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Entscheid

AH.2021.6

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 Keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV

30. November 2021Deutsch24 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.6

Einspracheentscheid vom 21. Mai

2021

Keine Erhöhung der

Hilflosenentschädigung zur AHV

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1929 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Januar 2010

zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zu seiner AHV-Rente (angekreuzt ist

"IV", was aufgrund seines Alters aber nicht zutreffend sein kann) an

(Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Nach einer

Abklärung der Hilflosigkeit am 9. August 2010 (IV-Akte 4), verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit

Verfügung vom 10. August 2010 (IV-Akte 6).

b)

Mit einem Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der

Beschwerdeführer die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-Stelle) sinngemäss

um eine erneute Überprüfung seines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung

(IV-Akte 8, S. 12 ff.; vgl. auch das Schreiben der IV-Stelle,

IV-Akte 7, sowie das Antragsformular vom 31. Januar 2020,

IV-Akte 9, S. 1 ff.). Die IV-Stelle tätigte daraufhin

Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge

mit Verfügung vom 10. März 2020 rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Zur Begründung gab sie an, der

Beschwerdeführer sei in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige

Dritthilfe angewiesen und bedürfe der dauernden medizinischen Pflege (vgl.

IV-Akte 16).

c)

Nach einer Hüftoperation ersuchte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom

12. bzw. 20. November 2020 sinngemäss um eine Erhöhung der

Hilflosenentschädigung (IV-Akte 17). Infolgedessen fand am 3. Februar

2021 eine telefonische Abklärung der Hilflosigkeit mit der Ehefrau des

Beschwerdeführers statt (vgl. Bericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 22).

Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

8. Februar 2021 wiederum mit, dass sein Gesuch abgewiesen werde. Er

erhalte weiterhin eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades

(vgl. IV-Akten 24 und 25). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 25. Februar 2021 Einsprache (IV-Akte 27). Nach einer weiteren

telefonischen Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle am

18. Mai 2021 (IV-Akte 29), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 21. Mai 2021 an ihrer Verfügung fest (IV-Akte 30).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2021 (Postaufgabe 25. Juni 2021) beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und

seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli

2021.

auf Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie auf eine

Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Juli 2021.

c)

Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom

20.

August 2021 gesetzten Frist bis zum 21. September 2021 keine

Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG (es liegt keine besondere Zuständigkeit im Sinne

von Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vor).

1.2

Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Ablehnung einer Erhöhung

der Hilflosenentschädigung auf die telefonisch durchgeführten

Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021

(Berichte vom 4. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und

29). Sie schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer nur in drei von sechs

Lebensverrichtungen – dem An- und Ausziehen, der Körperpflege und der

Fortbewegung – auf regelmässige Unterstützung durch Dritte angewiesen sei.

Daraus ergebe sich unverändert eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein

Gesundheitszustand seit Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten

Grades erheblich verschlechtert habe, insbesondere seit seiner zweiten

Hüftoperation vom August 2020. Seine körperlichen Beschwerden und seine

Schwierigkeiten, Alltagsverrichtungen vorzunehmen, hätten sich verstärkt. Sinngemäss

sei daher die Hilflosenentschädigung zu erhöhen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin

eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat bzw. ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine

mittelschwere Hilflosigkeit hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und

Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,

mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf

die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis

Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt

sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während

mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem

die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis

Abs. 2 AHVG).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden

der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis

Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5

Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz, hielt der Bundesrat in Art. 66bis

Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die

Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a

und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss

anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung –

anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli

Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich

2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG

Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569).

3.2

Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG

ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung

bedarf.

Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person

vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis

Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene

Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem

1.

Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, N 8056; Download unter

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download; zuletzt eingesehen am

14.

Januar 2022).

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis

Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier

alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90

E. 3b, BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter,

N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

(lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis

Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor,

wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

(lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b),

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege

bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte

Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.

Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme

einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts

9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember

2019.

E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3., vgl.

auch KSIH N 8025). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur

mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben

kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht

vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen

Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3.,

9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom

10.

August 2016 E. 5.1.2. sowie KSIH, N 8026).

3.3

Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche

Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft

und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,

BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,

141.

E. 1; vgl. auch KSIH, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung

mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person

bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich,

dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf

direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und

BGE 107 V 136, 141 E. 1d).

3.4

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach

Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV;

das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom

15.

Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit

Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu

Art. 31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine

Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss

Art. 66bis Abs. 2

AHVV finden die Art. 87 bis 88bis IVV sinngemäss Anwendung

(vgl. E. 3.1.). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer

Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen

Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die

geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch

BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom

15.

Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung

einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114

E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September

2014.

E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund

vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E.

2.3

und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai

2017.

E. 1).

3.5

Für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der

persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird

personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen

Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei

schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent

und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente

nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (vgl. Art. 43bis Abs. 3 und

Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 42ter Abs. 1 IVG).

3.6

Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer

Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IV

Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSIH, N 1058;

vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Bericht über die Abklärung der

Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den

folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss

qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie

der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf

alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson

notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der

einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert

sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung

stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem

Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson

ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher

am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1).

4.

4.1

Mit der Verfügung vom 8. Februar 2021 hat die

Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgelehnt. Sie hat

festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause habe, da er

nicht in vier, sondern nur drei Lebensverrichtungen regelmässig und in

erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. IV-Akten 24 und 25).

Daran hielt sie auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest

(IV-Akte 30).

Die Revision der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers beruhte im

Wesentlichen auf zwei Haushaltsabklärungen, die am 3. Februar 2021

telefonisch mit seiner Ehefrau (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021,

IV-Akte 22) und am 18. Mai 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens mit dem

Beschwerdeführer persönlich und ebenfalls telefonisch durchgeführt wurden

(Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021, IV-Akte 29). Die Abklärungsperson kam

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in drei von sechs Lebensverrichtungen in

erheblichem Umfang auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Sie hielt fest,

dass der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2018 in den Lebensbereichen

Körperpflege (beim Waschen, Duschen und Haare waschen) und Fortbewegung

(Begleitung ausserhalb der Wohnung, im Freien und bei der Pflege

gesellschaftlicher Kontakte) auf Dritthilfe angewiesen sei. Ebenfalls seit Mai

2018.

benötige er Hilfe bei der Verabreichung bzw. der Einnahme von Medikamenten

(ca. 10 Minuten am Tag). Seit August 2020 benötige der Beschwerdeführer zudem

Hilfe beim An- und Auskleiden. Dazu bemerkte die Abklärungsperson, diese Hilfe

sei bereits früher ab und zu notwendig gewesen, jedoch nicht täglich und somit

nicht regelmässig im Sinne der IV. Seit der Hüft-Punktion und anschliessendem

Spitalaufenthalt benötige der Beschwerdeführer nun täglich Dritthilfe beim An-

und Ausziehen (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021,

IV-Akte 22, S. 3 f.) Die bereits mit der Verfügung vom 10. März

2020.

(IV-Akte 16) anerkannte Hilflosigkeit in den Bereichen «Körperpflege» und

«Fortbewegung» sowie der Bedarf nach andauernder medizinischer Pflege

bestätigte die Abklärungsperson damit und anerkannte neu eine Hilflosigkeit in

Bezug auf das «An- und Auskleiden».

4.2

Die Haushaltsabklärungen vom 3. Februar 2021 und vom 18. Mai 2021

wurden aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht vor Ort, sondern telefonisch

durchgeführt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Dabei geht aus den Akten nicht hervor,

ob die Abklärungsperson, welche die telefonischen Abklärungen jeweils

durchgeführt hat, aufgrund früherer Abklärungen Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse hatte. Dies kann jedoch offenbleiben, da die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen keinen direkten Bezug zur

räumlichen Wohnsituation aufweisen, wie den Angaben der Ehefrau, welche die

Hilfeleistungen erbringt, zu entnehmen ist (es ist keine Hilfe bei der

Fortbewegung in der Wohnung notwendig; vgl. Abklärungsbericht vom 4. Februar

2021, IV-Akte 22, S. 4). Hinzu kommt, dass die Hilflosigkeit des

Beschwerdeführers im Bereich «Fortbewegung», für welche die Wohnsituation

primär von Bedeutung sein kann, von der Beschwerdegegnerin bereits mit

Verfügung vom 10. März 2020 anerkannt worden ist. Vorliegend sind somit keine

Hinweise ersichtlich, wonach eine Abklärung vor Ort etwas an der Einschätzung

der Hilflosigkeit ändern könnte. Im Übrigen sind die unter E. 3.6.

genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Abklärungsberichtes

erfüllt – was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Deshalb kann auf

die telefonischen Abklärungsberichte abgestellt werden.

4.3

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2021

vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der erstmaligen Zusprache der

Hilflosenentschädigung erheblich verschlechtert habe. Er sei schwach und

unsicher geworden, habe einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten und müsse an

Laufstöcken gehen. Er stehe jeden Tag mit Kopf- und Nackenschmerzen auf und habe

häufig Blut im Stuhl. Ihm seien aufgrund eines Infekts zudem alle Zähne gezogen

worden, weshalb seine Frau separat für ihn kochen müsse. Seine Frau unterstütze

ihn bereits bei vielen Alltagstätigkeiten, was für sie eine grosse Belastung darstelle.

Sie verabreiche ihm täglich Medikamente, unterstütze ihn bei der Körperpflege,

erledige den Einkauf, gehe auf die Post, binde ihm die Schuhe, begleite ihn zum

Arzt und aufgrund der Sturzgefahr zu allen anderen Tätigkeiten ausserhalb der

Wohnung. Da seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei er tagsüber jedoch

alleine und deshalb bereits drei Mal innerhalb der Wohnung gestürzt. Sinngemäss

Dispositiv

beantragt der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Erhöhung seiner

Hilflosenentschädigung.

4.4.

Da die Beschwerdegegnerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen

An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bereits einen Hilfebedarf

anerkannt hat, käme eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung vorliegend nur in

Frage, wenn der Beschwerdeführer in mindestens einer weiteren alltäglichen

Lebensverrichtung als hilflos zu betrachten wäre (vgl. dazu E. 3.2).

Zudem gilt es anzumerken, dass es durchaus möglich ist, dass sich der

Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert, ohne dass sich

dadurch der Bedarf an Hilfe erhöht. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Grad der

Hilflosigkeit hat es, wenn sich durch eine Gesundheitsverschlechterung die

Einschränkungen in alltäglichen Lebensverrichtungen verschärfen, in denen die

Hilflosigkeit bereits anerkannt ist, da der Grad der Hilflosigkeit von der

Anzahl betroffener alltäglicher Lebensverrichtungen abhängig ist (vgl.

E. 3.2.).

4.5.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen bei der

Mobilität ausserhalb der Wohnung (namentlich die vom Beschwerdeführer erwähnte

Begleitung zum Arzt) wurden von der Beschwerdegegnerin beim Erlass in der

Verfügung vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 25) bzw. des angefochtenen

Einspracheentscheids als Teil der Lebensverrichtung «Fortbewegung» bereits

berücksichtigt. Ebenfalls bereits anerkannt sind sowohl der Hilfsbedarf beim

Binden der Schuhe, der unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleidens»

fällt, als auch der Hilfebedarf beim Duschen und Waschen, welcher der

«Körperpflege» zuzuordnen ist. Schliesslich hat auch der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers

beim Verabreichen der Medikamente seine Berücksichtigung gefunden, da die

Beschwerdegegnerin die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers in den

Abklärungsberichten anerkennt (vgl. Abklärungsberichte vom 4. Februar 2021

und vom 18. Mai 2021, IV-Akten 22 und 29).

4.6.

In Bezug auf die Lebensverrichtung «Essen» macht der

Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der fehlenden Zähne nur weiche oder

kleingeschnittene Speisen zu sich nehmen könne und seine Frau separat für ihn

kochen müsse. Eine Hilflosigkeit liegt in Bezug auf das Essen

rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die

Nahrung jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise zu sich nehmen kann

(vgl. dazu BGE 106 V 153, 158 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010

vom 6. August 2010 E. 3.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die

versicherte Person die Speisen nicht selbst zerkleinern, nur pürierte Speisen

essen oder die Nahrung nur mit den Fingern zum Mund führen kann (vgl. BGE 121 V 88, 91 E. 3c) – die Unfähigkeit, selbst kochen zu können, ist hingegen kein

Kriterium zur Beurteilung der Hilflosigkeit, nur eben das Essen selbst (vgl.

E. 3.3.). Es liegt auch keine Hilflosigkeit vor, wenn eine direkte

Dritthilfe nur zum Zerschneiden harter Speisen notwendig ist, da solche Speisen

nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht

regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010, E. 6.2). Hingegen ist eine Hilflosigkeit

gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010, E. 5 mit

Hinweis auf BGE 106 V 153, 158 E. 2b, vgl. zum Ganzen auch KSIH N 8018).

Gemäss den Abklärungsberichten ist es dem Beschwerdeführer möglich, die

Speisen selbstständig zu zerkleinern (IV-Akten 22, S. 3 und 29, S. 1),

ohne dass er in seiner Einsprache (vgl. IV-Akten 27) oder in der

Beschwerdeschrift gegenteiliges geltend gemacht hätte. Es liegen auch keine

Hinweise dafür vor, dass er die Nahrung nur auf unübliche Art und Weise zu sich

nehmen oder das Besteck bzw. Teile davon nicht benutzen könnte. Die

Beschwerdegegnerin hat die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers somit in Bezug

auf die Lebensverrichtung «Essen» zu Recht verneint.

4.7.

Bezüglich der Verrichtung der Notdurft liegt eine Hilflosigkeit vor,

wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der

Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das

Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121 V 88, 94 E. 6c). Die Hilflosigkeit ist auch bei einer unüblichen Art der

Verrichtung der Notdurft gegeben, sofern damit die Notwendigkeit von Dritthilfe

verbunden ist, was beispielsweise anzunehmen ist, wenn eine Drittperson einen

Topf ans Bett bringen und diesen entleeren muss. Wird keine regelmässige

Dritthilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise

verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden

muss, liegt keine Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2013

vom 6. Dezember 2013, E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch KSIH, N 8021).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Revision vorgebracht (und wiederholt

dieses Vorbringen in der Beschwerde), dass er Hämorrhoiden (vgl.

Abklärungsbericht vom 11. März 2021, IV-Akte 29) habe und sich regelmässig

Blut im Stuhl befinde (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2021). Dieser Umstand

ist für den Beschwerdeführer sicherlich sehr unangenehm, hat jedoch keinen

Einfluss auf die Frage, ob er bei der alltäglichen Lebensverrichtung

"Notdurft" hilflos ist. Es geht nur um die Frage, ob der

Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft selbstständig ist. Die Fähigkeit,

sich selbst auf die Toilette zu setzen und wieder aufzustehen, sich nach dem

Stuhlgang selbst zu reinigen oder die Kleider danach selbst zu ordnen, wird

durch Blut im Stuhl nicht beeinträchtigt. Es wird dadurch auch nicht

erforderlich, die Notdurft auf eine ungewöhnliche Art und Weise zu verrichten,

die nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren wäre. Der Beschwerdeführer gab

anlässlich der Abklärung vom 18. Mai 2021 an, er putze sich nach dem

Stuhlgang selbst (IV-Akte 29, S.1). Dass er anlässlich der Einsprache vom

25. Februar 2021 vorbrachte, dass die Reinigung nach dem Stuhlgang mit

Unterstützung seiner Frau in der Dusche vorgenommen werde (IV-Akte 27), ändert

nichts an dieser Beurteilung, da bereits ein Hilfebedarf bei der Körperpflege,

insbesondere dem Duschen, anerkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich

auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Notdurft" eine

Hilflosigkeit zur Recht verneint.

4.8.

In Bezug auf die Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und

Abliegen» ist die Hilflosigkeit zu bejahen, wenn die versicherte Person ohne

Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Schwelle zur

Hilflosigkeit wird hingegen mangels Erheblichkeit nicht erreicht, wenn die

Hilfe Dritter nur beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die

versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein

Auto angewiesen ist (Urteil des EVG vom 12. Januar 1987, ZAK 1987 S. 247). Ist

die versicherte Person hingegen nicht in der Lage, sich ins Bett zu legen oder

das Bett zu verlassen, gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos.

Kann

aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine

Hilfslosigkeit vor (KSIH, N 8015 f.).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des

Einspracheverfahrens vorgebracht, dass er mit dem Aufstehen und Absitzen Mühe

habe und sich halten und abstützen müsse (vgl. Einsprache vom 25. Februar 2021,

IV-Akte 27). Weder aus seiner Beschwerde, noch aus den Abklärungsberichten wird

allerdings ersichtlich, dass er diesbezüglich regelmässig auf Dritthilfe

angewiesen wäre. Sofern ihm bei den Transfers nicht oder nur vereinzelt

geholfen werden muss, erreicht er damit noch nicht die Schwelle zur

Hilflosigkeit in Bezug auf diese Lebensverrichtung.

4.9.

Eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2

lit. b IVV ist erforderlich, wenn die versicherte Person infolge ihres

physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes nicht allein

gelassen werden kann. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise

dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht

während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (Urteil des EVG vom

23. April 1985, ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen und Urteil des EVG vom

9. August 1979, ZAK 1980 S. 68 E. 4.b) oder wenn eine Drittperson mit

kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, weil die

versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich

selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Hilfeleistungen, die bereits als

direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen

Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung

der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (zum Ganzen

vgl. KSIH, N 8035).

Vorliegend wurde in den Abklärungsberichten kein Bedarf an dauernder

persönlicher Überwachung festgestellt (vgl. IV-Akten 22 und 29). Der

Beschwerdeführer selbst führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er sich

tagsüber alleine in der Wohnung aufhalte, da seine Frau einer Erwerbstätigkeit

nachgehe. Dadurch wird deutlich, dass er keiner dauernden persönlichen

Überwachung bedarf, selbst wenn es – wie von ihm in der Einsprache vom 25.

Februar 2021 (IV-Akte 27) ausgeführt – schon drei Mal zu Stürzen in der Wohnung

gekommen ist. Für Stürze und den damit verbundenen Hilfebedarf beim

Wiederaufstehen kann ohnehin grundsätzlich bloss ein Bedarf an allgemeiner

Aufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen

Überwachung gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019

vom 23. Dezember 2019, E. 5.2.). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu

Recht keinen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung angenommen.

4.10.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der Umstand,

dass die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer tägliche

Pflege in Form der Verabreichung von Medikamenten benötigt (vgl. Tatsachen I.b

sowie Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, S. 4 und Verfügung vom

10. März 2020, IV-Akte 16, S. 4), nicht zu einer Erhöhung der

Hilflosenentschädigung beitragen kann. Nur wenn der Beschwerdeführer in allen

alltäglichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen wäre und zudem der dauernden

Pflege bedürfte, hätte dies eine Auswirkung. Dann hätte der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit.

Im Vergleich zwischen der leichten und der mittleren Hilflosigkeit vermag die

tägliche Verabreichung der Medikamente im Sinne einer Pflegebedürftigkeit

nichts zu ändern.

4.11.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die seit der erstmaligen

Zusprache der Hilflosenentschädigung eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die Abklärungsberichte

vom 4. Februar 2021 (IV Akte 22) und vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 29) nur zur

Hilflosigkeit in einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung geführt hat. Da

der Beschwerdeführer nicht in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen

hilflos ist und keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat er

weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die

Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche

für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Einspracheentscheid vom 21. Mai

2021 somit zu Recht abgelehnt – auch wenn beim Beschwerdeführer eine gewisse

gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, da für die Höhe der

tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung die Schwere der

Hilfsbedürftigkeit massgebend ist (vgl. E. 3.5.). Diese wiederum bestimmt

sich namentlich durch die Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen, bei welchen

ein Hilfebedarf besteht (vgl. E. 3.2.).

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: