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Entscheid

AH.2022.7

Schadenersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_499/2023 vom 18.09.2023)

20. April 2023Deutsch21 min

mit Sitz in Basel. Sie verfügten über eine Einzelunterschriftsberechtigung. Ebenfalls

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____ AG, lic.

iur. C____, Rechtsanwalt, Lange Gasse 15, 4002 Basel

Beschwerdeführer

D____ Ausgleichskasse,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2022.7

Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2022

Schadenersatz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) und E____, beide mit Wohnsitz

in Frankreich, waren seit dem 6. September 2019 Geschäftsführer der F____ GmbH

mit Sitz in Basel. Sie verfügten über eine Einzelunterschriftsberechtigung. Ebenfalls

im Handelsregister eingetragen war G____, der in der Schweiz wohnte und ebenfalls

einzelunterschriftberechtigt war. Einzige Gesellschafterin des Unternehmens war

die H____, [...] (vgl. vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des

Kantons Basel-Stadt). Die F____ GmbH war der D____ Ausgleichskasse als

beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

b) Am 20. Oktober 2020 erfolgte die Löschung von G____ im

Handelsregister. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 löste das Zivilgericht

Basel-Stadt die F____ GmbH infolge Mängeln in der Organisation auf und ordnete deren

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Am 17. März 2021 erfolgte

die Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister. Mit Entscheid vom 21.

Juni 2021 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab dem 2. März 2021

den Konkurs über die bereits aufgelöste Gesellschaft. Das Konkursverfahren

wurde schliesslich am 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Die Einstellung

wurde am 26. Juli 2021 definitiv (vgl. den Internet-Auszug aus dem

Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

c) Es blieben Forderungen der D____ Ausgleichskasse

ungedeckt. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2022 (Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022; bei Antwortbeilage [AB] 1) verpflichtete

diese den Beschwerdeführer und E____ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung

eines Schadenersatzes wegen nicht vollständig bezahlter

Sozialversicherungsbeiträge samt Einzugsspesen in der Höhe von Fr. 36'101.75 (Fr. 8'891.15

[Periode vom 6. September 2019 bis 31. Dezember 2019], Fr. 20'161.35

[Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020] und Fr. 7'049.25

[Periode vom 1. Januar 2021 bis 9. Februar 2021]). Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 Einsprache (vgl. Beilage 7 zum

Einspracheentscheid; bei AB 1). Am 8. Juli 2022 liess er der D____

Ausgleichskasse weitere Unterlagen zukommen (vgl. Beilage 8 zum

Einspracheentscheid). In der Folge hiess diese die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 teilweise

gut. Die Schadenersatzverfügung für das Jahr 2021 wurde aufgehoben. Diejenige

für das Jahr 2020 wurde auf Fr. 16'500.85 reduziert. Aufrechterhalten

blieb die Schadenersatzverfügung betreffend das Jahr 2019 (vgl. AB 1 sowie Beilage

11 zum Einspracheentscheid).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. November

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, er sei von den Schadenersatzverfügungen vollumfänglich zu befreien.

b) Die D____ Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein.

III.

Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für die

Beschwerden das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der

Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen juristische Personen und

deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren

Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte, und zwar ohne Rücksicht

auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und H 130/06 vom 13. Februar

2007.

E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie

einzutreten.

2.

2.1

Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer

eine Schadenersatzpflicht für der Beschwerdegegnerin geschuldete und nicht mehr

einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 25'392.--

trifft (Fr. 8'891.15 gemäss Verfügung vom 11. Mai 2022, betr.

Beitragsperiode 6. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 [Beilage 6 zum

Einspracheentscheid] und Fr. 16'500.85 gemäss Anhang zum Einspracheentscheid

vom 14. Oktober 2022, betr. Beitragsperiode 1. Januar 2020 bis 31.

Dezember 2020 [Beilage 11 zum Einspracheentscheid]).

2.2

Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder

grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu

ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere

Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art.

52.

Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).

2.3

2.3.1

Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG erstreckt

sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes

wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen

(materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Geschäftsführer

einer GmbH (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die

Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf

2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005 E. 5. und H 34/04

vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen

Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer

Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die

Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung

und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth,

a.a.O., Rz 212).

2.3.2

Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden

aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu

einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und

somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die

Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe

auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz

256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch

im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der

Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.

Allerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges

Indiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1

und Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.2; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das

Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.3).

2.4

2.4.1

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist,

dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht

mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Bleiben die Beiträge wegen

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als

eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise im

ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)

erhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2). Dies ist

unter anderem der Fall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem Wege der

Betreibung eingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem

definitiven Verlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven

eingestellt wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom

29.

Januar 2010 E. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1

sowie H 34/01 vom 17. August 2001 E. 3.).

2.4.2

Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der

Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des

Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber

und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth,

a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die

Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung

(EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge

gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie

Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten

und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, N 19 bis N 26 und Felix

Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,

Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, N 9).

2.5

Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten

voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum

Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer

Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags-

und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5; vgl. auch BGE 123 V 12, 15 E. 5b = Praxis 1997

Nr. 154).

2.6

Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang

zwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus.

Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang

notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung

zurückzuführen sein (vgl. Kieser, a.a.O.,

N 29; Frey, a.a.O., N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr.

90).

2.7

2.7.1

Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein

Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder

grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften

mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein

Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher

Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.

Frey, a.a.O., N 11; Kieser, a.a.O., N 35 sowie BGE 122 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und

leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss nach einem strengen Massstab zu

beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.2).

2.7.2

Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von

Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt

zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe

zu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit

gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018

E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt daher

den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu

beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit

ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder

nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich

oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht

gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch

das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2.). Das eben

Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder

Exkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).

3.

3.1

Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am 17. März

2021.

und damit auch in der fraglichen Zeit im Handelsregister als

Geschäftsführer der F____ GmbH (mit Einzelunterschriftsberechtigung) eingetragen

war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt.

Es ist ihm daher bis zu diesem Zeitpunkt formelle Organstellung zugekommen (vgl.

Erwägung 2.3.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf

die sub Erwägung 3.5.1. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.

3.2

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf

die infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer

Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV

nicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben

die fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen. Einzig am 7. September

2020.

wurde eine Akontozahlung von Fr. 3'700.-- geleistet (vgl. insb. die

korrigierte Schadenersatzverfügung vom 14. Oktober 2022 betr. die

Beitragsperiode Januar bis Dezember 2020 [Anhang zum Einspracheentscheid vom

14.

Oktober 2022] sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Mai 2022 [Beilage 6.1

zum Einspracheentscheid]). Die Beitragsforderungen mussten von Beginn weg gemahnt

und in Betreibung gesetzt werden (vgl. implizit die Schadenersatzverfügungen

vom 11. Mai 2022 [Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2022] sowie den Anhang zum Einspracheentscheid [Beilage 11 zum

Einspracheentscheid]). Die jeweiligen Mahnungen und Betreibungsunterlagen sind

von der Beschwerdegegnerin zur Edition offeriert worden (vgl. die

Beschwerdeantwort mit Hinweis auf Beilage 5 zum Einspracheentscheid). Auf deren

Einholung kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche

Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin gar nicht bestreitet (vgl.

implizit die Beschwerde). Die F____ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten

somit von Anfang an nicht korrekt nachgekommen. Damit ist die

Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.5. hiervor) als gegeben zu erachten.

3.3

Nachdem über die F____ GmbH am 21.

Juni 2021 mit Wirkung ab dem 2. März 2021 der Konkurs eröffnet und mit Entscheid des Zivilgerichtes

Basel-Stadt vom 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt worden war, konnten

die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich gemacht werden,

womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der geltend gemachten –

unbestrittenen – Beitragsausstände eingetreten war (vgl. dazu Erwägung 2.1. und

Erwägung 2.4. hiervor). Auch der Kausalzusammenhang zwischen der

pflichtwidrigen Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem

Eintritt des Schadens (vgl. Erwägung 2.6. hiervor) kann ohne weiteres als

gegeben erachtet werden.

3.4

Der Beschwerdeführer wendet letztlich ein, es treffe ihn kein

Verschulden. Gemäss der klaren Aufgabenteilung zwischen ihm und E____ sei er

lediglich für das operative Geschäft zuständig gewesen. E____ sei Vorsitzender

Geschäftsführer und für die Administration (Abschluss von Verträgen etc.)

zuständig gewesen. Die Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse hätten somit allein

bei E____ gelegen (vgl. die Beschwerde). Er verweist zur Stützung seiner Ansicht

(betr. Aufgabenteilung) auf diverse Unterlagen (insb. die von E____

vorgenommene Handelsregisteranmeldung [Beschwerdebeilage 9], die an E____

adressierte Kündigungsandrohung wegen Pachtzinsausstandes [Beschwerdebeilage 7],

die von E____ ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages [Beschwerdebeilage 8]

sowie die von E____ am 3. Februar 2021 vorgenommene Bilanzdeponierung

[Beschwerdebeilage 10]). Daraus lässt sich jedoch aus den nachstehenden

Überlegungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.5

3.5.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haften formell

eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die

Funktion eines Geschäftsführers ausüben, für den der Ausgleichskasse zufolge

nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den

gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).

Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220)

sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung

befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die

Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR (in

der bis zum 31. Dezember 2022 anwendbar gewesenen Fassung) enthält einen –

im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR

entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So

obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und

die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des

Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die

Oberaufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen

sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente

und Weisungen (Ziffer 5). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer

bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und

Kontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück

der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu

gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den

Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert,

nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht.

Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl.

dazu u.a. BGE 114 V 219, 223 E. 4a).

3.5.2

Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unlängst

(erneut) klargestellt hat, begeht derjenige, der – etwa weil er als Strohmann

eingesetzt wurde – als formelles Organ seinen gesetzlichen Verpflichtungen

nicht nachkommt, praxisgemäss eben durch das Nicht-Wahrnehmen seiner

Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit. Diese Pflichten bestehen namentlich

unabhängig von der Frage, wie die Vertretung der Gesellschaft gegen aussen (und

das Führen der rechtsverbindlichen Unterschrift für diese) geregelt ist (vgl.

das Urteil 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis; siehe im

Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E.

3.4).

3.6

3.6.1

Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und

Kontrollpflichten als Geschäftsführer der F____ GmbH nicht nachgekommen. Aufgrund

der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden praxisgemäss hohe

Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gestellt (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1.). Eine völlig

fehlende kritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als

grobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013

vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten

keinerlei Anhalte dafür, dass sich der Beschwerdeführer um die Begleichung der ausstehenden

Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er

überhaupt jemals in die Geschäftsunterlagen Einsicht genommen hat. Er hat damit

die Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft in zumindest grobfahrlässiger

Weise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht

geeignet. Insbesondere kommt eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden

Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen bloss als eher theoretische

Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen

exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das

Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint

und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass

es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 6.1.

mit Hinweisen). Von einer derartigen Konstellation kann hier aber in Anbetracht

der völligen Passivität des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

3.6.2

Auch ist es als Schuldausschliessungsgrund denkbar,

dass ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der

Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, er aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig

wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften

als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es

einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch

das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu

retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung

gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des

Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und

Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände

und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten

Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe

sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden

Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden

Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma

ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger die

Liquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich

summieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene

"Business Defense" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des

Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Nach der

Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es daher – allenfalls abgesehen von

kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf

geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Insbesondere

wird das qualifizierte Verschulden vom Bundesgericht bejaht, wenn die

Beitragszahlungspflicht während mehr als einem Jahr verletzt wird, zumal wenn

es an einem konkreten Sanierungskonzept fehlt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4). Vorliegend wurden

– wie bereits dargetan – von Beginn weg im Wesentlichen keine Beiträge bezahlt.

Der Beitragsausstand war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte aufgrund

der objektiven Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die geschuldeten

Beiträge innert nützlicher Frist nachgezahlt werden können. Im Übrigen ist für

die Beurteilung der Verschuldensfrage nicht entscheidend, was die

verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung

eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen

erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 7.3.2.). Diesbezügliche Bemühungen

des Beschwerdeführers sind – wie bereits mehrfach dargetan wurde – vorliegend nicht

erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch die

Berufung auf den Lockdown unbehelflich erscheint; denn es wäre der Zugang zur

Kurzarbeitsentschädigung möglich gewesen.

3.7

Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden

qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die

Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.

3.8

Der Regelzeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist auf den Tag der

Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im

Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) festzulegen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.3.). Vorliegend eröffnete

das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem

2.

März 2021 den Konkurs über die bereits aufgelöste F____ GmbH. Das

Konkursverfahren wurde am 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Die

Einstellung wurde am 26. Juli 2021 definitiv (vgl. den Internet-Auszug aus dem

Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Die Publikation im SHAB erfolgte am

24.

Februar 2022 (SHAB Nr. 1[...]). Damit wurde der Schadenersatz durch

den Erlass der Verfügungen am 11. Mai 2022 (vgl. Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022) in jedem Fall rechtzeitig innert

der in Art. 52 Abs. 3 AHVG statuierten Frist (vgl. Erwägung 2.2. hiervor) geltend

gemacht.

3.9

Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine

Schadneersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge

(inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 25'392.-- (vgl. dazu Erwägung 2.1.

hiervor) trifft. Der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 ist damit zu

bestätigen.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 zu bestätigen.

4.2

Art. 61 lit. a ATSG sah in seiner bis Ende

2020.

geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales

Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten).

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist

das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im

jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine

Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei,

die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die

seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen

Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell

Gerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine

Leistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den

Kantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art.

61.

lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe

eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2.; vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2022 vom 25. März 2022 E. 5.). Da es im Kanton

Basel-Stadt keine explizite Regelung gibt (vgl. insb. § 12 SVGG), ist das

Verfahren kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: