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Entscheid

AH.2020.6

Beitragspflicht bei einer freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung

22. Dezember 2020Deutsch15 min

Fr. 117'489.00 als separate Lohnmeldung (gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeantwort

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse C____

vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin

E____

Beigeladener

Gegenstand

AH.2020.6

Einspracheentscheid vom

1. Juli 2020

Beitragspflicht bei einer

freiwilligen Zahlung infolge guter Arbeitsleistung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin wandte sich am 22. April 2020 an die

Beschwerdegegnerin. Sie erklärte, im Dezember 2019 ihre 50 %-Beteiligung

an der F____ AG an eine Drittfirma verkauft zu haben. E____, Mitglied der

Geschäftsleitung der F____ AG habe massgeblich dazu beigetragen, dass die

Beschwerdeführerin ihre Beteiligung zu einem guten Preis habe verkaufen können.

Als Anerkennung für diese Leistung möchte sie nun einen Betrag von

Fr. 235'000.00, verteilt über zwei Jahre an ihn bezahlen. Nun stelle sich

die Frage, ob diese Zahlung der AHV-Pflicht unterliege, zumal nie ein

Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E____ bestanden habe

(vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin mit einem E-Mail vom 27. April 2020 mit, dass diese

Zahlung AHV-pflichtig sei (AB 2, S. 3).

b)

Am 29. Mai 2020 deklarierte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von

Fr. 117'489.00 als separate Lohnmeldung (gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeantwort

vom 19. August 2020 für den Beigeladenen; vgl. AB 3). In einer

"Verfügung Nachtragsabrechnung" vom 2. Juni 2020 forderte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 16'272.40

aufgrund einer Nachtragsmeldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis

zum 31. Dezember 2020 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

26. August 2020). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juni

2020 Einsprache (AB 4). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2020

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 7). Diesen

Einspracheentscheid ersetzte sie am 7. Juli 2020, änderte jedoch lediglich

die Rechtsmittelbelehrung (AB 8).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

14.

Juli 2020 (Postaufgabe 15. Juli 2020) wird sinngemäss beantragt,

es sei der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 aufzuheben und es sei auf

die Erhebung der AHV/IV/EO/FAK-Beiträge auf der Zahlung an den Beigeladenen zu

verzichten.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Verfügung vom 21. August 2020 lädt die Instruktionsrichterin E____

dem Verfahren bei. Dieser reicht innert der ihm gesetzten Frist keine

Stellungnahem ein.

d)

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 teilt D____ dem Gericht mit, dass

er von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Vertretung beauftragt worden sei.

III.

Am 22. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Präsidenten des

Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin, des Beigeladenen und eines Vertreters der

Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG (der Ausnahmetatbestand nach Art. 84 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] kommt vorliegend nicht zur

Anwendung).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erachtet die Leistung der Beschwerdeführerin

an den Beigeladenen als massgebenden Lohn, auf welchem AHV-Beiträge zu bezahlen

seien. Im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 begründete sie dies (wie

auch noch in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2020) damit, dass es

sich bei der Zuwendung der Beschwerdegegnerin an den Beigeladenen um eine

Anerkennung handle, welche als einmalige Auszeichnung für herausragende

Leistungen ausgerichtet worden sei. Solche geldwerten Leistungen gehörten zum

massgebenden Lohn, sofern sie Fr. 500.00 überstiegen. Anlässlich der

Hauptverhandlung macht ihr Rechtsvertreter geltend, es gehe vorliegend um eine

Provision, welche von Gesetzes wegen zum massgebenden Lohn gehöre.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die

Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht Beiträge auf ihre Zahlung an den

Beigeladenen erhoben. Sie begründet dies mit dem Fehlen eines

Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen und weist darauf hin,

dass die Zahlung freiwillig erfolgt sei. Man habe sich gegenüber dem

Beigeladenen erkenntlich zeigen wollen, da aufgrund seiner guten Arbeit ein

guter Verkaufspreis für die F____ AG habe erzielt werden können.

2.3

Streitig ist, ob die Zahlung der Beschwerdeführerin an den

Beigeladenen in Höhe von Fr. 117'490.00 im Jahr 2020 dazu führt, dass die

Beschwerdeführerin auf Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von

Fr. 16'272.00 an die Beschwerdegegnerin entrichten muss.

3.

3.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind grundsätzlich alle

versicherten Personen (vgl. Art. 1a und 2 AHVG) ab dem 17. Geburtstag

und bis zur Vollendung des 64. (bei Frauen) bzw. 65. Altersjahrs (bei

Männern) beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für

Nichterwerbstätige gelten weitere Bestimmungen. Die Beiträge der erwerbstätigen

versicherten Personen bemessen sich in Prozenten des Einkommens aus

unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 Abs. 1

AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder

Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit in

der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind

(Art. 6 Abs. 1 AHVV). Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus

Art. 6 Abs. 2 AHVV.

3.2

Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG wird auf dem Einkommen aus

unselbständiger Tätigkeit (vom Gesetz als massgebenden Lohn bezeichnet) ein

Betrag von 4.2 % erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere

Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und

Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit diese

einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5

Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV führt verschiedene Bestandteile des

massgebenden Lohnes auf (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der

AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019, N 2001 ff.),

während Art. 8 AHVV explizite Ausnahmen nennt.

Rechtsprechungsgemäss gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete

Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie

aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen,

soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen

ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2 und BGE 137 V 321, 326 E. 2.1. mit Hinweis,

vgl. auch WML N 1008). Dies entspricht dem Grundsatz der objektbezogenen

Betrachtungsweise. Massgebend ist also, ob die betreffende Zuwendung in einem

wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nicht entscheidend

ist hingegen, welche Person die Zahlung erbringt (vgl. BGE 137 V 321 sowie Ueli Kieser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 137).

Im Weiteren ist der Charakter der Vergütung und nicht die vom Arbeitgebenden

verwendete Bezeichnung für die Zuordnung zum massgebenden Lohn entscheidend

(WML N 2003).

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes

Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete

Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV sowie

vgl. auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1). Auf diesem Einkommen wird ein

Beitrag von 7.8 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG).

4.

4.1

Unumstritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin dem

Beigeladenen im Jahr 2020 einen Betrag von Fr. 117'490.00 zukommen liess

und zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis

bestand. Gemäss den Ausführungen von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgte die

Zahlung an den Beigeladenen auf freiwilliger Basis und ohne vertragliche

Verpflichtung. Als die Beschwerdeführerin zusammen mit dem zweiten Teilhaber

entschieden habe, die F____ AG zu verkaufen, habe der Beigeladene (im Hinblick

auf den Verkauf) alles so gut aufbereitet, dass ein guter Verkaufspreis habe

erzielt werden können. Mit der Zahlung habe die Beschwerdeführerin diese gute

Arbeit anerkennen wollen (vgl. Beschwerde, S. 3 und Verhandlungsprotokoll,

S. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin stellt diese Darstellung ebenfalls

nicht in Frage.

4.2

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Argumentation namentlich

auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019. In diesem

habe das Bundesgericht festgehalten, dass es möglich sei, dass Einkünfte

durchaus steuerpflichtig seien, zugleich aber nicht AHV-pflichtig seien. Im

Urteil 9C_12/2011 vom 8. August 2011 (Anm.: publiziert als BGE 137 V 321)

habe das Bundesgericht zudem festgehalten, dass immer ein kausaler Zusammenhang

zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zuwendung bestehen müsse. Im

vorliegenden Fall bestehe kein solcher Zusammenhang. Der Beigeladene

partizipiere durch die Zahlung an der Wertsteigerung der Unternehmung, für die

er arbeite. Bei der Zahlung handle es sich nicht um massgebenden Lohn im Sinne

des AHVG.

4.3

Die Beschwerdegegnerin verwies im Einspracheentscheid (vgl. auch

ihre Argumentation in der Beschwerdeantwort) auf WML N 1008 und

N 2158. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt der Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin, sie habe die Zahlung der Beschwerdeführerin an den

Beigeladenen quasi als Geschenk über Fr. 500.00 betrachtet. Vielmehr sei

diese jedoch als Provision zu verstehen, welche gemäss Art. 7 lit. g AHVV explizit zum massgebenden Lohn

gehöre. Wer eine Provision ausbezahlt bekomme, gelte rein rechtlich als

Arbeitgeber (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

4.4

Der Beigeladene bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung, dass er

nach wie vor für die F____ AG tätig sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Gemäss

den Ausführungen des Verwaltungsratspräsidenten, gehörte die F____ AG bis zum

Verkauf zu 50 % der Beschwerdeführerin und zu 50 % dem CEO der F____

AG, Herrn G____. Beim Verkauf habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil komplett

verkauft, Herr G____ habe lediglich 40 % verkauft und 10 % behalten

(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Beschwerdeführerin war somit wohl nicht

Arbeitgeberin des Beigeladenen im zivilrechtlichen Sinn, es bestand jedoch ein Zusammenhang

zwischen der Firma bei welcher er angestellt war und immer noch ist und der

Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass seine Arbeit

sich positiv auf den Verkaufspreis der F____ AG ausgewirkt habe (vgl.

E. 4.2.). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von der

Arbeit des Beigeladenen profitierte und er so quasi in ihrem Sinne arbeitete –

wenngleich angenommen werden kann, dass er die Aufbereitung der Unterlagen für

den Verkauf im Rahmen seiner normalen Tätigkeit für die F____ AG ausübte. Zu

beachten ist dabei auch, dass der Verwaltungsratspräsident der

Beschwerdeführerin bis im Dezember 2019 auch Verwaltungsratspräsident der F____

AG war. Seinen eigenen Angaben nach, gab er seine Tätigkeit für die F____ AG

mit dem Verkauf ab (Verhandlungsprotokoll, S. 3; vgl. auch den Handelsregistereintrag

der F____ AG).

4.5

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Zuwendung der

Beschwerdeführerin an den Beigeladenen nicht aufgrund eines zivilrechtlichen

Arbeitsvertrages erfolgte. Das Bundesgericht hat in dem von der

Beschwerdeführerin zitierten BGE 137 V 321 wohl im Zusammenhang mit der

Beitragspflicht auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis

Bezug genommen; es hat allerdings zugleich festgehalten, dass die

Beitragspflicht – sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang zum

Arbeitsverhältnis besteht – auch gegeben sein kann, wenn ein anderes

Rechtssubjekt als der Arbeitgeber eine Zuwendung tätigt (Regeste sowie

E. 2. des erwähnten Entscheids). Insofern kann – entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass

hinsichtlich einer geldwerten Zuwendung, die nicht durch den Arbeitgeber, mit

welchem ein (zivilrechtlicher) Arbeitsvertrag besteht, direkt erfolgt, keine

Pflicht zur Abgabe von Sozialversicherungsleistungen besteht.

Nach der Auffassung des Bundesgerichts sind die Arbeitgeber für

Vergünstigungen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Dritten erhalten,

die ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind (das

Bundesgericht nennt explizit die verbilligte Abgabe von Aktien durch die

Muttergesellschaft an Angestellte der Tochtergesellschaft), beitragspflichtig

(BGE 137 V 321, 327 f. E. 2.2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht

bejahte sodann die Beitragspflicht für Zuwendungen von Fürsorgeeinrichtungen

eines Arbeitgebers bzw. patronaler Wohlfahrtsfonds. Diese sollten behandelt

werden, wie wen sie vom Arbeitgeber stammten (E. 2.2.3, 2.3 und 3.1 des

genannten Entscheids mit Hinweisen). Dasselbe geht im Wesentlichen auch im von

der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2017 vom

15.

März 2017 E. 3.2.3 hervor.

Die vorliegende Konstellation ist im Wesentlichen ähnlich gelagert.

Entscheidend ist, dass – wie unter E. 4.4. dargelegt – der Beigeladene für

im Rahmen seiner normalen Arbeitstätigkeit für die F____ AG eine Leistung

erbrachte, von welcher deren die Beschwerdeführerin aufgrund ihres 50%igen

Teilhaberschaft an der F____ AG bei deren Verkauf profitierte. Dies führte zu

der vorliegend diskutierten Zuwendung. Ein Zusammenhang zwischen derselben und zum

einen dem Arbeitsverhältnis des Beigeladenen, als auch zur Arbeitgeberfirma des

Beigeladenen zum andern, liegt somit vor. Eine Pflicht zur Entrichtung von

Sozialversicherungsbeiträgen auf einer Zuwendung der Beschwerdeführerin an den

Beigeladenen ist somit grundsätzlich möglich. Ob eine solche Pflicht besteht,

hängt davon ab, ob die Zuwendung als massgebender Lohn zu verstehen ist.

4.6

Die in Frage stehende Zahlung erfolgte freiwillig und aufgrund

dessen, dass der Beigeladenen im Hinblick auf den Verkauf der F____ AG gute

Arbeit geleistet hatte. Die Zuwendung erfolgte ohne Rechtsgrund. Das bedeutet

jedoch nicht, dass er von einer Beitragspflicht befreit ist. Gemäss dem von der

Beschwerdegegnerin zuerst zur Begründung der Beitragspflicht beigezogenen

Abschnitt in WML N 2158 gehören Naturalgeschenke, welche den Wert von

Fr. 500.00 übersteigen zum massgebenden Lohn, genauso wie dies für

Bargeschenke gilt, welche als Gratifikationen gelten (vgl. hierzu Art. 7

lit. c AHVV sowie WML N 2001 f.).

Es kann vorliegend offenbleiben, wie genau diese Zuwendung zu qualifizieren

ist. Betrachtet man sie als eine Art Geschenk fällt sie genauso dem

massgebenden Lohn zu, wie wenn man zum Schluss kommt, dass es sich um eine

Provision handelt – was angesichts der Umstände die näher liegende Auffassung

ist. Auch die Qualifikation der Zahlung als Gratifikation (Art. 7

lit. c AHVV) wäre allenfalls zu diskutieren. Im Kern bleibt es eine

freiwillige Zuwendung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Diese verpflichtet

zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. E. 3.2.).

4.7

Die Beschwerdegegnerin hat die Beiträge bei der Beschwerdeführerin

in Rechnung gestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn in der unter

E. 4.5. erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Beitragspflicht

des Arbeitgebers (was vorliegend die F____ AG ist), statuiert wurde. Vorliegend

hatte die F____ AG keinerlei Einfluss darauf, dass die Beschwerdeführerin dem

Beigeladenen die fragliche Zahlung entrichtete (wenngleich zumindest ihr

Verwaltungsratspräsident gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon

Kenntnis hat, vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Zahlung ist zudem nicht

ganz vergleichbar mit den Zuwendungen eines Wohlfahrtsfonds für die

Angestellten einer Firma generell oder mit den generellen Vergünstigungen für

die Angestellten einer bestimmten Firma. Es wäre unbillig, wenn die F____ AG

unter diesen Umständen für die Bezahlung der entsprechenden

Sozialversicherungsleistungen zur Verantwortung gezogen würde.

Der Vollständigkeit halber sei überdies erwähnt, dass auch

nicht naheliegt, eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen

anzunehmen. In BGE 115 V 1 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob

Schmiergelder als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger

Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Es kam zum Schluss, dass diese Frage

nicht generell beantwortet werden könne und eine Einzelfallprüfung notwendig

sei. Im konkreten Fall verneinte es eine selbständige Erwerbstätigkeit, da

"es sich bei den Provisionsbezügern durchwegs um Angestellte" der

Kundenfirmen handelte, "welche die jeweiligen Arbeitgeberbetriebe zur

Erteilung von Grossaufträgen an sie veranlassten oder gar selbst die Kompetenz

zu solchen Auftragsvergebungen innehatten." Das Bundesgericht verneinte

ein von den Zahlungsempfängern zu tragendes Unternehmerrisiko, welches die

Annahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigen liesse (BGE 115 V 1, 3

E. 4c). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig

vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen

hat (BGE 122 V 169, 172 E. 3c mit Hinweisen, vgl. auch WML N 1019).

Der Beigeladene hat seine bezahlte Arbeit im Rahmen seiner Anstellung bei der F____

AG ausgeführt. Die Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgte im Nachhinein mit

der Begründung, dass diese Arbeit sehr gut gewesen sei. Ein Unternehmerrisiko

ist beim Beigeladenen nicht erkennbar.

4.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht zu Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf

der Zahlung von Fr. 117'490.00 an den Beigeladenen verpflichtet. Aus den

Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019 und 9C_12/2011 vom

8.

August 2011 (bzw. BGE 137 V 321) kann die Beschwerdeführerin nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung

gestellten Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 16'272.00) ist von den

Parteien nicht umstritten. Das Gericht hat ebenfalls keinen Anlass, diese in

Frage zu stellen.

5.

5.1

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG,

Art. 85bis Abs. 2 AHVG und § 16 SVGG).

5.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die

Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des

Beschwerdeführers liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten

werden deshalb wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladener

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: