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Entscheid

AH.2022.10

Beschwerde abgewiesen. Hilflosigkeit zu Recht verneint.

11. Mai 2023Deutsch25 min

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gestützt auf die Angaben im Gesuchsformular

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.10

Einspracheentscheid vom 2.

Dezember 2022

Beschwerde abgewiesen.

Hilflosigkeit zu Recht verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1935 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Gesuch vom

21. März 2019 (IV-Akte 1) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gestützt auf die Angaben im Gesuchsformular

und den Bericht des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. C____, Facharzt für

Innere Medizin, FMH, (Bericht vom 21. April 2019, IV-Akte 3) sprach ihr die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) ab dem 1. März

2018 eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zu.

b)

Im Rahmen eines im März 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte

die IV-Stelle Basel-Stadt für die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit der

Beschwerdeführerin ab. Namentlich liess ihr die IV-Stelle einen Fragebogen zukommen

(vgl. Fragebogen vom 11. April 2022, IV-Akten 19 und 24), holte einen

Arztbericht des behandelnden Arztes ein (Bericht vom 23. April 2022, IV-Akte 23,

D. 1) und führte eine telefonische Abklärung mit der Tochter der Beschwerdeführerin

durch (Abklärungsbericht vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Gestützt auf die

Abklärungsergebnisse der IV-Stelle hob die Beschwerdegegnerin die

Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 27) per Ende

Juli 2022 wiedererwägungsweise auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,

vertreten durch ihre Tochter B____, am 19. Juni 2022 Einsprache (IV-Akte 30).

c)

Auf der Grundlage einer weiteren Abklärung der Hilflosigkeit am Wohnort

der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022 (vgl. Abklärungsbericht vom 9.

November 2022, IV-Akte 34) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 36) an der Verfügung vom 7. Juni 2022 (IV-Akte

27) fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdeführerin

(vertreten durch ihre Tochter B____) sinngemäss die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2022 und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung

aufgrund einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 17. Februar 2023, Duplik vom 13. März 2023 und

Stellungnahme vom 23. März 2023 halten die Parteien an ihren eingangs

gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten

Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

beantragte, findet am 11. Mai 2023 die Urteilsberatung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E.

3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum

31.

Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen

ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der

Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer

Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither

verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin

seit dem 1. März 2018 in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen

– der Fortbewegung – regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe von

Drittpersonen angewiesen sei. Es bestehe daher offenkundig kein Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Die ursprüngliche Gewährung der Hilflosenentschädigung (Verfügung

vom 15. Mai 2019, IV-Akte 8) sei zweifellos unrichtig gewesen und müsse ex nunc

et pro futuro aufgehoben werden (vgl. Einspracheentscheid, IV-Akte 36;

Beschwerdeantwort; Duplik).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die

Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt könne nicht abgestellt werden. Die

Angaben der hilfeleistenden Tochter der Beschwerdeführerin und die Einschätzung

der behandelnden Neurologin seien ungenügend berücksichtigt worden. Die

Beschwerdeführerin leide an Sinnesschädigungen, sei in der Fortbewegung, beim

Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Ankleiden/Auskleiden, beim Essen, bei der

Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft eingeschränkt und benötige

dauernder Überwachung und Pflege. Es bestehe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin

gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt zu Recht eine

anspruchsbegründende Hilflosigkeit verneinte und die mit Verfügung vom 15. Mai

2019 (IV-Akte 8) gewährte Hilflosenentschädigung wiedererwägungsweise per Ende

Juli 2022 aufhob.

3.

3.1.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger mit dem

Institut der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach der damaligen Sach- und

Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (BGE 140 V 77, 79 E. 3.1; BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis

auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 475, 480 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 9C_383/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.2). Die Wiedererwägung

dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen

Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8, 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E.

2.1). Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.1; Urteil des

Bundesgerichts 9C_342/208 vom 20. November 2008 E. 5.1). Zweifellose

Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg

bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss

denkbar ist (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Urteile des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18.

Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016

vom 24. März 2017 E. 4.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder

unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche

Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103, 106 E. 2.2;

BGE 138 V 324, 328 E. 3.3). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn

ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine

klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen

Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 148 V 195, 202 E. 5.3; Urteil

des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 4.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.3). Die erhebliche Bedeutung

der Korrektur ist bei periodischen Leistungen in der Regel zu bejahen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2).

3.2.

Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, gilt es, mit

Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art.

85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Anspruchsberechtigung

und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls auf der Grundlage eines richtig und

vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung (oder des

Einspracheentscheides) pro futuro zu prüfen (BGE 144 I 103, 108 E. 4.4.1;

Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2).

4.

4.1.

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und

Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,

mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht

am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die

Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während mindestens eines

Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die

Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs.

2 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG

sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm

durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der

Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) fest, für

die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie

Abs. 3 lit. a bis d IVV sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium

der lebenspraktischen Begleitung für die Hilflosenentschädigung der AHV aus

(BGE 133 V 569, 573 E. 5.4).

4.2.

4.2.1. Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer

Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der

Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf. Zu unterscheiden ist

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

4.2.2. Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person in

allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art.

37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich

hochgradig sehschwach ist (Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], in der aktuellen,

seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung, Rz. 3002 bzw. Kreisschreiben über

Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], in der seit 1. Januar 2015 gültigen, im

Zeitpunkt der Leistungszusprache vom 15. Mai 2019 anwendbaren Fassung, Rz. 8056).

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37

Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

(rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche

Lebensverrichtungen betroffen sein müssen, vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b; BGE 107 V 154, 151 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017

E. 2) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

(lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Eine Hilflosigkeit leichten

Grades im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV

liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung

oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und

erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann

(lit. d).

4.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folgende sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2)

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der

Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E.

3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a; BGE 121 V 88, 90 E. 3a; BGE 117 V 146, 148 E. 2;

BGE 107 V 136, 141 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar

2021 E. 2.1; vgl. auch KSH Rz. 2020; KSIH Rz. 8010). Hilfestellungen Dritter,

deren die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, dürfen grundsätzlich

nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu

einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche

Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom

15. Februar 2021 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli

2019 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.3). Massgebend

ist hierbei der objektive Hilfebedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020

vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5.

März 2009 E. 3.2.2; KSH Rz. 2006 bzw. KSIH Rz. 8083). Nicht anerkannt wird die

Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung

nur erschwert oder verlangsamt ausführen kann (Urteil des Bundesgerichts

9C_360/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012

vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

4.3.

Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen

obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Abklärung der

Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im

Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011; KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss

auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert

zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,

muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig.

Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das

Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts

8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017

vom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar

2017 E. 4.1).

5.

5.1.

Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der

Wiedererwägung (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin

demnach berechtigt war, auf die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8)

zurückzukommen. Dabei ist zu prüfen, ob die damalige Gewährung der Hilflosenentschädigung

wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund einer ursprünglich unrichtigen

Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung als von Beginn weg zweifellos

unrichtig zu qualifizieren ist.

5.2.

Die Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 8) betreffend Hilflosigkeit

leichten Grades beruhte in erster Linie auf dem Gesuchsformular vom 21. März

2019 (IV-Akte 1), gemäss welchem die Beschwerdeführerin beim Aufstehen,

Absitzen und Abliegen sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher

Kontakte auf Hilfe angewiesen sei. Ferner benötige sie medizinisch-pflegerische

Hilfe sowie persönliche Überwachung. Ausserdem lag der Bericht von Prof. Dr.

med. C____ vom 21. April 2019 (IV-Akte 3) vor, wonach die Beschwerdeführerin unter

anderem an einer Demenz, Depression, Polyarthrose und Schlafapnoe leide. Ausserdem

bestätigte er die Angaben der Beschwerdeführerin gemäss Gesuchsformular vom 21.

März 2019 (IV-Akte 1). Abklärungen vor Ort erfolgten keine.

5.3.

5.3.1. Im anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom

23. April 2022 (IV-Akte 23, D. 1) führte Prof. Dr. med. C____ als

Diagnosen eine senile Demenz sowie eine Depression auf. Er gab an, der

Gesundheitszustand habe sich seit zwei Jahren aufgrund zunehmender

Wortfindungsstörungen, Gangunsicherheit und Stürzen verschlechtert. Seinem

Bericht legte Prof. Dr. med. C____ den Austrittsbericht des D____ Spitals vom 9.

Dezember 2021 (IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht des E____spitals

[...] vom 11. November 2021, Replikbeilage 1) bei, gemäss welchem sich die

Beschwerdeführerin infolge eines häuslichen Sturzes am 7. November 2021 eine

Thoraxkontrusion zuzog und anlässlich eines weiteren Sturzes am 9. November 2021

Frakturen der Metatarsale lI-IV am rechten Fuss erlitt. Als Nebendiagnosen attestierte

das D____ Spital der Beschwerdeführerin eine hypertensive und

koronare Kardiopathie mit Vorhofflimmern, den Verdacht auf semantische Demenz,

DD Alzheimer Typ, eine chronische Niereninsuffizienz KDIGO Stadium Ill, ein mittelschweres

obstruktives Schlafapnoesyndrom, Status nach Tuberkulose und Statuts nach

Arteritis temporaliis. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge an zwei

Unterarmstöcken mobilisiert werden können und sei rasch selbstständig auf der

Station mobil gewesen. Auch in der Selbstvorsorge habe sie gute Fortschritte

gemacht und sei bis zum Austritt in den Basis-ADL weitgehend selbstständig

gewesen, so dass sie am 30. November 2021 in die angestammte Wohnsituation habe

entlassen werden können (a.a.O., S. 6).

5.3.2. Gemäss Revisionsfragebogen vom 11. April 2022 (IV-Akte 24) werde

beim An- und Ausziehen sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen «manchmal»

Hilfe benötigt. Bei der Frage nach dem Hilfebedarf beim Essen wurde mit «ja»

und «nein» geantwortet und der Vermerk «wird vorbereitet, täglich» angeführt.

Die Körperpflege werde selbstständig vorgenommen. In Bezug auf das Verrichten

der Notdurft wurde ebenfalls mit «ja» und «nein» und geantwortet und zusätzlich

vermerkt, die Beschwerdeführerin betätige die Spülung nicht immer und trage

z.T. Einlagen. Die Frage, ob Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher Kontakte geleistet werden müsse, wurde mit «ja» beantwortet.

Schliesslich wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei tagsüber auf

andauernde Pflege und zum Teil tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen (a.a.O.,

S. 2). Die geltend gemachte lebenspraktische Begleitung findet in der AHV keine

Berücksichtigung (Art. 66bis Abs. 1 AHVV; KSH, Rz 7010, BGE 133 V 569 E. 5.5).

5.3.3. Am 27. Mai 2022 führte die IV-Stelle Basel-Stadt mit der Tochter der

Beschwerdeführerin eine telefonische Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht

vom 27. Mai 2022, IV-Akte 26). Die Abklärung ergab, dass beim An- und

Auskleiden grundsätzlich Selbstständigkeit bestehe bei allfällig vereinzeltem

aber nicht täglichem Hilfebedarf. Die Beschwerdeführerin könne selbstständig

vom Bett bzw. Stuhl aufstehen, absitzen und abliegen, sie sitze beim Essen am

Tisch, esse mit Messer und Gabel und könne trotz starkem Zittern die Speisen kleinschneiden

und zum Mund führen. Sie benötige keinerlei Dritthilfe bei der Körperpflege und

beim Verrichten der Notdurft. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei

sie aufgrund von Orientierungslosigkeit und Wortfindungsstörungen auf Hilfe

angewiesen. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien bestehe

Selbstständigkeit. Der Hilfebedarf für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte

infolge einer Sinnesschädigung, der Bedarf an dauernder Hilfe im Rahmen der

Grundpflege und der Bedarf an persönlicher Überwachung wurden verneint (a.a.O.,

S. 3 ff.).

5.3.4. Gemäss Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. F____,

Fachärztin für Neurologie, FMH, vom 24. Juni 2022 (IV-Akte 31) leide die Beschwerdeführerin

unter einer fortgeschrittenen semantischen Demenz, DD Alzheimer Demenz. Es sei

in der Vergangenheit vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin vergessen habe,

den Herd abzuschalten. Das Gangbild sei unsicher, mit zahlreichen Ausfallschritten

und Sturzgefahr. Zudem bestehe ein intermittierender Tremor. Die

Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Gehen, aber auch bei verschiedenen

Alltagssituationen. Die Kommunikation sei massiv eingeschränkt, was zunehmend

zur Isolation führe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Unterstützung ihrer

Tochter angewiesen.

5.3.5. Am 8. November 2022 erfolgte eine Abklärung vor Ort, an welcher

neben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson auch die Tochter der

Beschwerdeführerin teilnahm (vgl. Abklärungsbericht vom 9. November 2022,

IV-Akte 34). Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Tochter zwei bis

drei Mal pro Woche abends Hilfe beim Ausziehen der Hose leiste, während sich die

Beschwerdeführerin morgens vollständig selbstständig anziehe und die Kleidung

selber auswähle. Das Aufstehen von einem Stuhl und das Absitzen sei mit

Festhalten am Tisch möglich. Die Beschwerdeführerin sei dabei unsicher und

zittere, schaffe es jedoch alleine und ohne Dritthilfe. Das Abliegen ins Bett

und das Aufstehen vom Bett erfolge selbständig. Das Essen werde von der Tochter

vorgekocht und selbstständig in der Mikrowelle erwärmt. Das Essen am Tisch und

der Umgang mit Besteck, inklusive dem Zerkleinern von Speisen, sei möglich. Die

Körperpflege und das Verrichten der Notdurft würden selbstständig erledigt. Bei

der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde

Hilfe benötigt, da die Beschwerdeführerin das Haus nicht mehr alleine verlassen

könne. Die Treppe könne sie zwar nicht mehr vollständig ohne Dritthilfe

überwinden, bei der Fortbewegung innerhalb der in der oberen Etage des Hauses

gelegenen Wohnung sei sie jedoch nicht auf Hilfe angewiesen. Es könne nicht

festgestellt werden, ob eine Sehschwäche in relevantem Ausmass bestehe. Die

Beschwerdeführerin benötige keine Hilfe bei der Grundpflege. Die Medikamente

nehme sie selbständig ein und richte sie selbstständig, die Spitex kontrolliere

dies allerdings. Die Spitex komme zweimal pro Woche zur Reinigung in der

Wohnung. Die Beschwerdeführerin müsse gelegentlich an das Tragen der

Schlafapnoemaske erinnert werden. Sie bedürfe keiner persönlichen Überwachung,

da sei allein zuhause bleiben könne und ihre Tochter berufstätig sei (a.a.O.,

S. 4 ff.).

5.4.

Die Wiedererwägung stützt sich im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht

vom 9. November 2022 (IV-Akte 34; vgl. Duplik), welcher im Rahmen des

Einspracheverfahrens verfasst wurde. Dieser genügt den Anforderungen des

Bundesgerichts an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. E. 4.3),

weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Der Abklärungsbericht vom

9. November 2022 wurde zunächst von einer qualifizierten Fachperson verfasst,

die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschaffte und der

die medizinische Situation bekannt war. Zwar erfolgten keine Rückfragen an die

behandelnden Ärzte. Mangels Vorliegen von Unklarheiten bestand hierzu

allerdings auch keine Veranlassung. Die seitens der Behandler beschriebenen Einschränkungen

(unsicheres Gangbild, Sturzgefahr, intermittierender Tremor, Hilfsbedürftigkeit

beim Gehen, eingeschränkte Kommunikation) fanden im Abklärungsbericht vom 9.

November 2022 im Bereich der Fortbewegung hinreichende Berücksichtigung. Hinzu

kommt, dass auf die Einschätzung der Hilflosigkeit von Dr. med. F____ angesichts

deren Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der konkreten

Wohnsituation, nicht abgestellt werden kann. Die Schilderungen der hilfeleistenden

Tochter fanden in den Bericht vom 9. November 2022 ebenfalls Eingang und wurden

entsprechend gewürdigt. Zudem lassen sich die erhobenen Vorwürfe mit Blick auf

die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 26. Januar 2023 (IV-Akte 40, S. 2)

nicht erhärten. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die einzelnen

relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig und nachvollziehbar.

5.5.

5.5.1. Es ist nun im Folgenden zu beurteilen, ob die

Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. November 2022 die

ursprünglich gewährte Hilflosenentschädigung leichten Grades zu Recht

wiedererwägungsweise aufhob.

5.5.2. Die von der Tochter geltend gemachte Gangunsicherheit und die

kommunikativen Einschränkungen (Beschwerde S. 2) fanden im Abklärungsbericht vom

9. November 2022 bei der Fortbewegung Berücksichtigung. Die Feststellungen im

Abklärungsbericht vom 9. November 2022 zu den Einschränkungen in den sechs

Lebensverrichtungen decken sich zudem weitestgehend mit den Angaben der Tochter

der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) und den Ergebnissen

der telefonischen Abklärung (IV-Akte 26). Insbesondere geht aus dem

Revisionsfragebogen und der telefonischen Abklärung hervor, dass der

Hilfsbedarf beim An- und Ausziehen und beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen nur

manchmal besteht. Eine wie von der Rechtsprechung geforderte regelmässige Hilfe

im Sinne von täglich lässt sich hierbei nicht erkennen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts

8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016

vom 13. Januar 2017 E. 5.3; vgl. KSH Rz. 2013 bzw. KSIH Rz. 8025). Vielmehr

führen solche unregelmässigen Zwischenfälle im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit

nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteil des

Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Die bei der

Fortbewegung bereits berücksichtigte Sturzgefahr kann beim Aufstehen, Absitzen

und Abliegen nicht ein zweites Mal gewichtet werden, da diese im Sinne einer

funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind (vgl. E.

4.2.3. hiervor). Beim An-/Auskleiden dürfen sodann nur Hilfsmittel

berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen

Lebensverrichtung dienen und durch deren Einsatz Selbstständigkeit bei den

alltäglichen Verrichtungen hergestellt werden kann (KSH Rz. 2027; KSIH Rz.

8014.1). Das Anziehen der Schlafaponemaske als Hilfsmittel, das der

medizinischen Behandlung dient, ist – wie im Abklärungsbericht richtig erfasst

– allenfalls beim Pflegebedarf, nicht aber beim An- und Ausziehen relevant (vgl.

KSH Rz. 2027; KSIH 8014.1). Gleiches gilt für das Montieren des Hörgeräts (vgl.

Replik S. 2), zumal trotz dessen Einsatzes im Bereich der Pflege

gesellschaftlicher Kontakte unbestrittenermassen keine Selbstständigkeit

besteht.

5.5.3. Aus dem Revisionsfragebogen (IV-Akte 24) ist ferner ersichtlich,

dass die Körperpflege von der Beschwerdeführerin selbstständig erledigt wird

und beim Essen und beim Verrichten der Notdurft kein relevanter Hilfsbedarf

besteht, zumal das Zubereiten von Speisen, das Betätigen der WC-Spülung und das

Tragen von Einlagen, sofern diese selber angezogen werden können, keine

Hilflosigkeit begründet (vgl. KSH Rz. 2048). Ein weitergehender Hilfebedarf

beim Verrichten der Notdurft, wie er in der Beschwerde erstmals geschildert

wird (Hilfe beim Aufstehen von der Toilette und beim Richten der Kleider, vgl.

Beschwerde S. 3), wird im Abklärungsbericht vom 9. November 2022 in

nachvollziehbarer Weise verneint. Die gemäss Beschwerde erforderliche Hilfe

beim Zerschneiden von Speisen (Beschwerde S. 2) genügt nach der Rechtsprechung

nicht per se für die Annahme einer Hilflosigkeit. Eine relevante Hilfsbedürftigkeit

läge nur vor, wenn die Beschwerdeführerin das Messer überhaupt nicht mehr

nutzen und auch weiche Speisen nicht zerkleinern könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts

9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 5; KSH Rz. 2037; KSIH Rz. 8018), was

vorliegend nicht der Fall ist.

5.5.4. Betreffend Sehschwäche liegen den Akten keinerlei Befunde vor, womit

ein Sonderfall der leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit.

d IVV im Abklärungsbericht zutreffenderweise verneint wurde (vgl. hierzu Urteil

des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 10.1). Ebenfalls lassen sich

aus den Akten keine Hinweise hinsichtlich der Notwendigkeit einer persönlichen

Überwachung und Pflege finden. Die dauernde persönliche Überwachung bezieht

sich als eigenständiges Bemessungskriterium nicht auf die alltäglichen

Lebensverrichtungen. Sie umfasst Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte

oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.2; Urteil des

Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1; Urteil des

Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1; Urteil des

Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Die

Überwachungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung infolge Sturzgefahr ist daher für

die dauernde persönliche Überwachung nicht relevant.

5.5.5. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich insgesamt, dass die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung und seit der Leistungszusprache bloss

in der Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen war. Dies deckt sich im

Übrigen mit den Beobachtungen des E____spitals G____, wonach die

Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation im Herbst 2021 in einem Zustand

entlassen werden konnte, in welchem sie die alltäglichen Lebensverrichtungen

weitestgehend selbstständig verrichten konnte (vgl. Austrittsbericht des D____

Spitals vom 9. Dezember 2021, IV-Akte 23 S. 5 ff.; vgl. auch Austrittsbericht

des E____spitals G____ vom 11. November 2021, Replikbeilage 1). Folglich war

sie nicht im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3

IVV in mindestens leichtem Grad hilflos. Die Beschwerdegegnerin hob somit die

Hilflosenentschädigung zu Recht wiedererwägungsweise auf. Es mag zwar zutreffen,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen

Zusprache der Hilflosenentschädigung im Jahr 2019 gemäss den Angaben der behandelnden

Ärzteschaft verschlechtert hat. Allerdings nicht in einem Ausmass, welches die

Zusprache einer Hilfosenentschädigung gerechtfertigt hätte. Angesichts der

Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ist eine Abnahme

der Hilflosigkeit seit der erstmaligen Zusprache im Jahr 2019 nicht erklärbar.

Vielmehr ist – mit Blick auf ungenügende Abklärung des Sachverhalts im Vorfeld

der erstmaligen Gewährung (dazu nachfolgend) – davon auszugehen, dass von

Beginn weg keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestanden hatte. Die Gewährung der

Hilflosenentschädigung erfolgte ohne Durchführung eines persönlichen Gesprächs oder

einer Abklärung vor Ort, obwohl eine nähere Sachverhaltsabklärung in Anbetracht

der aktenmässig nicht anderweitig belegten persönlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wäre (vgl. KSIH Rz. 8130). Indem die

Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die Angaben im Gesuchsformular (IV-Akte

1) und den sehr kurz gehaltenen Arztbericht von Prof. Dr. med. C____ (IV-Akte 3)

abstellte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und

sprach die Hilflosenentschädigung unzulässigerweise auf der Grundlage eines

unvollständigen Sachverhalts zu.

5.6.

Welchen Einfluss der am 11. Januar 2023 erfolgte Sturz der

Beschwerdeführerin mit anschliessender Operation und Spitalaufenthalt auf deren

Gesundheitszustand und somit auf die Hilflosigkeit hat (vgl. Eingabe vom 17.

Januar 2023), ist in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 407, 411E. 2.1.2.1). Die

Beschwerdegegnerin wird allerdings in diesem Zusammenhang auf ihrer

Bereitschaft behaftet (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023, Ziff. 5),

die Informationsnotiz vom 17. Januar 2023 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen

und den Anspruch auf Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin neu zu überprüfen.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: