AH.2021.3
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung. Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse betreffend Nichteintreten mangels veränderter Verhältnisse. Rückweisung an die zuständige IV-Stelle zur Prüfung des Antrags auf Hilfsmittel. Hernach ggf. Entscheid der zuständigen Ausgleichs
16. Juni 2022Deutsch8 min
(IV-Akte 148). Der Empfang dieses Gesuchs wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt mit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 16.
Juni 2022
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2021.3
Einspracheentscheid vom 29. März
2021
Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung. Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse
betreffend Nichteintreten mangels veränderter Verhältnisse. Rückweisung an die
zuständige IV-Stelle zur Prüfung des Antrags auf Hilfsmittel. Hernach ggf.
Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse.
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Am 6. Juli 2020 ging bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein vom 17. Juni
2020 datierendes Rezept der C____, Basel, betreffend Unterschenkel-Prothese, 2.
Garnitur, ein. D____, FMH Allgemeine Medizin, [...], attestierte in diesem
Schreiben am 24. Juni 2020, der Versicherte benötige eine Ersatzprothese, damit
seine Selbständigkeit und Mobilität gewährleistet sei (IV-Akte 149).
Gleichentags ging ein Kostenvoranschlag vom 1. Juli 2020 über CHF 11'275.50 ein
(IV-Akte 148). Der Empfang dieses Gesuchs wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt mit
Schreiben vom 9. Juli 2020 (IV-Akte 150) bestätigt. Die Beschwerdegegnerin wies
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 151) ab
("Keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Prothesen
Zweitversorgung").
Der Beschwerdeführer reichte einen weiteren Kostenvoranschlag
vom 3. Februar 2021 über CHF 11'870.70 (Eingang bei der IV-Stelle Basel-Stadt am
12. Februar 2021, IV-Akte 165 vgl. Rezept vom 20. Januar 2021, IV-Akte 164)
ein. Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte am 16. Februar 2021 den Erhalt dieser
Unterlagen im Sinne einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen (IV-Akte 166).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die
Beschwerdegegnerin auf dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht
ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen
worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden
Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe
sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Der Beschwerdeführer erhob am 4.
März 2021 Einsprache (IV-Akte 169) Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021
(IV-Akte 171) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
1.2.
Die IV-Stelle Basel-Stadt leitet dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Schreiben vom 10. Mai 2021 die gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2021 weiter.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2022 in
Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Januar 2022 Vorakten
ein.
Der Beschwerdeführer äussert sich in Nachachtung der Verfügung
des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2022 fakultativ am 21. Januar 2021
(recte: 2022).
In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 20.
April 2022 stellt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Gericht mit Schreiben vom 28.
April 2022 die IV-Akten zu und teilt mit, sie habe von der Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Frist zur Akteneinreichung keine
Kenntnis erlangt. Die entsprechenden Verfügungen des Gerichts seien an die
Beschwerdegegnerin gegangen und seien der IV-Stelle Basel-Stadt nicht
weitergleitet worden.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragt die IV-Stelle
Basel-Stadt, es sei die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 gutzuheissen. Sie werde auf das Gesuch vom
12. Februar 2021 für eine 2. Prothesengarnitur eintreten und die üblichen
Abklärungen betreffend den Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021 vornehmen.
Erwägungen
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
2.2
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit -
da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist am 11. Mai 1949 geboren. Der Bundesrat
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von
Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für
die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art.
43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
Er bestimmt weiter, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger
von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater
Abs. 2 AHVG).
Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt
oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das
Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater
Abs. 3 AHVG).
In Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV; SR 831.101) delegierte der
Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von
Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der
abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische
Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung vom 28. August 1978 über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1)
mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Diese Liste umschreibt Art und
Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2
HVA).
In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA vor, dass
die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG
entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu
erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem
die IV-Stelle ihren Sitz hat.
3.2
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Übernahme einer
Unterschenkel-Prothese, 2. Garnitur, beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat dieses
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 151) abgelehnt
("Keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Prothesen
Zweitversorgung").
Der Beschwerdeführer stellte erneut ein gleichartiges Gesuch. Mit
Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf
dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht ein. Sie verwies darauf,
das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten
Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine
Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund
der Aktenlage keine Veränderung. Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen am 4.
März 2021 erhobene Einsprache (IV-Akte 169) mit Einspracheentscheid vom 29.
März 2021 (IV-Akte 171) ab.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend auf das erneute
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit dem Hinweis, nach
der Aktenlage habe sich am Sachverhalt, wie er der vorangegangenen Verfügung
vom 17. Juli 2020 zu Grunde lag nichts geändert. Eingabe vom 2. Juni 2022
erklärt nun aber die IV-Stelle Basel-Stadt, auf das Gesuch vom 12. Februar 2021
für eine 2. Prothesengarnitur werde eingetreten und es würden die
"üblichen Abklärungen betreffend den Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021"
(IV-Akte 165) vorgenommen. Gründe, welche gegen die von der IV-Stelle
angekündigten Schritte der Anspruchsprüfung sprechen und damit gegen das
Eintreten auf das Leistungsgesuch vom 12. Februar 2021 sprechen würden, sind
nicht ersichtlich.
4.2
Gestützt auf diese Erklärung der IV-Stelle, welche gemäss der
vorstehenden dargestellten Verfahrensordnung den Anspruch prüft, ist somit der
Einspracheentscheid vom 29. März 2021 der Beschwerdegegnerin, mit welchen das
Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 12. Februar 2021 bestätigt worden
ist, aufzuheben. Die Akten gehen an die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt,
damit diese die Anspruchsvoraussetzungen für das Leistungsgesuch vom 12.
Februar 2021 prüfe.
5.
Anzumerken ist das folgende:
In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA wie erwähnt
vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach
Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine
Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig,
in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.
Ist vorliegend nach Prüfung des Leistungsgesuchs durch die
zuständige Ausgleichskasse eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid
vorzunehmen, gilt es mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 HVA zu prüfen, welche
Ausgleichskasse hierfür zuständig ist. Dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 HVA
entsprechend ist dies die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle
ihren Sitz hat.
6.
Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen stützen sich auf
das AHVG. Das Verfahren ist darum kostenlos.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung
des Leistungsgesuchs vom 12. Februar 2021 an die IV-Stelle des Kantons
Basel-Stadt überwiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: