AH.2022.2
Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt.
15. Dezember 2022Deutsch23 min
Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, ein (vgl. ärztlicher Fragebogen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.2
Einspracheentscheid
Revisionsanstrag betreffend
Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1940 geborene Beschwerdeführer erhielt ab dem 26. Januar 1988
eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (vgl. Mitteilung des Beschlusses über
die IV-Rente vom 28. September 1990, IV-Akte 1, S. 23). Nachdem
sie jeweils zunächst ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte, bestätigte die
IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. August 1997
(IV-Akte 1, S. 2) und Mitteilung vom 22. Oktober 2001 (IV-Akte 5).
b)
Im August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung zur Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Anmeldung vom 5. August 2017,
IV-Akte 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte daraufhin medizinische
Berichte ein und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit durch ihren
Abklärungsdienst. Diese wurde telefonisch durchgeführt. Im Wesentlichen
basierend darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 27) ab dem 1. Juni 2018
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu
(vgl. auch die Mitteilung vom 14. Mai 2018, IV-Akte 25).
c)
Mit einem ausgefüllten Formular «Anmeldung für Erwachsene:
Hilflosenentschädigung IV» ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar
2021 sinngemäss um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 28).
Infolge eines Umzugs des Beschwerdeführers am 1. März 2021 in den Kanton
Basel-Landschaft (vgl. sein Schreiben vom 11. Januar 2021, IV-Akte 30),
wechselte die Zuständigkeit von der IV-Stelle Basel-Stadt zur SVA
Basel-Landschaft (vgl. Schreiben vom 4. März 2021, IV-Akte 34).
d)
Die SVA Basel-Landschaft holte einen Bericht beim behandelnden Dr. med. B____,
Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, ein (vgl. ärztlicher Fragebogen
vom 26. März 2021, IV-Akte 37). Am 15. Mai 2021 zog der
Beschwerdeführer wieder in den Kanton Basel-Stadt um (vgl. Telefonnotiz vom
19. August 2021, IV-Akte 42). Gemäss seinen eigenen Angaben bezog er
in diesem Zeitpunkt eine Alterswohnung (vgl. Abklärungsbericht vom
2. September 2021, IV-Akte 43, S. 3). Im September 2021 wurde
eine erneute, durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung der
Hilflosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 2. September 2021,
IV-Akte 43).
e)
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer
mit, dass sein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgewiesen werde
(IV-Akte 45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2021
Einsprache (IV-Akte 46). Im weiteren Verlauf führte der Abklärungsdienst
der SVA Basel-Landschaft am 9. Februar 2022 eine weitere telefonische
Abklärung mit dem Beschwerdeführer selbst durch (vgl. Bericht vom
11. Februar 2022, IV-Akte 51). Mit einem undatierten
Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der SVA
Basel-Landschaft (IV-Akte 52).
Erwägungen
II.
a)
Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 überweist die Abteilung
Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
9.
Juni 2022 (Postaufgabe 10. Juni 2022). Er beantragt sinngemäss,
der ihm zugestellte, undatierte Einspracheentscheid, den er ca. Anfang Mai 2022
erhalten habe, sei aufzuheben und seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen. Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nicht wisse, wann die Frist ablaufe,
da der angefochtene Einspracheentscheid nicht datiert sei. Im Weiteren erklärt
er, dass er seinen Anwalt damit beauftragen werde, weitere Beweise für seine
Hilflosigkeit zu besorgen und bittet um angemessene Frist für deren
Einreichung.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Replik
ein.
d)
Mit Verfügung vom 12. September 2022 bittet die
Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, dem Gericht bis zum
5.
Oktober 2022 das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids bekannt
zu geben bzw. zu dokumentieren, wann die Einsprache zugestellt worden ist.
e)
Mit Eingabe vom 28. September 2022 informiert die
Beschwerdegegnerin das Sozialversicherungsgericht darüber, dass sie die
Verfügung vom 6. Oktober 2021 am 7. Oktober 2021 erhalten habe, und
reicht als Beilage ein E-Mail der SVA Basel-Landschaft ein, aus welchem hervorgeht,
dass der Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den
Beschwerdeführer verschickt worden sei.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2
Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass sie den Einspracheentscheid am
11.
Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt habe. Dies geht
einher mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe den Einspracheentscheid
ca. Anfang Mai 2022 erhalten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2022 (Datum
der Postaufgabe) und damit rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Dass die
Beschwerde nicht beim zuständigen Gericht erfolgt, ändert daran nichts (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2020, Art. 60 N 16; vgl. auch die Pflicht zur Weiterleitung
einer Beschwerde durch die unzuständige Behörde an das zuständige
Versicherungsgericht gemäss. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Erhöhung seiner Hilflosenentschädigung von einer solchen für leichte
Hilflosigkeit auf eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit. Eine
anrechenbare erhebliche und/oder regelmässige Dritthilfe werde von ihm nur in
den Lebensbereichen An- und Auskleiden sowie Essen benötigt. Die sporadische
Hilfe, welche der Beschwerdeführer teilweise in anderen Lebensbereichen
erhalte, erfüllten das Erfordernis der Regelmässigkeit der Hilfe nicht. Er habe
daher weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit
leichten Grades. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung im
Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe
sich seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung verschlechtert. Er könne den
Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht verstehen, da er bald nichts mehr
selbständig erledigen könne. Sinngemäss beantragt er, es sei ihm daher eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades statt für eine
solche leichten Grades hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und
Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,
mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf
die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis
Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt
sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während
mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem
die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis
Abs. 2 AHVG).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden
der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis
Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5
Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der Bundesrat in Art. 66bis
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die Bemessung
der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie
Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Damit
schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung – anders als bei der
IV – aus (vgl. dazu Ueli Kieser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020,
Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG
Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569).
3.2
Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG
ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung
bedarf.
Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person
vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis
Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene
Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch
Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab dem 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2023, N 3002; Download unter
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661; zuletzt eingesehen am 20. Dezember
2022).
Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier
alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90
E. 3b, BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter,
N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).
Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis
Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung
oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte
Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.
Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme
einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts
9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom
11.
Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens
eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit
unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann
oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht
vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen
Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019
E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015
vom 10. August 2016 E. 5.1.2.).
3.3
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche
Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,
BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,
141.
E. 1). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen
umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl
derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei
einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder
indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d).
3.4
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach
Art. 17 Abs. 2 ATSG; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss
anwendbar (BGE 137 V 424, 427 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom
8.
April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage
2022, N 144 zu Art. 30). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede
andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene
Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich
erheblich verändert hat. Gemäss Art. 66bis
Abs. 2 AHVV finden die Art. 87 bis 88bis IVV sinngemäss
Anwendung. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer
Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen
Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die
geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch
BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom
15.
Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114
E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September
2014.
E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3
und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai
2017.
E. 1).
3.5
Bis zum 31. Dezember 2021 galt, dass die Abklärung der
Hilflosigkeit in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne
von Art. 69 Abs. 2 IV
Art. 69 Abs. 2 IVV erfolgt (vgl. Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015,
Stand 1. Januar 2021, N 8056; Download unter
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5664; zuletzt eingesehen am 20.
Dezember 2022, N 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546
E. 3.2.1). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH
ist eine Abklärung an Ort und Stelle nicht mehr in jedem Fall zwingend. So wird
bei der Ablösung der Hilflosenentschädigung zu einer Invalidenrente durch eine
solche zur Altersrente (KSH, N 7015) immer eine Abklärung an Ort und
Stelle – ausser in bestimmten Ausnahmefällen – verlangt. In den übrigen Fällen wird
der IV-Stelle der Entscheid darüber, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle
verzichtet werden kann, überlassen. Insbesondere soll auf die Abklärung an Ort und
Stelle insbesondere bei Revisionsfällen verzichtet werden können, die eine
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades aufgrund einer
chronischen oder degenerativen Erkrankung oder eine Hilflosenentschädigung der
AHV bei Heimaufenthalt betreffen (vgl. KSH, N 8011). Wenn sich die
versicherte Person in einem Heim aufhält, soll die Abklärungsperson das
Ergebnis mit dem Pflegepersonal besprechen. Dabei bleibt sie gemäss KSH in
ihrer Beurteilung frei, hat in ihrem Bericht jedoch über eine allenfalls
abweichende Beurteilung durch das Pflegepersonal Auskunft zu geben (KSH,
N 8012).
Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen, dass die
bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über die
Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss
dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert
zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche
von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person,
welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im
Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert
sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung
stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem
Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Schlussfolgerung auf die
beiden Abklärungsberichte vom 2. September 2021 und vom 9. Februar
2022.
(IV-Akten 43 und 51) ab. Im Abklärungsbericht vom 2. September
2021.
(IV-Akte 43) hielt die Abklärungsperson fest, gemäss Angabe der
kontaktierten Bekannten des Beschwerdeführers (Frau C____), benötige er
aufgrund der linksseitigen Lähmung und dem fehlenden Gefühl in den Händen Hilfe
beim An- und Auskleiden. Er sei weiterhin nicht in der Lage, Knöpfe und
Reissverschlüsse zu öffnen bzw. zu schliessen. Auch bekunde er weiterhin Mühe
beim Anziehen von Schuhen (IV-Akte 43, S. 2). Beim Aufstehen,
Absitzen und Abliegen benötige er keine Hilfe. Man müsse zwar immer etwas Angst
haben, dass er stürzen könnte, eine regelmässige Dritthilfe werde in diesem
Bereich jedoch nicht geleistet (IV-Akte 43, S. 2).
Seit September 2019 könne der Beschwerdeführer – anders als noch zwei Jahre
zuvor – nur noch die Gabel und den Löffel in der rechten Hand halten. Aufgrund
dessen sei es ihm nicht mehr möglich, die Speisen adäquat zu zerkleinern. Die
weichen Speisen zerdrücke er, für sämtliche härteren Lebensmittel sei er auf
die regelmässige Dritthilfe angewiesen. Die Nahrung müsse ihm weder ans Bett
gebracht werden, noch zum Munde geführt werden und er benötige keine spezielle
Nahrung (IV-Akte 43, S. 3).
Bezüglich des Lebensbereichs Körperpflege erklärte die
Abklärungsperson, der Beschwerdeführer sei per Mai 2021 in eine Alterswohnung
gezogen. Diese sei entsprechend behindertengerecht ausgestattet, weshalb er nun
über eine ebenerdige Dusche verfüge. Während der Beschwerdeführer vorher noch
die regelmässige Hilfe der Spitex beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne
benötigt habe, so könne er sich nun selbständig in die Dusche begeben. Auch
erfolge keine regelmässige Hilfeleistung mehr beim Duschvorgang selbst. Auch
beim Waschen, Kämmen und Rasieren benötige er keine Hilfe. Gelegentlich sei
eine Nachrasur nötig, der Beschwerdeführer könne sich aber mit der rechten Hand
weiterhin soweit selbständig rasieren, dass keine regelmässige Dritthilfe in
diesem Bereich erfolge (IV-Akte 43, S. 3).
Auch beim Verrichten der Notdurft verneinte die
Abklärungsperson eine Hilflosigkeit. Sie hielt fest, bis auf das Öffnen und
Schliessen der Hosenknöpfe – was allerdings bereits im Bereich An-/Auskleiden
berücksichtigt worden sei – sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Kleider
selbständig, ohne regelmässige Dritthilfe zu ordnen. Auch die Körperreinigung
nach dem Stuhlgang nehme er selbständig vor (IV-Akte 43, S. 4).
Sodann könne sich der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung
weiterhin selbständig fortbewegen. Er unternehme gemäss den Aussagen von Frau C____
auch regelmässige Spaziergänge ohne Begleitung und es sei ihm weiterhin
möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer
könne weiterhin adäquat ein Gespräch führen und Medien wie Telefon, Fernseher
und Radio selbständig bedienen und sich so über das Weltgeschehen informieren
und gesellschaftliche Kontakte pflegen. Im Bereich Fortbewegung benötige er
somit ebenfalls keine Hilfe (IV-Akte 43, S. 4).
Schliesslich wurden auch ein Bedarf an medizinisch-pflegerischer
Hilfe (die Medikamente würden von der Apotheke gerichtet) und persönlicher
Überwachung sowie Bettlägerigkeit und Hilfsmittel verneint (IV-Akte 43,
S. 4). Abschliessend wies die Abklärungsperson darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Frau C____ im Sommer einer
Schulteroperation habe unterziehen müssen, bei welcher ihm ein neues
Schultergelenk eingesetzt worden sei. Der Spitalaufenthalt habe weniger als
einen Monat gedauert und eine anschliessende Reha sei von Seiten der
Krankenkasse abgelehnt worden. Unmittelbar nach dem Spitalaustritt sei der
Beschwerdeführer durch die Spitex betreut worden. Dies habe er aber relativ
schnell wieder abgelehnt, weshalb er die alltäglichen Lebensverrichtungen
wieder mehrheitlich selbst übernehme (IV-Akte 43, S. 5).
4.2
Am 9. Februar 2021 erfolgte anlässlich des Einwands des
Beschwerdeführers eine weitere telefonische Abklärung, dieses Mal mit dem
Beschwerdeführer selbst (Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51). Die
Abklärungsperson besprach mit dem Beschwerdeführer insbesondere den Hilfebedarf
in den Lebensbereichen, in welchen bislang kein solcher angenommen wurde (Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung).
Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die
Abklärungsperson einen Hilfebedarf erneut, da der Beschwerdeführer angab, diese
Tätigkeiten alle selbständig vornehmen zu können.
Im Bereich Körperpflege hielt sie fest, der Beschwerdeführer
bekunde aufgrund seiner linksseitigen Lähmung und seinem fehlenden Gefühl in
den Händen eine gewisse Mühe. Er habe sich jedoch eine spezielle Bürste
zugelegt, um die schwer erreichbaren Körperstellen zu reinigen und seit dem
Wohnungswechsel sei der Einstieg in die Dusche selbständig möglich. Seit seinem
Spitalaufenthalt nehme er die Körperpflege selbständig vor.
Auch bei der Verrichtung der Notdurft werde keine regelmässige
Dritthilfe geleistet. Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei erschwert. Wenn er
sich nicht adäquat reinigen könne, stelle er sich unter die Dusche. Dies sei
aber nur zuhause möglich. Auswärts würde er bei der Reinigung nach dem
Stuhlgang Hilfe benötigen. Die Abklärungsperson verneinte die Berücksichtigung
einer Dritthilfe in diesem Bereich mit Verweis darauf, dass diese nur
angerechnet werden könne, wenn eine Person die Hilfe täglich oder eventuell
täglich benötige, was vorliegend nicht der Fall sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den
Bereich Fortbewegung erklärt, dass er sich ausserhalb des Hauses weiterhin
selbständig fortbewegen könne, wenngleich seine Leistung aufgrund der
Herzschwäche stark minimiert sei und auch der Bewegungsablauf beim Gehen
entsprechend eingeschränkt sei. Er bringe dennoch seine Wäsche immer wieder mit
dem Zug nach Delémont zu einer Bekannten. Er sei also in der Lage, auch längere
Strecken selbständig und ohne Dritthilfe mittels den öffentlichen
Verkehrsmittel zurückzulegen.
Abschliessend hielt die Abklärungsperson an ihrer bisherigen
Feststellung, dass eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe wie bis anhin lediglich
in den Lebensbereichen An- und Auskleiden und Essen erforderlich sei.
4.3
Die beiden Abklärungsberichte vom 2. September 2021 und vom
9.
Februar 2022 entsprechen den unter E. 3.6. dargelegten
Anforderungen. Insbesondere sind die Berichte nachvollziehbar begründet. Der
Beschwerdeführer bringt ebenfalls nicht vor, die Abklärungen seien nicht
korrekt oder nicht gründlich genug vorgenommen worden. Er begründet seine Beschwerde
gegen die Nichterhöhung seiner Hilflosenentschädigung mit seinem immer
schlechter werdenden Gesundheitszustand.
4.4
In medizinischer Hinsicht hat die Abklärungsperson die Diagnosen aus
dem ärztlichen Fragebogen von Dr. med. B____ vom 26. März 2021 (IV-Akte 37)
übernommen (koronare Herzkrankheit mit mittelschweren eingeschränkten
CV-Funktionen n. Verschluss der RCA, Herzinsuffizienz, bekanntes offenes
Foramen ovale mit S/P Hirninfarkt 08/2014, mehrere Infarkte). Auch aus diesen
lässt sich kein weiterergehender Hilfebedarf ableiten. Die gesundheitlichen
Einschränkungen sind zudem zwar letztlich die Ursache des Hilfebedarfs, jedoch
ist entscheidend, welcher regelmässige und erhebliche Hilfebedarf in den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen,
Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung besteht
(vgl. E. 3.3.).
Wie erwähnt, wurden die beiden Abklärungsberichte ausführlich
begründet. Die Abklärung vom 1. September 2021 (Bericht vom 2. September
2021, IV-Akte 43) wurde mit der Hilfsperson des Beschwerdeführers durchgeführt.
Bei der späteren Abklärung vom 9. Februar 2022 (Bericht vom
11.
Februar 2022, IV-Akte 51) nahm die Abklärungsperson mit dem
Beschwerdeführer selbst Kontakt auf. Auch in der Beschwerde bringt der
Beschwerdeführer nicht konkret vor, dass er in einem bestimmten Lebensbereich
regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, die bislang
nicht berücksichtigt worden sei.
Aus den erwähnten Abklärungsberichten ergeben sich ebenfalls
keine Hinweise darauf, dass ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf zu Unrecht
verneint worden wäre. Einzig bei der Verrichtung der Notdurft fällt auf, dass
der Beschwerdeführer angab, die Reinigung nach dem Stuhlgang sei aufgrund seiner
linksseitigen Lähmung sowie der Bewegungseinschränkung erschwert durchführbar.
Wenn er nicht in der Lage sei, sich adäquat zu reinigen, stelle er sich der
Einfachheit halber unter die Dusche. Dies erfolge jedoch nicht regelmässig. Die
selbständige Reinigung nach dem Stuhlgang sei dem Beschwerdeführer zudem
ausschliesslich zu Hause möglich, da er dort die Möglichkeit habe, sich im
Notfall abzuduschen. Aufgrund dessen wäre er auf einer Toilette auswärts auf
eine allfällige Dritthilfe angewiesen. Die Abklärungsperson verwies dazu zu
Recht auf das entsprechende Kreisschreiben. Gemäss diesem gilt die Hilfe als
regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch
täglich nötig haben kann (KSH, N 2010; vgl. auch das vom KSH zitierte Urteil
des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3. sowie die
Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1.
und 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2.). Es ist aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson davon auszugehen,
dass dies vorliegend nicht zutrifft und die Abklärungsperson somit einen
regelmässigen Hilfebedarf zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. dazu E. 3.6.), nur dann in das
Ermessen der die Abklärung tätigende Person eingreift, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je
mit weiteren Hinweisen).
Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst dann, wenn ein
regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bei der Verrichtung der Notdurft
angenommen würde, ebenfalls lediglich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeit
leichten Grades resultieren würde. Denn eine Hilflosigkeit mittleren Grades
setzt voraus, dass die versicherte Person in mindestens vier Lebensbereichen
der Hilfe bedarf (vgl. E. 3.2.). Selbst unter Anrechnung der Hilfe beim
Verrichten der Notdurft, wären im Falle des Beschwerdeführers jedoch nur drei
Lebensbereiche (statt zwei) betroffen.
4.5
Zusammenfassend sind die Abklärungsberichte vom 2. September
2021.
und vom 9. Februar 2022 (IV-Akten 43 und 51) nicht zu
Dispositiv
beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf diese abgestellt
und einen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf in den Lebensbereichen An-
und Auskleiden sowie Essen angenommen.
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2018
(IV-Akte 27), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine
Hilflosenentschädigung zur AHV leichten Grades zugesprochen wurde, hat sich der
Hilfebedarf leicht verändert. In der damaligen Abklärung wurde ein Hilfebedarf
beim An- und Auskleiden sowie beim Baden/Duschen festgestellt. Beim Essen
bestand noch kein Hilfebedarf (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2018,
IV-Akte 24). Nun besteht kein Hilfebedarf mehr beim Baden/Duschen, was von
der Abklärungsperson nachvollziehbar begründet wurde (vgl. E. 4.1.
und E. 4.2.), hingegen beim Essen. Damit bleibt es beim Hilfebedarf in
zwei Lebensbereichen und somit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades (vgl. E. 3.2.). Der angefochtene Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung
vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl.
Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: