AH.2023.9
Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen
12. März 2024Deutsch17 min
Plakate vom 30. Mai 2022, AB 7; Rechnung C____ vom 20. Juni 2022, AB 7; Rechnung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.9
Einspracheentscheid vom 4. August
2023
Abgrenzung zwischen selbständiger
und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer
(nachfolgend: die Beschwerdeführer) meldeten sich am 7. Dezember 2021 als
einfache Gesellschaft bzw. als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin
an. Zudem gaben sie an, dass ihre einfache Gesellschaft den Namen «B____» trage
(Mail vom 7. Dezember 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Zur Abklärung des
sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts verlangte die Beschwerdegegnerin
diverse Unterlagen (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2021, AB 2; Schreiben vom
25. Januar 2022, AB 4; Schreiben vom 29. Juni 2022, AB 6), welche die
Beschwerdeführer in der Folge einreichten (vgl. Rechnung vom 1. Dezember 2021,
AB 1; Rechnung vom 27. November 2021, AB 1; Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar
2022, AB 3; Konzept und Zweck der B____ vom 11. Februar 2022, AB 5; Beleg
Anzahlung Auto vom 13. Januar 2022, AB 5; Leasingvertrag Auto, AB 5;
Auftragsvereinbarung vom 1. Februar 2022, AB 5; Beleg Bankbeziehung vom 10.
Januar 2022, AB 5; Monatsabrechnung Januar 2022, AB 5; Schreiben Offerte, AB 5;
Kaufvertrag Auto, AB 5; Stellenanzeige Unimarkt vom 26. Januar 2022,
AB 5; Monatsabrechnung Februar, März und April 2022, AB 7; Rechnung
Workshop vom 14. März 2022, AB 7; Rechnung Getränkelieferung vom 23. März
2022, AB 7; Rechnung Lieferung Lebensmittel, Getränke und Diverses vom 23. März
2022, AB 7; Rechnung Interaktive Performance vom 16. Mai 2022, AB 7; Rechnung
Plakate vom 30. Mai 2022, AB 7; Rechnung C____ vom 20. Juni 2022, AB 7; Rechnung
Eventunterstützung vom 17. Juli 2022, AB 7; Rechnung Bike Promotion vom 1.
August 2022, AB 7). Die Beschwerdeführer nahmen ferner in einem undatierten
Schreiben Stellung (AB 7) zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29.
Juni 2022 (AB 6).
b) Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 8)
teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit, dass deren
sozialversicherungsrechtlicher Status doppelt beurteilt werde, d. h. als
selbständig- wie auch unselbständigerwerbend. Ihre Tätigkeiten im Bereich
Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller Art würden
die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen. Ihre
Tätigkeit im Bereich «Brand Ambassador» bzw. Promotion und vergleichbaren
Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerdeführer im Namen des Arbeitgebers
auftreten, sich einer bestehenden Betriebsstruktur eingliedern oder
unterordnen, und lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen würden sowie
selber kein nennenswertes unternehmerisches Risiko zu tragen hätten, werde als
unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die Beschwerdeführer erhoben
hiergegen am 7. Dezember 2022 Einsprache (AB 9). Die Beschwerdegegnerin
forderte daraufhin weitere Unterlagen von den Beschwerdeführern ein (vgl.
Schreiben vom 24. Januar 2023 [AB 10b] und 31. Januar 2023 [AB 12 und AB 14]),
die ihr mit Mail vom 25. Januar 2023 zugestellt wurden (Rechnung Workshop vom
28. Februar 2022, AB 11; Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11, Offerte vom
18. Oktober 2021, AB 11; Rechnung vom 1. Februar 2022, AB 15; Rechnung vom 21.
März 2022, AB 15; Rechnung November bis Dezember 2021 vom 24. November 2021, AB
16; Saldo Rechnung November 2021 vom 14. Dezember 2021, AB 16; Saldo Rechnung
Dezember 2021 vom 11. Januar 2021, AB 16; Offerte, AB 16). Die Beschwerdegegnerin
wies die Einsprache der Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. August
2023 ab.
Erwägungen
II.
a) Dagegen haben die Beschwerdeführer am 3. September
2023.
(Postaufgabe: 11. September 2023) Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. August 2023 und die Anerkennung
ihrer Tätigkeit als «Brand Ambassador» im Auftrag der D____ Sàrl (Société à
responsabilité limitée; nachfolgend: D____ Sàrl) als selbständige Tätigkeit.
b) In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Dezember 2023 und Duplik
vom 23. Januar 2024 halten die Beschwerdeführer respektive die
Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
III.
Am 12. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art.
84.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere
Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide
kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 4. August
2023.
der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie hätten in
Absprache mit dem Kunden ihre Zeit frei gestalten können (Einsprache, S. 2) und
eigenständig sowie selbstorganisiert gehandelt (Replik, S. 1). Sie hätten als
Künstler und Schauspieler nicht nur eine Performance geliefert, sondern auch potenzielle
Kunden beraten. Zudem hätten sie ein finanzielles Engagement durch die
Anzahlung und das Leasing eines Hybrid-Autos getätigt. Gegenüber der D____ Sàrl
seien sie als unabhängiges Unternehmen aufgetreten. Dies rechtfertige eine
Neubewertung der fraglichen Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit
(Beschwerde, S. 2).
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführer hätten einsatzbezogen ihre Arbeitskraft als «Brand Ambassador»
der Personalverleiherin D____ Sàrl zu Verfügung gestellt und seien in dieser
Tätigkeit nicht in frei bestimmter Selbstorganisation am Markt aufgetreten. Sie
hätten Dienstleistungen für einen Kunden angeboten und seien dabei in die
Organisation des Personalverleihers eingegliedert gewesen, wobei sie mit dem
Kunden abgestimmte Einsatzpläne verfolgt und über die geleistete Arbeits- und
Pausenzeit sowie die Tätigkeitsinhalte laufend rapportiert hätten (Beschwerdeantwort
[BA]. S. 2; Duplik, Rz. 2). Ferner hätten die Beschwerdeführer bei der
Automobilherstellerin E____, für welche sie ihre Dienstleistungen erbracht
hatten, Schulungen absolvieren müssen (Duplik, Rz. 1). Die
Beschwerdeführer seien deshalb in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand
Ambassador» für die D____ Sàrl als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren.
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 10. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
4.
August 2023, die Tätigkeit der Beschwerdeführer als «Brand Ambassador»
für die D____ Sàrl zu Recht als
unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.
3.
3.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender
Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben
(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden
erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete
Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
3.2
Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur
des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die
beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach
Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach
richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E.
3.1).
3.3
3.3.1
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor,
wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3). Charakteristische
Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung
die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener
Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das
spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom
Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat.
Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige
Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen
abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten
von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage
(BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
3.3.2
Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,
wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist
auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.
wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom
«Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen
Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben
kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,
darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation
eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist
(BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
3.4
Die Beschwerdeführer sind – neben ihrer Tätigkeit als «Brand
Ambassador» für die D____ Sàrl – für die einfache Gesellschaft «B____» im
Bereich Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller
Art tätig in dieser Funktion der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende
angeschlossen. Letzteres bleibt ohne präjudizielle Wirkung für die hier zu
beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht
auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne
Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit stammt (BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).
4.
4.1
Zur Begründung ihrer Vorbringen bzw. einer selbständigen
Erwerbstätigkeit machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien 1'069.5 Stunden im Auftrag der D____ Sàrl als Konzeptkünstler zur
Erschaffung des Konzepts «Brand Ambassador» tätig gewesen. Darüber hinaus hätten
sie 117 Stunden im Wert von Fr. 4'036.50 investiert (vgl. Einsprache, Rz. 1, AB
9). Die investierte Zeit habe der Recherche, der Reflexion, der Konzipierung
und der Dokumentation für die Anliegen des Kunden gedient (Einsprache, Rz. 1,
AB 9; vgl. Replik, S. 1). In Absprache mit der Automobilherstellerin E____ hätten
sie ihre Zeit frei gestalten können. Das Personal der E____ hätte vor Ort ihren
eigenen Schichtplan und Öffnungszeiten gehabt. Innerhalb dieses Zeitrahmens hätten
die Beschwerdeführer sich für den Auftrag bewegen und unabhängig vom Personal
vor Ort organisieren können. Hinzu sei der zusätzliche Aufwand der
Konzipierung, Recherche und Dokumentation sowie An- und Heimfahrt gekommen
(Einsprache, Rz. 2, AB 9). Neben der klassischen Schulung durch die E____ hätten
sich die Beschwerdeführer durch eigene Recherchen weitergebildet und dieses
Wissen genutzt, um die Mitarbeiter vor Ort zu schulen. Hinzu seien die
Mitarbeiter der E____ auch gecoacht worden, um ihr Bewusstsein für den äusseren
Auftritt und das Präsentsein zu schärfen (Beschwerde, S. 2). Vonseiten der E____
habe keine eigentliche Schulung stattgefunden, sondern es seien lediglich
Informationen über das Produkt mitgeteilt worden, u. a. um die Perspektive
der Konsumenten zu verstehen (Replik, S. 1). Voraussetzung der E____ sei ein
Engagement in Höhe von zehn Prozent der Zeit der Beschwerdeführer gewesen,
welche dieser nicht verrechnet worden sei. Dafür seien die Beschwerdeführer wiederum
frei in der Gestaltung ihrer Zeit innerhalb des Rahmens gewesen. Die abgemachte
Zeit sei genutzt worden, um die E____ von ihrer Arbeit und Performance zu ihren
Zwecken zu überzeugen. In diesem Sinne habe durchgehend das Risiko bestanden, die
E____ als Kundin zu verlieren und die investierte Zeit vergeudet zu haben
(Einsprache, Rz. 3). Mit Blick auf das unternehmerische Risiko hätten die
Beschwerdeführer ein Hybridfahrzeug erworben, und es aktiv genutzt, um
verschiedene Blickwinkel, Argumente und Gewohnheiten besser nachvollziehen zu
können. Das zu verkaufende Hybridauto sei darüber hinaus ausserhalb der
regulären Öffnungszeiten des Einkaufszentrums eingesetzt worden, um es weiteren
potenziellen Kunden vorzustellen (Replik, S. 1). Schliesslich seien die
Beschwerdeführer über ihre Webseite «www.[...].ch» und einen Google-Eintrag
nach aussen hin sichtbar gewesen (Einsprache, Rz. 7). Gegenüber der D____ Sàrl
seien die Beschwerdeführer als unabhängiges Unternehmen aufgetreten
(Beschwerde, S. 2).
4.2
4.2.1
Den Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt
werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die
Beschwerdeführer den von der D____ Sàrl bzw. von der E____ vorgegebenen
Zeitplan einzuhalten hatten (vgl. Mailverlauf vom 14. März 2022,
Replikbeilage [RB] 2). Neben einer Bindung an einen vorgegebenen Arbeitsplan
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 6. Oktober 1981 E. 2b, in: ZAK
1982, S. 185 f.; vgl. E. 3.3.2. hiervor) spricht auch die vorliegend zu
bejahende inhaltliche Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführer (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.2.2; vgl. E. 3.3.2.
hiervor) für eine Abhängigkeit in arbeitsorganisatorischer Hinsicht und somit
für eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit. So ist den Akten zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführer betreffend ihre Arbeitsleistung weitgehend
an die Vorgaben der D____ Sàrl bzw. der E____ gebunden waren und eine von der E____
angebotene inhaltliche Schulung absolvieren mussten (Mail vom 1. Dezember
2021, RB 1 und Mail vom 29. September 2021, AB 16). Zudem mussten die
Beschwerdeführer Kleidervorschriften einhalten bzw. die von der E____ zur
Verfügung gestellte Kleidung tragen (vgl. Mail vom 29. September 2021, AB
16). Dass die Beschwerdeführer – wie behauptet (vgl. Beschwerde, S. 2; Replik,
S. 1 f.) – ein weitreichendes schauspielerisches Know-How bei der
Auftragserfüllung eingebracht hätten, welches eher gegen eine Bindung an die
Weisungen der E____ sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Gerade die Pflicht
zur Absolvierung einer Schulung bei der E____ deutet darauf hin, dass – wie die
Beschwerdegegnerin zutreffenderweise im angefochtenen Einspracheentscheid
festhält (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 20) – diese keinen Bedarf an einer
weisungsfreien, künstlerischen Dienstleistung der Beschwerdeführer hatte,
sondern (verliehenes) Personal suchte, welches nach ihren Vorgaben die geplante
Werbe- und Verkaufsaktion durchführen sollte. Für eine arbeitsorganisatorische
Abhängigkeit spricht schliesslich der Umstand, dass die Höhe des Entgelts der
Beschwerdeführer im wesentlichen Mass von der Präsenzzeit abhängig war (vgl.
zum vereinbarten Stundenlohn die Rechnungen vom 18. Oktober 2021, 1. Dezember
2021, 3. Januar 2021 [AB 11] und 1. Februar 2022 [AB 5]) und nicht vom Umfang
der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben (vgl. BGE 146 V 139
E. 6.3.1 und BGE 101 V 252 E. 3a).
4.2.2
Auch mit Blick auf das Abgrenzungskriterium des
fehlenden unternehmerischen Risikos (vgl. E. 3.3.2. hiervor) ist
vorliegend von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer in
Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl
auszugehen. So trugen die Beschwerdeführer keinerlei Risiko hinsichtlich
der Kundenakquisition (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 1988 E. 5b, in: ZAK
1989, S. 100 f.), da die E____ den Auftrag der D____ Sàrl erteilte, welche
ihr gegenüber nach aussen hin auch als Vertragspartei auftrat (vgl. Offerte D____
Sàrl Winterthur und Bern, AB 16; vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16).
Die Beschwerdeführer wurden demgegenüber in der Stundenabrechnung der D____
Sàrl als deren Personal aufgeführt (vgl. Rechnungen vom 24. November 2021, 14.
Dezember 2021 und 11. Januar 2021 [recte: 2022], AB 16). Als Vertragspartei
rechnete die D____ Sàrl entsprechend direkt mit der E____ ab. Die
Beschwerdeführer wiederum stellten ihre Leistungen der D____ Sàrl in Rechnung
(vgl. Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11). Gleiches kann hinsichtlich des F____-Workshops
festgestellt werden, welche die Beschwerdeführer für die G____ SA durchführten
(vgl. Rechnung vom 28. Februar 2022, AB 11 und Contrat de collaboration,
AB 16 und Rechnung vom 14. März 2022, AB 7). Da der Auftrag den Akten
zufolge der D____ Sàrl erteilt wurde, kann auch aus dem Gespräch zwischen dem
Mitarbeiter der E____ und dem Beschwerdeführer H____ keine
Kundenakquisitionstätigkeit abgeleitet werden (vgl. Mail vom 29. September
2021, AB 16). Im Zusammenhang mit der Frage der Kundenakquisition kann
auch der von den Beschwerdeführern behaupteten Darstellung nicht gefolgt werden,
ihre einfache Gesellschaft «B____» sei über die eigene Website «www.[...].ch» nach
aussen für Kunden erkennbar. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die genannte
Website zum Zeitpunkt der Beratung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr existiert
(Stand: 12. März 2024). Insgesamt deutet die geschäftliche Tätigkeit der D____
Sàrl darauf hin, dass diese Arbeitnehmer Dritten (Einsatzbetrieben)
gewerbsmässig überlässt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
1989.
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
[Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]) und dabei den Dritten wesentliche
Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (vgl. E. 4.2.1. hiervor und
Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die
Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV;
Dispositiv
SR 823.111]). Die D____ Sàrl agiert demnach als Personalverleihbetrieb (vgl.
Art. 12 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVV) und ist entsprechend
auch im vom Staatsekretariat für Wirtschaft SECO geführten Verzeichnis der
bewilligten, privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetrieben (VZAVG)
eingetragen (vgl. AB 17; vgl. auch den im Handelsregistereintrag der D____ Sàrl
aufgeführten Zweck, https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1059613,
zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Die Qualifikation der D____ Sàrl als
Personalverleihbetrieb ist zwar für sich alleine nicht ausschlaggebend für die
Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts, vermag aber –
wie die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der D____ Sàrl und den
Beschwerdeführern (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 und E. 3.2. hiervor)
– vorliegend gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation der
Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbende in Bezug auf ihre Tätigkeit als
«Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu bieten.
4.2.3. Neben dem fehlenden Kundenakquisitionsrisiko spricht
auch das Fehlen von erheblichen Investitionen seitens der Beschwerdeführer für
eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.3.1.-3.3.2. hiervor). Vorliegend
sind keinerlei erhebliche Investitionen ersichtlich, welche die
Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand
Ambassador» für die D____ Sàrl aufwenden mussten, sei dies etwa in Form einer
Finanzierung von Personal, Ausstattung oder Infrastruktur. Von den
Beschwerdeführern wird als einzige namhafte finanzielle Ausgabe die Beschaffung
eines Hybridautos genannt, welches durch eine Anzahlung und den Abschluss eines
Leasingvertrags erworben worden war (vgl. Beleg Anzahlung vom 13. Januar 2022
und undatierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag, AB 5). Entgegen
der Sicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1. hiervor) vermag der Kauf des Hybridfahrzeugs
nichts zur Bejahung eines unternehmerischen Risikos beizutragen. So genügt die
alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführer dank der persönlichen Nutzung
eines Hybridfahrzeugs mehr über das für die E____ zu bewerbende Produkt lernen
und verstehen können, nicht aus, um einen wesentlichen sachlichen Konnex zwischen
der Investition in das Fahrzeug und der Auftragserfüllung zu begründen, welcher
für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Diesbezüglich ist zu beachten,
dass die E____ gerade deshalb eine Schulung angeboten hatte, um die
Beschwerdeführer über Produkt zu informieren und sie auf die Einsätze
vorzubereiten (vgl. E. 4.2.1. hiervor).
4.3.
Insgesamt überwiegen bei diesen Gegebenheiten die Merkmale einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführer als «Brand Ambassador» für die D____
Sàrl ausübte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023, ist daher nicht zu
beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: