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Entscheid

AH.2023.6

Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente

26. März 2024Deutsch36 min

Demenz Morbus Alzheimer (vgl. Austrittsbericht der Alterspsychiatrie des E____-Spitals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

zusätzlich verbeiständet durch C____

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.6

Einspracheentscheid vom

20. Juni 2023

Erhöhung der

Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1945 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer mittelschweren

Demenz Morbus Alzheimer (vgl. Austrittsbericht der Alterspsychiatrie des E____-Spitals

vom 16. März 2021, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung

[IV], S. 42 ff.). Seit dem 2. Juni 2022 ist sie durch ihren Sohn

verbeiständet (es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

[KESB] Basel-Stadt vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14, S. 14 ff. und

vom 15. August 2022, IV-Akte 7). Seit März 2022 lebt sie im

Pflegeheim (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023,

IV-Akte 16, S. 3; vgl. auch KESB-Entscheid vom 2. Juni 2022, IV-Akte

14 S. 14).

b)

Vertreten durch ihren Sohn, meldete sich die Beschwerdeführerin am

20. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente an. Zur Begründung gab sie an, sie leide

an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer und brauche Hilfe bei der

Körperpflege sowie medizinisch-pflegerische Hilfe bzgl. der

Medikamenteneinnahme (IV-Akte 6). Diese wies das Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 11. April 2023 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die

Voraussetzungen dafür derzeit nicht erfüllt seien (IV-Akte 12,

S. 2 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren

Sohn, C____, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 12. Mai 2023

Einsprache (IV-Akte 14, S. 6 ff.).

c)

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der

Hilflosigkeit durch den Abklärungsdienst (vgl. Bericht vom 9. Juni 2023,

IV-Akte 16). Basierend darauf schloss die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) darauf, dass die

Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen und Fortbewegung/Pflege

der Gesellschaftlichen Kontakte) dauernd und erheblich auf Dritthilfe

angewiesen. Ab März 2023 hätte sie einen Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein solcher entfalle jedoch bei einem

Aufenthalt im Heim, wie er vorliegend ab März 2022 bestätigt sei. Die

Einsprache werde deshalb abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 21. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni

2023.

aufzuheben und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem

20.

März 2023 die ihr gemäss Gesetz zustehende Hilflosenentschädigung

auszurichten.

2.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni

2023.

aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung

zurückzuweisen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor allen

Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

29.

September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei […] [anerkennt] sie

eine Verschlechterung ab Mai 2023 (im Bereich An- und Auskleiden) sowie (neu)

die Erfüllung einer Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege ab März 2023. Dazu […]

[reicht] sie zusammen mit den IV-Akten unter anderem einen Abklärungsbericht

vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) sowie eine neue Verfügung mit

Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. März 2023 und

einer solchen mittleren Grades ab 1. August 2023 (IV-Akte 22) ein.

c)

Mit Replik vom 27. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie weist darauf hin,

dass sie ihr der von der Beschwerdegegnerin zitierte Abklärungsbericht

Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023 gänzlich unbekannt sei.

d)

Die Instruktionsrichterin lässt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

4.

Dezember 2023 die eingereichten IV-Akten zukommen und setzt ihr eine

Frist zur ergänzenden Stellungnahme.

e)

Innert der ihr gesetzten Frist nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe

vom 22. Dezember 2023 ergänzend Stellung. Dabei macht sie sinngemäss

geltend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittlere

Hilflosigkeit bereits seit März 2023 bestehen würde.

f)

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Duplik vom 31. Januar 2024 eine

Stellungnahme der Abklärungsperson zur Replik vom 26. Januar 2024 ein.

Sinngemäss hält sie an ihrem Abweisungsantrag fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. März 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;

SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG)

und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18)

anerkannte sie, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen dauernd und erheblich auf Dritthilfe sowie auf Pflege

angewiesen sei. Sie erklärte jedoch, da die Beschwerdeführerin in einem Heim

lebe, entfalle ihr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Hilflosigkeit

mittleren Grades vorliege, verneinte sie die Notwendigkeit einer persönlichen

Überwachung. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens anerkennt sie neu einen

Hilfebedarf bei der Körperpflege ab März 2023, zudem eine Verschlechterung ab

Mai 2023 in Bezug auf den Hilfebedarf An- und Auskleiden und somit einen

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren

Grades ab August 2023. Über diesen Anspruch verfügt sie während des hängigen

Verfahrens neu (vgl. IV-Akte 22 sowie unten E. 4.9.).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht zunächst im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe die Überwachungsbedürftigkeit zu Unrecht verneint. Sie

habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und ihre Abklärungspflicht dadurch

verletzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass eine dauernde persönliche

Überwachung notwendig sei, sei ihr ab dem 20. März 2023 eine Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Sachverhaltsabklärungen und

eine Neubeurteilung durchzuführen. Nach Kenntnisnahme der neuen pendente lite

erlassenen Verfügung, führt die Beschwerdeführerin an, dass der ab Mai 2023 im

Bereich An- und Auskleiden anerkannte Hilfebedarf bereits seit März 2023

bestehe, und zwar als indirekter Hilfebedarf (Stellungnahme vom 22. Dezember

2023). Im Übrigen hält sie fest, dass die Beschwerdegegnerin richtig festhalte,

dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2023 die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2

lit. a IVG [mittelschwere Hilflosigkeit] erfüllen würde, da eine

Hilfsbedürftigkeit bei 4 von 6 Lebensverrichtungen ab Mai 2023 vorliege.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab März 2023 einen Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat.

Nicht umstritten ist indessen, dass das Wartejahr gemäss Art. 43bis

Abs. 2 AHVG im März 2023 begonnen hat und dementsprechend ein Anspruch per

März 2023 entstehen kann. Ferner ist auch der Anspruch ab August 2023 nicht

mehr strittig, da die Beschwerdegegnerin noch während des Schriftenwechsels

eine neue Verfügung über den gesamten Anspruch erlassen hat, mit welcher sie ab

März 2023 nach wie vor eine leichte Hilflosigkeit, indessen ab Mai 2023 eine

mittlere Hilflosigkeit anerkennt, wobei sie erst ab August 2023 eine

entsprechend höhere Hilflosenentschädigung zuspricht, dies in Nachachtung der

dreimonatigen Übergangsfrist. In Ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023

beanstandet die vertretene Beschwerdeführerin lediglich den Zeitpunkt des

Beginns der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit

mittleren Grades. Bei dieser Ausgangslage bleibt der Zeitraum März bis und mit

Juli 2023 zu prüfen, der nachfolgend Gegenstand der Erwägungen bildet. Soweit

sich die Beschwerde (implizit, da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

ab März 2023 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wurde) auf den Zeitraum

ab August 2023 bezieht, ist sie durch die während des Gerichtsverfahrens

erlassene Verfügung (vergleichbar mit dem Fall einer Wiedererwägung pendente

lite nach Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu z.B. Thomas Flückiger, in:

Ghislanie Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Basler Kommentar,

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020,

Art. 53 N 102) gegenstandslos geworden.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

Dispositiv

E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend sämtliche Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen in der bis Ende 2023 geltenden Fassung anwendbar. Sie

werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und

angewendet.

3.2.

Bei der Beurteilung eines Falles stellt das

Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er

sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des

streitigen Einspracheentscheides zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341

E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446

E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt

bis zum Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) zu beurteilen.

Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die

Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des

Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B.

Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2,

9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom

30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.3.

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und

Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem

oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf

die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis

Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt

sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während

mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem

die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis

Abs. 2 AHVG).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden

der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis

Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5

Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz, hielt der Bundesrat in Art. 66bis

Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die

Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a

und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar

1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss

anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung –

anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli

Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich

2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG

Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569). Des Weiteren erklärte der Bundesrat für die Revision der

Hilflosenentschädigung die Art. 87 bis 88bis IVV für sinngemäss

anwendbar (Art. 66bis Abs. 2 AHVV).

3.4.

Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG

ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung

bedarf.

Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person

vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis

Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene

Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch

Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024, Download

unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661; zuletzt eingesehen am 7. Mai

2024).

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV

i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte

Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier

alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b,

BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix

Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter,

N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

(lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis

Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung

oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und

erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann

(lit. d).

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte

Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.

Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme

einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022

vom 5. August 2022 E. 4.3.1., 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020

E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3.,

9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe,

wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen

Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf

unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen

kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom

27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2.

sowie KSH, N 2010 ff.).

3.5.

Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche

Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft

und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,

BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,

141 E. 1; vgl. auch KSH, N 2020). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung

mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person

bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich,

dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf

direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und

BGE 107 V 136, 141 E. 1d).

3.6.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der

Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen

(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des

Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.7.

Bis zum 31. Dezember 2021 galt, dass die Abklärung der

Hilflosigkeit in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von

Art. 69 Abs. 2 IVV erfolgt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und

Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015,

Stand 1. Januar 2021, N 1058; Download unter

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5664; zuletzt eingesehen am 8. Mai

2024; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Gemäss dem seit

dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH ist eine Abklärung an Ort und

Stelle nicht mehr in jedem Fall zwingend. So wird bei der Ablösung der

Hilflosenentschädigung zu einer Invalidenrente durch eine solche zur

Altersrente (KSH, N 7015) – ausser in bestimmten Ausnahmefällen – immer

eine Abklärung an Ort und Stelle verlangt. In den übrigen Fällen wird der

IV-Stelle der Entscheid darüber, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet

werden kann, überlassen. Insbesondere soll auf die Abklärung an Ort und Stelle

insbesondere bei Revisionsfällen verzichtet werden können, die eine

Hilflosenentschädigung schwer aufgrund einer chronischen oder degenerativen

Erkrankung oder eine Hilflosenentschädigung der AHV bei Heimaufenthalt

betreffen (vgl. KSH, N 8011). Wenn sich die versicherte Person in einem

Heim aufhält, soll die Abklärungsperson das Ergebnis mit dem Pflegepersonal

besprechen. Dabei bleibt sie gemäss KSH in ihrer Beurteilung frei, hat in ihrem

Bericht jedoch über eine allenfalls abweichende Beurteilung durch das

Pflegepersonal Auskunft zu geben (KSH, N 8012).

Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen,

dass die bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über

die Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss

dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert

zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche

von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person,

welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen

und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im

Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und

Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in

Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das

Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige

Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63

E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteile des

Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 und

4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage

darstellt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen der die Abklärung

tätigende Person ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen.

Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson

näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht

(vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts

9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe

den Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Insbesondere macht sie geltend, es habe

keine schriftliche Befragung der Betreuungspersonen gegeben und der Hausarzt

sei nicht einmal kontaktiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre

Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt (vgl. Beschwerde,

N 14 ff.). Nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, bemängelt sie in

der Replik, dass sie den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Abklärungsbericht

vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe (vgl. Replik, N 1 ff.).

Daraufhin lässt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin bzw. deren

Rechtsvertreter die IV-Akten zukommen und gibt ihr die Möglichkeit zur erneuten

Stellungnahme (vgl. Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2023). Diese

nimmt die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023

wahr.

Der Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin bzw. der IV

ermöglicht der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter, von den

zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen Kenntnis und dazu Stellung zu

nehmen. Wenngleich die Abklärung vom 6. Juni 2023 (Bericht vom

9. Juni 2023, IV-Akte 16) erst nach dem Verfügungserlass erfolgte, so

erfolgte sie immerhin noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides.

Es kann der Beschwerdegegnerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe keine

Abklärungen getätigt. Es bleibt hingegen auf die Beweistauglichkeit der

erwähnten Abklärung einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) geltend macht, indem sie kritisiert,

dass sie den Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe, kann

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher eine

nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden kann, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183

E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall

(Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer

Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d). Dies ist

vorliegend der Fall. Selbst wenn eine schwere Gehörsverletzung vorliegen

könnte, so würde eine Rückweisung eine unnötige Verlängerung des Verfahrens

bedeuten, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im Rahmen des

Gerichtsverfahrens zum Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 und auch den

übrigen Akten der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte. Es kann vorliegend

somit offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Selbst wenn eine

solche anzunehmen wäre, wäre sie nicht besonders schwerwiegend und würde im

vorliegenden Verfahren geheilt. Für das Gericht bleibt somit allein die Frage,

ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung korrekt geprüft und beurteilt hat, zu klären.

4.2.

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die Verfügung vom

11. April 2023 (IV-Akte 12, S. 2 ff.) zunächst ohne weitere

Abklärungen durchzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben

hatte, veranlasste sie eine Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV. Im dem

angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegten Abklärungsbericht vom

9. Juni 2023 (IV-Akte 16) hielt die Abklärungsperson unter anderem

fest, dass die Abklärung mit der Stationsleiterin des Pflegeheims der Beschwerdeführerin,

Frau F____, durchgeführt worden sei. Die vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfeleistungen hätten von der

Stationsleiterin nicht bestätigt werden können. Allerdings habe sie angeführt,

dass sich in den letzten drei Wochen vor der Abklärung eine

Situationsverschlechterung abgezeichnet habe. Es könnte möglicherweise zu einem

höheren Pflegebedarf kommen.

Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen hielt die

Abklärungsperson fest, beim An- und Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin

keine Hilfe. Sie bestehe darauf, sich selbständig anzuziehen. Gelegentlich

(selten) müsse man sie daran erinnern, z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen. Dabei

müsse man die Beschwerdeführerin stets freundlich ansprechen, damit sie das

Gefühl habe, selber die Idee gehabt zu haben. Allerdings habe sich im Laufe der

vergangenen drei Wochen etwas verändert. So sei es passiert, dass sie nackt im

Haus unterwegs gewesen sei. Man habe deshalb seitens des Heims eingreifen und

dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Die

neuerliche Hilfe werde sich gemäss der Stationsleiterin vermutlich

manifestieren.

Beim Essen benötige die Beschwerdeführerin seit März 2022

Hilfe. Grundsätzlich könne sie mit Messer und Gabel selbständig essen.

Allerdings stehe sie immer wieder auf, laufe davon und vergesse das Essen. Man

müsse dann zu einem späteren Zeitpunkt Speisen anbieten, stehengelassenes

aufwärmen oder neu kochen. So esse die Beschwerdeführerin über den Tag

verteilt. Ohne diese Betreuung würde die Beschwerdeführerin nicht genug Nahrung

zu sich nehmen. Eine Hilfsbedürftigkeit sei folglich gegeben.

Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft benötige

die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Bei der Körperpflege lasse sie keine Hilfe zu,

wasche sich aber selber. Auffällige Gerüche seien bisher nicht wahrgenommen

worden. Auch zur Toilette gehe sie selbständig.

Ein Hilfebedarf bestehe sodann bei der Fortbewegung im Freien

(seit Dezember 2022) sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit

März 2022). Der Sohn der Beschwerdeführerin erlaube ihr allein nach draussen zu

gehen. Sie sei Raucherin und habe noch ca. sechs Monate vor der Abklärung

alleine Zigaretten eingekauft. Seither verlasse sie das Heim jedoch nicht mehr

ohne Begleitung.

Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin insofern dauernde

Hilfe im Rahmen der Grund- oder Behandlungspflege, als sie die Medikamente seit

März 2022 unter Aufsicht einnehme. Der Zeitaufwand dafür betrage zehn Minuten

pro Tag.

Eine persönliche Überwachung im eigentlichen Sinne sei nicht

notwendig. Man wisse, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte.

4.2.2 Während des Beschwerdeverfahrens liess die

Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst der IV erneut Stellung nehmen. In der

Stellungnahme vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) wies die

Abklärungsperson zunächst darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der

Beschwerde erwähnte Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit,

Administratives und Finanzielles (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.) unter die lebenspraktische

Begleitung falle. Eine solche könne vorliegend nicht berücksichtigt werden,

weil die Beschwerdeführerin einerseits in einem Heim wohne und andererseits im

AHV-Alter sei.

Im Weiteren erklärte die Abklärungsperson, dass sich aufgrund

der Hinweise im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (vgl. E. 4.2.1.), demzufolge

möglicherweise eine Verschlechterung der Situation im Mai 2023 eingetreten sei,

eine erneute Nachfrage im Pflegeheim anbiete. Ein Gespräch mit der

stellvertretenden Stationsleiterin Frau G____ und der betreuenden Pflegeperson,

Herrn H____, habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin unterdessen nicht

mehr adäquat anziehe. Daher müsse man seit Mai 2023 die Kleider der

Beschwerdeführerin korrigieren, d.h. aus- und wieder korrekt anziehen (IV-Akte

20, S. 2). Beim Aufstehen und Absitzen sei die Beschwerdeführerin weiterhin

vollumfänglich selbständig, ebenso beim Verrichten der Notdurft. Bezüglich des

Essens und der Fortbewegung seien die Angaben im letzten Abklärungsbericht

bestätigt worden, sodass weiterhin von einer Hilfsbedürftigkeit seit März 2022

auszugehen sei. Die Medikamente würden, ebenfalls wie im ersten

Abklärungsbericht dargestellt, seit März 2022 unter Aufsicht eingenommen.

Ferner werde versucht, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche

von einer weiblichen Pflegeperson zu duschen, was die Beschwerdeführerin jedoch

nicht regelmässig zulasse. Insofern fehle es grundsätzlich an der geforderten

Regelmässigkeit gemäss KSH N 2011 («Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs

Tagen die Woche nötig ist [d.h. an den meisten Wochentagen], gilt die Hilfe

nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird»). Gemäss Herrn H____

bestehe die Situation bereits seit dem Heimeintritt im März 2022. Aufgrund der

konkreten Situation der Beschwerdeführerin könne jedoch KSH, N 2010 («Die

Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt

oder hypothetisch täglich nötig haben kann […]. Dies ist z.B. auch gegeben bei

Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft

auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen […]») berücksichtigt werden, so

dass in diesem Ausnahmefall davon ausgegangen werden könne, dass der Punkt der

Körperpflege erfüllt sei.

Zur Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus,

tagsüber könne die Beschwerdeführerin alleine gelassen werden, eine besondere

Aufsicht sei nicht erforderlich. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung.

Eine Überwachungsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit abzuleiten, dass die

Beschwerdeführerin ihre Medikamente vergessen würde, sei geradezu grotesk, da

gerade dieser Punkt die zugesprochene medizinische Pflege rechtfertige.

Bezüglich der Essensaufnahme sei die Hilfsbedürftigkeit unter den alltäglichen

Lebensverrichtungen berücksichtigt. Würde man dies, rein hypothetisch, unter

persönlicher Überwachung subsummieren, was fachlich jedoch falsch wäre, so

müsste man aufgrund des Grundsatzes, dass Hilfen nur einmal berücksichtigt

werden dürften, Rechnung tragen. Dies würde dazu führen, dass der Punkt des

Essens nicht mehr bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erfüllt wäre, was

kaum im Sinne der Beschwerdeführerin sein dürfte. Ergänzend könne man dann

schliesslich auch die Notwendigkeit der weiteren Hilfen in alltäglichen

Lebensverrichtungen vollumfänglich unter persönlicher Überwachung verordnen,

was bedeuten würde, dass keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden

könnte (IV-Akte 20, S. 3).

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin seit März 2022 in den alltäglichen Lebensbereichen Essen,

Körperpflege und Fortbewegung hilfebedürftig sei und zudem medizinische Pflege

benötige. Seit Mai 2023 benötige sie zudem Hilfe beim An- und Auskleiden

(IV-Akte 20, S. 3).

4.2.3 Die Abklärungsperson verfasste schliesslich eine

weitere Stellungnahme vom 26. Januar 2024, welche im Sinne einer Duplik

bzw. als Stellungnahme zur Replik eingereicht wurde. Es ergeben sich keine

neuen Erkenntnisse daraus, sodass darauf verzichtet werden kann, diese separat

darzustellen.

4.3.

Der aufgeführte Bericht sowie die beiden Stellungnahmen des

Abklärungsdienstes der IV können soweit berücksichtigt werden, als sie sich auf

den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des

Einspracheentscheides vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) beziehen (vgl.

E. 3.2.).

Die Berichte erfüllen insofern grundsätzlich die unter

E. 3.7. dargestellten Voraussetzungen. Wie genau die Abklärungsperson über

die genauen örtlichen Verhältnisse im Pflegeheim informiert ist, ist nicht

bekannt. Angesichts der zu beantwortenden Fragestellungen ist dies jedoch nicht

entscheidend, da die Frage der Hilfsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von den

konkreten örtlichen Verhältnissen mit Hilfe der eingeholten Informationen des

ortskundigen Pflegeheimpersonals geklärt werden kann.

4.4.

Die Beschwerdeführerin ist mit den Abklärungsergebnissen nicht

vollumfänglich einverstanden. Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin

beim Essen und bei der Fortbewegung seit März 2022 hilfebedürftig ist und

ebenfalls seit März 2022 einen Bedarf an medizinischer Pflege hat. Ebenfalls

nicht (mehr) umstritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin jedenfalls seit

Mai 2023 ein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden besteht. Auch bezüglich des

Umstands, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen

sowie beim Verrichten der Notdurft keine Hilfe benötigt, sind sich die Parteien

einig.

Die Beschwerdeführerin, rügt hingegen, dass die

Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung

verneint. Dazu bringt sie vor, sie würde ohne die dauernde Überwachung die

Medikamente vergessen, sei bereits mehrfach nackt auf die Strasse gelaufen und

könne das Essen zwar motorisch gesehen zu sich nehmen, müsse aufgrund ihrer

Demenz jedoch an die Essensaufnahme erinnert werde, da sie ansonsten nichts

essen und verhungern würde. Mit diesem Verhalten gefährde sie ihre Gesundheit

(vgl. Beschwerde, N 21 ff.). Im Weiteren verweist sie auf BGE 107 V 136, 139, gemäss welchem die Notwendigkeit persönlicher Überwachung zum

Beispiel auch dann gegeben sei, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen

nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne (vgl. Beschwerde,

N 23). Sodann macht sie geltend, die Hilflosigkeit im Bereich des An- und

Auskleidens habe schon lange vor Mai 2023 vorgelegen. Vor dem Eintritt ins

Pflegeheim sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, sich dem

Wetter und der Jahreszeit entsprechend anzuziehen. Es habe in der Wohnung

«Nackt-Episoden» gegeben, im Winter habe sie die Wohnung ohne Socken verlassen

und sie habe sich stilmässig für die Öffentlichkeit unangebracht gekleidet

(vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, N 4).

4.5.

Was zunächst den Hilfebedarf beim An- und Auskleiden betrifft, so

ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, dass die

Beschwerdeführerin bis dahin weder direkt noch indirekt Hilfe beim An- und

Auskleiden bzw. der Kleiderauswahl benötigte. Der Hinweis darauf, dass sich in

den drei Wochen vor der Abklärung etwas verändert habe und sich eine neuerliche

Hilfe vermutlich manifestieren werde (vgl. E. 4.2.1 sowie IV-Akte 16,

S. 15 f.) deutet zusätzlich darauf hin, dass zumindest davor keine

entsprechende Hilfe notwendig war (bzw. höchstens gelegentlich eine Erinnerung,

z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen). Im neueren Abklärungsbericht vom 14. September

2023 wurde denn auch ein Hilfebedarf im alltäglichen Lebensbereich

An-/Auskleiden ab Mai 2023 angenommen, nachdem sich dieser im Verlauf bestätigt

hatte (vgl. E. 4.2.2 sowie IV-Akte 20).

Für die Zeit vor Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin hingegen

zu Recht davon ausgegangen, dass kein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden

gegeben sei.

4.6.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine dauernde

persönliche Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte

Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne

Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere

Personen gefährden würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom

13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2. und 8C_533/2019 vom 11. Dezember

2019 E. 3.2.5, vgl. auch KSH, N 2077). Damit die persönliche

Überwachung als anspruchsrelevant gilt, muss sie ein gewisses Mass an

Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als

Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3., 8C_393/2021 vom 13. Oktober

2021 E. 3.2.2.2. und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 3.2.5.), es ist demnach eine Überwachung über eine längere Zeitdauer

notwendig (vgl. KSH, N 2078). Das Erfordernis der Dauer bedingt nicht,

dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden

ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem

Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts

8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. und 8C_393/2021 vom

13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2. mit Hinweis). Die Überwachung ist z.B.

erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht

während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson

mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da

sie nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136, 139 E. 1.b sowie

Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021

E. 3.2.2.2., 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.).

Der Umstand, dass die versicherte Person in einer speziellen

Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht, genügt

für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit nicht. Bei einer bloss

kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters-

oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche

Überwachungsbedürftigkeit vor, es sei denn, die versicherte Person wurde

bereits zuvor überwacht und ihre gesundheitliche Situation ist gleichgeblieben

oder es werden besondere Überwachungsmassnahmen für sie getroffen (KSH,

N 2080 mit Hinweisen; vgl. auch Hardy

Landolt, Die Crux mit der Überwachung in: Pflegerecht 2017, S. 159

sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009

E. 8. und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1).

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil des Bundesgerichts

8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. hervorgehoben hat, ist die

dauernde persönliche Überwachung ein eigenständiges Bemessungskriterium, das

sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst

vielmehr Hilfeleistungen, die nicht als direkte oder indirekte Hilfe in einer

Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 107 V 136, 139

E. 1.b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober

2021 E. 3.2.2.1 und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 3.2.5.).

4.7.

Im Lichte der Ausführungen unter E. 4.6. hat die Abklärungsperson im

Bericht vom 14. September 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine

Überwachungsbedürftigkeit weder aufgrund des Vergessens der

Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin, noch aufgrund der Erinnerung an

die Essenseinnahme bestehen könne (IV-Akte 20, S. 3). Diese Aspekte

wurden bei der alltäglichen Lebensverrichtungen Essen bzw. beim Pflegebedarf berücksichtigt

(vgl. E. 4.2.). Was die Kontrolle, dass die Beschwerdeführerin angemessen

Kleidung trägt, anbelangt, so war eine solche bis Mai 2023 nicht notwendig. Ab

Mai 2023 wurde ein entsprechender Hilfebedarf im allgemeinen Lebensbereich

An-/Auskleiden berücksichtigt (vgl. E. 4.5.) und kann deshalb ebenfalls

keine persönliche Überwachung rechtfertigen.

Ferner ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch

aus den Akten klare Hinweise auf eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin.

Insbesondere finden sich keine Angaben zu besonderen Vorkehrungen bezüglich der

Überwachung der Beschwerdeführerin durch das Pflegeheim. Es ist daher davon

auszugehen, dass bislang keine derartigen Vorkehrungen notwendig waren. Wie

unter E. 4.6. dargelegt, genügt der Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin in einer Pflegeeinrichtung und damit unter einer gewissen

kollektiven Überwachung befindet, nicht, um von einer Überwachungsbedürftigkeit

auszugehen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass bei der

Beschwerdeführerin im zu beurteilendem Zeitraum bis zum Erlass des

Einspracheentscheides vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18; vgl. E. 3.2.)

kein Überwachungsbedarf bestand.

4.8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab März 2022

einen Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Körperpflege und

Fortbewegung und eine Notwendigkeit medizinischer Pflege sowie ab Mai 2023 im

alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden anerkannt und eine darüberhinausgehende

Hilfsbedürftigkeit verneint. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte

Bericht von Dr. med. I____, FMH allgemeine Innere Medizin, vom

19. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 12) vermag nichts an dieser

Schlussfolgerung zu ändern. Der allgemeine Hinweis, dass die Beschwerdeführerin

auf eine umfassende Betreuung angewiesen sei genügt nicht um eine höhergradige

Hilflosigkeit anzunehmen als sie von der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin dringt damit mit ihrer Beschwerde nicht durch, was den

streitgegenständlichen Hilfebedarf bzw. Anspruch von März bis Mai bzw. bis und

mit Juli 2023 anbelangt. Es gilt aber nachfolgende Überlegungen zu

berücksichtigen.

4.9.

Bezüglich des Lebensbereichs An-/Auskleiden ist hervorzuheben, dass

die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit im Einspracheentscheid vom

20. Juni 2023 (IV-Akte 18), basierend auf dem Abklärungsbericht vom

9. Juni 2023 (IV-Akte 16) verneint. Sie anerkannte diesen erst

während des bereits hängigen Gerichtsverfahrens, basierend auf dem

Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20). Sie erliess deshalb

eine neue Verfügung (IV-Akte 22), mit welcher sie erneut bestätigte, sie

erfülle die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. März 2023, und dann neu ab August

2023 erklärte, sie erfülle den Anspruch auf Ausrichtung einer

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die

Entschädigung für die Hilflosigkeit leichten Grades werde der

Beschwerdeführerin zufolge des Heimaufenthaltes jedoch nicht ausgerichtet, wie

bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. Gemäss den Angaben der

Beschwerdegegnerin datiert die Verfügung vom 21. September 2023 (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 14), wobei die sich in den Akten befindliche

Version der Verfügung undatiert ist (IV-Akte 22). Die Beschwerdeführerin bestreitet

den Erhalt der Verfügung indes nicht. Die Beschwerdegegnerin ist der

Vollständigkeit halber und in Bekräftigung der Eingrenzung des

Streitgegenstands (oben E. 2.3) bei Ihrer Anerkennung des Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere

Hilflosigkeit ab August 2023 zu behaften.

Mit der während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung

hat die Beschwerdegegnerin die Rückweisung im vorliegenden Verfahren

verhindert. Denn es gab bereits im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 – somit

im Einspracheverfahren – einen deutlichen Hinweis darauf, dass sich in

absehbarer Zeit eine Hilfsbedürftigkeit im alltäglichen Lebensbereich

An-/Auskleiden manifestieren könnte. Die Abklärungsperson hielt fest, die

Stationsleiterin habe berichtet, dass sich in den letzten drei Wochen vor der

Abklärung (diese erfolgte am 6. Juni 2023, vgl. IV-Akte 16, S. 1)

etwas verändert habe. «So sei es passiert», dass die Beschwerdeführerin nackt

im Haus unterwegs gewesen sei, weswegen man Seitens des Heims habe eingreifen

und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Diese

neue Hilfe werde sich vermutlich manifestieren (IV-Akte 16, S. 4).

Der erst während dem Beschwerdeverfahren erstellte Abklärungsbericht vom

14. September 2023 (IV-Akte 20) bestätigt den entsprechenden

Hilfebedarf ab Mai 2023. Ohne diesen Bericht und die erwähnte neue Verfügung

hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückweisen müssen, damit diese überprüft, ob sich der Hilfebedarf beim An-

und Auskleiden manifestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärung nun

bereits getätigt und neu verfügt. Sie hat damit den Sachverhalt ab Mai 2023

bereits neu gewürdigt. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit mittleren Grades besteht deshalb nicht schon ab Mai 2023 weil die

dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt werden

muss (d.h. die Verschlechterung muss ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

angedauert haben; zur Anwendbarkeit von Art. 88a IVV vgl. E.3.3.).

Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen

weiteren Abklärungen bezüglich des alltäglichen Lebensbereichs An- und

Auskleiden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens getätigt hat, statt

mit dem Erlass des Einspracheentscheides zuzuwarten bis geklärt ist, ob ein

zusätzlicher Hilfebedarf besteht, ist bei der Verlegung der Parteikosten zu

berücksichtigen. Das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin wurde nämlich im

Grunde genommen erst mit der erwähnten neuen Verfügung abgeschlossen (erst dann

waren die notwendigen Abklärungen abgeschlossen).

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Wie unter

E. 4.9 dargelegt hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung

zurückweisen müssen, hätte die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich nicht eine

weitere Abklärung durchgeführt. Die Rückweisung wäre aus Verfahrenssicht einer

Gutheissung gleichgekommen. Dies gilt es nachfolgend zu berücksichtigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG, Art. 85bis

Abs. 2 AHVG und § 16 SVGG).

5.3.

Die obsiegende beschwerdeführerende

Partei hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz eines

angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, jedoch unterliegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den ganzen

vorliegend zu überprüfenden Zeitraum von März 2023 bis Juli 2023 (vgl. E. 2.3.).

Allerdings ist ihr im Lichte der Ausführungen unter E. 4.9. eine

Parteientschädigung zuzusprechen, da davon auszugehen ist, dass die

Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen unternommen hätte, hätte die

Beschwerdeführerin keine Beschwerde beim Gericht erhoben. Demzufolge hätte sie

auch nicht während des Verfahrens eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab

August 2023 verfügt. Deshalb erscheint

eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Der

Schriftenwechsel fand vorliegend grösstenteils im Jahr 2023 statt. Lediglich

die dreiseitige Duplik inklusive Beilage wurde erst im Jahr 2024 beim Gericht

eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Lektüre und die Bearbeitung

dieser Duplik nicht mehr als eine halbe Stunde Zeitaufwand bedeuteten. Bei einem

hälftigen Obsiegen (im Hinblick auf die Parteientschädigung) ist davon die

Hälfte, also eine Viertelstunde mittels der Parteientschädigung abzugelten. Bei

einem Stundenansatz von Fr. 250.00 (dieser bildet die Basis der pauschalen

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00) ergibt dies Fr. 62.50 welche im

Jahr 2024 zu verbuchen sind und dem höheren Mehrwertsteuersatz von 8.1 %

unterliegen (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 5.05). Die

übrigen Fr. 1'812.50 sind im Jahr 2023 zu verbuchen und unterliegen dem

Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt

Fr. 139.55). Insgesamt resultiert somit eine Parteientschädigung von

Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von

Fr. 144.60. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen,

soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.60. Im Übrigen werden die

ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: