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Entscheid

AH.2023.4

Wertschriftenertrag aus der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV) qualifiziert; Beschwerde abgewiesen

8. Juli 2024Deutsch24 min

Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.4

Einspracheentscheid vom 11. Mai

2023

Wertschriftenertrag aus der

Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen

zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV) qualifiziert;

Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine

Verfügung betreffend die persönlichen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers als

Selbständigerwerbender für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31.

Dezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von Fr. 112'730.00. Bei

der Berechnung stützte sie sich gemäss dem Veranlagungsprotokoll für die

Steuerperiode 2018 auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'055'521.00.

Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache wurde mit

Einspracheentscheid vom 22. September 2021 abgewiesen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen gerichtete

Beschwerde vom 21. Oktober 2021 mit Urteil vom 22. Februar 2022 gut, hob den

Einspracheentscheid vom 22. September 2021 auf und wies die Sache für

weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die

persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31.

Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts

AH.2021.9 vom 22. Februar 2022). Die Beschwerdegegnerin erliess in der

Folge am 11. Mai 2023 eine erneute Verfügung betreffend die persönlichen

Beiträge für die Beitragsperiode 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache des

Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023

abgewiesen, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 und E. 2 hiernach).

b) Die Beschwerdegegnerin erliess am 11. April 2022 eine

Verfügung betreffend die persönlichen AHV-Beiträge für die Beitragsperiode vom

1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, mit der sie die Beiträge des

Beschwerdeführers basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet)

Fr. 698'400.00 auf Fr. 69'008.80 festsetzte (Beilage

Beschwerdeantwort [AB] 3). Bei der Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens

stützte sich die Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für die

Beitragsperiode 2019 sinngemäss auf die Ausführungen, welche die

Steuerverwaltung zur Qualifikation der Beteiligung des Beschwerdeführers an der

B____ AG für die Beitragsperiode 2018 gemacht hatte (vgl. Einspracheentscheid

vom 11. Mai 2023, AB 16). Die Beschwerdegegnerin erhob hiergegen am

11. Mai 2022 Einsprache (AB 4). Die Beschwerdegegnerin liess in der

Folge bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt Abklärungen zur Höhe des

beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers vornehmen (Schreiben an

die Steuerverwaltung vom 23. Mai 2022, AB 5; Schreiben der Steuerverwaltung vom

16. Juni 2022, AB 7) und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu den

Ausführungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen (Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 22. Juni 2022, AB 8; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022,

AB 9). Nachdem sich die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 17. November 2022

zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess (Schreiben der

Steuerverwaltung vom 17. November 2022, AB 12) und der Beschwerdeführer sich zu

den Ausführungen der Steuerverwaltung vom 17. November 2022 äusserte (Schreiben

des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023, AB 14), wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023

ab (AB 16).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 bzw.

Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023 (Postaufgabe: 30. Juni 2023) beantragt

der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das AHV-pflichtige

Einkommen um Fr. 550'000.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die Herabsetzung

des AHV-pflichtigen Einkommens 2019 gemäss dem ersten Rechtsbegehren direkt vom

Sozialversicherungsgericht vorzunehmen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 14. September 2023 hält der

Beschwerdeführer an seinen ein-gangs gestellten Begehren fest.

d) Mit Duplik vom 27. Juli 2023 hält der

Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und

beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, anlässlich

der Herr C____ und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt zu befragen

seien.

e) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. Januar

2024.

wird den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Pensionierung einer

Auskunftsperson auf die Befragung der Auskunftspersonen der Steuerverwaltung

Basel-Stadt verzichtet wird. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11.

Januar 2024 Stellung zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. Januar 2023

bezieht, wird die Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 mit Verfügung der Präsidentin

vom 18. Januar 2024 abgeboten.

III.

Am 24. Januar 2024 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

a) Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen

AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu sistieren.

b) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingabe vom 30.

Januar 2024 Stellung zum Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers und

beantragt, dieses sei abzuweisen.

V.

Am 8. Juli 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11

Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere

Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide

kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 11.

Mai 2023 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende

Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge sei nicht

korrekt erhoben worden. Vom Betrag von Fr. 698'400.00 seien Fr. 550'000.00 in

Abzug zu bringen. Diese würden als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____

AG kein Einkommen aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen

darstellen. Die Erträge aus dieser Beteiligung könnten somit nicht Bestandteil des

AHV-pflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden (Einsprache

vom 11. Mai 2022, AB 4; Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung

vom 29. Juni 2022, S. 2). Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da der Einspracheentscheid vom 11.

Mai 2023 u. a. auf Grundlage eines Telefongesprächs zwischen der

Beschwerdegegnerin und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 14.

März 2023 gefällt wurde (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15), zu dem sich

der Beschwerdeführer nicht hätte äussern können (Beschwerde vom 9. Juni 2022,

S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es werde an den für das Jahr

2018.

gemeldeten Zahlen festgehalten (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB

16) und verweist dabei auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt

vom 17. November 2022 zur Steuermeldung für das Jahr 2018 (AB 12), die

sinngemäss auch für das Jahr 2019 gelten würden. Die Beschwerdegegnerin wies

zudem auf ihr Telefonat mit Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom

14.

März 2023 hin (Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15). Im Ergebnis seien

Beteiligungen des Beschwerdeführers an der B____ AG richtigerweise dessen

Geschäftsvermögen zugewiesen worden, weshalb an der Verfügung vom 11. April

2022.

festgehalten werde (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16).

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin bei der

Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht auf ein

(gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von total Fr. 698'400.00 (Einkommen

aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 647'820.00, abzüglich

Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00, zuzüglich Aufrechnung der

persönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 67'397.25) abstellte.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte

Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für

in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges

Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947

(AHVV; SR 831.101) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus

einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus

einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,

einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR

642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und

forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der

Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2

DBG.

3.1.2

Die AHV stellt für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte und

Vermögenszuwächse der AHV-Beitragspflicht unterstehen, auf

bundessteuerrechtliche Grund-sätze ab; es ist also der AHV-rechtlich

massgebende Einkommensbegriff in Übereinstimmung gebracht worden mit demjenigen

der direkten Bundessteuer (BGE 125 V 218 E. 5).

Entsprechend gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des

Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an

und verweist denn auch ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 DBG Soweit

AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich

alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der

Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die

Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.

3.2

Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr

festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das

Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach

dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am

Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2

AHVV).

3.3

3.3.1

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im

Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden

ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben

der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23.

Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114 E. 3.4.1). Die absolute Verbindlichkeit der

Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete

relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen

Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und

des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013

vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des

Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4.; Julia von Ah, Die Besteuerung

Selbständigerwerbender, Grundzüge des Steuerrechts Band/Nr. 5, 3. erweiterte

Aufl., Zürich 2022, S. 300 mit weiteren Hinweisen).

3.3.2

Die Bindung an die Angaben der Steuerbehörden betrifft

also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die

Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus

selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person,

die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die

Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der

Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der

Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c).

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als

Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich

häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als

auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist (von

Ah, a.a.O., S. 300 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008

vom 16. Januar 2009 E. 2.3). Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag

keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die

Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder

beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren

erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2,

nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013

vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23.

August 2012 E. 3.5.2) In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch

steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von

Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung

verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn

sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E.

2.2.2, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des

Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des

Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom

11.

April 2022 (AB 3) bei der Beitragsfestsetzung auf die Angaben in der Steuermeldung

der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. April 2022 (AB 2) und ging davon aus,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit von Fr. 647'820.00 erzielt hatte. Das massgebliche

beitragspflichtige Einkommen wurde – abzüglich eines Rentnerfreibetrags von

Fr. 16'800.00 und zuzüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge in

Höhe von Fr. 67'397.25 (Art. 9 Abs. 4 AHVG) – auf total (gerundet)

Fr. 698'400.00 festgesetzt.

4.2

Mit Einsprache vom 11. Mai 2022 (AB 3) sowie Beschwerde vom 9. Juni

2022.

resp. Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022 macht der

Beschwerdeführer geltend, der Betrag von Fr. 698'400.00 entspreche nicht

seinem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von den Fr. 698'400.00

müsse vielmehr ein Betrag von Fr. 550'000.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei

handle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen

Steuerverwaltung mit Veranlagungsprotokoll vom 22. April 2018 als

Privatvermögen qualifiziert und mit Fr. 935'000.00 bewertet worden seien (vgl.

Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2018, BB 1). Die Beteiligungen an der B____

AG würden deshalb kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Es gebe keinen sachlichen

Grund für eine Änderung der Veranlagungspraxis hinsichtlich der B____-Aktien für

das Steuerjahr 2019 (vgl. Steuermeldung 2019, AB 2; vgl. Veranlagungsprotokoll

2019, AB 14) gegenüber jener für das Steuerjahr 2018. Zudem sehe gemäss

Handelsregisterauszug (vgl. BB 3) der Zweck des Einzelunternehmens E____-Liegenschaften

nicht vor, Beteiligungen an anderen Firmen zu haben. Eine Beteiligung an der B____

AG sei somit nicht geschäftsmässig begründet und eventuell sogar

handelsregisterwidrig. Die B____ AG habe zudem kein Personal, womit eine

geschäftliche Beteiligung wirtschaftlich-funktional betrachtet keinen Sinn machen

würde. Zudem könne die B____ AG mangels Personal und eigenen Kunden nicht als

geschäftsnaher Betrieb bezeichnet werden. Die E____-Liegenschaften verwalte die

Liegenschaften der B____ AG auf Honorarbasis. Somit sei die B____ AG bloss

deren Kunde. Ferner seien die Beteiligungen an der B____ AG zwar in der

kaufmännischen Bilanz der E____-Liegenschaften enthalten. Diese seien aber von

der Steuerverwaltung seit mindestens 2009 als Privatvermögen qualifiziert und

veranlagt worden. Das eine kaufmännische Bilanz nicht mit der effektiven

Steuersituation übereinstimme, stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Aus diesem

Umstand dürfe nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl.

Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29.

Juni 2022, S. 2; vgl. auch Vernehmlassung vom 22. Juli 2022, AB 9 und Stellungnahme

vom 23. Januar 2023, AB 14). Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften seien vom nominellen

Aktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00

enthalten. Die übrige Mehrheit von Fr. 30'000.00 sei aus Privatmitteln

ausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden und sei deshalb

nicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten. Die Mehrheit des

nominellen Aktienkapitals befinde sich also ausserhalb der Bilanzaktiven der E____-Liegenschaften

und im Privatbesitz des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin habe diese

gewichtige Tatsache ignoriert und sich im Einspracheentscheid nicht selbst mit

der effektiven Zugehörigkeit der Beteiligung an der B____ AG auseinandergesetzt

(Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29.

Juni 2022, S. 2; Replik vom 14. September 2023, Rz. 3). Hinsichtlich der quantitativen

Beteiligung an den Aktien der B____ AG führt der Beschwerdeführer ferner aus, die

Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000.00 im Jahr

1997.

sei nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden, sondern

ausserhalb aus Privatmitteln. Dabei würde es sich immerhin um 60 % des

gesamten Aktienkapitals handeln (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2023,

AB 14).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin verweist betreffend des beschwerdeführerischen

Einwands, die Aktien der B____ AG seien in der Veranlagung der Steuerperiode des

Jahres 2018 unter der Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» (vgl.

Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]), jedoch in der Steuerperiode des Jahres 2019

unter der Ziffer 840 «Aktiven Geschäft» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14])

aufgeführt worden, auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Diese

äussert sich mit Schreiben vom 17. November 2022 (AB 12) zu der Stellungnahme

des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 (AB 9) und erläutert, weshalb die Inhaberstammaktien

der B____ AG im Veranlagungsprotokoll für das Jahr 2018 unter der Ziffer 802 «Guthaben

und Wertschriften Privat» zum Vermögenssteuerwert (vgl. BB 1) aufgeführt worden

Dispositiv

seien. Demnach habe das Ressort «Wertschriften» in der Steuerperiode 2018 die

Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG deklarationsgemäss zum

Buchwert von Fr. 317'598.00 unter Ziffer 840 «Aktiven Geschäft» erfasst. Das

Ressort «Wertschriften» habe die Beteiligungen an der B____ AG zusätzlich im

Privatvermögen unter Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften» mit einem

Vermögenssteuerwert von Fr. 935'000.00 erfasst, obschon die Beteiligung schon

seit mehreren Jahren als Geschäftsvermögen deklariert und veranlagt worden sei.

Die doppelte Erfassung führe im Fall des Beschwerdeführers zu keinem

steuerlichen Nachteil, da das steuerbare Vermögen negativ sei (vgl. Ziffer 899

«Total Vermögen» im Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14] und

Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]). Aus der fälschlicherweise doppelten

Erfassung der Beteiligung im Vermögen könne – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2022, AB 9) – nicht

geschlossen werden, dass sich die Beteiligungen der B____ AG im Privatvermögen

befinden würden. In der Steuerperiode 2018 sei keine Überführung der

Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen vorgenommen worden (vgl. auch

Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7), da hierfür eine

steuerlich relevante Realisierung der stillen Reserven hätte erfolgen müssen.

Eine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen sei daher

weder vom Beschwerdeführer beantragt noch von der Steuerverwaltung vorgenommen

worden. Die Erträge aus der Beteiligung an der B____ AG seien folglich mangels

Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen der selbständigen

Erwerbstätigkeit zuzuweisen (Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. November

2022, AB 12). Die Steuerverwaltung weist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni

2022 (AB 7, S. 2) ferner darauf hin, dass die Überführung von Vermögenswerten

des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen eine Privatentnahme darstellen würde,

welche eine klare schriftliche Willensäusserung gegenüber den Steuerbehörden

sowie eine Ausbuchung des Vermögensgegenstands über das Privatkonto erfordere.

Zudem müssten für eine Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens

ins Privatvermögen entsprechende Gründe vorliegen und im Fall des

Beschwerdeführers hätte es zudem einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn geben

müssen (Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert). Die Steuerverwaltung habe

jedoch mit der Veranlagungsverfügung dem Beschwerdeführer weder eine solche

Überführung angezeigt, noch einen entsprechenden Kapitalgewinn besteuert

(Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin verweist ferner auf das mit der

Steuerverwaltung am 14. März 2023 geführte Telefongespräch (vgl. Aktennotiz vom

14. März 2023, AB 15). Gemäss Auskunft von Frau D____ von der

Steuerverwaltung habe der Beschwerdeführer selber seine Beteiligung an der B____

AG aufgrund der hohen Geschäftsschulden (Ziff. 872 im Veranlagungsprotokoll

2018 [BB 1] und Veranlagungsprotokoll 2019 [AB 14]) als Geschäftsvermögen

deklarieren müssen. Die Geschäftsschulden müssten steuerrechtlich bedient

werden, d.h. es müsse ein Geschäftsertrag verbucht und entsprechend besteuert

werden. Auch gemäss Auskunft von Frau D____ habe nie eine Umwidmung von

Geschäfts- zu Privatvermögen stattgefunden.

4.4.

4.4.1. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich – im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des beitragspflichtigen

Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn (siehe E. 3.3.2. hiervor) – für die

Beitragsfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wertschriftenertrag durch die

Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG auf die Steuermeldung der

Steuerverwaltung abzustellen, unter dem Vorbehalt, dass keine ernsthaften

Zweifel an deren Richtigkeit gegeben sind (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit

weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Angaben in der Steuermeldung

der Steuerverwaltung nicht richtig wären. Die Steuerverwaltung führt in ihren

Stellungnahmen vom 16. Juni 2022 (AB 7) und 17. November 2022 (AB 12) eingehend

aus, weshalb die Eintragung der Werte der Aktien der B____ AG in der

Veranlagung im Jahr 2018 unter dem Posten «802 Guthaben und Wertschriften

Privat» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]) und im Jahr 2019 unter dem

Posten «840 Aktiven Geschäft» erfolgte. Zudem begründete die Steuerverwaltung –

allen voran mit dem Hinweis auf die nicht erfolgte Überführung der Beteiligung

an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen (vgl. E. 4.3.1. hiervor) – ausführlich,

warum die Beteiligung an der B____ AG unter das Geschäftsvermögen des

Beschwerdeführers und nicht unter dessen Privatvermögen zu fassen ist. Die

Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht, Zweifel an der Steuermeldung der

Steuerverwaltung zur Steuerperiode 2019 zu erwecken. Der Beschwerdeführer

vermag insbesondere nicht hinreichend darzulegen, inwiefern eine Überführung

der Beteiligung an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden

haben soll (vgl. hierzu BGE 134 V 250 E. 5.2.) bzw. inwieweit die

Voraussetzungen für eine solche Überführungen (vgl. Stellungnahme der

Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2) überhaupt hätten erfüllt

sein sollen. Da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, welche für das

Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerverwaltung

sprechen würden (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren

Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor), war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, eigene

nähere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation der Beteiligungen des

Beschwerdeführers an der B____ AG vorzunehmen. Nicht zu beanstanden ist daher,

dass sie diesbezüglich auf die Angaben der Steuerverwaltung abgestellt hat.

4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in der

Buchhaltung der E____-Liegenschaften vom nominellen Aktienkapital der B____ AG

in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten und die

übrigen Fr. 30'000.00 aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert

sowie beigesteuert worden seien, weshalb diese nicht im Buchwert der

Geschäftsbuchhaltung enthalten sein würden (Replik vom 14. September 2023, Rz.

3). Die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000 im

1997 nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden ist, sondern

ausserhalb, aus Privatmitteln. Dabei handle es sich immerhin um 60 % des

gesamten Aktienkapitals (Schreiben vom 23. Januar 2023, AB 14). Hinsichtlich

dieses Einwands ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher

Gelegenheit, sich zur Sache äussern zu können, es unterlassen hat, seine

Behauptung ausreichend zu belegen. Somit ändert auch dieser Einwand nichts am

Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Steuermeldung der

Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2019 (vgl. AB 2) abgestellt hat.

4.4.3. Der Beschwerdeführer macht ferner mit seinem Hinweis

auf Rz. 1236 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und

Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) geltend, die Meldung von

Einkommensteilen, welche nach dem AHVG nicht zum Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit gehören, nicht für die Ausgleichskassen verbindlich seien.

Dies treffe auf die Beteiligungen an der B____ AG zu (Replik vom 14. September

2023, Rz. 4). Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass vorliegend

aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der

Steuerverwaltung und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn keine

Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerperiode 2019 ersichtlich

sind, in welcher die B____-Aktien zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers

zugewiesen wurden (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher

auf diese abstellen (vgl. E. 3.3.2. und E. 4.4.1. hiervor). Da die fraglichen Beteiligungsrechte

an der B____ AG zweifellos Geschäftsvermögen darstellen und somit gemäss Art. 9

AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV zum Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit gehören, war die steueramtliche Meldung bezüglich dieser

Vermögenswerte verbindlich für die Beschwerdegegnerin. Dass die

Beschwerdegegnerin auf die Meldung der Steuerverwaltung abstellte und die

Beteiligungsrechte an der B____ AG als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers

qualifizierte, ist somit auch unter dem Blickwinkel von Rz. 1236 WSN nicht

zu beanstanden.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, er sei vor Erlass der

Verfügung vom 11. April 2022 nicht über den Inhalt des Telefongesprächs

orientiert worden, welches am 14. März 2023 zwischen der Beschwerdegegnerin und

Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geführt worden war (vgl.

Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15) und macht eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend.

5.2.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehören das Recht auf Anhörung

vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den

Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis. Das rechtliche Gehör bezieht

sich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnisse (BGE 143 IV 380 E. 1.1; 132 II 485 E. 3.2).

5.3.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unter Vorbehalt der Heilung

grundsätzlich ungeachtet der materiellen Richtigkeit des Entscheids und der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 187

E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die

Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I

201 E. 2.2). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.2).

5.4.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die fehlende

Orientierung über die im Rahmen des Telefongesprächs mit der Steuerverwaltung

vom 14. März 2023 gewonnenen Erkenntnisse, die sich vorliegend als

entscheidrelevant herausstellten (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023,

AB 16), eine Verletzung seiner Gehörsrechte darstellte. Der

Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl im Einsprache- (vgl. AB 4) wie auch im

Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2023 respektive

Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023) Gelegenheit, sich zum Inhalt des fraglichen

Telefongesprächs zu äussern. Vorliegend ist deshalb eine Heilung der

Gehörsanspruchsverletzung zu bejahen (vgl. E. 5.3. hiervor). Eine Heilung

des Gehörsanspruchs wäre selbst dann zu bejahen, wenn die fehlende Information

über den Inhalt des Telefongesprächs als eine schwerwiegende Verletzung des

Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu qualifizieren wäre (vgl. in diesem

Sinn Marco Weiss/Ramona Casanova, Leichte

oder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs?, in: Zeitschrift des Bernischen

Juristenvereins 1/2020, S. 46-48), da vorliegend eine Rückweisung

der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des

Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3.; vgl. E. 5.3.

hiervor).

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers an der B____ AG

korrekterweise dessen Geschäftsvermögen zugewiesen, ein beitragspflichtiges

Einkommen von insgesamt (gerundet) Fr. 698'400.00 angenommen und somit im

Ergebnis zu Recht gestützt auf diese Summe AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 69'008.80

erhoben hat.

7.

Mit diesem Ergebnis erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 23. Januar 2024 gestellte Antrag, das Verfahren sei bis zum

Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu

sistieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Eingabe vom 30. Januar 2024

festhält, hat der Beschwerdeführer zwar Einsprache gegen die AHV-Beitragsverfügung

betreffend das Jahr 2018 erhoben, jedoch kein Rechtsmittel gegen den am 20.

Juni 2023 erlassenen Einspracheentscheid ergriffen. Damit erübrigt sich der vom

Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum

Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Sistierung

eines Verfahrens ohnehin nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sich diese auf

sachliche Gründe stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis),

welche vorliegend ohnehin nicht ersichtlich sind.

8.

8.1.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: