Lexipedia

Entscheid

AH.2023.10

Hilflosenentschädigung bei COPD verneint

18. Januar 2024Deutsch20 min

Beschwerdeführer war vom 18. bis zum 27. März 2019 (IV-Akte 17) im B____ hospitalisiert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.10

Einspracheentscheid vom 28.

August 2023

Hilflosenentschädigung bei COPD

verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1951 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober

2019 (IV-Akte 16) unter Hinweis auf ein Adenokarzinom der Lunge im Mai 2015 und

ungewollter Gewichtsabnahme zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Der

Beschwerdeführer war vom 18. bis zum 27. März 2019 (IV-Akte 17) im B____ hospitalisiert

zur Vornahme einer stationären Antibiotikatherapie aufgrund eines erneuten

pulmonalen Infektes bei bekannter COPD (siehe IV-Akte 23 S. 23). Die IV-Stelle

holte weitere Arztberichte ein (IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 12. November

2019 (IV-Akte 24) lehnte die Ausgleichskasse Basel-Stadt den Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung ab. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

b) Am 28. Dezember 2022 (IV-Akte 26) meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an und legte den

Arztbericht vom 7. Dezember 2022 (IV-Akte 25) bei. Vom 29. November 2022 bis

12. Dezember 2022 (IV-Akte 29 S. 14) war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal

im B____ hospitalisiert, diagnostiziert wurde eine COPD-Exazerbation bei

COVID-19 Infektion. Am 17. März 2023 (IV-Akte 33) nahm die IV-Stelle eine

Abklärung zur Hilflosigkeit vor und holte den Arztbericht vom 19. Mai 2023

(IV-Akte 36) ein. Der RAD nahm am 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) Stellung. Am 24.

Mai 2023 (IV-Akte 37) verfügte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die Ablehnung

des Gesuchs für eine Hilflosenentschädigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Hilfe seines Hausarztes Dr. med. C____ am 30. Mai 2023 Einsprache (IV-Akte

38 S. 2), Dr. med. C____ präzisierte seine Ausführungen per Mail vom 31. Mai

2023 (IV-Akte 38 S. 1). Am 8. Juni 2023 (IV-Akte 42) überwies die

Ausgleichskasse die Einsprache dem Rechtsdienst der IV-Stelle. Am 19. Juni 2023

(IV-Akte 44) nahm der RAD Stellung. Am 24. Juli 2023 (IV-Akte 48) nahm die inzwischen

vom Beschwerdeführer bevollmächtigte D____ Stellung. Mit Einspracheentscheid

vom 28. August 2023 (IV-Akte 49) weist die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Am 20. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde

und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2023 und die

Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. November

2023.

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Innert Frist hat er keine

Replik eingereicht.

IV.

Am 18. Januar 2023 findet die mündliche Parteiverhandlung vor

dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer, begleitet

von Frau E____, und für die Ausgleichskasse Frau F____, IV-Stelle Basel-Stadt, teil.

Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie

die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die

Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Zustand habe sich 2019 stark

verschlechtert (vgl. Bericht des B____s vom 28. November 2019,

Beschwerdebeilage [BB] 3). Hinzu komme eine weitere Verschlechterung seit Juni

2023.

(vgl. Bericht des B____s vom 15. Juni 2023, BB 2). Selbstständiges An- und

Auskleiden sei ihm einerseits aufgrund der Atemnot bzw. Ventilationsstörung,

andererseits aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, seine Arme hochzuheben,

unmöglich (vgl. Bericht des B____s vom 21. März 2023, BB 1). Es sei ihm nicht

möglich, in seinem Bett zu schlafen, da er nicht mehr selbstständig abliegen

und aufstehen könne. Lediglich ein Sessel mit Aufstehfunktion ermögliche es ihm,

eine gewisse Selbstständigkeit zu bewahren. Er könne zwar weiterhin Autofahren,

jedoch tue er dies nur, da er nicht in der Lage sei, ÖV zu nutzen oder sich zu

Fuss zu bewegen. Folglich seien kleine Spaziergänge in den Park oder das

Begleiten seiner Ehefrau in den Coop nicht möglich. Bei jeder geringen

Anstrengung leide er unter Atemnot und bleibe daher im Auto sitzen (vgl. Bericht

des B____s vom 16. Dezember 2022, BB 4). Daher sei er in seiner Fortbewegung

massiv auf Hilfe angewiesen, was auf die rezidivierende exazerbierte COPD

zurückzuführen sei. Die Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege sei gemäss

Bericht vom RAD ausgewiesen. Jegliche Hilfeleistung werde durch seine Ehefrau

ausgeführt. Er sei in hohem Masse in vier Lebensbereichen auf Hilfestellungen

angewiesen

2.2

Die IV-Stelle wendet ein, dass der Beschwerdeführer in nur einer

alltäglichen Lebensverrichtung, der Körperpflege, auf regelmässige und

erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der dauernden Pflege benötige. Damit seien

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung leichten

Grades nicht erfüllt. die IV-Stelle halte betreffend den fehlenden Hilfsbedarf

beim An- und Auskleiden an ihren Ausführungen im Abklärungsbericht vom 27. März

2023.

(IV-Akte 33) und den Ausführungen des RAD vom 19. Juni 2023 fest. Der

6-Minuten-Gehtest liege im Normbereich. Dies korreliere auch mit den Angaben,

die der Versicherte gegenüber der Abklärungsperson gemacht habe, wonach er noch

Autofahren und mit der Ehefrau Spaziergänge im nahen Park machen könne. Somit

ist ein erheblicher Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden weiterhin nicht

nachvollziehbar. Unter allenfalls vermehrtem Zeitaufwand sei es dem

Versicherten zumutbar, sich selber an- und auszuziehen. Der neu eingereichte

Bericht des B____s vom 15. Juni 2023 sei für das vorliegende Verfahren nicht zu

berücksichtigen. Dieser sei nach dem Verfügungserlass ergangen. Ausserdem zeige

sich ein respiratorisch kompensierter Versicherter mit normwertiger

Atemfrequenz und einer Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse.

Eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung sei mit dem Bericht somit

nicht ausgewiesen. Gemäss Abklärungsbericht schlafe der Beschwerdeführer in

einem Sessel mit Aufstehfunktion, weil es ihm nicht möglich sei, flach im Bett

zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen seien grundsätzlich möglich,

ebenso selbständiges Auf- und Absitzen, so auf einen Stuhl am Esstisch oder ins

Auto. Somit benötige er weiterhin keinen regelmässigen und erheblichen

Hilfsbedarf in diesem Punkt. Gegenüber der Abklärungsperson habe der

Beschwerdeführer angegeben, dass er in den benachbarten Park nur in Begleitung

der Ehefrau gehe und bewusst auf einen Rollator oder einen Rollstuhl verzichte,

weil er sich damit schäme. Es wäre ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht

zumutbar, entsprechend Hilfsmittel einzusetzen. Falls er dies nicht wünsche, sei

die in Anspruch genommene Hilfe nicht anrechenbar.

3.

3.1

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)

haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,

mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1

AHVG).

3.2

Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung

mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die

Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit.

a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.3

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die

versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in

allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf.

Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

den meisten alltäglichen Lebens-verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b).

Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder

eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.4

Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die

Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42

Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden,

Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft

sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen).

3.5

Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende

Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35

Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17

Abs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_115/2011,

E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet

ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).

3.6

Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und

Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 114 E. 5.4). Im vorliegenden

Fall bildet die Verfügung vom 12. November 2019 (IV-Akte 24) den

Referenzzeitpunkt.

3.7

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des

Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019 massgebend

verändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen

Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

(Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin

wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei

Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind

die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen

alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen

Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,

wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere

der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.

3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93).

3.8

Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die

medizinischen Erhebungen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1

Im Abklärungsbericht vom 17. März 2023 (Akte 23) führte die

Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei 2015 an einem Lungentumor

erkrankt, der mit Chemo- und Radiotherapie habe geheilt werden können. Er habe

jedoch stark abgenommen, was ihn enorm schwäche. Es sei ihm bisher unmöglich

gewesen, wieder an Gewicht zuzulegen. Zudem bestehe ein COPD und es komme

regelmässig zu Lungenentzündungen. Er müsse regelmässig Medikamente einnehmen,

mache täglich Lungentraining, inhaliere täglich und habe bei Bedarf Ventolin.

Sauerstoff habe er vorübergehend bekommen, das sei keine regelmässige Therapie.

Die Abklärungsperson bitte den RAD um eine Stellungnahme, ob es nachvollziehbar

sei, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege

auf Hilfe angewiesen sei. Zudem solle der RAD dazu Stellung nehmen, ob in den

übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen der Einschätzung der Abklärungsperson

gefolgt werden könne.

4.2

In Bezug auf den Bereich «Ankleiden/Auskleiden/Kleider» notierte die

Abklärungsperson, der Beschwerdeführer könne die Kleider selbständig auswählen,

die Ehefrau hole ihm diese aus dem Schrank, was nicht anrechenbar sei. Der

Beschwerdeführer habe angegeben, dass er beim Ankleiden vollständig unterstützt

werde. Ihm sei es wegen Schwäche und Atemnot nicht möglich, sich zu bücken und

bewegen. Er leiste jedoch gewisse Eigenleistungen wie mit den Armen in die

Ärmel schlüpfen, Beine anheben, etc.

4.3

In Bezug auf den Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hielt die

Abklärungsperson fest, Aufstehen und Absitzen sei dem Beschwerdeführer alleine

möglich. Er sitze vorwiegend in einem Sessel mit Aufstehfunktion. Er verbringe

auch die Nacht halbliegend im Sessel, weil es ihm nicht möglich sei, flach im

Bett zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen wäre grundsätzlich möglich.

Er könne sich auf einen Stuhl am Esstisch setzen oder ins Auto ein- und

aussteigen.

4.4

Im Bereich «Essen» bestehe Selbständigkeit.

4.5

Was den Bereich der «Körperpflege» angehe, erfolge die «kleine

Wäsche» inklusive Rasieren und Kämmen selbständig. Das Kämmen sei aber wegen

des Hochhebens der Arme sehr anstrengend. Beim Duschen müsse die Ehefrau

helfen. Dies sei ihm wegen der fehlenden Körperkraft und wegen der Atemnot

selbständig nicht möglich. Es müsse zügig durchgeführt werden, weil zu viel

Dampf im Badezimmer zu vermehrter Atemnot führe.

4.6

Was das «Verrichten der Notdurft» anbelangt, so erfolge der

Toilettengang selbstständig. Nachts verzichte der Beschwerdeführer auf einen

Toilettengang, weil er die Ehefrau nicht wecken möchte. Grundsätzlich wäre

wegen Schwindels in der Nacht Begleitung notwendig. Nach einem Rollator

befragt, gebe er an, dass er ein solches Hilfsmittel nicht wünsche, er würde

sich deswegen schämen.

4.7

Bei der «Fortbewegung» und der «Pflege der gesellschaftlichen

Kontakte» gab der Beschwerdeführer an, er könne weiterhin Auto fahren. Er könne

auch alleine wegfahren, jedoch sei es ihm am Zielort nicht möglich, sich

fortzubewegen. Meist sei er mit der Ehefrau unterwegs. Zum Einkaufen fahre er

mit dem Auto und warte im Auto, während die Frau einkaufe. In den benachbarten

Park oder den Coop gehe der Beschwerdeführer nur in Begleitung der Ehefrau. Auf

konkrete Rückfrage gebe der Beschwerdeführer an, dass er bewusst auf einen

Rollator oder einen Rollstuhl verzichte, er würde sich schämen, sich draussen

so zu zeigen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar,

Hilfsmittel einzusetzen. Falls dies nicht gewünscht werde, sei die in Anspruch

genommene Hilfe nicht anrechenbar.

4.8

Schliesslich merkte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht an, die

gesamte Hilfe werde von der Ehefrau geleistet. Der Beschwerdeführer habe

angegeben, dass er ansonsten keine Hilfe akzeptieren könne, obwohl er wisse,

dass die Ehefrau ebenfalls gesundheitlich eingeschränkt sei. Der

Beschwerdeführer kenne seine Medikamente, die er einnehmen müsse. Er lasse sich

diese teilweise von der Ehefrau geben, was aber nicht zwingend notwendig sei.

Zudem führe er selbständig regelmässiges Lungentraining aus und er könne das

Lungenspray selbständig anwenden.

4.9

Dieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung

statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer

qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten

Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation bekannt

war. Der Berichtstext erfolgte in Auseinandersetzung mit den Schilderungen des

Beschwerdeführers und ist in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen

Lebensverrichtungen schlüssig. Überdies hat die Abklärungsperson in den Bereichen,

die sie nicht abschliessend beurteilen konnte, beim RAD nachgefragt.

4.10

RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, führte mit

Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) aus, die gesamthaften Angaben des

Beschwerdeführers liessen keine dauerhafte Einschränkung von Relevanz im Sinne

einer Hilflosenentschädigung erkennen. Eine Hilfe bei der Körperpflege und beim

Ankleiden passen in keiner Weise zu den Angaben in den anderen Bereichen. Der

Versicherte sei offenbar in der Lage, Auto zu fahren und gehe mit der Ehefrau

in den nahen Park oder in den Coop. Dies deute darauf hin, dass er auch in der

Lage sein müsse, sich ohne Hilfe an- und auszuziehen, wenn er auch wegen der

Schwäche und Luftnot länger brauchen dürfte als ein Gesunder. Im Bereich An-

und Ausziehen sehe er deshalb keine massgebliche Einschränkung. Dass beim

Duschen, das eine grössere Anstrengung erfordere, Hilfe nötig sein könne, sei

plausibel. Dies könne anerkannt werden. Ansonsten seien die Angaben im

Abklärungsbericht inklusive den Anmerkungen zum zumutbaren Rollator

nachvollziehbar. Eine nachvollziehbare Einschränkung sehe er daher nur beim

Duschen. In allen anderen Bereichen liege aus medizinischer Sicht keine

wesentliche Einschränkung vor, die regelmässige Dritthilfe begründen könnte.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen seien nicht

plausibel. Einerseits könne er sich kaum bewegen, nicht bücken etc.,

andererseits gehe er mit der Ehefrau in den Park und fahre Auto. Er scheine

also ausreichend in der Lage zu sein, sich zu bewegen.

4.11

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von

Dr. med. C____ angegebenen Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen

Teilbereichen ein Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen ist. Dr. med. C____ wies auf

die respiratorisch schlechten Werte, den reduzierten Allgemeinzustand und die

physisch reduzierten Möglichkeiten des Beschwerdeführers hin (IV-Akte 38 S. 1).

Dem Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere

Medizin FMH, B____, vom 21. März 2023 (IV-Akte 38 S. 6) lässt sich entnehmen,

dass es im November und Dezember 2022 zu einer Exazerbation der COPD gekommen

sei. Aufgrund der wiederholten Exazerbationen sei es zu einer Wiederaufnahme

der tiefdosierten Prednisontherapie sowie einer prophylaktischen

Antibiotikatherapie gekommen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich einmal

Anoro Ellipta. Das Ventolin selbst benötige er höchst selten und nehme es nur

im Notfall. Seit der Antibiotikaprophylaxe und fortgesetzten tiefdosierten

Prednisontherapie sei es zu einer Stabilisierung seiner Situation auf tiefem

Niveau gekommen. Er habe weniger und weniger gefärbten Auswurf. Dennoch sei er

im Alltag stark belastungslimitiert. Die damals abgegebene

Physiotherapieverordnung zum Krafttraining habe er nicht wahrnehmen können. Die

Luftnot führe gelegentlich auch zu einer Paniksituation. Im Alltag benötige er

Unterstützung durch die Ehefrau unter anderem auch bei der Körperpflege und

beim Ankleiden. Bezüglich der Gewichtssituation sei es im Wesentlichen stabil.

Die aktuelle Lungenfunktionsprüfung habe eine weitere Verschlechterung

gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2020 gezeigt. So sei es auch absolut

zu einer Verminderung des FEV1 auf 30 % des Sollwertes gekommen. Auch die

Vitalkapazität zeige eine Abnahme. Des Weiteren bestehe eine deutliche relative

Überblähung im Sinne eines Air Trappings. Aufgrund der geringen Atemvolumina

habe die Diffusionskapazität nicht gemessen werden können. Die arterielle

Blutgasanalyse in Ruhe habe eine leichte Partialinsuffizienz mit deutlich

erhöhtem Kohlenmonoxidwert gezeigt. Der 6-Minuten Gehtest habe hingegen eine zurückgelegte

Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, dies ohne Desaturation unter 91 %. Das

entspreche einer Leistung im Normbereich. Auffällig sei der hohe Puls von im

Durchschnitt ca. 115 Schlägen/Minute, welcher jedoch auch vor und nach der

Belastung in diesem Bereich geblieben sei. Aufgrund des in den letzten drei

Monaten stabilisierten Verlaufs würde er die niedrigdosierte Steroidtherapie,

die antibiotische Prophylaxe und die inhalative Therapie mit Anoro fortsetzen.

Er habe den Beschwerdeführer motiviert, täglich körperliches Training durchzuführen

und er empfehle ein physiotherapeutisch begleitetes Kraft- und vor allem

Ausdauertraining. Aufgrund des hohen Pulses scheine ihm die Aufnahme einer

Betablockade gerechtfertigt.

4.12

Der behandelnde Facharzt Dr. med. H____ hat somit zwar die Angabe

des Beschwerdeführers übernommen, dass dieser im Alltag Unterstützung durch die

Ehefrau unter anderem auch bei Körperpflege und Ankleiden benötige. Weitere

Angaben hat er nicht gemacht. Ein Hilfsbedarf ist beim Duschen von der IV-Stelle

anerkannt worden, nicht jedoch ein Hilfsbedarf im Bereich

«Ankleiden/Auskleiden/Kleider». Dies lässt sich rechtfertigen, da Dr. med. H____

in Kenntnis der Verschlechterung als auch der verschlechterten Atemwerte dem

Beschwerdeführer ein Kraft- und Ausdauertraining empfohlen hat, wie ihm im

Übrigen auch bereits anlässlich der Hospitalisation im Dezember 2022 im B____

empfohlen wurde (vgl. Bericht des B____ vom 16. Dezember 2022, Seite 4: «dem

Patienten wurde eine entsprechende Physiotherapieverordnung mitgegeben», BB 4).

Auch der durchgeführte 6-Minuten Gehtest lässt aufgrund der zurückgelegten

Gehdistanz vermuten, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht

eingeschränkt ist. Überdies hat der RAD-Arzt zu Recht in dieser Hinsicht auf

ein gewisses Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers hingewiesen. Auch ist der

Abklärungsperson darin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der

Beschwerdeführer auf Hilfsmittel zurückgreifen könne. Dies ist ihm zumutbar. In

diesem Zusammenhang ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die

Abklärungsperson im Rahmen der im ganzen Sozialversicherungsbereich geltenden

Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) bei verschiedenen

Lebensverrichtungen darauf hinwies, dass durch den Einsatz einfacher Hilfsmittel

die Selbstständigkeit des Versicherten erheblich erhöht werden könnte. Die von

ihr vorgeschlagenen Massnahmen stellen denn auch weder einzeln noch in ihrer

Gesamtheit eine Unzumutbarkeit dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014,

8C_117/2014, E. 4).

4.13

Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass die Einbussen in den

alltäglichen Lebensverrichtungen tatsächlich geringer sind, als es der Beschwerdeführer

empfindet, wenngleich nicht in Frage gestellt wird, dass die einzelnen

Aktivitäten beschwerlich für ihn und im Vergleich zu gesunden Personen bei

Weitem anstrengender sind. Auch ist der vorliegende Gerichtsentscheid

keinesfalls davon geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung

emotional geworden ist, dies als Antwort auf seine Befürchtung, die er in der

Eingabe vom 18. Januar 2024 geäussert hat. Das Gericht hat von der Aussage des

Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung Kenntnis genommen, er sei kein

Simulant. Davon geht das Gericht auch nicht aus, es gibt keine Anhaltspunkte

dafür. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf

Hilfsmittel wie einen Rollator oder ein Sauerstoffgerät (siehe dazu

beispielsweise www.lunge-zuerich.ch/patienten-angehoerige/therapien-lungenkrankheiten/sauerstofftherapie)

zurückgreifen könne und legt dem Beschwerdeführer nahe, dem mit mehr Offenheit

zu begegnen und dies mit seinem Hausarzt zu besprechen. Zusätzlich wird der

Beschwerdeführer auf Art. 31 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01)

hingewiesen, wonach wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder

Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als

fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf.

4.14

Die Einschätzung des Abklärungsdienstes gemeinsam mit dem RAD-Arzt

ist vor dem Hintergrund des aktuellen Berichts des behandelnden Facharztes und

der durchgeführten Tests plausibel und der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Hilfsbedarf lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen Befunden

vereinbaren. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019

zwar verschlechtert hat, diese Verschlechterung aber kein Ausmass erreicht hat,

das zum Bezug einer leichten Hilflosenentschädigung berechtigt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 28. August 2023 ist zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: