AH.2022.4
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin rechtmässig, da der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verrechnung der AHV-Rente und in diesem Zusammenhang des Existenzminimums bzw. des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge die Unterlagen – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht beigebracht hat.
15. Mai 2023Deutsch10 min
A. Gmür
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 15. Mai 2023
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.4
Einspracheentscheid vom 23. Juni
2022
Nichteintreten der
Beschwerdegegnerin rechtmässig, da der Beschwerdeführer zur Prüfung der
Verrechnung der AHV-Rente und in diesem Zusammenhang des Existenzminimums bzw.
des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge die Unterlagen – trotz mehrfacher
Aufforderung – nicht beigebracht hat.
Erwägungen
1.
1.1.
Mit Abrechnung vom 6. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die
Zeitperiode Januar bis Dezember 2021 in Rechnung (Beschwerdeantwortbeilage [AB]
1). Am 7. Februar 2022 erfolgte eine Mahnung des ausstehenden Betrages (AB 2).
Sodann drohte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2022 die
Betreibung an (AB 3). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er könne nicht nachvollziehen,
weshalb noch Beiträge erhoben würden, da er AHV-Empfänger sei. Überdies habe er
in der Vergangenheit erhebliche Beiträge geleistet, was zu berücksichtigen sei.
Er ersuche die Beschwerdegegnerin deshalb, den genannten Betrag zu erlassen (AB
4). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin auf die
Beitragspflicht bis zum ordentlichen Rentenalter hin und teilte dem
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Erlass sowie die dafür
erforderlichen Unterlagen mit (AB 5). Gleichzeitig bewilligte sie mit Verfügung
vom 17. Februar 2022 einen Zahlungsaufschub bis 15. März 2022, damit der
Beschwerdeführer bis dahin die erforderlichen Unterlagen einreichen könne (AB
6). Mit Schreiben vom 7. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer mit Hinweis
auf die in der Vergangenheit bereits bezahlten AHV-Beiträge sowie ihm
eigentlich zustehende Sachwerte, die blockiert seien, die Akontobeiträge in
Höhe von Fr. 557.60 seien ihm zu erlassen (AB 7). Mit Verfügung vom 25. März
2022 kündigte die Beschwerdegegnerin an, die ausstehende Forderung in Höhe von
Fr. 557.60 werde ab Mai 2022 im Umfang von Fr. 50.-- monatlich mit der Rente
des Beschwerdeführers verrechnet. Falls der Beschwerdeführer die Verrechnung
der ausstehenden Forderung mit der Rente als für ihn nicht zumutbar erachte,
bittet die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung von Unterlagen
zur Prüfung der Frage, ob in das beitreibungsrechtliche Existenzminimum des
Beschwerdeführers eingegriffen werde und bejahendenfalls ob von der Verrechnung
der Forderung abzusehen sei (AB 8). Mit Schreiben vom 29. März 2022 erklärte
sich der Beschwerdeführer mit der Verrechnung nicht einverstanden. Dabei verwies
er wiederum auf die in der Vergangenheit bereits bezahlten AHV-Beiträge und die
Möglichkeit mittels der von ihm erteilten Vollmacht die Forderung der Beschwerdegegnerin
mit dem Geld, welches ihm gestohlen worden sei, zu begleichen (AB 9). Mit
Schreiben vom 4. April 2022 wies die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer
auf die Einsprachemöglichkeit gegen die Verfügung vom 25. März 2022 hin. Zudem
gewährt sie dem Beschwerdeführer erneut eine 30ig-tägige Frist zur Einreichung
der Unterlagen, um einen allfälligen Erlass der Beiträge zu prüfen (AB 10). Am
6. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 11) mit ergänzender
Begründung vom 13. April 2022 (AB 12). Mit Schreiben vom 19. April 2022 forderte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, innert 30 Tagen die
einverlangten Unterlagen einzureichen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid
gefällt werde (AB 15). Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 trat die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein.
1.2.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 Beschwerde und
beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 25. März 2022 und der
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 seien aufzuheben und auf die Erhebung der
Beiträge sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels nicht wahr.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsi-dentin einfache Fälle als
Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 23. Juni
2022 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.2.
In einem ersten Schritt ist dabei der Frage nachzugehen, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht Akontobeiträge in Höhe von Fr. 557.60 inklusive
Mahngebühren für das Jahr 2021 erhoben hat.
Gemäss dem Auszug aus dem Datenmarkt ist der Beschwerdeführer
am 13. September 1958 geboren und ist demnach bis zur Vollendung des 65.
Altersjahr- mithin bis 2023 - grundsätzlich beitragspflichtig. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass er gemäss seinen Angaben bereits eine AHV-Rente
bezieht. Denn laut Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beginnt für Nichterwerbstätige die
Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65.
Altersjahr vollendet haben. Somit besteht für Männer bis 65 Jahre eine Pflicht,
in die AHV einzubezahlen, dies unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer
vorzeitig hat pensionieren lassen. Dasselbe gilt für die Beiträge an die
Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO), wo die Bestimmungen
des AHVG sinngemäss anwendbar sind (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]).
Sodann erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in
der Vergangenheit ausreichend AHV-Beiträge bezahlt, was berücksichtigt werden
müsse, als nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist
eine Kompensation der Beiträge zwischen den Beitragsjahren im Grundsatz nicht
möglich. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
Auch die Aufforderung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin solle
die Beitragsforderung bei Dritten geltend machen, welche Sachwerte von ihm
blockiert hätten, ist sachfremd. So fehlt es diesbezüglich an einem sozialversicherungsrechtlichen
Konnex. Dies fällt vorliegend nicht in den Kompetenzbereich der
Beschwerdegegnerin.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
auch als Nichterwerbstätiger verpflichtet ist, AHV/IV/EO-Beiträge zu
entrichten. Die Höhe der Beiträge im Jahr 2021 können der Beitragstabelle
Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar
2021, S. 29 ff., entnommen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des
ermittelten Akontobeitrages für das Jahr 2021 von Fr. 527.60 nicht. Dieser
richtet sich nach den Verhältnissen des Vorjahrs (Art. 24 AHVV). Auch die
Mahngebühr in Höhe von Fr. 30.-- erweist sich vorliegend als rechtens, kann
doch gemäss Art. 34a AHVV eine Mahngebühr von 20-200 Franken erhoben werden.
3.3.
Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Verrechnung im Umfang von Fr.
50.-- ab Mai 2022 mit der Rente des Beschwerdeführers rechtmässig ist.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich
mit Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG und EOG (Bst. a) verrechnet werden. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige
Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten
als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288).
Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden
Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1 S. 291; BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252).
Der Beschwerdeführer bringt vor,
er sei nicht einverstanden mit der Verrechnung und nicht in der Lage, der
Forderung der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Er ersucht deshalb um Erlass der
Beitragsforderung (Schreiben vom 15. Februar 2022, AB 4; Schreiben vom 29. März
2022, AB 4; Einsprache vom 6. April 2022 und ergänzende Begründung vom 13.
April 2022, AB 11 und 12). Mit Blick auf die Aktenlage bleibt festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitere stichhaltige Begründung
vorgebracht (vgl. E. 3.2.) sowie keine Unterlagen eingereicht hat, damit die
Beschwerdeführerin prüfen konnte, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum
des Beschwerdeführers berührt und in diesem Fall von einer Verrechnung der
aussetehenden Beiträge mit der Rente des Beschwerdeführers abzusehen ist. Dass
die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Einspracheentscheid vom 23.
Juni 2022 an der Verrechnung der Forderung mit der Rente des
Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 50.--
festgehalten hat, ist nicht zu beanstanden. Denn
der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht nachgekommen. Danach kann der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten
beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Der Versicherungsträger
muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf
die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Februar 2022, Verfügung vom 25. März 2022 und Schreiben vom 4. April 2022
aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (AB 5, 8 und 10). Überdies
hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2022 dem
Beschwerdeführer die diesbezüglichen Rechtsfolgen angedroht (AB 15). Der
Beschwerdeführer ist indes diesen Aufforderungen – in unentschuldbarer Weise –
nicht nachgekommen. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 daher zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten. Anzumerken bleibt, dass nach der Praxis von der Möglichkeit des
Nichteintretens nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Nichteintreten kommt
erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf
Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (Urteil
des Bundesgerichts vom 21. April 2009 [8C_770/2008] E. 5.2 und Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 110 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Der
Beschwerdegegnerin war aufgrund der fehlenden Unterlagen eine Prüfung der
Beeinträchtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des
Beschwerdeführers und damit der Zulässigkeit der Verrechnung nicht möglich. Im
Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der Nichteintretensentscheid der
Beschwerdegegnerin somit als rechtens.
Aus den gleichen Gründen ist die
Prüfung eines Erlasses der AHV-Beiträge bzw. einer Herabsetzung der AHV-Beiträge
im Sinne von Art. 11 AHVG, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht,
nicht möglich. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass ein vollständiger
Erlass der AHV-Beiträge nur zulässig wäre, wenn der Versicherte den
Mindestbeitrag zahlt (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Dasselbe gilt sinngemäss auch für
die IV- und EO-Beiträge.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
Sachverhalt
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
Erwägungen
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: