AH.2023.6
Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente
26. März 2024Deutsch36 min
Demenz Morbus Alzheimer (vgl. Austrittsbericht der Alterspsychiatrie des E____-Spitals
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
zusätzlich verbeiständet durch C____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.6
Einspracheentscheid vom
20. Juni 2023
Erhöhung der
Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1945 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer mittelschweren
Demenz Morbus Alzheimer (vgl. Austrittsbericht der Alterspsychiatrie des E____-Spitals
vom 16. März 2021, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], S. 42 ff.). Seit dem 2. Juni 2022 ist sie durch ihren Sohn
verbeiständet (es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
[KESB] Basel-Stadt vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14, S. 14 ff. und
vom 15. August 2022, IV-Akte 7). Seit März 2022 lebt sie im
Pflegeheim (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023,
IV-Akte 16, S. 3; vgl. auch KESB-Entscheid vom 2. Juni 2022, IV-Akte
14 S. 14).
b)
Vertreten durch ihren Sohn, meldete sich die Beschwerdeführerin am
20. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente an. Zur Begründung gab sie an, sie leide
an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer und brauche Hilfe bei der
Körperpflege sowie medizinisch-pflegerische Hilfe bzgl. der
Medikamenteneinnahme (IV-Akte 6). Diese wies das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 11. April 2023 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die
Voraussetzungen dafür derzeit nicht erfüllt seien (IV-Akte 12,
S. 2 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren
Sohn, C____, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 12. Mai 2023
Einsprache (IV-Akte 14, S. 6 ff.).
c)
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der
Hilflosigkeit durch den Abklärungsdienst (vgl. Bericht vom 9. Juni 2023,
IV-Akte 16). Basierend darauf schloss die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) darauf, dass die
Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen und Fortbewegung/Pflege
der Gesellschaftlichen Kontakte) dauernd und erheblich auf Dritthilfe
angewiesen. Ab März 2023 hätte sie einen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein solcher entfalle jedoch bei einem
Aufenthalt im Heim, wie er vorliegend ab März 2022 bestätigt sei. Die
Einsprache werde deshalb abgewiesen.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni
2023.
aufzuheben und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem
20.
März 2023 die ihr gemäss Gesetz zustehende Hilflosenentschädigung
auszurichten.
2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni
2023.
aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung
zurückzuweisen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor allen
Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
29.
September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei […] [anerkennt] sie
eine Verschlechterung ab Mai 2023 (im Bereich An- und Auskleiden) sowie (neu)
die Erfüllung einer Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege ab März 2023. Dazu […]
[reicht] sie zusammen mit den IV-Akten unter anderem einen Abklärungsbericht
vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) sowie eine neue Verfügung mit
Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. März 2023 und
einer solchen mittleren Grades ab 1. August 2023 (IV-Akte 22) ein.
c)
Mit Replik vom 27. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie weist darauf hin,
dass sie ihr der von der Beschwerdegegnerin zitierte Abklärungsbericht
Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023 gänzlich unbekannt sei.
d)
Die Instruktionsrichterin lässt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
4.
Dezember 2023 die eingereichten IV-Akten zukommen und setzt ihr eine
Frist zur ergänzenden Stellungnahme.
e)
Innert der ihr gesetzten Frist nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 22. Dezember 2023 ergänzend Stellung. Dabei macht sie sinngemäss
geltend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittlere
Hilflosigkeit bereits seit März 2023 bestehen würde.
f)
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Duplik vom 31. Januar 2024 eine
Stellungnahme der Abklärungsperson zur Replik vom 26. Januar 2024 ein.
Sinngemäss hält sie an ihrem Abweisungsantrag fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. März 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG)
und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18)
anerkannte sie, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen dauernd und erheblich auf Dritthilfe sowie auf Pflege
angewiesen sei. Sie erklärte jedoch, da die Beschwerdeführerin in einem Heim
lebe, entfalle ihr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Hilflosigkeit
mittleren Grades vorliege, verneinte sie die Notwendigkeit einer persönlichen
Überwachung. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens anerkennt sie neu einen
Hilfebedarf bei der Körperpflege ab März 2023, zudem eine Verschlechterung ab
Mai 2023 in Bezug auf den Hilfebedarf An- und Auskleiden und somit einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren
Grades ab August 2023. Über diesen Anspruch verfügt sie während des hängigen
Verfahrens neu (vgl. IV-Akte 22 sowie unten E. 4.9.).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht zunächst im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe die Überwachungsbedürftigkeit zu Unrecht verneint. Sie
habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und ihre Abklärungspflicht dadurch
verletzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass eine dauernde persönliche
Überwachung notwendig sei, sei ihr ab dem 20. März 2023 eine Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Sachverhaltsabklärungen und
eine Neubeurteilung durchzuführen. Nach Kenntnisnahme der neuen pendente lite
erlassenen Verfügung, führt die Beschwerdeführerin an, dass der ab Mai 2023 im
Bereich An- und Auskleiden anerkannte Hilfebedarf bereits seit März 2023
bestehe, und zwar als indirekter Hilfebedarf (Stellungnahme vom 22. Dezember
2023). Im Übrigen hält sie fest, dass die Beschwerdegegnerin richtig festhalte,
dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2023 die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2
lit. a IVG [mittelschwere Hilflosigkeit] erfüllen würde, da eine
Hilfsbedürftigkeit bei 4 von 6 Lebensverrichtungen ab Mai 2023 vorliege.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab März 2023 einen Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
Nicht umstritten ist indessen, dass das Wartejahr gemäss Art. 43bis
Abs. 2 AHVG im März 2023 begonnen hat und dementsprechend ein Anspruch per
März 2023 entstehen kann. Ferner ist auch der Anspruch ab August 2023 nicht
mehr strittig, da die Beschwerdegegnerin noch während des Schriftenwechsels
eine neue Verfügung über den gesamten Anspruch erlassen hat, mit welcher sie ab
März 2023 nach wie vor eine leichte Hilflosigkeit, indessen ab Mai 2023 eine
mittlere Hilflosigkeit anerkennt, wobei sie erst ab August 2023 eine
entsprechend höhere Hilflosenentschädigung zuspricht, dies in Nachachtung der
dreimonatigen Übergangsfrist. In Ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023
beanstandet die vertretene Beschwerdeführerin lediglich den Zeitpunkt des
Beginns der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit
mittleren Grades. Bei dieser Ausgangslage bleibt der Zeitraum März bis und mit
Juli 2023 zu prüfen, der nachfolgend Gegenstand der Erwägungen bildet. Soweit
sich die Beschwerde (implizit, da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
ab März 2023 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wurde) auf den Zeitraum
ab August 2023 bezieht, ist sie durch die während des Gerichtsverfahrens
erlassene Verfügung (vergleichbar mit dem Fall einer Wiedererwägung pendente
lite nach Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu z.B. Thomas Flückiger, in:
Ghislanie Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020,
Art. 53 N 102) gegenstandslos geworden.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
Dispositiv
E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend sämtliche Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in der bis Ende 2023 geltenden Fassung anwendbar. Sie
werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und
angewendet.
3.2.
Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des
streitigen Einspracheentscheides zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341
E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446
E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt
bis zum Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) zu beurteilen.
Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die
Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B.
Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2,
9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom
30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.3.
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und
Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem
oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf
die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis
Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt
sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während
mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem
die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis
Abs. 2 AHVG).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden
der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis
Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5
Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz, hielt der Bundesrat in Art. 66bis
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die
Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a
und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss
anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung –
anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli
Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich
2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG
Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569). Des Weiteren erklärte der Bundesrat für die Revision der
Hilflosenentschädigung die Art. 87 bis 88bis IVV für sinngemäss
anwendbar (Art. 66bis Abs. 2 AHVV).
3.4.
Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG
ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung
bedarf.
Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person
vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis
Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene
Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch
Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024, Download
unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661; zuletzt eingesehen am 7. Mai
2024).
Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier
alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b,
BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter,
N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).
Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis
Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung
oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und
erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann
(lit. d).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte
Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.
Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme
einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022
vom 5. August 2022 E. 4.3.1., 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020
E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3.,
9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe,
wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen
Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf
unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen
kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom
27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2.
sowie KSH, N 2010 ff.).
3.5.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche
Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,
BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,
141 E. 1; vgl. auch KSH, N 2020). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung
mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person
bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich,
dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf
direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und
BGE 107 V 136, 141 E. 1d).
3.6.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der
Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
(Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des
Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.7.
Bis zum 31. Dezember 2021 galt, dass die Abklärung der
Hilflosigkeit in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von
Art. 69 Abs. 2 IVV erfolgt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015,
Stand 1. Januar 2021, N 1058; Download unter
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5664; zuletzt eingesehen am 8. Mai
2024; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Gemäss dem seit
dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH ist eine Abklärung an Ort und
Stelle nicht mehr in jedem Fall zwingend. So wird bei der Ablösung der
Hilflosenentschädigung zu einer Invalidenrente durch eine solche zur
Altersrente (KSH, N 7015) – ausser in bestimmten Ausnahmefällen – immer
eine Abklärung an Ort und Stelle verlangt. In den übrigen Fällen wird der
IV-Stelle der Entscheid darüber, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet
werden kann, überlassen. Insbesondere soll auf die Abklärung an Ort und Stelle
insbesondere bei Revisionsfällen verzichtet werden können, die eine
Hilflosenentschädigung schwer aufgrund einer chronischen oder degenerativen
Erkrankung oder eine Hilflosenentschädigung der AHV bei Heimaufenthalt
betreffen (vgl. KSH, N 8011). Wenn sich die versicherte Person in einem
Heim aufhält, soll die Abklärungsperson das Ergebnis mit dem Pflegepersonal
besprechen. Dabei bleibt sie gemäss KSH in ihrer Beurteilung frei, hat in ihrem
Bericht jedoch über eine allenfalls abweichende Beurteilung durch das
Pflegepersonal Auskunft zu geben (KSH, N 8012).
Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen,
dass die bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über
die Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss
dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert
zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche
von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person,
welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im
Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und
Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in
Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das
Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige
Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63
E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 und
4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
darstellt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen der die Abklärung
tätigende Person ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen.
Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson
näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht
(vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts
9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe
den Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Insbesondere macht sie geltend, es habe
keine schriftliche Befragung der Betreuungspersonen gegeben und der Hausarzt
sei nicht einmal kontaktiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre
Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt (vgl. Beschwerde,
N 14 ff.). Nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, bemängelt sie in
der Replik, dass sie den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Abklärungsbericht
vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe (vgl. Replik, N 1 ff.).
Daraufhin lässt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin bzw. deren
Rechtsvertreter die IV-Akten zukommen und gibt ihr die Möglichkeit zur erneuten
Stellungnahme (vgl. Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2023). Diese
nimmt die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023
wahr.
Der Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin bzw. der IV
ermöglicht der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter, von den
zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen Kenntnis und dazu Stellung zu
nehmen. Wenngleich die Abklärung vom 6. Juni 2023 (Bericht vom
9. Juni 2023, IV-Akte 16) erst nach dem Verfügungserlass erfolgte, so
erfolgte sie immerhin noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides.
Es kann der Beschwerdegegnerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe keine
Abklärungen getätigt. Es bleibt hingegen auf die Beweistauglichkeit der
erwähnten Abklärung einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) geltend macht, indem sie kritisiert,
dass sie den Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe, kann
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher eine
nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden kann, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183
E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall
(Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer
Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d). Dies ist
vorliegend der Fall. Selbst wenn eine schwere Gehörsverletzung vorliegen
könnte, so würde eine Rückweisung eine unnötige Verlängerung des Verfahrens
bedeuten, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im Rahmen des
Gerichtsverfahrens zum Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 und auch den
übrigen Akten der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte. Es kann vorliegend
somit offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Selbst wenn eine
solche anzunehmen wäre, wäre sie nicht besonders schwerwiegend und würde im
vorliegenden Verfahren geheilt. Für das Gericht bleibt somit allein die Frage,
ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung korrekt geprüft und beurteilt hat, zu klären.
4.2.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die Verfügung vom
11. April 2023 (IV-Akte 12, S. 2 ff.) zunächst ohne weitere
Abklärungen durchzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben
hatte, veranlasste sie eine Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV. Im dem
angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegten Abklärungsbericht vom
9. Juni 2023 (IV-Akte 16) hielt die Abklärungsperson unter anderem
fest, dass die Abklärung mit der Stationsleiterin des Pflegeheims der Beschwerdeführerin,
Frau F____, durchgeführt worden sei. Die vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfeleistungen hätten von der
Stationsleiterin nicht bestätigt werden können. Allerdings habe sie angeführt,
dass sich in den letzten drei Wochen vor der Abklärung eine
Situationsverschlechterung abgezeichnet habe. Es könnte möglicherweise zu einem
höheren Pflegebedarf kommen.
Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen hielt die
Abklärungsperson fest, beim An- und Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin
keine Hilfe. Sie bestehe darauf, sich selbständig anzuziehen. Gelegentlich
(selten) müsse man sie daran erinnern, z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen. Dabei
müsse man die Beschwerdeführerin stets freundlich ansprechen, damit sie das
Gefühl habe, selber die Idee gehabt zu haben. Allerdings habe sich im Laufe der
vergangenen drei Wochen etwas verändert. So sei es passiert, dass sie nackt im
Haus unterwegs gewesen sei. Man habe deshalb seitens des Heims eingreifen und
dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Die
neuerliche Hilfe werde sich gemäss der Stationsleiterin vermutlich
manifestieren.
Beim Essen benötige die Beschwerdeführerin seit März 2022
Hilfe. Grundsätzlich könne sie mit Messer und Gabel selbständig essen.
Allerdings stehe sie immer wieder auf, laufe davon und vergesse das Essen. Man
müsse dann zu einem späteren Zeitpunkt Speisen anbieten, stehengelassenes
aufwärmen oder neu kochen. So esse die Beschwerdeführerin über den Tag
verteilt. Ohne diese Betreuung würde die Beschwerdeführerin nicht genug Nahrung
zu sich nehmen. Eine Hilfsbedürftigkeit sei folglich gegeben.
Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft benötige
die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Bei der Körperpflege lasse sie keine Hilfe zu,
wasche sich aber selber. Auffällige Gerüche seien bisher nicht wahrgenommen
worden. Auch zur Toilette gehe sie selbständig.
Ein Hilfebedarf bestehe sodann bei der Fortbewegung im Freien
(seit Dezember 2022) sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit
März 2022). Der Sohn der Beschwerdeführerin erlaube ihr allein nach draussen zu
gehen. Sie sei Raucherin und habe noch ca. sechs Monate vor der Abklärung
alleine Zigaretten eingekauft. Seither verlasse sie das Heim jedoch nicht mehr
ohne Begleitung.
Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin insofern dauernde
Hilfe im Rahmen der Grund- oder Behandlungspflege, als sie die Medikamente seit
März 2022 unter Aufsicht einnehme. Der Zeitaufwand dafür betrage zehn Minuten
pro Tag.
Eine persönliche Überwachung im eigentlichen Sinne sei nicht
notwendig. Man wisse, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte.
4.2.2 Während des Beschwerdeverfahrens liess die
Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst der IV erneut Stellung nehmen. In der
Stellungnahme vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) wies die
Abklärungsperson zunächst darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der
Beschwerde erwähnte Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit,
Administratives und Finanzielles (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.) unter die lebenspraktische
Begleitung falle. Eine solche könne vorliegend nicht berücksichtigt werden,
weil die Beschwerdeführerin einerseits in einem Heim wohne und andererseits im
AHV-Alter sei.
Im Weiteren erklärte die Abklärungsperson, dass sich aufgrund
der Hinweise im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (vgl. E. 4.2.1.), demzufolge
möglicherweise eine Verschlechterung der Situation im Mai 2023 eingetreten sei,
eine erneute Nachfrage im Pflegeheim anbiete. Ein Gespräch mit der
stellvertretenden Stationsleiterin Frau G____ und der betreuenden Pflegeperson,
Herrn H____, habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin unterdessen nicht
mehr adäquat anziehe. Daher müsse man seit Mai 2023 die Kleider der
Beschwerdeführerin korrigieren, d.h. aus- und wieder korrekt anziehen (IV-Akte
20, S. 2). Beim Aufstehen und Absitzen sei die Beschwerdeführerin weiterhin
vollumfänglich selbständig, ebenso beim Verrichten der Notdurft. Bezüglich des
Essens und der Fortbewegung seien die Angaben im letzten Abklärungsbericht
bestätigt worden, sodass weiterhin von einer Hilfsbedürftigkeit seit März 2022
auszugehen sei. Die Medikamente würden, ebenfalls wie im ersten
Abklärungsbericht dargestellt, seit März 2022 unter Aufsicht eingenommen.
Ferner werde versucht, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche
von einer weiblichen Pflegeperson zu duschen, was die Beschwerdeführerin jedoch
nicht regelmässig zulasse. Insofern fehle es grundsätzlich an der geforderten
Regelmässigkeit gemäss KSH N 2011 («Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs
Tagen die Woche nötig ist [d.h. an den meisten Wochentagen], gilt die Hilfe
nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird»). Gemäss Herrn H____
bestehe die Situation bereits seit dem Heimeintritt im März 2022. Aufgrund der
konkreten Situation der Beschwerdeführerin könne jedoch KSH, N 2010 («Die
Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt
oder hypothetisch täglich nötig haben kann […]. Dies ist z.B. auch gegeben bei
Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft
auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen […]») berücksichtigt werden, so
dass in diesem Ausnahmefall davon ausgegangen werden könne, dass der Punkt der
Körperpflege erfüllt sei.
Zur Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus,
tagsüber könne die Beschwerdeführerin alleine gelassen werden, eine besondere
Aufsicht sei nicht erforderlich. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung.
Eine Überwachungsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit abzuleiten, dass die
Beschwerdeführerin ihre Medikamente vergessen würde, sei geradezu grotesk, da
gerade dieser Punkt die zugesprochene medizinische Pflege rechtfertige.
Bezüglich der Essensaufnahme sei die Hilfsbedürftigkeit unter den alltäglichen
Lebensverrichtungen berücksichtigt. Würde man dies, rein hypothetisch, unter
persönlicher Überwachung subsummieren, was fachlich jedoch falsch wäre, so
müsste man aufgrund des Grundsatzes, dass Hilfen nur einmal berücksichtigt
werden dürften, Rechnung tragen. Dies würde dazu führen, dass der Punkt des
Essens nicht mehr bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erfüllt wäre, was
kaum im Sinne der Beschwerdeführerin sein dürfte. Ergänzend könne man dann
schliesslich auch die Notwendigkeit der weiteren Hilfen in alltäglichen
Lebensverrichtungen vollumfänglich unter persönlicher Überwachung verordnen,
was bedeuten würde, dass keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden
könnte (IV-Akte 20, S. 3).
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin seit März 2022 in den alltäglichen Lebensbereichen Essen,
Körperpflege und Fortbewegung hilfebedürftig sei und zudem medizinische Pflege
benötige. Seit Mai 2023 benötige sie zudem Hilfe beim An- und Auskleiden
(IV-Akte 20, S. 3).
4.2.3 Die Abklärungsperson verfasste schliesslich eine
weitere Stellungnahme vom 26. Januar 2024, welche im Sinne einer Duplik
bzw. als Stellungnahme zur Replik eingereicht wurde. Es ergeben sich keine
neuen Erkenntnisse daraus, sodass darauf verzichtet werden kann, diese separat
darzustellen.
4.3.
Der aufgeführte Bericht sowie die beiden Stellungnahmen des
Abklärungsdienstes der IV können soweit berücksichtigt werden, als sie sich auf
den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) beziehen (vgl.
E. 3.2.).
Die Berichte erfüllen insofern grundsätzlich die unter
E. 3.7. dargestellten Voraussetzungen. Wie genau die Abklärungsperson über
die genauen örtlichen Verhältnisse im Pflegeheim informiert ist, ist nicht
bekannt. Angesichts der zu beantwortenden Fragestellungen ist dies jedoch nicht
entscheidend, da die Frage der Hilfsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von den
konkreten örtlichen Verhältnissen mit Hilfe der eingeholten Informationen des
ortskundigen Pflegeheimpersonals geklärt werden kann.
4.4.
Die Beschwerdeführerin ist mit den Abklärungsergebnissen nicht
vollumfänglich einverstanden. Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin
beim Essen und bei der Fortbewegung seit März 2022 hilfebedürftig ist und
ebenfalls seit März 2022 einen Bedarf an medizinischer Pflege hat. Ebenfalls
nicht (mehr) umstritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin jedenfalls seit
Mai 2023 ein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden besteht. Auch bezüglich des
Umstands, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen
sowie beim Verrichten der Notdurft keine Hilfe benötigt, sind sich die Parteien
einig.
Die Beschwerdeführerin, rügt hingegen, dass die
Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung
verneint. Dazu bringt sie vor, sie würde ohne die dauernde Überwachung die
Medikamente vergessen, sei bereits mehrfach nackt auf die Strasse gelaufen und
könne das Essen zwar motorisch gesehen zu sich nehmen, müsse aufgrund ihrer
Demenz jedoch an die Essensaufnahme erinnert werde, da sie ansonsten nichts
essen und verhungern würde. Mit diesem Verhalten gefährde sie ihre Gesundheit
(vgl. Beschwerde, N 21 ff.). Im Weiteren verweist sie auf BGE 107 V 136, 139, gemäss welchem die Notwendigkeit persönlicher Überwachung zum
Beispiel auch dann gegeben sei, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen
nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne (vgl. Beschwerde,
N 23). Sodann macht sie geltend, die Hilflosigkeit im Bereich des An- und
Auskleidens habe schon lange vor Mai 2023 vorgelegen. Vor dem Eintritt ins
Pflegeheim sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, sich dem
Wetter und der Jahreszeit entsprechend anzuziehen. Es habe in der Wohnung
«Nackt-Episoden» gegeben, im Winter habe sie die Wohnung ohne Socken verlassen
und sie habe sich stilmässig für die Öffentlichkeit unangebracht gekleidet
(vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, N 4).
4.5.
Was zunächst den Hilfebedarf beim An- und Auskleiden betrifft, so
ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, dass die
Beschwerdeführerin bis dahin weder direkt noch indirekt Hilfe beim An- und
Auskleiden bzw. der Kleiderauswahl benötigte. Der Hinweis darauf, dass sich in
den drei Wochen vor der Abklärung etwas verändert habe und sich eine neuerliche
Hilfe vermutlich manifestieren werde (vgl. E. 4.2.1 sowie IV-Akte 16,
S. 15 f.) deutet zusätzlich darauf hin, dass zumindest davor keine
entsprechende Hilfe notwendig war (bzw. höchstens gelegentlich eine Erinnerung,
z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen). Im neueren Abklärungsbericht vom 14. September
2023 wurde denn auch ein Hilfebedarf im alltäglichen Lebensbereich
An-/Auskleiden ab Mai 2023 angenommen, nachdem sich dieser im Verlauf bestätigt
hatte (vgl. E. 4.2.2 sowie IV-Akte 20).
Für die Zeit vor Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin hingegen
zu Recht davon ausgegangen, dass kein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden
gegeben sei.
4.6.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine dauernde
persönliche Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte
Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne
Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere
Personen gefährden würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom
13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2. und 8C_533/2019 vom 11. Dezember
2019 E. 3.2.5, vgl. auch KSH, N 2077). Damit die persönliche
Überwachung als anspruchsrelevant gilt, muss sie ein gewisses Mass an
Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als
Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3., 8C_393/2021 vom 13. Oktober
2021 E. 3.2.2.2. und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019
E. 3.2.5.), es ist demnach eine Überwachung über eine längere Zeitdauer
notwendig (vgl. KSH, N 2078). Das Erfordernis der Dauer bedingt nicht,
dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden
ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem
Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. und 8C_393/2021 vom
13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2. mit Hinweis). Die Überwachung ist z.B.
erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht
während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson
mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da
sie nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136, 139 E. 1.b sowie
Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021
E. 3.2.2.2., 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.).
Der Umstand, dass die versicherte Person in einer speziellen
Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht, genügt
für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit nicht. Bei einer bloss
kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters-
oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche
Überwachungsbedürftigkeit vor, es sei denn, die versicherte Person wurde
bereits zuvor überwacht und ihre gesundheitliche Situation ist gleichgeblieben
oder es werden besondere Überwachungsmassnahmen für sie getroffen (KSH,
N 2080 mit Hinweisen; vgl. auch Hardy
Landolt, Die Crux mit der Überwachung in: Pflegerecht 2017, S. 159
sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009
E. 8. und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1).
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil des Bundesgerichts
8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. hervorgehoben hat, ist die
dauernde persönliche Überwachung ein eigenständiges Bemessungskriterium, das
sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst
vielmehr Hilfeleistungen, die nicht als direkte oder indirekte Hilfe in einer
Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 107 V 136, 139
E. 1.b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober
2021 E. 3.2.2.1 und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019
E. 3.2.5.).
4.7.
Im Lichte der Ausführungen unter E. 4.6. hat die Abklärungsperson im
Bericht vom 14. September 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine
Überwachungsbedürftigkeit weder aufgrund des Vergessens der
Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin, noch aufgrund der Erinnerung an
die Essenseinnahme bestehen könne (IV-Akte 20, S. 3). Diese Aspekte
wurden bei der alltäglichen Lebensverrichtungen Essen bzw. beim Pflegebedarf berücksichtigt
(vgl. E. 4.2.). Was die Kontrolle, dass die Beschwerdeführerin angemessen
Kleidung trägt, anbelangt, so war eine solche bis Mai 2023 nicht notwendig. Ab
Mai 2023 wurde ein entsprechender Hilfebedarf im allgemeinen Lebensbereich
An-/Auskleiden berücksichtigt (vgl. E. 4.5.) und kann deshalb ebenfalls
keine persönliche Überwachung rechtfertigen.
Ferner ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten klare Hinweise auf eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin.
Insbesondere finden sich keine Angaben zu besonderen Vorkehrungen bezüglich der
Überwachung der Beschwerdeführerin durch das Pflegeheim. Es ist daher davon
auszugehen, dass bislang keine derartigen Vorkehrungen notwendig waren. Wie
unter E. 4.6. dargelegt, genügt der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin in einer Pflegeeinrichtung und damit unter einer gewissen
kollektiven Überwachung befindet, nicht, um von einer Überwachungsbedürftigkeit
auszugehen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass bei der
Beschwerdeführerin im zu beurteilendem Zeitraum bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18; vgl. E. 3.2.)
kein Überwachungsbedarf bestand.
4.8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab März 2022
einen Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Körperpflege und
Fortbewegung und eine Notwendigkeit medizinischer Pflege sowie ab Mai 2023 im
alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden anerkannt und eine darüberhinausgehende
Hilfsbedürftigkeit verneint. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte
Bericht von Dr. med. I____, FMH allgemeine Innere Medizin, vom
19. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 12) vermag nichts an dieser
Schlussfolgerung zu ändern. Der allgemeine Hinweis, dass die Beschwerdeführerin
auf eine umfassende Betreuung angewiesen sei genügt nicht um eine höhergradige
Hilflosigkeit anzunehmen als sie von der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin dringt damit mit ihrer Beschwerde nicht durch, was den
streitgegenständlichen Hilfebedarf bzw. Anspruch von März bis Mai bzw. bis und
mit Juli 2023 anbelangt. Es gilt aber nachfolgende Überlegungen zu
berücksichtigen.
4.9.
Bezüglich des Lebensbereichs An-/Auskleiden ist hervorzuheben, dass
die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit im Einspracheentscheid vom
20. Juni 2023 (IV-Akte 18), basierend auf dem Abklärungsbericht vom
9. Juni 2023 (IV-Akte 16) verneint. Sie anerkannte diesen erst
während des bereits hängigen Gerichtsverfahrens, basierend auf dem
Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20). Sie erliess deshalb
eine neue Verfügung (IV-Akte 22), mit welcher sie erneut bestätigte, sie
erfülle die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. März 2023, und dann neu ab August
2023 erklärte, sie erfülle den Anspruch auf Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die
Entschädigung für die Hilflosigkeit leichten Grades werde der
Beschwerdeführerin zufolge des Heimaufenthaltes jedoch nicht ausgerichtet, wie
bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. Gemäss den Angaben der
Beschwerdegegnerin datiert die Verfügung vom 21. September 2023 (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 14), wobei die sich in den Akten befindliche
Version der Verfügung undatiert ist (IV-Akte 22). Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Erhalt der Verfügung indes nicht. Die Beschwerdegegnerin ist der
Vollständigkeit halber und in Bekräftigung der Eingrenzung des
Streitgegenstands (oben E. 2.3) bei Ihrer Anerkennung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere
Hilflosigkeit ab August 2023 zu behaften.
Mit der während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung
hat die Beschwerdegegnerin die Rückweisung im vorliegenden Verfahren
verhindert. Denn es gab bereits im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 – somit
im Einspracheverfahren – einen deutlichen Hinweis darauf, dass sich in
absehbarer Zeit eine Hilfsbedürftigkeit im alltäglichen Lebensbereich
An-/Auskleiden manifestieren könnte. Die Abklärungsperson hielt fest, die
Stationsleiterin habe berichtet, dass sich in den letzten drei Wochen vor der
Abklärung (diese erfolgte am 6. Juni 2023, vgl. IV-Akte 16, S. 1)
etwas verändert habe. «So sei es passiert», dass die Beschwerdeführerin nackt
im Haus unterwegs gewesen sei, weswegen man Seitens des Heims habe eingreifen
und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Diese
neue Hilfe werde sich vermutlich manifestieren (IV-Akte 16, S. 4).
Der erst während dem Beschwerdeverfahren erstellte Abklärungsbericht vom
14. September 2023 (IV-Akte 20) bestätigt den entsprechenden
Hilfebedarf ab Mai 2023. Ohne diesen Bericht und die erwähnte neue Verfügung
hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückweisen müssen, damit diese überprüft, ob sich der Hilfebedarf beim An-
und Auskleiden manifestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärung nun
bereits getätigt und neu verfügt. Sie hat damit den Sachverhalt ab Mai 2023
bereits neu gewürdigt. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit mittleren Grades besteht deshalb nicht schon ab Mai 2023 weil die
dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt werden
muss (d.h. die Verschlechterung muss ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert haben; zur Anwendbarkeit von Art. 88a IVV vgl. E.3.3.).
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen
weiteren Abklärungen bezüglich des alltäglichen Lebensbereichs An- und
Auskleiden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens getätigt hat, statt
mit dem Erlass des Einspracheentscheides zuzuwarten bis geklärt ist, ob ein
zusätzlicher Hilfebedarf besteht, ist bei der Verlegung der Parteikosten zu
berücksichtigen. Das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin wurde nämlich im
Grunde genommen erst mit der erwähnten neuen Verfügung abgeschlossen (erst dann
waren die notwendigen Abklärungen abgeschlossen).
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Wie unter
E. 4.9 dargelegt hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung
zurückweisen müssen, hätte die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich nicht eine
weitere Abklärung durchgeführt. Die Rückweisung wäre aus Verfahrenssicht einer
Gutheissung gleichgekommen. Dies gilt es nachfolgend zu berücksichtigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG, Art. 85bis
Abs. 2 AHVG und § 16 SVGG).
5.3.
Die obsiegende beschwerdeführerende
Partei hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz eines
angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, jedoch unterliegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den ganzen
vorliegend zu überprüfenden Zeitraum von März 2023 bis Juli 2023 (vgl. E. 2.3.).
Allerdings ist ihr im Lichte der Ausführungen unter E. 4.9. eine
Parteientschädigung zuzusprechen, da davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen unternommen hätte, hätte die
Beschwerdeführerin keine Beschwerde beim Gericht erhoben. Demzufolge hätte sie
auch nicht während des Verfahrens eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab
August 2023 verfügt. Deshalb erscheint
eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %.
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Der
Schriftenwechsel fand vorliegend grösstenteils im Jahr 2023 statt. Lediglich
die dreiseitige Duplik inklusive Beilage wurde erst im Jahr 2024 beim Gericht
eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Lektüre und die Bearbeitung
dieser Duplik nicht mehr als eine halbe Stunde Zeitaufwand bedeuteten. Bei einem
hälftigen Obsiegen (im Hinblick auf die Parteientschädigung) ist davon die
Hälfte, also eine Viertelstunde mittels der Parteientschädigung abzugelten. Bei
einem Stundenansatz von Fr. 250.00 (dieser bildet die Basis der pauschalen
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00) ergibt dies Fr. 62.50 welche im
Jahr 2024 zu verbuchen sind und dem höheren Mehrwertsteuersatz von 8.1 %
unterliegen (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 5.05). Die
übrigen Fr. 1'812.50 sind im Jahr 2023 zu verbuchen und unterliegen dem
Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt
Fr. 139.55). Insgesamt resultiert somit eine Parteientschädigung von
Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von
Fr. 144.60. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.60. Im Übrigen werden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: