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Entscheid

AH.2020.7

KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)

12. Juli 2021Deutsch22 min

Reglementes Kinderbetreuungsplätze/Subventionen vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____spital Basel

[...]

vertreten durch MLaw B____,

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2020.7

Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2020

KiTa-Subvention; Beitragspflicht

verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Das A____spital Basel (Beschwerdeführerin) betreibt

die interne Kindertagesstätte (KiTa) "D____" und steht in enger

Zusammenarbeit mit KiTas in unmittelbarer Nähe des Spitals (vgl. Ziff. 1 des

Reglementes Kinderbetreuungsplätze/Subventionen vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage

2a] resp. Ziff. 2.1 des Reglementes vom 1. November 2016 [Beschwerdebeilage 2b]).

Die Mitarbeitenden des A____spitals Basel kommen in den Genuss von

einkommensabhängigen Subventionen für den Betreuungsplatz, sofern ihr

Haushalts-Nettoeinkommen nicht mehr als Fr. 146'000.-- beträgt (vgl. Ziff.

2.2. des Reglementes vom Mai 2014 resp. Ziff. 3.2. des Reglementes vom

November 2016).

b) Im August 2014 traf die Personalabteilung des A____spitals

Basel mit Blick auf die AHV-rechtliche Beurteilung der KiTa-Subventionen Abklärungen.

So holte sie unter anderem bei der Ausgleichskasse E____ die Auskunft vom 20. August

2014 ein, wonach die KiTa-Subventionen nicht AHV-pflichtig seien, zumal die

Zahlungen direkt an die betreuende Institution fliessen würden. Man schliesse

sich diesbezüglich der Meinung der Steuerverwaltung [...] an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage

2).

c) Im Dezember 2019 führte die in der Zwischenzeit für

die Beschwerdeführerin zuständig gewordene Ausgleichskasse C____ beim A____spital

Basel eine Arbeitgeberkontrolle durch (betreffend die Periode Januar 2015 bis

Dezember 2018). Im entsprechenden Revisionsbericht vom 6. April 2000 wurde

unter den Bemerkungen unter anderem festgehalten, gemäss der am 6. Dezember

2019 erfolgten Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin seien

Subventionen (Zuwendungen für Schulgelder) AHV-pflichtig, unabhängig davon, ob

die Gelder direkt oder indirekt fliessen würden. Es müsse daher pro futuro eine

Umstellung erfolgen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1).

d) Die Beschwerdeführerin erachtete jedoch in Bezug auf

die AHV-rechtliche Behandlung der KiTa-Subventionen weiterhin die Auskunft der

Ausgleichskasse E____ vom 20. August 2014 für massgebend und ersuchte mangels

Einigung mit der Ausgleichskasse C____ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 um

Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 4). In der

Folge stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. August 2020 klar, die

vom A____spital Basel ausgerichteten Subventionen an die Elternbeiträge für die

Kinderbetreuung stellten massgebenden Lohn dar. Die entsprechenden Zahlungen seien

ab 1. Januar 2020 entsprechend zu deklarieren (vgl. Beschwerdeantwortbelage

5). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6) mit

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 festgehalten (vgl. Beschwerdeantwortbeilage

7).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. November

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____

vom 14. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen,

dass es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden

Lohn handelt und diese daher auch nicht AHV-pflichtig sind. (3.) Eventualiter

sei festzustellen, dass die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel gestützt

auf den Vertrauensschutz und das Gleichbehandlungsgebot analog der kantonalen

Stellen von der AHV-Pflicht befreit sind. (4.) Subeventualiter sei eine

allfällige Beitragspflicht erst pro futuro, mithin per Vorliegen eines

rechtskräftigen Urteils, anzuordnen. (5.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. März

2021.

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in

Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann

gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend

handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine

Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die

ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung,

wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die

versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft

ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit

über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen

aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei

Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der

örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl.

Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in

seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in

seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons,

in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer

im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze,

wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen

Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher

Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser,

a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie

auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im

Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge

ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des

diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84

AHVG und Art. 58 ATSG – als

gegeben zu erachten.

1.1.2

Die sachliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2

Das

Sozialversicherungsgericht prüft von Amtes wegen die Gültigkeitsvoraussetzungen

auch des vorangegangenen Verfahrens.

1.2.1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid

vom 14. Oktober 2020 (AB 7) ihre Verfügung vom 12. August 2020 (AB 5), in der

angeordnet worden war, die vom A____spital Basel ausgerichteten Subventionen an

die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung seien massgebender Lohn und die

entsprechenden Zahlungen ab 1. Januar 2020 dementsprechend zu deklarieren (vgl.

das Dispositiv). Weil mit der Verfügung vom 12. August 2020 noch keine entsprechenden

sozialversicherungsrechtlichen Beiträge erhoben wurden, sondern lediglich

festgehalten wurde, auf die fraglichen Auszahlungen seien ab Januar 2020 Beiträge

abzurechnen, handelt es sich letztlich um eine Feststellungsverfügung im Sinne

von Art. 49 Abs. 2 ATSG (vgl. in diesem Sinne u.a. die in BGE 145 V 320

[Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht

publizierte E. 1.1).

1.2.2

Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass

einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person

ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches

oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des

Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen

öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch

eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut

bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei

komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische

Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits

feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die

Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin

angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen

Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen

Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut

wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (in BGE 145 V 320 [Urteil des

Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht publizierte E. 1.2).

Davon ist vorliegend auszugehen, so dass das Feststellungsinteresse zu bejahen

ist.

1.3

Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der

30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge

eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als

auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die

Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich

beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort

zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von

Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft

beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn

sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich

lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1, 3 E. 2). Diese

Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner

Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn

umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art.

5.

Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1, 4 E. 3a).

2.2

Da vorliegend eine grosse Anzahl von Arbeitnehmenden betroffen ist

(vgl. Ziff. 2.1 des Reglementes vom 1. November 2016; Beschwerdebeilage

2b), rechtfertigt es sich, von einer Beiladung anzusehen.

3.

3.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 12. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2020, die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel als

massgebenden Lohn qualifiziert.

3.2

Gemäss Reglement des A____spitals Basel über die

Kinderbetreuungsplätze/Subventionen unterstützt das A____spital die Eltern bis

zu einem Jahreshaushaltseinkommen von Fr. 146’000.-- netto durch anteilsmässige

finanzielle Unterstützung (Subvention) an die Kinderbetreuungskosten. Die

Subvention ist einkommensabhängig und wird vom Elternbeitrag direkt abgezogen,

d.h. die effektiven Betreuungskosten reduzieren sich im Umfang der Subvention

(vgl. Ziff. 2.2 des Reglementes vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage 2a] resp.

Ziff. 3.2 des Reglementes vom 1. November 2016 [Beschwerdebeilage 2b]). Der

Beitrag wird somit nicht dem Elternteil des zu betreuenden Kindern ausbezahlt,

sondern der Kinderbetreuungsstätte ausgerichtet.

3.3

3.3.1

Es ist nunmehr davon auszugehen, dass die vorliegend infrage

stehende KiTa-Subvention – wie von der Steuerverwaltung [...] gegenüber dem A____spital

kommuniziert wurde (vgl. die E-Mail-Schreiben vom 5. und vom 12. August

2014; Beschwerdebeilage 3a) – nicht zu besteuern ist. So ergibt sich namentlich

aus Rz 72 der (im Internet einsehbaren) Wegleitung der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (ESTV) zum Ausfüllen des Lohnausweises, dass diverse Vorgänge aus

Praktikabilitätsgründen (vgl. den Ingress) von der Deklarationspflicht

ausgenommen werden. Nicht zu deklarieren sind gemäss Rz 72 der Wegleitung der

ESTV insbesondere Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers

verbilligte Plätze anbieten. Derartige Beiträge sind nur dann zum Bruttolohn

hinzuzurechnen oder separat zu deklarieren, wenn sie einem bestimmten

Arbeitnehmer zugutekommen, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer oder

direkt an die Krippe. Auch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) weist in

einer (ebenfalls im Internet einsehbaren) Übersicht darauf hin, dass in Fällen,

wo der Arbeitgeber eine firmeneigene oder preislich reduzierte Kinderkrippe zur

Verfügung stellt, Steuerfreiheit besteht, wenn nicht Geld an den Mitarbeiter

fliesst oder der Krippe für den einzelnen Mitarbeiter direkt bezahlt wird. Diesfalls

ist – gemäss SSK – keine Deklaration und kein Vermerk auf dem Lohnausweis

erforderlich. Gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung [...] liegt es letztlich

auch am (verhältnismässig geringen) Ausmass der Subvention, dass diese von der

Steuerpflicht befreit ist (vgl. die E-Mail vom 5. August 2014

[Beschwerdebeilage 3b], bestätigt durch E-Mail vom 12. August 2014

[Beschwerdebeilage 3a]).

3.3.2

Während im (noch vor der Auskunft der Steuerverwaltung [...])

verfassten KiTa-Reglement vom 1. Mai 2014 (Beschwerdebeilage 2a) festgehalten

wurde, die Subventionsleistungen würden als Lohnbestandteil gelten und auf dem

Lohnausweis deklariert (vgl. Ziff. 2.3 des Reglementes vom 1. Mai 2014), fehlt

dieser Passus im KiTa-Reglement vom 1. November 2016 (Beschwerdebeilage 2b),

was sich mit der erwähnten Steuerpraxis (und der Auskunft der Steuerverwaltung [...])

deckt.

3.4

Ungeachtet der steuerlichen Behandlung des KiTa-Beitrages und der

darauf fussenden Auskunft der Ausgleichskasse E____ (vgl. die E-Mail vom 20.

August 2014; Beschwerdebeilage 2) bleibt gleichwohl zu prüfen, ob die fragliche

Subvention der AHV-Pflicht unterliegt oder nicht. Denn Steuerpflicht und

AHV-Beitragspflicht sind nicht in jedem Fall deckungsgleich. Es kann daher ein

Vorgang durchaus steuerbefreit sein, aber der AHV-Beitragspflicht unterliegen

und umgekehrt. Allerdings ist in Zweifelsfällen, wo das AHVG und die Verordnung vom 31.

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;

SR 831.101) selber nicht weiterführen, auf die Betrachtungsweise anderer

Rechtsgebiete abzustellen, soweit diese für die spezifischen Belange der AHV

aussagekräftig sind. Im Vordergrund stehen dabei die steuerrechtlichen

Auffassungen und Methoden (vgl.

u.a. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen

in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 66 f. Rz 3.5).

4.

4.1

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art. 4 Abs.

1.

AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger

Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

werden vom massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt

für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete

Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,

Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen

und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil

des Arbeitsentgeltes darstellen.

4.2.2

Gemäss der Rechtsprechung bilden sämtliche Bezüge von

Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,

beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis

andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder

freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG

nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich

jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis

bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts

9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche

Einkommensbegriff ist – wie der steuerrechtliche – weit zu definieren (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine

allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden

Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG

einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463,

469.

E. 6.1).

4.3

Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse

Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt

(vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater

und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem

Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts

zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen,

die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts-

oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden.

4.4

Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S.

2.

der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden

KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen

qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen

einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht

gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den

nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.5

4.5.1

Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer

beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der

Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der

Beschwerdeantwort) verneinen lässt. Denn diese Entscheide (Urteil vom 10. März

1987.

i. Sa. Fluggesellschaft P. [publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.]; Urteil vom

5.

Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff.]; nicht

publiziertes Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995 [zitiert in Urteil H290/99 resp.

H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc]) können – wie auch von der

Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 4 der Replik) – in Bezug

auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht als einschlägig erachtet

werden.

4.5.2

Im Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P.

(publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.) beurteilte das EVG unter anderem die Frage,

ob es sich um massgebenden Lohn handelt, wenn eine Arbeitgeberin den – nur

vorübergehend in der Schweiz tätigen Direktoren – teilweise die Schulgelder

ersetzt, welche diese für die Unterrichtung ihrer fremdsprachigen Kinder an

einer Privatschule aufwenden mussten. Das EVG bejahte diese Frage. Es

begründete dies namentlich damit, dass es aufgrund der gesamten Umstände

anzunehmen sei, dass diese Leistungen der Arbeitgeberin teilweise auch eine

Abgeltung der den Direktoren aus ihren kurzfristigen Einsätzen in der Schweiz

entstandenen Unannehmlichkeiten bezweckten (vgl. E. 2b.). Davon kann vorliegend

nicht ausgegangen werden.

4.5.3

Im Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG (publiziert in

ZAK 1989, S. 151 ff.) ging es um eine multinational tätige Gesellschaft mit

europäischem Zentralsitz in der Schweiz, welche unter anderem die Kosten für

den Privatschulbesuch der Kinder der sich vorübergehend in der Schweiz

beschäftigten ausländischen Spezialisten übernommen hat. Das EVG erachtete

diese Zuwendung als massgebendem Lohn. Verneint wurde namentlich das Vorliegen

einer Familienzulage, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die

Zahlungen nicht im orts- und branchenüblichen Rahmen halten würden, da im

Kanton und selbst innerhalb der Unternehmung lediglich eine beschränkte Anzahl

von Arbeitnehmenden begünstigt würden (vgl. E. 4.). Davon kann jedoch

vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. die Ausführungen sub Erwägung 5.4.3. hiernach).

4.5.3

Im nicht publizierten Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995

erachtete das EVG die direkt an die Schule bezahlten Gelder als massgebenden

Lohn, "weil es sich ganz allgemein nicht rechtfertige, Zuwendungen eines

Arbeitgebers zum finanziellen Ausgleich von Nachteilen, welche seine

Arbeitnehmer bzw. von diesen unterstützte Angehörige aufgrund der örtlichen

Trennung des Arbeits-, Schulungs- oder Wohnortes vom üblichen Wohn- oder

Familiensitz zu gewärtigen haben, von der Beitragspflicht auszunehmen" (Zitat

aus Urteil H290/99 resp. H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc); vgl. zu diesem

Urteil auch Käser, a.a.O., S. 159

Rz 4.136). Die KiTa-Subvention verfolgt jedoch einen anderen Zweck (vgl. insb. Erwägungen

5.2.3

und 5.4.1. hiernach).

4.6

Es lässt sich nunmehr aus den nachstehenden Überlegungen

rechtfertigen, den infrage stehenden KiTa-Subventionen Familienzulagencharakter

beizumessen.

5.

5.1

Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV subsumiert unter den Begriff der

Familienzulagen die "Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und

Geburtszulagen".

5.2

5.2.1

In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV

und EO (WML; Fassung ab Januar 2020) wird näher definiert, unter welchen

Voraussetzungen die (gemäss WEL) zu den Familienzulagen gehörenden Zuschüsse

beitragsbefreit sind (Rz 2165: Kinder- und Ausbildungszulagen; Rz 2166:

Haushaltszulagen; Rz 2167: Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen; Rz 2168: Geburts-

und Adoptionszulagen).

5.2.2

KiTa-Subventionen werden somit nicht speziell erwähnt in der WEL. Diesbezüglich

ist jedoch zu bemerken, dass sich Verwaltungsweisungen lediglich an die Durchführungsstellen

richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Das Gericht

berücksichtigt die Kreisschreiben dann und weicht nicht ohne triftigen Grund

davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem

Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch

BGE 140 V 343, 346 E. 5.2).

5.2.3

Gemäss einschlägiger Lehre besteht die Zielsetzung der (beitragsbefreiten)

Familienzulagen darin, zusätzliche Aufwendungen abzugelten, welche dem

Empfänger im Zusammenhang mit seiner Familie entstehen (vgl. u.a. Käser,

a.a.O., S. 80 f. Rz 3.44). Haushaltszulagen im Speziellen dienen zur

Deckung der mit der Führung eines Haushaltes (mit Kindern) verbundenen

Mehrkosten und helfen dadurch bei der Finanzierung der allgemeinen

Lebenshaltungskosten (vgl. Käser, a.a.O., S. 159 Rz 4.134). Einen ebensolchen

Zweck verfolgen im Grunde genommen – nebst anderen Zielsetzungen (vgl. dazu

Erwägung 5.4.1. hiernach) – auch die KiTa-Subventionen. Es sollen

mit ihnen auch Kosten gemindert werden, welche den Erwerbstätigen durch die notwendige

Fremdbetreuung ihres Kindes resp. ihrer Kinder entstehen. Es werden daher

letztlich ebenfalls Mehrkosten, die im Zusammenhang mit einer Familie

entstehen, abgegolten. Daher spricht nichts dagegen, die KiTa-Subventionen –

sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (insb. der soziale

Charakter der Leistung und die Ortsüblichkeit; vgl. dazu die nachstehenden

Ausführungen) – unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren.

5.3

Nicht jede Zulage, die Mehraufwand einer Familie abgilt, fällt jedoch

unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Um den Anforderungen einer

beitragsbefreiten Familienzulage zu genügen, muss der fraglichen Zulage

Sozialleistungscharakter zukommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG; BGE 119 V 385, 387

E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1384/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.4.2).

Überdies hat sie zusätzlich den besonderen Anforderungen der "Orts- und

Branchenüblichkeit" Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Art.

6.

Abs. 2 lit. f AHVV und wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung

deutlich (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3.

April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580

E. 2b.] sowie das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG [publiziert in: ZAK

1989.

S. 151 ff.]). Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der "Orts-

und Branchenüblichkeit" sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin

bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete

Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. Käser, a.a.O, S. 82 Rz 3.46).

5.4

5.4.1

Mit den infrage stehenden KiTa-Subventionen werden – wie

dargetan wurde – zusätzliche Aufwendungen abgegolten, welche dem Empfänger im

Zusammenhang mit seinem Kind resp. seinen Kindern entstehen (vgl. Erwägung 5.2.3.

hiervor). Sie trägt darüber hinaus dazu bei, Personen mit Betreuungspflichten

zu entlasten, damit diese (weiterhin) ihrer Arbeit nachgehen können (vgl. in

diesem Sinne auch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2003 betreffend die

Tagesbetreuung von Kindern [GS 815.100]). Auch bezweckt sie die Unterstützung

der Arbeitgebenden bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit

Erziehungspflichten (vgl. in diesem Sinne § 2 Abs. 3 des

Tagesbetreuungsgesetzes). Gerade die Tätigkeit in einem Spital ist mit

speziellen Arbeitszeiten verbunden. Dies lässt es daher als sachgerecht

erscheinen, dass das A____spital Basel über eine eigene (subventionierte) KiTa

verfügt, welche diesem Sonderbedürfnis Rechnung zu tragen vermag. Der soziale Charakter, mithin die soziale

Zielsetzung der Zuwendung, ist daher als gegeben zu erachten.

5.4.2

Was im Übrigen das Verhältnis der KiTa-Subvention zum Grundlohn

angeht, so ergibt sich aus Ziff. 2.2. des Reglementes vom 1. November 2016

(Beschwerdebeilage 2b) eine Subvention von 60 % bei einem Haushaltseinkommen

von weniger als Fr. 86'000.--. Bei einem Einkommen ab Fr. 86'000.-- bis

Fr. 95'999.-- beträgt die Subvention 50 % und bei eine solchen von Fr. 96'0000.--

bis Fr. 109'999.-- 40 %. Bei einem Einkommen ab Fr. 110'000.-- bis Fr.

146'000.-- richtet sich die Subvention prozentual nach dem Einkommen. Der

KiTa-Subvention kann daher auch in Anbetracht des Verhältnisses zum Grundlohn

nicht der Charakter einer echten sozialen Zulage abgesprochen werden (vgl. diesbezüglich

bereits erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April

1980.

i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580 E. 2b.]). Dem

Sozialleistungscharakter der KiTa-Subvention steht schliesslich auch nicht

entgegen, dass sie nicht jedem Bezüger gleich ausgerichtet wird, sondern sich

der Betrag umgekehrt proportional zum Gehalt ändert (vgl. das Urteil des EVG

vom 7. November 1994, publiziert in: SVR 1995 AHV Nr. 50 S. 138 f.).

5.4.3

Was die geforderte "Orts- und Branchenüblichkeit"

der KiTa-Subventionen anbelangt, so ist im Übrigen zu bemerken, dass damit

nicht nur eine beschränkte Anzahl von Mitarbeitenden des A____spitals Basel begünstigt

wird, sondern die Subventionen grundsätzlich allen Mitarbeitenden, die ein

gewisses Lohnniveau nicht erreichen, gewährt wird (vgl. zum gegenteiligen

Sachverhalt das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert

in ZAK 1989, S. 151 ff., S. 153 E. 4]). Auch führen diverse andere ortsansässige

(private) Arbeitgeber KiTas (vgl. dazu die im Internet unter https://www.jfs.bs.ch/fuer-familien/tagesbetreuung/kitas/tagesheime-liste.html

einsehbare Liste), wobei die Tarife ebenfalls einkommensabhängig sind (vgl.

u.a. exemplarisch die Kinderkrippe der F____ Versicherungen [...], sowie die KiTa

G____) und es subventionierte Plätze gibt. Im Übrigen gibt es auch die vom Kanton

Basel-Stadt gewährte resp. subventionierte Tagesbetreuung, sofern die Eltern/Kinder

im Kanton Basel-Stadt wohnen (vgl. insb. § 5 ff. des Tagesbetreuungsgesetzes

resp. § 18 ff. und § 37 ff. der Verordnung vom 25. November 2008 zum Gesetz

betreffend die Tagesbetreuung von Kindern [SG 815.110]).

5.5

Da somit nebst dem sozialen Charakter auch die Orts- und

Branchenüblichkeit der KiTa-Subventionen des A____spitals Basel bejaht werden

kann, ist zu folgern, dass es sich dabei um eine beitragsbefreite

Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV handelt. Schliesslich ist

an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die infrage stehende KiTa-Subvention

nicht der Einkommenssteuer unterliegt (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor). Es

erscheint daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit angebracht, die KiTa-Subventionen

des A____spitals Basel beitragsmässig gleich zu beurteilen (vgl. auch Käser, a.a.O., S. 157 f. Rz 4.130).

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ist aufzuheben. Es wird festgestellt, dass es sich bei den KiTa-Subventionen

des A____spitals Basel nicht um massgebenden Lohn handelt und diese daher von

der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit a ATSG in der bis zum

31.

Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung resp. – seit 1. Januar 2021 – Art.

61.

lit. fbis ATSG).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass

es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden

Lohn handelt und diese daher von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: