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Entscheid

AH.2021.4

Beitragsverfügungen AHV; Beschwerdeabweisung

7. April 2022Deutsch13 min

(AHV-Meldungen, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) die persönlichen Beiträge des Versicherten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

April 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.4

Einspracheentscheid vom 14. Juni

2021

Beitragsverfügungen AHV;

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdegegnerin setzte mit drei Verfügungen vom 17.

August 2012 gestützt auf drei Meldungen der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2012

(AHV-Meldungen, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) die persönlichen Beiträge des Versicherten

betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 fest (Verfügungen, AB 2). Diese wurden

nicht eingeschrieben verschickt und eine Reaktion des Versicherten darauf blieb

aus.

Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein

und verlangte vor dem Bezirksgericht D____ die definitive Rechtsöffnung. Im

Rahmen dieses Verfahrens wendete der Versicherte, vertreten durch Dr. B____,

Advokat, mit Stellungnahme vom 7. Februar 2013 ein, die betreffenden

Beitragsverfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet bzw. zugestellt worden

bzw. er habe von den Verfügungen erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens am

28. Januar 2013 Kenntnis erlangt (Stellungnahme vom 07.02.2013, AB 3, S. 3 f.).

Gleichzeitig kündigte er an, dass er nun, nachdem er von den drei Verfügungen

Kenntnis erhalten habe, innert dreissigtägiger Frist Einsprache gegen die

Beitragsverfügungen anmelden werde (a.a.O., S. 4). In seiner Stellungnahme

führte er weiter aus, dass die Beitragsverfügungen auf unzutreffenden und nicht

rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen

würden, wogegen er bereits Einsprache erhoben habe. Ein entsprechender Rekurs sei

derzeit bei der Steuerrekurskommission des Kantons [...] hängig. Abschliessend vermerkt

er, dass er auch gegen die Beitragsforderungen Einsprache erhoben hätte, wenn

er von den Beitragsverfügungen gewusst hätte (a.a.O.).

Am 19. Februar 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung

betreffend die Betreibung Nr. 21300129 (Akontobeiträge Periode 01.10.2012 -

31.12.2012, AB 5). Mit Schreiben vom 5. April 2013 erhob der Versicherte

dagegen Einsprache (AB 7). Am 19. März 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin betreffend

die Betreibung Nr. 21201328 (Akontobeiträge Periode 01.07.2012 - 30.09.2012, AB

6). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2013 ebenfalls Einsprache (AB 8).

Mit Entscheid vom 12. April 2013 wies das Bezirksgericht D____

das Gesuch um Rechtsöffnung mit der Begründung ab, die Beitragsforderungen seien

mangels gehöriger Eröffnung nicht vollstreckbar (Entscheid Bezirksgericht D____

vom 12.05.2013, AB 4, S. 4).

Der Empfang der beiden Einsprachen vom 5. April 2013 und vom 2.

Mai 2013 wurde von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 8. Mai 2013 bestätigt

und dem Versicherten mitgeteilt, dass die Ausgleiskasse zur Abklärung des

Sachverhalts noch eine gewisse Zeit benötige (AB 9).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Versicherten unter dem Titel "Sistierung

AHV Einspracheverfahren i.S. A____"

mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die ihr zugestellten Meldungen

der zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtkräftigen

Bundessteuerveranlagungen beruhen würden und deshalb das Einspracheverfahren

bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert werde. Zugleich bat die

Beschwerdegegnerin den Versicherten in Bezug auf den Entscheid des

Bezirksgerichts D____ um Zusendung der Honorarnote, damit die richterlich festgesetzte

Parteientschädigung überwiesen werden könne (AB 10).

Im Oktober 2020 erhielt die Ausgleichskasse die Meldung, dass

das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Steuerveranlagungen der Jahre 2007,

2008 und 2009 mit Urteil vom 18. September 2019 abgewiesen habe. In der Folge

erliess die Ausgleichskasse am 6. November 2020 drei neue Beitragsverfügungen

betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009, wobei die massgeblichen Einkommen

entsprechend dem Gerichtsverfahren gleichblieben, die Ausgleichskasse neu aber

aufgrund eines Ende 2013 ergangenen Urteils zur Beitragsaufrechnung auf die

Aufrechnung der persönlichen Beiträge verzichtete (AB 13). Auf den Verfügungen

vom 6. November 2020 war einleitend vermerkt, sie würden die Verfügungen vom

17. August 2012 ersetzen (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2020 erhob der Versicherte, wiederum

vertreten durch Dr. B____, Advokat, Einsprache gegen die drei

Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 betreffend die Jahre 2007, 2008 und

2009 und beantragte deren Aufhebung, unter o/e- Kostenfolge (AB 14). Am 24.

Februar 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein (AB 15). Mit

Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

ab (Beschwerdebeilage/BB 1).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. August 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es seien der

Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 und die Beitragsverfügungen vom 6.

November 2020 der Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009

aufzuheben.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.

Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 3. Januar 2022 resp. Duplik

vom 23. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 7. April 2022 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungen des Versicherten

im Rahmen seiner vorsorglichen Einsprache vom 12. Dezember 2020 und seiner

(ergänzenden) Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021 gänzlich verschieden

sind. In der vorsorglichen Einsprache machte der Versicherte – wie bereits

anlässlich seiner Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem

Bezirksgericht D____ – geltend, dass er die drei Verfügungen vom 17. August

2012.

gar nie erhalten habe und sie ihm nie ordentlich eröffnet worden seien.

Entsprechend argumentierte er in seiner Einsprachebegründung vom 21. Dezember

2020, dass die Verjährung nicht unterbrochen worden und die Beitragsforderungen

für die Jahre 2007, 2008 und 2009 inzwischen verjährt seien bzw. dass die

Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

2.1.2

Im Gegensatz dazu argumentierte der Versicherte in der

Einsprachebegründung vom 24. Februar 2021– und daran hält er im Rahmen der

vorliegenden Beschwerde fest –, dass ihm die drei Verfügungen spätestens im

Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs ordnungsgemäss eröffnet worden und er diese

nie angefochten habe, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen seien (Beschwerde,

S. 6). Die Ausgleichskasse habe die Rechtskraft der Beiträge für die Jahre

2007, 2008 und 2009 bereits am 21. Dezember 2012 bescheinigt, womit

nunmehr die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG eingetreten sei

(Beschwerde, S. 5).

2.2

Die Beschwerdegegnerin lässt dagegen ausführen, dass der

Beschwerdeführer den Sachverhalt in wesentlichen Punkten unrichtig wiedergebe

(Beschwerdeantwort, S. 2). Im jetzigen Zeitpunkt würden für die Beitragsjahre

2007, 2008 und 2009 keine rechtskräftigen Verfügungen existieren. Die

Verfügungen vom 17. August 2012 hätten auf nicht rechtskräftigen

Steuerveranlagungen basiert, was vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet

worden sei (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren mit Schreiben vom

10.

Juni 2013 bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert worden.

Nachdem die massgebenden Steuerveranlagungen mit dem Bundesgerichtsurteil

2C_890/2018 vom 18. September 2019 rechtskräftig geworden seien, habe die

Beschwerdegegnerin die Beiträge mit Verfügungen vom 6. November 2020 festgesetzt,

wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe. Damit habe die

Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 AHVG (Vollstreckungsverjährung) noch gar

nicht zu laufen begonnen (a.a.O.).

2.3

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich vorliegend als

korrekt. Zu rekapitulieren ist an dieser Stelle der besondere Geschehensablauf,

wie er sich aus den Akten ergibt: Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund von

Meldungen der Steuerverwaltung betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 mit den

Verfügungen vom 17. August 2012 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers

festgesetzt. Diese Verfügungen wurden unbestrittenermassen mit normaler Post

und damit nicht eingeschrieben verschickt. Da innert Frist keine Einsprache einging,

bescheinigte die Beschwerdegegnerin 21. Dezember 2012 die Rechtskraft der

Verfügungen (Verfügungen, AB 2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.

Nachdem die Beschwerdegegnerin für die verfügten Beitragsforderungen die

Betreibung eingeleitet hatte, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens

geltend, dass er erst durch die Zustellung der Akten des Rechtsöffnungsgerichts

am 28. Januar 2013 Kenntnis von den drei Verfügungen vom 17. August 2012

erlangt habe (AB 3, S. 3). Die Eröffnung einer Verfügung sei eine

empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung, welche ihre Rechtswirkungen erst

vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfalte. Weil im

vorliegenden Fall keine ordnungsgemässe Zustellung erfolgt sei, würden die

Verfügungen keine Rechtswirkungen gegenüber dem Versicherten entfalten können (AB

3, S. 4). Darüber hinaus machte der Versicherte im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich

geltend, dass die drei Beitragsverfügungen auf nicht rechtskräftigen

Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 beruhen würden, weshalb er

gegen die Veranlagungsverfügungen rechtzeitig Einsprache erhoben habe (a.a.O.,

S. 4). Weiter teilte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum

Rechtsöffnungsgesuch mit, dass er gegen die vorgenannten Verfügungen innert der

dreissigtägigen Frist Einsprache erheben werde (AB 3, S. 4), ohne diese in der

Folge jedoch tatsächlich zu erheben.

2.4

Bei dieser Ausgangslage hätte sich die Beschwerdegegnerin im

Frühling 2013 auf den für den Beschwerdeführer nachteiligen Standpunkt stellen

können, die Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien nun verbindlich

festgesetzt und vollstreckbar, wie sie zu Recht geltend macht

(Beschwerdeantwort, S. 3).

2.5

Stattdessen ist die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht den

im Rechtsöffnungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gefolgt,

indem sie im Schreiben vom 10. Juni 2013 anerkannt hat, dass die zugestellten Meldungen

der zuständigen Steuerverwaltung auf nicht rechtskräftigen Bundessteuerveranlagungen

beruhen. Dadurch hat sie eingestanden, dass die nicht rechtskräftigen

Steuerveranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 keine Grundlage für die Beitragsverfügungen

bilden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem

Schreiben vom 10. Juni 2013 eindeutig hervor, dass nur die Beitragsperioden

2007.

bis 2009 gemeint sein konnten, da nur für diese Jahre bereits

Steuermeldungen vorlagen und solche für das Steuerjahr 2012 noch nicht

existierten. Zudem ist auch durch die Bitte um die Zusendung der Honorarnote im

Schreiben vom 10. Juni 2013 betreffend den Entscheid des Bezirksgerichts D____ ein

klarer Zusammenhang zum vorhergehenden Verfahren betreffend die drei

Verfügungen vom 17. August 2012 gegeben, welchem die gleiche Thematik zugrunde

lag.

2.6

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin im besagten

Schreiben auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers im vorhergehenden

Rechtsöffnungsverfahren eingegangen ist und ihm mitgeteilt hat, sie würde mit

dem Erlass der Verfügungen zuwarten bis das steuerrechtliche Verfahren, welches

damals bereits vor der Steuerrekurskomission hängig war, abgeschlossen sein

würde, erscheint es als geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der

Beschwerdeführer rein formell geltend macht, die Beitragsverfügungen vom 17.

August 2012 betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 seien von der

Ausgleichskasse weder revisionsweise aufgehoben noch in Wiedererwägung gezogen

worden (Beschwerde, S. 5). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des

Beschwerdeführers, seine Stellungnahme im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens

könne nicht als Einsprache gegen die Beitragsverfügungen verstanden werden, da

er entgegen seiner eigenen Ankündigung keine Einsprache erhoben habe

(Beschwerde, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die

Argumentation des Beschwerdeführers im vollem Umfang anerkannt hat, hätte sich

auch eine tatsächlich erfolgte Einsprache relativ schnell als gegenstandslos

erwiesen. Ferner kann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach für die

Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 keine Einsprache hängig gewesen sei und die

durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Sistierung daher lediglich die

Akontobeiträge für das Jahr 2012 habe betreffen können, da er mit seinen

Einsprachen vom 5. April 2013 und 2. Mai 2013 lediglich die

Rechtsöffnungsverfügungen betreffend Betreibung Nr. 213000129 bzw. Betreibung

Nr. 21201328 angefochten habe (Beschwerde, S. 3 f.), vorliegend nicht gehört werden.

Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2013 und

2.

Mai 2013 Einsprache gegen die Verfügungen der Akontobeiträge 2012 für das 3.

und 4. Quartal erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin hatte für diese

Akontobeiträge das Inkassoverfahren eingeleitet, dieses jedoch gestoppt, als

festgestellt werden musste, dass nicht einmal für die Jahre 2007, 2008 und 2009

rechtskräftige Steuerveranlagungen existierten. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Sistierung des Verfahrens konnte daher sachlogisch nur die

Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2009 betreffen. Da die

Akontobeiträge 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, erübrigen

sich weitere Bemerkungen hierzu.

2.7

Ob die Beschwerdegegnerin nun in Bezug auf die Beitragsjahre 2007,

2008.

und 2009 die Stellungnahme des Versicherten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens

als Einsprache entgegengenommen, das Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2013

bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens sistiert oder die Verfügungen vom

17.

August 2012 in Wiedererwägung gezogen hat, kann in diesem Zusammenhang

offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum

Entscheid des Bezirksgerichts D____, welches ihr aufgrund des fehlenden

Nachweises der Zustellung die Rechtsöffnung verweigert hatte, den materiellen

Einwänden des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, indem sie ihre

Bereitschaft signalisierte, das Ergebnis des vom Beschwerdeführer initiierten

Steuerrekursverfahrens abzuwarten. Da erst im nachfolgenden

Steuerjustizverfahren für die Belange der AHV-Beitragsbemessung rechtsgenüglich

geklärt wurde, in welcher Höhe beim Beschwerdeführer ein beitragspflichtiges

Erwerbseinkommen vorlag, stellte erst die mit Bundesgerichtsurteil 2C_890/2018

vom 18. September 2019 rechtskräftige Steuertaxation eine verbindliche

Grundlage für die AHV-Beitragserhebung dar.

2.8

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sowohl der Versicherte

als auch die Beschwerdegegnerin bis zum 12. Dezember 2020 davon ausgingen, dass

keine ordentlich eröffneten Beitragsverfügungen hinsichtlich der massgeblichen

Beitragsjahre vorliegen würden. Insoweit als der Versicherte nunmehr plötzlich

das Gegenteil behauptet und die angeblich in Rechtskraft erwachsenen

Beitragsverfügungen über die Jahre 2007, 2008 und 2009 gegen sich gelten lassen

will, kann sein Verhalten nicht geschützt werden. Daraus folgt, dass im Erlasszeitpunkt

der Beitragsverfügungen vom 6. November 2020 die Festsetzungsverjährung

betreffend die Beitragsjahre 2007 bis 2009 aufgrund des erst mit Urteil vom 18.

September 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Steuerjustizverfahrens noch nicht

eingetreten ist. Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können die Beiträge von Selbständigerwerbenden

namentlich bis ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die

massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, mittels Verfügung geltend

gemacht werden. Dies ist vorliegend zweifellos rechtzeitig geschehen.

2.9

Schliesslich stünde es der Beschwerdegegnerin auch offen, soweit wie

die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, auf rechtskräftige

Verfügungen zurückzukommen. Selbst wenn also entgegen den obigen Ausführungen

bereits von rechtskräftigen Beitragsverfügungen für die fraglichen

Beitragsjahre auszugehen wäre, wäre die Beschwerdegegnerin befugt, diese

Verfügungen aufgrund der Tatsache des Bundesgerichtsentscheids vom 18.

September 2019 durch neue Verfügungen wiedererwägungsweise zu ersetzen.

3.

3.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

3.2

Das Verfahren ist kostenlos.

3.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: