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Entscheid

AH.2020.1

Ablehnung der Wiedererwägung einer Verfügung vom 3. April 2019

19. August 2020Deutsch7 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

August 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2020.1

Ablehnung der Wiedererwägung

einer Verfügung vom 3. April 2019

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. Januar 2016 bei

der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Binningen als selbständiger

Fahrlehrer angemeldet. Er wurde dort per 1. Januar 2016 entsprechend erfasst

(vgl. Bestätigungsschreiben, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3).

b) Der Beschwerdeführer entfaltete hernach bis Dezember

2018 eine Tätigkeit als Fahrlehrer in Kooperation mit der B____ mit Sitz in

Basel.

c) Im Januar 2019 (vgl. u.a. Mail vom 16. Januar 2019,

AB 5) kontaktierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und machte unter

anderem geltend, er sei unselbständig erwerbend für die B____ tätig.

d) Mit Verfügung vom 3. April 2019 (AB 6) entschied die

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der in Kooperation mit

der B____ entfalteten Aktivitäten als selbständig erwerbend zu qualifizieren.

Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

e) Die Beschwerdegegnerin lehnte es in der Folge ab, auf

das Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April

2019 einzutreten. Letztmals tat sie dies mit Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB

11).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf

sein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2019 einzutreten.

In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6.

Februar 2020 reicht er am 17. Februar 2020 eine verbesserte Beschwerdeschrift

ein und hält am genannten Antrag fest. Materiell beantragt er sinngemäss, er

sei in Bezug auf seine im Rahmen der Kooperation mit der B____ entfaltete

Tätigkeit als unselbständig erwerbend zu qualifizieren. Es folgen weitere

Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Februar und vom 28. März 2020.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen.

c) Der Beschwerdeführer repliziert am 8. Mai 2020.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 19. August 2020 in Anwesenheit

des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Herr

C____ wird als Zeuge befragt. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

Ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, ist

nachfolgend zu prüfen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer will vorliegend die Beschwerdegegnerin dazu

verpflichtet wissen, auf sein vor der Beschwerdegegnerin gestelltes Gesuch um

Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2019 einzutreten.

2.2

Hinzuweisen ist auf die nachstehend wiedergegebene Praxis.

2.2.1

Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im

Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als

"Kann-Vorschrift". Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein

gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie

vor). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch

oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden

Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der

Geltung des ATSG nicht eintreten (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen).

2.2.2

Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom

Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber gemäss

höchstrichterlicher Praxis (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1) ohne weiteres aus dem

Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers

liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Kein Mangel im Vorgehen ist darin zu erkennen, dass die

Beschwerdegegnerin vorliegend keinen Einspracheentscheid zur Frage erlassen

hat, ob sie zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.

Die Schreiben der Beschwerdegegnerin, insbesondere das

Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB 11), mit welchen sie auf die

Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, sind als

Verfügungen zu qualifizieren. Aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 1 ATSG müsste

somit davon ausgegangen werden, dass dagegen eine Einsprache zulässig ist. Dazu

hält die Praxis (BGE 133 V 50, 55 f. E. 4.2.2 mit Hinweisen) fest, dass ein

Wiedererwägungsgesuch bezweckt, die Verwaltung zu einer nochmaligen Prüfung

formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide zu veranlassen.

Lehnt sie dies - durch Nichteintreten auf das Gesuch - ab, so könnte mit einer

Einsprache dagegen lediglich verlangt werden, der Versicherungsträger solle

prüfen, ob er tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle.

Ein Anspruch auf Wiedererwägung entsteht daraus nicht, weil der

Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der

Verwaltung bleibt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der ablehnende Einspracheentscheid

würde zudem keine definitive Klärung der Streitfrage bringen. Die

Wiedererwägung wird auf Gesuch oder von Amtes wegen vorgenommen. Eine zeitliche

Befristung besteht nicht. Demgemäss wäre es möglich, unmittelbar nach Erlass

eines ablehnenden Einspracheentscheides ein neues Wiedererwägungsgesuch zu

stellen, ohne dass die Verwaltung der gesuchstellenden Person entgegenhalten

könnte, mit dem Einspracheentscheid sei eine res iudicata geschaffen worden.

Die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bliebe überdies

ohne jegliche Wirkung. Würde die gesuchstellende Person die 30-tägige Frist

verpassen, könnte sie jederzeit ein neues Wiedererwägungsgesuch stellen. Selbst

vor Erlass eines Einspracheentscheides über die Frage des Eintretens auf ein

Wiedererwägungsgesuch wäre ein erneutes Wiedererwägungsgesuch möglich. Das

Einspracheverfahren führt mit anderen Worten nicht zu einer Entscheidung,

welche die Frage der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide

in verbindlicher Form beantworten könnte. Wird das Zurückkommen mit Einspracheentscheid

abgelehnt, schliesst dies nämlich keineswegs aus, dass die Verwaltung zu einem späteren

Zeitpunkt von Amtes wegen oder auf erneutes Gesuch hin eine Wiedererwägung

formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide vornimmt. Unter

diesen Umständen, insbesondere mit Blick darauf, dass es jederzeit, ohne

Bindung an Fristen, möglich ist, ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen,

macht ein Einspracheverfahren keinen Sinn.

Aus den dargelegten Ausführungen schliesst das Bundesgericht

(BGE 133 V 50, 56 E. 4.2.2), eine Einsprachemöglichkeit gegen ein

Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. Folglich bleibt

auch für eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines

Einspracheentscheides kein Raum.

3.

Neue Umstände, welche nicht schon bei Erlass der Verfügung vom

4.

März 2019 aktenkundig waren, hat auch das vorliegende Verfahren nicht zu

Tage gefördert.

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: