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Entscheid

AH.2019.9

Hilflosenentschädigung

30. März 2020Deutsch18 min

Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund ihres

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2019.9

Einspracheentscheid vom 7.

November 2019

Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1951, wohnte

bis September 2018 zu Hause und bezog eine Hilflosenentschädigung mittleren

Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund ihrer

Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund ihres

Bedarfes an lebenspraktischer Begleitung. Die Hilflosenentschädigung mittleren

Grades wurde ihr auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet.

Im September 2018 übersiedelte die Beschwerdeführerin ins Alters- und

Pflegeheim. In der Folge wurde die bislang gewährte Hilflosenentschädigung mit

Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. September 2018 aufgehoben, da – bei einer

fortan anzunehmenden Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen

Lebensverrichtungen (Wegfall der lebenspraktischen Begleitung) – nur noch eine

Hilflosigkeit leichten Grades vorliege und an in einem Heim wohnhafte Personen

keine Hilflosenentschädigungen leichten Grades ausgerichtet würden (vgl.

implizit Akte 8, S. 2).

b) Im April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder

zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Zur Begründung gab sie an, sie wohne

wieder zu Hause. Ansonsten habe sich nichts verändert (vgl. Akte 1, S. 1). In

der Folge nahm die IV-Stelle für die Ausgleichskasse B____ am 24. Juni 2019

eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vor. Es ergab sich ein Hilfebedarf der

Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden",

"Körperpflege" sowie bei der "Fortbewegung im Freien/Pflege der

gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Juni

2019; Akte 8).

c) Mit Verfügung der Ausgleichskasse B____ vom 9. Juni

2019 wurde der Beschwerdeführerin ab Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 11). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen

geltend, sie sei in grösserem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen als anlässlich

der Abklärung vor Ort festgestellt worden sei. Aufgrund ihrer Schulterprobleme

sei sie beim "grösseren Geschäft" bei der Reinigung auf die Hilfe des

Ehemannes angewiesen. Beim Wechseln der Einlagen (Urin-Inkontinenz) und

Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls Unterstützung (vgl. IV-Akte 13). In

der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 18.

Juli 2019 sowie die Auskunft der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 11. September

2019 ein (vgl. IV-Akte 16 bzw. IV-Akte 21, S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 7.

November 2019 wies die Ausgleichskasse B____ die Einsprache der

Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 22).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. November

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss

beantragt sie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

b) Die Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13.

Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 30. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vor

dem Eintritt ins Pflegeheim eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades

erhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie jetzt nur noch

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte, zumal sich

ihre Hilflosigkeit nicht gebessert habe. Schliesslich gelte es zu

berücksichtigen, dass sie im August 2019 an der Schulter operiert worden sei,

was ihr Problem nicht wirklich verbessert habe (vgl. insb. die Beschwerde;

siehe auch die Einsprache).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation entgegen, der

Beschwerdeführerin sei ursprünglich – wegen des festgestellten Hilfebedarfes bei

drei massgebenden Lebensverrichtungen und unter Berücksichtigung des Bedarfes

an lebenspraktischer Begleitung – eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades

der IV zugesprochen worden. Diese Hilflosenentschädigung sei ihr im bisherigen

Umfang einzig wegen der Besitzstandsgarantie nach dem Erreichen des AHV-Alters

weiter ausgerichtet worden, obgleich – AHVG-rechtlich betrachtet – grundsätzlich

nur noch eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen gewesen sei; denn ein Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung werde bei AHV-Rentnern nicht berücksichtig. Mit

dem Umzug ins Pflegeheim sei jedoch das Angewiesensein auf die lebenspraktische

Begleitung entfallen. Fortan habe noch eine leichte Hilflosigkeit bestanden. Zu

einem Wiederaufleben der Hilflosigkeit mittleren Grades komme es bei einer

Rückkehr nach Hause nicht. Da gestützt auf die jüngste Abklärung immer noch in

drei Bereichen Dritthilfe erforderlich ist, sei die Zusprechung einer

Hilflosenentschädigung leichten Grades als korrekt anzusehen. Allfällige nach

dem Erlass der Verfügung eingetretene Änderungen seien ihm Rahmen einer

Neuanmeldung zu prüfen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den

Einspracheentscheid).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab Juni 2019 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.

3.

3.1

3.1.1

Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit

Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in

schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43bis Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Allerdings entfällt der Anspruch

auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem

Aufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).

3.1.2

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss

Art. 43bis Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem

sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren,

mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres

bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach

Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

3.2

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss

anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf Art. 43bis

Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der

Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der

Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,

wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn

sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf.

3.3.2

Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b).

3.3.3

Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als

leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten

ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer

schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.4

3.4.1

Im Bereich der AHV nicht anwendbar sind Art. 37 Abs. 2

lit. c und Abs. 3 lit. e IVV (Art. 43bis Abs. 5 Satz 3

AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 AHVV e contrario); d.h. ein

allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (gemäss Art. 38 IVV)

wird auch bei zu Hause lebenden AHV-Rentnern – im Unterschied zu den

IV-Rentnern – nicht berücksichtigt.

3.4.2

Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des

Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so

wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art.

43bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss

Art. 43bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend

auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die

Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV

durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165

E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013

E. 4.3).

3.4.3

Bei einem Aufenthalt in einem Heim wird die

lebenspraktische Begleitung aber in jedem Fall nicht mehr berücksichtigt (vgl.

Art. 38 Abs. 1 IVV). Übersiedelt daher eine anspruchsberechtigte Person in ein

Heim, dann entfällt eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Rz 8112.2 des

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

[KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).

3.4.4

Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche

eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim

statt zu Hause und umgekehrt), so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht

mehr zur Anwendung (vgl. Rz 8123.1 KSIH). Kreisschreiben sind als

Verwaltungsweisungen zwar für die Gerichte nicht verbindlich, doch werden sie

von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung

getragen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.8 mit Hinweis).

3.5

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin zunächst gestützt auf Art.

37.

Abs. 2 lit. c IVV aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische

Begleitung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der Invalidenversicherung

ausgerichtet (vgl. implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosenentschädigung mittleren

Grades wurde ihr dann – wegen der in Art. 43bis Abs. 4 AHVG

verankerten Besitzstandsgarantie (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) – auch

nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet. Als die

Beschwerdeführerin im September 2018 ins Alters- und Pflegeheim übersiedelte,

konnte die lebenspraktische Begleitung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl.

Erwägung 3.4.3. hiervor). Es ergab sich aufgrund des noch bestehenden

Hilfebedarfs in drei Lebensbereichen (vgl. implizit Akte 8, S. 2) eine leichte

Hilflosigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor). Da die

Hilflosenentschädigung leichten Grades jedoch gemäss Art. 43bis

Abs. 1bis AHVG an Heimbewohner nicht ausgerichtet wird (vgl.

Erwägung 3.1.1. hiervor), hob die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung

mit Verfügung vom 11. September 2018 auf (vgl. implizit Akte 8, S. 2).

3.6

Wie dargetan wurde, kommt die Besitzstandsgarantie jedoch nach einer

Rückkehr nach Hause nicht mehr zum Tragen; d.h. ein allfälliges Angewiesensein

auf lebenspraktische Begleitung wird bei einer Rückkehr der versicherten Person

vom Heim nach Hause nicht mehr berücksichtigt (vgl. dazu Erwägung 3.4.4.

hiervor). Massgebend ist fortan nur noch das Ausmass des Hilfebedarfes in den

massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu Erwägung 4. hiernach).

Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Rahmen der Ermittlung der Hilflosigkeit

der Beschwerdeführerin zu Recht die lebenspraktische Begleitung nicht mehr

berücksichtigt. Insofern erweist sich die Verfügung vom 9. Juni 2019, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019, als korrekt.

3.7

Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht in drei der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen eine

Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin annimmt.

4.

4.1

Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die

Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer)

massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden,

Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft

sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit

Hinweisen).

4.2

Zur Beurteilung des Hilfebedarfes der versicherten Person ist

namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse

abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9

ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine

qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf

alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen

Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der

Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen

sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,

547.

E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).

4.3

Vorliegend ergab die Abklärung vor Ort eine Hilflosigkeit der

Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden",

"Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der

Pflege der gesellschaftlichen Kontakte". In Bezug auf das An- und

Auskleiden wurde dargetan, der linke Arm

könne nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abduziert werden. Da auch die

Greiffunktion der Hände weiter nachgelassen habe, sei Hilfe bei den Socken

notwendig. Die Kleider könne die Versicherte selber frisch und

witterungsangepasst bereitlegen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes vom

25.

Juni 2019; Akte 8). Was den Bereich der "Körperpflege" angehe, so

sei direkte Hilfe beim Waschen der Haare und beim Kämmen notwendig. Die

Versicherte werde aktuell zweimal pro Woche von der Spitex geduscht (einseifen,

abspülen, Haare waschen, abtrocknen). Das Waschen des Gesichtes und die

Mundhygiene erfolgten selbständig (vgl. Ziff. 4.1.4 des Abklärungsberichtes). In

Bezug auf die "Fortbewegung" wurde dargetan, in der Wohnung sei die

Fortbewegung selbständig möglich. In der Nacht taste sich die Versicherte an

den Wänden und Möbeln entlang. Das Haus könne sie alleine verlassen und sie sei

in der Lage, bis zur Wendeschleife vor dem Wohnhaus zu gehen. Ab dort sei sie

darauf angewiesen, dass sie gefahren werde. Der ÖV könne von der Versicherten

nicht genutzt werden. Selbständige Spaziergänge im Quartier seien nicht möglich

(vgl. Ziff. 4.1.6 des Abklärungsberichtes). In den übrigen Bereichen,

insbesondere der Notdurft, wurde – auf Auskunft der Beschwerdeführerin hin – Selbstständigkeit

angenommen (vgl. Ziff. 4.1.5 des Abklärungsberichtes).

4.4

4.4.1

Dieser Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 genügt den von

der Rechtsprechung statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht

von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den

konkreten Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation

(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) bekannt war. Der Berichtstext

erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen

Lebensverrichtungen als schlüssig. Auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit

den Schilderungen der Beschwerdeführerin.

4.4.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache (Akte

13) geltend, sie benötige beim WC-Gang wegen ihren Schulterproblemen beim "grösseren

Geschäft" bei der Reinigung Hilfe von ihrem Ehemann. Beim Wechseln der

Einlagen (Urin-Inkontinenz) und Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls

Unterstützung. Dies sei im Gespräch mit der Abklärungsperson untergegangen (S.

1.

der Einsprache).

4.4.3

Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin wies

– konfrontiert mit dieser Aussage – in der Folge mit Stellungnahme vom 18. Juli

2019.

(Akte 16) darauf hin, die Versicherte habe sich vom 6. September 2018 bis

zum 29. April 2019 im Alters- und Pflegeheim aufgehalten. Auf telefonische

Anfrage hin habe von dieser Institution in Erfahrung gebracht werden können,

dass die Versicherte während ihres knapp 8-monatigen Heimaufenthaltes aufgrund

Selbständigkeit keine Hilfe bei der Notdurft (weder direkt noch indirekt) erhalten

habe. Des Weiteren führte der Aussendienstmitarbeiter aus, die Versicherte habe

dargetan, dass sie den linken Arm nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abwinkeln

könne. Zudem benötige sie bei den Socken Hilfe. Diese Aussagen anlässlich des

Abklärungsgespräches würden den Schluss zulassen, dass die Versicherte in der

Lage sei, ihre Hose selber hoch- und runterzuziehen, weswegen nicht

nachvollziehbar sei, dass sie nun angebe, Hilfe beim Anziehen der Hose oder

allfälliger Einlagenwechsel zu benötigen. Entgegen der Meinung der Versicherten

sei dies im Gespräch keineswegs untergegangen. Sie sei explizit auf diesen

Punkt angesprochen worden und habe die Selbständigkeit bejaht (vgl. S. 2 der

Stellungnahme).

4.4.4

Diese Darstellung des Aussendienstmitarbeiters

erscheint plausibel. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen

der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen (sog. "Aussage der ersten

Stunde") abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es

seien im Heim primär Männer zuständig gewesen und aufgrund der

Missbrauchsgeschichte sei es ihr schlicht zu peinlich gewesen, Hilfe anzufordern

(vgl. die Beschwerde), kann ihr – angesichts der klaren Aussage anlässlich der

Abklärung – daher nicht gefolgt werden.

4.5

4.5.1

Wird gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 von

einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei drei massgebenden Lebensverrichtungen

ausgegangen, so liegt eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. Erwägung 3.3.3.

hiervor). Allerdings hat die Verwaltungsbehörde – entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin (vgl. den Einspracheentscheid) – entscheidrelevante

Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind,

im Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Für

die richterliche Prüfung ist nicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiert hat. Vielmehr stellt das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen

Sachverhalt ab (BGE 121 V 362, 366 E. 1b; BGE 130 V 445, 446 E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil H 114/05 vom 9. Mai 2007 E. 3.2).

4.5.2

Vorliegend ist den Akten

zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2019 an der

Schulter operiert worden ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die

IV-Stelle darüber am 24. September 2019 orientiert und eine Verschlechterung

der gesundheitlichen Situation geltend gemacht hat (vgl. den entsprechenden

Eintrag im Verfahrensprotokoll der IV-Stelle). Bei dieser Ausgangslage wären

vor Erlass des Einspracheentscheides weitere zweckdienliche Abklärungen zu

treffen gewesen. Die Annahme einer Neuanmeldung (vgl. dazu S. 4 des

Einspracheentscheides) war angesichts der Hinweise auf eine bis zum Erlass des

Einspracheentscheides eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation der Beschwerdeführerin nicht korrekt.

4.6

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese entsprechende zweckdienliche Abklärungen – insbesondere zur

Schulterproblematik und den Beschwerden an den Händen (vgl. dazu die Beschwerde)

– veranlasst und anschliessend nochmals über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung entscheidet.

4.7

4.7.1

Klarzustellen ist jedoch, dass in Bezug auf die der

Schulteroperation vorangehende Zeit von einer Hilflosigkeit leichten Grades

auszugehen ist. Was den Beginn des Anspruches auf die Hilflosenentschädigung leichten

Grades angeht, ist zu bemerken, dass kein Revisionsgrund vorliegt, wenn sich

allein der Aufenthaltsort einer versicherten Person ändert (Heim statt zu Hause

oder umgekehrt); denn diesfalls ändert sich der Grad der Hilflosigkeit nicht.

Folglich finden der erste Satz von Art. 35 Abs. 2 sowie die Art. 87-88bis

IVV keine Anwendung (vgl. Rz 8115 KSIH). In Rz 8124.2 KSIH wird überdies Folgendes

statuiert: Bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichte Grades der AHV nur zeitlich beschränkt. Falls

sich der Gesundheitszustand der versicherten Person während des Aufenthaltes im

Heim nicht ändert, sind die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar.

4.7.2

Im vorliegenden Fall ergab die Abklärung vor Ort eine

Hilflosigkeit in den Bereichen "An-/Auskleiden",

"Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der

Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor).

In diesen Bereichen besteht nunmehr bereits seit längerer Zeit eine

Hilflosigkeit (vgl. dazu implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosigkeit hatte sich

somit während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Heim nicht geändert. Da

folglich kein Revisionsgrund gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin bereits ab

Mai 2019 (entsprechend dem in Rz 8124.3 KSIH aufgeführten Beispiel 2) wieder

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2019 ist aufzuheben. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf

die Frage, ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit August 2019 in

relevanter Art und Weise verschlechtert hat, weitere zweckdienliche Abklärungen

vornimmt und anschliessend nochmals über deren Anspruch auf

Hilflosenentschädigung entscheidet.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 7. November 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: