AH.2021.1
Beschwerde abgewiesen. Kriterien für Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit überwiegen.
22. Juni 2021Deutsch14 min
den Beschwerdebeilagen [BB]) die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli ,
Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin
MLaw N. Marbot
Parteien
A____
B____, [...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.1
Einspracheentscheid vom 8. Januar
2021
Beschwerde abgewiesen. Kriterien
für Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit überwiegen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im 1963 Jahr geborene Beschwerdeführer gründete per 27. April 2020
die Einzelfirma «B____» (vgl. Anmeldung Einzelfirma/Selbständigerwerbender vom
10. Mai 2020 Antwortbeilage [AB] 2), welche gemäss Handelsregisterauszug
Mandatsaufträge, Gross-und Detailhandel, Beschriftungen und Hauswartungen
anbietet.
b)
Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (AB 3) forderte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer auf, Unterlagen einzureichen, welche die Prüfung des
Erwerbsstatus ermöglichen würden.
c)
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der Folge mit Verfügung vom 21.
August 2020 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (bei
den Beschwerdebeilagen [BB]) die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige
Erwerbstätigkeit.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2021 und die Anerkennung als
selbstständig Erwerbender.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 14. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine
Stellungnahme.
III.
Am 22. Juni 2021 findet die Hauptverhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein des Beschwerdeführers und
lic. iur. C____ für die Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wurde
befragt, die Parteivertreter gelangten zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird
auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1
Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder
eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).
1.3.2
Gegenstand des Einspracheentscheid vom
8.
Januar 2021 ist die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als
selbstständig oder unselbstständig Erwerbender für die Firmen D____ und E____
ab dem 1. Januar 2020. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F____
(vgl. Mandatsvertrag vom 11. November 2020 (BB 17) und das Führen einer
Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank (vgl. Betriebsbewilligung
vom 18. Februar 2021 zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit
Alkoholausschank für den Zeitraum vom 2. bis zum 4. März 2020, BB 20) werden
vom Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 nicht beurteilt. Es fehlt in diesem
Zusammenhang an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist
daher nicht einzutreten. Zu beurteilen sind somit vorliegend lediglich die
Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die D____ und die E____.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, unter Würdigung der gesamten
Umstände sei er als selbstständig Erwerbender zu betrachten. Als Begründung
führte er im Wesentlichen an, er tätige regelmässig beträchtliche Investitionen
und trage die Kosten für die Büroräumlichkeiten alleine. Die vollständige
Unabhängigkeit seiner Tätigkeit würde ausserdem dadurch belegt, dass er neben
den Mandaten bei der D____ und der E____ auch noch bei weiteren Firmen Mandatsaufträge
habe. Schliesslich festige das vereinbarte Konkurrenzverbot den Status der
Selbstständigkeit.
2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, aus den
vorliegenden Verträgen ergebe sich eine arbeitsorganisatorische und
wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
gegenüber Kunden nicht in eigenem Namen auftrete, keine Unkosten trage, nicht
einem spezifischen Unternehmerrisiko unterliege, lediglich marginale Aufträge
selbst akquiriere und kaum Kapitaleinsatz oder Investitionen tätige. In
Anbetracht der gesamten Umstände sei daher von einer unselbstständigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
2.3
Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die
Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Firmen D____ und E____ per 1. Januar
2020.
zu Recht als unselbständige Tätigkeit qualifizierte.
3.
3.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht
Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten
Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG,
sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Diese Unterscheidung ist
relevant für die Bestimmung der Person, welche die Beiträge zu entrichten hat.
Während die Beiträge selbständig erwerbender Personen von diesen selber zu
entrichten sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge auf Entgelten für unselbständige
Erwerbstätigkeit zu entrichten.
3.2
Nach der Rechtsprechung
beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist
im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht
abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die
beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach
Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach
richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E.
4.2
mit Hinweisen).
3.3
Selbstständige
Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person
durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und
nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel,
Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme
oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische
Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher
Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die
Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht
kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu. Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt
sich in bedeutenden (ausschliesslich oder doch zumindest überwiegend für
berufliche Zwecke getätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem
Aufkommen müssen für Unkosten für Personal und Miete; vor allem aber im
Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der
Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung oder aus Fehldispositionen
(vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand: 1. Januar 2021 Rz.
1014f.).
3.4
Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den
Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte
Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist
und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch
also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das
Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der
Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur
am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich
diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder,
bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des
Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim
Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit
weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der
Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform
wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden
internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei,
ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines
Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts
8C_790/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2).
3.5
Bei einem Versicherten, der wie vorliegend, mehrere Tätigkeiten
gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus
selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es kann nicht
auf einen überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen. Die
verschiedenen Tätigkeiten sind einzeln zu prüfen und die betreffenden Beträge
entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben (BGE 104 V 126
E. 3b).
4.
4.1
4.1.1
Anhaltspunkte für die
Qualifikation als selbstständig oder unselbstständig erwerbend bietet zunächst
ein Blick auf die bestehenden Vertragsverhältnisse.
4.1.2
Zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ besteht
ein Mandats Vertrag (Sales Manager) vom 8. Januar 2020, wobei die Rechtsnatur
des Vertragsverhältnisses für die Beurteilung der Statusfrage nicht
entscheidend ist (vgl. BGE 123 V 161, 162 E. 1). Die dem Beschwerdeführer
vertraglich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Ziff. 1.4 ff.) bestehen darin unter der
Firmenbezeichnung «D____» deren Kundenstamm auszubauen, diesen zu betreuen und
die von der D____ geführten Marken zu verkaufen. An der Hauptverhandlung führte
der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem aus, dass die Verträge der (Neu-) kunden
ausschliesslich von der D____ unterzeichnet würden. Vergütet werden die
Dienstleistungen des Beschwerdeführers mit monatlichen Akontozahlungen von CHF
6'000.00 zuzüglich allfälliger umsatzabhängiger Provisionen.
Die vom Beschwerdeführer für die D____ erbrachte Tätigkeit
entspricht dem Beruf des Handelsreisenden, welcher gegen Entgelt im Namen und
auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen Verträge
abschliesst (vgl. WML Rz. 4015). Handelsreisende gelten in der Regel als
unselbstständig Erwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in
einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein
Unternehmerrisiko. Unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen,
wenn die Handelsreisenden für ihre Unkosten selbst aufkommen, nicht an ein
Reisegebiet gebunden sind über ihre Tätigkeit der Arbeitgebenden nicht Bericht
erstatten müssen, nicht zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet
sind, für mehrere Firmen tätig sind und als Einzelfirma im Handelsregister
eingetragen sind (vgl. WML Rz. 4016 ff.). Handelsreisende gelten nur dann
ausnahmsweise als selbstständig Erwerbende, wenn sie ein eigentliches
Unternehmerrisiko tragen (eigene Verkaufsorganisation, eigenes Personal
verfügen, eigene Geschäftsräumlichkeiten). Dies ist vorliegend zu verneinen.
Der Beschwerdeführer mietet gemäss nicht unterzeichnetem Mietvertrag (Antwortbeilage
[AB] 3) an der [...] in G____ ein Lager, Showroom und Büro. Der monatliche
Bruttomietzins hierfür beträgt für CHF 823.15 (BB 1), wobei CHF 275.50 (BB 3)
an die Untermieterin H____ weiterbelastet wird. Angesichts des effektiv zu
entrichtenden Mietzinses von monatlich CHF 547.65 ergibt sich kein namhaftes
Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015
E. 4.1) Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November
2017.
E. 4.1, wonach die Anschaffung eines Fahrzeuges im Wert zwischen CHF
35'000.00 bis CHF 50'000.00 durch einen Taxifahrer als unerhebliche Investition
deklarierte wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben
für Benzin, Kaffee, Lizenzen, Kundengeschenke, Getränken, Telefon ebenfalls
nicht als namhaft bezeichnet werden. Ebenfalls gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht der vertragliche
Ausschluss zur Einsetzung von Erfüllungsgehilfen
(vgl. Ziff. 1.1. Mandatsvertrag) und das vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl.
Ziff. 7.1 Mandatsvertrag; Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E.
6/a). Schliesslich legt die Regelung der Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses
unter Beachtung einer Frist von drei Monaten (vgl. Ziff. 4.2. Mandatsvertrag)
die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.
4.1.3
Gemäss Mandatsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer
und der E____ erledigt der Beschwerdeführer an der [...] Hauswartstätigkeiten wie
Reinigungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Winterdienst und Parkplatzkontrolle (vgl.
Ziff. 1 Mandatsvertrag). Als Entgelt für seine Leistungen erhält der
Beschwerdeführer von der E____ einen monatlichen Betrag von CHF 3'600.00 (vgl.
Ziff. 4 Mandatsvertrag).
Der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ enthält
Merkmale für das Vorliegen einer selbstständigen und einer unselbstständigen
Tätigkeit, wobei vorliegend die Merkmale für eine unselbstständige Tätigkeit in
der Gesamtschau überwiegen. So geltend Hauswartinnen und Hauswarte im
Allgemeinen als Arbeitnehmende der Hauseigentümerschaft, bzw. der
Hausverwaltung (WML, Rz. 4033). Eine anderslautende Qualifikation rechtfertig
sich auch vorliegend nicht. So wird zwar dem Beschwerdeführer vertraglich der
Beizug von Erfüllungsgehilfen eingeräumt, was für eine selbstständige Tätigkeit
spricht. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Auch der
im Mandatsvertrag erwähnte «I____», welcher für die Baumpflege zugezogen werden
kann (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag) wird gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht von ihm, sondern direkt von der
E____ beauftragt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbstständigkeit
der Erwerbstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere
in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat. Angesichts des
hohen Detaillierungsgrad des Pflichtenhefts ist jedoch eher von einer
Weisungsgebundenheit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses denn von einer
Begegnung der Parteien auf Augenhöhe auszugehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass die vom
Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigten Materialien
(Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Putzutensilien, Hygienemittel etc.) gemäss
den vertraglichen Bestimmungen seitens der E____ mittels einer monatlichen
Pauschale von CHF 150.00 abgegolten werden. Zusätzlich gewährt die E____ dem
Beschwerdeführer ein jährliches Budget von CHF 1'000.00 für die Anschaffung von
Putzmaschinen. Das wirtschaftliche Risiko des Beschwerdeführers erschöpft sich
somit in der Abhängigkeit der ihm zugewiesenen Arbeit (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch
dies ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Erwägungen
hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten und der vom Beschwerdeführer
angemieteten Räumlichkeiten (E. 4.1.2.) beanspruchen im Übrigen auch im
Verhältnis zur E____ Gültigkeit.
4.2
Auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen insgesamt gegen
eine selbstständige und für eine unselbstständige Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die D____ und die E____. So vermag sich der
Beschwerdeführer nicht über eine regelmässige und zielgerichtete
Akquisitionstätigkeit auszuweisen, welche ihm den Aufbau einer
Geschäftskundschaft ermöglichen würde, über die ein Kleinstunternehmen
üblicherweise verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020
E. 4.2). Aufgrund des vereinbarten Konkurrenzverbots wäre ihm dies ohnehin
untersagt. Auch sonst sind seitens des Beschwerdeführers keine aktiven
Marketingmassnahmen auszumachen, die ihn im eigenem Namen sichtbar am
wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine Homepage noch werden den Kunden die eigenen Visitenkarten abgegeben.
Vielmehr händigt er jene der D____ aus. Dies spricht für eine wirtschaftliche
Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen beiden «Auftraggebern und somit
gegen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei weiteren Firmen untergeordnete
Mandate bewirtschaftet. Es sind ferner grosse Zweifel angebracht, dass der
Beschwerdeführer auf einen Wegfall einer seiner beiden Hauptkunden flexibel
reagieren und die Einkommenslücke rasch durch neue Kunden schliessen könnte,
zumal gemäss den Angaben in der Hauptverhandlung der Gewinn von Neukunden
aktuell vornehmlich durch die D____ erfolgt. Schliesslich trägt der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben weder ein Inkasso- noch ein
Delkredererisiko, sondern bezieht sowohl von der D____ als auch von der E____
monatliche Lohnzahlungen.
4.3
Insgesamt überwiegen somit die für eine unselbständige Tätigkeit
sprechenden Merkmale. Insbesondere fällt die wirtschaftliche Abhängigkeit von der
D____ und der E____ ins Gewicht. Aber auch die Vertragsverhältnisse, der Bezug
von Lohn und die Nichtbeschäftigung von eigenem Personal sprechen für die
Qualifikation als unselbständige Tätigkeit. Unter diesen Umständen ist die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die die D____ und die E____ als
unselbständige Tätigkeit einzustufen.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 rechtens ist und die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.
61.
lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: