersten Segmenten gegeben (vgl. S. 123 und 125 oben des

Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, die subjektive Wahrnehmung

und die objektivierbaren Befunde würden stark auseinanderklaffen. Die aktuell

geklagten Beschwerden seien mit den fassbaren Befunden nur schlecht bis kaum

vereinbar (vgl. S. 124 des Gutachtens). Die Verfügung vom 24. September 2010

war vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. September

2011.

(Verfahren IV 2010 172) und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil

8C_15/2012 vom 30. April 2012 bestätigt worden (vgl. Akte 17, S. 43 ff.).

5.

5.1

5.1.1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des

Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 massgebend

verändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort

gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der

Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin

wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei

Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind

die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen

alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1;

BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).

5.1.2

Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind

auch die medizinischen Erhebungen (vgl. dazu auch – implizit – das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2017). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt

wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2

5.2.1

Im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 (Akte 86) wurde in

keinem der relevanten Bereiche ein Bedarf an Dritthilfe als objektiv

erforderlich erachtet. In Bezug auf den Bereich

"Ankleiden/Auskleiden/Kleider" wurde erläuternd ausgeführt, der Versicherte

habe das bestätigt, was anlässlich der Begutachtung durch das

Begutachtungszentrum [...] festgestellt worden sei. Namentlich habe er

eingeräumt, dass er sich unter Schmerzen selber an- und ausziehen zu könne (Hemd,

das nicht über den Kopf gezogen werden müsse; vorbereitete Krawatte etc.). Auf

Rückfrage hin habe er angegeben, die Schmerzen bestünden auch dann, wenn ihm

geholfen werde. Das Anziehen der anderen Kleidungsstücke (insb. der Socken)

könne er selbstständig, wenn die Verrichtung auf dem Sessel sitzend

durchgeführt werde (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Überdies wurde im

Abklärungsbericht klargestellt, das Bereitlegen der Kleidung könne dem

Versicherten zugemutet werden. Es sei zumutbar, die regelmässig benutzte

Kleidung derart in einem Schrank einzuräumen, dass er diese selbstständig

erreichen könne. Im Übrigen sei es zumutbar, dass der Tagesablauf derart

gestaltet werde, dass der Versicherte die Medikamente rechtzeitig einnehmen

könne, um damit eine Selbstständigkeit beim Anziehen zu gewährleisten. Was das

Anziehen der Oberteile (Hemden, T-Shirts, Trainingspullover oder -jacken)

angehe, so sei der geltend gemachte Hilfsbedarf nicht nachvollziehbar. Denn es

sei dem Versicherten zumutbar, dass zuerst der rechte Arm eingefädelt und die

Verrichtung mit der linken Hand ausgeführt werde, so wie dies anlässlich der

Begutachtung gemacht worden sei (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

5.2.2

In Bezug auf den Bereich

"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde dargetan, es sei dem Versicherten

möglich, vom Stuhl aufzustehen und abzusitzen. Er müsse sich dabei abstützen.

Anlässlich des Gespräches sei er mehrmals zügig aufgestanden und habe sich

wieder hingesetzt. Er schlafe auf dem elektrisch verstellbaren Sessel in

Liegeposition (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

5.2.3

Im Bereich "Essen" sei der Versicherte

ebenfalls selbstständig. Wegen der Trigeminusschmerzen sei leichte Kost

notwendig. Dies begründe jedoch keine Hilfsbedürftigkeit (vgl. S. 5 des

Abklärungsberichtes).

5.2.4

Was den Bereich der "Körperpflege" angehe, so

erfolge die "kleine Wäsche" am Lavabo sitzend auf einem Hocker. Das

Putzen der Zähne werde mit einer Elektrozahnbürste selbstständig vorgenommen.

Mit einer Klinge könne sich der Versicherte selber rasieren. Des Weiteren wurde

dargetan, es sei ein Badebrett mit Haltegriff vorhanden. Der Versicherte gebe

an, beim Transfer in die Wanne sei Hilfe erforderlich, ansonsten sei es eine

Qual. Der Versicherte habe auf Rückfrage hin angegeben, die Schmerzen seien

auch vorhanden, wenn er Hilfe bekomme. Damit könne die geltend gemachte Hilfe

nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der

Versicherte sich nicht mit der linken Hand die Haare gründlich waschen kann. Im

Übrigen könne sich in der Regel auch ein gesunder Mensch den Rücken nicht ohne

Hilfsmittel waschen. Dem Versicherten sei diesbezüglich der Einsatz einer

Badebürste zumutbar (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

5.2.5

Was den Bereich "Verrichten der Notdurft" angehe,

so erfolge der Toilettengang selbstständig. Nach dem Verrichten des Stuhlganges

wechsle der Versicherte für die Reinigung in die Badewanne und dusche sich ab. Seit

die WC-Erhöhung defekt sei, brauche er dabei Hilfe. Er schaffe sich jetzt eine

neue Erhöhung an. Der Einsatz des Hilfsmittels sei zumutbar. Überdies wäre es

auch zumutbar, zusätzlich entsprechende Haltegriffe im Bad anzubringen, damit

die Selbstständigkeit erhalten bleibe. Im Übrigen wäre es dem Versicherten auch

zumutbar, sich mit der linken (frei beweglichen) Hand zu reinigen, allenfalls

mit Feuchttüchern. Der Grund für den Wechsel in die Wanne sei nicht ersichtlich

(vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

5.2.6

Auch bei der "Fortbewegung" sei der

Versicherte nicht auf relevante Dritthilfe angewiesen. Insbesondere bestehe aus

medizinischer Sicht keine Einschränkung beim Benutzen der öffentlichen

Verkehrsmittel (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes).

5.2.7

Schliesslich wurde im Abklärungsbericht klargestellt, die

Medikamenteneinnahme erfolge selbstständig. Eine Hilfe im Rahmen der

Grundpflege sei nicht erforderlich. Im Übrigen bedürfe der Versicherte auch

keiner persönlichen Überwachung (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes).

5.3

Dieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung

statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer qualifizierten

Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschafft

hat und der auch die medizinische Situation (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen) bekannt war. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die

einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig. Auch

erfolgte eine Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Schilderungen des Beschwerdeführers.

Das Ergebnis der Abklärung lässt sich überdies mit den anlässlich der

Begutachtung durch das Begutachtungszentrum F____ gewonnenen Erkenntnisse in

Übereinstimmung bringen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).

5.4

5.4.1

Im Gutachten des Begutachtungszentrums F____ wurde – wie vom

Beschwerdeführer zu Recht bemerkt wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde) – in

der Gesamtbeurteilung (Akte 70, S. 12 ff.) zwar nicht explizit Stellung

genommen zu den Auswirkungen der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen

auf die einzelnen der massgebenden Lebensverrichtungen; vielmehr wurden die

zentralen Aussagen des rheumatologischen Gutachtens, mithin die funktionellen

Auswirkungen der erhobenen rheumatologischen Befunde/Diagnosen, dargestellt und

es wurde schliesslich – unter Miteinbeziehung der neurologischen und

psychiatrischen Befunde/Diagnosen – auf (zusätzliche) Inkonsistenzen

hingewiesen (vgl. S. 14 ff. des Gutachtens). Die vorliegend interessierenden

Fragen lassen sich aber – ungeachtet der unvollständig erscheinenden Gesamtbeurteilung

– aufgrund der detaillierten Teilgutachten gleichwohl beantworten (vgl. dazu im

Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2

Im rheumatologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 160

ff.) wurden die folgenden Diagnosen angeführt: (1.) Periarthropathia

humeroscapularis rechts mehr als links; (2.) chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom; (3.) chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei beginnenden

Diskopathien LWK3-S1; (4.) Spreizfüsse und (5.) klinische Zeichen der

Schmerzfehlverarbeitung (vgl. S. 13 des Teilgutachtens). In Bezug auf die

dadurch resultierenden Einschränkungen wurde ausgeführt, beim An- und

Auskleiden sei der Explorand eingeschränkt durch die periarthropathischen

Schulterbeschwerden (rechts mehr als links). Er könne – unter Berücksichtigung

der Spontanbewegungen – die Arme nur deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen

elevieren. Dementsprechend müsse er sich die Kleider so aussuchen, dass er die

Arme nicht höher halten müsse. Zum Anziehen der Socken verfüge er bereits über

entsprechende Hilfsmittel, so dass er die Socken aus Distanz über die Füsse ziehen

könne. An den Schuhen habe er Reissverschlüsse, um diese nicht binden zu

müssen. Wegen der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule

müsse sich der Explorand im Normalfall im Sitzen an- und ausziehen. Es sei auch

erforderlich, dass die Kleider so aufbewahrt werden, dass diese ohne

wesentliche Elevation der Schultern geholt werden könnten. Auch ein

Positionswechsel sei nur mit Mühe möglich. Allerdings habe der Explorand im

Rahmen der klinischen Untersuchung stehen, gehen, sitzen und sich selbstständig

auf der Untersuchungsliege hinlegen und auch wieder aufstehen können. Zuhause

verfüge er über einen Elektromassagestuhl, so dass er beim Aufstehen eine Hilfe

erhalte. In Bezug auf die Körperpflege habe der Explorand erzählt, dass ihm ein

Nachbar beim Duschen helfe. Angesichts der Befunde sei aber davon auszugehen,

dass er alleine duschen und baden könnte, allenfalls mit Hilfe eines

Badewannenliftes. In Bezug auf das Verrichten der Notdurft habe der Explorand

beschrieben, er könne nachts alleine auf die Toilette gehen und benutze dabei

diverse Hilfsmittel. Was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte angehe, so sei

zu bemerken, dass der Explorand selbstständig zur aktuellen Untersuchung

angereist und auch wieder nach Hause gegangen sei (vgl. S. 17 ff. des

Teilgutachtens).

5.4.3

Im neurologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 91 ff.) wurden als

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) angeführt (vgl. S. 36 des

Gutachtens): (1.) Zervikalsyndrom mit zervikocephaler Symptomatik,

Zervikobrachialgie rechts mit radikulärer sensomotorischer Ausfallssymptomatik

C6/7 rechts; (2.) chronisch tägliche Kopfschmerzen; (3.) Lumbovertebralsyndrom

mit Lumboischialgie rechts sowie radikulärer motorischer Ausfallssymptomatik

L3/4 rechts und sensibler Ausfallssymptomatik L5 rechts. In Bezug auf die

Fragestellung der Beschwerdegegnerin (aufgeführt auf S. 8 f. der

Gesamtbeurteilung [Akte 70, S. 10 f.]) wurde geltend gemacht, im Rahmen der

heutigen neurologischen Untersuchung habe der Explorand sein Jackett ausziehen

können. Ebenso sei er in der Lage gewesen, seine Schuhe, Socken und die Hose

auszuziehen. Und er habe sich nach der Untersuchung wieder korrekt anziehen

können. Überdies wurde klargestellt, der Explorand sei aufgrund der

neurologischen Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) in seiner

Tätigkeit durchaus beeinträchtigt, allerdings nicht in dem Ausmass, dass er nicht

mehr in der Lage sei, die alltäglichen Lebensverrichtungen durchzuführen (vgl.

S. 43 ff. des Teilgutachtens).

5.4.4

Im neuropsychologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 138 ff.) wurde explizit

klargestellt, aus kognitiv-neuropsychologischer Sicht könne keine Hilflosigkeit

begründet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Erläuternd war unter anderem

ausgeführt worden, episodisch-mnestische Probleme hätten sich im Gespräch keine

gezeigt. Der Explorand habe biografische Angaben prompt und chronologisch

geordnet zu liefern gewusst. Auch Frischgedächtnisstörungen seien im Verlauf

der Abklärungen keine zu beobachten gewesen. Im Rahmen der Testabklärungen habe

der Explorand verhaltensseitig einen inkonsistenten Gesamteindruck

hinterlassen. Ein allgemeiner müdigkeitsbedingter Leistungsabbau sei im

Abklärungsverlauf ebenfalls nicht zu beobachten gewesen (vgl. S. 16 f. des

Gutachtens).

5.4.5

Im psychiatrischen Teilgutachten (Akte 70, S. 73 ff.) wurden schliesslich

folgende Diagnosen angeführt: (1.) akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit

vorwiegend narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), (2.) Schmerzstörung

mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (3.) spezifische

Phobie leichten Ausmasses (ICD-10 F40.2). Des Weiteren wurde festgehalten,

aufgrund des psychischen Zustandes lasse sich nicht eine derartige

Hilflosigkeit begründen, wie sie vom Exploranden angegeben werde. Es bestehe

eine grosse Inkonsistenz. Der Explorand wirke im Verhalten durchaus

durchsetzungsfähig. Er könne sich adäquat im zwischenmenschlichen Bereich

verhalten. Auch könne er Interessen nachgehen und gebe an, dass er in der Lage

sei, seinen Tag zu gestalten. Es wäre dem Exploranden zuzumuten, die

körperlichen Beschwerden zu überwinden, um alltägliche Funktionen zu übernehmen

und durchzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er gar für einfachste

Tätigkeiten Hilfe benötige (vgl. S. 12 f. des Teilgutachtens). Abschliessend

wurde klargestellt, aufgrund des psychischen Zustandes benötige der Explorand

keine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der

Notdurft, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher Kontakte. Ein medizinisch notwendiger Hilfebedarf bei

alltäglichen Lebensverrichtungen könne nicht bestätigt werden (vgl. S. 16 des

Teilgutachtens).

5.5

Diese Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor). Insbesondere

haben sich die jeweiligen Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen plausibel begründet. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 unten der Beschwerde) lässt sich

aus den im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten angegebenen

Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen Teilbereichen ein Bedarf an

Dritthilfe ausgewiesen ist. Vielmehr wurde namentlich im neurologischen Teilgutachten

explizit klargestellt, dass die festgestellten Beeinträchtigungen nicht dazu

führen, dass der Beschwerdeführer die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht

mehr vornehmen kann (vgl. S. 44 oben des Gutachtens; IV-Akte 70, S. 134). Speziell

wurde darauf hingewiesen, dass sich der Explorand im Rahmen der Begutachtung

selbstständig hat an- und ausziehen können (vgl. S. 44 des Gutachtens). Im

Übrigen hat der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Rheumatologen angegeben,

das Anziehen der Kleider sei möglich (vgl. S. 7 des rheumatologischen

Teilgutachtens; Akte 70, S. 166), was der rheumatologische Gutachter so zu bestätigen

vermochte. Schliesslich hat der Rheumatologe durchaus anerkannt, dass gewisse Funktionseinbussen

vorliegen, insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes. Allerdings hat

er gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die symmetrischen Armumfänge darauf

hindeuten würden, dass die Kraft praktisch seitengleich eingesetzt werden

könne. Bezüglich der Beweglichkeit der HWS und auch der BWS und der LWS seien –

unter Berücksichtigung der Spontanbewegungen – ebenfalls geringere Einbussen

vorhanden, als dies vom Exploranden geschildert werde (vgl. S. 15 des

Teilgutachtens; Akte 70, S. 174). Der neuropsychologische Gutachter hat

seinerseits dargetan, der Explorand habe eine gut gefüllte Aktentasche mit sich

geführt, die er unverkrampft sowohl mit der linken als auch mit der rechten

Hand halte. Beim Gehen habe er sich unbehindert bewegt, ohne sichtbare

Schmerzsignale. Beim Explorationsgespräch sei er mit geradem Rücken dagesessen.

Er habe dabei nur ab und zu in Form eines leichten Zusammenzückens

Schmerzsignale gezeigt. Später, anlässlich der Testabklärungen, sei zu

beobachten gewesen, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, dem Gutachter

seinen Kopf in einer fliessenden Bewegung zuzuwenden (vgl. S. 8 des

Teilgutachtens; Akte 70, S. 145). Gerade unter Berücksichtigung der Aussagen

des neurologischen, des neuropsychologischen und des rheumatologischen

Gutachters erscheint die Einschätzung des Abklärungsdienstes (Bericht vom 8.

Juli 2019) als plausibel. Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Hilfebedarf (vgl. dazu u.a. Beschwerdebeilage 2) nicht

nachvollzogen werden bzw. er lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen

Befunden vereinbaren.

5.6

Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten sowie unter

Berücksichtigung des Abklärungsberichtes vom 8. Juli 2019 ist daher davon

auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit

Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und

Weise verschlechtert hat. Es ist somit weiterhin anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen ist.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

Der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 ist zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: