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Entscheid

AH.2021.3

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung. Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse betreffend Nichteintreten mangels veränderter Verhältnisse. Rückweisung an die zuständige IV-Stelle zur Prüfung des Antrags auf Hilfsmittel. Hernach ggf. Entscheid der zuständigen Ausgleichs

16. Juni 2022Deutsch8 min

(IV-Akte 148). Der Empfang dieses Gesuchs wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 16.

Juni 2022

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.3

Einspracheentscheid vom 29. März

2021

Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Altersversicherung. Aufhebung des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse

betreffend Nichteintreten mangels veränderter Verhältnisse. Rückweisung an die

zuständige IV-Stelle zur Prüfung des Antrags auf Hilfsmittel. Hernach ggf.

Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Am 6. Juli 2020 ging bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein vom 17. Juni

2020 datierendes Rezept der C____, Basel, betreffend Unterschenkel-Prothese, 2.

Garnitur, ein. D____, FMH Allgemeine Medizin, [...], attestierte in diesem

Schreiben am 24. Juni 2020, der Versicherte benötige eine Ersatzprothese, damit

seine Selbständigkeit und Mobilität gewährleistet sei (IV-Akte 149).

Gleichentags ging ein Kostenvoranschlag vom 1. Juli 2020 über CHF 11'275.50 ein

(IV-Akte 148). Der Empfang dieses Gesuchs wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt mit

Schreiben vom 9. Juli 2020 (IV-Akte 150) bestätigt. Die Beschwerdegegnerin wies

das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 151) ab

("Keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Prothesen

Zweitversorgung").

Der Beschwerdeführer reichte einen weiteren Kostenvoranschlag

vom 3. Februar 2021 über CHF 11'870.70 (Eingang bei der IV-Stelle Basel-Stadt am

12. Februar 2021, IV-Akte 165 vgl. Rezept vom 20. Januar 2021, IV-Akte 164)

ein. Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte am 16. Februar 2021 den Erhalt dieser

Unterlagen im Sinne einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen (IV-Akte 166).

Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die

Beschwerdegegnerin auf dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht

ein. Sie verwies darauf, das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen

worden. Mit dem erneuten Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden

Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe

sich aufgrund der Aktenlage keine Veränderung. Der Beschwerdeführer erhob am 4.

März 2021 Einsprache (IV-Akte 169) Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2021

(IV-Akte 171) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

1.2.

Die IV-Stelle Basel-Stadt leitet dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Schreiben vom 10. Mai 2021 die gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2021 weiter.

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 11. Januar 2022 in

Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Januar 2022 Vorakten

ein.

Der Beschwerdeführer äussert sich in Nachachtung der Verfügung

des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2022 fakultativ am 21. Januar 2021

(recte: 2022).

In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 20.

April 2022 stellt die IV-Stelle Basel-Stadt dem Gericht mit Schreiben vom 28.

April 2022 die IV-Akten zu und teilt mit, sie habe von der Frist zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Frist zur Akteneinreichung keine

Kenntnis erlangt. Die entsprechenden Verfügungen des Gerichts seien an die

Beschwerdegegnerin gegangen und seien der IV-Stelle Basel-Stadt nicht

weitergleitet worden.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragt die IV-Stelle

Basel-Stadt, es sei die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 gutzuheissen. Sie werde auf das Gesuch vom

12. Februar 2021 für eine 2. Prothesengarnitur eintreten und die üblichen

Abklärungen betreffend den Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021 vornehmen.

Erwägungen

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR

830.1).

2.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der

Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein

solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit -

da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist am 11. Mai 1949 geboren. Der Bundesrat

bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von

Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für

die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art.

43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

Er bestimmt weiter, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger

von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater

Abs. 2 AHVG).

Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt

oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das

Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater

Abs. 3 AHVG).

In Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über

die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV; SR 831.101) delegierte der

Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von

Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der

abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische

Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung vom 28. August 1978 über

die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1)

mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Diese Liste umschreibt Art und

Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2

HVA).

In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA vor, dass

die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG

entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu

erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in welchem

die IV-Stelle ihren Sitz hat.

3.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Übernahme einer

Unterschenkel-Prothese, 2. Garnitur, beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat dieses

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 151) abgelehnt

("Keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Prothesen

Zweitversorgung").

Der Beschwerdeführer stellte erneut ein gleichartiges Gesuch. Mit

Verfügung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 167) trat die Beschwerdegegnerin auf

dieses erneute "Gesuch vom 12.02.2021" nicht ein. Sie verwies darauf,

das Leistungsbegehren sei am 17. Juli 2020 abgewiesen worden. Mit dem erneuten

Gesuch müsse der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine

Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Indessen ergebe sich aufgrund

der Aktenlage keine Veränderung. Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen am 4.

März 2021 erhobene Einsprache (IV-Akte 169) mit Einspracheentscheid vom 29.

März 2021 (IV-Akte 171) ab.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend auf das erneute

Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit dem Hinweis, nach

der Aktenlage habe sich am Sachverhalt, wie er der vorangegangenen Verfügung

vom 17. Juli 2020 zu Grunde lag nichts geändert. Eingabe vom 2. Juni 2022

erklärt nun aber die IV-Stelle Basel-Stadt, auf das Gesuch vom 12. Februar 2021

für eine 2. Prothesengarnitur werde eingetreten und es würden die

"üblichen Abklärungen betreffend den Kostenvoranschlag vom 3. Februar 2021"

(IV-Akte 165) vorgenommen. Gründe, welche gegen die von der IV-Stelle

angekündigten Schritte der Anspruchsprüfung sprechen und damit gegen das

Eintreten auf das Leistungsgesuch vom 12. Februar 2021 sprechen würden, sind

nicht ersichtlich.

4.2

Gestützt auf diese Erklärung der IV-Stelle, welche gemäss der

vorstehenden dargestellten Verfahrensordnung den Anspruch prüft, ist somit der

Einspracheentscheid vom 29. März 2021 der Beschwerdegegnerin, mit welchen das

Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 12. Februar 2021 bestätigt worden

ist, aufzuheben. Die Akten gehen an die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt,

damit diese die Anspruchsvoraussetzungen für das Leistungsgesuch vom 12.

Februar 2021 prüfe.

5.

Anzumerken ist das folgende:

In Bezug auf das Verfahren sieht Art. 6 Abs. 3 HVA wie erwähnt

vor, dass die IV-Stelle den Anspruch prüft. Wird im formlosen Verfahren nach

Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine

Verfügung zu erlassen, so ist dafür die Ausgleichskasse des Kantons zuständig,

in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

Ist vorliegend nach Prüfung des Leistungsgesuchs durch die

zuständige Ausgleichskasse eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid

vorzunehmen, gilt es mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 HVA zu prüfen, welche

Ausgleichskasse hierfür zuständig ist. Dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 HVA

entsprechend ist dies die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle

ihren Sitz hat.

6.

Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen stützen sich auf

das AHVG. Das Verfahren ist darum kostenlos.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Prüfung

des Leistungsgesuchs vom 12. Februar 2021 an die IV-Stelle des Kantons

Basel-Stadt überwiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: