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Entscheid

AH.2023.11

Beitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig (Bundesgerichtsurteil 9C_393/2024 vom 11.03.2025)

9. April 2024Deutsch17 min

Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in [...]. Die Unternehmung bezweckt den Handel

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____,

[...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

vertreten durch Dr. B____,

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.11

Einspracheentscheid vom 15.

September 2023

Beitragszahlung als

Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, C____

(Beschwerdeführerin), sind einzelzeichnungsbefugte Mitglieder des

Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in [...]. Die Unternehmung bezweckt den Handel

mit Antiquitäten und mit Waren aller Art sowie Unternehmensberatung im Ausland (vgl.

den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Der Beschwerdeführer ist

darüber hinaus auch Gesellschafter (ohne Zeichnungsbefugnis) der ebenfalls in [...]

domizilierten E____ GmbH, deren Zweck Handel und Beratung im Kunstbereich ist (vgl.

den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Der Beschwerdeführer ist

bei der D____ AG angestellt. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig.

b) Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 setzte die

Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des

Beschwerdeführers rückwirkend für die Beitragsperioden 2018 und 2019 definitiv fest.

Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne der AHV-Gesetzgebung als "nicht

dauernd voll erwerbstätig" anzusehen und habe daher Beiträge als

Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse

vom 29. Februar 2024). Da sich diese Einschätzung auch auf die

Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auswirkte, setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt

in einer weiteren Verfügung vom 13. Juni 2023 deren persönliche

AHV/IV/EO-Beiträge ebenfalls neu fest (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der

Ausgleichskasse vom 29. Februar 2024). Gleichzeitig stellte die

Ausgleichskasse Basel-Stadt am 13. Juni 2023 beiden Ehegatten

entsprechende Akontorechnungen für die Beitragsperioden 2020-2023 (vgl. Beschwerdebeilage

4d und 5d).

c) Am 12. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache.

Er stellte folgende Anträge: Es seien die vom 13. Juni 2023 datierenden

Verfügungen (betreffend die Beitragsperioden Januar bis Dezember 2018 und

Januar bis Dezember 2019) aufzuheben. In der Folge seien auch die

nachfolgend festgesetzten Akontobeiträge – allesamt datierend vom 13. Juni 2023

– als gegenstandslos zu erklären (Beitragsperioden Januar bis Dezember 2020,

Januar bis Dezember 2021, Januar bis Dezember 2022, Januar bis Dezember

2023). Sollten die Akontobeiträge wider Erwarten als Verfügungen qualifiziert

werden, dann werde auch deren Aufhebung beantragt. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse

Basel-Stadt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 19. Dezember

2023). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 wies die Ausgleichskasse

die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Im Rubrum wurde als Einsprecherin auch

die Beschwerdeführerin aufgeführt (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Ausgleichskasse

vom 19. Dezember 2023).

Erwägungen

II.

a) Am 18. Oktober 2023 haben der Beschwerdeführer und die

Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

Basel-Stadt vom 15. September 2023 sei aufzuheben. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse

Basel-Stadt.

b) Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 auf Abweisung der

Beschwerde. Am 19. Dezember 2023 werden die Vorakten eingereicht. Die im

Streite liegenden Verfügungen lässt sie dem Gericht am 29. Februar 2024

zukommen.

c) Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin halten

mit Replik vom 2. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

12.

Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e) Am 15. März 2024 lässt die Beschwerdegegnerin dem

Gericht die Steuermeldung 2018 zukommen.

III.

Am 9. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann

gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG).

1.1.2

Die sachliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2

Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der

30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, man habe den

Beschwerdeführer zu Unrecht wie einen Nichterwerbstätigen eingestuft; denn er

übe seit jeher bei der D____ AG ein 80%-Pensum aus. Dass er sich keinen höheren

Lohn habe auszahlen lassen, sei rechtsprechungsgemäss nicht von Relevanz. Er

habe in jedem Fall als Erwerbstätiger zu gelten. Damit sei die rückwirkend

angenommene Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger falsch (vgl. die Beschwerde;

siehe auch die Replik).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

Beschwerdeführer habe in den fraglichen Beitragsperioden (2018 und 2019) nicht

während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit gearbeitet. Dies sei daraus

ersichtlich, dass kein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt

bestehe. Aus diesem Grunde gehe man zu Recht von einer "nicht dauernd vollen

Erwerbstätigkeit" im Sinne der AHV-Gesetzgebung aus. Folglich habe der Beschwerdeführer

Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Darüber hinaus wird implizit geltend

gemacht, die Beschwerdeführerin habe ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätige

zu entrichten (vgl. insb. die an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung

vom 13. Juni 2023).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin für die

Beitragsperioden 2018 und 2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13.

Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht –

ausgehend von einer "nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit" des

Beschwerdeführers – auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten

Reinvermögens festgelegt hat.

3.

3.1

Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in

Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im

Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können

die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese

Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes

Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (BGE 143 V 177, 185 E. 3.5).

3.2

3.2.1

Obligatorisch versichert sind nach AHVG natürliche Personen,

die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit

nachgehen (vgl. Art. 1a AHVG). Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten

beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für

Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des

20.

Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64.

und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen

Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als

bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des

Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).

3.2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten

des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit

festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der

jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 vorgesehen ist, bezahlen einen

Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die

Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein

Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der

mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art.

28.

Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) in der bis zum 31. Dezember

2022.

und damit auch in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft gestandenen,

vorliegend massgebenden, Fassung). Für die Berechnung des Beitrages wird das

Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrages auf die nächsten

50'000.-- Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV in der 2018 und 2019 in Kraft

gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Ist eine verheiratete Person als

Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund

der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

3.2.3

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als

Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das

von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen

Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29

Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die

Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).

3.3

3.3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis

Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h.

entweder während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr [nicht dauernd] oder

nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338, 340 E.

1.2), Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen,

gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr

nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei

ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art.

28.

AHVV erreichen müssen). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den

eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der

Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag

höher, so bezahlt die Person Beiträge wie eine Nichterwerbstätige (Rz 2041 ff.

der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und

Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss Art. 28bis

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG können für

das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen

angerechnet werden.

3.3.2

Im Bereich der Selbstständigkeit darf die volle

Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleiches der erzielten

Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbstständigen

Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbstständige Betätigung erst nach

längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche,

Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld

etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen

wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss

vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs

schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt

auch für den (unselbstständig erwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der

infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet (BGE 140 V 338, 342 E. 2.3.1). Hingegen kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher

Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene

Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs

vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen

Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf

Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges

regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer

wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren

beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen

und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.3.2; siehe auch BGE 115 V 161, 172 f. E. 9.b).

3.3.3

Zur Beurteilung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit ist auch

das dabei erzielte Einkommen beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.4.2., 9C_228/2021 vom 9.

Juli 2021 E. 3 und 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2). Es hat ein

angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu bestehen (BGE 140 V 338, 341 E. 2.2.3). Der Beizug statistischer Werte zur Überprüfung der

Plausibilität eines Lohnes entspricht ständiger Praxis (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 4.3.1.).

3.4

Was den zeitlichen Einsatz des Beschwerdeführers in der D____ AG angeht,

so kann es als unbestritten angesehen werden, dass dieser ein Pensum von 50 %

übersteigt (vgl. dazu u.a. die Bestätigung von F____ vom 17. Oktober 2023;

Einsprachebeilage 13 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]; siehe auch

S. 12 der Beschwerde). In der Steuererklärung 2022 wurde denn auch ein

80%-Pensum deklariert (vgl. Einsprachebeilage 3 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember

2023]). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch selber geltend, er habe 2018

und 2019 ein 80%-Pensum innegehabt (vgl. S. 10 der Beschwerde) resp. seit

länger als 2018 80 % für die D____ AG gearbeitet (vgl. S. 4 der Einsprache

[Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Der zeitliche Einsatz ist

jedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht allein

entscheidend; das Ausmass der Arbeitstätigkeit bestimmt sich immer auch danach,

ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem daraus

erzielten Lohn vorliegt (vgl. E. 3.4.2. des Urteils 9C_621/2023 vom 30.

November 2023).

3.5

3.5.1

Aus den vorliegenden Lohnausweisen 2018-2022 ergibt sich nunmehr

ein jährliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18'000.-- (vgl.

Einsprachebeilagen 7a-7e [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Die

Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor) zur

Überprüfung der Plausibilität dieses Lohnes (für ein 80%-Pensum resp. für ein

50%-Pensum) statistische Werte beigezogen. Sie verglich den gestützt auf die

LSE 2018 (T17) bestimmten Monatslohn eines Geschäftsführers in der Nordwestschweiz

(Fr. 10'125.--) mit dem vom Beschwerdeführer erzielten Monatslohn von Fr.

1'500.--, woraus sich ein Stundenlohn von Fr. 11.70 (80%-Pensum) resp. von Fr.

18.75

(50%-Pensum) ergab (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides; Beilage 2 zur

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023). Gestützt darauf gelangte

sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in einem

deutlich niedrigeren Pensum als 50 % und damit nicht während mindestens der halben

üblichen Arbeitszeit im Sinne einer Erwerbsorientierung tätig war. Damit habe

er während des angegebenen Pensums überwiegend persönliche Ziele verfolgt

(Duplik Rz. 7). Dem kann gefolgt werden. Selbst wenn hier zum Vergleich auf die

Tabelle TA1 (privater Sektor) der LSE 2018 abgestellt würde, ergäbe sich daraus

kein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem erzielten

Lohn. Denn Männer, die im Detailhandel Tätigkeiten auf dem Niveau 4

verrichteten (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche

ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen), verdienten im Detailhandel (Ziff. 47 der LSE [Kunsthandel = NOGA

Ziff. 477805]) einen Monatslohn von Fr. 7'205.--. Auf eine exakte Berechnung

kann in Anbetracht des evident tiefen Lohnes des Beschwerdeführers aber auch verzichtet

werden.

3.5.2

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ertragslage der

Unternehmung sei schlecht gewesen. Deswegen habe nicht mehr Lohn bezahlt werden

können (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen,

dass in Fällen, in denen eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer

ohne Gewinn ausgeübt wird, das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig

auf das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung schliessen lässt (vgl. Erwägung

3.3.2

hiervor). Davon ist in Anbetracht der seit Jahren gleichgebliebenen

Lohnzahlung auch vorliegend auszugehen.

3.6

Damit ist der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit als nicht

dauernd voll erwerbstätig anzusehen. Es hat folglich eine Vergleichsrechnung zu

erfolgen (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer und die D____ AG

leisteten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 1'845.-- (2018 und 2019; vgl. die

Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023 [Beilage 1 zur Eingabe vom 29. Februar

2024]). In der Steuermeldung 2019 wurde ein eheliches Reinvermögen von Fr.

15'559'721.-- angeführt (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

29.

Februar 2024). Gestützt auf dieses – resp. ein anrechenbares Vermögen von

Fr. 7'750'000.-- – ermittelte die Beschwerdegegnerin einen persönlichen Beitrag

von Fr. 21'935.-- (vgl. die Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023; Beilage 1

zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). In der

Steuermeldung 2018 wurde ein eheliches Vermögen von Fr. 13'709'971.-- ausgewiesen

(vgl. die Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

15.

März 2024). Die Beschwerdegegnerin errechnete in der

Beitragsverfügung vom 13. Juli 2023 gestützt auf ein Vermögen von Fr. 13'529'300.--

resp. ein daraus abgeleitetes massgebendes Vermögen von Fr. 6'750'000.--

für das Jahr 2018 einen persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers von Fr.

18'860.-- (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar

2024). Die geleisteten Beiträge erreichten damit bei Weitem nicht die Hälfte

der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 18'860.-- (2018) resp. Fr. 21'935.--

(2019). Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der

Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat.

3.7

Dies wirkt sich auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin

aus. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der

nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt

gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages

bezahlt haben, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn als erwerbstätig im Sinne

von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser

Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in

Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 139 V 12, 15 f. E. 5.1

mit Hinweisen) zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich hingegen

nicht auf Versicherte die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin – zwar

erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben

(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 und

9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5). Der Vollständigkeit halber ist auch

noch klarzustellen, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden (vgl. S. 13 der Beschwerde) – keinen Verstoss gegen

das Gleichbehandlungsgebot mit sich bringt. Diesbezüglich hat das Bundesgericht

klargestellt, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene

Beitragsbemessung gesetzes- und verfassungskonform ist, und zwar ungeachtet des

Güterstandes der Eheleute (BGE 135 V 361, 364 E. 5.1 mit Hinweis).

3.8

Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der

Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu

bezahlen haben. Damit hat sie die von diesen für die Beitragsperioden 2018 und

2019.

zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13. Juni 2023, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht auf der Grundlage des von

der Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens festgelegt. Die konkrete Berechnung

der Beiträge lässt sich ebenfalls nicht beanstanden und wird zu Recht nicht

infrage gestellt.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 zu bestätigen.

4.2

Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG

hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen

kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG

keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen

Dispositiv

Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das

vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 15. September 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: