AH.2022.6
Verzugszinsen; vorliegend ausnahmsweise nicht geschuldet
14. März 2023Deutsch15 min
Ausgleichskasse B____ (Ausgleichskasse) angeschlossen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
März 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ AG
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.6
Einspracheentscheid vom 11.
Oktober 2022
Verzugszinsen; vorliegend
ausnahmsweise nicht geschuldet
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die A____ AG ist als Arbeitgeberin bei der
Ausgleichskasse B____ (Ausgleichskasse) angeschlossen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle
vom 17. August 2022 stellte die Ausgleichskasse unter anderem fest, im 2018
seien teilweise die Löhne der Altersrentner (insg. Fr. 76'548.--) nicht deklariert
worden. Aufgrund der AHV-freien Liste habe man bemerkt, dass einzelne
Mitarbeiter gänzlich fehlen würden (vgl. den Bericht vom 17. August 2022;
Antwortbeilage [AB] 1).
b) Mit Verfügung vom 29. August 2022 forderte die
Ausgleichskasse von der A____ AG Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 8'602.45
(einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 1'456.40 (vgl. AB
2). Hiergegen erhob die A____ AG am 1. September 2022 Einsprache. Sie machte im
Wesentlichen geltend, man habe die Löhne korrekt gemeldet. Daher könne man sich
mit der Verzugszinsbelastung nicht einverstanden (vgl. AB 4). Die Einsprache
wurde von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022
abgewiesen (vgl. AB 5).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin) am 2.
November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
Sie beantragt, es sei die Belastung mit Verzugszinsen aufzuheben.
b) Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann
gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend
handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine
Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die
ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung,
wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft
ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit
über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen
aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei
Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl.
Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in
seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in
seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons,
in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer
im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze,
wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen
Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher
Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser,
a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26).
1.1.2
Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch
die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne
der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge
ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des
diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als
gegeben zu erachten.
2.1
Die sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
2.2
Auf die im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art.
60.
Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, man habe
sämtliche Löhne korrekt gemeldet. Aus diesem Grunde sei die Geltendmachung der
Verzugszinsen nicht richtig (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, Verzugszinsen seien verschuldensunabhängig
geschuldet und daher in jedem Fall zu erheben (vgl. die Beschwerdeantwort).
3.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 29. August 2022, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022, von der Beschwerdeführerin
Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'456.40 wegen nicht rechtzeitig bezahlter
Lohnbeiträge fordert.
4.
4.1
4.1.1
Die Beiträge der
erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus
unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1
AHVG).
4.1.2
Vom Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
erhoben (Art. 5 und 12-14 AHVG). Gemäss
Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in
unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit
(Abs. 1).
4.1.3
Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der
Beitragsbemessung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 64., von
Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur
Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von
dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater
Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65.
Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat
bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 39 AHVV hat die Ausgleichskasse, die Kenntnis
davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige
Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen
und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die
Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Abs. 1).
4.2.2
Für fällige Beitragsforderungen
sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art.
1.
AHVG). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG) erliess
dazu insbesondere folgende Vorschriften: Verzugszinsen zu entrichten haben u.a.
Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen,
ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge
geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Bei
Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern
die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2
AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2
AHVV).
4.3
4.3.1
Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezwecken die Verzugszinsen, unbekümmert um den tatsächlichen
Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners
in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen
Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, weshalb
es für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich keine Rolle spielt, ob den
Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein
Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297, 305 E. 3.3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022
vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1.).
4.3.2
Wie sich ebenfalls der
Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist es gemäss einer
Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann
betreffend Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von
AHV-Beiträgen in seltenen Ausnahmefällen möglich, auf die Erhebung von
Verzugszinsen zu verzichten. Die Kernaussage der bundesrätlichen Ausführungen
fand auch Eingang in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200,
datierend vom 30. März 2007 (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).
4.4
4.4.1
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 28. Februar
2007.
zum Postulat Reimann betreffend Verzugszinsen bei nicht persönlich
verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affairld=20063736)
dargetan, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten die
Verzugszinsen in der AHV den Zweck, in pauschalierter Form einen Ausgleich
dafür zu schaffen, dass die Beitragsschuldner bei verspäteter Bezahlung einen
Zinsvorteil geniessen könnten, während die AHV einen Zinsnachteil erleide.
Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer komme es
deshalb darauf an, ob die Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein
Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung treffe.
Das Verzugszinsregime der AHV sei zugegebenermassen etwas schematisch und auch
relativ streng. Beides liege jedoch im Interesse der AHV. So könne nicht für
jeden denkbaren Fall eine individuelle Lösung getroffen werden. Ausserdem würden
die Beitragszahlenden mit einer strikten Zinsenregelung zu einer rascheren
Ablieferung der geschuldeten Beiträge angehalten. Die Verzugszinspflicht vom
Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen würde auch einen
Einbruch in die Ausgleichsfunktion der Verzugszinsen darstellen und die
Regelung insgesamt administrativ schwerfällig machen. Auch lange Zeit
ausbleibende Steuermeldungen würden diesfalls keine Verzugszinspflicht
begründen. Zudem müssten die Ausgleichskassen bei verschuldensabhängigen Zinsen
in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Beitragspflichtigen die verspätete
Beitragszahlung zu verantworten hätten oder nicht. Dies wäre mit einem
erheblichen Mehraufwand verbunden und würde auch vermehrt zu
Rechtsmittelverfahren führen. Schliesslich gelte es zu beachten, dass
Vergütungszinsen von 5 % ausgerichtet würden, wenn die Ausgleichskasse
nichtgeschuldete Beiträge zurückerstattete oder verrechne. Die
Verschuldensabhängigkeit bei den Verzugszinsen müsste gleichfalls auch bei den
Vergütungszinsen gelten. Die Ausgleichskasse hätte diesfalls jeweils zu prüfen,
was der Grund für die zu hohen Beitragszahlungen gewesen sei. Dies würde zu
heiklen und aufwendigen Abklärungen führen. Der Bundesrat erachte es deshalb
nicht als angebracht, die Verzugszinsen verschuldensabhängig auszugestalten. In
diesem Sinne habe sich auch das Parlament im Rahmen der 10. AHV-Revision
ausgesprochen. Gleichzeitig hat der Bundesrat klargestellt, sofern die
Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkämen, dürfte es kaum
Fälle geben, in denen Verzugszinsen geschuldet seien. In den seltenen Fällen,
in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung
der Verzugszinsen treffe, könnten im Rahmen der geltenden Rechtsordnung
einzelfallbezogen Lösungen getroffen werden.
4.4.2
Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.3.2.
hiervor), wurden die Kernaussagen dieser bundesrätlichen Stellungnahme in die Mitteilungen
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007,
aufgenommen. Darin wird unter dem Titel "Verzugszinsen" festgehalten,
der Bundesrat habe sich dagegen ausgesprochen, die Verzugszinspflicht vom
Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen. Er habe
erklärt, dass es kaum Fälle gebe, in denen Verzugszinsen geschuldet seien,
sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen würden.
In seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden
an der Entstehung von Verzugszinsen treffe, könnten einzelfallbezogene Lösungen
getroffen werden. Die Ausgleichskassen hätten einem Fehlverhalten ihrerseits
entsprechend Rechnung zu tragen.
4.4.3
Die Weisung geht somit – den Ausführungen des
Bundesrates Rechnung tragend – einerseits davon aus, dass es grundsätzlich
keine Fälle gibt, wo Verzugszinsen ohne Pflichtverletzung auf Seiten der
Beitragspflichtigen geschuldet sind. Andererseits wird bei einem
offensichtlichen Verschulden der Ausgleichskasse eine einzelfallbezogene Lösung
befürwortet, wobei es dem Fehlverhalten der Ausgleichskasse Rechnung zu tragen
gilt. Dies bedeutet letztlich, dass in den sehr seltenen Fällen mit fehlendem
Verschulden von Seiten des Beitragspflichtigen und einem offensichtlichen
Verschulden seitens der Ausgleichskasse eine Herabsetzung der Verzugszinsen
resp. eine Befreiung von Verzugszinsen möglich und auch geboten ist.
4.4.4
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an
die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere
dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem
Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen
dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines
materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, 445 f.
E. 5.2).
4.5
4.5.1
Vorliegend ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin die infrage stehenden Löhne absolut korrekt (rechtzeitig
und vollständig) gemeldet hat. Die im Prüfbericht vom 17. August 2022
festgehaltene Lohndifferenz von Fr. 76'548.--
(vgl. AB 1) entspricht exakt der Summe,
der in der FAK-Abrechnung 2018 vom 24. Januar 2019 (Beilage 1 zum
Einspracheentscheid; AB 4) angegebenen Löhne der im Jahr 2018 beschäftigt
gewesenen Mitarbeiter im AHV-Alter. Es handelt sich in concreto um den auf S. 2
der Abrechnung ausgewiesenen Lohn von C____ (Fr. 41'532.75), den auf S. 3 angeführten Lohn von D____ von Fr. 9'983.60 und die auf S. 12 deklarierten
Löhne von E____ (Fr. 3'385.50) und F____
(Fr. 11'995.45 und Fr. 9'650.10). Es
besteht im Übrigen kein Anlass, an der Aussage der Beschwerdeführerin zu
zweifeln, sie habe der Beschwerdegegnerin die FAK-Abrechnung 2018 vom 24. Januar 2019
(AB 4) rechtzeitig via Online-Portal gemeldet (vgl. die Beschwerde). Die
Beschwerdegegnerin bestreitet die korrekte Meldung der infrage stehenden Löhne
denn auch nicht (vgl. implizit die Beschwerdeantwort).
4.5.2
Andererseits ist davon auszugehen, dass ein
(systembedingter) Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist, der
zur Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner geführt hat. Auch dies wird von
der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerdeantwort).
4.6
4.6.1
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin die Löhne somit rechtzeitig und vollständig gemeldet hat und
dass die Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner einem Systemfehler, mithin
einem offensichtlichen Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben
ist, erscheint die Erhebung von Verzugszinsen als nicht sachgerecht. Gestützt
auf die oben erwähnte Verwaltungsweisung erscheint in vorliegendem Zusammenhang
eine einzelfallgerechte Beurteilung angemessen, was mithin einen Verzicht auf die
Erhebung der Verzugszinsen bedeutet.
4.6.2
Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dieser
Einschätzung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat zwar – soweit ersichtlich –
bislang noch nie einen Ausnahmefall gemäss den erwähnten Mitteilungen des BSV
als gegeben erachtet. Die von ihm beurteilten Sachverhalte lassen sich aber nicht
mit dem vorliegend infrage stehenden vergleichen. In den Urteilen 9C_2030/2022
vom 30. September 2022 und 9C_228/2022 war zu beurteilen, ob die
Ausgleichskasse zwei Personen, die während Jahren über keinen festen Wohnsitz
verfügt hatten, und die sich schliesslich mehr als zwei Jahre nach ihrer
Wohnsitznahme im Kanton Schaffhausen bei der Ausgleichskasse als
Nichterwerbstätige angemeldet hatten, zu Recht mit Verzugszinsen auf den
rückwirkend erhobenen Beiträgen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht.
Auch im Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 sah das Bundesgericht keinen
genügenden Anlass, um ausnahmsweise auf die Erhebung von Verzugszinsen
verzichten zu können. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, die Ausgleichskasse
habe gar keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV
Akontozahlungen zu verlangen, nachdem sie erst im Frühjahr 2011 Kenntnis von
Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG erhalten
hatte. Des Weiteren legte das Bundesgericht dar, es sei auch nicht abwegig,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Erlass einer früheren Verfügung,
mit welcher die Ausgleichskasse (auf den Beiträgen für 2006-2008) Verzugszinsen
erhoben habe, die (einmalige oder ratenweise) Bezahlung von Beiträgen für 2009,
allenfalls auf der Grundlage der Einkünfte der Vorjahre, hätte beantragen
können (vgl. E. 8.3.2. des Urteils). Schliesslich verneinte das Bundesgericht
im Urteil 9C_84/2012 vom 26. März 2012 explizit ein Verschulden der
Ausgleichskasse. Es stellte namentlich klar, soweit
die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Ausgleichskasse behaupte, weil diese
die Beiträge erst verspätet eingefordert habe, könne ihr nicht beigepflichtet
werden (vgl. E. 3.1. des Urteils). In den vom Bundesgericht beurteilten
Fällen wurde somit ein Verschulden der Ausgleichskasse verneint und/oder den
Beitragspflichtigen (implizit) vorgeworfen, sie hätten durch mehr Sorgfalt die
Beiträge früher bezahlen können. Vorliegender Sachverhalt unterscheidet sich
von diesen Fällen deutlich, da die Beschwerdeführerin die Löhne vorliegend
rechtzeitig und vollständig gemeldet hat, mithin also ihren gesetzlichen
Pflichten nachgekommen ist, und die Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner
einem Systemfehler, mithin einem offensichtlichen Fehler auf Seiten der
Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist. Da insofern der Beschwerdeführerin keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, gleichzeitig aber von einem
offensichtlichen Verschulden der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erscheint
es sachgerecht, eine einzelfallbezogene Lösung zu treffen und von der Erhebung
von Verzugszinsen abzusehen. Damit ist auch der die Verzinsungspflicht
bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 5) aufzuheben.
5.
5.1
Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufzuheben ist.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: