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Entscheid

AH.2023.5

AHVG

24. Januar 2024Deutsch18 min

vom 28. Januar 2020 einen Hund, den sie danach zu einem Assistenzhund auszubilden

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.5

Einspracheentscheid vom 11. Mai

2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni

1999 eine Teilinvalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im

Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter

Paraplegie, worauf die Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf

der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% per 1. April 2020 auf eine ganze

Rente angehoben wurde.

b) Im Hinblick auf den Austritt aus der Rehabilitationsklinik

wurde der Beschwerdeführerin zur Fortbewegung ein Rollstuhl mit elektrischer

Zughilfe zugesprochen und bauliche Anpassungen in einer rollstuhlgängigen

Wohnung gewährt (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 10. Mai 2022 IV 2021 108 und IV 2021 49).

c) Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der

Beschwerdeführerin ferner mit Verfügung vom 18. Februar 2021 mit Wirkung ab dem

1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Dabei ging sie

davon aus, die Beschwerdeführerin bedürfe in den Bereichen

"Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen",

"Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" regelmässig

und in erheblicher Weise der Dritthilfe. Mit Verfügung vom 16. August 2021

unterzog die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf Hilflosentschädigung einer

Revision und setzte die Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades herab.

Dabei nahm sie an, es bestehe nur noch in den drei alltäglichen

Lebensverrichtungen "Körperpflege", Verrichten der Notdurft" und

neu in der "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise

Hilfsbedarf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese

Verfügung mit Urteil IV 2021 155 vom 10. Mai 2022. Das daraufhin von der

Beschwerdeführerin angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise

gut und wies die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück, damit diese mittels

einer nochmaligen Abklärung vor Ort der Frage nach dem Hilfsbedarf beim

Zubettgehen und einem nächtlichen Umlagern nachgeht und danach erneut über den

Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügt (vgl. Urteil 8C_560/2022 vom 20.

September 2023). Das Verfahren ist pendent.

d) Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Unfall

vom 28. Januar 2020 einen Hund, den sie danach zu einem Assistenzhund auszubilden

beabsichtigte. Mit einem Schreiben vom 8. März 2021 legte die IV-Stelle

Basel-Stadt ihr dar, unter welchen Voraussetzungen von der IV Unterstützung für

die Anschaffung eines Assistenzhundes gewährt wird und stellte der

Beschwerdeführerin das Formular "Kontrollbericht über die definitive

Abgabe eines Mobilitätsassistenzhundes" zu (vgl. IV-Akte 1). Mit Mail vom

23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle

Basel-Stadt mit, sie habe im Oktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai 2023

stehe die praktische Prüfung für die Assistenzhundeausbildung an und sie bitte

nun um Zustellung von Abrechnungsblättern für die Rechnungsstellung an die IV.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Vorakte 4) lehnte die Beschwerdegegnerin

eine Kostengutsprache für einen Assistenzhund ab. Zur Begründung führte sie

aus, die abschliessende Hilfsmittelliste der Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA, SR 831.135.1) sehe keine

Assistenzhunde vor. Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache (Vorakte 15), die mit Einspracheentscheid vom 11.

Mai 2023 (Vorakte 17) abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 11. Mai 2023 und beantragt, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen.

Eventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur neuerlichen

Anspruchsüberprüfung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 schliesst die

IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. Oktober 2023 und

bringt vor, das Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt sei mangels Legitimation

derselben aus dem Recht zu weisen.

Die Beschwerdegegnerin nahm die Gelegenheit zur Duplik nicht

wahr.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Januar 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 2022 eine

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels, dessen die Beschwerdeführerin

infolge des Unfalls vom 28. Januar 2020 zu bedürfen vorbringt. Zuständig für

die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende

Begehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre.

Dies gilt auch für Besitzstandfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28.

August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

[HVA], SR 831.125.1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Altersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen

Wohnsitz vom Kanton Basel-Stadt infolge des Unfalls im Juli 2020 in eine

behindertengerechte Wohnung in [...] verlegt. Bereits vor dem Kantonswechsel

hatte sich die Beschwerdeführerin für die Folgen der erlittenen

Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt für den Bezug

verschiedener Leistungen angemeldet. Die damit begründete Zuständigkeit der

IV-Stelle Basel-Stadt bleibt im Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 3

IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201)

Dispositiv

bestehen. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf das

Hilfsmittel Assistenzhund zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51

ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung,

respektive ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des

Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3

HVA). Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 GOG (basel-städtisches

Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], SG 154.100).

1.2.

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24. Februar 2023

einen Anspruch auf das Hilfsmittel Mobilitätsassistenzhund mit der Begründung,

die abschliessende Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Altersversicherung (im Anhang zur HVA) sehe diesen nicht vor. Im vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Beschwerdegegnerin mit dem

Argument der Beschwerdeführerin auseinander, die Voraussetzungen für einen

Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Assistenzhund seien bereits vor

Erreichen des AHV-Alters erfüllt gewesen, weshalb ihr Anspruch zu bejahen sei.

Sie entgegnet dieser, die Beschwerdeführerin habe erst nach Eintritt ins

AHV-Alter und damit verspätet ein entsprechendes Gesuch gestellt. Ungeachtet

dessen seien vor Erreichen des Referenzalters auch die materiellen

Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. So sei weder die Eignung der

Beschwerdeführerin als Assistenzhundehalterin noch die Eignung ihres Hundes als

Assistenzhund mit dem erforderlichen Zertifikat belegt gewesen. Letztlich sei

sodann noch in Abklärung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in mindestens

zwei der vorausgesetzten alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sei.

2.2.

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits mit

Schreiben vom 8. März 2021 ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle

Basel-Stadt gerichtet. Damals habe sie das AHV-Alter noch nicht erreicht

gehabt. Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu

einem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels

Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die

Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig.

Zuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels

sei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb

die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch

entscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl.

Beschwerde).

2.3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die

Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an

die Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint

wurde.

3.

3.1.

Nach Art. 43quater AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember

1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) in Verbindung

mit Art. 66ter AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben

in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die

für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die

Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf

Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA

aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für

jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).

3.2.

3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine

Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG

erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die

massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts

anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die

versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet

sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4

HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der

Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung

(SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine

Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters

aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr

im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse

nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für

Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten

Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die

Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30.

Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit

weiteren Hinweisen).

3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der

Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats

geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente

massgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli

Kieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4. Aufl.,

2020, Art. 43quater AHVG, Rz. 11).

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer

vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie

für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,

zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die

Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf

(Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für

die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge

kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf

die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung

gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger

Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne

Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs.

3).

3.3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass

ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in

Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen,

welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste

erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten

Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die

Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig

sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel

besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die

funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs

ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a;

Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).

3.3.3. Gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI (in der ab dem 1. Juli 2020

gültig gewesenen Fassung) haben schwer körperbehinderte Erwachsene Anspruch auf

einen Pauschalbetrag von Fr. 15'500.-- an einen Mobilitätsassistenzhund, wobei

Fr. 12'500.-- für die Anschaffung des Tieres und Fr. 3'000.-- für Futter

und Tierarztkosten vorgesehen sind. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte

Person sich als Assistenzhundehalterin eignet, dass sie dank der Hilfe des

Hundes eigenständiger zu Hause leben kann und dass sie eine Entschädigung für

eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades mit ausgewiesener Hilflosigkeit

in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/

Abliegen; Ankleiden/Auskleiden bezieht. Die Abgabestelle des

Mobilitätsassistenzhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs

International (ADI) zertifiziert sein. Eine Kostengutsprache kann erst nach

Erhalt des durch die Anbieter und die versicherte Person gemeinsam ausgefüllten

und unterzeichneten Fragebogens "Kontrollbericht über die definitive

Abgabe eines Assistenzhundes" erfolgen. Es steht der Versicherung

(BSV/IV-Stelle) jederzeit frei, die im Kontrollbericht aufgeführten Fähigkeiten

des Hundes vor Ort zu überprüfen oder von Dritten überprüfen zu lassen

(Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung [KHMI] Rz. 2168).

4.

4.1.

Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der

Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat

die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener

Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht

unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien

(BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend

vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Parteien

tragen in der Regel insofern die Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit

der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil

8C_494/2013 E. 5.4.1).

4.2.

Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr

jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b;

125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1).

5.

5.1.

5.1.1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, findet sich

in den IV-Akten kein formelles Hilfsmittel-Gesuchformular für einen

Kostenbeitrag im Sinne einer Ersatzvornahme an die Ausbildung des Hundes der

Beschwerdeführerin zum Mobilitätsassistenzhund. Aus dem Schreiben an sie vom 8.

März 2021 (IV-Akte 1) geht jedoch klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin

nach einer solchen Leistung erkundigt hat. In diesem Schreiben legte ihr die IV-Stelle

dar, unter welchen Voraussetzungen von Seiten der IV eine entsprechende

Kostengutsprache erteilt werden kann. Sie fügte das Formular

"Kontrollbericht über die definitive Abgabe eines Assistenzhundes"

bei, das von der Abgabestelle (im vorliegenden Fall wohl von der zertifizierten

Ausbildungsstätte) und der Hundehalterin gemeinsam auszufüllen und zu

unterzeichnen ist und teilte mit, eine Kostengutsprache könne erst nach

Vorliegen des ausgefüllten Formulars erfolgen.

5.1.2. Macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, es müsse mangels

Einreichung eines Hilfsmittel-Gesuchformulars bei der Invalidenversicherung vor

Erreichen des AHV-Alters kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag geprüft werden,

so kann ihr nicht gefolgt werden. Es wäre an der IV-Stelle gewesen, das

entsprechende Gesuchformular für Hilfsmittel - falls erforderlich - mit dem

Schreiben vom 8. März 2021 gleich mitzuschicken. Ohnehin ist die Bestimmung von

Art. 29 Abs. 2 ATSG, wonach die Anmeldung mittels Formular zu erfolgen hat, als

blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen (vgl. Peter

Forster in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, RBS, 2021, Art.

29 Rz 7). Die Anmeldung hat nicht zwingend auf dem amtlichen Formular zu

erfolgen. Massgebend ist, dass der Wille, einen Leistungsanspruch geltend zu

machen, zum Ausdruck kommt. Das dürfte vorliegend erfolgt sein, wenn auch mangels

entsprechendem Aktenstück wahrscheinlich anlässlich eines persönlichen

Kontaktes. Anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2021 diesbezüglich zu informieren

und ihr das Formular für die Zertifizierung des Hundes zuzustellen. Erfolgt

eine Anmeldung nicht formgerecht, so ist es rechtsprechungsgemäss am

Sozialversicherer, der versicherten Person ein entsprechendes Formular

zuzusenden und sie aufzufordern, dieses innert einer bestimmten Frist

ausgefüllt einzureichen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass die

Verwaltung gegenüber einem Antrag, der die Anforderungen nicht erfüllt, nicht

passiv bleiben darf (vgl. Peter Forster

a.a.O.: Rz 8). Die Beschwerdeführerin durfte demnach unter den gegebenen Umständen

davon ausgehen, dass ihrerseits keinerlei weitere Schritte zur Wahrung der

Anmeldung erforderlich waren, zumal sie durch die IV-Stelle Basel-Stadt bereits

mit verschiedenen Hilfsmitteln versorgt wird, für die sie soweit ersichtlich nicht

jedes Mal das Hilfsmittel-Gesuchformular ausfüllte.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausbildung ihres

Hundes werde im Herbst 2023 abgeschlossen sein und rund Fr. 12'000.--

kosten (vgl. Einsprache vom 15. April 2023, IV-Akte 14 S. 3, Beschwerde Ziff.

5). Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren eigenen Hund zu

einem solchen ausbilde, sei es ihr vor Erreichen des AHV-Alters nicht möglich

gewesen, die entsprechende Zertifizierung einzureichen.

5.2.2. Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie das

Informationsschreiben vom 8. März 2021 (IV-Akte 1) erhalten hatte, erst im

Februar 2023 wegen des Assistenzhundes wieder an die IV-Stelle gewandt. In

einer Mail vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte sie mit, sie habe im

Oktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai stehe die praktische Prüfung

für die Assistenzhunde Ausbildung an. Gleichzeitig bat sie um Zustellung der IV-Abrechnungsblätter

um diese an den Ausbildner weiterzuleiten. Es leuchtet ein, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der noch bevorstehenden Ausbildung ihres Hundes im

März 2021 nicht in der Lage war, bereits eine entsprechende Zertifizierung

einzureichen. Dennoch hätte sie sich vergewissern müssen, ob die geplante

Ausbildung zumindest den Anforderungen entspricht. Es ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Unterlagen

in Form von Kursbeschreibungen, Bestätigungen über besuchte Module, Zeugnisse,

Abrechnungen oder dergleichen vorgelegt hat. Das wäre ihr ohne weiteres zumutbar

gewesen. Wie oben unter Erw. 4 dargelegt, obliegt ihr eine gewisse

Mitwirkungspflicht. Möchte die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen

beanspruchen, so hat sie die nötigen Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung

des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich

sind. Weder im Abklärungsverfahren noch im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren

wurden entsprechende Unterlagen eingereicht. Weder der Verwaltung noch dem

Gericht war es unter diesen Umständen möglich zu prüfen, ob die Ausbildung des

Hundes tatsächlich absolviert wurde, ob sie den Anforderungen von

"Assistance Dogs International" entspricht und ob der ausgebildete Hund

den Anforderungen genügt, die ein Assistenzhund gemäss Kontrollbericht erfüllen

muss. Der behauptete Sachverhalt bleibt vollständig unbewiesen, was

rechtsprechungsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen muss. Ein

Kostenbeitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Mobilitätsassistenzhundes kann

unter diesen Gegebenheiten nicht zugesprochen werden.

5.3.

Mit Verfügung vom 16. August 2021 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt

den Grad der Hilflosigkeit von einer solchen mittleren Grades auf eine leichte

Hilflosigkeit herabgesetzt, was dem Anspruch auf einen Assistenzhund in der

seit 1. Juli 2020 gültigen Fassung der HVI grundsätzlich nicht entgegensteht,

solange in zwei der drei in Ziff. 14.06 aufgeführten Bereiche

ausgewiesenermassen Hilflosigkeit besteht. Die IV-Stelle erkannte jedoch

lediglich in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der

Notdurft" und "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher

Weise Hilfsbedarf. Auf dieser Grundlage bestünde nicht mehr wie vorausgesetzt in

zwei der drei fraglichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. oben E. 3.3.3.)

eine ausgewiesene Hilflosigkeit, sondern lediglich noch in einer

(Fortbewegung). Der Anspruch auf einen Mobilitätsassistenzhund müsste folglich mangels

ausgewiesenem Hilfsbedarf verneint werden. Das Bundesgericht hat die IV-Stelle

Basel-Stadt jedoch mit Urteil vom 20. September 2023 angewiesen, der Frage nach

dem Hilfsbedarf nochmals nachzugehen, sodass dieser Aspekt Gegenstand weiterer

Sachverhaltsabklärungen ist und vorliegend nicht beurteilt werden kann. Da ein finanzieller

Beitrag an die Ausbildung des Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund jedoch am

fehlenden Nachweis der Zertifizierung scheitert, ist das Ergebnis jener

Abklärungen ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid.

6.

6.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende

Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und §16 SVGG kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: