AH.2020.1
Ablehnung der Wiedererwägung einer Verfügung vom 3. April 2019
19. August 2020Deutsch7 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
August 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2020.1
Ablehnung der Wiedererwägung
einer Verfügung vom 3. April 2019
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. Januar 2016 bei
der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Binningen als selbständiger
Fahrlehrer angemeldet. Er wurde dort per 1. Januar 2016 entsprechend erfasst
(vgl. Bestätigungsschreiben, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3).
b) Der Beschwerdeführer entfaltete hernach bis Dezember
2018 eine Tätigkeit als Fahrlehrer in Kooperation mit der B____ mit Sitz in
Basel.
c) Im Januar 2019 (vgl. u.a. Mail vom 16. Januar 2019,
AB 5) kontaktierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und machte unter
anderem geltend, er sei unselbständig erwerbend für die B____ tätig.
d) Mit Verfügung vom 3. April 2019 (AB 6) entschied die
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der in Kooperation mit
der B____ entfalteten Aktivitäten als selbständig erwerbend zu qualifizieren.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
e) Die Beschwerdegegnerin lehnte es in der Folge ab, auf
das Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April
2019 einzutreten. Letztmals tat sie dies mit Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB
11).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf
sein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2019 einzutreten.
In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6.
Februar 2020 reicht er am 17. Februar 2020 eine verbesserte Beschwerdeschrift
ein und hält am genannten Antrag fest. Materiell beantragt er sinngemäss, er
sei in Bezug auf seine im Rahmen der Kooperation mit der B____ entfaltete
Tätigkeit als unselbständig erwerbend zu qualifizieren. Es folgen weitere
Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Februar und vom 28. März 2020.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer repliziert am 8. Mai 2020.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 19. August 2020 in Anwesenheit
des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Herr
C____ wird als Zeuge befragt. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
Ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, ist
nachfolgend zu prüfen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer will vorliegend die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet wissen, auf sein vor der Beschwerdegegnerin gestelltes Gesuch um
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2019 einzutreten.
2.2
Hinzuweisen ist auf die nachstehend wiedergegebene Praxis.
2.2.1
Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im
Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als
"Kann-Vorschrift". Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein
gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie
vor). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch
oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden
Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der
Geltung des ATSG nicht eintreten (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.2.2
Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom
Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber gemäss
höchstrichterlicher Praxis (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1) ohne weiteres aus dem
Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers
liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Kein Mangel im Vorgehen ist darin zu erkennen, dass die
Beschwerdegegnerin vorliegend keinen Einspracheentscheid zur Frage erlassen
hat, ob sie zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
Die Schreiben der Beschwerdegegnerin, insbesondere das
Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB 11), mit welchen sie auf die
Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, sind als
Verfügungen zu qualifizieren. Aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 1 ATSG müsste
somit davon ausgegangen werden, dass dagegen eine Einsprache zulässig ist. Dazu
hält die Praxis (BGE 133 V 50, 55 f. E. 4.2.2 mit Hinweisen) fest, dass ein
Wiedererwägungsgesuch bezweckt, die Verwaltung zu einer nochmaligen Prüfung
formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide zu veranlassen.
Lehnt sie dies - durch Nichteintreten auf das Gesuch - ab, so könnte mit einer
Einsprache dagegen lediglich verlangt werden, der Versicherungsträger solle
prüfen, ob er tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung entsteht daraus nicht, weil der
Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der
Verwaltung bleibt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der ablehnende Einspracheentscheid
würde zudem keine definitive Klärung der Streitfrage bringen. Die
Wiedererwägung wird auf Gesuch oder von Amtes wegen vorgenommen. Eine zeitliche
Befristung besteht nicht. Demgemäss wäre es möglich, unmittelbar nach Erlass
eines ablehnenden Einspracheentscheides ein neues Wiedererwägungsgesuch zu
stellen, ohne dass die Verwaltung der gesuchstellenden Person entgegenhalten
könnte, mit dem Einspracheentscheid sei eine res iudicata geschaffen worden.
Die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bliebe überdies
ohne jegliche Wirkung. Würde die gesuchstellende Person die 30-tägige Frist
verpassen, könnte sie jederzeit ein neues Wiedererwägungsgesuch stellen. Selbst
vor Erlass eines Einspracheentscheides über die Frage des Eintretens auf ein
Wiedererwägungsgesuch wäre ein erneutes Wiedererwägungsgesuch möglich. Das
Einspracheverfahren führt mit anderen Worten nicht zu einer Entscheidung,
welche die Frage der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide
in verbindlicher Form beantworten könnte. Wird das Zurückkommen mit Einspracheentscheid
abgelehnt, schliesst dies nämlich keineswegs aus, dass die Verwaltung zu einem späteren
Zeitpunkt von Amtes wegen oder auf erneutes Gesuch hin eine Wiedererwägung
formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide vornimmt. Unter
diesen Umständen, insbesondere mit Blick darauf, dass es jederzeit, ohne
Bindung an Fristen, möglich ist, ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen,
macht ein Einspracheverfahren keinen Sinn.
Aus den dargelegten Ausführungen schliesst das Bundesgericht
(BGE 133 V 50, 56 E. 4.2.2), eine Einsprachemöglichkeit gegen ein
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. Folglich bleibt
auch für eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines
Einspracheentscheides kein Raum.
3.
Neue Umstände, welche nicht schon bei Erlass der Verfügung vom
4.
März 2019 aktenkundig waren, hat auch das vorliegende Verfahren nicht zu
Tage gefördert.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: