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Entscheid

AH.2023.1

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Erachtet sich ein Versicherungsträger als nicht zuständig, hat er einen formellen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn seine Zuständigkeit ausdrücklich behauptet wird.

10. Mai 2023Deutsch13 min

(BB 6). Mit Schreiben vom gleichen Datum verlangte sie unter Hinweis auf Art. 122

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

lic. iur. A____

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.1

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom

14. März 2023

Erachtet sich ein

Versicherungsträger als nicht zuständig, hat er einen formellen

Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn seine Zuständigkeit ausdrücklich

behauptet wird.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegnerin

seit 1996 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Beschwerdebeilage

[BB] 8). Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (BB 3) informierte

sie die Beschwerdegegnerin, dass ihr Ehemann am 14. Februar 2023 während

eines Auslandsaufenthalts verstorben sei. Sie ersuchte um Einstellung der

Rentenzahlungen an den Verstorbenen per März 2023 und bat um die Zustellung des

entsprechenden Formulars zur Anmeldung ihrer Ansprüche als Witwe. Am gleichen

Tag wendete sie sich mit identischem Schreiben auch an die

Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (Replikbeilage [RB] 2).

Am 7. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente der AHV

(BB 6). Mit Schreiben vom gleichen Datum verlangte sie unter Hinweis auf Art. 122

AHVV, dass die Beschwerdegegnerin die Hinterlassenenrente festsetze und

ausrichte. Sollte sie sich weigern, die Rente festzusetzen und auszurichten, werde

um Erlass einer entsprechenden Verfügung ersucht (BB 5).

Mit Schreiben vom 8. März 2023 leitete die Beschwerdegegnerin

die Anmeldung für eine Hinterlassenenrente zuständigkeitshalber an die

Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft weiter (Beilage Beschwerdeantwort

[AB] 2). Am gleichen Tag bestätigte sie sodann der Beschwerdeführerin den

Eingang der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente. Ihre Abklärungen hätten

ergeben, dass sie für die Ausrichtung der Leistung nicht zuständig seien, da

der verstorbene Ehemann bereits eine Rente durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft

bezogen habe. Diese sei für die Festsetzung der Witwenrente zuständig, weshalb

sie den Antrag an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft weitergeleitet habe

(AB 3).

Mit Verfügung vom 15. März 2023 (RB 2) sprach die

Sozialversicherungsanstalt Basel-Land­schaft der Beschwerdeführerin rückwirkend

ab dem 1. März 2023 eine Witwenrente zu.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Beschwerdeführerin

eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben und folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

″Es

sei festzustellen, dass es die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig unterlassen

hat, in Sachen Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 auf

Ausrichtung einer Hinterlassenenrente eine Zuständigkeitsverfügung zu erlassen.

2.

Es

sei weiter festzustellen, dass die Weiterleitung des Antrags der

Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 durch die Beschwerdegegnerin an die Sozialversicherungsanstalt

Basel-Land­schaft qua Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin unzulässig war.

3.

Es

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die der Beschwerdeführerin zustehende

Hinterlassenenrente festzulegen und auszurichten.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge.″

Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. April 2023

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 10. Mai 2023 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) beurteilt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen.

1.2

Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben

werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen

Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach Art. 59

ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren

Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188,

190.

E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Frage nach

einem allfälligen Anspruch auf Festsetzung und Ausrichtung einer

Hinterlassenenrente durch die Beschwerdegegnerin diese um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung ersucht (Schreiben vom 7. März 2023 [BB 5]).

Die Beschwerdegegnerin hat eine solche Verfügung nicht erlassen, was

unbestritten ist. Damit lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom

14.

März 2023 in Bezug auf die Ausrichtung einer Witwenrente durch die

Beschwerdegegnerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor. Da zudem die

örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG), ist auf die

ansonsten form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vorbehältlich der

Ausführungen in E. 1.3. einzutreten.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die

Beschwerdegegnerin pflichtwidrig den Erlass einer Zuständigkeitsverfügung

unterlassen habe (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie die Feststellung, dass die

Weiterleitung des Antrags an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Land­schaft

unzulässig sei (Rechtsbegehren Ziff. 2). Bei Feststellungsbegehren kann

ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die beschwerdeführende Partei

ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder

tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte

oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann,

wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei durch einen

rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a;

vgl. auch BGE 135 III 378, 379 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/215

vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin stellt mit Rechtsbegehren

Ziff. 3 ein Leistungsbegehren – sie verlangt explizit, die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihr zustehende Hinterlassenenrente

festzulegen und auszurichten – womit das Rechtsschutzinteresse durch einen

rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann. Folglich ist das

Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der Feststellungsbegehren zu

verneinen und auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten.

1.4

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf

gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1).

Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren einzig der gegenüber der

Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Materielle Rechte

und Pflichten sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. Au­gust 2012 E. 3, nicht

publiziert in BGE 138 V 318; siehe auch Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 27, 37 ff.). Somit ist

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung

zu erlassen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am

7.

März 2023 mit offiziellem Formular bei der Beschwerdegegnerin einen

Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente gestellt. Gemäss Art. 35

Abs. 1 ATSG sei der angerufene Versicherungsträger verpflichtet, seine

Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Erachte er sich als nicht zuständig,

habe er eine Verfügung zu erlassen, falls eine Partei die Zuständigkeit

behaupte (Art. 35 Abs.3 ATSG). Indem die Beschwerdegegnerin am

8.

März 2023 lediglich eine Mitteilung verfasst habe, sie sei nicht

zuständig, weshalb sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleite, habe

sie gegen Art. 35 Abs. 3 ATSG verstossen, womit ihr Anspruch auf

Erlass einer Verfügung verletzt worden sei (Beschwerde B.1). Das Nichterlassen

einer Verfügung trotz klarer Verpflichtung zum Erlass einer solchen, sei ein

Fall einer formellen Rechtsverweigerung, welche gemäss Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

untersagt sei (Beschwerde B.2).

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, nach Art. 67

Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) werde der Anspruch auf eine Rente oder

Hilflosenentschädigung durch das Einreichen eines Anmeldeformulars bei der

gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse beantragt. Zuständig

für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren sei die

Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der

das Rentenalter zuerst erreicht habe (Art. 64a des Bundesgesetzes vom 20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

Gemäss Art. 30 ATSG hätten alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung

betraut seien, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben

entgegenzunehmen. Sie hätten das Datum der Einreichung festzuhalten und die

entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die

Weiterleitung sei der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt worden, da nicht

über den Zuspruch oder die Ablehnung einer Leistung entschieden worden sei.

Diese Aufgabe obliege der zuständigen Ausgleichskasse, welche eine

entsprechende Verfügung zu erlassen habe (Beschwerdeantwort Rz. 7 ff.).

3.

3.1

Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim

zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung

gültigen Form anzumelden. Art. 35 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die

Zuständigkeit des Versicherers, womit die Zuständigkeit in örtlicher,

sachlicher und funktioneller Hinsicht gemeint ist (Kieser, a.a.O., Art. 35 ATSG N. 4). Nach

Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit

von Amtes wegen. Falls er sich als zuständig erachtet, stellt er dies durch

Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (Abs. 2);

erachtet er sich hingegen als unzuständig, tritt er durch Verfügung auf die Sache

nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 35

Abs. 3 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer

unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für

die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt

massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle

eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG). Alle Stellen, die mit

der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an

sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das

Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die

zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).

3.2

Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der

Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich

sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich

Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung

versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll

entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen,

die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von

Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Für

ein formloses Verfahren kommen insbesondere Entscheidungen, welche nicht

erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden

ist, in Frage (vgl. Kieser, a.a.O.

Art. 51 N. 5). Für den Fall, dass die betroffene Person nicht

einverstanden ist, räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit ein, den

Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145, 147 E. 2.3).

3.3

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023 (AB 3),

in dem sie sich als unzuständig erklärte und den Rentenantrag an die ihrer

Meinung nach zuständige Behörde weiterleitete, war nicht als Verfügung

bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Blick auf die

vorstehend dargelegten Grundsätze ist der Beschwerdegegnerin insoweit

beizupflichten, dass sie keinen Entscheid über Leistungen, Forderungen und Anordnungen,

die unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, erliess, weshalb sie sich auf

das formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG beschränken konnte (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 5). Andererseits

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Antrag vom

7.

März 2023 auf Ausrichtung einer Witwenrente ausdrücklich an die

Beschwerdegegnerin gewendet und explizit um den Erlass einer Verfügung gebeten

hat. Wenn eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit eines

Versicherungsträgers ausdrücklich behauptet, scheidet das

Vorgehen der formlosen Übermittlung aus (vgl. auch Art. 35

Abs. 3 ATSG; E. 3.1. hiervor). In diesem Fall kommt bei

Verneinung der Zuständigkeit nur ein formeller Nichteintretensentscheid in

Betracht. Folglich erweist sich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

8.

März 2023 mit der formlosen Übermittlung des Antrags der

Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft als

rechtswidrig.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Beschwerde offensichtlich

die (gerichtliche) Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zuständig zur

Festsetzung und Ausrichtung ihrer Hinterlassenenrente ist. Würde nun die Sache

zum Erlass einer Nichteintretensverfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, käme dies aus den nachfolgend erläuterten Gründen einem

formellen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie zuwiderliefe

(Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 2.4 mit

Hinweisen).

4.2

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf

gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1;

siehe E. 1.4 hiervor). Zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist

somit legitimiert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188, 190

E. 4.1; siehe auch E. 1.2. hiervor). Liegt das aktuelle Interesse im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe

des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos

oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373, 374 E. 1).

4.3

Am 15. März 2023 verfügte die Sozialversicherungsanstalt

Basel-Landschaft die Zusprache einer Hinterlassenenrente an die

Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2023 (RB 2). Damit kann

die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit dieser Verfügung eingeleiteten

Verfahrens die Zuständigkeit bzw. die Nichtzuständigkeit der

Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zur Festsetzung und Ausrichtung

ihrer Witwenrente gerichtlich feststellen lassen. Unter diesen Umständen

ist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verlauf des

Gerichtsverfahrens dahingefallen, und die Beschwerde ist gegenstandslos

geworden und damit abzuschreiben.

5.

5.1

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfälligen

Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer

Parteientschädigung und hat ihre Honorarnote eingereicht. Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

5.3.2

Wie dargelegt (E. 1.3. hiervor), ist auf die

Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2) nicht

einzutreten. In diesem Umfang besteht also zum vorn­herein kein

Parteientschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin.

5.3.3

Was die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die

Beschwerdegegnerin betrifft, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt

von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen

(BGE 129 V 113, 115 f. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die

Ausrichtung einer Parteientschädigung, jedoch vertritt sie sich als Anwältin

selbst vor Gericht. Wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache

prozessiert, ist nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Vorliegen einer

komplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher

den üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten

übersteigt – eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 144 V 280, 298

E. 8.2 mit Hinweisen). Das Vorliegen solcher Umstände macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend; sie sind denn auch nicht ersichtlich.

Angesichts dessen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird als gegenstandlos

geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: