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Entscheid

AH.2022.5

Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bejahen. Beschwerdeführerin ist für 2021 beitragspflichtig. Gebühr wegen leichtsinniger Prozessführung.

15. Februar 2023Deutsch9 min

Tilgungsplan (AB 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.5

Einspracheentscheid vom 1.

September 2022

Versicherungsunterstellung der

Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bejahen. Beschwerdeführerin ist für

2021 beitragspflichtig. Gebühr wegen leichtsinniger Prozessführung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die A____ (Beschwerdeführerin) hatte seit Juli 2020 ihren Sitz

in Basel (Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 10) und war bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt

(Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 16. Februar 2022 reichte die

Beschwerdeführerin die Lohnmeldung für das Jahr 2021 ein und beantragte

gleichzeitig die Tilgung der Beiträge in Raten von Fr. 1'000.-- (AB 1).

Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2022 und

gleichzeitig verfügtem Tilgungsplan für das Abrechnungsjahr 2021 mit, sie könne

das Gesuch um Teilzahlungen bewilligen, jedoch nicht im gewünschten Umfang (AB

2 und 3). Nach Eingang einer Nachtragsmeldung (AB 4) verfügte die

Beschwerdegegnerin am 30. März 2022 einen für das Jahr 2021 aktualisierten

Tilgungsplan (AB 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,

Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin

(Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022, AB 10),

am 8. April 2022 Einsprache (AB 8), welche die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 1. September 2022 abwies (AB 9).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 bei

der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Diese leitet die Beschwerde mit Eingabe vom

20.

September 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und der

darin verfügten Beitragspflicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden könne.

III.

Am 15. Februar 2023 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in Abwesenheit des Vertreters der

Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Die Vertreter der

Beschwerdegegnerin kamen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die

nachstehenden Entscheidungsgründe und auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt

sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen –

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ihren Standort

unwiderruflich in die Bundesrepublik Deutschland verlegt habe. Weiter habe sie

letztes Jahr mehrmals versucht die Mitarbeiter abzumelden. Dies sei von der

Beschwerdegegnerin verweigert worden, obwohl die Beschwerdeführerin ihr

mitgeteilt habe, dass alle Mitarbeiter über die andere Gesellschaft beschäftigt

seien. Damit greife die Kasse erheblich in die Rechtsgeschäfte ein. Aus all

diesen Gründen seien ab 2021 keinerlei Mitarbeiter und Rechnungen mehr über die

Beschwerdeführerin abzuwickeln (vgl. Beschwerde vom 7. September 2022).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin

sei für das Abrechnungsjahr 2021 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der

Beschwerdegegnerin angeschlossen gewesen und habe auch entsprechend Löhne

deklariert. Folglich seien zu Recht Beiträge erhoben worden. Für die behauptete

Sitzverlegung fehle jeglicher Beweis. Damit sei die Beschwerdeführerin der

Versicherung unterstellt und beitragspflichtig. Gegen den Tilgungsplan bringe

die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor (Beschwerdeantwort vom 22. November

2022).

2.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Speziellen die

Versicherungsunterstellung und die daraus folgende Beitragspflicht.

Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der am 21. März 2022

verfügte Tilgungsplan, gegen den die Beschwerdeführerin keine konkreten

Beanstandungen vorbringt. Da die streitige Frage mit dem bisherigen

Streitgegenstand eng zusammenhängt, die Frage spruchreif ist und sich die

Beschwerdegegnerin dazu geäussert hat, ist aus prozessökonomischen Gründen das

Beschwerdeverfahren auf die ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisses liegende Frage auszudehnen und auf die Beschwerde

einzutreten (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a, BGE 130 V 501 E. 1.2).

3.

3.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender

Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben

(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt

jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten

Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Art. 12 Abs. 2 AHVG legt

fest, dass alle Arbeitgeber beitragspflichtig sind, die in der Schweiz eine

Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen

beschäftigen.

Im Beitragssystem der AHV (und der mit ihr

verbundenen Versicherungszweige) ist die versicherte erwerbstätige Person

grundsätzlich beitragspflichtig für den Arbeitnehmeranteil (Art. 3 Abs. 1 und Art.

5.

Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeber hat die Beiträge vom

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug

zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art.

14.

Abs. 1 AHVG). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der

Quelle (BGE 139 V 50 E.

4.2.1

S. 54; 114 V 65 E. 4c S.

71.

f. mit Hinweisen). In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen

Beiträge von vornherein einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie

auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grundsätzlich nur

er von der Ausgleichskasse belangt werden kann (BGE 147 V 147, E. 6.2.2 S. 177

mit Hinweisen, BGE 139 V 50 E.

4.2.1

S. 54).

3.2

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16.

Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin die Lohnsumme für das Jahr 2021

gemeldet und gleichzeitig einen Tilgungsplan beantragt hat (AB 1). Darüber

hinaus hat die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 einen Nachtrag gemeldet und

in diesem Zusammenhang die Lohnsumme für das Jahr 2021 herabgesetzt (vgl.

Nachtragsmeldung, AB 4 und E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2022, AB 5). Vor

diesem Hintergrund kann ohne weiteres eine Versicherungsunterstellung der

Beschwerdeführerin bejaht werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht

Beiträge für das Jahr 2021 erhoben. In den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ihren Sitz nach

Deutschland verlegt hätte. Vielmehr ist dem Handelsregisterauszug des Kantons

Basel-Stadt vom 21. November 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im

Jahr 2021 ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hatte (AB 10). Erst am 15. Dezember

2022.

hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Kanton Zug verlegt

(Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 20. Dezember 2022). Angesichts

des Sitzes der Gesellschaft in der Schweiz, ist eine Beitragspflicht der

Beschwerdeführerin für das Abrechnungsjahr 2021 vorliegend zu bejahen. Abschliessend

bleibt zu bemerken, dass es in den Akten keine Hinweise gibt, die Beschwerdeführerin

hätte ihre Mitarbeiter über eine andere Gesellschaft beschäftigt. Im Gegenteil

ist vorliegend aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die

Löhne ihrer Mitarbeiter für das Jahr 2021 mit Lohnmeldung vom 16. Februar 2022 selbst

deklariert hat (AB 1).

3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Sitzverlegung nach

Deutschland noch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2021

keine Mitarbeiter beschäftigt, nachgewiesen ist. Daher ist die

Beschwerdeführerin für das Abrechnungsjahr 2021 beitragspflichtig. Weiter

spricht nichts dagegen, vorliegend auf den Tilgungsplan abzustellen, zumal

dieser auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Nach dem

Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die vorliegend bestrittenen Beiträge zu

Recht erhoben.

4.

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2

Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetz, SVGG; SG 154.200) in Verbindung mit

Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren unter Vorbehalt von abweichendem

Bundesrecht in der Regel kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger

Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die

Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann

mutwillige Prozessführung auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine

ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder

Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 13. Dezember

2022). In der Folge wurde die mündliche Parteiverhandlung auf den 25. Januar

2023.

angesetzt. Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt,

der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, könne infolge Krankheit nicht an

der Verhandlung teilnehmen. Aus dem eingereichten ärztlichen Attest ging

hervor, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 5. Februar 2023 bescheinigt wurde.

Daraufhin hat der Instruktionsrichter die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur

mündlichen Verhandlung vorgeladen. Am Verhandlungstag wurde dem Gericht

telefonisch mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe einen

beruflichen Notfall und könne nicht an der Parteiverhandlung teilnehmen. Ein

weiterer Beleg für den Grund der Abwesenheit bzw. ein Dispensationsgesuch wurde

nicht eingereicht. Die Verhandlung fand sodann in Abwesenheit des Vertreters

der Beschwerdeführerin statt.

Angesichts dieses Geschehensablaufs ist das Verhalten des

Vertreters der Beschwerdeführerin als leichtsinnig zu bezeichnen, hat er sich

doch zweimalig kurzfristig von der Parteiverhandlung abgemeldet, wobei er bei

der letzten Abmeldung keinen ernsthaften Grund für seine Abwesenheit vorbringen

konnte. Unter diesen Umständen ist von einem unentschuldigten Fernbleiben des

Vertreters der Beschwerdeführerin von der Parteiverhandlung auszugehen. In

Anbetracht des wiederholten, kurzfristig angekündigten und teilweise

unentschuldigten Fernbleibens von der beantragten mündlichen Verhandlung sind

der Beschwerdeführerin die Kosten für den unnötigen Aufwand aufzuerlegen.

Gemäss § 26 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) kann bei leichtsinniger oder

mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 16 SVGG eine Gebühr von Fr. 200.--

bis Fr. 3'000.-- auferlegt werden. Vorliegend erscheint in Anbetracht des

Vorerwähnten eine Gebühr von Fr. 1’000.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt eine Gebühr von

Fr. 1'000.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: