AH.2022.5
Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bejahen. Beschwerdeführerin ist für 2021 beitragspflichtig. Gebühr wegen leichtsinniger Prozessführung.
15. Februar 2023Deutsch9 min
Tilgungsplan (AB 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.5
Einspracheentscheid vom 1.
September 2022
Versicherungsunterstellung der
Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bejahen. Beschwerdeführerin ist für
2021 beitragspflichtig. Gebühr wegen leichtsinniger Prozessführung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die A____ (Beschwerdeführerin) hatte seit Juli 2020 ihren Sitz
in Basel (Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 10) und war bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt
(Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 16. Februar 2022 reichte die
Beschwerdeführerin die Lohnmeldung für das Jahr 2021 ein und beantragte
gleichzeitig die Tilgung der Beiträge in Raten von Fr. 1'000.-- (AB 1).
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2022 und
gleichzeitig verfügtem Tilgungsplan für das Abrechnungsjahr 2021 mit, sie könne
das Gesuch um Teilzahlungen bewilligen, jedoch nicht im gewünschten Umfang (AB
2 und 3). Nach Eingang einer Nachtragsmeldung (AB 4) verfügte die
Beschwerdegegnerin am 30. März 2022 einen für das Jahr 2021 aktualisierten
Tilgungsplan (AB 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,
Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
(Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022, AB 10),
am 8. April 2022 Einsprache (AB 8), welche die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 1. September 2022 abwies (AB 9).
Erwägungen
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 bei
der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Diese leitet die Beschwerde mit Eingabe vom
20.
September 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin
beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und der
darin verfügten Beitragspflicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden könne.
III.
Am 15. Februar 2023 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in Abwesenheit des Vertreters der
Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Die Vertreter der
Beschwerdegegnerin kamen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt
sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen –
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ihren Standort
unwiderruflich in die Bundesrepublik Deutschland verlegt habe. Weiter habe sie
letztes Jahr mehrmals versucht die Mitarbeiter abzumelden. Dies sei von der
Beschwerdegegnerin verweigert worden, obwohl die Beschwerdeführerin ihr
mitgeteilt habe, dass alle Mitarbeiter über die andere Gesellschaft beschäftigt
seien. Damit greife die Kasse erheblich in die Rechtsgeschäfte ein. Aus all
diesen Gründen seien ab 2021 keinerlei Mitarbeiter und Rechnungen mehr über die
Beschwerdeführerin abzuwickeln (vgl. Beschwerde vom 7. September 2022).
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin
sei für das Abrechnungsjahr 2021 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der
Beschwerdegegnerin angeschlossen gewesen und habe auch entsprechend Löhne
deklariert. Folglich seien zu Recht Beiträge erhoben worden. Für die behauptete
Sitzverlegung fehle jeglicher Beweis. Damit sei die Beschwerdeführerin der
Versicherung unterstellt und beitragspflichtig. Gegen den Tilgungsplan bringe
die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor (Beschwerdeantwort vom 22. November
2022).
2.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Speziellen die
Versicherungsunterstellung und die daraus folgende Beitragspflicht.
Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der am 21. März 2022
verfügte Tilgungsplan, gegen den die Beschwerdeführerin keine konkreten
Beanstandungen vorbringt. Da die streitige Frage mit dem bisherigen
Streitgegenstand eng zusammenhängt, die Frage spruchreif ist und sich die
Beschwerdegegnerin dazu geäussert hat, ist aus prozessökonomischen Gründen das
Beschwerdeverfahren auf die ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses liegende Frage auszudehnen und auf die Beschwerde
einzutreten (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a, BGE 130 V 501 E. 1.2).
3.
3.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender
Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben
(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt
jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten
Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Art. 12 Abs. 2 AHVG legt
fest, dass alle Arbeitgeber beitragspflichtig sind, die in der Schweiz eine
Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen
beschäftigen.
Im Beitragssystem der AHV (und der mit ihr
verbundenen Versicherungszweige) ist die versicherte erwerbstätige Person
grundsätzlich beitragspflichtig für den Arbeitnehmeranteil (Art. 3 Abs. 1 und Art.
5.
Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeber hat die Beiträge vom
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug
zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art.
14.
Abs. 1 AHVG). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der
Quelle (BGE 139 V 50 E.
4.2.1
S. 54; 114 V 65 E. 4c S.
71.
f. mit Hinweisen). In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen
Beiträge von vornherein einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie
auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grundsätzlich nur
er von der Ausgleichskasse belangt werden kann (BGE 147 V 147, E. 6.2.2 S. 177
mit Hinweisen, BGE 139 V 50 E.
4.2.1
S. 54).
3.2
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16.
Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin die Lohnsumme für das Jahr 2021
gemeldet und gleichzeitig einen Tilgungsplan beantragt hat (AB 1). Darüber
hinaus hat die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 einen Nachtrag gemeldet und
in diesem Zusammenhang die Lohnsumme für das Jahr 2021 herabgesetzt (vgl.
Nachtragsmeldung, AB 4 und E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2022, AB 5). Vor
diesem Hintergrund kann ohne weiteres eine Versicherungsunterstellung der
Beschwerdeführerin bejaht werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
Beiträge für das Jahr 2021 erhoben. In den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ihren Sitz nach
Deutschland verlegt hätte. Vielmehr ist dem Handelsregisterauszug des Kantons
Basel-Stadt vom 21. November 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2021 ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hatte (AB 10). Erst am 15. Dezember
2022.
hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Kanton Zug verlegt
(Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 20. Dezember 2022). Angesichts
des Sitzes der Gesellschaft in der Schweiz, ist eine Beitragspflicht der
Beschwerdeführerin für das Abrechnungsjahr 2021 vorliegend zu bejahen. Abschliessend
bleibt zu bemerken, dass es in den Akten keine Hinweise gibt, die Beschwerdeführerin
hätte ihre Mitarbeiter über eine andere Gesellschaft beschäftigt. Im Gegenteil
ist vorliegend aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die
Löhne ihrer Mitarbeiter für das Jahr 2021 mit Lohnmeldung vom 16. Februar 2022 selbst
deklariert hat (AB 1).
3.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Sitzverlegung nach
Deutschland noch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2021
keine Mitarbeiter beschäftigt, nachgewiesen ist. Daher ist die
Beschwerdeführerin für das Abrechnungsjahr 2021 beitragspflichtig. Weiter
spricht nichts dagegen, vorliegend auf den Tilgungsplan abzustellen, zumal
dieser auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Nach dem
Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die vorliegend bestrittenen Beiträge zu
Recht erhoben.
4.
4.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2
Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetz, SVGG; SG 154.200) in Verbindung mit
Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren unter Vorbehalt von abweichendem
Bundesrecht in der Regel kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die
Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
mutwillige Prozessführung auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine
ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder
Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 13. Dezember
2022). In der Folge wurde die mündliche Parteiverhandlung auf den 25. Januar
2023.
angesetzt. Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt,
der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, könne infolge Krankheit nicht an
der Verhandlung teilnehmen. Aus dem eingereichten ärztlichen Attest ging
hervor, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 5. Februar 2023 bescheinigt wurde.
Daraufhin hat der Instruktionsrichter die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur
mündlichen Verhandlung vorgeladen. Am Verhandlungstag wurde dem Gericht
telefonisch mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe einen
beruflichen Notfall und könne nicht an der Parteiverhandlung teilnehmen. Ein
weiterer Beleg für den Grund der Abwesenheit bzw. ein Dispensationsgesuch wurde
nicht eingereicht. Die Verhandlung fand sodann in Abwesenheit des Vertreters
der Beschwerdeführerin statt.
Angesichts dieses Geschehensablaufs ist das Verhalten des
Vertreters der Beschwerdeführerin als leichtsinnig zu bezeichnen, hat er sich
doch zweimalig kurzfristig von der Parteiverhandlung abgemeldet, wobei er bei
der letzten Abmeldung keinen ernsthaften Grund für seine Abwesenheit vorbringen
konnte. Unter diesen Umständen ist von einem unentschuldigten Fernbleiben des
Vertreters der Beschwerdeführerin von der Parteiverhandlung auszugehen. In
Anbetracht des wiederholten, kurzfristig angekündigten und teilweise
unentschuldigten Fernbleibens von der beantragten mündlichen Verhandlung sind
der Beschwerdeführerin die Kosten für den unnötigen Aufwand aufzuerlegen.
Gemäss § 26 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) kann bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 16 SVGG eine Gebühr von Fr. 200.--
bis Fr. 3'000.-- auferlegt werden. Vorliegend erscheint in Anbetracht des
Vorerwähnten eine Gebühr von Fr. 1’000.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt eine Gebühr von
Fr. 1'000.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: