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Entscheid

AH.2021.12

Beschwerde abgewiesen. Beitragsdauer für Rentenbezug nicht erfüllt.

22. Juni 2022Deutsch13 min

2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an (Beschwerdeantwortbeilage,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.12

Altersrente

Beschwerde abgewiesen.

Beitragsdauer für Rentenbezug nicht erfüllt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Oktober

2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an (Beschwerdeantwortbeilage,

[AB] 1).

b)

In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen

für den Leistungsbezug und teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29.

Oktober 2021 (AB 3) mit, dass ihm kein volles Einkommens, Erziehungs- oder

Betreuungsjahr angerechnet werden könne und er daher kein Anspruch auf eine

Altersrente habe.

c)

Mit Einsprache an das Sozialversicherungsgericht Basel - Stadt vom 8.

November 2021 (AB 4), welche zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin

weitergeleitet wurde, wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die

Leistungsablehnung und machte sinngemäss geltend, er habe die Mindestbeitragsdauer

von einem Jahr erfüllt.

d)

Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2021 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abermals ab und führte

zur Begründung an, er habe lediglich eine Beitragsdauer von fünf Monaten zu

verzeichnen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersrente habe.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2021 (persönlich abgegeben am 27.

Dezember 2021) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer

Altersrente der AHV.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Juni 2022 in Anwesenheit

des Beschwerdeführers und Herrn B____ und Herrn C____ für die

Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Parteien

gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe

aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf eine

Altersrente. Weiter vertritt er die Ansicht, im Rahmen seiner Anmeldung zum

Leistungsbezug diskriminiert worden zu sein, indem er von der zuständigen

Angestellten der Beschwerdegegnerin als «Weltenbummler» bezeichnet worden sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, der

Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit zum Rentenbezug nicht erfüllt und

daher kein Anspruch auf eine Altersrente. Die Bezeichnung «Weltenbummler»

stelle ferner angesichts der fehlenden negativen Konnotation im allgemeinen

Sprachgebrauch keine Diskriminierung dar.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 25. November 2021 zu Recht von einer ungenügenden

Beitragsdauer für den Bezug einer ordentlichen Rente ausging und das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund ablehnte. Nachfolgend

ist aber zunächst die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anzusprechen,

bevor auf den Streitgegenstand eingegangen wird.

3.

3.1

Anspruch auf (ordentliche) Alters- und Hinterlassenenrenten haben grundsätzlich

Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose, wobei weitere Bestimmungen zu

beachten sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 AHVG). So sind Ausländer sowie Hinterlassene

ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses

Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln

zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende

zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung

den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die diejenigen

dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat

als solcher unabhängig seines Wohnsitzes oder seines ordentlichen Aufenthaltes grundsätzlich

aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung

der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA unabhängig seines

Wohnsitzes bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine

Altersrente der schweizerischen AHV.

3.2.2

Gemäss Art. 62 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist die

Schweizerische Ausgleichskasse zuständig, u.a. Leistungen nach AHVG an Personen

im Ausland auszurichten.

3.2.3

Der Frage nach dem Wohnsitz respektive dem ordentlichen Aufenthalt des

Dispositiv

Beschwerdeführers käme demnach mit Blick auf die Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin für die Rentenzusprache Relevanz zu. Allerdings kann

vorliegend aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde offenkundig abzuweisen

ist (vgl. E. 4. Hiernach) die Beantwortung dieser Frage letztendlich

offengelassen werden.

4.

4.1.

Nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche

das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch

auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welche der Vollendung

des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.

4.2.

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die

rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,

Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs.

1 AHVG). Gemäss Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person

insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war

und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im

Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG ausweist.

4.3.

4.3.1. Art. 30ter Abs.1 AHVG statuiert, dass für jeden

beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, worin die

für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen

werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten

Erwerbseinkommen, wovon der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen

hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber

die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art.

30ter Abs. 2 AHVG).

4.3.2.

Art. 141 AHVV hält fest, dass der Versicherte das Recht hat, bei jeder

Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über

die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu

verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1). Der

Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer

anderen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen

Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte

im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse (Abs.

1bis). Abs. 2 von Art. 141 AHVV normiert ferner, dass Versicherte innert 30

Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine

Berichtigung verlangen kann. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.

Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das

Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles

die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden,

soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht

wird (Abs. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich auf die gesamte

Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche

nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist

(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 4.6 mit

Hinweis auf ZAK 1984 S 178 E. 1 und S. 441).

4.4.

4.4.1. Im

Sozialversicherungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Art.

43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4), welcher durch die Mitwirkungspflicht

der Parteien ergänzt wird (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch

die Substantiierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und

-bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen

Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).

4.4.2. Art.

141 Abs. 3 AHVV führt zu einer Beweisverschärfung gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll

dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte

selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der

Versicherte insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat, als dass er alles ihm

Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der

Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit

fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei, die daraus Rechte

ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5367/2016 vom 20. Juli

2015 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261, E. 3b und 3d).

4.5.

4.5.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer

die Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer Altersrente erfüllt.

4.5.2. Der Beschwerdeführer wurde am [...] 1956 geboren und erreichte

demnach am [...] 2021 das AHV-Alter (vgl. E. 4.2 hiervor). Da somit der

Versicherungsfall bereits eingetreten ist, ist Art. 141 Abs. 3 AHVV mit den

entsprechenden beweisrechtlichen Konsequenzen massgeblich (vgl. E. 4.4.3.

hiervor).

4.5.3.

Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Oktober 2021 bestellte

die Beschwerdegegnerin einen Zusammenruf des individuellen Kontos (IK-Auszug)

des Beschwerdeführers. Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers per 14. Oktober

2021 (AB 2) ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten: im Juli 1989 bei der D____

GmbH, im Juli und August 1997 bei der E____ AG und im Oktober bis und mit

Dezember 1997 eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, welcher EDV-mässig nicht

erfasst wurde. Insgesamt weist der individuelle Kontoauszug des

Beschwerdeführers somit eine Beitragsdauer von fünf Monaten aus.

4.5.4.

Der Beschwerdeführer führte zum Beweis der Unrichtigkeit der

Eintragungen der Beitragsmonate im IK-Auszug zunächst an, die Arbeitsverhältnisse

bei der F____ GmbH in [...], der G____ in [...] bei der Familie H____ in [...],

im I____, bei der J____ GmbH, [...], bei der K____ in [...], bei der L____ GmbH,

[...] (Liste bei den Beschwerdebeilagen) seien in seinem IK-Auszug nicht

berücksichtigt worden. Er beschränkte sich allerdings auf die Nennung der

angeblichen ehemaligen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ohne weitere

sachdienliche Unterlagen (Lohnabrechnungen, Anstellungsverträge, Lohnausweise)

einzureichen, was im Rahmen der vorliegend geltenden erhöhten

Mitwirkungspflicht hätte erwartet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin kam

indes ihrer Untersuchungspflicht dennoch nach und forderte die jeweils

zuständigen Ausgleichskassen auf, Verbuchungsfehler ausfindig zu machen. In der

Folge meldeten die jeweiligen Ausgleichskassen, dass die erfragten Arbeitgeber

allesamt keine Einkommen für den Beschwerdeführer gemeldet hätten (vgl.

Schreiben SVA Basel-Landschaft vom 17. Januar 2022, AB 14; E-Mail SVA

Graubünden vom 24. Januar 2022, AB 15; Schreiben SVA Graubünden vom 9. Februar

2022, AB 16; Schreiben Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz vom 11. Februar 2022,

AB 17; Schreiben Ausgleichskasse SBV vom 22. Februar 2022, AB 18, E-Mail der

Ausgleichskasse Bern vom 23. Februar 2022, AB 19; Schreiben der SVA Aargau vom

24. Februar 2022, AB 20). Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise auf

Unrichtigkeiten des IK-Auszugs des Beschwerdeführers. Die Beweislosigkeit wirkt

sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 4.4.3. hiervor).

4.5.5.

Trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 11. Januar 2022 (AB 21) und vom 17. Januar 2022 (AB 22) konnte der

Beschwerdeführer nicht substantiiert belegen, dass AHV-pflichtige Einkommen

nicht im IK-Auszug deklariert worden wären. So stellen die vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen (Zeugnis der Firma M____ in [...] vom 9. April 1991,

AB 23; Kopie des Frachtbriefs der Firma N____ AG; Schreiben des

Strassenverkehrsamtes des Kantons [...] vom 22. Mai 2003, AB 25; Ausdruck O____

AG vom 16. September 2004, AB 26) per se keine Beweismittel für den Nachweis

von AHV-pflichtigem Einkommen in der Schweiz dar. Der im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag mit der P____

GmbH vom 12. September 2007 (AB 29), welcher an sich geeignet wäre Beweismaterial

für nicht deklarierte Einkommen darzustellen, führte ebenfalls ins Leere. Die

Beschwerdegegnerin leitete im Rahmen ihrer Untersuchungsmaxime den

Arbeitsvertrag an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons [...] weiter,

welche ohne eindeutigen Belege von erfolgten Lohnzahlungen keine

Nachverbuchungen vornehmen konnte. Entsprechendes Beweismaterial wurde

allerdings vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt, so dass es hier

an der Überprüfbarkeit seiner Angaben mangelt. Insgesamt konnte der

Beschwerdeführer mit den von ihm eingebrachten Beweismitteln substantiiert

darlegen, weshalb ihm weitere Versicherungszeiten anzurechnen wären. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Altersrente

abgelehnt. Zu erwähnen ist, dass sie jedoch weisungsgemäss das

zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet hat mit dem Formular E205

(Beschwerdebeilage 30).

4.6.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Anrechnung von

Beitragszeiten, welche der Beschwerdeführer im Ausland zurückgelegt hat, nicht

möglich ist (vgl. BGE 130 V 51). Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens präsentiert sich der Weg über die Nachzahlung von

Beiträgen als Nichterwerbstätiger innerhalb der fünfjährigen Verjährungs- bzw.

Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG; SVR 2007 AHV Nr. 3) als fraglich, da der

Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keine Beweise nennen konnte, welche in

dieser Zeit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz (in bestimmten Gemeinden,

Städten) untermauern könnten (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit

Art. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 133 V 309 S. 321 E. 3.1 zu den äusseren und

inneren Merkmalen der Wohnsitzbegründung).

4.7.

Schliesslich ist hinsichtlich des Diskriminierungsvorwurfs zu

bemerken, dass die Bezeichnung «Weltenbummler» wohl als sachfremd bezeichnet

werden kann. Eine Diskriminierung ist allerdings aufgrund der semantischen Besetzung

des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch nicht erkennbar.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.

61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: