AH.2024.10
Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.
4. Juni 2025Deutsch37 min
(nachfolgend: WSK) tätig (vgl. https://bit.ly/3H6QI3A; zuletzt abgerufen am 7. November
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
1
B____
[...]
Beschwerdeführer
2
beide vertreten durch Béatrice Müller,
Advokatur und Mediation, Falknerstrasse 26, 4001 Basel
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.10
Einspracheentscheide vom 21.
Oktober 2024
Die Mitglieder der
Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i
AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten. Zudem überwiegen hinsichtlich der
Kommissionstätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur
beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit die
Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (gemeinsam:
die Beschwerdeführenden) sind als Mitglieder der Wohnschutzkommission
(nachfolgend: WSK) tätig (vgl. https://bit.ly/3H6QI3A; zuletzt abgerufen am 7. November
2025). Sie meldeten sich am 23. Januar 2023 respektive 14. Februar 2023 als
Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformulare,
Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1).
b) Mit Schreiben vom 13. März 2023 (AB 2) respektive 23.
Februar 2024 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit,
dass ihre Tätigkeit als Mitglieder in der WSK aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Tätigkeit betrachtet
werde. Daraufhin ersuchte C____, Vorsitzender Präsident der WSK die
Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. März 2024 um ein Gespräch und legte
seinem Schreiben ein Dokument mit dem Titel «Gesprächsunterlage zur Anerkennung
der Tätigkeit in der D____ als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder
(Präsidium, Mieter- und Vermietervertreter)» bei (AB 4). Die Beschwerdegegnerin
bezog daraufhin mit E-Mail vom 8. April 2024 Stellung zur Ansicht von [...] und
hängte ihrem Schreiben ein als «Memorandum zur Beurteilung der AHV-rechtlichen
Stellung der Mitglieder der Wohnschutzkommission Basel-Stadt» betiteltes
Dokument an (AB 5). C____ reagierte in der Folge am 8. Mai 2024 mit einem als
«Richtigstellung» des Memorandums bezeichneten Schreiben (AB 6). Mit einem
weiteren Schreiben vom 20. August 2024 ersuchte C____ die Beschwerdegegnerin
schliesslich für sich selber und die beiden beschwerdeführenden Personen um
Rückerstattung der AHV/IV/EO- sowie ALV-Abzüge und ersuchte die
Beschwerdegegnerin im Falle, dass dem Begehren nicht nachgekommen werden könne,
um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (AB 7).
c) Mit Verfügungen vom 27. August 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als
Mitglieder der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige
Erwerbstätigkeit qualifiziert werde, weshalb das Einkommen aus dieser Tätigkeit
als massgebender Lohn gelte und entsprechend über das Präsidialdepartement
Basel-Stadt mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden müsse (AB 8). Gegen
beide Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch C____, am 2.
September 2024 Einsprache (AB 9), welche mit den Einspracheentscheiden vom 21.
Oktober 2024 abgelehnt wurde (AB 10 und 11).
Erwägungen
II.
a) Die Beschwerdeführenden erheben gegen die inhaltlich
identischen Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024 am 20. November 2024 separat
am 20. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und beantragen jeweils die Aufhebung des Einspracheentscheids und
die Anerkennung als Selbständigerwerbende bzw. als Selbständigerwerbender.
Ferner seien sie der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender
bzw. als Selbständigerwerbende anzuschliessen. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung gestützt auf die Beschwerdeausführungen
zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Unter
den Verfahrensanträgen führen sie auf, es seien die vollständigen Vorakten
beizuziehen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
b) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024
werden die beiden Beschwerden vom 20. November 2024 antragsgemäss zu einem
Verfahren vereint.
c) In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 3. April 2025 halten die
Beschwerdeführenden weiterhin an ihren Beschwerden fest und reichen das
Gutachten von Prof. Dr. iur. E____, Zürich, ein, erstattet an C____/Mitglied
der WSK, zu Fragen der AHV-rechtlichen Einordnung der Entschädigungen der WSK
vom 7. August 2024.
e) Mit Duplik vom 28. April 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerden.
III.
Am 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art.
84.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere
Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide
kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend sind die Einspracheentscheide vom
21.
Oktober 2024 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die
Mitglieder der WSK seien weder an irgendwelche Weisungen gebunden noch
arbeitsorganisatorisch eingeordnet (Beschwerde, Rz. 18-48; Replik, Rz. 4-24). Nur
tatsächlich erbrachte Leistungen würden vergütet werden. Das fehlende
Unternehmensrisiko (Investitionen, Personalkosten) sei nicht ausschlaggebendes
Kriterium (Beschwerde, Rz. 49-54; Replik, Rz. 25-30). Insgesamt seien die
Mitglieder nicht in eine Verwaltungseinheit eingebunden, weder gesetzlich noch
arbeitsorganisatorisch. Sie seien auch keine Verwaltungsfunktionäre. Vielmehr
seien es ehrenamtliche Privatpersonen bzw. mandatierte Dritte mit direkt
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in unabhängigem Nebenerwerb (Beschwerde, Rz.
57). Deren Entschädigungen seien als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit
zu betrachten (Beschwerde, Rz. 57).
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen zur Hauptsache auf den
Standpunkt, die Mitglieder der WSK seien in arbeitsorganisatorischer Hinsicht –
trotz tätigkeitsbezogener Weisungsungebundenheit – administrativ und
disziplinarisch de facto und de jure subordiniert bzw. abhängig und sie hätten
in Bezug auf ihre Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Aus der
Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände ergebe sich, dass die Merkmale
einer unselbständigen Tätigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach
überwiegen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglied der WSK sei als
unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu
qualifizieren und die daraus erzielten Einkünfte seien durch den Kanton
abzurechnen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 21).
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen
vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024, zu
Recht die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglieder der
Wohnschutzkommission als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.
3.
3.1.
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender
Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben
(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden
erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete
Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
3.2.
Der Bundesrat erklärte mit Art. 7 lit. i AHVV Einkommen der
Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden zum Bestandteil des für
die Berechnung der AHV-Beiträge von Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Der
Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung über den massgebenden
Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2024)
näher erläutert. Behördenmitglieder im Sinne von Rz. 4003 WML sind die
Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente (zuletzt
bestätigend: BGE 148 V 253 E. 5.3.3), der Gerichte und Kommissionen mit
richterlichen Befugnissen sowie des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und
der Gemeindeexekutiven. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen
und variablen Entschädigungen (z. B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern,
etc.) bestehen (Rz. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn,
soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Rz. 4005 WML).
Sitzungsgelder gehören gemäss Rz. 2061 grundsätzlich zum massgebenden
Lohn.
3.3.
Das Bundesgericht macht deutlich, dass die Ausübung einer Funktion
der öffentlichen Verwaltung nicht per se beitragsrechtlich als unselbstständige
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]
H 173/06 vom 21. Mai 2007, E. 5.2.2.1). Ob im Einzelfall selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei rechtsprechungsgemäss
nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
So sind im öffentlichen Recht wie auch im Zivilrecht, wo allfällige bestehende
Vereinbarungen zur Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses (z. B als
Dienstvertrag) nicht massgebend für das jeweilige vorliegende Beitragsstatut (Robert Schibli, Der
öffentlich-rechtliche Auftrag, Zürich 2023, Rz. 518). Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die
beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach
Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach
richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E.
3.1).
3.4.
Verwaltungsweisungen wie die «WML» sind für das Gericht
grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).
3.5.
3.5.1. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor,
wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57 E. 6.4; 143 V 177 E. 3.3).
Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der
Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener
Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das
spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom
Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen
hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die
gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne
indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche
Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die
tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4; 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
3.5.2. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,
wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). Von einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den
Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d. h. wenn der Versicherte
Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgebenden» abhängig
ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist,
praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind
das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand
der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die
Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten
erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen
Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei
Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies
beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169
E. 3c mit Hinweisen).
3.6.
Neben der Tätigkeit als Mitglied der WSK ist der Beschwerdeführer 2 B____
im Haupterwerb für die F____ (Anmeldung vom 14. Februar 2023, AB 1) tätig.
Die Beschwerdeführerin 1 A____ ist im Haupterwerb für die G____ tätig
(Anmeldung vom 23. Januar 2023, AB 1). Die sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten bleibt ohne
präjudizielle Wirkung für die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich
eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die
beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung
vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob
es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt
(BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführenden machen weiter im Wesentlichen folgendes geltend:
Sie würden allein aufgrund einer spezialgesetzlichen Vollzugsaufgabe und der
Übernahme eines (grundsätzlich nicht entschädigten) Ehrenamtes sowie einzig
aufgrund der kantonalen Weisung rein variable Entschädigungen je erbrachter
Dienstleistung (typischerweise die Sitzungsteilnahme) und je Produkt
(typischerweise die fallweise Verfügung pro Gesuch inkl. Aktenstudium,
Entscheidmotivierung und Protokoll sowie allfällige Zuschläge) erhalten. Eine
normale Entl.nung für Arbeitsleistungen (Gehalt für Zeiteinsatz oder für
zeitliche Verfügbarkeit (Wartegeld) erfolge nicht. Sie sei (als pauschale
Jahresentschädigung) explizit ausgeschlossen (Beschwerde, Rz. 12). Die
Beschwerdeführenden führen des Weiteren aus, die Aufgaben und Kompetenzen der
Kommissionsmitglieder seien durch die (spezial-)
gesetzlichen Grundlagen bestimmt; basierend auf dem Gesetz vom 5. Juni 2013 über
die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG; SG 861.500) sei die
Kommission für sämtliche ihr zugewiesene Aufgaben zuständig (§ 15 Abs. 1 Verordnung
vom 26. April 2022 über den Schutz von Wohnraum, Version in Kraft seit 30. März
2023 (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV; SG 861.540) und damit aus der
Verwaltungshierarchie zum autonomen, von Regierung und Verwaltung unabhängigen
Vollzug durch die Kommissionsmitglieder ausgegliedert. Ein
Subordinationsverhältnis der beitragspflichtigen Personen liege nicht vor. Die
WSK sei zwar eine Verwaltungsinstanz. Es handle sich bei ihr aber nicht um eine
verwaltungsinterne Behördenkommission, welche als Abbild des demokratischen
Gemeinwesens rein dessen öffentliche Interessen zu vertreten hätte, sondern um
eine paritätische Kommission mit verwaltungsexternen Experten und
Interessenvertretern der Mietenden respektive der Vermietenden, welche ihre
Tätigkeit unabhängig, d. h. unvoreingenommen und unparteiisch auszuüben
hätten (Wille zur Objektivität) und sich nur dem Gesetz, ihrem eigenen Gewissen
und ihrem Fachwissen verantwortlich fühlen sollten. Die Zugehörigkeit sei in
der Regel an eine feste Amtsdauer gebunden. Auf diese Weise lasse sich die
Unabhängigkeit unterstreichen. Zu den Voraussetzungen für deren Unabhängigkeit
gehöre das Kollegialitätsprinzip. Kollegien würden sich in weitem Mass der
Integrierung in eine Hierarchie entziehen (Beschwerde Rz. 16; Replik, Rz. 17;
vgl. auch Gesprächsunterlage zur Anerkennung der Tätigkeit in der Wohnschutzkommission
als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder [Präsidium, Mieter- und
Vermietervertreter], Ziff. 2.7, AB 4). Hierbei berufen sich die
Beschwerdeführenden auf die Ausführungen von Stefan
Vogel, Einheit der Verwaltung – Verwaltungseinheiten, Grundprobleme der
Verwaltungsorganisation, Zürich/Genf 2008, S. 156, 176 f., 210 f., 257 ff., 262
(vgl. Beschwerde, S. 9, Fn. 7 f.; vgl. Anhang 1 zur Replik).
4.2.
4.2.1. Den Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten, dass die WSK
die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat (§7 ff. WRFG in
Verbindung mit § 2 Abs. 3 WRSchV), wobei ihr Aufgaben- und Kompetenzbereich in
§ 15 Abs. 2 lit. a-g WRSchV definiert wird und sie in diesen Tätigkeiten
unabhängig ist (§ 3a Abs. 1 WRFG; dazu E. 5.3.3.). Die WSK wird durch den
Regierungsrat bestellt (§ 3a Abs. 2 WRFG). Sie hat nicht nur beratende
Funktion, sondern besitzt Entscheidkompetenz. Ihre Entscheide, welche zudem als
Kollegium gefällt werden (§ 14 Abs. 2 WRSchV; vgl. hierzu Vogel, a.a.O., S. 209 ff.), sind von
Gesetzes wegen für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 3a Abs. 1 Satz 3
WRFG). Überdies unterliegt die WSK besonderen Organisations- und
Verfahrensvorschriften (§ 3a Abs. 1 und 2 WRFG, § 14 und 16 WRSchV). Entsprechend
hält auch der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt fest, welcher in
Beantwortung der Motion Pascal Messerli und Konsorten betreffend «Anpassung der
Wohnschutzbestimmungen im Bereich Wohnschutzkommission»; Stellungnahme des
Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2024, 23.5574.02 (https://bit.ly/4oPVV0e,
abgerufen am 7. November 2025; nachfolgend: Stellungnahme), anführt, die WSK sei
eine Verwaltungsbehörde mit Entscheidkompetenz, die durch kantonales Recht
eingeführt wurde und kantonales Verwaltungsrecht vollzieht (Stellungnahme, S.
3). Ferner ist der Seite 4 der Stellungnahme des Regierungsrates zu entnehmen,
dass es sich bei der Wohnschutzkommission nicht um eine gerichtliche Instanz,
sondern um eine Verwaltungsbehörde handelt. Die WSK ist zudem gemäss § 34 des
Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) eine Verwaltungseinheit (siehe gesetzessystematische
Einordnung in Ziff. 2 [«2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten»]). Bei dieser
Sachlage scheint die von den Beschwerdeführenden getroffene Unterscheidung
unerheblich zu sein, ob die WSK als eine verwaltungsinterne Behördenkommission,
welche als Abbild des demokratischen Gemeinwesens rein dessen öffentliche
Interessen zu vertreten hätte, sondern um eine paritätische Kommission mit
verwaltungsexternen Experten und Interessenvertretern, was deren Unabhängigkeit
unterstreichen soll. So ist der Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern, welche an
Entscheiden der Wohnsitzkommission mitwirken, immanent, dass diese über eine
gewisse fachliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. E. 5.3.3. hiernach).
4.2.2. Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass mit Blick auf die
obgenannten Ausführungen es sich bei der WSK um eine Behörde im Sinne des Artikel
7 lit. i AHVV, dessen Gesetzeskonformität von den Beschwerdeführenden nicht in
Frage gestellt wird, handelt. Dabei weist die WSK richterliche Eigenschaften
auf, was sich unter anderem darin zeigt, dass sie bei ihrer Entscheidung über
eine fachliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. E. 5.3.3. hiernach). Diese gehen
jedoch weniger weit als die in Rz. 4003 genannten richterlichen «Befugnisse»,
wenn diese als richterliche Kompetenzen verstanden werden. So stellt die WSK
keine Instanz dar, die in einem Rechtsmittelverfahren über die Rechtmässigkeit
ein bereits ergangenes Anfechtungsobjekt zu entscheiden hat (vgl. Regula Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 5-8; vgl.
Vogel, a.a.O., S. 257 ff.). Die
WSK ist denn auch keine Behörde, welche in Bezug auf ihre Kompetenzen
vergleichbar mit einer richterlichen Behörde im Sinne von Art. 30 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) wäre, da sie insbesondere aus funktionaler Sicht keine rechtsprechende
Tätigkeit, also die verbindliche und förmliche Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit auf rechtsnormativer Grundlage durch einen neutralen und
unabhängigen, von einer der beteiligten Parteien angerufenen Dritten in einem
formgebundenen und kontradiktorischen Verfahren, ausübt (vgl. Johannes Reich, Art. 30 N 13, in:
Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur
Bundesverfassung, 2. Auflage, Basel 2025; vgl. Bernhard
Waldmann, Art. 29a N 14, a.a.O.) Dass zur Anerkennung als Behörde diese
über richterliche «Befugnisse» im Sinne von Rz. 4003 WML zu verfügen hat, wird
von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter erläutert. Ein Abweichen von der
Verwaltungsweisung in Rz. 4003 WML, welche für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich ist, erscheint vorliegend angezeigt, sind denn weder im Gesetzes-
noch Verordnungsrecht Anhaltspunkte zu finden, die dafürsprechen würden, dass
für die Qualifikation als Behördenmitglied im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV die
Erfüllung des Kriteriums der richterliche «Befugnisse» im Sinne von dahingehenden
Kompetenzen notwendig sei (vgl. E. 3.4. hiervor), zumal die Zuschreibung
von richterlichen Eigenschaften keine signifikante Abweichung darstellt und
nach wie vor den besonderen Charakter der Behörde hervorstreicht. Im Übrigen
ist in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung von Ueli Kieser und Peter
Binswanger zu verweisen, wonach zu «Kommissionen mit richterlichen
Befugnissen» auch Mitglieder anderer Gremien mit öffentlich-rechtlichen
Funktionen hinzuzuzählen sind, sofern ihnen Entscheidbefugnisse zustehen und
sie fest entschädigt werden (vgl. Ueli
Kieser, Tätigkeiten im Parlament – Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder
etwas Sonstiges, in: Wolfgang Portmann/Gabriel Aubert/Roland A. Müller/Roger
Rudolph (Hrsg.), Festschrift für Adrian von Kaenel, Zürich 2022, S. 261 mit
Verweis auf Peter Binswanger,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich
1950, S. 48).
4.2.3. Wenn auch Kieser/Binswanger
eine feste Entschädigung verlangen (siehe vorstehend), so ist dies nicht das
entscheidende Kriterium. Nach Rz. 4004 WML kann das Einkommen von
Behördenmitgliedern aus festen und variablen Entschädigungen (z. B.
Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (E. 3.2. hiervor).
Hinsichtlich der finanziellen Entschädigung der Kommissionsmitglieder für ihre
Aufwände ist überdies festzustellen, dass gemäss der Präambel der Weisung vom
5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern (WAS; SG
153.115) die Mitarbeit in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit
beruht (vgl. auch § 2 Abs. 1 WAS) und die Sitzungsgelder dem Bestreben dienen, allfällige
in der Kommissionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder
zu minimieren. Die WAS ist nach § 1 Abs. 1 WAS in Verbindung mit § 3a Abs. 3 WRFG auf die Mitglieder der Wohnschutzkommission, die vom Regierungsrat auf
eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt respektive gewählt werden (vgl.
Regierungsratsbeschluss P220618 vom 8. November 2022 [Wahl A____]; vgl.
Regierungsratsbeschluss P220618 vom 7. Juni 2022 [B____]), anwendbar (vgl.
Schreiben Regierungsrat H____ vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage). Hinzuweisen
ist schliesslich darauf, dass sich die Qualifikation der Mitglieder der WSK
sich auch daraus ergibt, dass diese für ihre im Rahmen der Tätigkeit für die
Wohnschutzkommission entstandene Aufwände unbestrittenermassen Sitzungsgelder
gemäss § 3 ff. WAS erhalten, die nach Art. 7 lit. h AHVV und Rz.
2061 grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl.
E. 3.2. hiervor). Unter diesen Gesichtspunkten steht die Variabilität der
Entschädigung der Qualifizierung als Behörde im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV bzw.
als Mitglied davon nicht entgegen.
4.2.4. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die WSK als
Behörde zu betrachten ist, welche darüber hinaus mit einem personellen Unterbau
ausgestattet ist (u. a. juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
Kanzleimitarbeiterinnen und –mitarbeiter des Teams der Staatlichen Stelle für
Wohnraumschutz [https://bit.ly/3L3MZWy; abgerufen am 7. November 2025] sowie
Schreiberinnen und Schreiber für die WSK [vgl. § 3a Abs. 4 WRFG; https://bit.ly/3LBcMp2,
abgerufen am 7. November 2025; vgl. E. 5.4.3. hiervor zum
Abgrenzungskriterium des unternehmerischen Risikos). Damit sind ihre
Mitglieder, die Ausstandsbestimmungen unterstehen, um allfällige
Interessenskollisionen bereits im Ansatz zu verhindern (vgl. §§ 22 Abs. 1 Personalgesetz vom 17. November 1999 [PG; SG 162.100]; zur Geltend des PG siehe
E. 5.3.2. hiernach) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden als
Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren. Deren
finanzielle Entschädigungen gelten somit als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2
AHVG) respektive Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zu diesem
Schluss kommt man selbst bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur
beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit. Diese
sind nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1.-5.4.6.
hiernach).
5.
5.1.
5.1.1. Hinsichtlich des zur Abgrenzung von selbständigen und
unselbständigen Erwerbstätigkeiten beizuziehenden Kriteriums der «betriebswirtschaftlichen
bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» hielten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen fest, es bestehe kein Subordinationsverhältnis, da der
Regierungsrat das von der Wohnschutzkommission erstellte Reglement genehmige,
in welchem die von weisungsunabhängige Kommission im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften – fachlich, inhaltlich und arbeitsorganisatorisch vollständig
autonom – ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die
Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren Personals regle (§ 14 Abs. 1 WRSchV). Aufgrund seines Genehmigungsvorbehalts könne der
Regierungsrat zwar vorgesehene Regelungen ablehnen, aber nicht anstelle der
Kommission deren Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsgang bestimmen.
Der Regierungsrat verfüge ausschliesslich über eine negative
Einwirkungsmöglichkeit (Normenkontrolle) ohne Gestaltungsmacht (kein
Normierungsrecht). Es wäre sogar ungesetzlich wenn der Regierungsrat in Form
seines Genehmigungsentscheids auf Gang und Gestaltung der Arbeit der
Kommissionsmitglieder direkt Einfluss zu nehmen versuchte (Beschwerde, Rz. 20;
vgl. Replik, Rz. 16). Zudem würden die Kommission und ihre Mitglieder dem
Regierungsrat im Zusammenhang mit dem Vollzug des WRFG in Zeiten der
Wohnungsnot als verwaltungsexterne Experten und Interessenvertreter, d. h.
als gleichwertige Partner, gegenübertreten und stünden unzweifelhaft nicht in
einem verwaltungsinternen Subordinationsverhältnis, sondern seien autonome
Träger von aus der Verwaltung ausgegliederten Vollzugsaufgaben (Beschwerde, Rz.
21).
5.1.2. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, die WSK sei
aufgrund ihrer spezialgesetzlichen Zusammensetzung (§ 3a Abs. 2 WRFG) und
Zuständigkeit (§ 15 Abs. 1 WRSchV) aus der Verwaltungshierarchie ausgegliedert
und unterliege nicht den üblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Sie sei aus
der kantonalen Verwaltung ausgegliedert und stelle auch keine
Verwaltungseinheit nach §§ 26 - 37 Gesetz betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(Organisationsgesetz, OG, SG 153.100) dar. Im Unterschied zu einer
Behördenkommission mit Entscheidbefugnissen würden ihre Verfügungen und
Entscheide deshalb auch nicht dem verwaltungsinternen Rekursverfahren nach § 41
Abs. 2 und §§ 43 - 49 OG, sondern könnten direkt beim Verwaltungsgericht bzw.
in Bausachen bei der Baurekurskommission (Kommission mit richterlichen
Befugnissen) angefochten werden (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5 WRSchV; Beschwerde, Rz.
25; Replik, Rz. 15).
5.1.3. Ferner sehe § 3a Abs. 1 WRFG eine administrative und
disziplinarische Aufsicht des zuständigen Departements vor. Diese finde ihren
Ausdruck darin, dass die Schreiberin bzw. der Schreiber sowie die
ausserordentlichen Schreiberinnen und Schreiber (§ 3a Abs. 4 WRFG) und das
weitere Personal dem zuständigen Departement administrativ untergeordnet und
der verwaltungsinternen Behörde Mietrecht und Wohnraumschutz unterstellt seien
(vgl. Beschwerde, Rz. 30). Die Schreibenden und die Kanzleimitarbeitenden seien
denn auch ordentlich angestellt, würden einen festen Lohn, bezahlte Ferien und
Feiertage sowie sämtliche weitere Leistungen nach kantonalem Personalrecht
erhalten. Bei ihnen liege ein Dienstverhältnis zum zuständigen Departement vor.
Dies gelte nicht für die Kommissionsmitglieder (Beschwerde, Rz. 26).
5.1.4. Schliesslich sei die disziplinarische Aufsicht eine
reine Kontrollfunktion und ein weiteres Merkmal dafür, dass die Kommission und
ihre Mitglieder keinem Subordinationsverhältnis unterliege. Wäre von einem
Subordinationsverhältnis auszugehen, so wären (HR-) Verantwortliche und
(Linien-) Vorgesetzte für die (arbeits- bzw. dienstrechtliche) disziplinarische
Aufsicht zuständig. Die disziplinarische Aufsicht über die
Kommissionsmitglieder werde nur auf Hinweis oder Anzeige hin tätig. Sie führe
keine ständige Kontrolle und übe nur die eingeschränkte disziplinarische
Aufsicht aus, also Aufsicht bei Fehlverhalten der Kommissionsmitglieder.
Entsprechend könne die disziplinarische Aufsicht auch nur Fehlverhalten
feststellen, jedoch keine dienst-rechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit,
Leistungsbeurteilung etc.) auslösen (Beschwerde Rz. 27).
5.1.5. Des Weiteren führen die Beschwerdeführenden zum Kriterium «betriebswirtschaftlichen
bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» aus, weder die Kommission noch ihre
Mitglieder würden über arbeitsorganisatorische Weisungsrechte gegenüber von
(Bewilligungs-)Behörden oder dem in den Verwaltungsbehörden beschäftigten
(Kanzlei-)Personal verfügen. Umgekehrt würden die Kommissionsmitglieder sowohl
eine uneingeschränkte fachliche Unabhängigkeit als auch eine nicht nur
inhaltlich sondern insbesondere arbeitsorganisatorisch vollständige (Weisungs-)Freiheit
geniessen, indem sie ihre aus der Verwaltungshierarchie ausgelagerten Aufgaben
in Bezug auf die gesamte Planung des Arbeitseinsatzes, und zwar hinsichtlich
der Arbeitszeiten und der Arbeitsorganisation, vollkommen selbständig
durchführen würden (Beschwerde, Rz. 30). Zudem bestünden keine Präsenz- oder
Verhaltenspflichten (Beschwerde, Rz. 33) und keine Gebundenheit bezüglich
Arbeitsplänen und Reglementierung der Arbeitsorganisation (Beschwerde, Rz. 4).
Entsprechend würden weder Pflichtenhefte noch sonstige Regelungen zu den
Arbeitsverfahren vorliegen (Beschwerde, Rz. 40). Es bestehe überdies eine
persönliche Aufgabenerfüllungspflicht (Beschwerde, Rz. 41) und kein
Konkurrenzverbot hinsichtlich der Annahme anderer Mandate (Beschwerde, Rz. 42).
5.2.
5.2.1. Bezüglich dem Abgrenzungskriterium des «wirtschaftlichen
Risikos» halten die Beschwerdeführenden fest, die finanziellen Vergütungen seien
den Kommissionsmitgliedern nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen
(Aktenstudium, Gesuchsprüfung und Entscheidfindung bei Sitzungen) und
fallweisen Produkte (Bewilligungsverfügung und Entscheidmotivierung, Protokoll)
geschuldet, wohingegen während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und
Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe. Darüber hinaus zeige sich die
wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom Kanton auch darin,
dass den Kommissionsmitgliedern weder pauschale noch aufwandabhängige
Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten Mittel, die An- und Rückfahrt
bei Besprechungen, Mahlzeiten und Ähnliches zukommen würden. Ferner werde die
wirtschaftliche Unabhängigkeit vollends dadurch belegt, dass die
Kommissionsmitglieder sämtliche Erwerbsausfallrisiken bei Unfall, Krankheit
oder anderem unverschuldetem Verhinderungsgrund ohne Beteiligung des Kantons
nach dessen Dienstrecht oder nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht, OR; SR 220) vom ersten Tag an ausschliesslich selbst tragen
würden. Eine Unfallversicherung oder Versicherung eines Taggeldes für den
Krankheitsfall durch den Kanton sowie der Eintritt in die kantonale
Pensionskasse mit beruflicher Vorsorge für das Alter, einen Invaliditäts- und
Todesfall (für Angehörige) seien nicht möglich, d. h. die
Kommissionsmitglieder würden ein wirtschaftliches Risiko eingehen, indem sie
nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff. OR seien und damit auch den Schutz
nicht geniessen, den diese Bestimmungen für Personen mit einem Arbeitsvertrag
vorsehen würden (Beschwerde, Rz. 46 f.; vgl. auch Beschwerde, Rz. 44 f.;
Replik, Rz. 22 und Rz. 27). Zudem sei ein Arbeitsanfall gerade nicht
garantiert. Kammertermine der Wohnschutzkommission könnten kurzfristig
ausfallen, mangels zu behandelnder Gesuche oder auch z. B.
krankheitsbedingt durch den Ausfall anderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig
kein Ersatz für diese gefunden werde. Damit müssten die Mitglieder der
Kommission auch in der Lage sein, kurzfristig anderes Einkommen zu generieren,
um den Ausfall zu kompensieren (Beschwerde, Rz. 51).
5.2.2. Ferner könne nicht von einer regelmässigen
Arbeitstätigkeit gesprochen werden aufgrund des temporären Vollzugsauftrags der
Mitglieder der Wohnschutzkommission und der variablen Arbeitslast sowie deren
Autonomie hinsichtlich den Umfang der Arbeit (Beschwerde, Rz. 44; vgl. Replik,
Rz. 28 f.).
5.2.3. Zum Investitionsrisiko hinsichtlich der Arbeitsplatz-
und Infrastrukturkosten führen die Beschwerdeführenden des Weiteren aus, die
Kommissionsmitglieder würden fast ausschliesslich in ihren eigenen Büros oder
privaten Räumen arbeiten, ohne Zugang zur kantonalen Infrastruktur. Für ihre
Tätigkeit würden sie privat finanzierte Arbeitsmittel wie Computer, Telefon und
Büroausstattung benützen; ohne Vorgabe von Besprechungs- oder Antwortzeiten
sowie Sitzungs- oder Abgabeterminen, sondern nach ausschliesslich persönlich
bestimmter Arbeitsdauer und selbst gewähltem Zeitplan; ohne jegliche Teilhabe
an der Arbeitsplatz-, Informatik- und Kommunikations-Infrastruktur des Kantons
(Büroadresse, Arbeitsstation, Office-Software, E-Mail-Account, Intranet,
geschützter Datenverkehr, Telefon, etc.) – welche von diesem auch nicht zur
Verfügung gestellt würden. Es würden privat finanzierter Büromöbel,
Informatikmittel (Hard- und Software inkl. Videokommunikation, E-Mail [und
Incamail]) sowie Festnetz- und Mobiltelefonie genutzt (Beschwerde, Rz. 38 f;
vgl. auch Beschwerde, Rz. 52 f.; Replik, Rz. 11).
5.3.
5.3.1. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, sie unterstünden bei
ihrer Tätigkeit in der WSK keiner arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, kann –
wie nachfolgend darzulegen ist – nicht gefolgt werden.
5.3.2. Hinsichtlich des Abgrenzungskriteriums der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zur Hauptsache hervorzuheben, dass
die Mitglieder der WSK unbestrittenermassen gemäss § 3a Abs. 1 Satz 1 WRFG als
Teil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten administrativ
und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements, vorliegend des
Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt, untersteht (vgl. auch Webseite
der WSK unter «Über uns», https://bit.ly/4hzMVda; abgerufen am 7. November 2025).
Die Mitglieder der WSK, werden vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode gewählt (vgl.
E. 4.2.1. hiervor) und sind ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut. Sie sind damit als Inhaber eines
Nebenamts im Sinne von § 2 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (PG;
SG 162.100) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz vom
27. Juni 2000 (VPG; SG 162.110) zu qualifizieren (vgl. Michael Merker/Philip Conradin/Reto Häggi
Furrer, Kapitel 4: Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums
Nordwestschweiz, in: Urs Bürgi/Gudrun Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch
Öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 444 Rz. 17) und unterstehen damit –
unter Vorbehalt abweichender Regelungen – sinngemäss den § 14 bis 25 (vgl. § 2 Abs. 1 PG) sowie der VPG. Damit steht dem Kanton respektive dem zuständigen
Departement grundsätzlich die Möglichkeit zu, ein Kommissionsmitglied aus dem
Amt zu entlassen, falls einer der Tatbestände in § 7 Abs. 1 VPG,
beispielsweise eine Amtspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 lit d VPG), erfüllt
sein sollte. Die Ausführung der Beschwerdeführenden, wonach die
disziplinarische Aufsicht über die Kommissionsmitglieder nur auf Hinweis oder
Anzeige hin tätig werde und sie Fehlverhalten nur feststellen könne, ohne
dienstrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung
etc.) auszulösen, kann daher nicht gefolgt werden. Trotz des weitgehenden
organisatorischen Freiraums der WSK (Erstellung von eigenem Reglement zur
Organisation, der Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang sowie den Aufgaben der
Schreiberinnen und Schreiber; vgl. § 14 Abs. 1 WRSchV; vgl. E. 5.3.4. hiernach)
ist angesichts der Tatsache, dass deren Mitglieder administrativ und
disziplinarisch der Aufsicht des Präsidialdepartements unterstehen (§ 3a Abs. 1
Satz 1 WRFG), von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 2a, in: ZAK 1/1987, S. 357
f., zur Aufsicht eines Schulzahnarztes durch eine Schulkommission).
5.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
(Beschwerde, Rz. 21, 30) ist im Zusammenhang mit dem Abgrenzungskriterium der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit die Tatsache unwesentlich, dass die Beschwerdeführenden
über eine fachliche Unabhängigkeit (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 WRFG) verfügen. Diese
spricht nicht ohne weitere Umstände für eine arbeitsorganisatorische
Unabhängigkeit der WSK-Mitglieder, ergibt es sich doch aus der Natur ihrer
Aufgabe, dass sie als verwaltungsexterne nichtbedienstete Private wegen ihres
Fachwissens auf dem Gebiet des Wohnschutzes und ihres Hintergrunds als
Interessenvertreter der Vermieter- oder Mieterschaft vom Regierungsrat in die
WSK gewählt werden, um im Bereich des Wohnschutzes beim Fällen von
Entscheidungen mitzuwirken. Die Unabhängigkeit der WSK und deren Mitglieder in
ihrer Tätigkeit (Art. 3a Abs. 1 WRFG) dient dazu, analog der richterlichen
Unabhängigkeit frei von sachfremden Einflüssen somit frei in der Rechtsfindung,
nur dem Gesetz verpflichtet, zu entscheiden (vgl. Kiener Regina, Richterliche Unabhängigkeit,
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 54
ff.; vgl. E. 4.2.2. hiervor zu den richterlichen Eigenschaften der WSK; vgl.
Stellungnahme S. 3 f. im Kontext der Zusammensetzung der WSK). Einzig daraus
lässt sich die beitragsrechtliche Qualifikation als selbständige
Erwerbstätigkeit nicht ableiten.
5.3.4. Unbestritten ist, dass die WSK im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den
Geschäftsgang, die Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren
Personals in einem durch den Regierungsrat zu genehmigenden Reglement regelt (§ 14 Abs. 1 WSchV). Vorliegend können keine weiteren Ausführungen zum Inhalt des
Reglements der WSK gemacht werden, da dieses gemäss amtlicher Erkundigung des
Gerichts beim Team der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz im Zeitpunkt der
gerichtlichen Beratung noch in Arbeit war (vgl. Mail von I____, MLaw, Schreiber
der WSK vom 3. Juni 2025). Festgehalten werden kann jedoch, dass die Beschwerdeführenden
nicht in überzeugender Weise darzulegen vermögen, inwiefern der Genehmigungsvorbehalt
betreffend das Reglement durch eine höherliegende Instanz, vorliegend des
Regierungsrats, nicht als Indiz für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit
gelten soll. Zwar mag – wie die Beschwerdeführenden ausführen (Beschwerde, Rz. 20)
– eine direkte Einflussnahme des Regierungsrats auf die Entscheidkompetenz
respektive Tätigkeit der fachlich unabhängigen WSK (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2
WRFG; vgl. E. 5.3.2. hiervor), sei dies etwa mit Weisungen zur Ausübungen
der Tätigkeit in der WSK, ausgeschlossen sein. Dem Regierungsrat steht jedoch
mit dem Genehmigungsvorbehalt bezüglich des Reglements der WSK ein Mittel zur
Verfügung, zumindest indirekt Einfluss auf deren Organisation,
Geschäftsverteilung und Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Von einer gänzlichen
arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit, welche die Beschwerdeführenden in
ihrer Beschwerdeschrift darzulegen versuchen (vgl. Beschwerde, Rz. 21), kann
daher nicht die Rede sein.
5.3.5. Auch wenn vorliegend – trotz des Genehmigungsvorbehalts
des zuständigen Departements – hervorzuheben wäre, dass die Beschwerdeführenden
ihre Tätigkeit aus organisatorischer Sicht weitgehend frei regeln und somit
überwiegend frei von Weisungen des Regierungsrates autonom agieren würden (vgl.
Beschwerde, Rz. 20), kann hieraus keine selbständige Natur der Tätigkeit
der Mitglieder der WSK abgeleitet werden. Anzumerken ist nämlich, dass das WRFG
(vgl. insbesondere § 3a) und die WRSchV (vgl. insbesondere § 14-16) in Bezug
auf die Tätigkeit der Mitglieder der WSK einen inhaltlichen Rahmen stecken. Die
Mitglieder der WSK sind nämlich in ihrer Tätigkeit an einen klar definierten,
wenn auch nicht abschliessend geregelten Aufgaben- respektive Pflichtenkatalog
gebunden, welcher in § 15 Abs. 2 WRSchV festgehalten wird, dessen Rahmen der
sachliche Zuständigkeitsbereich bildet (E. 4.2.1. hiervor und nachstehende E.
5.3.6.). Auch dies deutet auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2015/22 vom 19. April 2017
E. 2.4 [Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr]).
5.3.6. Hinsichtlich des Kriteriums der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit übersehen die Beschwerdeführenden
überdies, dass die WSK in ihrem Aufgaben- und Kompetenzenbereich die einzige
örtlich zuständige Instanz im Kanton Basel-Stadt ist, an welche sich
gesuchstellende Personen wenden können. Zudem ist aus sachlicher Hinsicht
einzig die WSK zuständig, in Zeiten der Wohnungsnot die Bestimmungen § 7 bis 8g
WRFG zu vollziehen. Die Mitglieder der WSK unterliegen daher in ihrem
gesetzlichen Auftrag einer Pflicht, die ihnen zukommenden Anträge anzunehmen
und zu bearbeiten (vgl. implizit § 15 Abs. 1 WRSchV). Diese Erfüllungs-
respektive Bearbeitungspflicht, welcher auch etwa im von den Parteien erwähnten
Fall ein Schulzahnarzt unterstand (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 3a,
in: ZAK 1/1987, S. 358), spricht ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische
Abhängigkeit der Beschwerdeführenden.
5.4.
5.4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ebenfalls zu
verneinen ist das Kriterium des wirtschaftlichen Risikos. Die Beschwerdeführenden
berufen sich auf das Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 und vergleichen
damit ihre Tätigkeit für die WSK unter anderem mit der Tätigkeit eines
hauptberuflich angestellten Kunsthochschuldozenten, der nebenbei für eine
Einwohnergemeinde deren Internet-Auftritt konzipierte und den Entwurf für ein
städtisches Leitbild erstellte, wobei dessen Aufgabe für die Einwohnergemeinde
vom EVG als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Die Beschwerdeführenden
heben hervor, dass ihnen – wie dem Kunsthochschuldozenten – weder
pauschale noch aufwandabhängige Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten
Mittel, die An- und Rückfahrt bei Besprechungen, Mahlzeiten und ähnliches
zukommen (Beschwerde, Rz. 46). Bei ihrem Einwand übersehen die
Beschwerdeführenden, dass sie – soweit geltend gemacht und aus den Akten
ersichtlich –, anders als der Kunsthochschuldozent im zitierten Fall nicht für
besondere Investitionskosten aus dem Beizug Dritter aufzukommen haben, zumal die
Mitglieder der WSK, wie sie selbst ausführen (Beschwerde, Rz. 41), anders
als etwa im zitierten Fall des Feuerungskontrolleurs (Urteil des EVG H 221/99
vom 20. November 2000 E. 5c), mit Blick auf ihre Wahl durch den Regierungsrat
(§ 3a Abs. 2 WRSchV) und dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Delegationsnorm
zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. Beim Hochschuldozenten
fielen hingegen gemäss Ausführung des EVG Kosten für den Beizug Dritten «in
erheblichem Umfang» an (Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 E.
3.1). Vorliegend haben die Mitglieder der WSK, die ihre Tätigkeit nicht an
Dritte delegieren können, auch kein Personal anzustellen, d. h. keine Kosten
für einen Personalbeizug zu tragen, da von Gesetzes wegen ausreichend
Ressourcen zur Wahrung der Fristen gemäss Bau- und Planungsgesetz zugestanden
sind (§ 3a WRFG). Der WSK wird der Schreiber bzw. die Schreiberin gestellt mit
der Möglichkeit der ausserordentlichen Ergänzung in personeller Hinsicht (§ 3a Abs. 4 WRFG). Der Webseite können zudem die Angestellten der staatlichen Stelle
für Wohnungsschutz entnommen werden, die den Betrieb sowohl in juristischer als
auch administrativer Hinsicht für die WSK gewährleisten (z. B. juristische
Mitarbeiter; Assistenz; Kanzleimitarbeiter; (vgl. http://bit.ly/44BOzoo;
zuletzt abgerufen am 7. November 2025). Somit ist ein Dispositionsrisiko
betreffend die Kostendeckung für den Beizug von Personal zu verneinen, was
gegen eine Bejahung des Kriteriums des wirtschaftlichen Risikos spricht (zu
Letzterem vgl. anders etwa Urteil des EVG vom 21. Mai 2007 H 173/06 E.
5.2.2.3 [Schulpsychologe], Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006 H 195/05
E. 5 [Logopädin] und Urteil des EVG vom 20. November 2000 H 221/99 E. 5c
[Kaminfegermeister als Feuerungskontrolleur]). Gleichzeitig ist festzuhalten,
dass die persönliche Aufgabenerfüllung ebenfalls gegen die Einstufung als
selbständige Erwerbstätigkeit spricht.
5.4.2. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen
die Beschwerdeführenden aus ihrem Einwand, sie müssten für potenzielle
Kommissions- und Kammersitzungen Zeit blockieren und würden dadurch auf
alternative Erwerbsmöglichkeiten verzichten. Es stelle ein wirtschaftliches
Risiko dar, dass die Höhe der Vergütung nicht garantiert sei, u. a. da
Kammertermine jeweils kurzfristig ausfallen könnten, etwa mangels zu
behandelnder Gesuche oder auch z. B. krankheitsbedingt durch den Ausfall
anderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig kein Ersatz für diese gefunden werde
(Beschwerde, Rz. 50 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
in ihrer Tätigkeit als Mitglieder der WSK eine öffentliche Aufgabe erfüllen, im
Rahmen derer sie weder mit anderen öffentlich-rechtlichen noch
privatrechtlichen Akteuren in Konkurrenz stehen und entsprechend auch kein
Akquisitionsrisiko tragen. Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht
dabei der Umstand, dass die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführenden in
wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit (Anzahl Sitzungen; vgl.
Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage) und
nicht vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben ist (vgl.
BGE 101 V 252 E. 3a). Dabei wird die Tätigkeit in der WSK vom Gedanken der
Ehrenamtlichkeit geleitet ist (vgl. die Präambel der Weisung betreffend
Ausrichtung von Sitzungsgeldern und § 2 Abs. 1 WAS; vgl. E. 4.2.3. hiervor).
Entsprechend wird nur nach dem Sitzungsbedarf vergütet, ohne dass «Leerzeiten»
berücksichtigt werden. Die Mitgliedschaft in einer Kommission kann daher per se
nicht vom wirtschaftlichen Gedanken getragen sein, was ebenso gegen die
Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht. In diesem Zusammenhang
wird denn auch den Mitgliedern, welche neben der Tätigkeit für die WSK einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ein höherer Ansatz zugestanden (vgl.
Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage), womit
dem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese grössere Opfer zu erbringen
haben als jene WSK-Mitglieder, die haupterwerblich unselbständigerwerbend sind.
Mit Blick auf den Gedanken der Ehrenamtlichkeit kann überdies dem Einwand der
Beschwerdeführenden, sie seien einem Inkassorisiko, d. h. wirtschaftlichen
Risiko, ausgesetzt, da die Vergütungen erst mit Verzögerungen ausbezahlt
würden, nicht gefolgt werden. Weitere Anhaltspunkte, welche für ein
Inkassorisiko hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder der WSK sprechen
würden, sind im Übrigen nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden zu
Recht ausführen, dass der Kanton Basel-Stadt in diesem Zusammenhang ein
«sicherer» Auftraggeber ist (Beschwerde, Rz. 50).
5.4.3. Nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, dass die
Beschwerdeführenden für das Investitionsrisiko hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsplatz-
und Infrastrukturkosten aufzukommen haben. Da jedoch vorliegend ein
Investitionsrisiko für beizuziehendes Personal sowie ein Akquisitionsrisiko für
(neue) Aufträge sowie ein Inkasso- sowie Delkredererisiko zu verneinen ist,
kann festgehalten werden, dass das Investitionsrisiko hinsichtlich der
Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten beitragsrechtlich vorliegend keine
entscheidende Relevanz zugemessen werden kann. So sind die Arbeits- und
Infrastrukturkosten – soweit ersichtlich – ohnehin als gering einzuschätzen, da
ausser die Arbeit an den grundsätzlich schriftlichen Verfahren der WSK (vgl.
§16 Abs. 2 WRSchV; vgl. auch Erläuterungen zur WRSchV, PD/P220025, S. 9)
mit den eigenen elektronischen Geräten keine weitergehenden Kostenpunkte
ersichtlich sind. Zudem ist festzustellen, dass die Staatliche Stelle für
Wohnschutz über eigene Räumlichkeiten verfügt (https://bit.ly/3L3MZWy; zuletzt
abgerufen am 7. November 2025) und damit auch über Sitzungszimmer für
Kommissionsitzungen verfügen dürfte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Abgrenzungskriterium der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bei Erwerbstätigkeiten, bei denen – wie
vorliegend (vgl. E. 5.4.1. hiervor) – keine besonderen Investitionen
hinsichtlich allfälliger Kosten für Personal oder Arbeitsplatz und
Infrastruktur anfallen, gegenüber dem Kriterium des wirtschaftlichen Risikos
ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom
6. Juni 2013 E. 6.2 [Springerin im Beratungs- und
Dienstleistungsbereich für verschiedene Gemeinden]).
5.4.4. Zum Kriterium des Unternehmerrisikos ist ferner anzumerken, dass die
Beschwerdeführenden kraft ihrer amtlichen Tätigkeit gegen aussen nicht in
eigenem Namen, sondern als Mitglieder der WSK und in der Ausübung als definiertes
Kollegium (§ 3a Abs. 2 WRFG) auftreten, somit auch nicht auf eigene Rechnung handeln
dürfen. Zudem müssen sie als Teil einer Verwaltungseinheit die
Verfahrensvorschriften gemäss OG sowie jene der Wohnschutzerlasse beachten
sowie den Rechtsmittelweg gewährleisten (§ 16 WRSchV). Auch diese
Gesichtspunkte sprechen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2017.00070 vom 10. Mai 2019
E. 4.2).
5.4.5. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gleichzeitige Tätigkeit einer Person
für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig
zu sein (vgl. E. 3.5.1. hiervor mit Verweis auf BGE 149 V 57 E. 6.4). Diese
Möglichkeit steht den Beschwerdeführenden als Mitglieder der WSK gerade nicht
zu, erfüllen sie doch im Rahmen ihrer Tätigkeit, für welche sie vom
Regierungsrat gewählt werden, eine gemäss WRFG und WRSchV definierte öffentliche
Aufgabe für den Kanton Basel-Stadt.
5.4.6. Den Beschwerdeführenden ist zwar Recht zu geben, dass in
BGE 146 V 139 E. 5.2 (Fachbeiständin für die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde) festgehalten wurde, dass es eher auf eine
selbstständige Erwerbstätigkeit hinweise, wenn während Abwesenheiten infolge
Urlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe (vgl.
Beschwerde, Rz. 46). Dies lässt sich im vorliegenden Fall e contrario auch § 26
des Personalgesetzes des Kantons Basel entnehmen, welcher die Lohnfortzahlung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt regelt und nicht
auf die Rechtverhältnisse mit Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern, wie den
Mitgliedern der WSK, anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 1 PG). Alleine aus diesem
Einzelkriterium lässt sich hingegen, mit Blick auf die Gesamtbetrachtung der
anderen Einzelkriterien zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit
und Unselbständigkeit (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1-5.4.5. hiervor),
vorliegend keine selbständige Erwerbstätigkeit annehmen.
5.5.
Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der Tätigkeit der
Beschwerdeführenden für die WSK bei diesen Gegebenheiten insgesamt die Merkmale
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zusammenfassend kann somit festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführenden respektive die Mitglieder der WSK als
Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren sind,
womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit gelten (E. 4. hiervor). Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn
die Kommissionstätigkeit aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird und
die verschiedenen Charakteristiken zu einander abgewogen werden (E. 5.
hiervor). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, ist daher nicht zu
beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführende
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: