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Entscheid

AH.2020.2

Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004

29. Juli 2020Deutsch17 min

sie dem Beschwerdeführer die Annullation des Anschlusses als Selbstständigerwerbender

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2020.2

Einspracheentscheid vom

24. Oktober 2019

Abgrenzung zwischen selbständiger

und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung

(EG) Nr. 883/2004

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist deutscher

und schweizerischer Staatsangehöriger. Ab 2002 arbeitete er für die C____ AG

mit Sitz in [...] als Projektmitarbeiter (vgl. Arbeitsverträge vom 31. Mai

2002 und 1. Januar 2003; Beilage zur Replik [RB]). Seit 2007 ist er in [...],

Deutschland, wohnhaft, wo er als Inhaber eines Einzelunternehmens eine Werbe-

und Kommunikationsagentur betreibt (D____., Inhaber A____; www.D____.com,

zuletzt eingesehen am 29. Juli 2020). Im März 2009 schloss er mit der C____

AG einen neuen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis ab (RB). Aufgrund dieses

Beschäftigungsverhältnisses wurde er für sein gesamtes in der Schweiz und in

Deutschland erzieltes Erwerbseinkommen der Sozialversicherung in der Schweiz

unterstellt und bei der Beschwerdegegnerin mit seinem in [...] erzielten Erwerb

als selbstständigerwerbend angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin erliess am

2. Oktober 2012 entsprechende Beitragsverfügungen für die Jahre 2007 bis

2009 (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 7; siehe Schreiben vom 9. No­vember

2012).

b) Am 1. Januar 2016 schloss der Beschwerdeführer

mit der in [...] domizilierten E____ AG einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis

ab (RB), worüber er die Beschwerdegegnerin im März 2016 informierte (AB 4).

Im Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin bei der E____ AG eine

Arbeitgeberkontrolle durch. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (AB 3) teilte

sie dem Beschwerdeführer die Annullation des Anschlusses als Selbstständigerwerbender

wegen konstruierter Arbeitnehmertätigkeit mit. Die dagegen erhobene Einsprache

vom 3. Mai 2019 (AB 4) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 ab.

Erwägungen

II.

a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am

17.

November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben,

welches diese am 26. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen hat. Darin beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober

2019.

b) In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 8. Juni 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.

Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Nach Art. 85bis des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;

SR 831.10) ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bei Beschwerden von

"Personen im Ausland" gegen Verfügungen und Einspracheentscheide

kantonaler Ausgleichskassen das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Satz 1).

Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht

des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen

Wohnsitz hat (Satz 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht:

Gemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo ein

obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das

Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten

den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss an die

Ausgleichskasse im Jahr 2012 sei aufgrund seiner unselbständigen

Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt. Seit 2009 habe er im Stundenlohn für

die C____ AG gearbeitet und seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis

für die E____ AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch

sei der Geschäftsführer beider Firmen dieselbe Person. Da er weiterhin an

ähnlichen Projekten arbeite, habe sich an seiner Erwerbstätigkeit nichts

geändert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit für die E____

AG nun als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werde (Beschwerde

S. 2). Dagegen spreche, dass ein Arbeitsvertrag mit der E____ AG sowie die

Lohnausweise für 2016 und 2017 vorliegen würden, auch habe sein Arbeitgeber das

Anstellungsverhältnis bestätigt (vgl. Replik S. 1).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der

Beschwerdeführer nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt sei.

Er übe seine Tätigkeiten als selbständiger Einzelunternehmer ausschliesslich in

Deutschland aus. Dabei sei unerheblich, dass die E____ AG als seine

Auftraggeberin in der Schweiz domiziliert sei und insofern ein

Dienstleistungsexport stattfinde (Beschwerdeantwort Rz. 2 ff.). Daran

ändere auch der "Arbeitsvertrag" mit der E____ AG nichts, denn dieser

diene lediglich dazu, pro forma und mit Blick auf eine Weiterversicherung in

der AHV/IV/EO, ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz zu

begründen (Beschwerdeantwort Rz. 5; Einspracheentscheid Rz. 12). Auch

könne der Beschwerdeführer aus der Beurteilung seiner Tätigkeiten bis 2012

nichts für sich ableiten und er geniesse insofern keinen Vertrauensschutz

(Beschwerdeantwort Rz. 6; Einspracheentscheid Rz. 13).

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit die beitragsrechtliche

Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG seit Januar

2016.

3.

3.1

Der in Deutschland wohnende Beschwerdeführer ist deutscher und

schweizerischer Staatsangehöriger. Er übt in Deutschland eine selbständige

Erwerbstätigkeit aus. Daneben arbeitet er für ein in der Schweiz domiziliertes

Unternehmen, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einem

EU-Mitgliedsstaat vorliegt. Der Rechtsstreit fällt daher in den

Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der

Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss

Anhang II des FZA, insbesondere der für die Schweiz am 1. April 2012 in

Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO

Nr. 883/2004). Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der

Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;

nachfolgend VO Nr. 987/2009) geändert (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 127, 129

f. E. 4.1 f.).

3.2

Der Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält

allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften.

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige

Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses

Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/‌2004;

vgl. BGE 139 V 216, 218 E. 2.3).

3.3

3.3.1

In welchem Staat eine erwerbstätige Person der

Sozialversicherung unterstellt ist, hängt insbesondere von Bestand,

Qualifikation (selbständig oder unselbstständig) und Ausmass ihrer Tätigkeit in

den verschiedenen Vertragsstaaten ab.

3.3.2

Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine

Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie die Beschäftigung ausübt

(Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in

zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt,

unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohn­mitgliedstaats, wenn sie dort einen

wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a

VO Nr. 883/2004).

3.4

Für die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter

"Beschäftigung" bzw. "selbstständiger Erwerbstätigkeit"

diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über

die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit

ausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit)

angesehen werden. Die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren

Staaten arbeiten, hängt davon ab, ob sie unselbstständig oder selbstständig

erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende)

wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die

jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1;

Urteile des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.1.2;

9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).

3.5

In Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss

somit zunächst nach schweizerischem Recht entschieden werden, ob die durch den

Beschwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die

zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1). Ist nämlich die entsprechende

Erwerbstätigkeit als unselbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von

Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 eine Unterstellung unter die

Rechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer

die unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie von der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von

selbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13

Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 dem Recht des Wohnsitzstaats, also

Deutschlands, zu unterstellen.

4.

4.1

Ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund

der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend

sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen

Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die

AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein

(BGE 141 V 313, 315 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom

15.

Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom 22. September 2014

E. 7.2).

4.2

Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener

Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das

spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person

unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie

namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169,

172.

E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und

EO [Stand 1. Januar 2019]). Für die Annahme selbstständiger

Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften

in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht

die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen,

sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c).

Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die

beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177, 183 E. 3.3).

4.3

Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für

den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte

Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig

ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist.

Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die

Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das

Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko

der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom

persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,

darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation

eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise

wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der

Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,

ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur

persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem

Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer führe

seine Tätigkeit für die E____ AG als selbstständigerwerbender Einzelunternehmer

aus. Aus den eingereichten Jahresarbeitsstatistiken lasse sich entnehmen, dass

er Tätigkeiten, wie das Erstellen von Berichten oder das Design von Grafiken

oder anderweitige redaktionelle Leistungen erbracht habe. Dabei handle es sich

um Leistungen, welche zum Angebotsportfolio seiner Marken- und Werbeagentur

gehörten. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein

Arbeitsvertrag mit der E____ AG und somit eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit vor.

5.2

Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die vom

Beschwerdeführer für die E____ AG erbrachten Arbeiten dieselben sind, die er im

Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auch für andere Auftraggeber

erbringt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht (vgl. Replik

Rz. 4). Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint bei ausgewiesenen Umsätzen

(Lohn) von CHF 3'000.00 im Jahr 2016 und CHF 3'500.00 im Jahr 2017 (siehe

die Lohnausweise 2016 und 2017 [AB 9]) keine Abhängigkeit zur Erbringung

von Arbeiten für die E____ AG zu bestehen, was für eine selbstständige

Erwerbstätigkeit spricht.

5.3

5.3.1

Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der

Vertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des

Beitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche

Qualifikation der Tätigkeit geben.

5.3.2

Grundlage der Tätigkeit des Beschwerdeführers waren die als

"Arbeitsvertrag Stundenlohn" bezeichneten Vereinbarungen vom

1.

Januar 2016. Danach besteht ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit

einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Dabei arbeitet der Beschwerdeführer

wiederkehrend an Projekten der E____ AG und er wird dafür im Stundenlohn

entschädigt. Auf dem Bruttogehalt werden die Arbeitnehmerbeiträge für AHV und

ALV abgezogen. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung. Sowohl

Arbeitszeit als auch Arbeitsort können weitgehend selbst bestimmt werden,

massgebend für die geleistete Arbeit sind die jeweils am Monatsende

abzuliefernden Monatsrapporte.

5.3.3

Mangels einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt

hervor, dass der Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu

sein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom 15. September

2000.

E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.

5.3.4

Der Arbeitsvertrag enthält keine gesonderten Bestimmungen über

den Arbeitsort oder die Arbeitszeiten, diese sind weitgehend selbst bestimmbar.

Damit ist der Beschwerdeführer weder örtlich noch zeitlich in einen Betrieb

integriert, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht.

5.3.5

Ein charakteristisches Merkmal einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal in den eigenen

Geschäftsräumen. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinen Geschäftsräumen in [...]

Personal. Ob ihm erlaubt ist, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen

beizuziehen, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Allerdings lässt sich auch

eine persönliche Aufgabenerfüllung, welche ein wichtiges Kriterium einer unselbstständigen

Tätigkeit darstellt, nicht daraus ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass

er laut Vertrag keiner Präsenzpflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung unterliegt.

5.3.6

Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten.

Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese

sind entsprechend nachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss

Rechtsprechung auch bei selbstständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist

daher nicht als Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit zu werten (Urteil des

Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG

H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3).

5.3.7

Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist

(vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des

Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer

Frist von drei Monaten die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

nahe.

5.4

Insgesamt überwiegen bei diesen Gegebenheiten die Merkmale einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG. Ist sowohl

in der Schweiz als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten

auszugehen, hat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr.

883/2004 eine Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland,

zu erfolgen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe auch nach

seinem Umzug nach [...] im Jahr 2007 weiterhin bei seiner ehemaligen

Arbeitgeberin der C____ AG gearbeitet, seit 2009 auf der Basis eines

Arbeitsvertrags im Stundenlohn. Aufgrund dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit

in der Schweiz sei 2012 der Anschluss an die Ausgleichskasse als

Selbstständigerwerbender für den selbstständigen Erwerb in [...] erfolgt. In

der Folge habe er rückwirkend auf das Jahr 2007 Beiträge inkl. Verzugszinsen

entrichten müssen. Seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis für die E____

AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch liege durch

den Geschäftsführer beider Firmen eine personelle Verflechtung vor. An der Art

und Weise seiner Arbeit aber auch an seiner Lebenssituation habe sich nichts

geändert, er habe somit davon ausgehen dürfen, dass er weiterhin für seine

gesamte Erwerbstätigkeit der Versicherung in der Schweiz unterstellt sei. Damit

beruft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz.

Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche

Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu

verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39, E. 7.5).

6.2

Der Beschwerdeführer beruft sich als Vertrauensgrundlage auf seinen

Anschluss an die Ausgleichskasse im Jahr 2012 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit

für die C____ AG. Seine jetzige Tätigkeit bei der E____ AG habe daran nichts

geändert. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Beurteilung

seiner Tätigkeiten 2012 gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage

entschieden. Hingegen habe sie die Situation nach der durch­geführten Revision

bei der E____ AG neu beurteilen müssen. So habe sie im Rah­men der Arbeitgeberrevision

unter anderem Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer

und dem Treuhänder der E____ AG aus dem Jahr 2016 erhalten. Daraus gehe

einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer sich zum Zwecke der Versicherungsunterstellung

in der Schweiz einen Arbeitsvertrag "besorgt" habe (AB 1) und er

zudem "nicht in der Schweiz arbeite" (AB 1). Ebenfalls sei den

Akten die Aussage der E____ AG zu entnehmen, wonach er in erster Linie dafür "angestellt"

werde, damit er bei der AHV registriert bleiben könne (AB 1). Da sie von

einer Scheinbeschäftigung zwecks Weiterversicherung in der Schweiz auszugehen

habe, sei die Annullierung des Anschlusses an die Ausgleichskasse erfolgt.

6.3

Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation

2012.

anders beurteilt hat, vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche

abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat ihn im Januar 2007 darüber informiert,

dass er bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und einer

gleichzeitigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz für das

gesamte Einkommen in der AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig sei

(AB 7). Und im Schreiben vom 9. November 2012 (AB 7) wies sie

darauf hin, dass er ohne tatsächliche Anstellung in der Schweiz für das gesamte

Einkommen in Deutschland versichert und allenfalls beitragspflichtig sei. Der

Beschwerdeführer rügt denn auch nicht, dass er durch die Beschwerdegegnerin

falsch informiert worden sei. Bis zur Revision der E____ AG im Februar 2019

hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach

seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender per 1. Januar 2016

(vgl. AB 4) keine unselbstständigen Tätigkeiten in der Schweiz mehr

ausführte. Mithin bestand bis zu diesem Zeitpunkt für sie kein Anlass, an der

Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund der

geänderten Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin die Situation neu

beurteilen. Dabei war sie an ihre Beurteilung von 2012 nicht gebunden. Vor

diesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser

Betracht.

7.

7.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des

Beschwerdeführers für die E____ AG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entspricht,

womit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 eine

Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu erfolgen

hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Anschluss an die

Ausgleichskasse annulliert.

7.2

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: