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Entscheid

AH.2022.2

Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt.

15. Dezember 2022Deutsch23 min

Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, ein (vgl. ärztlicher Fragebogen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.2

Einspracheentscheid

Revisionsanstrag betreffend

Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1940 geborene Beschwerdeführer erhielt ab dem 26. Januar 1988

eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (vgl. Mitteilung des Beschlusses über

die IV-Rente vom 28. September 1990, IV-Akte 1, S. 23). Nachdem

sie jeweils zunächst ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte, bestätigte die

IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. August 1997

(IV-Akte 1, S. 2) und Mitteilung vom 22. Oktober 2001 (IV-Akte 5).

b)

Im August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung zur Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Anmeldung vom 5. August 2017,

IV-Akte 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte daraufhin medizinische

Berichte ein und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit durch ihren

Abklärungsdienst. Diese wurde telefonisch durchgeführt. Im Wesentlichen

basierend darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 27) ab dem 1. Juni 2018

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu

(vgl. auch die Mitteilung vom 14. Mai 2018, IV-Akte 25).

c)

Mit einem ausgefüllten Formular «Anmeldung für Erwachsene:

Hilflosenentschädigung IV» ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar

2021 sinngemäss um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 28).

Infolge eines Umzugs des Beschwerdeführers am 1. März 2021 in den Kanton

Basel-Landschaft (vgl. sein Schreiben vom 11. Januar 2021, IV-Akte 30),

wechselte die Zuständigkeit von der IV-Stelle Basel-Stadt zur SVA

Basel-Landschaft (vgl. Schreiben vom 4. März 2021, IV-Akte 34).

d)

Die SVA Basel-Landschaft holte einen Bericht beim behandelnden Dr. med. B____,

Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, ein (vgl. ärztlicher Fragebogen

vom 26. März 2021, IV-Akte 37). Am 15. Mai 2021 zog der

Beschwerdeführer wieder in den Kanton Basel-Stadt um (vgl. Telefonnotiz vom

19. August 2021, IV-Akte 42). Gemäss seinen eigenen Angaben bezog er

in diesem Zeitpunkt eine Alterswohnung (vgl. Abklärungsbericht vom

2. September 2021, IV-Akte 43, S. 3). Im September 2021 wurde

eine erneute, durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung der

Hilflosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 2. September 2021,

IV-Akte 43).

e)

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer

mit, dass sein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgewiesen werde

(IV-Akte 45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2021

Einsprache (IV-Akte 46). Im weiteren Verlauf führte der Abklärungsdienst

der SVA Basel-Landschaft am 9. Februar 2022 eine weitere telefonische

Abklärung mit dem Beschwerdeführer selbst durch (vgl. Bericht vom

11. Februar 2022, IV-Akte 51). Mit einem undatierten

Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der SVA

Basel-Landschaft (IV-Akte 52).

Erwägungen

II.

a)

Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 überweist die Abteilung

Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers vom

9.

Juni 2022 (Postaufgabe 10. Juni 2022). Er beantragt sinngemäss,

der ihm zugestellte, undatierte Einspracheentscheid, den er ca. Anfang Mai 2022

erhalten habe, sei aufzuheben und seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen. Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nicht wisse, wann die Frist ablaufe,

da der angefochtene Einspracheentscheid nicht datiert sei. Im Weiteren erklärt

er, dass er seinen Anwalt damit beauftragen werde, weitere Beweise für seine

Hilflosigkeit zu besorgen und bittet um angemessene Frist für deren

Einreichung.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Replik

ein.

d)

Mit Verfügung vom 12. September 2022 bittet die

Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, dem Gericht bis zum

5.

Oktober 2022 das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids bekannt

zu geben bzw. zu dokumentieren, wann die Einsprache zugestellt worden ist.

e)

Mit Eingabe vom 28. September 2022 informiert die

Beschwerdegegnerin das Sozialversicherungsgericht darüber, dass sie die

Verfügung vom 6. Oktober 2021 am 7. Oktober 2021 erhalten habe, und

reicht als Beilage ein E-Mail der SVA Basel-Landschaft ein, aus welchem hervorgeht,

dass der Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den

Beschwerdeführer verschickt worden sei.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass sie den Einspracheentscheid am

11.

Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt habe. Dies geht

einher mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe den Einspracheentscheid

ca. Anfang Mai 2022 erhalten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2022 (Datum

der Postaufgabe) und damit rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Dass die

Beschwerde nicht beim zuständigen Gericht erfolgt, ändert daran nichts (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2020, Art. 60 N 16; vgl. auch die Pflicht zur Weiterleitung

einer Beschwerde durch die unzuständige Behörde an das zuständige

Versicherungsgericht gemäss. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Erhöhung seiner Hilflosenentschädigung von einer solchen für leichte

Hilflosigkeit auf eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit. Eine

anrechenbare erhebliche und/oder regelmässige Dritthilfe werde von ihm nur in

den Lebensbereichen An- und Auskleiden sowie Essen benötigt. Die sporadische

Hilfe, welche der Beschwerdeführer teilweise in anderen Lebensbereichen

erhalte, erfüllten das Erfordernis der Regelmässigkeit der Hilfe nicht. Er habe

daher weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit

leichten Grades. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung im

Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe

sich seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung verschlechtert. Er könne den

Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht verstehen, da er bald nichts mehr

selbständig erledigen könne. Sinngemäss beantragt er, es sei ihm daher eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades statt für eine

solche leichten Grades hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und

Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,

mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf

die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis

Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt

sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während

mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem

die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis

Abs. 2 AHVG).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden

der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis

Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5

Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der Bundesrat in Art. 66bis

Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die Bemessung

der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie

Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Damit

schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung – anders als bei der

IV – aus (vgl. dazu Ueli Kieser,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020,

Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG

Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569).

3.2

Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG

ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung

bedarf.

Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person

vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis

Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene

Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch

Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab dem 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2023, N 3002; Download unter

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661; zuletzt eingesehen am 20. Dezember

2022).

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV

i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte

Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier

alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90

E. 3b, BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter,

N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

(lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis

Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung

oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte

Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.

Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme

einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts

9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom

11.

Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017

E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens

eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit

unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann

oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht

vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen

Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015

vom 10. August 2016 E. 5.1.2.).

3.3

Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche

Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft

und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,

BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,

141.

E. 1). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen

umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl

derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei

einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder

indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d).

3.4

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach

Art. 17 Abs. 2 ATSG; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss

anwendbar (BGE 137 V 424, 427 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom

8.

April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage

2022, N 144 zu Art. 30). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede

andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene

Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich

erheblich verändert hat. Gemäss Art. 66bis

Abs. 2 AHVV finden die Art. 87 bis 88bis IVV sinngemäss

Anwendung. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer

Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen

Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die

geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch

BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom

15.

Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung

einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114

E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September

2014.

E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund

vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3

und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai

2017.

E. 1).

3.5

Bis zum 31. Dezember 2021 galt, dass die Abklärung der

Hilflosigkeit in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne

von Art. 69 Abs. 2 IV

Art. 69 Abs. 2 IVV erfolgt (vgl. Kreisschreiben

über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015,

Stand 1. Januar 2021, N 8056; Download unter

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5664; zuletzt eingesehen am 20.

Dezember 2022, N 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546

E. 3.2.1). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH

ist eine Abklärung an Ort und Stelle nicht mehr in jedem Fall zwingend. So wird

bei der Ablösung der Hilflosenentschädigung zu einer Invalidenrente durch eine

solche zur Altersrente (KSH, N 7015) immer eine Abklärung an Ort und

Stelle – ausser in bestimmten Ausnahmefällen – verlangt. In den übrigen Fällen wird

der IV-Stelle der Entscheid darüber, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle

verzichtet werden kann, überlassen. Insbesondere soll auf die Abklärung an Ort und

Stelle insbesondere bei Revisionsfällen verzichtet werden können, die eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades aufgrund einer

chronischen oder degenerativen Erkrankung oder eine Hilflosenentschädigung der

AHV bei Heimaufenthalt betreffen (vgl. KSH, N 8011). Wenn sich die

versicherte Person in einem Heim aufhält, soll die Abklärungsperson das

Ergebnis mit dem Pflegepersonal besprechen. Dabei bleibt sie gemäss KSH in

ihrer Beurteilung frei, hat in ihrem Bericht jedoch über eine allenfalls

abweichende Beurteilung durch das Pflegepersonal Auskunft zu geben (KSH,

N 8012).

Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen, dass die

bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über die

Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss

dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert

zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche

von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person,

welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen

und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im

Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert

sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung

stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem

Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson

ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher

am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Schlussfolgerung auf die

beiden Abklärungsberichte vom 2. September 2021 und vom 9. Februar

2022.

(IV-Akten 43 und 51) ab. Im Abklärungsbericht vom 2. September

2021.

(IV-Akte 43) hielt die Abklärungsperson fest, gemäss Angabe der

kontaktierten Bekannten des Beschwerdeführers (Frau C____), benötige er

aufgrund der linksseitigen Lähmung und dem fehlenden Gefühl in den Händen Hilfe

beim An- und Auskleiden. Er sei weiterhin nicht in der Lage, Knöpfe und

Reissverschlüsse zu öffnen bzw. zu schliessen. Auch bekunde er weiterhin Mühe

beim Anziehen von Schuhen (IV-Akte 43, S. 2). Beim Aufstehen,

Absitzen und Abliegen benötige er keine Hilfe. Man müsse zwar immer etwas Angst

haben, dass er stürzen könnte, eine regelmässige Dritthilfe werde in diesem

Bereich jedoch nicht geleistet (IV-Akte 43, S. 2).

Seit September 2019 könne der Beschwerdeführer – anders als noch zwei Jahre

zuvor – nur noch die Gabel und den Löffel in der rechten Hand halten. Aufgrund

dessen sei es ihm nicht mehr möglich, die Speisen adäquat zu zerkleinern. Die

weichen Speisen zerdrücke er, für sämtliche härteren Lebensmittel sei er auf

die regelmässige Dritthilfe angewiesen. Die Nahrung müsse ihm weder ans Bett

gebracht werden, noch zum Munde geführt werden und er benötige keine spezielle

Nahrung (IV-Akte 43, S. 3).

Bezüglich des Lebensbereichs Körperpflege erklärte die

Abklärungsperson, der Beschwerdeführer sei per Mai 2021 in eine Alterswohnung

gezogen. Diese sei entsprechend behindertengerecht ausgestattet, weshalb er nun

über eine ebenerdige Dusche verfüge. Während der Beschwerdeführer vorher noch

die regelmässige Hilfe der Spitex beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne

benötigt habe, so könne er sich nun selbständig in die Dusche begeben. Auch

erfolge keine regelmässige Hilfeleistung mehr beim Duschvorgang selbst. Auch

beim Waschen, Kämmen und Rasieren benötige er keine Hilfe. Gelegentlich sei

eine Nachrasur nötig, der Beschwerdeführer könne sich aber mit der rechten Hand

weiterhin soweit selbständig rasieren, dass keine regelmässige Dritthilfe in

diesem Bereich erfolge (IV-Akte 43, S. 3).

Auch beim Verrichten der Notdurft verneinte die

Abklärungsperson eine Hilflosigkeit. Sie hielt fest, bis auf das Öffnen und

Schliessen der Hosenknöpfe – was allerdings bereits im Bereich An-/Auskleiden

berücksichtigt worden sei – sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Kleider

selbständig, ohne regelmässige Dritthilfe zu ordnen. Auch die Körperreinigung

nach dem Stuhlgang nehme er selbständig vor (IV-Akte 43, S. 4).

Sodann könne sich der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung

weiterhin selbständig fortbewegen. Er unternehme gemäss den Aussagen von Frau C____

auch regelmässige Spaziergänge ohne Begleitung und es sei ihm weiterhin

möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer

könne weiterhin adäquat ein Gespräch führen und Medien wie Telefon, Fernseher

und Radio selbständig bedienen und sich so über das Weltgeschehen informieren

und gesellschaftliche Kontakte pflegen. Im Bereich Fortbewegung benötige er

somit ebenfalls keine Hilfe (IV-Akte 43, S. 4).

Schliesslich wurden auch ein Bedarf an medizinisch-pflegerischer

Hilfe (die Medikamente würden von der Apotheke gerichtet) und persönlicher

Überwachung sowie Bettlägerigkeit und Hilfsmittel verneint (IV-Akte 43,

S. 4). Abschliessend wies die Abklärungsperson darauf hin, dass sich der

Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Frau C____ im Sommer einer

Schulteroperation habe unterziehen müssen, bei welcher ihm ein neues

Schultergelenk eingesetzt worden sei. Der Spitalaufenthalt habe weniger als

einen Monat gedauert und eine anschliessende Reha sei von Seiten der

Krankenkasse abgelehnt worden. Unmittelbar nach dem Spitalaustritt sei der

Beschwerdeführer durch die Spitex betreut worden. Dies habe er aber relativ

schnell wieder abgelehnt, weshalb er die alltäglichen Lebensverrichtungen

wieder mehrheitlich selbst übernehme (IV-Akte 43, S. 5).

4.2

Am 9. Februar 2021 erfolgte anlässlich des Einwands des

Beschwerdeführers eine weitere telefonische Abklärung, dieses Mal mit dem

Beschwerdeführer selbst (Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51). Die

Abklärungsperson besprach mit dem Beschwerdeführer insbesondere den Hilfebedarf

in den Lebensbereichen, in welchen bislang kein solcher angenommen wurde (Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung).

Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die

Abklärungsperson einen Hilfebedarf erneut, da der Beschwerdeführer angab, diese

Tätigkeiten alle selbständig vornehmen zu können.

Im Bereich Körperpflege hielt sie fest, der Beschwerdeführer

bekunde aufgrund seiner linksseitigen Lähmung und seinem fehlenden Gefühl in

den Händen eine gewisse Mühe. Er habe sich jedoch eine spezielle Bürste

zugelegt, um die schwer erreichbaren Körperstellen zu reinigen und seit dem

Wohnungswechsel sei der Einstieg in die Dusche selbständig möglich. Seit seinem

Spitalaufenthalt nehme er die Körperpflege selbständig vor.

Auch bei der Verrichtung der Notdurft werde keine regelmässige

Dritthilfe geleistet. Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei erschwert. Wenn er

sich nicht adäquat reinigen könne, stelle er sich unter die Dusche. Dies sei

aber nur zuhause möglich. Auswärts würde er bei der Reinigung nach dem

Stuhlgang Hilfe benötigen. Die Abklärungsperson verneinte die Berücksichtigung

einer Dritthilfe in diesem Bereich mit Verweis darauf, dass diese nur

angerechnet werden könne, wenn eine Person die Hilfe täglich oder eventuell

täglich benötige, was vorliegend nicht der Fall sei.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den

Bereich Fortbewegung erklärt, dass er sich ausserhalb des Hauses weiterhin

selbständig fortbewegen könne, wenngleich seine Leistung aufgrund der

Herzschwäche stark minimiert sei und auch der Bewegungsablauf beim Gehen

entsprechend eingeschränkt sei. Er bringe dennoch seine Wäsche immer wieder mit

dem Zug nach Delémont zu einer Bekannten. Er sei also in der Lage, auch längere

Strecken selbständig und ohne Dritthilfe mittels den öffentlichen

Verkehrsmittel zurückzulegen.

Abschliessend hielt die Abklärungsperson an ihrer bisherigen

Feststellung, dass eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe wie bis anhin lediglich

in den Lebensbereichen An- und Auskleiden und Essen erforderlich sei.

4.3

Die beiden Abklärungsberichte vom 2. September 2021 und vom

9.

Februar 2022 entsprechen den unter E. 3.6. dargelegten

Anforderungen. Insbesondere sind die Berichte nachvollziehbar begründet. Der

Beschwerdeführer bringt ebenfalls nicht vor, die Abklärungen seien nicht

korrekt oder nicht gründlich genug vorgenommen worden. Er begründet seine Beschwerde

gegen die Nichterhöhung seiner Hilflosenentschädigung mit seinem immer

schlechter werdenden Gesundheitszustand.

4.4

In medizinischer Hinsicht hat die Abklärungsperson die Diagnosen aus

dem ärztlichen Fragebogen von Dr. med. B____ vom 26. März 2021 (IV-Akte 37)

übernommen (koronare Herzkrankheit mit mittelschweren eingeschränkten

CV-Funktionen n. Verschluss der RCA, Herzinsuffizienz, bekanntes offenes

Foramen ovale mit S/P Hirninfarkt 08/2014, mehrere Infarkte). Auch aus diesen

lässt sich kein weiterergehender Hilfebedarf ableiten. Die gesundheitlichen

Einschränkungen sind zudem zwar letztlich die Ursache des Hilfebedarfs, jedoch

ist entscheidend, welcher regelmässige und erhebliche Hilfebedarf in den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen,

Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung besteht

(vgl. E. 3.3.).

Wie erwähnt, wurden die beiden Abklärungsberichte ausführlich

begründet. Die Abklärung vom 1. September 2021 (Bericht vom 2. September

2021, IV-Akte 43) wurde mit der Hilfsperson des Beschwerdeführers durchgeführt.

Bei der späteren Abklärung vom 9. Februar 2022 (Bericht vom

11.

Februar 2022, IV-Akte 51) nahm die Abklärungsperson mit dem

Beschwerdeführer selbst Kontakt auf. Auch in der Beschwerde bringt der

Beschwerdeführer nicht konkret vor, dass er in einem bestimmten Lebensbereich

regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, die bislang

nicht berücksichtigt worden sei.

Aus den erwähnten Abklärungsberichten ergeben sich ebenfalls

keine Hinweise darauf, dass ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf zu Unrecht

verneint worden wäre. Einzig bei der Verrichtung der Notdurft fällt auf, dass

der Beschwerdeführer angab, die Reinigung nach dem Stuhlgang sei aufgrund seiner

linksseitigen Lähmung sowie der Bewegungseinschränkung erschwert durchführbar.

Wenn er nicht in der Lage sei, sich adäquat zu reinigen, stelle er sich der

Einfachheit halber unter die Dusche. Dies erfolge jedoch nicht regelmässig. Die

selbständige Reinigung nach dem Stuhlgang sei dem Beschwerdeführer zudem

ausschliesslich zu Hause möglich, da er dort die Möglichkeit habe, sich im

Notfall abzuduschen. Aufgrund dessen wäre er auf einer Toilette auswärts auf

eine allfällige Dritthilfe angewiesen. Die Abklärungsperson verwies dazu zu

Recht auf das entsprechende Kreisschreiben. Gemäss diesem gilt die Hilfe als

regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch

täglich nötig haben kann (KSH, N 2010; vgl. auch das vom KSH zitierte Urteil

des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3. sowie die

Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1.

und 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2.). Es ist aufgrund der

Schilderungen des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson davon auszugehen,

dass dies vorliegend nicht zutrifft und die Abklärungsperson somit einen

regelmässigen Hilfebedarf zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. dazu E. 3.6.), nur dann in das

Ermessen der die Abklärung tätigende Person eingreift, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und

Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je

mit weiteren Hinweisen).

Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst dann, wenn ein

regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bei der Verrichtung der Notdurft

angenommen würde, ebenfalls lediglich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeit

leichten Grades resultieren würde. Denn eine Hilflosigkeit mittleren Grades

setzt voraus, dass die versicherte Person in mindestens vier Lebensbereichen

der Hilfe bedarf (vgl. E. 3.2.). Selbst unter Anrechnung der Hilfe beim

Verrichten der Notdurft, wären im Falle des Beschwerdeführers jedoch nur drei

Lebensbereiche (statt zwei) betroffen.

4.5

Zusammenfassend sind die Abklärungsberichte vom 2. September

2021.

und vom 9. Februar 2022 (IV-Akten 43 und 51) nicht zu

Dispositiv

beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf diese abgestellt

und einen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf in den Lebensbereichen An-

und Auskleiden sowie Essen angenommen.

Im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2018

(IV-Akte 27), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine

Hilflosenentschädigung zur AHV leichten Grades zugesprochen wurde, hat sich der

Hilfebedarf leicht verändert. In der damaligen Abklärung wurde ein Hilfebedarf

beim An- und Auskleiden sowie beim Baden/Duschen festgestellt. Beim Essen

bestand noch kein Hilfebedarf (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2018,

IV-Akte 24). Nun besteht kein Hilfebedarf mehr beim Baden/Duschen, was von

der Abklärungsperson nachvollziehbar begründet wurde (vgl. E. 4.1.

und E. 4.2.), hingegen beim Essen. Damit bleibt es beim Hilfebedarf in

zwei Lebensbereichen und somit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades (vgl. E. 3.2.). Der angefochtene Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung

vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl.

Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: