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Entscheid

AH.2021.9

AHVG Gutheissung der Beschwerde. Beitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen nicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

22. Februar 2022Deutsch11 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel-Stadt

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.9

Einspracheentscheid vom 22.

September 2021

Gutheissung der Beschwerde.

Beitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen

nicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine Verfügung (Antwortbeilage

[AB] 2) betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als

Selbstständigerwerbender für die Beitragsperiode 1. Januar 2018 bis 31.

Dezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von CHF 112'730.00. Bei

der Berechnung stützte sie sich auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF

1'055'521.00 gemäss Steuermeldung (AB 1).

b)

Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache (AB 3)

wurde mit Einspracheentscheid vom 22. September (AB 5) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, das AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 1'055'521.00 um CHF 1'049'411.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die

Herabsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens 2018 gemäss Rechtsbegehren 1 direkt

vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vorzunehmen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 4. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.

Februar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende

Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen Beiträge sei nicht korrekt

erhoben worden. Vom Betrag von CHF 1'055'521.00 seien CHF 1'049’41.00 in Abzug

zu bringen, welche als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____ AG kein Einkommen

aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen darstelle. Dies sei

von der kantonalen Steuerverwaltung entsprechend veranlagt worden. Hinzu komme,

dass keine Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Steuermeldung bestehe,

so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Korrektur der Berechnungsbasis

für die persönlichen Beiträge nichts im Wege stehe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das massgebliche

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus der

Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Die Angaben der

kantonalen Steuerverwaltung seien für sie verbindlich, weshalb die persönlichen

Beiträge für das Jahr 2018 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 nicht zu beanstanden sei.

Eine per E-Mail vom 2. September 2021 vorgenommene Anfrage bei der kantonalen

Steuerbehörde habe ferner ergeben, dass das aus der Steuermeldung vom 5. Juli

2021.

ersichtliche Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit korrekt

erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei vor

diesem Hintergrund zu Recht erfolgt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die

Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt

auf ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00

ermittelte.

3.

3.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte

Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für

in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges

Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947

alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien

Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,

einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und

der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen

Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu

Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht

Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG

und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle

steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht

(BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der

Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.

3.2

Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr

festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das

Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach

dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am

Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2

AHVV).

3.3

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb

eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen

Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der

kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende

Erwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen

grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer

abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im

Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen – unter

Berücksichtigung gewisser Ausnahmen - verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.4.2).

3.4

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und das Gericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden –Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 400 E. 4.1) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweisabnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweismassnahmen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18.

September 2014 E. 3.1.3; Bestätigung der Rechtsprechung in 8C_281/2018 vom 25.

Juni 2018 E. 3.2.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt

grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten

Abklärung.

4.

4.1

Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung in der

Verfügung vom 8. Juli 2021 zunächst auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung

vom 5. Juli 2021 (AB 1) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr

2018.

ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 erzielt

hatte. Mit Einsprache vom 27. August 2021 (AB 3) machte der Beschwerdeführer

geltend, dass der Betrag von CHF 1'055'521.00 nicht seinem Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit entspreche. Von den CHF 1'055'521.00 müsse

vielmehr ein Betrag von CHF 1'049'411.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei

handle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen

Steuerverwaltung als Privatvermögen qualifiziert worden seien und kein AHV-pflichtiges

Einkommen darstellten.

4.2

Aufgrund der Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers

bestehen Zweifel daran, dass sich das Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 tatsächlich auf CHF 1'055'521.00 beläuft.

Einerseits gab die kantonale Steuerverwaltung auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mail vom 2. September 2021 [AB 4]), ob im Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 1'055'521.00 Erträge aus

einer Beteiligung an der B____ AG im Umfang von CHF 1'049'411.00 enthalten

seien, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt als

Privatvermögen qualifiziert worden seien, mit E-Mail von 2. September 2021 an,

dass die AHV-Meldung vom 5. Juli 2021 korrekt sei. Die genannten Erträge seien

nicht als Privatvermögen qualifiziert worden, sondern wie auch aus der Bilanz-

und Erfolgsrechnung ersichtlich, als Geschäftsvermögen berücksichtigt worden (AB

4). Andererseits legt das Veranlagungsprotokoll vom 20. Mai 2021 (kantonale

Steuern / direkte Bundessteuern 2018 / Rektifikat 1, bei den

Beschwerdebeilagen) nahe, dass die Beteiligungen an der B____ AG seitens der

kantonalen Steuerverwaltung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als

Privatvermögen qualifiziert wurden. So ist im Veranlagungsprotokoll unter

Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» ein Betrag von CHF 1'139'688.00

aufgeführt. Unter Bemerkungen zum Wertschriftenverzeichnis ist in Bezug auf

Ziffer 802 vermerkt, dass die 50 Inhaberstammaktien der B____ AG mit CHF

935'000.00 bewertet worden seien. Nähere Angaben seien von der Bewertungsstelle

für nicht kotierte Aktien zu erhalten. Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs

kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

sich das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers

im Jahr 2018 tatsächlich auf CHF 1'055'521.00 belief. Indes lassen die

vorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des beitragspflichtigen

Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu. Insbesondere ist wie

dargestellt nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die an der B____ AG gehaltenen

Beteiligungen zum Privatvermögen zu schlagen sind oder aber dem

Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und Erwerbseinkommen darstellen. Angesichts

dieser unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des

Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht damit begnügen dürfen,

unbesehen auf die AHV-Steuermeldung vom 5. Juli 2021, respektive die recht

knappen Ausführungen per E-Mail vom 2. September 2021 abzustellen, zumal die

von der Beschwerdegegnerin kontaktierte Mitarbeiterin der Steuerverwaltung

nicht bei der Bewertungsstelle für nicht kotierte Aktien arbeitet. Vielmehr

wäre sie angesichts der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der

Steuerbehörden gehalten gewesen, das massgebliche Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. hierzu

BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Bindungswirkung an die Angaben der

kantonalen Steuerbehörden nach Art. 23 Abs. 4 AHVV entfällt im Lichte der

dargelegten ernsthaften Zweifel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom

17.

Februar 2021 E. 3.4.2). Sollte sich nämlich herausstellten, dass die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Beteiligungen an der B____ AG zu dessen

persönlichem Vermögen zu rechnen sind, so unterliegen diese Erträge nicht der

Beitragspflicht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis

auf BGE 134 V 250,

253.

E. 3.1; 125 V 383,

385.

E. 2a).

4.3

Gemäss vorstehenden Erwägungen lässt sich das beitragspflichtige Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand der zur Verfügung stehenden

Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Die Vorinstanz stellte den

rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig fest. Nicht Aufgabe der

kantonalen Gerichte ist es indes, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen

nachzuholen. Die Beschwerdegegnerin wird daher, die für die Überprüfung

erforderlichen Abklärungen zur Bemessung des fraglichen Einkommens

durchzuführen haben.

5.

5.1

Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Der Einspracheentscheid

vom 22. September 2021 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen

sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für

die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt

keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer

Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine

Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 22. September 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

ergänzenden Abklärung, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: