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Entscheid

AH.2022.1

Beschwerde abgewiesen. Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht erfüllt

6. Juli 2022Deutsch17 min

Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.1

Einspracheentscheid vom 7. Januar

2022

Beschwerde abgewiesen.

Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht erfüllt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer schloss im Juli 2020 die

Ausbildung zum Multimediaelektroniker EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis)

ab (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1, S. 18). Aufgrund des Todes seines Vaters

im März 2012 erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Ausbildung

eine Waisenrente.

b)

In der Folge entschloss sich der Beschwerdeführer ab Juli 2021 eine

weitere Ausbildung, namentlich eine Ausbildung zum Tontechniker mit EFZ zu

absolvieren. Der Beschwerdeführer arbeitet in diesem Zusammenhang seit Juni

2021 in einem zweijährigen Praktikum in einem 80%-Pensum bei der Stiftung C____

(Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 2021/29. Juni 2021, BB 9). Mit E-Mail vom 2.

Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung

einer Waisenrente für die Dauer der Ausbildung zum Tontechniker EFZ.

c)

Mit Verfügung vom 29. April 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 6) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine Waisenrente in

der Höhe von CHF 512.00 pro Monat zu. Am 19. Oktober 2021 erliess die

Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit welcher sie die rückwirkende

Einstellung der Waisenrente sowie den Erlass der Rückforderung der bereits

ausbezahlten Waisenrente festlegte (BB 5). Als Begründung gab die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, das Ausbildungspraktikum bei C____ sei weder

rechtlich noch faktisch notwendig, um zur Prüfung als Tontechniker EFZ

zugelassen zu werden.

d)

Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am

18. November 2021 Einsprache (BB 1). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2021 fest (BB 5).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 und bis zum Abschluss der beruflichen

Ausbildung zum Tontechniker eine Waisenrente gemäss den gesetzlichen Vorgaben

auszurichten und ab Oktober 2021 entsprechend Nachzahlungen, zuzüglich 5%

Verzugszins, zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter o-/e- Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2022 wird

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Juli

2022.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das

Ausbildungspraktikum bei C____ stelle keine gesetzliche oder reglementarische

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker mit eidgenössischem

Fachausweis dar. Das Praktikum sei faktisch nicht geboten und sei somit nicht

als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu qualifizieren.

Hinzu komme, dass rechtsprechungsgemäss Praktika bis zur Maximaldauer von 12

Monaten als Ausbildungen anerkannt wurden, wohingegen dasjenige des

Beschwerdeführers vierundzwanzig Monate dauert. Ferner betrage der

Ausbildungsaufwand des Beschwerdeführers weniger als 20 Stunden pro Woche. Der

Lehrgang Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis sei daher nicht als

rentenbegründende Ausbildung zu betrachten.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das

Praktikum bei der Stiftung C____ sei faktisch notwendig. Da diese Anstellung

inhaltlich weitgehend einem Lehrvertrag entspreche mit angeleiteter praktischer

Tätigkeit im Betrieb und externer theoretischer Ausbildung an einer

Berufsschule sei von einem klassischen Ausbildungsverhältnis analog einer

Berufslehre auszugehen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer zum Bezug

einer Waisenrente berechtigt. Schliesslich erkennt der Beschwerdeführer in der

Wiedererwägung der initial ausgerichteten Waisenrente eine Verletzung von Treu

und Glauben.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die

Ausrichtung der Waisenrente ab dem 1. Juli 2021 zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder

Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Absatz 4 dieser

Bestimmung entsteht der Anspruch am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der

Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres

oder mit dem Tod der Waise. Art. 25 Abs. 5 AHVG sieht vor, dass für Kinder, die

noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert,

längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

3.1.2

Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als

Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter AHVV Gebrauch

gemacht. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf

der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch

anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf

einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,

die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in

Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie

Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern

sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung

gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen

erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.2

3.2.1

Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar

2003, Stand 1. Januar 2022) konkretisiert (Randziffer [Rz]. 3358 ff.) den

Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL

richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte

nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch

nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016

vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, die RWL nicht

anzuwenden.

3.2.2

Nach Rz. 3358 der RWL muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern

und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte

Bildungsziel soll zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine

berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die

Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,

muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw.

eine Allgemeinausbildung beinhalten, wobei es für die Sozialversicherung

unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (vgl.

BGE 143 V 305, E. 3.4; RWL Rz. 3358). Die Ausbildung hat auf einem

strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch

anerkannt ist. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich

oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer

Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines

Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht

erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für

eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des

Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu

realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert

(Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Dauert ein Praktikum

länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter,

womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299, 304 E.

3). Ebenso anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung

wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche

Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, sofern, ein Schulanteil

(Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60

Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei (vgl. Art. 49bis

Abs. 2 AHVV; RWL Rz. 3363). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich

praktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten,

um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern

oder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008).

4.

4.1

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ausbildung

zum Tontechniker EFZ, respektive das Praktikum bei der Stiftung C____ den

Ausbildungsbegriff nach Art. 49is AHVV erfüllt. Dieser Frage ist im Folgenden

nachzugehen.

4.2

4.2.1

Gemäss Ausbildungsvertrag vom 9. Juli 2021, respektive vom

29.

Juni 2021 (bei den AB) steht dem Beschwerdeführer pro Woche ein Tag für

seine externe Ausbildung an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) zur

Verfügung. Aus den eingereichten Stundenplänen geht weiter hervor, dass die

Ausbildung vier Semester dauert und jeweils einmal die Woche von 12:15 Uhr bis

20:15 Uhr Unterricht stattfindet (Stundenplan Herbstsemester, AB 3, S. 4 ff.).

4.2.2

Gemäss Rz. 3359 der RWL erfordert die systematische Vorbereitung im

Rahmen einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV (vgl. E. 3.1.2. ff.), dass

die sich in Ausbildung befindliche Person zeitlich überwiegend dem

Ausbildungsziel widmen muss. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte

Ausbildungsaufwand mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht. Wer

wöchentlich nur eine geringe Anzahl an Kurslektionen besucht und daneben zur

Hauptsache arbeitet, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand

nur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Es ist weiter gefordert, dass sich die

auszubildende Person zeitlich überwiegende ihrem Ausbildungsziel widmet.

4.2.3

Insgesamt beträgt die reine Unterrichtszeit acht Lektionen pro Woche.

Selbst unter grosszügiger Hinzurechnung von Vor- und Nachbereitungszeit und

Prüfungsvorbereitung erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass

der Beschwerdeführer im Durchschnitt auf einen Ausbildungsaufwand von mindestens

20.

Stunden pro Woche kommt. Gegenteiliges macht im Übrigen auch der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht geltend. Mangels

überwiegendem Ausbildungsaufwand ist der Ausbildungscharakter der hier in Frage

stehenden Ausbildung daher bereits vor diesem Hintergrund zu verneinen.

4.3

4.3.1

Sodann vermag auch das Praktikum bei der Stiftung C____ den

Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht zu erfüllen.

4.3.2

Gemäss Ziffer 2.2 der Wegleitung der Berufsprüfung Tontechniker

/Tontechniker mit Eidgenössischem Fachausweis (EFZ, AB 2) umfassen die

Zulassungsbedingungen für Inhabende eines Zeugnisses als Multimediaelektroniker

unter anderem eine Berufserfahrung von mindestens 18 Monaten im audiovisuellen

Bereich nach Erhalt des EFZ. Gemäss Ziffer 2.3 der Wegleitung beziehen sich die

Zeitangaben für die berufliche Erfahrung auf eine Vollzeitbeschäftigung (100

Prozent). Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die verlangte

Zeitdauer entsprechend. In qualitativer Hinsicht sind der Wegleitung keine

Vorgaben in Bezug auf die Modalitäten zu entnehmen. Namentlich schreibt die

Wegleitung nicht vor, ob die zur Zulassung vorausgesetzte Berufserfahrung im

Rahmen eines Praktikums oder einer regulären Arbeitsstelle zu absolvieren ist.

4.3.3

Aus den reglementarischen Bestimmungen ergibt sich vorliegend nicht,

dass zur Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker EFZ ein Praktikum vorausgesetzt

wird. Festgelegt wird lediglich der Erwerb von Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung

zur Prüfung. Ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines Praktikums oder einer

ordentlichen Anstellung erworben wird, wird demgegenüber nicht geregelt. Dem

Dispositiv

Beschwerdeführer wäre es demnach möglich gewesen, die erforderliche

Berufserfahrung anstelle eines Praktikums auch im Rahmen einer ordentlich (entlöhnten)

Anstellung zu erwerben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

FZ.2016.3 vom 30. Juni 2016 E. 4.4.2, mit vergleichbarer Ausgangslage). Mit der

vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen arbeitsmarktlichen Situation

und unbelegten Arbeitsbemühungen wird nicht ein mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit faktisch gebotenes Praktikum dargelegt. Der in diesem

Zusammenhang erfolgte Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts AH.2018.1 vom 9. Mai 2018 ist insofern nicht

zielführend, da es im vorgenannten Urteil um die Beurteilung eines Praktikums

im Rahmen einer Erstausbildung handelte, wohingegen der Beschwerdeführer eine

Zweitausbildung absolviert. Zudem ist zu bemerken, dass angesichts der Dauer

des Praktikums von insgesamt zwei Jahren die Erfüllung des Ausbildungsbegriffs

gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt wird (vgl. E. 3.2.2.

hiervor). Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Praktika, welche vor Lehrbeginn

absolviert wurden. Aber auch vorliegend wird der Erwerbscharakter des

Praktikums nach einem Jahr überwiegen. Insgesamt erfüllt daher auch das

Praktikum des Beschwerdeführers bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff

nicht.

5.

5.1.

Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der

Verfügung vom 29. April 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den

Ausbildungscharakter der Ausbildung zum Tontechniker EFZ zunächst bejahte, auf

den Vertrauensschutz berufen kann.

5.2.

5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben

gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist

für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem

Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert

den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von

Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als

grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder

sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen). Als Verbot des

Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den

staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren

öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich

zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben

also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die

verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234,

239 E. 2.5.1).

5.2.2.

Der Vertrauensschutz kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit

zurückgeführt werden. Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates,

das in Art. 5 BV Form von Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist.

Zwischen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

besteht eine enge Verwandtschaft (vgl. BGE 135 V 201, 208 E. 6.2; 134 V 145,

150 E. 5.2). Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte

Rechtslage vertraut haben. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das

individuelle Vertrauen der Privaten schützt, welches diese in einem konkreten

Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die

Rechtssicherheit allgemein dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und

Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 625 ff.).

5.3.

Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche

Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch

Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627

ff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den

Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte

und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr

rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren

Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann

sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im

Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen

(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).

5.4.

5.4.1. Grundsätzlich stellt die Verfügung vom 29. April 2021 eine

geeignete Grundlage zur Auslösung des Vertrauensschutzes dar. Allerdings traf

der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung vom 29. April 2021 keine

negativen, nicht mehr rückgängig zu machenden Dispositionen, weshalb er sich

nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Zu beachten sind nachstehende

Erwägungen.

5.4.2.

Am 2. Februar 2021 wendete sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um

Wiederausrichtung der Waisenrente an die Beschwerdegegnerin. Im Anhang liess er

der Beschwerdegegnerin die Zulassungsbestätigung für den Lehrgang Tontechniker

mit Eidgenössischem Fachausweis vom 20. Januar 2021 (AB 3, S. 2) zukommen. Aus

der Zulassungsbestätigung geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer

verbindlich für den 2-jährigen Lehrgang an der Technischen Berufsschule Zürich

TBZ angemeldet hat. Eine Bestätigung des Ausbildungspraktikums von C____ vom

19. März 2021 (AB 3, S. 3) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mit E-Mail vom 19. März 2021 (AB 3, S. 1) zu. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 29.

Juni 2021/9. Juli 2021 beginnt das Praktikum am 14. Juni 2021 und ist per 30. Juni

2023 befristet. Das monatliche Gehalt beträgt im ersten Anstellungsjahr Fr. 700.00

und im zweiten Fr. 900.00 (AB 1, S. 15).

5.4.3.

Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im

Zeitpunkt seines Gesuchs um Ausrichtung einer Waisenrente vom 2. Februar 2021,

respektive im Zeitpunkt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen zur

Beurteilung des Anspruchs auf Waisenrente mit E-Mail vom 19. März 2019 (AB 3,

S. 1), die verbindliche Zulassung zur Ausbildung an der TBZ sowie das auf zwei

Jahre befristete Praktikum veranlasst hatte. Die für ihn negative Disposition,

namentlich und insbesondere der Abschluss eines im Gegensatz zu einer

ordentlichen Anstellung schlechter bezahlten Praktikums, erfolgte durch den

Beschwerdeführer somit zeitlich vor der Verfügung der Beschwerdegegnerin. An

dieser Betrachtungsweise vermag der Umstand, dass der Ausbildungsvertrag vom

29. Juni 2021/ 9. Juli 2021 nach der Verfügung vom 29. April 2022 datiert

nichts zu ändern, ist doch der Arbeitsvertrag formfrei gültig und wurde

vorliegend auch nicht die Schriftlichkeit vorbehalten (vgl. Art. 319 ff. des

Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [SR 220]). Es scheint somit

überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne Wissen um

die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin zur Ausbildung

Tontechniker EFZ inklusive Aufnahme eines nicht existenzsichernd entlöhnten

Praktikums entschieden hätte. Gestützt auf die Verfügung vom 29. April 2021

erfolgte negative Dispositionen sind somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Erlass der Rückforderung

der bereits ausbezahlten Leistungen aufgrund grosser Härte verfügte. Damit sind

auch für bereits getätigte Aufwendungen im Zeitraum der ausbezahlten Leistungen

keine Vermögensdispositionen zu schützen, resp. ist dem Vertrauensschutz

ausreichend Rechnung getragen.

5.5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Waisenrente zu Recht abgelehnt hatte. Folglich ist auch die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der

Verfügung vom 29. April 2021 aufgrund deren zweifelloser Unrichtigkeit nicht zu

beanstanden. Schliesslich ist zu konstatieren, dass sich vorliegend keine

Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs ergeben.

6.

6.1.

Den obigen Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 zu schützen.

6.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

Dr. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der

Höhe von CHF 2'500.00 (inklusiv Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.

Bei einfachen oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder

reduziert werden. In vorliegendem Fall ist in Bezug auf die sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Demensprechend

erscheint ein Honorar von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 192.50 als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. B____, Advokat, wird ein

Honorar von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: