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Entscheid

AH.2021.5

Wiedererwägung, Abgrenzung Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2023 vom 25.05.2023)

17. Februar 2022Deutsch18 min

qualifizierte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 als Selbständigerwerbende

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.5

Einspracheentscheid vom 15. Juni

2021

Wiedererwägung, Abgrenzung

Erwerbstätigkeit von der Nichterwerbstätigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden AKBS)

qualifizierte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 als Selbständigerwerbende

im Haupterwerb und rechnete entsprechend die persönlichen Beiträge ab. Seit dem

Jahr 2004 bis und mit 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit

als selbständige Advokatin Verluste und die AKBS erhob jeweils den

Mindestbeitrag (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021).

In der Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3a)

setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen Beiträge der

Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode 2016 aufgrund eines Einkommens von

minus Fr. 77’931.00 fest, mit Verfügung vom 11. November 2019 (BB 3b) von minus

Fr. 55’114.00 für die Beitragsperiode 2017 und mit Verfügung vom 19. Oktober

2020 (BB 3c) von minus Fr. 21’576.00 für die Beitragsperiode 2018. Die

Verfügungen erwuchsen jeweils in Rechtskraft.

In den Verfügungen vom 26. November 2020 (BB 4) setzte die AKBS

den persönlichen Beitrag für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 jeweils neu auf

der Grundlage des jeweils massgebenden Vermögens fest, da von der Steuerbehörde

die «Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» eingegangen

sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 (BB 5) Einsprache,

welche die AKBS mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) abwies.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, die Aufhebung des Einspracheentscheids

vom 15. Juni 2021. Eventualiter sei sie in dieser Zeitperiode als selbständig

Erwerbende einzustufen.

Die AKBS beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021

die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die AKBS in der Duplik vom 13.

Dezember 2021.

III.

Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt

sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weder die

Voraussetzungen für eine Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben,

weswegen auf die bereits definitiven Verfügungen der Beiträge der Jahre 2016

bis 2018 nicht zurückgekommen werden könne. Die Ausgleichskasse habe sie für

die Jahre 2016 bis 2018 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin als

selbständig Erwerbende eingestuft. Im Frühjahr 2021 habe sie sodann eine

Neubeurteilung des Beitragsstatus für diese Zeitperiode vorgenommen. Die

zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung der Wiedererwägung sei im Zeitpunkt

des damaligen Verfügungserlasses zu beurteilen. Dies werde von der AKBS nicht

dargelegt.

Der Beitragserhebung auf dem Erwerbseinkommen komme Priorität

zu und die Erfassung als nichterwerbstätige Person komme nur subsidiär zur Anwendung.

Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein Sonderfall, da sie

klassische Erwerbstätigkeit und gemeinnützige Tätigkeit kombiniere. Die

Beschwerdeführerin habe den gemeinnützigen Verein C____ aufgebaut. Neben der

ehrenamtlichen Geschäftsführung habe sie auch viele kostenlose Rechtsberatungen

für Migrantinnen durchgeführt. Ausserdem sei sie seit 2015 Mitglied der D____, und

habe damit ein weiteres Ehrenamt inne, für das sie auf ein funktionierendes

Büro angewiesen sei. Daher habe das Advokaturbüro keinen Gewinn abwerfen können

und ihre Tätigkeit sei zu einem Grossteil in einem gemeinnützigen und sozialen

Kontext erfolgt. Dies müsse klar von blossen Liebhabereien bzw. Hobbies

unterschieden werden. Auch habe die Steuerverwaltung die jeweiligen Verluste

steuerlich zum Abzug zugelassen. Nach Möglichkeit solle eine unterschiedliche

Haltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörden vermieden werden, weil die

Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung wichtig sei.

2.2

Die AKBS hält dem entgegen, dass für den Zeitraum ab 2016 keine

Zweifel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragserhebung bestünden. Die

Beschwerdeführerin habe von 2004 bis 2018 hohe Verluste erzielt. Das Ausbleiben

betrieblicher Einkünfte über diesen Zeitraum lasse regelmässig auf das Fehlen

einer erwerblichen Zielsetzung schliessen. Die Korrektur sei mit Blick auf die

Beiträge erheblich. Damit von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden

könne, müsse für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit

entspreche, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Das durchschnittliche jährliche

Bruttoerwerbseinkommen für selbständig erwerbstätige Frauen in Vollzeit für die

Jahre 2016 bis 2018 in akademischen Berufen liege bei Fr. 85’600.00, wobei

das durchschnittliche Erwerbseinkommen in der selbständigen Advokatur faktisch

um einiges höher liege. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich dazu deutlich

weniger Umsätze erzielt. Im Jahr 2016 hätten sich aus anwaltlicher Beratung

Erträge in der Höhe von Fr. 10’800.00 ergeben, Fr. 38’846.00 seien unter «übrige

Erträge» verbucht. Im Jahr 2017 sei ein «Dienstleistungsertrag» von

Fr. 15’072.75 ausgewiesen und im Jahr 2018 habe die Beschwerdeführerin

«Dienstleistungserträge» von Fr. 19’389.00 geltend gemacht. Aus den

bescheidenen Erträgen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Grossteil ihrer Arbeitskraft

ehrenamtlich eingesetzt habe. Auch werde sie nach Art. 28bis Abs. 1

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) lediglich

als Nichterwerbstätige behandelt und es sei von einer nachträglichen

Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV auszugehen wie auch im Urteil

AH.2015.9.

2.3

Die Beschwerdeführerin legt in der Replik dar, die Steuerverwaltung

habe in der Aktennotiz vom 19. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) festgehalten,

dass eine andauernde Verlustsituation beim Advokaturbüro vorliege, die aufgrund

der gemeinnützigen Tätigkeit akzeptiert werde, solange sich die Beträge im

Rahmen des steuerlichen Spendenabzuges bewegten. In diesem Bereich würden nicht

leichthin Abzüge für freiwillige Zuwendungen zugelassen. In besonderen Fällen

könne eine Erwerbsabsicht infolge gemeinnütziger Ausrichtung auch fehlen. Auch

sei keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Beschwerdeführerin korrekt

als Selbständigerwerbende eingestuft worden sei. Die ursprünglichen

Beitragsverfügungen seien daher keineswegs zweifellos unrichtig gewesen.

2.4

Die AKBS bringt schliesslich vor, das Bundesgericht habe einen

gleich gelagerten Fall entschieden (Urteil 9C_303/2021 vom 25. August 2021).

Derart tiefe Einkommen der Beitragspflichtigen hätte sie veranlassen sollen,

die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen

und eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen.

3.

3.1

Zunächst ist zu prüfen, ob sich die AKBS auf eine nachträgliche

Beitragserhebung nach Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.

3.2

Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein

Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die

Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch

Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für

Einkommen, auf denen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen

für ein bestimmtes Einkommen das Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt

worden, so bedarf es für dessen Änderung eines Rückkommenstitels in Form der

prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG; Urteil

des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 9C_278/2021, E. 2.4. mit Hinweis).

3.3

Vorliegend hat die AKBS das Beitragsstatut für ein bestimmtes

Einkommen bereits rechtskräftig verfügt. Solange die Beitragsverfügungen vom 21.

Oktober 2019, 11. November 2019 und 19. Oktober 2020 nicht formell abgeändert

worden sind, sind die neuerlichen Verfügungen der AKBS vom 26. November 2020

über die bereits verfügten Beitragsperioden 1. Januar bis 31. Dezember 2016,

2017.

und 2018 von vornherein unzulässig (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

vom 31. Mai 2010, 9C_1094/2009, E. 3.4).

3.4

Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im

Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die

Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese

Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes

Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll. Die Frage der zweifellosen

Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich

Rechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 143 V 177 E.

3.5, 138 V 147 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.5

Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur

einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger

Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer

klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint

dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden)

Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist

(BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor

dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise

beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E.

5.3, vom 22. Oktober 2021, 9C_212/2021, E. 4.5.1 und vom 18. Februar 2021, 8C_784/2020,

E. 2.2).

3.6

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die AKBS für eine

nachträgliche Beitragserhebung die Beitragsperiode 2016 - 2018 betreffend nicht

allein auf Art. 39 Abs. 1 AHVV stützen kann.

3.7

Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung

gegeben sind. Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von

der AKBS nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

4.

4.1

Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und

Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG

und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung

setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten

bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob

Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein

Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind

vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die

durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt

wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der

konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal

einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der

Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls

rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht

ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person

und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177

E. 3.1; 139 V 12 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen).

4.2

Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten

Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen

gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und

masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen

(Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2, 140 V 338 E. 1.1; BGE 139 V 12 E. 4.2; vgl. auch Rz. 2033 der

Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig-erwerbenden und

Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist, ob die

Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit

vorliegen (Rz. 2034 WSN; vgl. BGE 115 V 161 E. 10d).

4.3

Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der

Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter

Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr

teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen

abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.4

Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn

eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter

aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein

persönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher

Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den

objektiven Umständen ergebenden Erwerbsabsicht entscheidende Bedeutung zu. In

Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine

persönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie beispielsweise bei religiösen,

ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen. Andererseits genügt es für sich

allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht

für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund

konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit

kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 143 V 177 E. 3.3.1, 115 V 161

E. 9b).

4.5

Das Fehlen von Einkünften kann ein deutlicher Hinweis dafür sein,

dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls

Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund

der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine

üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt

das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen

erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit

ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der

Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit

aufgeben (BGE 143 V 177 E. 3.3.2, 115 V 161 E. 9c mit Hinweis).

4.6

Hinsichtlich der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die

Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht nicht an die von den

Steuerbehörden getroffene Qualifikation gebunden. Eine unterschiedliche Haltung

von Ausgleichskasse und Steuerbehörde sollte indessen nach Möglichkeit

vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten

Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu betrachten ist (BGE 143 V 177 E. 3.4, Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H 210/02, E. 4.7). Darüber hinaus ist der Begriff des Einkommens aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit im AHV-Recht mit demjenigen der direkten

Bundessteuer in Übereinstimmung gebracht worden (BGE 125 V 220 Erw. 5c, Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 5. Februar 2003, H 210/02 E. 2 in fine).

5.

5.1

Es ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer

Arbeitstätigkeit für gemeinnützige Tätigkeiten aufwendet.

5.2

In den angefochtenen Verfügungen zeigt die AKBS nicht auf, dass das

ursprüngliche Beitragsstatut nach der allein entscheidenden damaligen Sachlage

zweifellos unrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein

wiedererwägungsweises Zurückkommen auf ein rechtskräftig verfügtes Statut vorausgesetzt

wäre. Die Verfügungen blieben in dieser Hinsicht gänzlich ohne Begründung. Zu

erinnern ist an dieser Stelle daran, dass es die AKBS ohnehin unterlassen hat,

die ursprünglichen Beitragsverfügungen formell aufzuheben. Des Weiteren kann

die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv nicht alleine anhand

des wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein

Verlust resultiert - beurteilt werden (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.1 mit

Hinweis). Dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass

der AKBS eine seit 2004 bestehende Verlustsituation bekannt war.

5.3

Vorliegend ist nicht von einem längeren beruflichen Misserfolg

auszugehen, auch nicht von einem Hobby oder blosser Liebhaberei, sondern die

Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Entlöhnung ihrer Geschäftsführer- und

Beratertätigkeit, um auf diese Weise den Verein C____ zu unterstützen. Bei

diesem handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Ziel es ist,

Frauen mit Migrationshintergrund in eine nachhaltige berufliche und soziale

Selbständigkeit zu begleiten. Naturgemäss liegt diesen Tätigkeiten von

vornherein keine persönliche Gewinnerzielungsabsicht zugrunde. Die

gemeinnützige Ausrichtung ihrer Tätigkeit ist denn auch unbestritten und der

AKBS jedenfalls mit dem Vorliegen der Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19.

Januar 2017 (BAB 3) bekannt. Die Beschwerdeführerin generiert seit dem Jahr

2004.

Verluste, was von der AKBS und auch von den Steuerbehörden offensichtlich

bisher so akzeptiert wurde. Das Advokaturbüro besteht seit dem Jahr 1997, die

AKBS beschreibt im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BB 2) eine seit dem

Jahr 2004 andauernde, aber in der Höhe wechselnde Verlustsituation. Unter

diesen Umständen kann sich die AKBS nicht darauf berufen, die Verluste hingen

mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusammen und es habe

solche vor der strittigen Zeitperiode 2016 – 2018 berücksichtigt (vgl.

Einspracheentscheid Ziff. 17).

5.4

Eine gemeinnützige Aktivität, welche - wie vorliegend - die

ökonomische Förderung Dritter bezweckt, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit

sein (vgl. dazu Meier-Hayoz

Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

12.

Aufl., Bern 2018, S. 126). Mitzuberücksichtigen ist daher, dass die

gemeinnützige Tätigkeit in Form von Geschäftsführer- und Beratungstätigkeit der

Beschwerdeführerin grundsätzlich einen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen

schafft, indem sie Migrantinnen zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit

verhilft.

5.5

Im Sinne einer harmonisierenden

Rechtsanwendung ist darauf hinzuweisen, dass ohne Not nicht von der

steuerrechtlichen Qualifikation abgewichen werden soll (BGE 147 V 114 E. 3.4.2).

Auch hat die AKBS nicht dargelegt, dass

sich die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich verändert habe. Vielmehr

hat sie über Jahre hinweg stets und ausschliesslich Sozialversicherungsbeiträge

aus selbstständiger Tätigkeit erhoben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügungen lag der AKBS lediglich die Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 19.

Januar 2017 (BAB 3) vor, aus der die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein C____

hervorgeht und der Verlust weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewährt

werde, solange die Verhältnisse mehr oder minder gleichblieben.

5.6

Die Beschwerdegegnerin beruft sich in den neuen Verfügungen auf die

«Meldung über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger» der

Steuerbehörde, sie hat aber weder dargelegt, welche Auswirkungen diese Meldung

(rückwirkend) hat, noch hat sie die Meldung den Akten beigelegt. Es ist jedoch erkennbar,

dass diese Meldung nach dem Erlass der ursprünglichen Verfügungen erfolgt ist,

denn sie war offensichtlich der Anlass für die Neuverfügung der AKBS.

5.7

Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die

steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete - im

Steuerverfahren rechtskräftig gewordene - Qualifikation für die

Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch

die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit

steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere

Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der

Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die AKBS

hätte daher allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Aktennotiz der

Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügungen abklären müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen und die

Beschwerdeführerin durfte sich in diesem Fall auf die Richtigkeit der

ursprünglichen Verfügungen verlassen.

5.8

Was den Hinweis der AKBS auf das Urteil des

Bundesgericht 9C_303/2021 vom 25. August 2021 anbelangt, ist hervorzuheben,

dass dieses zwar eine Rückforderung aufgrund einer rückwirkenden Statusänderung

(von selbständig erwerbend auf nicht dauernd voll erwerbstätig) zum Gegenstand

hat, es in diesem aber nicht um eine gemeinnützige Tätigkeit ging und der

Ausgleichskasse die nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit nicht bekannt war.

Vorliegend wird eine gemeinnützige Tätigkeit hingegen seit Jahren ausgeübt, die

Beschwerdeführerin erwirtschaftete bereits seit dem Jahr 2004 Verluste. Was die

Bezugnahme der AKBS auf das Urteil AH.2015.9 vom 1. Februar 2016 des hiesigen

Gerichts betrifft, ist zu bemerken, dass in jenem Fall erst aufgrund der

Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts das Vorliegen der gemeinnützigen

Tätigkeit bekannt wurde. Auch ging es dort um eine unselbständige Tätigkeit und

der Angemessenheit zwischen Leistung und Entgelt, woraus geschlussfolgert

wurde, dass auch bei einem ausgeübten 50%-Pensum mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein Teil der Arbeit ehrenamtlich geleistet worden sei.

Vorliegend ist jedoch die gemeinnützige Tätigkeit der Beschwerdeführerin

unbestritten, der AKBS bekannt gewesen und das angemessene Entgelt für die

sonstigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin steht nicht in Frage.

5.9

Die rückwirkende Statusänderung ist nur unter den Voraussetzungen

der Wiedererwägung zulässig. Angesichts der Umstände kann jedoch nicht gesagt

werden, die ursprünglichen Beitragsverfügungen seien im damaligen Zeitpunkt

zweifellos unrichtig gewesen. Schliesslich ist auch der Aktennotiz der

Steuerverwaltung vom 19. Januar 2017 zu entnehmen, dass diese den Verlust

weiterhin unter dem selbständigen Erwerb gewähren werde. Auch waren der AKBS

die niedrigen Erträge, auf die sie sich als Begründung für die Unrichtigkeit

beruft, bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen bekannt und die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahr 2004 aktenkundig in einer

Verlustsituation. Schliesslich hat die AKBS eine vertiefte Abklärung der

näheren Umstände der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin unterlassen. Bei

dieser Ausgangslage ist eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs.

2.

ATSG nicht gegeben. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 21.

Oktober 2019, 11. November 2019 und vom 19. Oktober 2020 war die Einstufung als

selbständig Erwerbende und die entsprechende Beitragsbemessung vertretbar,

weswegen eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegend nicht angenommen werden

kann.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3

Die AKBS hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: