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Entscheid

AH.2021.1

Beschwerde abgewiesen. Kriterien für Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit überwiegen.

22. Juni 2021Deutsch14 min

den Beschwerdebeilagen [BB]) die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli ,

Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin

MLaw N. Marbot

Parteien

A____

B____, [...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.1

Einspracheentscheid vom 8. Januar

2021

Beschwerde abgewiesen. Kriterien

für Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit überwiegen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im 1963 Jahr geborene Beschwerdeführer gründete per 27. April 2020

die Einzelfirma «B____» (vgl. Anmeldung Einzelfirma/Selbständigerwerbender vom

10. Mai 2020 Antwortbeilage [AB] 2), welche gemäss Handelsregisterauszug

Mandatsaufträge, Gross-und Detailhandel, Beschriftungen und Hauswartungen

anbietet.

b)

Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (AB 3) forderte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer auf, Unterlagen einzureichen, welche die Prüfung des

Erwerbsstatus ermöglichen würden.

c)

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte in der Folge mit Verfügung vom 21.

August 2020 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (bei

den Beschwerdebeilagen [BB]) die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige

Erwerbstätigkeit.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2021 und die Anerkennung als

selbstständig Erwerbender.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 14. März 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine

Stellungnahme.

III.

Am 22. Juni 2021 findet die Hauptverhandlung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein des Beschwerdeführers und

lic. iur. C____ für die Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wurde

befragt, die Parteivertreter gelangten zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird

auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder

eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

1.3.2

Gegenstand des Einspracheentscheid vom

8.

Januar 2021 ist die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als

selbstständig oder unselbstständig Erwerbender für die Firmen D____ und E____

ab dem 1. Januar 2020. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die F____

(vgl. Mandatsvertrag vom 11. November 2020 (BB 17) und das Führen einer

Gelegenheits- und Festwirtschaft mit Alkoholausschank (vgl. Betriebsbewilligung

vom 18. Februar 2021 zur Führung einer Gelegenheits- und Festwirtschaft mit

Alkoholausschank für den Zeitraum vom 2. bis zum 4. März 2020, BB 20) werden

vom Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 nicht beurteilt. Es fehlt in diesem

Zusammenhang an einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist

daher nicht einzutreten. Zu beurteilen sind somit vorliegend lediglich die

Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die D____ und die E____.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, unter Würdigung der gesamten

Umstände sei er als selbstständig Erwerbender zu betrachten. Als Begründung

führte er im Wesentlichen an, er tätige regelmässig beträchtliche Investitionen

und trage die Kosten für die Büroräumlichkeiten alleine. Die vollständige

Unabhängigkeit seiner Tätigkeit würde ausserdem dadurch belegt, dass er neben

den Mandaten bei der D____ und der E____ auch noch bei weiteren Firmen Mandatsaufträge

habe. Schliesslich festige das vereinbarte Konkurrenzverbot den Status der

Selbstständigkeit.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, aus den

vorliegenden Verträgen ergebe sich eine arbeitsorganisatorische und

wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer

gegenüber Kunden nicht in eigenem Namen auftrete, keine Unkosten trage, nicht

einem spezifischen Unternehmerrisiko unterliege, lediglich marginale Aufträge

selbst akquiriere und kaum Kapitaleinsatz oder Investitionen tätige. In

Anbetracht der gesamten Umstände sei daher von einer unselbstständigen

Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

2.3

Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die

Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Firmen D____ und E____ per 1. Januar

2020.

zu Recht als unselbständige Tätigkeit qualifizierte.

3.

3.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht

Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten

Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG,

sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Diese Unterscheidung ist

relevant für die Bestimmung der Person, welche die Beiträge zu entrichten hat.

Während die Beiträge selbständig erwerbender Personen von diesen selber zu

entrichten sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge auf Entgelten für unselbständige

Erwerbstätigkeit zu entrichten.

3.2

Nach der Rechtsprechung

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu

bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist

im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in

betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht

abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach

Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach

richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E.

4.2

mit Hinweisen).

3.3

Selbstständige

Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person

durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und

nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel,

Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme

oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische

Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher

Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die

Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht

kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu. Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt

sich in bedeutenden (ausschliesslich oder doch zumindest überwiegend für

berufliche Zwecke getätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem

Aufkommen müssen für Unkosten für Personal und Miete; vor allem aber im

Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der

Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung oder aus Fehldispositionen

(vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand: 1. Januar 2021 Rz.

1014f.).

3.4

Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den

Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte

Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist

und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch

also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das

Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der

Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur

am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich

diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder,

bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des

Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim

Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit

weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der

Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform

wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden

internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei,

ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines

Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts

8C_790/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2).

3.5

Bei einem Versicherten, der wie vorliegend, mehrere Tätigkeiten

gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus

selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es kann nicht

auf einen überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen. Die

verschiedenen Tätigkeiten sind einzeln zu prüfen und die betreffenden Beträge

entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben (BGE 104 V 126

E. 3b).

4.

4.1

4.1.1

Anhaltspunkte für die

Qualifikation als selbstständig oder unselbstständig erwerbend bietet zunächst

ein Blick auf die bestehenden Vertragsverhältnisse.

4.1.2

Zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ besteht

ein Mandats Vertrag (Sales Manager) vom 8. Januar 2020, wobei die Rechtsnatur

des Vertragsverhältnisses für die Beurteilung der Statusfrage nicht

entscheidend ist (vgl. BGE 123 V 161, 162 E. 1). Die dem Beschwerdeführer

vertraglich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Ziff. 1.4 ff.) bestehen darin unter der

Firmenbezeichnung «D____» deren Kundenstamm auszubauen, diesen zu betreuen und

die von der D____ geführten Marken zu verkaufen. An der Hauptverhandlung führte

der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem aus, dass die Verträge der (Neu-) kunden

ausschliesslich von der D____ unterzeichnet würden. Vergütet werden die

Dienstleistungen des Beschwerdeführers mit monatlichen Akontozahlungen von CHF

6'000.00 zuzüglich allfälliger umsatzabhängiger Provisionen.

Die vom Beschwerdeführer für die D____ erbrachte Tätigkeit

entspricht dem Beruf des Handelsreisenden, welcher gegen Entgelt im Namen und

auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen Verträge

abschliesst (vgl. WML Rz. 4015). Handelsreisende gelten in der Regel als

unselbstständig Erwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in

einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein

Unternehmerrisiko. Unselbstständige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen,

wenn die Handelsreisenden für ihre Unkosten selbst aufkommen, nicht an ein

Reisegebiet gebunden sind über ihre Tätigkeit der Arbeitgebenden nicht Bericht

erstatten müssen, nicht zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten verpflichtet

sind, für mehrere Firmen tätig sind und als Einzelfirma im Handelsregister

eingetragen sind (vgl. WML Rz. 4016 ff.). Handelsreisende gelten nur dann

ausnahmsweise als selbstständig Erwerbende, wenn sie ein eigentliches

Unternehmerrisiko tragen (eigene Verkaufsorganisation, eigenes Personal

verfügen, eigene Geschäftsräumlichkeiten). Dies ist vorliegend zu verneinen.

Der Beschwerdeführer mietet gemäss nicht unterzeichnetem Mietvertrag (Antwortbeilage

[AB] 3) an der [...] in G____ ein Lager, Showroom und Büro. Der monatliche

Bruttomietzins hierfür beträgt für CHF 823.15 (BB 1), wobei CHF 275.50 (BB 3)

an die Untermieterin H____ weiterbelastet wird. Angesichts des effektiv zu

entrichtenden Mietzinses von monatlich CHF 547.65 ergibt sich kein namhaftes

Unternehmerrisiko (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015

E. 4.1) Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November

2017.

E. 4.1, wonach die Anschaffung eines Fahrzeuges im Wert zwischen CHF

35'000.00 bis CHF 50'000.00 durch einen Taxifahrer als unerhebliche Investition

deklarierte wurde, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben

für Benzin, Kaffee, Lizenzen, Kundengeschenke, Getränken, Telefon ebenfalls

nicht als namhaft bezeichnet werden. Ebenfalls gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht der vertragliche

Ausschluss zur Einsetzung von Erfüllungsgehilfen

(vgl. Ziff. 1.1. Mandatsvertrag) und das vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl.

Ziff. 7.1 Mandatsvertrag; Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E.

6/a). Schliesslich legt die Regelung der Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses

unter Beachtung einer Frist von drei Monaten (vgl. Ziff. 4.2. Mandatsvertrag)

die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.

4.1.3

Gemäss Mandatsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer

und der E____ erledigt der Beschwerdeführer an der [...] Hauswartstätigkeiten wie

Reinigungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Winterdienst und Parkplatzkontrolle (vgl.

Ziff. 1 Mandatsvertrag). Als Entgelt für seine Leistungen erhält der

Beschwerdeführer von der E____ einen monatlichen Betrag von CHF 3'600.00 (vgl.

Ziff. 4 Mandatsvertrag).

Der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der E____ enthält

Merkmale für das Vorliegen einer selbstständigen und einer unselbstständigen

Tätigkeit, wobei vorliegend die Merkmale für eine unselbstständige Tätigkeit in

der Gesamtschau überwiegen. So geltend Hauswartinnen und Hauswarte im

Allgemeinen als Arbeitnehmende der Hauseigentümerschaft, bzw. der

Hausverwaltung (WML, Rz. 4033). Eine anderslautende Qualifikation rechtfertig

sich auch vorliegend nicht. So wird zwar dem Beschwerdeführer vertraglich der

Beizug von Erfüllungsgehilfen eingeräumt, was für eine selbstständige Tätigkeit

spricht. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Auch der

im Mandatsvertrag erwähnte «I____», welcher für die Baumpflege zugezogen werden

kann (vgl. Ziff. 1 Mandatsvertrag) wird gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht von ihm, sondern direkt von der

E____ beauftragt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbstständigkeit

der Erwerbstätigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere

in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat. Angesichts des

hohen Detaillierungsgrad des Pflichtenhefts ist jedoch eher von einer

Weisungsgebundenheit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses denn von einer

Begegnung der Parteien auf Augenhöhe auszugehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass die vom

Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigten Materialien

(Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Putzutensilien, Hygienemittel etc.) gemäss

den vertraglichen Bestimmungen seitens der E____ mittels einer monatlichen

Pauschale von CHF 150.00 abgegolten werden. Zusätzlich gewährt die E____ dem

Beschwerdeführer ein jährliches Budget von CHF 1'000.00 für die Anschaffung von

Putzmaschinen. Das wirtschaftliche Risiko des Beschwerdeführers erschöpft sich

somit in der Abhängigkeit der ihm zugewiesenen Arbeit (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch

dies ist ein Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Erwägungen

hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten und der vom Beschwerdeführer

angemieteten Räumlichkeiten (E. 4.1.2.) beanspruchen im Übrigen auch im

Verhältnis zur E____ Gültigkeit.

4.2

Auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen insgesamt gegen

eine selbstständige und für eine unselbstständige Tätigkeit des

Beschwerdeführers für die D____ und die E____. So vermag sich der

Beschwerdeführer nicht über eine regelmässige und zielgerichtete

Akquisitionstätigkeit auszuweisen, welche ihm den Aufbau einer

Geschäftskundschaft ermöglichen würde, über die ein Kleinstunternehmen

üblicherweise verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020

E. 4.2). Aufgrund des vereinbarten Konkurrenzverbots wäre ihm dies ohnehin

untersagt. Auch sonst sind seitens des Beschwerdeführers keine aktiven

Marketingmassnahmen auszumachen, die ihn im eigenem Namen sichtbar am

wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt weder

über eine Homepage noch werden den Kunden die eigenen Visitenkarten abgegeben.

Vielmehr händigt er jene der D____ aus. Dies spricht für eine wirtschaftliche

Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen beiden «Auftraggebern und somit

gegen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei weiteren Firmen untergeordnete

Mandate bewirtschaftet. Es sind ferner grosse Zweifel angebracht, dass der

Beschwerdeführer auf einen Wegfall einer seiner beiden Hauptkunden flexibel

reagieren und die Einkommenslücke rasch durch neue Kunden schliessen könnte,

zumal gemäss den Angaben in der Hauptverhandlung der Gewinn von Neukunden

aktuell vornehmlich durch die D____ erfolgt. Schliesslich trägt der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben weder ein Inkasso- noch ein

Delkredererisiko, sondern bezieht sowohl von der D____ als auch von der E____

monatliche Lohnzahlungen.

4.3

Insgesamt überwiegen somit die für eine unselbständige Tätigkeit

sprechenden Merkmale. Insbesondere fällt die wirtschaftliche Abhängigkeit von der

D____ und der E____ ins Gewicht. Aber auch die Vertragsverhältnisse, der Bezug

von Lohn und die Nichtbeschäftigung von eigenem Personal sprechen für die

Qualifikation als unselbständige Tätigkeit. Unter diesen Umständen ist die

Tätigkeit des Beschwerdeführers für die die D____ und die E____ als

unselbständige Tätigkeit einzustufen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 rechtens ist und die Beschwerde

abzuweisen ist.

5.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: