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Entscheid

AH.2024.1

Zusprache einer Witwerrente gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Ok-tober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung gegeben (Art. 53 ATSG) (Bundesgerichtsurteil 9C5912024 vom 04.12.2024)

3. Juli 2024Deutsch27 min

Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.1

Einspracheentscheid vom 11.

Dezember 2023

Zusprache einer Witwerrente

gestützt auf das EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) zu

Recht abgelehnt; keine Gründe für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung

gegeben (Art. 53 ATSG)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Vater eines

Sohnes mit dem Jahrgang 2001 (vgl. implizit Beilage Beschwerdeantwort [AB] 2;

Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb

im Jahr 2011, woraufhin dieser von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September

2011 ab 1. September 2011 eine Witwerrente zugesprochen bekam (AB 1). Mit

Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die

Auszahlung der Witwerrente per Ende Juni 2019 einstelle, da der Sohn des

Beschwerdeführers am [...] 2019 18 Jahre alt werde (AB 2). Mit Schreiben vom

21. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin, es

sei die Verfügung vom 7. September 2011 (AB 1) respektive das Schreiben vom 7.

Juni 2019 (AB 2) in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm rückwirkend ab Juli

2019 und bis auf weiteres eine monatliche Witwerrente auszurichten. Er bezog

sich dabei auf das Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 (Entscheid 78630/12 in Sachen Beeler

gegen die Schweiz; vgl. AB 3, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 24.

Oktober 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Eingang

seines Schreibens vom 21. Oktober 2022 und teilte diesem mit, sie hätte die

Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) erhalten. Sobald sie

in der Lage sei, eine Verfügung zu erlassen, würde sie dies dem

Beschwerdeführer mitteilen (AB 4). Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 ersuchte

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederum, sein Wiedererwägungsgesuch

vom 21. Oktober 2022 (AB 3) zu prüfen (AB 5). Der Beschwerdeführer,

mittlerweile vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, bat die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. August 2023, die Ausrichtung der

monatlichen Witwerrente ab Juli 2019 (spätestens ab 11. Oktober 2022) zu

bestätigen und eine entsprechende Nachzahlung vorzunehmen. Im Falle, dass an

der Rentenaufhebung festgehalten werden sollte, ersuche der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 6). Die

Beschwerdegegnerin teilte mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 mit, dass auf

das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3)

nicht eintrete und der Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli

2019 abweise (AB 7). Die hiergegen am 28. November 2023 erhobene

Einsprache vom 28. November 2023 (AB 8) hat die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 abgewiesen (AB 9).

b) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 29. Januar

2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 11.

Dezember 2023 sowie die Verfügung vom 27. Oktober 2023 seien aufzuheben und die

Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Juli 2019, eventualiter

ab 1. November 2022, eine monatliche Witwerrente in der Höhe von mindestens Fr.

1'561.00 zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der

Vorinstanz.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 3. Mai 2024

respektive Duplik vom 21. Mai 2024 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

II.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung

verzichtet hatten, findet am 3. Juli 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann

gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die

sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich

aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

die Einstellung der Witwerrente sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese

lediglich mit formlosem Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) mitgeteilt worden war.

Dieses Schreiben stelle insbesondere aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als

Verfügung, der fehlenden Unterschrift sowie der fehlenden Rechtsmittelbelehrung

keine Verfügung dar und könne aufgrund der Nichtigkeit keinerlei Wirkung

entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Mit der Verfügung vom 7. September 2011 (AB

2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine Witwerrente verfügt worden

(Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente hätte in Form einer

Rentenaufhebungsverfügung erfolgen müssen (Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz.

7.

f.). Selbst wenn die formlose Mitteilung zulässig gewesen wäre, hätte die

Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG

zwingend darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare

Verfügung verlangen könne, sollte er mit der Aufhebung der Witwerrente nicht

einverstanden sein (Beschwerde, Rz. 17). Als Eventualbegründung führte der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom

11.

Oktober 2022 (Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz) an, die

frühere rechtswidrige Praxis werde mit der Übergangsregelung des Bundesamts für

Sozialversicherungen (vgl. Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen

[BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21.

Oktober 2022; nachfolgend: Mitteilungen BSV Nr. 460) für eine relativ

kleine Gruppe von Witwern, zu dem auch der Beschwerdeführer gehöre,

aufrechterhalten (Beschwerde, Rz. 19-25; Replik, Rz. 9-11). Es erscheine im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anpassung von rechtskräftigen

Dauerleistungen ohne weiteres als sachgerecht, die neue Gerichtspraxis des EGMR

auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden (Beschwerde, Rz. 25).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das

Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung der

Witwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung vom

7.

September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes

zugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des

jüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Der Beginn und das

Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September

2011.

klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehnung aufgeführt

worden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei

nicht möglich gewesen, da die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs

davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren habe.

Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres Kind

unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Weder der Tod

eines Kindes noch das Erreichen des 18. Altersjahres bedürfe einer Feststellung

durch eine Verfügung (Beschwerdeantwort [BA], S. 2). Ferner stehe dem

Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsbestimmungen des BSV keine Witwerrente

zu, da dieser bereits vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet gewesen sei und zu

diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr gehabt habe (Duplik, S. 1).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.

Dezember 2023, den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli

2019.

abgewiesen hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,

sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss

Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am

ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im

Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVG am

ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

3.2

Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine

Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten

Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das

letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese

Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).

3.3

Die Grosse Kammer des EGMR hat mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober

2022.

(Beeler gegen die Schweiz) entschieden, dass Witwer durch Art. 24 Abs. 2

AHVG diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von

Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte

in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Kraft

getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) in Verbindung

mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit

ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Fällen, die mit

dem Fall Beeler gegen die Schweiz vergleichbare Konstellationen aufweisen, fortan

darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des

jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2023 vom

10.

Juni 2024 E. 4 und 9C_491/2023 vom 3. April 2024, je mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E. 3.3). Das

erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an

die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilungen

BSV Nr. 460). Die Mitteilungen BSV Nr. 460 sehen Übergangsregelungen vor, die ab

dem 11. Oktober 2022, das heisst ab der Rechtsverbindlichkeit des

abschliessenden Urteils der Grossen Kammer und bis zum Inkrafttreten einer

nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten gelten. Von den

Übergangsregelungen betroffen sind folgende Personengruppen:

- Witwer

mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen

Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die

Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für

den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus,

ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht

vollendet hatte.

- Nicht

geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d. h.

deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem

Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung

eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen)

unerheblich.

- Witwer

mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall

am 11. Oktober 2022 hängig ist.

- Männer,

deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG

wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente

gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23

AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die

Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod,

Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere

AHV-Altersrente bzw. IV-Rente (vgl. Mitteilung BSV Nr. 460, S. 2).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die

Einstellung der Witwerrente sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese

lediglich mit formlosem Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) mitgeteilt worden

sei. Dieses Schreiben würde insbesondere aufgrund der fehlenden Kennzeichnung

als Verfügung, der fehlenden Unterschrift sowie der fehlenden

Rechtsmittelbelehrung keine Verfügung darstellen und könne aufgrund der

Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Mit der Verfügung

vom 7. September 2011 (AB 2) sei lediglich der Beginn des Anspruchs auf eine

Witwerrente verfügt worden (Beschwerde, Rz. 15). Die Einstellung der Rente

hätte in Form einer Verfügung erfolgen müssen, insbesondere da die

Übergangsregelungen des BSV jeweils von «Rentenaufhebungsverfügung» spreche

(Beschwerde, Rz. 16; vgl. Replik, Rz. 7 f.). Selbst wenn die «formlose

Mitteilung» zulässig gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer

Beratungspflicht gemäss Art. 27. Abs. 2 ATSG zwingend darauf hinweisen müssen,

dass der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er

mit der Aufhebung der Witwerrente nicht einverstanden sein (Beschwerde,

Rz. 17). Damit falle der Beschwerdeführer unter die Übergangsregelungen,

da bei der Übersicht über die möglichen Konstellationen und den daraus folgenden

Auswirkungen festgehalten werde, dass ein neuer Anspruch auf eine unbefristete

Witwerrente bestehe, wenn am 11. Oktober 2022 keine rechtskräftige Verfügung

über die Einstellung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des Kindes

vorliege (vgl. Beschwerde, Rz. 18 mit Verweis auf die fünfte Zeile der Tabelle

auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460).

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen

ein, das Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) über die Einstellung der Auszahlung

der Witwerrente sei ein formloser Hinweis darauf, dass die mit der Verfügung

vom 7. September 2011 (AB 1) bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes

zugesprochenen Witwerrente wegen der Erfüllung des 18. Altersjahres des

jüngsten Kindes letztmals im Juni 2019 ausbezahlt werde. Was mit der

Rentenverfügung bereits einmal verfügt worden sei, bedürfe keiner neuen

Verfügung. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben nicht reagiert und

damit das Ende seines Rentenanspruchs hingenommen. Sein korrekterweise als

Wiedererwägungsantrag bezeichnetes Schreiben vom 21. Oktober 2022 sei mehr als

drei Jahre nach der Einstellung der Auszahlung der Witwerrente erfolgt. Beginn

und Ende des Anspruchs auf eine Witwerrente seien in der Verfügung vom 7. September

2011.

klar und verständlich sowie vor der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt

worden, auch wenn das Ende nicht konkret datiert worden sei. Letzteres sei

nicht möglich gewesen, weil die gesetzlich vorgesehene Beendigung des Anspruchs

davon abhängig gewesen sei, ob der Beschwerdeführer Kinder unter 18 Jahren

habe. Wenn ein Kind unter 18 Jahren versterbe und der Versicherte kein weiteres

Kind unter 18 Jahren habe, erlösche der Anspruch auf die Witwerrente. Mit

anderen Worten würde der Rentenanspruch automatisch erlöschen, wenn die klar

bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwerrente nicht mehr

gegeben seien (BA, S. 2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug

einer Versicherungsleistung nicht mehr gegeben, müsse dies nicht mittels einer

Einstellungsverfügung festgehalten werden (BA, S. 2; Duplik, S. 1).

4.2

4.2.1

Gem.s Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV kann neu

ein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente entstehen, wenn am 11. Oktober

2022.

eine nicht rechtskräftige Verfügung über die Einstellung der

Volljährigkeit des Kindes vorliegt (vgl. die fünfte Zeile der Tabelle auf S. 2

der Mitteilungen BSV Nr. 460). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 schriftlich mitgeteilt, dass sein jüngstes

Kind am [...] 18-jährig und dass die Auszahlung der Rente per Ende Juni 2019

eingestellt werde. Ob diese Mitteilung zu Recht im formlosen Verfahren erging

und die versicherte Person gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit zum

Verlangen einer anfechtbaren Verfügung offenstand, oder ob das formlose

Verfahren zu Unrecht angewandt wurde oder eine mangelhaft eröffnete Verfügung

im Sinne von Art. 49 Abs. 3 ATSG erging, geht die Rechtsprechung und Lehre aufgrund

des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;

SR 101]) von einer «angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist» (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.2; 122 V 367 E. 3) von 90 Tagen aus, also der

dreifachen Dauer der heute üblichen ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen

gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. BSK-ATSG-Genner,

Art. 51 ATSG N 7, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger

Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020; Thomas Flückiger, § 4 Verwaltungsverfahren, in: Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Basel

2014, Rz. 4.216) bzw. in Fällen, in denen zu Unrecht eine formlose Mitteilung

gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG rechtsprechungsgemäss eine Frist von im Regelfall

Dispositiv

einem Jahr zur Verfügung. Solange demnach 90 Tage später bzw. spätestens ein

Jahr später keine Einwände gegen diese Renteneinstellung vorgebracht werden,

ist davon auszugehen, dass die Renteneinstellung in Rechtskraft erwachsen ist,

unabhängig davon, ob die Ausgleichskasse formlos hätte entscheiden dürfen oder

nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_281/2022 E. 4.1, 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019

E. 4.1 und 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2 und E. 5.3; BGE 134 V 145 E. 5.2).

4.2.2. In vorliegendem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nach dem

Urteil des EGMR, mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (AB 3), demnach erst rund 3.5

Jahre später auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 reagiert

(AB 2). Diese Zeitspanne liegt gemäss den soeben ausgeführten Erwägungen

weit über der als angemessen erachteten Überlegungs- und Prüfungsfrist von 90

Tagen, respektive einem Jahr. Damit ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 7. Juni 2019 (AB 2) mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche

Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben bzw.

der dazu ergangenen Rechtsprechung längst in formelle Rechtskraft erwachsen, unabhängig

davon, ob diese als formlose Mitteilung gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG oder als

materielle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren

ist. Damit kann sowohl die Rechtsnatur des Schreibens vom 21. Oktober 2022 wie

auch die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Renteneinstellung

mittels einer Einstellungsverfügung hätte ergehen sollen, oder nicht (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2.

hiervor), offengelassen werden. Eine nicht rechtskräftige Verfügung über die

Einstellung der Witwerrente im Sinne der fünften Zeile der Tabelle auf S. 3 der

Mitteilungen BSV Nr. 460 liegt damit am 11. Oktober 2022 nicht vor und

insofern ist diese Konstellation nicht erfüllt.

4.2.3. Nicht gehört werden kann auch der Einwand des Beschwerdeführers,

das formlose Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 habe aufgrund

ihrer Nichtigkeit keinerlei Wirkung entfalten (Beschwerde, Rz. 13). Als nichtig

erweist sich nach der sog. Evidenztheorie eine Verfügung erst, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, dieser sich als offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel

einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch auf schwerwiegende

Form- oder Eröffnungsfehler zurückzuführen sein. Vorliegend ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Voraussetzung einer Nichtigkeit des Schreibens vom

7. Juni 2019, vor allem mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Form-

und Eröffnungsmängel (fehlende Kennzeichnung als Verfügung, fehlende

Unterschrift, fehlende Rechtsmittelbelehrung; vgl. Beschwerde, Rz. 13), gegeben

sein soll. Zu bemerken ist insbesondere, dass das Fehlen einer

Rechtsmittelbelehrung kein Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2; BGE 104 V 162 E. 3).

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er hätte von der

Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG

zwingend darauf hingewiesen werden müssen, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen

könne, sollte er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein

(Beschwerde, Rz. 17; vgl. auch Schreiben vom 31. August 2023 [AB 6, S. 2]).

Der Aktenlage zufolge hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder im

Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) noch in einem weiteren Schreiben darüber

in Kenntnis gesetzt, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, falls

er nicht mit der Einstellung der Witwerrente einverstanden sein sollte. Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2019

einzig um Kenntnisnahme der Einstellung der Witwerrente per Ende Juli 2019

gebeten (vgl. AB 2).

5.2.

5.2.1. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die

ihr gemäss Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zustehende Informations- und

Aufklärungspflicht verletzt hat.

5.2.2. Die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG soll jeder Person

ein Verhalten ermöglichen, Handlungen gestützt auf einer genügenden

Entscheidungsgrundlage vorzunehmen. Zu verstehen sind darunter Handlungen wie

eine rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrung der Schadenminderungspflicht. Mit

anderen Worten sollen die Informationen über die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen und deren Voraussetzungen die darauf ansprechende Person befähigen,

sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren

(BGE 131 V 472 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008

E. 6.3.1; Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Zürich 2020, Art. 27 N 16 und 19;

BSK-ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 4

und 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef

(Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

1. Auflage, Basel 2020). Eine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von

Art. 27 ATSG besteht insbesondere, wenn ein hinreichender Anlass zur

Information gegeben ist, etwa wenn für den Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen

Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes

Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag;

ist dies nicht der Fall, trifft ihn noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249

E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2016 E. 5.1; vgl. Peter Forster, Art. 27 N 5, in:

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021). Die Beratung findet schriftlich oder

mündlich statt, zu denken ist an ein persönliches Gespräch oder eine

telefonische Beratung (BSK ATSG-Pärli/Mohler,

Art. 27 N 24 f. mit weiteren Hinweisen). Wenngleich Art. 27 Abs. 2 zwar einen

subjektiven justiziablen Anspruch auf Beratung verleiht, so nennt das Gesetz

selbst keine Rechtsfolge bei Verletzung der Beratungspflicht (BSK ATSG-Pärli/Mohler, Art. 27 N 31). Als Schutz

für berechtigtes Vertrauen auf behördliches Verhalten kann höchsten aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben unter Umständen ein Anspruch geboten sein.

5.2.3. In vorliegendem Zusammenhang ist eine Verletzung der Beratungspflicht

im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht ersichtlich. Es bestand seitens der

Beschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass, den Beschwerdeführer über die

Möglichkeit zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeführer,

welcher gemäss eigenen Angaben ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist (vgl.

Beschwerde, Rz. 5-6), hätte die Möglichkeit zum Verlangen einer anfechtbaren

Verfügung erkennen können bzw. hätte von sich aus auf die Einstellung der

Witwerrente reagieren können. Er hat aber nicht erwarten können, dass seitens

der Beschwerdegegnerin Informationen, wie vorliegend das Recht zum Verlangen

einer Verfügung, abgegeben werden, die für ausgebildete Juristen mit Anwaltspatent

als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. in diesem Sinn Urteil des

Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2).

5.2.4. Im Übrigen vermögen auch die Einwände des

Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5)

respektive 31. August 2023 (AB 6) keine Rechtshängigkeit im Sinne der sechsten

Zeile der Tabelle auf S. 2 der Mitteilungen BSV Nr. 460 unter die

Übergangsregelungen und somit in formeller Hinsicht einen Anspruch auf eine

Witwerrente zu begründen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Einwände des

Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 (AB 3), 10. Januar 2023 (AB 5)

respektive 31. August 2023 (AB 6) allesamt in einem Zeitpunkt erfolgten, als die

mit Schreiben vom 7. Juni 2019 mitgeteilte Renteneinstellung spätestens seit

Juli 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4.1; vgl. E. 4.2.1.-4.2.2. hiervor).

6.

6.1.

Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen

Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt

eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 17 N 9

f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind jedoch Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale

Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ins Auge zu fassen. Beide

Bestimmungen regeln die Abänderung von formell rechtskräftigen Entscheiden;

erfasst werden sowohl formelle Verfügungen und Einspracheentscheide als auch

rechtsbeständig gewordene Entscheide im formlosen Verfahren nach Art. 51

ATSG (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1). Zu prüfen ist zunächst,

ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die ursprüngliche

Rentenaufhebung einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1

ATSG zu unterziehen.

6.2.

6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien die Voraussetzungen

für eine Revision aufgrund geänderter Rechtsprechung gegeben (vgl. Beschwerde,

Rz. 20), weshalb dies umso mehr für eine de facto Gesetzesänderung gelten

müsse (vgl. Replik, Rz. 11; vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2022, AB 3, S. 4;

Schreiben vom 10. Januar 2023, AB 5).

6.2.2. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, es seien keine

Revisionsgründe gegeben (Einspracheentscheid, S. 1). Dieselbe Ansicht vertritt

sie sinngemäss in ihrer Beschwerdeantwort, wo sie ausführt, es würde keine

geänderte Rechtsprechung zur Witwerrente vorliegen. Der EGMR habe einzig

festgestellt, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht

diskriminierungsfrei seien. Dies heisse gemäss der Beschwerdegegnerin nun aber

nicht, dass jeder Witwer, der irgendwann vor dem Entscheid des EGMR zufolge

Erreichens der Altersgrenze des jüngsten Kindes keine Witwerrente mehr erhalte,

nachträglich eine solche erhalten würde. Im umgekehrten Fall heisse dies auch

nicht, dass die Witwen den Witwern gleichzustellen wären, indem ihnen die Rente

nachträglich abgesprochen würde, weil sie keine Kinder unter 18 Jahren hätten.

Es liege am Gesetzgeber, die Diskriminierung pro futuro zu beseitigen und

allenfalls zu regeln, was mit hängigen Fällen geschehe, wobei eine solche

Übergangsregelung auch von der Verwaltung getroffen werden könne. Letzteres sei

vorliegend geschehen. Es liege nicht an einer Ausgleichskasse zu beurteilen, ob

die gesetzliche oder die von der Verwaltung für pendente Fälle getroffene

Regelung EMRK-konform und diskriminierungsfrei sei (BA, S. 3).

6.3.

Die prozessuale Revision formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die anfängliche

tatsächliche Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes, das heisst sie basiert in

dieser Konstellation nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (hier kann

eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG infrage kommen; E. 7 hiernach),

sondern darauf, dass bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren

und im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt auch nicht vorgebracht

werden konnten. Anders als bei der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E.

7.3. hiernach) steht es nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine prozessuale

Revision vorzunehmen oder nicht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die

prozessuale Revision auch zugunsten der versicherten Person von Amtes wegen

stattzufinden; ein Gesuch ist nicht erforderlich (vgl. BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 ATSG N 18 f.,

in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.),

Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.

Auflage, Basel 2020).

6.4.

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Gesetzes- noch

eine Praxisänderung eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen, da es

hierfür neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG:

«[…] neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet […]») welche die

Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen

(BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 6.3. hiervor).

Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel auszumachen, die im Rahmen der

Information über die Witwerrenteneinstellung am 7. Juni 2019 (AB 2) trotz

hinreichender Sorgfalt unerkannt geblieben wären. Der Beschwerdeführer bringt

auch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher den mit Schreiben

vom 7. Juni 2019 (AB) gefällten Entscheid betreffend Einstellung der

Witwerrente zu Recht nicht in prozessuale Revision gezogen.

7.

7.1.

Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet

gewesen wäre, die ursprüngliche Rentenaufhebung im Sinne von Art. 53 Abs. 2

ATSG in Wiedererwägung zu ziehen.

7.2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht nur ein Wiederwägungsgesuch

gestellt, sondern eine Neuanmeldung vorgenommen (vgl. Schreiben vom

27. Oktober 2023 [AB 7] und Schreiben vom 10. Januar 2023 [AB 5]). Dieses

müsse unter der Berücksichtigung des EGMR-Entscheids und der BSV-Weisung ohne

weiteres geprüft und gutgeheissen werden (Replik, Rz. 12). Da der EGMR mit

seinem Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (Beeler gegen die Schweiz) Art. 24

Abs. 2 AHVG faktisch aufgehoben (vgl. Beschwerde, Rz. 20) und das BSV mit dem

Erlass der Mitteilung Nr. 460 den Art. 24 Abs. 2 AHVG de facto ausser Kraft

gesetzt habe, handle es sich bei den BSV-Mitteilungen faktisch um einen

Rechtssetzungsakt und nicht um eine Praxisänderung, was auch vom Bundesgericht

bestätigt worden sei (vgl. Replik, Rz. 11 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts

9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2).

7.3.

Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide aufgrund einer anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit liegt

– anders als die prozessuale Revision (vgl. E. 6.3. hiervor) – im Ermessen des

Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als «Kann-Vorschrift»). Die bisherige

Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf

Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor. Demzufolge kann das Gericht auch

unter der Geltung des ATSG nicht auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten

auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten

bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung eintreten (BGE 133 V 50 E.

4.2.1 mit Hinweisen).

7.4.

7.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat im Dispositiv ihrer Verfügung vom

27. Oktober 2023 (AB 7) zwar festgehalten, es werde nicht auf das

Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Im selben Satz des Verfügungsdispositivs hat

die Beschwerdegegnerin aber zusätzlich entschieden, es werde der Antrag auf

Ausrichtung einer Witwerrente ab dem 1. Juli 2019 abgewiesen, nachdem sie in

der Verfügung vom 27. Oktober 2023 (AB 7) materiell geprüft hatte, ob

Gründe für eine Wiederwägung ihres Schreibens vom 7. Juni 2019 (AB 2)

vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin hat somit – entgegen ihrer Ansicht

(vgl. Einspracheentscheid, S. 1) – nicht eine (implizite) Neuanmeldung des

Beschwerdeführers abgewiesen, sondern ist de facto auf dessen Wiederwägungsgesuch

vom 21. Oktober 2022 (AB 3) eingetreten und hat dieses mangels eine

Wiedererwägungsgrunds abgelehnt. Demnach ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Wiedererwägungsgrund verneint hat (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a; vgl. E. 7.3. hiervor).

7.4.2. Gegenstand einer Wiedererwägung sind formell rechtskräftige

Verfügungen, die zweifellos unrichtig und deren Korrektur von erheblicher

Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn

eine Leistungsverweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist (BSK-ATSG-Flückiger, Art. 53 N 62, in: Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger Naef (Hrsg.), Basler Kommentar

zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020).

7.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Wiedererwägung der

Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung dient (Peter Forster, Art. 53 N 19, in:

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021; vgl. E. 6.3 und E. 7.3. hiervor).

Wesentlich ist somit, ob die Einstellung der Witwerrente durch die

Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt (Juni 2019) zweifellos unrichtig war

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Da sich die zweifellose Unrichtigkeit aus

damaliger Sicht beurteilt, d. h. die im Juni 2019 vorliegende Sach- und

Rechtslage massgebend ist, als die genannten Urteile der 3. Kammer sowie der

Grossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren

(vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende

Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit

langem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene

Regelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8

BV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache

des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen

vorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten

Anwendungsfalls eingeführt werden, da Art. 190 BV das Bundesgericht

verpflichte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, selbst wenn

sie verfassungswidrig seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2018 vom 4.

April 2018 und 9C_871/2017 vom 15. Januar 2018 E. 5.2.1). Unter den gegebenen

Umständen kann nicht gesagt werden, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 2019

(AB 2) per Ende Juni 2019 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos

unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Ein Wiedererwägungsgrund ist somit

nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des

EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember

2023, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 abgewiesen

und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente

ab dem 1. Juli 2019 abgelehnt.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: