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Entscheid

AH.2023.9

Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen

12. März 2024Deutsch17 min

Plakate vom 30. Mai 2022, AB 7; Rechnung C____ vom 20. Juni 2022, AB 7; Rechnung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2023.9

Einspracheentscheid vom 4. August

2023

Abgrenzung zwischen selbständiger

und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer

(nachfolgend: die Beschwerdeführer) meldeten sich am 7. Dezember 2021 als

einfache Gesellschaft bzw. als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin

an. Zudem gaben sie an, dass ihre einfache Gesellschaft den Namen «B____» trage

(Mail vom 7. Dezember 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Zur Abklärung des

sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts verlangte die Beschwerdegegnerin

diverse Unterlagen (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2021, AB 2; Schreiben vom

25. Januar 2022, AB 4; Schreiben vom 29. Juni 2022, AB 6), welche die

Beschwerdeführer in der Folge einreichten (vgl. Rechnung vom 1. Dezember 2021,

AB 1; Rechnung vom 27. November 2021, AB 1; Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar

2022, AB 3; Konzept und Zweck der B____ vom 11. Februar 2022, AB 5; Beleg

Anzahlung Auto vom 13. Januar 2022, AB 5; Leasingvertrag Auto, AB 5;

Auftragsvereinbarung vom 1. Februar 2022, AB 5; Beleg Bankbeziehung vom 10.

Januar 2022, AB 5; Monatsabrechnung Januar 2022, AB 5; Schreiben Offerte, AB 5;

Kaufvertrag Auto, AB 5; Stellenanzeige Unimarkt vom 26. Januar 2022,

AB 5; Monatsabrechnung Februar, März und April 2022, AB 7; Rechnung

Workshop vom 14. März 2022, AB 7; Rechnung Getränkelieferung vom 23. März

2022, AB 7; Rechnung Lieferung Lebensmittel, Getränke und Diverses vom 23. März

2022, AB 7; Rechnung Interaktive Performance vom 16. Mai 2022, AB 7; Rechnung

Plakate vom 30. Mai 2022, AB 7; Rechnung C____ vom 20. Juni 2022, AB 7; Rechnung

Eventunterstützung vom 17. Juli 2022, AB 7; Rechnung Bike Promotion vom 1.

August 2022, AB 7). Die Beschwerdeführer nahmen ferner in einem undatierten

Schreiben Stellung (AB 7) zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29.

Juni 2022 (AB 6).

b) Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 8)

teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit, dass deren

sozialversicherungsrechtlicher Status doppelt beurteilt werde, d. h. als

selbständig- wie auch unselbständigerwerbend. Ihre Tätigkeiten im Bereich

Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller Art würden

die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen. Ihre

Tätigkeit im Bereich «Brand Ambassador» bzw. Promotion und vergleichbaren

Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerdeführer im Namen des Arbeitgebers

auftreten, sich einer bestehenden Betriebsstruktur eingliedern oder

unterordnen, und lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen würden sowie

selber kein nennenswertes unternehmerisches Risiko zu tragen hätten, werde als

unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die Beschwerdeführer erhoben

hiergegen am 7. Dezember 2022 Einsprache (AB 9). Die Beschwerdegegnerin

forderte daraufhin weitere Unterlagen von den Beschwerdeführern ein (vgl.

Schreiben vom 24. Januar 2023 [AB 10b] und 31. Januar 2023 [AB 12 und AB 14]),

die ihr mit Mail vom 25. Januar 2023 zugestellt wurden (Rechnung Workshop vom

28. Februar 2022, AB 11; Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11, Offerte vom

18. Oktober 2021, AB 11; Rechnung vom 1. Februar 2022, AB 15; Rechnung vom 21.

März 2022, AB 15; Rechnung November bis Dezember 2021 vom 24. November 2021, AB

16; Saldo Rechnung November 2021 vom 14. Dezember 2021, AB 16; Saldo Rechnung

Dezember 2021 vom 11. Januar 2021, AB 16; Offerte, AB 16). Die Beschwerdegegnerin

wies die Einsprache der Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. August

2023 ab.

Erwägungen

II.

a) Dagegen haben die Beschwerdeführer am 3. September

2023.

(Postaufgabe: 11. September 2023) Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. August 2023 und die Anerkennung

ihrer Tätigkeit als «Brand Ambassador» im Auftrag der D____ Sàrl (Société à

responsabilité limitée; nachfolgend: D____ Sàrl) als selbständige Tätigkeit.

b) In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 15. Dezember 2023 und Duplik

vom 23. Januar 2024 halten die Beschwerdeführer respektive die

Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

III.

Am 12. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art.

84.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere

Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide

kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 4. August

2023.

der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie hätten in

Absprache mit dem Kunden ihre Zeit frei gestalten können (Einsprache, S. 2) und

eigenständig sowie selbstorganisiert gehandelt (Replik, S. 1). Sie hätten als

Künstler und Schauspieler nicht nur eine Performance geliefert, sondern auch potenzielle

Kunden beraten. Zudem hätten sie ein finanzielles Engagement durch die

Anzahlung und das Leasing eines Hybrid-Autos getätigt. Gegenüber der D____ Sàrl

seien sie als unabhängiges Unternehmen aufgetreten. Dies rechtfertige eine

Neubewertung der fraglichen Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit

(Beschwerde, S. 2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die

Beschwerdeführer hätten einsatzbezogen ihre Arbeitskraft als «Brand Ambassador»

der Personalverleiherin D____ Sàrl zu Verfügung gestellt und seien in dieser

Tätigkeit nicht in frei bestimmter Selbstorganisation am Markt aufgetreten. Sie

hätten Dienstleistungen für einen Kunden angeboten und seien dabei in die

Organisation des Personalverleihers eingegliedert gewesen, wobei sie mit dem

Kunden abgestimmte Einsatzpläne verfolgt und über die geleistete Arbeits- und

Pausenzeit sowie die Tätigkeitsinhalte laufend rapportiert hätten (Beschwerdeantwort

[BA]. S. 2; Duplik, Rz. 2). Ferner hätten die Beschwerdeführer bei der

Automobilherstellerin E____, für welche sie ihre Dienstleistungen erbracht

hatten, Schulungen absolvieren müssen (Duplik, Rz. 1). Die

Beschwerdeführer seien deshalb in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand

Ambassador» für die D____ Sàrl als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 10. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

4.

August 2023, die Tätigkeit der Beschwerdeführer als «Brand Ambassador»

für die D____ Sàrl zu Recht als

unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.

3.

3.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender

Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben

(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für

in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete

Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden

erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes

Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete

Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.2

Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur

des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu

bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach

Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach

richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E.

3.1).

3.3

3.3.1

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor,

wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3). Charakteristische

Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung

die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener

Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das

spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom

Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat.

Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige

Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen

abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten

von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage

(BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

3.3.2

Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,

wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer

Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist

auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.

wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom

«Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen

Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben

kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die

Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das

Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko

des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom

persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,

darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation

eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist

(BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

3.4

Die Beschwerdeführer sind – neben ihrer Tätigkeit als «Brand

Ambassador» für die D____ Sàrl – für die einfache Gesellschaft «B____» im

Bereich Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller

Art tätig in dieser Funktion der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende

angeschlossen. Letzteres bleibt ohne präjudizielle Wirkung für die hier zu

beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig

mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht

auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne

Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger

Erwerbstätigkeit stammt (BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).

4.

4.1

Zur Begründung ihrer Vorbringen bzw. einer selbständigen

Erwerbstätigkeit machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie seien 1'069.5 Stunden im Auftrag der D____ Sàrl als Konzeptkünstler zur

Erschaffung des Konzepts «Brand Ambassador» tätig gewesen. Darüber hinaus hätten

sie 117 Stunden im Wert von Fr. 4'036.50 investiert (vgl. Einsprache, Rz. 1, AB

9). Die investierte Zeit habe der Recherche, der Reflexion, der Konzipierung

und der Dokumentation für die Anliegen des Kunden gedient (Einsprache, Rz. 1,

AB 9; vgl. Replik, S. 1). In Absprache mit der Automobilherstellerin E____ hätten

sie ihre Zeit frei gestalten können. Das Personal der E____ hätte vor Ort ihren

eigenen Schichtplan und Öffnungszeiten gehabt. Innerhalb dieses Zeitrahmens hätten

die Beschwerdeführer sich für den Auftrag bewegen und unabhängig vom Personal

vor Ort organisieren können. Hinzu sei der zusätzliche Aufwand der

Konzipierung, Recherche und Dokumentation sowie An- und Heimfahrt gekommen

(Einsprache, Rz. 2, AB 9). Neben der klassischen Schulung durch die E____ hätten

sich die Beschwerdeführer durch eigene Recherchen weitergebildet und dieses

Wissen genutzt, um die Mitarbeiter vor Ort zu schulen. Hinzu seien die

Mitarbeiter der E____ auch gecoacht worden, um ihr Bewusstsein für den äusseren

Auftritt und das Präsentsein zu schärfen (Beschwerde, S. 2). Vonseiten der E____

habe keine eigentliche Schulung stattgefunden, sondern es seien lediglich

Informationen über das Produkt mitgeteilt worden, u. a. um die Perspektive

der Konsumenten zu verstehen (Replik, S. 1). Voraussetzung der E____ sei ein

Engagement in Höhe von zehn Prozent der Zeit der Beschwerdeführer gewesen,

welche dieser nicht verrechnet worden sei. Dafür seien die Beschwerdeführer wiederum

frei in der Gestaltung ihrer Zeit innerhalb des Rahmens gewesen. Die abgemachte

Zeit sei genutzt worden, um die E____ von ihrer Arbeit und Performance zu ihren

Zwecken zu überzeugen. In diesem Sinne habe durchgehend das Risiko bestanden, die

E____ als Kundin zu verlieren und die investierte Zeit vergeudet zu haben

(Einsprache, Rz. 3). Mit Blick auf das unternehmerische Risiko hätten die

Beschwerdeführer ein Hybridfahrzeug erworben, und es aktiv genutzt, um

verschiedene Blickwinkel, Argumente und Gewohnheiten besser nachvollziehen zu

können. Das zu verkaufende Hybridauto sei darüber hinaus ausserhalb der

regulären Öffnungszeiten des Einkaufszentrums eingesetzt worden, um es weiteren

potenziellen Kunden vorzustellen (Replik, S. 1). Schliesslich seien die

Beschwerdeführer über ihre Webseite «www.[...].ch» und einen Google-Eintrag

nach aussen hin sichtbar gewesen (Einsprache, Rz. 7). Gegenüber der D____ Sàrl

seien die Beschwerdeführer als unabhängiges Unternehmen aufgetreten

(Beschwerde, S. 2).

4.2

4.2.1

Den Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt

werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die

Beschwerdeführer den von der D____ Sàrl bzw. von der E____ vorgegebenen

Zeitplan einzuhalten hatten (vgl. Mailverlauf vom 14. März 2022,

Replikbeilage [RB] 2). Neben einer Bindung an einen vorgegebenen Arbeitsplan

(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 6. Oktober 1981 E. 2b, in: ZAK

1982, S. 185 f.; vgl. E. 3.3.2. hiervor) spricht auch die vorliegend zu

bejahende inhaltliche Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführer (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.2.2; vgl. E. 3.3.2.

hiervor) für eine Abhängigkeit in arbeitsorganisatorischer Hinsicht und somit

für eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit. So ist den Akten zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführer betreffend ihre Arbeitsleistung weitgehend

an die Vorgaben der D____ Sàrl bzw. der E____ gebunden waren und eine von der E____

angebotene inhaltliche Schulung absolvieren mussten (Mail vom 1. Dezember

2021, RB 1 und Mail vom 29. September 2021, AB 16). Zudem mussten die

Beschwerdeführer Kleidervorschriften einhalten bzw. die von der E____ zur

Verfügung gestellte Kleidung tragen (vgl. Mail vom 29. September 2021, AB

16). Dass die Beschwerdeführer – wie behauptet (vgl. Beschwerde, S. 2; Replik,

S. 1 f.) – ein weitreichendes schauspielerisches Know-How bei der

Auftragserfüllung eingebracht hätten, welches eher gegen eine Bindung an die

Weisungen der E____ sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Gerade die Pflicht

zur Absolvierung einer Schulung bei der E____ deutet darauf hin, dass – wie die

Beschwerdegegnerin zutreffenderweise im angefochtenen Einspracheentscheid

festhält (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 20) – diese keinen Bedarf an einer

weisungsfreien, künstlerischen Dienstleistung der Beschwerdeführer hatte,

sondern (verliehenes) Personal suchte, welches nach ihren Vorgaben die geplante

Werbe- und Verkaufsaktion durchführen sollte. Für eine arbeitsorganisatorische

Abhängigkeit spricht schliesslich der Umstand, dass die Höhe des Entgelts der

Beschwerdeführer im wesentlichen Mass von der Präsenzzeit abhängig war (vgl.

zum vereinbarten Stundenlohn die Rechnungen vom 18. Oktober 2021, 1. Dezember

2021, 3. Januar 2021 [AB 11] und 1. Februar 2022 [AB 5]) und nicht vom Umfang

der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben (vgl. BGE 146 V 139

E. 6.3.1 und BGE 101 V 252 E. 3a).

4.2.2

Auch mit Blick auf das Abgrenzungskriterium des

fehlenden unternehmerischen Risikos (vgl. E. 3.3.2. hiervor) ist

vorliegend von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer in

Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl

auszugehen. So trugen die Beschwerdeführer keinerlei Risiko hinsichtlich

der Kundenakquisition (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 1988 E. 5b, in: ZAK

1989, S. 100 f.), da die E____ den Auftrag der D____ Sàrl erteilte, welche

ihr gegenüber nach aussen hin auch als Vertragspartei auftrat (vgl. Offerte D____

Sàrl Winterthur und Bern, AB 16; vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16).

Die Beschwerdeführer wurden demgegenüber in der Stundenabrechnung der D____

Sàrl als deren Personal aufgeführt (vgl. Rechnungen vom 24. November 2021, 14.

Dezember 2021 und 11. Januar 2021 [recte: 2022], AB 16). Als Vertragspartei

rechnete die D____ Sàrl entsprechend direkt mit der E____ ab. Die

Beschwerdeführer wiederum stellten ihre Leistungen der D____ Sàrl in Rechnung

(vgl. Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11). Gleiches kann hinsichtlich des F____-Workshops

festgestellt werden, welche die Beschwerdeführer für die G____ SA durchführten

(vgl. Rechnung vom 28. Februar 2022, AB 11 und Contrat de collaboration,

AB 16 und Rechnung vom 14. März 2022, AB 7). Da der Auftrag den Akten

zufolge der D____ Sàrl erteilt wurde, kann auch aus dem Gespräch zwischen dem

Mitarbeiter der E____ und dem Beschwerdeführer H____ keine

Kundenakquisitionstätigkeit abgeleitet werden (vgl. Mail vom 29. September

2021, AB 16). Im Zusammenhang mit der Frage der Kundenakquisition kann

auch der von den Beschwerdeführern behaupteten Darstellung nicht gefolgt werden,

ihre einfache Gesellschaft «B____» sei über die eigene Website «www.[...].ch» nach

aussen für Kunden erkennbar. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die genannte

Website zum Zeitpunkt der Beratung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr existiert

(Stand: 12. März 2024). Insgesamt deutet die geschäftliche Tätigkeit der D____

Sàrl darauf hin, dass diese Arbeitnehmer Dritten (Einsatzbetrieben)

gewerbsmässig überlässt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

1989.

über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

[Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]) und dabei den Dritten wesentliche

Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (vgl. E. 4.2.1. hiervor und

Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die

Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV;

Dispositiv

SR 823.111]). Die D____ Sàrl agiert demnach als Personalverleihbetrieb (vgl.

Art. 12 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVV) und ist entsprechend

auch im vom Staatsekretariat für Wirtschaft SECO geführten Verzeichnis der

bewilligten, privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetrieben (VZAVG)

eingetragen (vgl. AB 17; vgl. auch den im Handelsregistereintrag der D____ Sàrl

aufgeführten Zweck, https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1059613,

zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Die Qualifikation der D____ Sàrl als

Personalverleihbetrieb ist zwar für sich alleine nicht ausschlaggebend für die

Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts, vermag aber –

wie die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der D____ Sàrl und den

Beschwerdeführern (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 und E. 3.2. hiervor)

– vorliegend gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation der

Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbende in Bezug auf ihre Tätigkeit als

«Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu bieten.

4.2.3. Neben dem fehlenden Kundenakquisitionsrisiko spricht

auch das Fehlen von erheblichen Investitionen seitens der Beschwerdeführer für

eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.3.1.-3.3.2. hiervor). Vorliegend

sind keinerlei erhebliche Investitionen ersichtlich, welche die

Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand

Ambassador» für die D____ Sàrl aufwenden mussten, sei dies etwa in Form einer

Finanzierung von Personal, Ausstattung oder Infrastruktur. Von den

Beschwerdeführern wird als einzige namhafte finanzielle Ausgabe die Beschaffung

eines Hybridautos genannt, welches durch eine Anzahlung und den Abschluss eines

Leasingvertrags erworben worden war (vgl. Beleg Anzahlung vom 13. Januar 2022

und undatierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag, AB 5). Entgegen

der Sicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1. hiervor) vermag der Kauf des Hybridfahrzeugs

nichts zur Bejahung eines unternehmerischen Risikos beizutragen. So genügt die

alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführer dank der persönlichen Nutzung

eines Hybridfahrzeugs mehr über das für die E____ zu bewerbende Produkt lernen

und verstehen können, nicht aus, um einen wesentlichen sachlichen Konnex zwischen

der Investition in das Fahrzeug und der Auftragserfüllung zu begründen, welcher

für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Diesbezüglich ist zu beachten,

dass die E____ gerade deshalb eine Schulung angeboten hatte, um die

Beschwerdeführer über Produkt zu informieren und sie auf die Einsätze

vorzubereiten (vgl. E. 4.2.1. hiervor).

4.3.

Insgesamt überwiegen bei diesen Gegebenheiten die Merkmale einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführer als «Brand Ambassador» für die D____

Sàrl ausübte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022,

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023, ist daher nicht zu

beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: