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Entscheid

AH.2022.6

Verzugszinsen; vorliegend ausnahmsweise nicht geschuldet

14. März 2023Deutsch15 min

Ausgleichskasse B____ (Ausgleichskasse) angeschlossen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

März 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ AG

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.6

Einspracheentscheid vom 11.

Oktober 2022

Verzugszinsen; vorliegend

ausnahmsweise nicht geschuldet

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die A____ AG ist als Arbeitgeberin bei der

Ausgleichskasse B____ (Ausgleichskasse) angeschlossen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle

vom 17. August 2022 stellte die Ausgleichskasse unter anderem fest, im 2018

seien teilweise die Löhne der Altersrentner (insg. Fr. 76'548.--) nicht deklariert

worden. Aufgrund der AHV-freien Liste habe man bemerkt, dass einzelne

Mitarbeiter gänzlich fehlen würden (vgl. den Bericht vom 17. August 2022;

Antwortbeilage [AB] 1).

b) Mit Verfügung vom 29. August 2022 forderte die

Ausgleichskasse von der A____ AG Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 8'602.45

(einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 1'456.40 (vgl. AB

2). Hiergegen erhob die A____ AG am 1. September 2022 Einsprache. Sie machte im

Wesentlichen geltend, man habe die Löhne korrekt gemeldet. Daher könne man sich

mit der Verzugszinsbelastung nicht einverstanden (vgl. AB 4). Die Einsprache

wurde von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022

abgewiesen (vgl. AB 5).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin) am 2.

November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

Sie beantragt, es sei die Belastung mit Verzugszinsen aufzuheben.

b) Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein.

III.

Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in

Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann

gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend

handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine

Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die

ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung,

wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die

versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft

ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit

über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen

aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei

Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der

örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl.

Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in

seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in

seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons,

in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer

im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze,

wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen

Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher

Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser,

a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26).

1.1.2

Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch

die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne

der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge

ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des

diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als

gegeben zu erachten.

2.1

Die sachliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

2.2

Auf die im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art.

60.

Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, man habe

sämtliche Löhne korrekt gemeldet. Aus diesem Grunde sei die Geltendmachung der

Verzugszinsen nicht richtig (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, Verzugszinsen seien verschuldensunabhängig

geschuldet und daher in jedem Fall zu erheben (vgl. die Beschwerdeantwort).

3.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 29. August 2022, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022, von der Beschwerdeführerin

Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'456.40 wegen nicht rechtzeitig bezahlter

Lohnbeiträge fordert.

4.

4.1

4.1.1

Die Beiträge der

erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus

unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1

AHVG).

4.1.2

Vom Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge

erhoben (Art. 5 und 12-14 AHVG). Gemäss

Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in

unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit

(Abs. 1).

4.1.3

Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der

Beitragsbemessung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 64., von

Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur

Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von

dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater

Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65.

Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat

bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 39 AHVV hat die Ausgleichskasse, die Kenntnis

davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige

Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen

und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die

Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Abs. 1).

4.2.2

Für fällige Beitragsforderungen

sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art.

1.

AHVG). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG) erliess

dazu insbesondere folgende Vorschriften: Verzugszinsen zu entrichten haben u.a.

Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen,

ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge

geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Bei

Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern

die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2

AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2

AHVV).

4.3

4.3.1

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezwecken die Verzugszinsen, unbekümmert um den tatsächlichen

Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners

in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen

Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, weshalb

es für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich keine Rolle spielt, ob den

Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein

Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297, 305 E. 3.3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022

vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1.).

4.3.2

Wie sich ebenfalls der

Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist es gemäss einer

Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann

betreffend Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von

AHV-Beiträgen in seltenen Ausnahmefällen möglich, auf die Erhebung von

Verzugszinsen zu verzichten. Die Kernaussage der bundesrätlichen Ausführungen

fand auch Eingang in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen

(BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200,

datierend vom 30. März 2007 (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).

4.4

4.4.1

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 28. Februar

2007.

zum Postulat Reimann betreffend Verzugszinsen bei nicht persönlich

verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affairld=20063736)

dargetan, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten die

Verzugszinsen in der AHV den Zweck, in pauschalierter Form einen Ausgleich

dafür zu schaffen, dass die Beitragsschuldner bei verspäteter Bezahlung einen

Zinsvorteil geniessen könnten, während die AHV einen Zinsnachteil erleide.

Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer komme es

deshalb darauf an, ob die Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein

Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung treffe.

Das Verzugszinsregime der AHV sei zugegebenermassen etwas schematisch und auch

relativ streng. Beides liege jedoch im Interesse der AHV. So könne nicht für

jeden denkbaren Fall eine individuelle Lösung getroffen werden. Ausserdem würden

die Beitragszahlenden mit einer strikten Zinsenregelung zu einer rascheren

Ablieferung der geschuldeten Beiträge angehalten. Die Verzugszinspflicht vom

Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen würde auch einen

Einbruch in die Ausgleichsfunktion der Verzugszinsen darstellen und die

Regelung insgesamt administrativ schwerfällig machen. Auch lange Zeit

ausbleibende Steuermeldungen würden diesfalls keine Verzugszinspflicht

begründen. Zudem müssten die Ausgleichskassen bei verschuldensabhängigen Zinsen

in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Beitragspflichtigen die verspätete

Beitragszahlung zu verantworten hätten oder nicht. Dies wäre mit einem

erheblichen Mehraufwand verbunden und würde auch vermehrt zu

Rechtsmittelverfahren führen. Schliesslich gelte es zu beachten, dass

Vergütungszinsen von 5 % ausgerichtet würden, wenn die Ausgleichskasse

nichtgeschuldete Beiträge zurückerstattete oder verrechne. Die

Verschuldensabhängigkeit bei den Verzugszinsen müsste gleichfalls auch bei den

Vergütungszinsen gelten. Die Ausgleichskasse hätte diesfalls jeweils zu prüfen,

was der Grund für die zu hohen Beitragszahlungen gewesen sei. Dies würde zu

heiklen und aufwendigen Abklärungen führen. Der Bundesrat erachte es deshalb

nicht als angebracht, die Verzugszinsen verschuldensabhängig auszugestalten. In

diesem Sinne habe sich auch das Parlament im Rahmen der 10. AHV-Revision

ausgesprochen. Gleichzeitig hat der Bundesrat klargestellt, sofern die

Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkämen, dürfte es kaum

Fälle geben, in denen Verzugszinsen geschuldet seien. In den seltenen Fällen,

in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung

der Verzugszinsen treffe, könnten im Rahmen der geltenden Rechtsordnung

einzelfallbezogen Lösungen getroffen werden.

4.4.2

Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.3.2.

hiervor), wurden die Kernaussagen dieser bundesrätlichen Stellungnahme in die Mitteilungen

des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und

EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007,

aufgenommen. Darin wird unter dem Titel "Verzugszinsen" festgehalten,

der Bundesrat habe sich dagegen ausgesprochen, die Verzugszinspflicht vom

Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen. Er habe

erklärt, dass es kaum Fälle gebe, in denen Verzugszinsen geschuldet seien,

sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen würden.

In seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden

an der Entstehung von Verzugszinsen treffe, könnten einzelfallbezogene Lösungen

getroffen werden. Die Ausgleichskassen hätten einem Fehlverhalten ihrerseits

entsprechend Rechnung zu tragen.

4.4.3

Die Weisung geht somit – den Ausführungen des

Bundesrates Rechnung tragend – einerseits davon aus, dass es grundsätzlich

keine Fälle gibt, wo Verzugszinsen ohne Pflichtverletzung auf Seiten der

Beitragspflichtigen geschuldet sind. Andererseits wird bei einem

offensichtlichen Verschulden der Ausgleichskasse eine einzelfallbezogene Lösung

befürwortet, wobei es dem Fehlverhalten der Ausgleichskasse Rechnung zu tragen

gilt. Dies bedeutet letztlich, dass in den sehr seltenen Fällen mit fehlendem

Verschulden von Seiten des Beitragspflichtigen und einem offensichtlichen

Verschulden seitens der Ausgleichskasse eine Herabsetzung der Verzugszinsen

resp. eine Befreiung von Verzugszinsen möglich und auch geboten ist.

4.4.4

Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an

die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere

dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem

Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen

dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines

materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, 445 f.

E. 5.2).

4.5

4.5.1

Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin die infrage stehenden Löhne absolut korrekt (rechtzeitig

und vollständig) gemeldet hat. Die im Prüfbericht vom 17. August 2022

festgehaltene Lohndifferenz von Fr. 76'548.--

(vgl. AB 1) entspricht exakt der Summe,

der in der FAK-Abrechnung 2018 vom 24. Januar 2019 (Beilage 1 zum

Einspracheentscheid; AB 4) angegebenen Löhne der im Jahr 2018 beschäftigt

gewesenen Mitarbeiter im AHV-Alter. Es handelt sich in concreto um den auf S. 2

der Abrechnung ausgewiesenen Lohn von C____ (Fr. 41'532.75), den auf S. 3 angeführten Lohn von D____ von Fr. 9'983.60 und die auf S. 12 deklarierten

Löhne von E____ (Fr. 3'385.50) und F____

(Fr. 11'995.45 und Fr. 9'650.10). Es

besteht im Übrigen kein Anlass, an der Aussage der Beschwerdeführerin zu

zweifeln, sie habe der Beschwerdegegnerin die FAK-Abrechnung 2018 vom 24. Januar 2019

(AB 4) rechtzeitig via Online-Portal gemeldet (vgl. die Beschwerde). Die

Beschwerdegegnerin bestreitet die korrekte Meldung der infrage stehenden Löhne

denn auch nicht (vgl. implizit die Beschwerdeantwort).

4.5.2

Andererseits ist davon auszugehen, dass ein

(systembedingter) Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist, der

zur Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner geführt hat. Auch dies wird von

der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerdeantwort).

4.6

4.6.1

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin die Löhne somit rechtzeitig und vollständig gemeldet hat und

dass die Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner einem Systemfehler, mithin

einem offensichtlichen Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben

ist, erscheint die Erhebung von Verzugszinsen als nicht sachgerecht. Gestützt

auf die oben erwähnte Verwaltungsweisung erscheint in vorliegendem Zusammenhang

eine einzelfallgerechte Beurteilung angemessen, was mithin einen Verzicht auf die

Erhebung der Verzugszinsen bedeutet.

4.6.2

Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dieser

Einschätzung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat zwar – soweit ersichtlich –

bislang noch nie einen Ausnahmefall gemäss den erwähnten Mitteilungen des BSV

als gegeben erachtet. Die von ihm beurteilten Sachverhalte lassen sich aber nicht

mit dem vorliegend infrage stehenden vergleichen. In den Urteilen 9C_2030/2022

vom 30. September 2022 und 9C_228/2022 war zu beurteilen, ob die

Ausgleichskasse zwei Personen, die während Jahren über keinen festen Wohnsitz

verfügt hatten, und die sich schliesslich mehr als zwei Jahre nach ihrer

Wohnsitznahme im Kanton Schaffhausen bei der Ausgleichskasse als

Nichterwerbstätige angemeldet hatten, zu Recht mit Verzugszinsen auf den

rückwirkend erhobenen Beiträgen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht.

Auch im Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 sah das Bundesgericht keinen

genügenden Anlass, um ausnahmsweise auf die Erhebung von Verzugszinsen

verzichten zu können. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, die Ausgleichskasse

habe gar keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV

Akontozahlungen zu verlangen, nachdem sie erst im Frühjahr 2011 Kenntnis von

Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG erhalten

hatte. Des Weiteren legte das Bundesgericht dar, es sei auch nicht abwegig,

dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Erlass einer früheren Verfügung,

mit welcher die Ausgleichskasse (auf den Beiträgen für 2006-2008) Verzugszinsen

erhoben habe, die (einmalige oder ratenweise) Bezahlung von Beiträgen für 2009,

allenfalls auf der Grundlage der Einkünfte der Vorjahre, hätte beantragen

können (vgl. E. 8.3.2. des Urteils). Schliesslich verneinte das Bundesgericht

im Urteil 9C_84/2012 vom 26. März 2012 explizit ein Verschulden der

Ausgleichskasse. Es stellte namentlich klar, soweit

die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Ausgleichskasse behaupte, weil diese

die Beiträge erst verspätet eingefordert habe, könne ihr nicht beigepflichtet

werden (vgl. E. 3.1. des Urteils). In den vom Bundesgericht beurteilten

Fällen wurde somit ein Verschulden der Ausgleichskasse verneint und/oder den

Beitragspflichtigen (implizit) vorgeworfen, sie hätten durch mehr Sorgfalt die

Beiträge früher bezahlen können. Vorliegender Sachverhalt unterscheidet sich

von diesen Fällen deutlich, da die Beschwerdeführerin die Löhne vorliegend

rechtzeitig und vollständig gemeldet hat, mithin also ihren gesetzlichen

Pflichten nachgekommen ist, und die Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner

einem Systemfehler, mithin einem offensichtlichen Fehler auf Seiten der

Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist. Da insofern der Beschwerdeführerin keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, gleichzeitig aber von einem

offensichtlichen Verschulden der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erscheint

es sachgerecht, eine einzelfallbezogene Lösung zu treffen und von der Erhebung

von Verzugszinsen abzusehen. Damit ist auch der die Verzinsungspflicht

bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 5) aufzuheben.

5.

5.1

Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerde gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufzuheben ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: