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Entscheid

AH.2024.1

Kanton Basel - FindInfoWeb

3. Juli 2024Deutsch27 min

der dazu ergangenen Rechtsprechung längst in formelle Rechtskraft erwachsen, unabhängig

Source bs.ch

Sachverhalt

(AB 2). Diese Zeitspanne liegt gemäss den soeben ausgeführten Erwägungen

weit über der als angemessen erachteten Überlegungs- und Prüfungsfrist von 90

Tagen, respektive einem Jahr. Damit ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 7. Juni 2019 (AB 2) mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche

Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bzw.

der dazu ergangenen Rechtsprechung längst in formelle Rechtskraft erwachsen, unabhängig

davon, ob diese als formlose Mitteilung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG oder als

materielle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren

ist. Damit kann sowohl die Rechtsnatur des Schreibens vom 21. Oktober 2022 wie

auch die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Renteneinstellung

mittels einer Einstellungsverfügung hätte ergehen sollen, oder nicht (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2.

hiervor), offengelassen werden. Eine nicht rechtskräftige Verfügung über die

Einstellung der Witwerrente im Sinne der fünften Zeile der Tabelle auf S. 3 der

Mitteilungen BSV Nr. 460 liegt damit am 11. Oktober 2022 nicht vor und

insofern ist diese Konstellation nicht erfüllt.

4.2.3. Nicht gehört werden kann auch der Einwand des Beschwerdeführers,

das formlose Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 habe aufgrund

ihrer Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Als nichtig

erweist sich nach der sog. Evidenztheorie eine Verfügung erst, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, dieser sich als offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel

einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148

IV 445 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch auf schwerwiegende

Form- oder Eröffnungsfehler zurückzuführen sein. Vorliegend ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Voraussetzung einer Nichtigkeit des Schreibens vom

7. Juni 2019, vor allem mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Form-

und Eröffnungsmängel (fehlende Kennzeichnung als Verfügung, fehlende

Unterschrift, fehlende Rechtsmittelbelehrung; vgl. Beschwerde, Rz. 13), gegeben

sein soll. Zu bemerken ist insbesondere, dass das Fehlen einer

Rechtsmittelbelehrung kein Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2; BGE 104 V 162 E. 3).

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er hätte von der

Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG

zwingend darauf hingewiesen werden müssen, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen

könne, sollte er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein

(Beschwerde, Rz. 17; vgl. auch Schreiben vom 31. August 2023 [AB 6, S. 2]).

Der Aktenlage zufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder im

Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) noch in einem weiteren Schreiben darüber

in Kenntnis gesetzt, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, falls

er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein sollte. Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2019

einzig um Kenntnisnahme der Einstellung der Witwerrente per Ende Juli 2019

gebeten (vgl. AB 2).

5.2.

5.2.1. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die

ihr gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zustehende Informations- und

Aufklärungspflicht verletzt hat.

5.2.2. Die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG soll jeder Person

ein Verhalten ermöglichen, Handlungen gestützt auf einer genügenden

Entscheidungsgrundlage vorzunehmen. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie

eine rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrung der Schadenminderungspflicht. Mit

anderen Worten sollen die Informationen über die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen und deren Voraussetzungen die darauf ansprechende Person befähigen,

sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren

(BGE 131 V 472 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008

E. 6.3.1; Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Zürich 2020, Art. 27 N 16 und 19;

BSK-ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 4

und 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef

(Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

1. Auflage, Basel 2020). Eine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von

Art. 27 ATSG besteht insbesondere, wenn ein hinreichender Anlass zur

Information gegeben ist, etwa wenn für den Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen

Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes

Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag;

ist dies nicht der Fall, trifft ihn noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249

E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2016 E. 5.1; vgl. Peter Forster, Art. 27 N 5, in:

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021). Die Beratung findet schriftlich oder

mündlich statt, zu denken ist an ein persönliches Gespräch oder eine

telefonische Beratung (BSK ATSG-Pärli/Mohler,

Art. 27 N 24 f. mit weiteren Hinweisen). Wenngleich Art. 27 Abs. 2 zwar einen

subjektiven justiziablen Anspruch auf Beratung verleiht, so nennt das Gesetz

selbst keine Rechtsfolge bei Verletzung der Beratungspflicht (BSK ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 31). Als Schutz

für berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann höchsten aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben unter Umständen ein Anspruch geboten sein.

5.2.3. In vorliegendem Zusammenhang ist eine Verletzung der Beratungspflicht

im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ersichtlich. Es bestand seitens der

Beschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass, den Beschwerdeführer über die

Möglichkeit zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeführer,

welcher gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist (vgl.

Beschwerde, Rz. 5-6), hätte die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren

Verfügung erkennen können bzw. hätte von sich aus auf die Einstellung der

Witwerrente reagieren können. Er hat aber nicht erwarten können, dass seitens

der Beschwerdegegnerin Informationen, wie vorliegend das Recht zum Verlangen

einer Verfügung, abgegeben werden, die für ausgebildete Juristen mit Anwaltspatent

als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinn Urteil des

Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2).

5.2.4. Im Übrigen vermögen auch die Einwände des

Erwägungen

Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5)

respektive 31. August 2023 (AB 6) keine Rechtshängigkeit im Sinne der sechsten

Zeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460 unter die

Übergangsregelungen und somit in formeller Hinsicht einen Anspruch auf eine

Witwerrente zu begründen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Einwände des

Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5)

respektive 31. August 2023 (AB 6) allesamt in einem Zeitpunkt erfolgten, als die

mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilte Renteneinstellung spätestens seit

Juli 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.1; vgl. E. 4.2.1.-4.2.2. hiervor).

6.

6.1

Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen

Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt

eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 17 N 9

f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind jedoch Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale

Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ins Auge zu fassen. Beide

Bestimmungen regeln die Abänderung von formell rechtskräftigen Entscheiden;

erfasst werden sowohl formelle Verfügungen und Einspracheentscheide als auch

rechtsbeständig gewordene Entscheide im formlosen Verfahren nach Art. 51

ATSG (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1). Zu prüfen ist zunächst,

ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die ursprüngliche

Rentenaufhebung einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1

ATSG zu unterziehen.

6.2

6.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien die Voraussetzungen

für eine Revision aufgrund geänderter Rechtsprechung gegeben (vgl. Beschwerde,

Rz. 20), weshalb dies umso mehr für eine de facto Gesetzesänderung gelten

müsse (vgl. Replik, Rz. 11; vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3, S. 4;

Schreiben vom 10. Januar 2023, AB 5).

6.2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, es seien keine

Revisionsgründe gegeben (Einspracheentscheid, S. 1). Dieselbe Ansicht vertritt

sie sinngemäss in ihrer Beschwerdeantwort, wo sie ausführt, es würde keine

geänderte Rechtsprechung zur Witwerrente vorliegen. Der EGMR habe einzig

festgestellt, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht

diskriminierungsfrei seien. Dies heisse gemäss der Beschwerdegegnerin nun aber

nicht, dass jeder Witwer, der irgendwann vor dem Entscheid des EGMR zufolge

Erreichens der Altersgrenze des jüngsten Kindes keine Witwerrente mehr erhalte,

nachträglich eine solche erhalten würde. Im umgekehrten Fall heisse dies auch

nicht, dass die Witwen den Witwern gleichzustellen wären, indem ihnen die Rente

nachträglich abgesprochen würde, weil sie keine Kinder unter 18 Jahren hätten.

Es liege am Gesetzgeber, die Diskriminierung pro futuro zu beseitigen und

allenfalls zu regeln, was mit hängigen Fällen geschehe, wobei eine solche

Übergangsregelung auch von der Verwaltung getroffen werden könne. Letzteres sei

vorliegend geschehen. Es liege nicht an einer Ausgleichskasse zu beurteilen, ob

die gesetzliche oder die von der Verwaltung für pendente Fälle getroffene

Regelung EMRK-konform und diskriminierungsfrei sei (BA, S. 3).

6.3

Die prozessuale Revision formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die anfängliche

tatsächliche Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes, das heisst sie basiert in

dieser Konstellation nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (hier kann

eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG infrage kommen; E. 7 hiernach),

sondern darauf, dass bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren

und im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt auch nicht vorgebracht

werden konnten. Anders als bei der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E.

7.3

hiernach) steht es nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine prozessuale

Revision vorzunehmen oder nicht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die

prozessuale Revision auch zugunsten der versicherten Person von Amtes wegen

stattzufinden; ein Gesuch ist nicht erforderlich (vgl. BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 ATSG N 18 f.,

in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.),

Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.

Auflage, Basel 2020).

6.4

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Gesetzes- noch

eine Praxisänderung eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen, da es

hierfür neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG:

«[…] neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet […]») welche die

Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen

(BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 6.3. hiervor).

Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel auszumachen, die im Rahmen der

Information über die Witwerrenteneinstellung am 7. Juni 2019 (AB 2) trotz

hinreichender Sorgfalt unerkannt geblieben wären. Der Beschwerdeführer bringt

auch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher den mit Schreiben

vom 7. Juni 2019 (AB) gefällten Entscheid betreffend Einstellung der

Witwerrente zu Recht nicht in prozessuale Revision gezogen.

7.

7.1

Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet

gewesen wäre, die ursprüngliche Rentenaufhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 2

ATSG in Wiedererwägung zu ziehen.

7.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht nur ein Wiederwägungsgesuch

gestellt, sondern eine Neuanmeldung vorgenommen (vgl. Schreiben vom

27. Oktober 2023 [AB 7] und Schreiben vom 10. Januar 2023 [AB 5]). Dieses

müsse unter der Berücksichtigung des EGMR-Entscheids und der BSV-Weisung ohne

weiteres geprüft und gutgeheissen werden (Replik, Rz. 12). Da der EGMR mit

seinem Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) Art. 24

Abs. 2 AHVG faktisch aufgehoben (vgl. Beschwerde, Rz. 20) und das BSV mit dem

Erlass der Mitteilung Nr. 460 den Art. 24 Abs. 2 AHVG de facto ausser Kraft

gesetzt habe, handle es sich bei den BSV-Mitteilungen faktisch um einen

Rechtssetzungsakt und nicht um eine Praxisänderung, was auch vom Bundesgericht

bestätigt worden sei (vgl. Replik, Rz. 11 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts

9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2).

7.3

Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide aufgrund einer anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit liegt

– anders als die prozessuale Revision (vgl. E. 6.3. hiervor) – im Ermessen des

Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als «Kann-Vorschrift»). Die bisherige

Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf

Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor. Demzufolge kann das Gericht auch

unter der Geltung des ATSG nicht auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten

auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten

bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung eintreten (BGE 133 V 50 E.

4.2.1

mit Hinweisen).

7.4

7.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv ihrer Verfügung vom

27. Oktober 2023 (AB 7) zwar festgehalten, es werde nicht auf das

Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Im selben Satz des Verfügungsdispositivs hat

die Beschwerdegegnerin aber zusätzlich entschieden, es werde der Antrag auf

Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen, nachdem sie in

der Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) materiell geprüft hatte, ob

Gründe für eine Wiederwägung ihres Schreibens vom 7. Juni 2019 (AB 2)

vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin hat somit – entgegen ihrer Ansicht

(vgl. Einspracheentscheid, S. 1) – nicht eine (implizite) Neuanmeldung des

Beschwerdeführers abgewiesen, sondern ist de facto auf dessen Wiederwägungsgesuch

vom 21. Oktober 2022 (AB 3) eingetreten und hat dieses mangels eine

Dispositiv

Wiedererwägungsgrunds abgelehnt. Demnach ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Wiedererwägungsgrund verneint hat (vgl. BGE

117 V 8 E. 2a; vgl. E. 7.3. hiervor).

7.4.2. Gegenstand einer Wiedererwägung sind formell rechtskräftige

Verfügungen, die zweifellos unrichtig und deren Korrektur von erheblicher

Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn

eine Leistungsverweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist (BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 N 62, in: Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar

zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020).

7.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Wiedererwägung der

Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung dient (Peter Forster, Art. 53 N 19, in:

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021; vgl. E. 6.3 und E. 7.3. hiervor).

Wesentlich ist somit, ob die Einstellung der Witwerrente durch die

Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt (Juni 2019) zweifellos unrichtig war

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da sich die zweifellose Unrichtigkeit aus

damaliger Sicht beurteilt, d. h. die im Juni 2019 vorliegende Sach- und

Rechtslage massgebend ist, als die genannten Urteile der 3. Kammer sowie der

Grossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren

(vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende

Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit

langem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene

Regelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8

BV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache

des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen

vorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten

Anwendungsfalls eingeführt werden, da Art. 190 BV das Bundesgericht

verpflichte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, selbst wenn

sie verfassungswidrig seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2018 vom 4.

April 2018 und 9C_871/2017 vom 15. Januar 2018 E. 5.2.1). Unter den gegebenen

Umständen kann nicht gesagt werden, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 2019

(AB 2) per Ende Juni 2019 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos

unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Ein Wiedererwägungsgrund ist somit

nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des

EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember

2023, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 abgewiesen

und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente

ab dem 1. Juli 2019 abgelehnt.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am:

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