AH.2022.8
Beitragspflicht
10. Januar 2024Deutsch18 min
(geboren 1959) betreffend die Betreuung ihrer im Dezember 2015 geborenen Tochter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Dr. C____,
[...]
Ausgleichskasse [...]
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
D____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
AH.2022.8
Einspracheentscheid vom 25. Juli
2022
Beitragspflicht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, und B____
(Beschwerdeführer), geboren 1969, schlossen im Mai 2016 einen Vertrag mit D____
(geboren 1959) betreffend die Betreuung ihrer im Dezember 2015 geborenen Tochter
E____ ab dem 17. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Per 2. August 2016
wurde D____ von den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) mit dem
Formular "Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende" bei der
Ausgleichskasse [...] angemeldet. Als geschätzte Lohnsumme wurde ein Betrag von
Fr. 1'600.-- pro Monat (x 12) angegeben (vgl. BB 10; vgl. auch
die Anmeldebestätigung [BB 11]). In der Folge liess die Ausgleichskasse [...] den
Beschwerdeführenden im September 2016 eine Rechnung für die Monate August 2016
bis Dezember 2016, ausgehend von einem Lohn von Fr. 8'000.-- (5 x Fr.
1'600.--) zukommen (vgl. BB 14).
b) In der Ende Dezember 2016 ausgefüllten Lohnmeldung für
das Jahr 2016 hielt die Beschwerdeführerin schliesslich fest, sie habe im Jahr
2016 kein Personal beschäftigt. Frau D____ sei als Selbstständigerwerbende
gemeldet. Sie ersuche die Ausgleichskasse [...] daher, die Rechnungen zu
stornieren und das bezahlte Geld zurückzuerstatten (vgl. BB 9).
c) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Nachtragsabrechnung)
forderte die Ausgleichskasse [...] von der Beschwerdeführerin nicht bezahlte
Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Zinsen und Verwaltungskosten) in der
Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr. die Periode August 2016 bis Dezember
2016). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den vorliegenden
Unterlagen, habe sie ab dem 1. August 2016 D____ als Nanny für Tochter E____
beschäftigt, ohne die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.
Frau D____ sei für das Malatelier als selbstständig Erwerbende anerkannt, nicht
jedoch für ihre Tätigkeit als Nanny (vgl. BB 15). Für die Jahre 2017 und 2018
wurde formlos Rechnung gestellt (vgl. BB 15). Hiergegen erhoben die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 Einsprache
(vgl. BB 16). Diese wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid
vom 25. Juli 2022 abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Am 14. September 2022 haben die Beschwerdeführerin und
der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Sie stellen folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass sie der Ausgleichskasse [...] nichts schulden. (2.) Eventualiter sei der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und
es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Ausgleichskasse [...] (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 auf Abweisung der
Beschwerde. Der Eingabe hat sie ein Schreiben des Advokaturbüros F____ AG vom
8.
April 2022 betreffend die Nachmeldung eines Arbeitsverhältnisses zwischen
der jetzigen Beigeladenen und einem anderen Ehepaar betreffend Kinderbetreuung beigelegt
(Antwortbeilage [AB] 1).
c) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
beantragen mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Zustellung des Schreibens des
Advokaturbüros F____ AG vom 8. April 2022.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Januar
2023.
wird Frau D____ dem Verfahren beigeladen. Das Akteneinsichtsgesuch wird (vorläufig)
unter Hinweis auf die erfolgte Beiladung abgewiesen.
e) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
verzichten in der Folge mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf Einreichung einer
Replik.
f) Die Beigeladene äussert sich am 9. März 2023.
g) Mit Schreiben vom 12. April 2023 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beigeladenen.
h) Die Beschwerdeführenden äussern sich ihrerseits am 14.
April 2023. Sie halten an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde fest.
i) Die Beigeladene nimmt am 16. August 2023 (Datum des
Einganges) nochmals Stellung und bekräftigt ebenfalls ihre bereits gemachten
Aussagen.
j) Mit Schreiben vom 24. August 2023 wendet sich Frau
Dr. G____ an das Gericht und äussert sich zum Vertrag, den sie selber in Sachen
Kinderbetreuung mit der Beigeladenen abgeschlossen hatte.
k) Am 20. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) nimmt die
Beigeladene erneut Stellung.
l) In der Folge wird der Fall zur Beratung angesetzt (Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 1. Dezember 2023).
III.
Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann
gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG).
1.1.2
Die sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.2
Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der
30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführenden hätten Frau D____ ab dem 1. August 2016 (bis
Dezember 2018) als Nanny für ihre Tochter E____ beschäftigt und – da diese
mit dieser Tätigkeit als Unselbstständigerwerbe anzusehen sei – zu Unrecht
keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Folglich sei die
Nachtragsrechnung korrekt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort sowie den
Einspracheentscheid). Diese Ansicht wird auch von der Beigeladenen geteilt
(vgl. insb. die Stellungnahme vom 9. März 2023). Anderer Ansicht sind hingegen
die Beschwerdeführenden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Stellungnahme vom 14. April 2023).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.
Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022, von den
Beschwerdeführenden nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich
Zinsen und Verwaltungskoste) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr.
die Periode August 2016 bis Dezember 2016) nachgefordert hat. Nicht der
richterlichen Prüfung obliegt, ob auch die Jahresrechnungen 2017 und 2018 zu
Recht ergangen sind, da es diesbezüglich an einer formellen Verfügung, mithin
einem Anfechtungsobjekt, ermangelt (vgl. auch S. 2 des Einspracheentscheides ["nicht
verfügte Jahresrechnungen 2017 und 2018"]).
3.
3.1
3.1.1
Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender
Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber
wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des
Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger
Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
3.1.2
Erhält eine
Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu
niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten
Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Dies betrifft Beiträge für
Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.4.
3.2
3.2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im
Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt,
nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die
zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.
Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt
dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei
vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid
oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, 64 E.
6.2; BGE 146 V 139, 141 E. 3.1).
3.2.2
Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu
betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt (BGE 149 V 57, 64 E. 6.3; BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1).
Von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den
Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die
versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom
"Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in
dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit
ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans,
die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)
Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig
ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine
ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden
der Fall ist (BGE 149 V 57, 65 E. 6.3; BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c).
3.2.3
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall
vor, wenn die Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 143 V 177, 183 f. E.
3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind
nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung
eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal.
Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom
Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen
hat (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Zu ergänzen ist jedoch,
dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach
nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem
Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.3.). Schliesslich kommt es bei
Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen auch darauf an, ob sich die versicherte
Person – wenn sie nach aussen sichtbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt – über eine regelmässige und
zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau
einer Geschäftskundschaft ermöglicht, wie sie eine Kleinstunternehmerin
üblicherweise hat. Ist sie dagegen nur für einen limitierten Kreis von wenigen
Stammkunden tätig, erscheint sie nicht in wesentlich anderem Licht als das Gros
der unselbstständig tätigen Personen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2019
vom 27. Mai 2019 E. 4.2. und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2).
3.2.4
Bei versicherten Personen, die mehrere Tätigkeiten
gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen
beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die
verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139, 142 E. 3.2; BGE 122 V 169, 172 E. 3b). Die Tatsache, dass eine
beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende
angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich
keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine
beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbstständige
abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer
weiteren Tätigkeit zu präjudizieren. Vorbehalten bleiben einzig
Koordinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe
Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene
Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (BGE 123 V 161, 167 E. 4a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8.
September 2021 E. 2.2). Es soll nämlich nach Möglichkeit vermieden werden, dass
verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder
dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich,
teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert
werden. Denn dies führt beim betreffenden Erwerbstätigen zu einem
aufgesplitterten Versichertenstatus und damit zu Mehrfachversicherung, woraus
einerseits unübersichtliche Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der
obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen und anderseits Unklarheiten
bezüglich Notwendigkeit und Umfang der freiwillig zu deckenden Risiken
resultieren. Trotz den unterschiedlichen Anknüpfungsbegriffen des geltenden
Rechts gebietet deshalb der Gesichtspunkt der Koordination, dass ein und
dieselbe Erwerbstätigkeit in den einzelnen Zweigen des
Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine
gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 161, 164 E. 3b mit Hinweis).
3.3
Unbestritten ist, dass die Beigeladene bereits seit Jahren als Nanny
für diverse Familien im Einsatz war, bis sie sich dann im 2015/2016 mit dem
Malatelier am H____weg [...] in [...] (I____Atelier) ein weiteres Standbein zulegte.
In Bezug auf die Tätigkeit mit Kindern im Malatelier wird die Beigeladene von
der Beschwerdegegnerin als selbstständig erwerbend eingestuft. In Bezug auf die
Tätigkeit als Nanny – so wie sie diese vor der Eröffnung des Malateliers
ausübte – galt sie als unselbstständig erwerbend. Auch seither war sie offenbar
für mehrere Familien als Nanny im Angestelltenverhältnis tätig. Dies ergibt
sich namentlich aus ihrer Aussage, sie deklariere den Lohn, den sie von ihren
Arbeitgebern (employeurs) erhalte, in Frankreich. Seit sieben Jahren habe sie
jetzt (betreffend das Malatelier) auch die Bewilligung der Beschwerdegegnerin
zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 8. März
2023; siehe auch S. 5 der handschriftlich korrigierten Beschwerde [Beilage zur
Stellungnahme]). Im Übrigen wies auch Dr. G____ mit Schreiben vom 24. August
2023.
darauf hin, alle Familien hätten einen derartigen Vertrag abgeschlossen
und sich dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Darüber hinaus ist auch die Tatsache, dass im Vertrag ("Contract of
Work"; BB 3) weitere Kinder, darunter namentlich J____ (vgl. S. 1 des
Vertrages), angeführt werden, als Indiz für den Bestand weiterer gleichartiger
Verträge zu werten. Allenfalls wurde der Einfachheit halber auch immer mehr
oder weniger dieselbe Vertragsvorlage verwendet.
3.4
Es ist nunmehr als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beigeladene
mit ihrer Nanny-Tätigkeit für E____ (ebenfalls) in der von der angefochtenen
Verfügung erfassten Beitragsperiode (August 2016 bis Dezember 2016) unselbstständig
erwerbend war (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
3.4.1
Zunächst sprechen die wirtschaftlichen Gegebenheiten,
die im Vertrag festgehalten wurden, für ein Angestelltenverhältnis. Im "Contract
of Work" (BB 3) waren fixe Arbeitszeiten vereinbart (Ziff. 4). Ausgemacht
wurden auch eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist (vgl. Ziff. 2). Des
Weiteren erfolgte die Vereinbarung eines Lohnes von Fr. 1'600.-- ("net")
pro Monat (vgl. Ziff. 5). Ebenfalls geregelt worden war die Pflicht der
Beschwerdeführenden zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die
Beigeladene (vgl. Ziff. 5). Zu erwähnen ist schliesslich auch die
Lohnfortzahlungspflicht während einer allfälligen Krankheit (vgl. Ziff. 7)
sowie die Ferienregelung (Ziff. 6). Die Ausformulierung des Nanny-Vertrages
deutet somit zweifelsohne auf einen Arbeitsvertrag hin. Auch das typische
Unterordnungsverhältnis ist als gegeben zu erachten. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden (vgl. S. 8 der Beschwerde und S. 5 der Stellungnahme
vom 14. April 2023) bestand kein "grösstmöglicher Freiraum". Vielmehr
wurden klare Vorgaben gemacht (vgl. u.a. Ziff. 1 [Aufgaben], Ziff. 4
[Arbeitszeiten] und Ziff. 8 [Kommunikationssprache Französisch]; siehe auch die
sub Erwägungen 3.4.3. und 3.4.4. hiernach gemachten Überlegungen). Des Weiteren
ist zu konstatieren, dass die Beigeladene zunächst (per 2. August 2016) von
den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) bei der Beschwerdegegnerin
angemeldet wurde (vgl. BB 10). Sie gingen somit davon aus, dass Frau D____
eine von ihnen angestellte Nanny ist.
3.4.2
Darüber hinaus wurden Lohnausweise ausgestellt (vgl. BB
13). Diese wurden wohl tatsächlich von der Beigeladenen ausgefüllt/erstellt,
wie anhand des identischen Schriftzuges in den Lohnausweisen und den Eingaben
der Beigeladenen (insb. deren Stellungnahme vom 8. März 2023) zu erkennen ist.
Soweit die Beigeladene geltend macht, sie habe die Lohnausweise (im
Einverständnis mit der Familie) immer selber ausgefüllt, da diese dazu nicht in
der Lage gewesen sei (vgl. die Stellungnahme vom 8. März 2023 [S. 11 der
handschriftlich korrigierte Beschwerdeschrift]), erscheint dies plausibel. Es
ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene diesbezüglich
eigenmächtig gehandelt hat. Schliesslich ergibt sich aus den vorliegenden Akten
(vgl. insb. die Bankauszüge [BB 8] sowie die handschriftliche Notiz der
Beigeladenen [BB 14] i.V.m S. 2 f. des Einspracheentscheides), dass der
Beigeladenen von den Beschwerdeführenden in den Monaten August 2016 bis Oktober
2016.
Fr. 1'600.-- überwiesen wurden. Dann erfolgte im November 2016 eine
Überweisung von Fr. 1'200.-- (= Fr. 1'500.-- ./. 3 x Fr. 100.--), gefolgt von
monatlichen Überweisungen von Fr. 1'500.--. Es wurden somit jeweils Fr. 100.--
monatlich vom vereinbarten Lohn zurückbehalten, was (gerundet) 6.225 % (4.2 %
[AHV], 0.7 % [IV], 0.225 % [EO], 1.1 % [ALV]) von Fr. 1'600.-- entspricht. Es
ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Sozialversicherungsbeiträge
gehandelt hat, welche die Beschwerdeführenden vom Lohn der Beigeladenen
abgezogen (und nicht weitergeleitet) haben. Soweit der Vertrag vorsah, dass die
Beigeladene selber für die Unfallversicherung zu sorgen hat (vgl. Ziff. 7 des
Vertrages), ist das nicht als Hinweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit
zu werten, sondern entspricht vielmehr einer nicht rechtskonformen Klausel.
3.4.3
Die Unterscheidung zwischen der Nanny-Tätigkeit
(unselbstständigerwerbend) und der Tätigkeit mit Kindern im Malatelier
(selbstständigerwerbend) erscheint denn auch insofern als sachgerecht, als die
Beigeladene im Bereich "Atelier" ihr Angebot grundsätzlich selber
definieren kann. Als Nanny ist sie hingegen – wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor) – an die Weisungen der
Eltern gebunden. Untergeordneter Natur bleibt bei all dem, dass der übliche
Arbeitsort das gemäss Vertrag das "[...]" am H____weg [...] war (vgl.
Ziff. 3 des Vertrages). Soweit die Beigeladene geltend macht, sie stelle
(grundsätzlich) niemanden ein, der ihr helfe (vgl. dazu die Stellungnahme vom
8.
März 2023), kann dem gefolgt werden. Darauf, dass der Beigeladenen
Arbeitgeberfunktion zugekommen ist, gibt es jedenfalls keine zuverlässigen
Hinweise. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 1 der
Beschwerde) handelt es sich beim "I____" am H____weg [...] denn auch
nicht um eine Kinderkrippe; hierfür bräuchte es einer entsprechenden
Bewilligung, welche an zahlreiche Auflagen geknüpft ist (vgl. u.a. die im
Internet einsehbaren Richtlinien des Erziehungsdepartementes des Kantons
Basel-Stadt über die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten vom 5.
November 2021; siehe auch die im Internet unter https://ed-kinderbetreuung.edubs.ch/directories/kinderbetreuung
einsehbare die Liste der Kindertagesstätten). Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden (vgl. insb. S. 5 f. der Stellungnahme vom 14. April 2023)
sind daher nicht zu hören.
3.4.4
Die Beigeladene betreibt zwar auch für den
"Nanny-Bereich" eine gewisse Akquisitionstätigkeit (u.a. Werbung in
den sozialen Medien [Facebook, LinkedIn] und mit Visitenkarte [vgl. zu
Letzterem die Kopie in der korrigierten Beschwerdeschrift; Beilage zur
Stellungnahme vom 8. März 2023]); es kann dabei aber nicht von einer
regelmässigen und zielgerichteten Akquisitionstätigkeit ausgegangen werden.
Dies spricht ebenfalls gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu
Erwägung 3.2.3. hiervor). Zumindest unter Würdigung auch der übrigen
Gegebenheiten, insbesondere dem Subordinationsverhältnis, kann der getätigten Werbung
und Akquise vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommen.
3.4.5
Entscheidend ist schliesslich auch, dass es
koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen gilt. Nach
Möglichkeit soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit für verschiedene
Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als
unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert wird (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).
Vorliegend machte Dr. G____ mit Schreiben vom 24. August 2023 geltend,
alle Familien hätten einen derartigen Vertrag abgeschlossen und sich dazu
verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so wie auch sie es
während mehrerer Jahre getan hätten, als Frau D____ bei ihnen angestellt
gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene für weitere
Familien als Nanny im Angestelltenverhältnis tätig war (vgl. auch die sub
Erwägung 3.3. hiervor gemachten Ausführungen). Dies spricht ebenfalls dafür,
sie in ihrer Funktion als Nanny der Tochter der Beschwerdeführenden als unselbstständig
erwerbend zu qualifizieren.
3.4.7
Bei diesem Ergebnis ist es als entbehrlich zu erachten,
den Beschwerdeführenden die Nachmeldung des anderen Ehepaares (AB 1) zur
Kenntnis zu bringen resp. ihnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Das
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden (Schreiben vom 19. Dezember
2022) ist daher abzuweisen. Schliesslich ist von weiteren Beweiserhebungen
abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog.
antizipierte Beweiswürdigung; vgl. u.a. BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 und BGE 146 III 73, 80 E. 5.2.2).
3.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.
Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022,
korrekterweise von den Beschwerdeführenden nicht bezahlte
Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Zinsen und Verwaltungskosten) in der
Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr. die Periode August 2016 bis Dezember
2016) nachgefordert hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: