AH.2020.7
KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Bundesgerichtsurteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022)
12. Juli 2021Deutsch22 min
Reglementes Kinderbetreuungsplätze/Subventionen vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____spital Basel
[...]
vertreten durch MLaw B____,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2020.7
Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2020
KiTa-Subvention; Beitragspflicht
verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Das A____spital Basel (Beschwerdeführerin) betreibt
die interne Kindertagesstätte (KiTa) "D____" und steht in enger
Zusammenarbeit mit KiTas in unmittelbarer Nähe des Spitals (vgl. Ziff. 1 des
Reglementes Kinderbetreuungsplätze/Subventionen vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage
2a] resp. Ziff. 2.1 des Reglementes vom 1. November 2016 [Beschwerdebeilage 2b]).
Die Mitarbeitenden des A____spitals Basel kommen in den Genuss von
einkommensabhängigen Subventionen für den Betreuungsplatz, sofern ihr
Haushalts-Nettoeinkommen nicht mehr als Fr. 146'000.-- beträgt (vgl. Ziff.
2.2. des Reglementes vom Mai 2014 resp. Ziff. 3.2. des Reglementes vom
November 2016).
b) Im August 2014 traf die Personalabteilung des A____spitals
Basel mit Blick auf die AHV-rechtliche Beurteilung der KiTa-Subventionen Abklärungen.
So holte sie unter anderem bei der Ausgleichskasse E____ die Auskunft vom 20. August
2014 ein, wonach die KiTa-Subventionen nicht AHV-pflichtig seien, zumal die
Zahlungen direkt an die betreuende Institution fliessen würden. Man schliesse
sich diesbezüglich der Meinung der Steuerverwaltung [...] an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage
2).
c) Im Dezember 2019 führte die in der Zwischenzeit für
die Beschwerdeführerin zuständig gewordene Ausgleichskasse C____ beim A____spital
Basel eine Arbeitgeberkontrolle durch (betreffend die Periode Januar 2015 bis
Dezember 2018). Im entsprechenden Revisionsbericht vom 6. April 2000 wurde
unter den Bemerkungen unter anderem festgehalten, gemäss der am 6. Dezember
2019 erfolgten Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin seien
Subventionen (Zuwendungen für Schulgelder) AHV-pflichtig, unabhängig davon, ob
die Gelder direkt oder indirekt fliessen würden. Es müsse daher pro futuro eine
Umstellung erfolgen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1).
d) Die Beschwerdeführerin erachtete jedoch in Bezug auf
die AHV-rechtliche Behandlung der KiTa-Subventionen weiterhin die Auskunft der
Ausgleichskasse E____ vom 20. August 2014 für massgebend und ersuchte mangels
Einigung mit der Ausgleichskasse C____ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 4). In der
Folge stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. August 2020 klar, die
vom A____spital Basel ausgerichteten Subventionen an die Elternbeiträge für die
Kinderbetreuung stellten massgebenden Lohn dar. Die entsprechenden Zahlungen seien
ab 1. Januar 2020 entsprechend zu deklarieren (vgl. Beschwerdeantwortbelage
5). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6) mit
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 festgehalten (vgl. Beschwerdeantwortbeilage
7).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. November
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____
vom 14. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen,
dass es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden
Lohn handelt und diese daher auch nicht AHV-pflichtig sind. (3.) Eventualiter
sei festzustellen, dass die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel gestützt
auf den Vertrauensschutz und das Gleichbehandlungsgebot analog der kantonalen
Stellen von der AHV-Pflicht befreit sind. (4.) Subeventualiter sei eine
allfällige Beitragspflicht erst pro futuro, mithin per Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils, anzuordnen. (5.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. März
2021.
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann
gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend
handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine
Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die
ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung,
wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft
ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit
über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen
aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei
Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl.
Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in
seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in
seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons,
in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer
im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze,
wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen
Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher
Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser,
a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie
auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im
Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge
ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des
diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84
AHVG und Art. 58 ATSG – als
gegeben zu erachten.
1.1.2
Die sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.2
Das
Sozialversicherungsgericht prüft von Amtes wegen die Gültigkeitsvoraussetzungen
auch des vorangegangenen Verfahrens.
1.2.1
Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid
vom 14. Oktober 2020 (AB 7) ihre Verfügung vom 12. August 2020 (AB 5), in der
angeordnet worden war, die vom A____spital Basel ausgerichteten Subventionen an
die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung seien massgebender Lohn und die
entsprechenden Zahlungen ab 1. Januar 2020 dementsprechend zu deklarieren (vgl.
das Dispositiv). Weil mit der Verfügung vom 12. August 2020 noch keine entsprechenden
sozialversicherungsrechtlichen Beiträge erhoben wurden, sondern lediglich
festgehalten wurde, auf die fraglichen Auszahlungen seien ab Januar 2020 Beiträge
abzurechnen, handelt es sich letztlich um eine Feststellungsverfügung im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 ATSG (vgl. in diesem Sinne u.a. die in BGE 145 V 320
[Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht
publizierte E. 1.1).
1.2.2
Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass
einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person
ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches
oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch
eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut
bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei
komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische
Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits
feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die
Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen
Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen
Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut
wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (in BGE 145 V 320 [Urteil des
Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht publizierte E. 1.2).
Davon ist vorliegend auszugehen, so dass das Feststellungsinteresse zu bejahen
ist.
1.3
Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der
30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge
eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als
auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die
Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich
beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort
zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von
Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft
beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn
sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich
lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1, 3 E. 2). Diese
Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner
Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn
umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art.
5.
Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1, 4 E. 3a).
2.2
Da vorliegend eine grosse Anzahl von Arbeitnehmenden betroffen ist
(vgl. Ziff. 2.1 des Reglementes vom 1. November 2016; Beschwerdebeilage
2b), rechtfertigt es sich, von einer Beiladung anzusehen.
3.
3.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 12. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2020, die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel als
massgebenden Lohn qualifiziert.
3.2
Gemäss Reglement des A____spitals Basel über die
Kinderbetreuungsplätze/Subventionen unterstützt das A____spital die Eltern bis
zu einem Jahreshaushaltseinkommen von Fr. 146’000.-- netto durch anteilsmässige
finanzielle Unterstützung (Subvention) an die Kinderbetreuungskosten. Die
Subvention ist einkommensabhängig und wird vom Elternbeitrag direkt abgezogen,
d.h. die effektiven Betreuungskosten reduzieren sich im Umfang der Subvention
(vgl. Ziff. 2.2 des Reglementes vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage 2a] resp.
Ziff. 3.2 des Reglementes vom 1. November 2016 [Beschwerdebeilage 2b]). Der
Beitrag wird somit nicht dem Elternteil des zu betreuenden Kindern ausbezahlt,
sondern der Kinderbetreuungsstätte ausgerichtet.
3.3
3.3.1
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass die vorliegend infrage
stehende KiTa-Subvention – wie von der Steuerverwaltung [...] gegenüber dem A____spital
kommuniziert wurde (vgl. die E-Mail-Schreiben vom 5. und vom 12. August
2014; Beschwerdebeilage 3a) – nicht zu besteuern ist. So ergibt sich namentlich
aus Rz 72 der (im Internet einsehbaren) Wegleitung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) zum Ausfüllen des Lohnausweises, dass diverse Vorgänge aus
Praktikabilitätsgründen (vgl. den Ingress) von der Deklarationspflicht
ausgenommen werden. Nicht zu deklarieren sind gemäss Rz 72 der Wegleitung der
ESTV insbesondere Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers
verbilligte Plätze anbieten. Derartige Beiträge sind nur dann zum Bruttolohn
hinzuzurechnen oder separat zu deklarieren, wenn sie einem bestimmten
Arbeitnehmer zugutekommen, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer oder
direkt an die Krippe. Auch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) weist in
einer (ebenfalls im Internet einsehbaren) Übersicht darauf hin, dass in Fällen,
wo der Arbeitgeber eine firmeneigene oder preislich reduzierte Kinderkrippe zur
Verfügung stellt, Steuerfreiheit besteht, wenn nicht Geld an den Mitarbeiter
fliesst oder der Krippe für den einzelnen Mitarbeiter direkt bezahlt wird. Diesfalls
ist – gemäss SSK – keine Deklaration und kein Vermerk auf dem Lohnausweis
erforderlich. Gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung [...] liegt es letztlich
auch am (verhältnismässig geringen) Ausmass der Subvention, dass diese von der
Steuerpflicht befreit ist (vgl. die E-Mail vom 5. August 2014
[Beschwerdebeilage 3b], bestätigt durch E-Mail vom 12. August 2014
[Beschwerdebeilage 3a]).
3.3.2
Während im (noch vor der Auskunft der Steuerverwaltung [...])
verfassten KiTa-Reglement vom 1. Mai 2014 (Beschwerdebeilage 2a) festgehalten
wurde, die Subventionsleistungen würden als Lohnbestandteil gelten und auf dem
Lohnausweis deklariert (vgl. Ziff. 2.3 des Reglementes vom 1. Mai 2014), fehlt
dieser Passus im KiTa-Reglement vom 1. November 2016 (Beschwerdebeilage 2b),
was sich mit der erwähnten Steuerpraxis (und der Auskunft der Steuerverwaltung [...])
deckt.
3.4
Ungeachtet der steuerlichen Behandlung des KiTa-Beitrages und der
darauf fussenden Auskunft der Ausgleichskasse E____ (vgl. die E-Mail vom 20.
August 2014; Beschwerdebeilage 2) bleibt gleichwohl zu prüfen, ob die fragliche
Subvention der AHV-Pflicht unterliegt oder nicht. Denn Steuerpflicht und
AHV-Beitragspflicht sind nicht in jedem Fall deckungsgleich. Es kann daher ein
Vorgang durchaus steuerbefreit sein, aber der AHV-Beitragspflicht unterliegen
und umgekehrt. Allerdings ist in Zweifelsfällen, wo das AHVG und die Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;
SR 831.101) selber nicht weiterführen, auf die Betrachtungsweise anderer
Rechtsgebiete abzustellen, soweit diese für die spezifischen Belange der AHV
aussagekräftig sind. Im Vordergrund stehen dabei die steuerrechtlichen
Auffassungen und Methoden (vgl.
u.a. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen
in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 66 f. Rz 3.5).
4.
4.1
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art. 4 Abs.
1.
AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger
Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
werden vom massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt
für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen
und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil
des Arbeitsentgeltes darstellen.
4.2.2
Gemäss der Rechtsprechung bilden sämtliche Bezüge von
Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,
beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis
andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder
freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG
nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich
jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis
bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche
Einkommensbegriff ist – wie der steuerrechtliche – weit zu definieren (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine
allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden
Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG
einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463,
469.
E. 6.1).
4.3
Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse
Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt
(vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater
und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem
Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts
zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen,
die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts-
oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden.
4.4
Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S.
2.
der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden
KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen
qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen
einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht
gegeben erachtet (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den
nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.5
4.5.1
Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer
beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der
Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der
Beschwerdeantwort) verneinen lässt. Denn diese Entscheide (Urteil vom 10. März
1987.
i. Sa. Fluggesellschaft P. [publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.]; Urteil vom
5.
Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff.]; nicht
publiziertes Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995 [zitiert in Urteil H290/99 resp.
H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc]) können – wie auch von der
Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 4 der Replik) – in Bezug
auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht als einschlägig erachtet
werden.
4.5.2
Im Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P.
(publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.) beurteilte das EVG unter anderem die Frage,
ob es sich um massgebenden Lohn handelt, wenn eine Arbeitgeberin den – nur
vorübergehend in der Schweiz tätigen Direktoren – teilweise die Schulgelder
ersetzt, welche diese für die Unterrichtung ihrer fremdsprachigen Kinder an
einer Privatschule aufwenden mussten. Das EVG bejahte diese Frage. Es
begründete dies namentlich damit, dass es aufgrund der gesamten Umstände
anzunehmen sei, dass diese Leistungen der Arbeitgeberin teilweise auch eine
Abgeltung der den Direktoren aus ihren kurzfristigen Einsätzen in der Schweiz
entstandenen Unannehmlichkeiten bezweckten (vgl. E. 2b.). Davon kann vorliegend
nicht ausgegangen werden.
4.5.3
Im Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG (publiziert in
ZAK 1989, S. 151 ff.) ging es um eine multinational tätige Gesellschaft mit
europäischem Zentralsitz in der Schweiz, welche unter anderem die Kosten für
den Privatschulbesuch der Kinder der sich vorübergehend in der Schweiz
beschäftigten ausländischen Spezialisten übernommen hat. Das EVG erachtete
diese Zuwendung als massgebendem Lohn. Verneint wurde namentlich das Vorliegen
einer Familienzulage, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die
Zahlungen nicht im orts- und branchenüblichen Rahmen halten würden, da im
Kanton und selbst innerhalb der Unternehmung lediglich eine beschränkte Anzahl
von Arbeitnehmenden begünstigt würden (vgl. E. 4.). Davon kann jedoch
vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. die Ausführungen sub Erwägung 5.4.3. hiernach).
4.5.3
Im nicht publizierten Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995
erachtete das EVG die direkt an die Schule bezahlten Gelder als massgebenden
Lohn, "weil es sich ganz allgemein nicht rechtfertige, Zuwendungen eines
Arbeitgebers zum finanziellen Ausgleich von Nachteilen, welche seine
Arbeitnehmer bzw. von diesen unterstützte Angehörige aufgrund der örtlichen
Trennung des Arbeits-, Schulungs- oder Wohnortes vom üblichen Wohn- oder
Familiensitz zu gewärtigen haben, von der Beitragspflicht auszunehmen" (Zitat
aus Urteil H290/99 resp. H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc); vgl. zu diesem
Urteil auch Käser, a.a.O., S. 159
Rz 4.136). Die KiTa-Subvention verfolgt jedoch einen anderen Zweck (vgl. insb. Erwägungen
5.2.3
und 5.4.1. hiernach).
4.6
Es lässt sich nunmehr aus den nachstehenden Überlegungen
rechtfertigen, den infrage stehenden KiTa-Subventionen Familienzulagencharakter
beizumessen.
5.
5.1
Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV subsumiert unter den Begriff der
Familienzulagen die "Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und
Geburtszulagen".
5.2
5.2.1
In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV
und EO (WML; Fassung ab Januar 2020) wird näher definiert, unter welchen
Voraussetzungen die (gemäss WEL) zu den Familienzulagen gehörenden Zuschüsse
beitragsbefreit sind (Rz 2165: Kinder- und Ausbildungszulagen; Rz 2166:
Haushaltszulagen; Rz 2167: Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen; Rz 2168: Geburts-
und Adoptionszulagen).
5.2.2
KiTa-Subventionen werden somit nicht speziell erwähnt in der WEL. Diesbezüglich
ist jedoch zu bemerken, dass sich Verwaltungsweisungen lediglich an die Durchführungsstellen
richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Das Gericht
berücksichtigt die Kreisschreiben dann und weicht nicht ohne triftigen Grund
davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem
Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch
BGE 140 V 343, 346 E. 5.2).
5.2.3
Gemäss einschlägiger Lehre besteht die Zielsetzung der (beitragsbefreiten)
Familienzulagen darin, zusätzliche Aufwendungen abzugelten, welche dem
Empfänger im Zusammenhang mit seiner Familie entstehen (vgl. u.a. Käser,
a.a.O., S. 80 f. Rz 3.44). Haushaltszulagen im Speziellen dienen zur
Deckung der mit der Führung eines Haushaltes (mit Kindern) verbundenen
Mehrkosten und helfen dadurch bei der Finanzierung der allgemeinen
Lebenshaltungskosten (vgl. Käser, a.a.O., S. 159 Rz 4.134). Einen ebensolchen
Zweck verfolgen im Grunde genommen – nebst anderen Zielsetzungen (vgl. dazu
Erwägung 5.4.1. hiernach) – auch die KiTa-Subventionen. Es sollen
mit ihnen auch Kosten gemindert werden, welche den Erwerbstätigen durch die notwendige
Fremdbetreuung ihres Kindes resp. ihrer Kinder entstehen. Es werden daher
letztlich ebenfalls Mehrkosten, die im Zusammenhang mit einer Familie
entstehen, abgegolten. Daher spricht nichts dagegen, die KiTa-Subventionen –
sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (insb. der soziale
Charakter der Leistung und die Ortsüblichkeit; vgl. dazu die nachstehenden
Ausführungen) – unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren.
5.3
Nicht jede Zulage, die Mehraufwand einer Familie abgilt, fällt jedoch
unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. Um den Anforderungen einer
beitragsbefreiten Familienzulage zu genügen, muss der fraglichen Zulage
Sozialleistungscharakter zukommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG; BGE 119 V 385, 387
E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1384/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.4.2).
Überdies hat sie zusätzlich den besonderen Anforderungen der "Orts- und
Branchenüblichkeit" Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Art.
6.
Abs. 2 lit. f AHVV und wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung
deutlich (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3.
April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580
E. 2b.] sowie das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG [publiziert in: ZAK
1989.
S. 151 ff.]). Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der "Orts-
und Branchenüblichkeit" sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin
bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete
Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. Käser, a.a.O, S. 82 Rz 3.46).
5.4
5.4.1
Mit den infrage stehenden KiTa-Subventionen werden – wie
dargetan wurde – zusätzliche Aufwendungen abgegolten, welche dem Empfänger im
Zusammenhang mit seinem Kind resp. seinen Kindern entstehen (vgl. Erwägung 5.2.3.
hiervor). Sie trägt darüber hinaus dazu bei, Personen mit Betreuungspflichten
zu entlasten, damit diese (weiterhin) ihrer Arbeit nachgehen können (vgl. in
diesem Sinne auch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2003 betreffend die
Tagesbetreuung von Kindern [GS 815.100]). Auch bezweckt sie die Unterstützung
der Arbeitgebenden bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit
Erziehungspflichten (vgl. in diesem Sinne § 2 Abs. 3 des
Tagesbetreuungsgesetzes). Gerade die Tätigkeit in einem Spital ist mit
speziellen Arbeitszeiten verbunden. Dies lässt es daher als sachgerecht
erscheinen, dass das A____spital Basel über eine eigene (subventionierte) KiTa
verfügt, welche diesem Sonderbedürfnis Rechnung zu tragen vermag. Der soziale Charakter, mithin die soziale
Zielsetzung der Zuwendung, ist daher als gegeben zu erachten.
5.4.2
Was im Übrigen das Verhältnis der KiTa-Subvention zum Grundlohn
angeht, so ergibt sich aus Ziff. 2.2. des Reglementes vom 1. November 2016
(Beschwerdebeilage 2b) eine Subvention von 60 % bei einem Haushaltseinkommen
von weniger als Fr. 86'000.--. Bei einem Einkommen ab Fr. 86'000.-- bis
Fr. 95'999.-- beträgt die Subvention 50 % und bei eine solchen von Fr. 96'0000.--
bis Fr. 109'999.-- 40 %. Bei einem Einkommen ab Fr. 110'000.-- bis Fr.
146'000.-- richtet sich die Subvention prozentual nach dem Einkommen. Der
KiTa-Subvention kann daher auch in Anbetracht des Verhältnisses zum Grundlohn
nicht der Charakter einer echten sozialen Zulage abgesprochen werden (vgl. diesbezüglich
bereits erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April
1980.
i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580 E. 2b.]). Dem
Sozialleistungscharakter der KiTa-Subvention steht schliesslich auch nicht
entgegen, dass sie nicht jedem Bezüger gleich ausgerichtet wird, sondern sich
der Betrag umgekehrt proportional zum Gehalt ändert (vgl. das Urteil des EVG
vom 7. November 1994, publiziert in: SVR 1995 AHV Nr. 50 S. 138 f.).
5.4.3
Was die geforderte "Orts- und Branchenüblichkeit"
der KiTa-Subventionen anbelangt, so ist im Übrigen zu bemerken, dass damit
nicht nur eine beschränkte Anzahl von Mitarbeitenden des A____spitals Basel begünstigt
wird, sondern die Subventionen grundsätzlich allen Mitarbeitenden, die ein
gewisses Lohnniveau nicht erreichen, gewährt wird (vgl. zum gegenteiligen
Sachverhalt das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert
in ZAK 1989, S. 151 ff., S. 153 E. 4]). Auch führen diverse andere ortsansässige
(private) Arbeitgeber KiTas (vgl. dazu die im Internet unter https://www.jfs.bs.ch/fuer-familien/tagesbetreuung/kitas/tagesheime-liste.html
einsehbare Liste), wobei die Tarife ebenfalls einkommensabhängig sind (vgl.
u.a. exemplarisch die Kinderkrippe der F____ Versicherungen [...], sowie die KiTa
G____) und es subventionierte Plätze gibt. Im Übrigen gibt es auch die vom Kanton
Basel-Stadt gewährte resp. subventionierte Tagesbetreuung, sofern die Eltern/Kinder
im Kanton Basel-Stadt wohnen (vgl. insb. § 5 ff. des Tagesbetreuungsgesetzes
resp. § 18 ff. und § 37 ff. der Verordnung vom 25. November 2008 zum Gesetz
betreffend die Tagesbetreuung von Kindern [SG 815.110]).
5.5
Da somit nebst dem sozialen Charakter auch die Orts- und
Branchenüblichkeit der KiTa-Subventionen des A____spitals Basel bejaht werden
kann, ist zu folgern, dass es sich dabei um eine beitragsbefreite
Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV handelt. Schliesslich ist
an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die infrage stehende KiTa-Subvention
nicht der Einkommenssteuer unterliegt (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor). Es
erscheint daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit angebracht, die KiTa-Subventionen
des A____spitals Basel beitragsmässig gleich zu beurteilen (vgl. auch Käser, a.a.O., S. 157 f. Rz 4.130).
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ist aufzuheben. Es wird festgestellt, dass es sich bei den KiTa-Subventionen
des A____spitals Basel nicht um massgebenden Lohn handelt und diese daher von
der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit a ATSG in der bis zum
31.
Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung resp. – seit 1. Januar 2021 – Art.
61.
lit. fbis ATSG).
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass
es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden
Lohn handelt und diese daher von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: