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Entscheid

AH.2023.3

Keine Vollrente infolge fehlender Beitragszeit

11. Dezember 2023Deutsch10 min

Beitragsdauer von 43 Jahren (Rentenskala 43). Der Beschwerdeführer erhob am 27. März

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 11.

Dezember 2023

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.3

Einspracheentscheid vom 4. Mai

2023

Keine Vollrente infolge fehlender

Beitragszeit

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters am [...] sprach die

Beschwerdegegnerin dem am 11. Februar 1958 geborenen Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 8. März 2023 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) mit Wirkung ab dem

1. März 2023 eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 1'877.--

zu. Dabei handelt es sich infolge Beitragslücken um eine Teilrente, basierend

auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'510.-- und einer

Beitragsdauer von 43 Jahren (Rentenskala 43). Der Beschwerdeführer erhob am 27. März

2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2023 und brachte vor, er

könne sich nicht daran erinnern, Beiträge nicht bezahlt zu haben und ersuchte

um Erläuterung der geltend gemachten Beitragslücken (vgl. AB 2). Mit

Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (AB 3) legt die Beschwerdegegnerin dar, der

Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (AB 5) auf die Gefahr von

Beitragslücken für die Jahre 2001 bis 2010 hingewiesen und zur Leistung der

Mindestbeiträge aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Warnung

nicht reagiert, sodass die Beiträge schliesslich infolge Verjährung hätten

abgeschrieben werden müssen. Obschon sie die zwischen 2001 und 2010 entstandenen

Beitragslücken teilweise mit Jugendjahren und Monaten aus dem Rentenjahr habe

schliessen können und er zudem vom geteilten Einkommen seiner früheren

Ehepartnerin habe profitieren können, verbleibe eine kleine Beitragslücke von

sechs Monaten ungedeckt. Dies führe dazu, dass er nicht ganz die maximale

Rentenskala 44 erreiche. Dementsprechend wurde die Einsprache des

Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 8. März 2023 abgewiesen.

1.2.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26.

Mai 2023) mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt, eine

Neuberechnung sowie die Gelegenheit zur Lückenfüllung. Mit Beschwerdeantwort

vom 11. August 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr.

Erwägungen

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1

des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 über die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG 154.100) als

einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des baselstädtischen Gerichts ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

2.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin

einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend

gegeben.

2.3

Im Weiteren ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde somit

einzutreten.

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 4.

Mai 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei geht es im Wesentlichen

um die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Beitragslücke und

die gestützt darauf erfolgte Ausrichtung einer Teilrente nach Rentenskala 43

rechtmässig ist.

4.

4.1

Die Höhe einer AHV-Altersrente hängt einerseits von der Anzahl

Beitragsjahre und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen

ab, das die versicherte Person während ihrer Beitragszeit verdiente (Kieser

Ueli, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 29 N

7). Anspruch auf eine ordentliche Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer

vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, AHVG, SR 831.10). Bei nicht

vollständiger Dauer, jedoch mindestens einem vollen Beitragsjahr, wird eine ordentliche

Teilrente ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 lit. b AHVG).

4.2

4.2.1

Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich

viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1

AHVG). Berücksichtigt werden dabei in temporaler Sicht Beitragszeiten, die

zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Erreichen des Rentenalters liegen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Als

Beitragszeiten werden gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten anerkannt,

in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in denen ihr Ehegatte

gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet

hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet

werden können (lit. c).

4.2.2

Die Anzahl Beitragsjahre messen sich an den «vollen»

Beitragsjahren. Unter einem vollen Beitragsjahr ist gemäss Art. 50 AHVV (Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR

831.101) zu verstehen, dass eine Person insgesamt länger als elf Monate im

Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den

Mindestbetrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter

Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr

angerechnet wird, muss demzufolge eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten

vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten

ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, in: Stauffer

Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.]); Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AHVG 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 zu Art. 29ter AHVG)

4.3

4.3.1

Ist die Beitragsdauer unvollständig, wird eine Teilrente

ausgerichtet. Diese entspricht gemäss Art. 38 AHVG einem Bruchteil der gemäss

den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des

Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der

versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges (Art. 52 AHVV) sowie die

eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Bei

unvollständiger Beitragsdauer ist die anhand des Skalenwählers zu bestimmende

Rentenskala anwendbar, diese reichen von Skala 1 (ein Beitragsjahr) bis zu

Skala 44 (maximale Anzahl Beitragsjahre) (vgl. die vom Bundesamt für

Sozialversicherung herausgegebenen Rententabellen 2023 AHV/V in der ab 1.

Januar 2023 gültigen Fassung, 318.117.011df).

4.3.2

Im Fall einer unvollständigen Beitragsdauer können Beitragszeiten,

die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 52b AHVV) zurückgelegt

wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Die

entsprechenden Erwerbseinkommen werden bei der Ermittlung des

durchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV). Ferner

können zur Lückenfüllung Beitragszeiten berücksichtigt werden, welche die

versicherte Person zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des

Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegt hat. Das

in diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen wird in die Rentenberechnung nicht

einbezogen (Art. 52c AHVV).

5.

5.1

Im vorliegenden Fall ist in Anwendung von Art. 29bis Abs.

1.

AHVG die Zeitspanne vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 2022 für die

Ermittlung der Beitragsjahre massgebend. Strittig sind insbesondere noch die

Jahre 2007 bis und mit 2010. Wie der "Aufstellung der Versicherungszeiten"

entnommen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage), weist der Beschwerdeführer für

die Jahre 2008 bis 2010 keinerlei Beitragszeit auf. Den Auszügen aus dem

individuellen Konto (AHV-Nr. 691.58.142.112 und AHV-Nr. 756.8607.8399.95, bei

den Vorakten) lässt sich entnehmen, dass während dieser drei Jahre mehrmals Löhne

von Fr. 15'000.-- und 18'000.-- eingebucht, im selben Umfang wieder ausgebucht und

abgeschrieben wurden, sodass für diese drei Jahre kein Einkommen deklariert ist

und keine Beiträge bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was

eine andere Beurteilung dieses Sachverhalts bewirken würde. Im Jahr 2007 wurden

Fr. 15'000.-- als Einkommen eingebucht, jedoch im Umfang von Fr. 11'138.--

wieder ausgebucht, sodass für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 3'862.--

resultiert.

Dieses Einkommen hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr

2007.

auf sechs Beitragsmonate umgelegt (vgl. Aufstellung Versicherungszeiten [BB]).

Zusammenfassend bedeutet das, es besteht für das Jahr 2007 eine Beitragslücke

von sechs Monaten, womit dieses Jahr nicht als volles Beitragsjahr gilt. Unter

Berücksichtigung der komplett beitragslosen Jahre 2008 bis 2010 bestand somit zunächst

eine Lücke von dreieinhalb Jahren, respektive von insgesamt 42 Monaten. Der

Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung der

Mindestbeiträge für die damaligen Perioden aufgefordert worden (vgl. das

Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Juli 2011 [AB 5]). Wenn er nun

vorbringt, sich nicht daran erinnern zu können, keine Beiträge bezahlt zu haben

(vgl. Einsprache vom 27. März 2023), so ist dies unbehelflich, da die

Beschwerdegegnerin nachweislich entsprechende Betreibungsverfahren eingeleitet

hatte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Verlustscheine vom 11. Juli

2011.

[AB 7]).

5.2

Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom

4.

Mai 2023 (AB 6) und in ihrer Beschwerdeantwort erläutert, konnten die

Beitragslücken grösstenteils mit sogenannten Jugendjahren aus den Jahren 1976

bis 1978 geschlossen werden. Konkret konnten damit 36 der 42 Monate gefüllt

werden. Weiter wurden in Anwendung von Art. 52c AHVV die Monate Januar und

Februar aus dem Rentenjahr 2023 zum Ersatz fehlender Beitragszeiten herangezogen

und ins Jahr 2010 eingebucht. Die ursprüngliche in der relevanten

Versicherungszeit vorhanden gewesene Beitragslücke aus den Jahren 2007 bis 2010

konnte dadurch um weitere zwei Monate auf letztlich noch vier verbleibende

beitragslose Monate im Jahr 2010 reduziert werden.

5.3

Damit erfüllt der Beschwerdeführer lediglich 43 Beitragsjahre vollständig.

Dispositiv

Für die massgebende Versicherungszeit fehlt demnach ein Beitragsjahr, sodass

gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG die ordentliche Rente als Teilrente nach Rentenskala

43 ausgerichtet wird. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung der Vollrente

nach Rentenskala 44.

5.4.

Da die übrigen Parameter der Rentenberechnung, insbesondere das

massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen, nicht strittig sind, ist der

Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.5.

Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die per 1. Januar 2024 in

Kraft tretende Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis

AHVG vorsieht, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge

entrichtet haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine

Neuberechnung ihrer Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben,

mit Beiträgen, die sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters

einbezahlt haben, unter gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl.

die Botschaft zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019

6305, S. 6386 f.). Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung

das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das 65. Altersjahr

hinaus Beiträge entrichtet haben, können ein entsprechendes Vorgehen beantragen

(vgl. lit b. der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember

2021 [AHV 21], AS 2023 92).

6.

6.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde

unbegründet und somit abzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: