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Entscheid

AH.2021.7

Zusprache einer AHV-Witwerrente gestützt auf EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022; Anwendung der diesbezüglichen Übergangsregelung des BSV auf eine Rentenverweigerungsverfügung. (Bundesgerichtsurteil 9C_644/2023)

16. Februar 2023Deutsch15 min

neuer gesetzlicher Bestimmung zur Hinterlassenenrente sei das Einspracheverfahren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S.

Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.7

Einspracheentscheid vom 22. Juli

2021

Zusprache einer AHV-Witwerrente

gestützt auf EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022; Anwendung der diesbezüglichen

Übergangsregelung des BSV auf eine Rentenverweigerungsverfügung.

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern

mit Jahrgängen 1990, 1991, 1993 und 2000 (vgl. Auszug aus dem Datenmarkt vom

17. November 2021). Nachdem die Ehepartnerin des Beschwerdeführers im März 2020

verstorben war, meldete er sich am 7. Dezember 2020 zum Bezug einer Witwerrente

an (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 2). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Witwerrente ab. Zur Begründung

führte sie an, das (jüngste) Kind habe das 18. Altersjahr vollendet, weshalb

die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht erfüllt seien (BA 3). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 unter Hinweis auf das Urteil der 3.

Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 78630/12 Beeler

gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020 Einsprache, da eine Ungleichbehandlung

von Witwen und Witwer in Bezug auf den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente

eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle. Bis zum Vorliegen

neuer gesetzlicher Bestimmung zur Hinterlassenenrente sei das Einspracheverfahren

zu sistieren (BA 4). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 hielt die

Beschwerdegegnerin an der Ablehnung des Anspruchs auf eine Witwerrente fest und

wies das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab (BA 5).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. August 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die

Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente

auch in der Zeit ab April 2020 auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft

des Urteils der 3. Kammer des EGMR 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 20.

Oktober 2020 oder bis zum Vorliegen des Urteils der Grossen Kammer des EGMR.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 30.

August 2021 nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. September 2021 zum

Sistierungsantrag des Beschwerdeführers Stellung.

Mit Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2021 hält der

Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sistiert die

Instruktionsrichterin das Verfahren vorerst bis 30. November 2022.

Mit Eingabe vom 17. November 2022 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und hält an den in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin

zur vorerwähnten Eingabe des Beschwerdeführers Stellung und hält an der

Abweisung der Beschwerde fest.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hebt die

Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23.

Dezember 2022 lässt sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022 vernehmen. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2022 wird der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. Januar

2023).

III.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung

verzichtet hatten, findet am 16. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann

gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die

sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich

aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 17. November 2022

darauf hin, dass gemäss Kammerurteil vom 20. Oktober 2020 der EGMR einstimmig

festgehalten habe, dass die Beendigung der Witwerrente bei Erreichen der

Volljährigkeit des jüngsten Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gegen Art. 14

(Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens) verstosse. Dies habe auch die Grosse Kammer des EGMR in seinem

Urteil vom 11. Oktober 2022 bestätigt. Denn die Witwen- und Witwerrente ziele

darauf ab, das Familienleben des überlebenden Ehegatten zu fördern, indem es

ihm ermögliche, sich um seine Kinder zu kümmern, ohne dass er sich dabei mit

finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sehe. Auch im vorliegenden Fall habe

die Familie des Beschwerdeführers in einem Erwerbsmodell gelebt, in welchem

beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Das Versterben der

Ehefrau, welche seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes einem Arbeitspensum

zwischen 50% und 100% nachgegangen sei und damit einen wesentlichen und

zwingenden Beitrag zum Lebensunterhalt beigetragen habe, führe bei der Familie

zu einer erheblichen Lücke in den finanziellen Verhältnissen. Der Wegfall des

Einkommens der Ehefrau stelle die Familie vor finanzielle Schwierigkeiten,

weshalb der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle und

ausreiche, um Art. 14 EMRK anwendbar zu machen. Somit sei der fehlende Anspruch

auf eine Witwerrente nach dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes

nicht begründbar und verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Hinsichtlich der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an

die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober

2022.

betreffend die Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält der

Beschwerdeführer fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die

Ablehnung von Rentenleistungen vom 22. Juli 2021 noch nicht in Rechtskraft

erwachsen sei. Gemäss der Mitteilung des BSV Nr. 460 müssten Verfügungen, die

am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert und

es müssten unter diesen Umständen neue Verfügungen erlassen werden, welche die

Witwerrente über die Volljährigkeit des Kindes hinaus ausrichte. Aus diesen

Gründen sei der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 zu annullieren und es

müsse dem Beschwerdeführer eine Witwerrente ausgerichtet werden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der

Beschwerdeführer falle nicht unter die Übergangsregelung des BSV. Denn die

Übergangsregelung trete, wie das Urteil der Grossen Kammer des EMRK, per 11.

Oktober 2022 in Kraft. Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11.

Oktober 2022 eröffnet worden seien, müssten demzufolge annulliert werden.

Ebenfalls müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in

Rechtskraft erwachsen seien, annulliert werden. Es seien neue Verfügungen zu

erlassen und die Witwerrente müsse über die Volljährigkeit des Kindes hinaus

weitergezahlt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020

verstorben. Damals sei das jüngste Kind des Beschwerdeführers gut 20 Jahre alt

gewesen. Damit habe dem Beschwerdeführer nie eine Witwerrente zugestanden und

die zitierte Übergangsregelung gelte nicht für ihn. Insbesondere sei keine

Rentenverfügung aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen

(Eingabe vom 9. Dezember 2022).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch

auf eine Witwerrente ab April 2020 hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,

sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).

Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder

Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden

Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b

AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine

Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten

Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das

letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese

Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).

3.2

Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.

Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2

AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als

jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er

stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14

(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines

konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf

zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten

Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom

9.

Januar 2023 je E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und

4.2; 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen

Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und

EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit

Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall

am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll

die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht

mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden.

4.

4.1

Vorliegend fragt es sich, ob die hier zu beurteilende Situation

derjenigen entspricht, welche dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen

Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Bejahendenfalls ist zu

prüfen, ob die in diesem Zusammenhang entwickelte Übergangsregelung des BSV auf

den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.

4.2

Im EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom

11.

Oktober 2022 hatte das Gericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der

Versicherte erhielt nach dem Tod seiner Ehepartnerin eine Witwerrente

zugesprochen. In der Folge kümmerte er sich vollzeitlich um seine Töchter. Mit

der Volljährigkeit der jüngsten Tochter verfügte die zuständige Ausgleichskasse

gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung der Witwerrente. Der

Versicherte wehrte sich dagegen. Er machte geltend, im Vergleich zu Witwen von

einer Diskriminierung betroffen zu sein. Die grosse Kammer des EGMR hielt in

diesem Zusammenhang fest, dass der Witwerrente eindeutig ein

"familiärer" Charakter zukomme, da sie sich tatsächlich auf die

Organisation des Familienlebens auswirke. Sie habe Auswirkungen auf die Art und

Weise, wie der Betroffene sein Familienleben organisiert und gestaltet habe.

Die fragliche Rente solle in Wirklichkeit das Familienleben des überlebenden

Ehegatten fördern. Sie ermögliche es ihm nämlich, sich vollzeitlich um seine

Kinder zu kümmern, wenn dies zuvor die Rolle des verstorbenen Elternteils war,

oder sich in jedem Fall mehr den Kindern zu widmen, ohne sich mit finanziellen

Schwierigkeiten auseinandersetzen zu müssen, die ihn dazu zwingen würden, eine

Berufstätigkeit auszuüben. Entsprechend falle diese Konstellation in den

Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens). Die

Tatsache, dass die Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes

eingestellt werde, während dies bei der Witwenrente nicht der Fall sei, stelle

eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 14 EMRK dar

(Diskriminierungsverbot), für die eine ausreichende sachliche Rechtfertigung

fehle (vgl. EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.

Oktober 2022 insb. 72 ff.; Kurt Pärli, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz,

Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 1/2021, S. 21-29 und Cardinaux

Basile, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, SZS 2023 S. 115-133).

4.3

Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass

die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten

Kindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass

erwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei

Einkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl.

IK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist

ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn – als die Mutter im März 2020

verstarb – sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum

Zeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem

jüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.

Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon

auszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum

Familieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche

finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der

Familie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte

der Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden.

Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf

eine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des

vorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese

Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler

gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Zwar wurde vorliegend

nicht eine bestehende Witwerrente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes

aufgehoben, sondern es wurde ein Anspruch auf eine Witwerrente verneint, da das

jüngste Kind zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter volljährig war. Jedoch

sah sich der Beschwerdeführer - durch das Versterben seiner Ehepartnerin -

ebenfalls mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und war einzig auf sein

Erwerbseinkommen zurückgeworfen. Um den finanziellen Bedürfnissen der Familie

nachzukommen, musste er deshalb sein Familienleben entsprechend anpassen. Die

Verneinung des Anspruchs auf eine Witwerrente wirkte sich somit auf die

Organisation des Familienlebens des Beschwerdeführers aus. Damit entspricht die

Situation in den Auswirkungen derjenigen, welche im Urteil 78630/12 Beeler

gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 beurteilt wurde. Demgemäss kann die

vorliegende Konstellation mit derjenigen, welcher dem Urteil 78630/12 Beeler

gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag, gleichgesetzt werden.

Folglich ist auch im vorliegenden Fall von einer Verletzung von Art. 14

(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens) auszugehen.

4.4

Zu prüfen bleibt, ob die Übergangsregelung des BSV beigezogen werden

kann, bezieht sich diese doch in der Hauptsache auf

Rentenaufhebungsverfügungen. Nach dem unter E. 4.3 Dargelegten ist bei der

vorliegenden Rentenverweigerungsverfügung von einer vergleichbaren

Konstellation auszugehen. Es erscheint daher als sachgerecht, zur Herstellung

eines konventionskonformen Zustandes und im Hinblick auf eine einheitliche und

rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, die Übergangsregelung des BSV

(Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und

EL-Durchführungsstellen) auch auf die vorliegend vergleichbare Konstellation

anzuwenden. Gemäss der Übergangsregelung des BSV besteht bei am 11. Oktober

2022.

hängigen Einspracheverfahren betreffend Rentenaufhebungsverfügungen neu

ein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente. Dies gilt auch für das

Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2021 und

9C_749/2020, je vom 9. Januar 2023). Denn praxisgemäss ist eine neue Praxis im

Grundsatz sofort und überall anwendbar. Sie gilt nicht nur für künftige,

sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängige Fälle (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1). Vorliegend ist der ablehnende Einspracheentscheid vom 22. Juli

2021.

nicht rechtskräftig, war doch das Beschwerdeverfahren am 21. Oktober 2022

vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt noch hängig (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. Dezember 2022). Unter

Berücksichtigung des Vorerwähnten ist dem Beschwerdeführer deshalb ab April

2020.

eine Witwerrente zuzusprechen (Art. 23 Abs. 3 AHVG).

Zu bedenken ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ausnahmsweise eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis zur Abänderung

einer rechtskräftigen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem

solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als

Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die

alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder

eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen

drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen

Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr

vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre

Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Diskriminierung und

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 147 V 234 E. 5.2 mit

Hinweisen). Ferner hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen eine Anpassung von

Dauerleistungen zu Gunsten der Versicherten unter weniger strengen Voraussetzungen

zugelassen, wobei eine wertende Abwägung der

betroffenen Interessen zu erfolgen hatte (BGE 141 V 585 E.

5.2; BGE 135 V 201 E. 6.1.2 f.; je mit Hinweisen). Auch im Lichte

dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Anwendung der neuen

Gerichtspraxis des EGMR und der in diesem Zusammenhang entwickelten

Übergangsregelung des BSV auf den vorliegend hängigen und nicht in Rechtskraft

erwachsenen Fall als vertretbar und sachgerecht.

4.5

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine

Witwerrente zuzusprechen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In

Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021

aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zugesprochen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: