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Entscheid

AH.2022.8

Beitragspflicht

10. Januar 2024Deutsch18 min

(geboren 1959) betreffend die Betreuung ihrer im Dezember 2015 geborenen Tochter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdeführer

beide vertreten durch Dr. C____,

[...]

Ausgleichskasse [...]

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

D____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

AH.2022.8

Einspracheentscheid vom 25. Juli

2022

Beitragspflicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, und B____

(Beschwerdeführer), geboren 1969, schlossen im Mai 2016 einen Vertrag mit D____

(geboren 1959) betreffend die Betreuung ihrer im Dezember 2015 geborenen Tochter

E____ ab dem 17. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Per 2. August 2016

wurde D____ von den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) mit dem

Formular "Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende" bei der

Ausgleichskasse [...] angemeldet. Als geschätzte Lohnsumme wurde ein Betrag von

Fr. 1'600.-- pro Monat (x 12) angegeben (vgl. BB 10; vgl. auch

die Anmeldebestätigung [BB 11]). In der Folge liess die Ausgleichskasse [...] den

Beschwerdeführenden im September 2016 eine Rechnung für die Monate August 2016

bis Dezember 2016, ausgehend von einem Lohn von Fr. 8'000.-- (5 x Fr.

1'600.--) zukommen (vgl. BB 14).

b) In der Ende Dezember 2016 ausgefüllten Lohnmeldung für

das Jahr 2016 hielt die Beschwerdeführerin schliesslich fest, sie habe im Jahr

2016 kein Personal beschäftigt. Frau D____ sei als Selbstständigerwerbende

gemeldet. Sie ersuche die Ausgleichskasse [...] daher, die Rechnungen zu

stornieren und das bezahlte Geld zurückzuerstatten (vgl. BB 9).

c) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Nachtragsabrechnung)

forderte die Ausgleichskasse [...] von der Beschwerdeführerin nicht bezahlte

Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Zinsen und Verwaltungskosten) in der

Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr. die Periode August 2016 bis Dezember

2016). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den vorliegenden

Unterlagen, habe sie ab dem 1. August 2016 D____ als Nanny für Tochter E____

beschäftigt, ohne die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.

Frau D____ sei für das Malatelier als selbstständig Erwerbende anerkannt, nicht

jedoch für ihre Tätigkeit als Nanny (vgl. BB 15). Für die Jahre 2017 und 2018

wurde formlos Rechnung gestellt (vgl. BB 15). Hiergegen erhoben die

Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 Einsprache

(vgl. BB 16). Diese wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid

vom 25. Juli 2022 abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Am 14. September 2022 haben die Beschwerdeführerin und

der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Sie stellen folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass sie der Ausgleichskasse [...] nichts schulden. (2.) Eventualiter sei der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und

es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Ausgleichskasse [...] (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 auf Abweisung der

Beschwerde. Der Eingabe hat sie ein Schreiben des Advokaturbüros F____ AG vom

8.

April 2022 betreffend die Nachmeldung eines Arbeitsverhältnisses zwischen

der jetzigen Beigeladenen und einem anderen Ehepaar betreffend Kinderbetreuung beigelegt

(Antwortbeilage [AB] 1).

c) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer

beantragen mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Zustellung des Schreibens des

Advokaturbüros F____ AG vom 8. April 2022.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Januar

2023.

wird Frau D____ dem Verfahren beigeladen. Das Akteneinsichtsgesuch wird (vorläufig)

unter Hinweis auf die erfolgte Beiladung abgewiesen.

e) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer

verzichten in der Folge mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf Einreichung einer

Replik.

f) Die Beigeladene äussert sich am 9. März 2023.

g) Mit Schreiben vom 12. April 2023 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beigeladenen.

h) Die Beschwerdeführenden äussern sich ihrerseits am 14.

April 2023. Sie halten an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde fest.

i) Die Beigeladene nimmt am 16. August 2023 (Datum des

Einganges) nochmals Stellung und bekräftigt ebenfalls ihre bereits gemachten

Aussagen.

j) Mit Schreiben vom 24. August 2023 wendet sich Frau

Dr. G____ an das Gericht und äussert sich zum Vertrag, den sie selber in Sachen

Kinderbetreuung mit der Beigeladenen abgeschlossen hatte.

k) Am 20. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) nimmt die

Beigeladene erneut Stellung.

l) In der Folge wird der Fall zur Beratung angesetzt (Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 1. Dezember 2023).

III.

Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann

gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG).

1.1.2

Die sachliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2

Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der

30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführenden hätten Frau D____ ab dem 1. August 2016 (bis

Dezember 2018) als Nanny für ihre Tochter E____ beschäftigt und – da diese

mit dieser Tätigkeit als Unselbstständigerwerbe anzusehen sei – zu Unrecht

keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Folglich sei die

Nachtragsrechnung korrekt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort sowie den

Einspracheentscheid). Diese Ansicht wird auch von der Beigeladenen geteilt

(vgl. insb. die Stellungnahme vom 9. März 2023). Anderer Ansicht sind hingegen

die Beschwerdeführenden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die

Stellungnahme vom 14. April 2023).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.

Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022, von den

Beschwerdeführenden nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich

Zinsen und Verwaltungskoste) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr.

die Periode August 2016 bis Dezember 2016) nachgefordert hat. Nicht der

richterlichen Prüfung obliegt, ob auch die Jahresrechnungen 2017 und 2018 zu

Recht ergangen sind, da es diesbezüglich an einer formellen Verfügung, mithin

einem Anfechtungsobjekt, ermangelt (vgl. auch S. 2 des Einspracheentscheides ["nicht

verfügte Jahresrechnungen 2017 und 2018"]).

3.

3.1

3.1.1

Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,

massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und

Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender

Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder

unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber

wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des

Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger

Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.1.2

Erhält eine

Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu

niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten

Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39

Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Dies betrifft Beiträge für

Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.4.

3.2

3.2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im

Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt,

nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.

Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die

zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die

AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.

Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt

dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter

Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei

vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid

oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, 64 E.

6.2; BGE 146 V 139, 141 E. 3.1).

3.2.2

Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu

betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.

arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches

Unternehmerrisiko trägt (BGE 149 V 57, 64 E. 6.3; BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1).

Von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den

Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die

versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom

"Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in

dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit

ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans,

die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das

Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko

der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)

Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig

ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine

ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden

der Fall ist (BGE 149 V 57, 65 E. 6.3; BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c).

3.2.3

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall

vor, wenn die Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 143 V 177, 183 f. E.

3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind

nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung

eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal.

Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom

Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen

hat (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Zu ergänzen ist jedoch,

dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach

nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der

arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem

Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.3.). Schliesslich kommt es bei

Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen auch darauf an, ob sich die versicherte

Person – wenn sie nach aussen sichtbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt – über eine regelmässige und

zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau

einer Geschäftskundschaft ermöglicht, wie sie eine Kleinstunternehmerin

üblicherweise hat. Ist sie dagegen nur für einen limitierten Kreis von wenigen

Stammkunden tätig, erscheint sie nicht in wesentlich anderem Licht als das Gros

der unselbstständig tätigen Personen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2019

vom 27. Mai 2019 E. 4.2. und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2).

3.2.4

Bei versicherten Personen, die mehrere Tätigkeiten

gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen

beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die

verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139, 142 E. 3.2; BGE 122 V 169, 172 E. 3b). Die Tatsache, dass eine

beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende

angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich

keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine

beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbstständige

abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer

weiteren Tätigkeit zu präjudizieren. Vorbehalten bleiben einzig

Koordinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe

Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene

Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (BGE 123 V 161, 167 E. 4a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8.

September 2021 E. 2.2). Es soll nämlich nach Möglichkeit vermieden werden, dass

verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder

dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich,

teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert

werden. Denn dies führt beim betreffenden Erwerbstätigen zu einem

aufgesplitterten Versichertenstatus und damit zu Mehrfachversicherung, woraus

einerseits unübersichtliche Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der

obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen und anderseits Unklarheiten

bezüglich Notwendigkeit und Umfang der freiwillig zu deckenden Risiken

resultieren. Trotz den unterschiedlichen Anknüpfungsbegriffen des geltenden

Rechts gebietet deshalb der Gesichtspunkt der Koordination, dass ein und

dieselbe Erwerbstätigkeit in den einzelnen Zweigen des

Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine

gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 161, 164 E. 3b mit Hinweis).

3.3

Unbestritten ist, dass die Beigeladene bereits seit Jahren als Nanny

für diverse Familien im Einsatz war, bis sie sich dann im 2015/2016 mit dem

Malatelier am H____weg [...] in [...] (I____Atelier) ein weiteres Standbein zulegte.

In Bezug auf die Tätigkeit mit Kindern im Malatelier wird die Beigeladene von

der Beschwerdegegnerin als selbstständig erwerbend eingestuft. In Bezug auf die

Tätigkeit als Nanny – so wie sie diese vor der Eröffnung des Malateliers

ausübte – galt sie als unselbstständig erwerbend. Auch seither war sie offenbar

für mehrere Familien als Nanny im Angestelltenverhältnis tätig. Dies ergibt

sich namentlich aus ihrer Aussage, sie deklariere den Lohn, den sie von ihren

Arbeitgebern (employeurs) erhalte, in Frankreich. Seit sieben Jahren habe sie

jetzt (betreffend das Malatelier) auch die Bewilligung der Beschwerdegegnerin

zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 8. März

2023; siehe auch S. 5 der handschriftlich korrigierten Beschwerde [Beilage zur

Stellungnahme]). Im Übrigen wies auch Dr. G____ mit Schreiben vom 24. August

2023.

darauf hin, alle Familien hätten einen derartigen Vertrag abgeschlossen

und sich dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Darüber hinaus ist auch die Tatsache, dass im Vertrag ("Contract of

Work"; BB 3) weitere Kinder, darunter namentlich J____ (vgl. S. 1 des

Vertrages), angeführt werden, als Indiz für den Bestand weiterer gleichartiger

Verträge zu werten. Allenfalls wurde der Einfachheit halber auch immer mehr

oder weniger dieselbe Vertragsvorlage verwendet.

3.4

Es ist nunmehr als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beigeladene

mit ihrer Nanny-Tätigkeit für E____ (ebenfalls) in der von der angefochtenen

Verfügung erfassten Beitragsperiode (August 2016 bis Dezember 2016) unselbstständig

erwerbend war (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

3.4.1

Zunächst sprechen die wirtschaftlichen Gegebenheiten,

die im Vertrag festgehalten wurden, für ein Angestelltenverhältnis. Im "Contract

of Work" (BB 3) waren fixe Arbeitszeiten vereinbart (Ziff. 4). Ausgemacht

wurden auch eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist (vgl. Ziff. 2). Des

Weiteren erfolgte die Vereinbarung eines Lohnes von Fr. 1'600.-- ("net")

pro Monat (vgl. Ziff. 5). Ebenfalls geregelt worden war die Pflicht der

Beschwerdeführenden zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die

Beigeladene (vgl. Ziff. 5). Zu erwähnen ist schliesslich auch die

Lohnfortzahlungspflicht während einer allfälligen Krankheit (vgl. Ziff. 7)

sowie die Ferienregelung (Ziff. 6). Die Ausformulierung des Nanny-Vertrages

deutet somit zweifelsohne auf einen Arbeitsvertrag hin. Auch das typische

Unterordnungsverhältnis ist als gegeben zu erachten. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden (vgl. S. 8 der Beschwerde und S. 5 der Stellungnahme

vom 14. April 2023) bestand kein "grösstmöglicher Freiraum". Vielmehr

wurden klare Vorgaben gemacht (vgl. u.a. Ziff. 1 [Aufgaben], Ziff. 4

[Arbeitszeiten] und Ziff. 8 [Kommunikationssprache Französisch]; siehe auch die

sub Erwägungen 3.4.3. und 3.4.4. hiernach gemachten Überlegungen). Des Weiteren

ist zu konstatieren, dass die Beigeladene zunächst (per 2. August 2016) von

den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) bei der Beschwerdegegnerin

angemeldet wurde (vgl. BB 10). Sie gingen somit davon aus, dass Frau D____

eine von ihnen angestellte Nanny ist.

3.4.2

Darüber hinaus wurden Lohnausweise ausgestellt (vgl. BB

13). Diese wurden wohl tatsächlich von der Beigeladenen ausgefüllt/erstellt,

wie anhand des identischen Schriftzuges in den Lohnausweisen und den Eingaben

der Beigeladenen (insb. deren Stellungnahme vom 8. März 2023) zu erkennen ist.

Soweit die Beigeladene geltend macht, sie habe die Lohnausweise (im

Einverständnis mit der Familie) immer selber ausgefüllt, da diese dazu nicht in

der Lage gewesen sei (vgl. die Stellungnahme vom 8. März 2023 [S. 11 der

handschriftlich korrigierte Beschwerdeschrift]), erscheint dies plausibel. Es

ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene diesbezüglich

eigenmächtig gehandelt hat. Schliesslich ergibt sich aus den vorliegenden Akten

(vgl. insb. die Bankauszüge [BB 8] sowie die handschriftliche Notiz der

Beigeladenen [BB 14] i.V.m S. 2 f. des Einspracheentscheides), dass der

Beigeladenen von den Beschwerdeführenden in den Monaten August 2016 bis Oktober

2016.

Fr. 1'600.-- überwiesen wurden. Dann erfolgte im November 2016 eine

Überweisung von Fr. 1'200.-- (= Fr. 1'500.-- ./. 3 x Fr. 100.--), gefolgt von

monatlichen Überweisungen von Fr. 1'500.--. Es wurden somit jeweils Fr. 100.--

monatlich vom vereinbarten Lohn zurückbehalten, was (gerundet) 6.225 % (4.2 %

[AHV], 0.7 % [IV], 0.225 % [EO], 1.1 % [ALV]) von Fr. 1'600.-- entspricht. Es

ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Sozialversicherungsbeiträge

gehandelt hat, welche die Beschwerdeführenden vom Lohn der Beigeladenen

abgezogen (und nicht weitergeleitet) haben. Soweit der Vertrag vorsah, dass die

Beigeladene selber für die Unfallversicherung zu sorgen hat (vgl. Ziff. 7 des

Vertrages), ist das nicht als Hinweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit

zu werten, sondern entspricht vielmehr einer nicht rechtskonformen Klausel.

3.4.3

Die Unterscheidung zwischen der Nanny-Tätigkeit

(unselbstständigerwerbend) und der Tätigkeit mit Kindern im Malatelier

(selbstständigerwerbend) erscheint denn auch insofern als sachgerecht, als die

Beigeladene im Bereich "Atelier" ihr Angebot grundsätzlich selber

definieren kann. Als Nanny ist sie hingegen – wie sich aus den obigen

Ausführungen ergibt (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor) – an die Weisungen der

Eltern gebunden. Untergeordneter Natur bleibt bei all dem, dass der übliche

Arbeitsort das gemäss Vertrag das "[...]" am H____weg [...] war (vgl.

Ziff. 3 des Vertrages). Soweit die Beigeladene geltend macht, sie stelle

(grundsätzlich) niemanden ein, der ihr helfe (vgl. dazu die Stellungnahme vom

8.

März 2023), kann dem gefolgt werden. Darauf, dass der Beigeladenen

Arbeitgeberfunktion zugekommen ist, gibt es jedenfalls keine zuverlässigen

Hinweise. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 1 der

Beschwerde) handelt es sich beim "I____" am H____weg [...] denn auch

nicht um eine Kinderkrippe; hierfür bräuchte es einer entsprechenden

Bewilligung, welche an zahlreiche Auflagen geknüpft ist (vgl. u.a. die im

Internet einsehbaren Richtlinien des Erziehungsdepartementes des Kantons

Basel-Stadt über die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten vom 5.

November 2021; siehe auch die im Internet unter https://ed-kinderbetreuung.edubs.ch/directories/kinderbetreuung

einsehbare die Liste der Kindertagesstätten). Die Ausführungen der

Beschwerdeführenden (vgl. insb. S. 5 f. der Stellungnahme vom 14. April 2023)

sind daher nicht zu hören.

3.4.4

Die Beigeladene betreibt zwar auch für den

"Nanny-Bereich" eine gewisse Akquisitionstätigkeit (u.a. Werbung in

den sozialen Medien [Facebook, LinkedIn] und mit Visitenkarte [vgl. zu

Letzterem die Kopie in der korrigierten Beschwerdeschrift; Beilage zur

Stellungnahme vom 8. März 2023]); es kann dabei aber nicht von einer

regelmässigen und zielgerichteten Akquisitionstätigkeit ausgegangen werden.

Dies spricht ebenfalls gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu

Erwägung 3.2.3. hiervor). Zumindest unter Würdigung auch der übrigen

Gegebenheiten, insbesondere dem Subordinationsverhältnis, kann der getätigten Werbung

und Akquise vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommen.

3.4.5

Entscheidend ist schliesslich auch, dass es

koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen gilt. Nach

Möglichkeit soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit für verschiedene

Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als

unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert wird (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).

Vorliegend machte Dr. G____ mit Schreiben vom 24. August 2023 geltend,

alle Familien hätten einen derartigen Vertrag abgeschlossen und sich dazu

verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so wie auch sie es

während mehrerer Jahre getan hätten, als Frau D____ bei ihnen angestellt

gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene für weitere

Familien als Nanny im Angestelltenverhältnis tätig war (vgl. auch die sub

Erwägung 3.3. hiervor gemachten Ausführungen). Dies spricht ebenfalls dafür,

sie in ihrer Funktion als Nanny der Tochter der Beschwerdeführenden als unselbstständig

erwerbend zu qualifizieren.

3.4.7

Bei diesem Ergebnis ist es als entbehrlich zu erachten,

den Beschwerdeführenden die Nachmeldung des anderen Ehepaares (AB 1) zur

Kenntnis zu bringen resp. ihnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Das

Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden (Schreiben vom 19. Dezember

2022) ist daher abzuweisen. Schliesslich ist von weiteren Beweiserhebungen

abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog.

antizipierte Beweiswürdigung; vgl. u.a. BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 und BGE 146 III 73, 80 E. 5.2.2).

3.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.

Dezember 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022,

korrekterweise von den Beschwerdeführenden nicht bezahlte

Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Zinsen und Verwaltungskosten) in der

Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr. die Periode August 2016 bis Dezember

2016) nachgefordert hat.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladener

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: