AH.2022.3
Nachforderung von Beiträgen
28. März 2023Deutsch16 min
November 2020; Beschwerdebeilage [BB] 9). Darüber orientierte die SUVA die A____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
März 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.3
Einspracheentscheid vom 3. Juni
2022
Nachforderung von Beiträgen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) D____ war seit April 2005 Geschäftsführer der E____ AG
und verfügte gemäss Eintrag im Handelsregister über eine
Einzelunterschriftsberechtigung. Als Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war F____. Die Gesellschaft
hatte ihren Sitz damals in [...], Kanton Basel-Landschaft. Im 2007 änderte sie
ihren Namen und firmierte fortan als G____ AG (vgl. den Internetauszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft).
b) Im Januar 2012 einigte sich D____ mit der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vergleichsweise über die Modalitäten einer an
ihn auszurichtenden Invalidenrente der Unfallversicherung wegen eines im 2004
erlittenen Unfalles. Es wurde die Ausrichtung einer UV-Rente auf der Basis
einer 40%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 2011, ausgehend von einem
versicherten Verdienst von Fr. 99’506.--, vereinbart. Am 1. Februar 2012
erliess die SUVA eine entsprechende Verfügung (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7).
c) Im Oktober 2012 schied F____ als Verwaltungsrat der G____
AG aus. Im März 2013 übernahm D____, bisher Geschäftsführer mit
Einzelzeichnungsbefugnis, die Funktion des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschriftberechtigung der G____ AG (vgl. den Internetauszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft). Anfangs 2015 verlegte die G____
AG ihr Domizil in den Kanton Basel-Stadt und firmierte neu unter A____ AG. Ab
dem 17. April 2015 bis zum 17. Juni 2016 war H____ als Geschäftsführer des
Unternehmens (mit Kollektivunterschrift) im Handelsregister eingetragen (vgl.
den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).
Schliesslich verlegte die A____ AG ihr Domizil im Dezember 2018 nach [...],
Kanton Bern. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschriftberechtigung war weiterhin D____ (vgl. den Internetauszug aus
dem Handelsregister des Kantons Bern).
d) Am 21. November 2019 führte die SUVA bei der I____ AG,
F____, die periodische Lohnlistenrevision durch. Dabei stiess sie auf
Differenzen und es wurden insbesondere Teile der Kontokorrentbezüge des
einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates der A____ AG (D____) als
prämienpflichtige Lohnsumme bewertet (vgl. den Korrekturbericht vom 29.
November 2020; Beschwerdebeilage [BB] 9). Darüber orientierte die SUVA die A____
AG mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (BB 9). Am 29. Dezember 2020 stellte sie
der A____ AG eine die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung betreffende Nachrechnung
in der Höhe von Fr. 9'657.25 (vgl. BB 10). Hiergegen erhob die A____ AG,
vertreten durch die I____ AG, am 6. Januar 2021 Einsprache (vgl. BB 11).
Die Einsprache wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021
abgewiesen (vgl. BB 12). Der Einspracheentscheid wurde nicht angefochten und
erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.
e) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 orientierte die SUVA
die Ausgleichskasse C____ über das Ergebnis der im Dezember 2019 vorgenommenen
Lohnlistenrevision und die gestützt darauf ergangene Nachrechnung (vgl. BB 13).
In der Folge nahm der Revisor der Ausgleichskasse C____ – auf der Basis des
SUVA-Revisionsberichtes – eine Arbeitgeberkontrolle vor (vgl. den Bericht vom
14. Dezember 2021; BB 14). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 forderte die Ausgleichskasse
C____ von der A____ AG für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge (für AHV/IV/EO,
ALV, FAK) von Fr. 42'937.50 (einschliesslich Verwaltungskosten) und
Verzugszinsen von Fr. 7'901.85 (vgl. BB 3). Hiergegen erhob die A____ AG,
vertreten durch die I____ AG, am 19. Januar 2022 Einsprache (vgl. BB 15).
f) Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte die SUVA die
UV-Rente von D____ rückwirkend per 1. September 2016 von 40 % auf 15 % herab
und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 109'457.70 zurück. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, in Anlehnung an die Verfügung der
Ausgleichskasse C____ vom 15. Dezember 2021 werde für die Jahre 2016 bis 2018
ein Invalideneinkommen von Fr. 100'000.-- angenommen, woraus sich – bei einem
Valideinkommen von Fr. 117'000.-- – ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % ergebe
(vgl. BB 16). Hiergegen erhob D____ am 4. März 2022 Einsprache. Im Wesentlichen
machte er geltend, sein Einkommen habe in der Zwischenzeit keine Änderung
erfahren. Seiner Einsprache hatte er diverse Lohnausweise beigelegt (vgl. BB
17). In der Folge nahm die SUVA die Verfügung vom 2. Februar 2022 wieder zurück
(vgl. das Schreiben vom 29. März 2022; BB 18).
g) Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (BB 2) wies
die Ausgleichskasse C____ die von der A____ AG gegen die Verfügung vom 15.
Dezember 2021 (BB 3) erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin), jetzt
anwaltlich vertreten, am 5. Juli 2022 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
(1.) Es seien der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____ vom 3. Juni
2022.
sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2021 aufzuheben. (2.) Eventualiter
seien der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 sowie die Verfügung vom 15.
Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse
C____ zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer
zu Lasten der Ausgleichskasse C____.
b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme der SUVA vom 23. August 2022
beigelegt (Beschwerdeantwortbeilage 1).
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15.
Februar 2023 wird der Fall zur Beratung angesetzt.
III.
Am 28. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen
Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger
Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und
Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht
am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die
sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich
aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200).
1.2
Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen
Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (BB 3), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (BB 2), von der Beschwerdeführerin für die
Jahre 2016 bis 2018 Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 42'937.50
(einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 7'901.85 nachgefordert
hat.
2.2
2.2.1
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art.
4.
Abs. 1 AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger
Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
werden vom massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2
AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn
umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,
Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge,
ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des
Arbeitsentgeltes darstellen. Der Rechtsprechung zufolge bilden sämtliche Bezüge
von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,
beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis
andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder
freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG
nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich
jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis
bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche
Einkommensbegriff ist – wie der steuerrechtliche – weit zu definieren (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1).
2.2.2
Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, dass es auch im AHV-Beitragsrecht Gesetzesumgehungen zu
verhindern gilt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15.
Oktober 2019 E. 4.2.1.). Um einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung entgegenzuwirken,
ist daher beispielsweise für gewöhnlich eine nicht beitragspflichtige
Dividendenzahlung dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein
oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich
überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Diesfalls ist eine Aufrechnung bis zur
Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen. Das heisst, dass der
offensichtlich überhöhte Teil der Dividende in Lohn umqualifiziert wird, bis
ein angemessener branchenüblicher Lohn erzielt wird (vgl. im Einzelnen Rz 2011
ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML];
siehe dazu im Einzelnen auch Michael E. Meier,
In der eigenen Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
in: SZS 2022, S. 30 ff., S. 32 f.; vgl. auch Lukas Müller/Kaspar Gerber,
Anwaltsgesellschaften und die Beteiligung anwaltsfremder Fachpersonen, in: AJP
2022/11 S. 1191 ff., S. 1198 f.).
2.3
Der für die Beitragsbemessung in der AHV massgebende Lohn ist – im
Unterschied zum versicherten Verdienst in der Unfallversicherung (vgl. Art. 22
Abs. 1 UVV) – nach oben nicht begrenzt. Es findet mit anderen Worten keine
Plafonierung statt.
3.
3.1
Eingewendet wird von der Beschwerdeführerin zunächst, die geltend
gemachte Nachforderung beruhe auf einer blossen Übernahme des
Revisionsergebnisses der SUVA. Es habe zu Unrecht keine eigenständige
Arbeitgeberkontrolle stattgefunden. Damit sei eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes auszumachen, so dass bereits aus diesem Grunde auf die
von der SUVA gewonnenen Erkenntnisse resp. das Ergebnis der
SUVA-Arbeitgeberkontrolle nicht abgestellt werden dürfe (vgl. insb. S. 6 ff.
der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht
gefolgt werden.
3.2
3.2.1
In Bezug auf die Arbeitgeberkontrollen in der AHV sieht das
Gesetz Folgendes vor: Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die der Ausgleichskasse
angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den
Anforderungen von Abs. 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine
besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Wie sich aus Abs. 3 von
Art. 68 AHVG ergibt, müssen die für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen
vorgesehenen Revisionsstellen u.a. ausschliesslich der Revisionstätigkeit
obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe
Durchführung der Kontrollen Gewähr bieten.
3.2.2
Gestützt auf Art. 68 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;
SR 831.101) nähere Vorschriften über die Arbeitgeberkontrollen erlassen.
Insbesondere statuiert Art. 164 Abs. 2 AHVV, dass die Arbeitgeber durch
besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden interne Revisionsstellen
genannt) revidiert werden können. Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens an die
Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) gilt als
Arbeitgeberkontrolle nur die durch eine vom BSV anerkannte Revisionsstelle oder
Fachspezialisten der Ausgleichskasse durchgeführte Kontrolle.
3.2.3
Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 163 AHVV zu prüfen, ob der
Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat
sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser
Prüfung erforderlich sind (Abs. 1). Gegenstand der Kontrolle ist die
unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine
zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler
ermöglicht (Abs. 2). Gemäss Art. 162 Abs. 1 AHVV ist die periodische
Arbeitgeberkontrolle grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Auf die
Kontrolle an Ort und Stelle kann die Revisionsstelle verzichten, wenn auf
elektronischem Weg Zugang zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und
Unterlagen besteht. Laut Art. 169 Abs. 1 AHVV ist über jede
Arbeitgeberkontrolle ein Bericht abzufassen.
3.2.4
Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren
Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den
entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird.
Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
vom April 2005 (betreffend "Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und
Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems", S. 212 [BB
20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich
grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die
Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem
AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl. Art. 115 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Eine Bündelung von Ressourcen
erscheint denn auch als sinnvoll und ist als zulässig zu erachten, wenn die gesetzlich
geforderte Unabhängigkeit und Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten
Person (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor) gewährleistet sind. Dies trifft auf
J____, welche die Kontrolle für die SUVA vorgenommen hat (vgl. den
Korrekturbericht vom 29. November 2020; BB 9), unbestrittenermassen zu.
3.3
Ist somit die SUVA als berechtigt anzusehen, für die Ausgleichskasse
Arbeitgeberkontrollen durchzuführen, dann muss es erst Recht als zulässig erachtet
werden, dass sich SUVA und Ausgleichskasse die jeweiligen (rechtskräftigen) Feststellungen
des anderen Versicherers zu eigen machen ("argumentum a maiore ad
minus"). Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn auch die Person, welche für
den anderen Versicherungsträger die ergänzende Prüfung vornimmt, als unabhängig
und fachlich kompetent angesehen werden kann, was auf K____, der den Bericht
vom 14. Dezember 2021 (BB 14) erstellt hat, unbestrittenermassen zutrifft.
Im Übrigen erachtet auch das Bundesgericht die Anlehnung der Ausgleichskasse an
die Erhebungen der SUVA (implizit) als rechtskonform (vgl. u.a. das Urteil
8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1). Die Zulässigkeit der Anlehnung
der Ausgleichskasse an die Feststellungen der SUVA drängt sich schliesslich
geradezu auf, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiger
Einspracheentscheid der SUVA (BB 12) vorliegt. Vorbehalten bleibt die
offensichtliche Unrichtigkeit des Entscheides (vgl. implizit das Urteil des
Bundesgerichts 8C_912/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
Vorliegend erscheinen die Feststellungen der SUVA als
schlüssig, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass D____ in
der fraglichen Zeit (Kontrollperioden 2016 bis 2018) von der Beschwerdeführerin
AHV-pflichtigen Lohn in der Höhe von mindestens Fr. 100'000.-- bezogen hat. Es
kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf den Korrekturbericht vom 29.
November 2020 (BB 9) sowie den ausführlich begründeten Einspracheentscheid
der SUVA vom 10. Mai 2021 (BB 12) verwiesen werden. Davon
abzuweichen besteht keinerlei Anlass.
4.1.2
Im Wesentlichen erkannte die SUVA anlässlich der periodischen
Lohnlistenrevision, gestützt auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin,
dass diese in den Jahren 2015 bis 2018 einen jährlichen Umsatz zwischen Fr.
2'800'000.-- und Fr. 5'000'000.-- erzielte. Des Weiteren wurde von der
SUVA festgestellt, dass D____ vom Konto 10450 "KK D____" jährlich
zwischen Fr. 125'000.-- und Fr. 195'000.-- bezogen hat. Insgesamt stiegen seine
Bezüge in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 von Fr.
92'942.-- auf Fr. 795'000.-- an. Wie von der SUVA einlässlich begründet wurde (vgl.
den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020; BB 12), ist es als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten, dass D____ in der fraglichen Zeit de facto die
Geschäfte der Beschwerdeführerin geführt hat und es sich bei seinen Bezügen
teilweise um Lohn gehandelt hat. Auch der von der SUVA – unter Berücksichtigung
des berufs- und ortsüblichen Verdienstes – angenommene Lohn von Fr. 100'000.--
erscheint gerechtfertigt und ist gemessen an den konkreten Gegebenheiten eher
als wohlwollend anzusehen.
4.1.3
Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sich
bereits die SUVA fundiert im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (BB
12) auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb sie nicht zu hören
sind. Darauf kann verwiesen werden. Die Tatsache, dass die SUVA die mit
Verfügung vom 2. Februar 2022 (BB 16) rückwirkend per 1. September 2016
angeordnete Herabsetzung der bislang an D____ ausgerichteten UV-Rente von 40 %
auf 15 % (vgl. BB 16) auf Einsprache hin (vgl. BB 17) wieder
zurückgenommen hat (Schreiben vom 29. März 2022; BB 18), vermag an der
Richtigkeit der Lohnanrechnung nichts zu ändern. Denn aus dem Verzicht auf die
Rentenherabsetzung lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(vgl. S. 7 ff. der Beschwerde) – nicht ableiten, dass D____ in der fraglichen
Zeit für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mindestens den
angenommenen Lohn von Fr. 100’000.-- erzielt hat. Ergänzend kann hier auch
auf die Stellungnahme der SUVA vom 23. August 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 1)
verwiesen werden. An der Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommenen Anrechnung eines AHV-pflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 100'000.--
vermögen schliesslich auch die auf D____ ausgestellten Lohnausweise der L____ AG
(vgl. BB 22, 23 und 24) und die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin (BB 25
und BB 26) nichts zu ändern.
4.1.4
Obgleich vorliegend nicht die Berechnung des
Invalideneinkommens zur Diskussion steht, ist in Bezug auf die Lohnfrage ergänzend
noch zu bemerken, dass das Bundesgericht bei Personen, welche in einem Betrieb
eine beherrschende Stellung einnehmen (insb. als
Alleinaktionär oder Gesellschafter), Regeln entwickelt hat, die einer
Missbrauchsgefahr entgegenwirken sollen. So hat das
Bundesgericht es namentlich für
zulässig erklärt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das
formell-rechtliche Anstellungsverhältnis, sondern auf eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise abzustellen. Folglich können die erwirtschafteten (aber nicht
zwingend ausgeschütteten) Gewinne einer AG oder GmbH wirtschaftlich dem
Alleinaktionär oder Gesellschafter zugerechnet werden. Das Bundesgericht macht
hier somit einen Durchgriff und behandelt den angestellten Geschäftsführer, der
gleichzeitig Inhaber des Betriebes ist, für die Bestimmung des
Invalideneinkommens wie einen Einzelunternehmer (vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 36 mit Hinweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021.; siehe auch die Urteile
des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021, 8C_450/2020 vom 15.
September 2020, 8C_928/2015 vom 19. April 2016, 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015
E. 4.2). Auch gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die Annahme eines von
D____ bei der Beschwerdeführerin erzielten jährlichen AHV-pflichtigen Lohnes in
der Höhe von Fr. 100'000.-- nicht beanstanden.
4.2
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 15. Dezember 2021 (BB 3), bestätigt mit Einspracheentscheid vom
3.
Juni 2022 (BB 2), von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 bis
2018.
Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 42'937.50 (einschliesslich
Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 7'901.85 eingefordert hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: