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Entscheid

AH.2024.10

Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.

4. Juni 2025Deutsch37 min

(nachfolgend: WSK) tätig (vgl. https://bit.ly/3H6QI3A; zuletzt abgerufen am 7. November

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

1

B____

[...]

Beschwerdeführer

2

beide vertreten durch Béatrice Müller,

Advokatur und Mediation, Falknerstrasse 26, 4001 Basel

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.10

Einspracheentscheide vom 21.

Oktober 2024

Die Mitglieder der

Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i

AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten. Zudem überwiegen hinsichtlich der

Kommissionstätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur

beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit die

Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (gemeinsam:

die Beschwerdeführenden) sind als Mitglieder der Wohnschutzkommission

(nachfolgend: WSK) tätig (vgl. https://bit.ly/3H6QI3A; zuletzt abgerufen am 7. November

2025). Sie meldeten sich am 23. Januar 2023 respektive 14. Februar 2023 als

Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformulare,

Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1).

b) Mit Schreiben vom 13. März 2023 (AB 2) respektive 23.

Februar 2024 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit,

dass ihre Tätigkeit als Mitglieder in der WSK aus

sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Tätigkeit betrachtet

werde. Daraufhin ersuchte C____, Vorsitzender Präsident der WSK die

Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. März 2024 um ein Gespräch und legte

seinem Schreiben ein Dokument mit dem Titel «Gesprächsunterlage zur Anerkennung

der Tätigkeit in der D____ als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder

(Präsidium, Mieter- und Vermietervertreter)» bei (AB 4). Die Beschwerdegegnerin

bezog daraufhin mit E-Mail vom 8. April 2024 Stellung zur Ansicht von [...] und

hängte ihrem Schreiben ein als «Memorandum zur Beurteilung der AHV-rechtlichen

Stellung der Mitglieder der Wohnschutzkommission Basel-Stadt» betiteltes

Dokument an (AB 5). C____ reagierte in der Folge am 8. Mai 2024 mit einem als

«Richtigstellung» des Memorandums bezeichneten Schreiben (AB 6). Mit einem

weiteren Schreiben vom 20. August 2024 ersuchte C____ die Beschwerdegegnerin

schliesslich für sich selber und die beiden beschwerdeführenden Personen um

Rückerstattung der AHV/IV/EO- sowie ALV-Abzüge und ersuchte die

Beschwerdegegnerin im Falle, dass dem Begehren nicht nachgekommen werden könne,

um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (AB 7).

c) Mit Verfügungen vom 27. August 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als

Mitglieder der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige

Erwerbstätigkeit qualifiziert werde, weshalb das Einkommen aus dieser Tätigkeit

als massgebender Lohn gelte und entsprechend über das Präsidialdepartement

Basel-Stadt mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden müsse (AB 8). Gegen

beide Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch C____, am 2.

September 2024 Einsprache (AB 9), welche mit den Einspracheentscheiden vom 21.

Oktober 2024 abgelehnt wurde (AB 10 und 11).

Erwägungen

II.

a) Die Beschwerdeführenden erheben gegen die inhaltlich

identischen Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024 am 20. November 2024 separat

am 20. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt und beantragen jeweils die Aufhebung des Einspracheentscheids und

die Anerkennung als Selbständigerwerbende bzw. als Selbständigerwerbender.

Ferner seien sie der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender

bzw. als Selbständigerwerbende anzuschliessen. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanz zur Neubeurteilung gestützt auf die Beschwerdeausführungen

zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Unter

den Verfahrensanträgen führen sie auf, es seien die vollständigen Vorakten

beizuziehen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024

werden die beiden Beschwerden vom 20. November 2024 antragsgemäss zu einem

Verfahren vereint.

c) In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 3. April 2025 halten die

Beschwerdeführenden weiterhin an ihren Beschwerden fest und reichen das

Gutachten von Prof. Dr. iur. E____, Zürich, ein, erstattet an C____/Mitglied

der WSK, zu Fragen der AHV-rechtlichen Einordnung der Entschädigungen der WSK

vom 7. August 2024.

e) Mit Duplik vom 28. April 2025 beantragt die

Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerden.

III.

Am 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art.

84.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere

Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide

kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend sind die Einspracheentscheide vom

21.

Oktober 2024 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die

Mitglieder der WSK seien weder an irgendwelche Weisungen gebunden noch

arbeitsorganisatorisch eingeordnet (Beschwerde, Rz. 18-48; Replik, Rz. 4-24). Nur

tatsächlich erbrachte Leistungen würden vergütet werden. Das fehlende

Unternehmensrisiko (Investitionen, Personalkosten) sei nicht ausschlaggebendes

Kriterium (Beschwerde, Rz. 49-54; Replik, Rz. 25-30). Insgesamt seien die

Mitglieder nicht in eine Verwaltungseinheit eingebunden, weder gesetzlich noch

arbeitsorganisatorisch. Sie seien auch keine Verwaltungsfunktionäre. Vielmehr

seien es ehrenamtliche Privatpersonen bzw. mandatierte Dritte mit direkt

gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in unabhängigem Nebenerwerb (Beschwerde, Rz.

57). Deren Entschädigungen seien als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit

zu betrachten (Beschwerde, Rz. 57).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen zur Hauptsache auf den

Standpunkt, die Mitglieder der WSK seien in arbeitsorganisatorischer Hinsicht –

trotz tätigkeitsbezogener Weisungsungebundenheit – administrativ und

disziplinarisch de facto und de jure subordiniert bzw. abhängig und sie hätten

in Bezug auf ihre Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Aus der

Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände ergebe sich, dass die Merkmale

einer unselbständigen Tätigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach

überwiegen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglied der WSK sei als

unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu

qualifizieren und die daraus erzielten Einkünfte seien durch den Kanton

abzurechnen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 21).

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen

vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024, zu

Recht die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglieder der

Wohnschutzkommission als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.

3.

3.1.

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender

Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben

(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für

in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete

Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden

erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes

Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete

Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.2.

Der Bundesrat erklärte mit Art. 7 lit. i AHVV Einkommen der

Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden zum Bestandteil des für

die Berechnung der AHV-Beiträge von Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Der

Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung über den massgebenden

Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2024)

näher erläutert. Behördenmitglieder im Sinne von Rz. 4003 WML sind die

Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente (zuletzt

bestätigend: BGE 148 V 253 E. 5.3.3), der Gerichte und Kommissionen mit

richterlichen Befugnissen sowie des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und

der Gemeindeexekutiven. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen

und variablen Entschädigungen (z. B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern,

etc.) bestehen (Rz. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn,

soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Rz. 4005 WML).

Sitzungsgelder gehören gemäss Rz. 2061 grundsätzlich zum massgebenden

Lohn.

3.3.

Das Bundesgericht macht deutlich, dass die Ausübung einer Funktion

der öffentlichen Verwaltung nicht per se beitragsrechtlich als unselbstständige

Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]

H 173/06 vom 21. Mai 2007, E. 5.2.2.1). Ob im Einzelfall selbständige oder

unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei rechtsprechungsgemäss

nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.

So sind im öffentlichen Recht wie auch im Zivilrecht, wo allfällige bestehende

Vereinbarungen zur Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses (z. B als

Dienstvertrag) nicht massgebend für das jeweilige vorliegende Beitragsstatut (Robert Schibli, Der

öffentlich-rechtliche Auftrag, Zürich 2023, Rz. 518). Entscheidend sind

vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach

Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach

richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E.

3.1).

3.4.

Verwaltungsweisungen wie die «WML» sind für das Gericht

grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber

berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht

nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).

3.5.

3.5.1. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor,

wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57 E. 6.4; 143 V 177 E. 3.3).

Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der

Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener

Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das

spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom

Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen

hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die

gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne

indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche

Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die

tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4; 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

3.5.2. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,

wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.

arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches

Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). Von einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den

Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d. h. wenn der Versicherte

Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgebenden» abhängig

ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist,

praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind

das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand

der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die

Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten

erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen

Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei

Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies

beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169

E. 3c mit Hinweisen).

3.6.

Neben der Tätigkeit als Mitglied der WSK ist der Beschwerdeführer 2 B____

im Haupterwerb für die F____ (Anmeldung vom 14. Februar 2023, AB 1) tätig.

Die Beschwerdeführerin 1 A____ ist im Haupterwerb für die G____ tätig

(Anmeldung vom 23. Januar 2023, AB 1). Die sozialversicherungsrechtliche

Einstufung der in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten bleibt ohne

präjudizielle Wirkung für die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich

eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die

beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung

vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob

es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt

(BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführenden machen weiter im Wesentlichen folgendes geltend:

Sie würden allein aufgrund einer spezialgesetzlichen Vollzugsaufgabe und der

Übernahme eines (grundsätzlich nicht entschädigten) Ehrenamtes sowie einzig

aufgrund der kantonalen Weisung rein variable Entschädigungen je erbrachter

Dienstleistung (typischerweise die Sitzungsteilnahme) und je Produkt

(typischerweise die fallweise Verfügung pro Gesuch inkl. Aktenstudium,

Entscheidmotivierung und Protokoll sowie allfällige Zuschläge) erhalten. Eine

normale Entl.nung für Arbeitsleistungen (Gehalt für Zeiteinsatz oder für

zeitliche Verfügbarkeit (Wartegeld) erfolge nicht. Sie sei (als pauschale

Jahresentschädigung) explizit ausgeschlossen (Beschwerde, Rz. 12). Die

Beschwerdeführenden führen des Weiteren aus, die Aufgaben und Kompetenzen der

Kommissionsmitglieder seien durch die (spezial-)

gesetzlichen Grundlagen bestimmt; basierend auf dem Gesetz vom 5. Juni 2013 über

die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG; SG 861.500) sei die

Kommission für sämtliche ihr zugewiesene Aufgaben zuständig (§ 15 Abs. 1 Verordnung

vom 26. April 2022 über den Schutz von Wohnraum, Version in Kraft seit 30. März

2023 (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV; SG 861.540) und damit aus der

Verwaltungshierarchie zum autonomen, von Regierung und Verwaltung unabhängigen

Vollzug durch die Kommissionsmitglieder ausgegliedert. Ein

Subordinationsverhältnis der beitragspflichtigen Personen liege nicht vor. Die

WSK sei zwar eine Verwaltungsinstanz. Es handle sich bei ihr aber nicht um eine

verwaltungsinterne Behördenkommission, welche als Abbild des demokratischen

Gemeinwesens rein dessen öffentliche Interessen zu vertreten hätte, sondern um

eine paritätische Kommission mit verwaltungsexternen Experten und

Interessenvertretern der Mietenden respektive der Vermietenden, welche ihre

Tätigkeit unabhängig, d. h. unvoreingenommen und unparteiisch auszuüben

hätten (Wille zur Objektivität) und sich nur dem Gesetz, ihrem eigenen Gewissen

und ihrem Fachwissen verantwortlich fühlen sollten. Die Zugehörigkeit sei in

der Regel an eine feste Amtsdauer gebunden. Auf diese Weise lasse sich die

Unabhängigkeit unterstreichen. Zu den Voraussetzungen für deren Unabhängigkeit

gehöre das Kollegialitätsprinzip. Kollegien würden sich in weitem Mass der

Integrierung in eine Hierarchie entziehen (Beschwerde Rz. 16; Replik, Rz. 17;

vgl. auch Gesprächsunterlage zur Anerkennung der Tätigkeit in der Wohnschutzkommission

als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder [Präsidium, Mieter- und

Vermietervertreter], Ziff. 2.7, AB 4). Hierbei berufen sich die

Beschwerdeführenden auf die Ausführungen von Stefan

Vogel, Einheit der Verwaltung – Verwaltungseinheiten, Grundprobleme der

Verwaltungsorganisation, Zürich/Genf 2008, S. 156, 176 f., 210 f., 257 ff., 262

(vgl. Beschwerde, S. 9, Fn. 7 f.; vgl. Anhang 1 zur Replik).

4.2.

4.2.1. Den Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten, dass die WSK

die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat (§7 ff. WRFG in

Verbindung mit § 2 Abs. 3 WRSchV), wobei ihr Aufgaben- und Kompetenzbereich in

§ 15 Abs. 2 lit. a-g WRSchV definiert wird und sie in diesen Tätigkeiten

unabhängig ist (§ 3a Abs. 1 WRFG; dazu E. 5.3.3.). Die WSK wird durch den

Regierungsrat bestellt (§ 3a Abs. 2 WRFG). Sie hat nicht nur beratende

Funktion, sondern besitzt Entscheidkompetenz. Ihre Entscheide, welche zudem als

Kollegium gefällt werden (§ 14 Abs. 2 WRSchV; vgl. hierzu Vogel, a.a.O., S. 209 ff.), sind von

Gesetzes wegen für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 3a Abs. 1 Satz 3

WRFG). Überdies unterliegt die WSK besonderen Organisations- und

Verfahrensvorschriften (§ 3a Abs. 1 und 2 WRFG, § 14 und 16 WRSchV). Entsprechend

hält auch der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt fest, welcher in

Beantwortung der Motion Pascal Messerli und Konsorten betreffend «Anpassung der

Wohnschutzbestimmungen im Bereich Wohnschutzkommission»; Stellungnahme des

Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2024, 23.5574.02 (https://bit.ly/4oPVV0e,

abgerufen am 7. November 2025; nachfolgend: Stellungnahme), anführt, die WSK sei

eine Verwaltungsbehörde mit Entscheidkompetenz, die durch kantonales Recht

eingeführt wurde und kantonales Verwaltungsrecht vollzieht (Stellungnahme, S.

3). Ferner ist der Seite 4 der Stellungnahme des Regierungsrates zu entnehmen,

dass es sich bei der Wohnschutzkommission nicht um eine gerichtliche Instanz,

sondern um eine Verwaltungsbehörde handelt. Die WSK ist zudem gemäss § 34 des

Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

(Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) eine Verwaltungseinheit (siehe gesetzessystematische

Einordnung in Ziff. 2 [«2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten»]). Bei dieser

Sachlage scheint die von den Beschwerdeführenden getroffene Unterscheidung

unerheblich zu sein, ob die WSK als eine verwaltungsinterne Behördenkommission,

welche als Abbild des demokratischen Gemeinwesens rein dessen öffentliche

Interessen zu vertreten hätte, sondern um eine paritätische Kommission mit

verwaltungsexternen Experten und Interessenvertretern, was deren Unabhängigkeit

unterstreichen soll. So ist der Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern, welche an

Entscheiden der Wohnsitzkommission mitwirken, immanent, dass diese über eine

gewisse fachliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. E. 5.3.3. hiernach).

4.2.2. Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass mit Blick auf die

obgenannten Ausführungen es sich bei der WSK um eine Behörde im Sinne des Artikel

7 lit. i AHVV, dessen Gesetzeskonformität von den Beschwerdeführenden nicht in

Frage gestellt wird, handelt. Dabei weist die WSK richterliche Eigenschaften

auf, was sich unter anderem darin zeigt, dass sie bei ihrer Entscheidung über

eine fachliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. E. 5.3.3. hiernach). Diese gehen

jedoch weniger weit als die in Rz. 4003 genannten richterlichen «Befugnisse»,

wenn diese als richterliche Kompetenzen verstanden werden. So stellt die WSK

keine Instanz dar, die in einem Rechtsmittelverfahren über die Rechtmässigkeit

ein bereits ergangenes Anfechtungsobjekt zu entscheiden hat (vgl. Regula Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 5-8; vgl.

Vogel, a.a.O., S. 257 ff.). Die

WSK ist denn auch keine Behörde, welche in Bezug auf ihre Kompetenzen

vergleichbar mit einer richterlichen Behörde im Sinne von Art. 30 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV; SR 101) wäre, da sie insbesondere aus funktionaler Sicht keine rechtsprechende

Tätigkeit, also die verbindliche und förmliche Entscheidung einer

Rechtsstreitigkeit auf rechtsnormativer Grundlage durch einen neutralen und

unabhängigen, von einer der beteiligten Parteien angerufenen Dritten in einem

formgebundenen und kontradiktorischen Verfahren, ausübt (vgl. Johannes Reich, Art. 30 N 13, in:

Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur

Bundesverfassung, 2. Auflage, Basel 2025; vgl. Bernhard

Waldmann, Art. 29a N 14, a.a.O.) Dass zur Anerkennung als Behörde diese

über richterliche «Befugnisse» im Sinne von Rz. 4003 WML zu verfügen hat, wird

von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter erläutert. Ein Abweichen von der

Verwaltungsweisung in Rz. 4003 WML, welche für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich ist, erscheint vorliegend angezeigt, sind denn weder im Gesetzes-

noch Verordnungsrecht Anhaltspunkte zu finden, die dafürsprechen würden, dass

für die Qualifikation als Behördenmitglied im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV die

Erfüllung des Kriteriums der richterliche «Befugnisse» im Sinne von dahingehenden

Kompetenzen notwendig sei (vgl. E. 3.4. hiervor), zumal die Zuschreibung

von richterlichen Eigenschaften keine signifikante Abweichung darstellt und

nach wie vor den besonderen Charakter der Behörde hervorstreicht. Im Übrigen

ist in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung von Ueli Kieser und Peter

Binswanger zu verweisen, wonach zu «Kommissionen mit richterlichen

Befugnissen» auch Mitglieder anderer Gremien mit öffentlich-rechtlichen

Funktionen hinzuzuzählen sind, sofern ihnen Entscheidbefugnisse zustehen und

sie fest entschädigt werden (vgl. Ueli

Kieser, Tätigkeiten im Parlament – Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder

etwas Sonstiges, in: Wolfgang Portmann/Gabriel Aubert/Roland A. Müller/Roger

Rudolph (Hrsg.), Festschrift für Adrian von Kaenel, Zürich 2022, S. 261 mit

Verweis auf Peter Binswanger,

Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich

1950, S. 48).

4.2.3. Wenn auch Kieser/Binswanger

eine feste Entschädigung verlangen (siehe vorstehend), so ist dies nicht das

entscheidende Kriterium. Nach Rz. 4004 WML kann das Einkommen von

Behördenmitgliedern aus festen und variablen Entschädigungen (z. B.

Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (E. 3.2. hiervor).

Hinsichtlich der finanziellen Entschädigung der Kommissionsmitglieder für ihre

Aufwände ist überdies festzustellen, dass gemäss der Präambel der Weisung vom

5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern (WAS; SG

153.115) die Mitarbeit in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit

beruht (vgl. auch § 2 Abs. 1 WAS) und die Sitzungsgelder dem Bestreben dienen, allfällige

in der Kommissionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder

zu minimieren. Die WAS ist nach § 1 Abs. 1 WAS in Verbindung mit § 3a Abs. 3 WRFG auf die Mitglieder der Wohnschutzkommission, die vom Regierungsrat auf

eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt respektive gewählt werden (vgl.

Regierungsratsbeschluss P220618 vom 8. November 2022 [Wahl A____]; vgl.

Regierungsratsbeschluss P220618 vom 7. Juni 2022 [B____]), anwendbar (vgl.

Schreiben Regierungsrat H____ vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage). Hinzuweisen

ist schliesslich darauf, dass sich die Qualifikation der Mitglieder der WSK

sich auch daraus ergibt, dass diese für ihre im Rahmen der Tätigkeit für die

Wohnschutzkommission entstandene Aufwände unbestrittenermassen Sitzungsgelder

gemäss § 3 ff. WAS erhalten, die nach Art. 7 lit. h AHVV und Rz.

2061 grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl.

E. 3.2. hiervor). Unter diesen Gesichtspunkten steht die Variabilität der

Entschädigung der Qualifizierung als Behörde im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV bzw.

als Mitglied davon nicht entgegen.

4.2.4. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die WSK als

Behörde zu betrachten ist, welche darüber hinaus mit einem personellen Unterbau

ausgestattet ist (u. a. juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

Kanzleimitarbeiterinnen und –mitarbeiter des Teams der Staatlichen Stelle für

Wohnraumschutz [https://bit.ly/3L3MZWy; abgerufen am 7. November 2025] sowie

Schreiberinnen und Schreiber für die WSK [vgl. § 3a Abs. 4 WRFG; https://bit.ly/3LBcMp2,

abgerufen am 7. November 2025; vgl. E. 5.4.3. hiervor zum

Abgrenzungskriterium des unternehmerischen Risikos). Damit sind ihre

Mitglieder, die Ausstandsbestimmungen unterstehen, um allfällige

Interessenskollisionen bereits im Ansatz zu verhindern (vgl. §§ 22 Abs. 1 Personalgesetz vom 17. November 1999 [PG; SG 162.100]; zur Geltend des PG siehe

E. 5.3.2. hiernach) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden als

Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren. Deren

finanzielle Entschädigungen gelten somit als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2

AHVG) respektive Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zu diesem

Schluss kommt man selbst bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur

beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit. Diese

sind nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1.-5.4.6.

hiernach).

5.

5.1.

5.1.1. Hinsichtlich des zur Abgrenzung von selbständigen und

unselbständigen Erwerbstätigkeiten beizuziehenden Kriteriums der «betriebswirtschaftlichen

bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» hielten die Beschwerdeführenden im

Wesentlichen fest, es bestehe kein Subordinationsverhältnis, da der

Regierungsrat das von der Wohnschutzkommission erstellte Reglement genehmige,

in welchem die von weisungsunabhängige Kommission im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften – fachlich, inhaltlich und arbeitsorganisatorisch vollständig

autonom – ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die

Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren Personals regle (§ 14 Abs. 1 WRSchV). Aufgrund seines Genehmigungsvorbehalts könne der

Regierungsrat zwar vorgesehene Regelungen ablehnen, aber nicht anstelle der

Kommission deren Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsgang bestimmen.

Der Regierungsrat verfüge ausschliesslich über eine negative

Einwirkungsmöglichkeit (Normenkontrolle) ohne Gestaltungsmacht (kein

Normierungsrecht). Es wäre sogar ungesetzlich wenn der Regierungsrat in Form

seines Genehmigungsentscheids auf Gang und Gestaltung der Arbeit der

Kommissionsmitglieder direkt Einfluss zu nehmen versuchte (Beschwerde, Rz. 20;

vgl. Replik, Rz. 16). Zudem würden die Kommission und ihre Mitglieder dem

Regierungsrat im Zusammenhang mit dem Vollzug des WRFG in Zeiten der

Wohnungsnot als verwaltungsexterne Experten und Interessenvertreter, d. h.

als gleichwertige Partner, gegenübertreten und stünden unzweifelhaft nicht in

einem verwaltungsinternen Subordinationsverhältnis, sondern seien autonome

Träger von aus der Verwaltung ausgegliederten Vollzugsaufgaben (Beschwerde, Rz.

21).

5.1.2. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, die WSK sei

aufgrund ihrer spezialgesetzlichen Zusammensetzung (§ 3a Abs. 2 WRFG) und

Zuständigkeit (§ 15 Abs. 1 WRSchV) aus der Verwaltungshierarchie ausgegliedert

und unterliege nicht den üblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Sie sei aus

der kantonalen Verwaltung ausgegliedert und stelle auch keine

Verwaltungseinheit nach §§ 26 - 37 Gesetz betreffend die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

(Organisationsgesetz, OG, SG 153.100) dar. Im Unterschied zu einer

Behördenkommission mit Entscheidbefugnissen würden ihre Verfügungen und

Entscheide deshalb auch nicht dem verwaltungsinternen Rekursverfahren nach § 41

Abs. 2 und §§ 43 - 49 OG, sondern könnten direkt beim Verwaltungsgericht bzw.

in Bausachen bei der Baurekurskommission (Kommission mit richterlichen

Befugnissen) angefochten werden (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5 WRSchV; Beschwerde, Rz.

25; Replik, Rz. 15).

5.1.3. Ferner sehe § 3a Abs. 1 WRFG eine administrative und

disziplinarische Aufsicht des zuständigen Departements vor. Diese finde ihren

Ausdruck darin, dass die Schreiberin bzw. der Schreiber sowie die

ausserordentlichen Schreiberinnen und Schreiber (§ 3a Abs. 4 WRFG) und das

weitere Personal dem zuständigen Departement administrativ untergeordnet und

der verwaltungsinternen Behörde Mietrecht und Wohnraumschutz unterstellt seien

(vgl. Beschwerde, Rz. 30). Die Schreibenden und die Kanzleimitarbeitenden seien

denn auch ordentlich angestellt, würden einen festen Lohn, bezahlte Ferien und

Feiertage sowie sämtliche weitere Leistungen nach kantonalem Personalrecht

erhalten. Bei ihnen liege ein Dienstverhältnis zum zuständigen Departement vor.

Dies gelte nicht für die Kommissionsmitglieder (Beschwerde, Rz. 26).

5.1.4. Schliesslich sei die disziplinarische Aufsicht eine

reine Kontrollfunktion und ein weiteres Merkmal dafür, dass die Kommission und

ihre Mitglieder keinem Subordinationsverhältnis unterliege. Wäre von einem

Subordinationsverhältnis auszugehen, so wären (HR-) Verantwortliche und

(Linien-) Vorgesetzte für die (arbeits- bzw. dienstrechtliche) disziplinarische

Aufsicht zuständig. Die disziplinarische Aufsicht über die

Kommissionsmitglieder werde nur auf Hinweis oder Anzeige hin tätig. Sie führe

keine ständige Kontrolle und übe nur die eingeschränkte disziplinarische

Aufsicht aus, also Aufsicht bei Fehlverhalten der Kommissionsmitglieder.

Entsprechend könne die disziplinarische Aufsicht auch nur Fehlverhalten

feststellen, jedoch keine dienst-rechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit,

Leistungsbeurteilung etc.) auslösen (Beschwerde Rz. 27).

5.1.5. Des Weiteren führen die Beschwerdeführenden zum Kriterium «betriebswirtschaftlichen

bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» aus, weder die Kommission noch ihre

Mitglieder würden über arbeitsorganisatorische Weisungsrechte gegenüber von

(Bewilligungs-)Behörden oder dem in den Verwaltungsbehörden beschäftigten

(Kanzlei-)Personal verfügen. Umgekehrt würden die Kommissionsmitglieder sowohl

eine uneingeschränkte fachliche Unabhängigkeit als auch eine nicht nur

inhaltlich sondern insbesondere arbeitsorganisatorisch vollständige (Weisungs-)Freiheit

geniessen, indem sie ihre aus der Verwaltungshierarchie ausgelagerten Aufgaben

in Bezug auf die gesamte Planung des Arbeitseinsatzes, und zwar hinsichtlich

der Arbeitszeiten und der Arbeitsorganisation, vollkommen selbständig

durchführen würden (Beschwerde, Rz. 30). Zudem bestünden keine Präsenz- oder

Verhaltenspflichten (Beschwerde, Rz. 33) und keine Gebundenheit bezüglich

Arbeitsplänen und Reglementierung der Arbeitsorganisation (Beschwerde, Rz. 4).

Entsprechend würden weder Pflichtenhefte noch sonstige Regelungen zu den

Arbeitsverfahren vorliegen (Beschwerde, Rz. 40). Es bestehe überdies eine

persönliche Aufgabenerfüllungspflicht (Beschwerde, Rz. 41) und kein

Konkurrenzverbot hinsichtlich der Annahme anderer Mandate (Beschwerde, Rz. 42).

5.2.

5.2.1. Bezüglich dem Abgrenzungskriterium des «wirtschaftlichen

Risikos» halten die Beschwerdeführenden fest, die finanziellen Vergütungen seien

den Kommissionsmitgliedern nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen

(Aktenstudium, Gesuchsprüfung und Entscheidfindung bei Sitzungen) und

fallweisen Produkte (Bewilligungsverfügung und Entscheidmotivierung, Protokoll)

geschuldet, wohingegen während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und

Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe. Darüber hinaus zeige sich die

wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom Kanton auch darin,

dass den Kommissionsmitgliedern weder pauschale noch aufwandabhängige

Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten Mittel, die An- und Rückfahrt

bei Besprechungen, Mahlzeiten und Ähnliches zukommen würden. Ferner werde die

wirtschaftliche Unabhängigkeit vollends dadurch belegt, dass die

Kommissionsmitglieder sämtliche Erwerbsausfallrisiken bei Unfall, Krankheit

oder anderem unverschuldetem Verhinderungsgrund ohne Beteiligung des Kantons

nach dessen Dienstrecht oder nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend

die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht, OR; SR 220) vom ersten Tag an ausschliesslich selbst tragen

würden. Eine Unfallversicherung oder Versicherung eines Taggeldes für den

Krankheitsfall durch den Kanton sowie der Eintritt in die kantonale

Pensionskasse mit beruflicher Vorsorge für das Alter, einen Invaliditäts- und

Todesfall (für Angehörige) seien nicht möglich, d. h. die

Kommissionsmitglieder würden ein wirtschaftliches Risiko eingehen, indem sie

nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff. OR seien und damit auch den Schutz

nicht geniessen, den diese Bestimmungen für Personen mit einem Arbeitsvertrag

vorsehen würden (Beschwerde, Rz. 46 f.; vgl. auch Beschwerde, Rz. 44 f.;

Replik, Rz. 22 und Rz. 27). Zudem sei ein Arbeitsanfall gerade nicht

garantiert. Kammertermine der Wohnschutzkommission könnten kurzfristig

ausfallen, mangels zu behandelnder Gesuche oder auch z. B.

krankheitsbedingt durch den Ausfall anderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig

kein Ersatz für diese gefunden werde. Damit müssten die Mitglieder der

Kommission auch in der Lage sein, kurzfristig anderes Einkommen zu generieren,

um den Ausfall zu kompensieren (Beschwerde, Rz. 51).

5.2.2. Ferner könne nicht von einer regelmässigen

Arbeitstätigkeit gesprochen werden aufgrund des temporären Vollzugsauftrags der

Mitglieder der Wohnschutzkommission und der variablen Arbeitslast sowie deren

Autonomie hinsichtlich den Umfang der Arbeit (Beschwerde, Rz. 44; vgl. Replik,

Rz. 28 f.).

5.2.3. Zum Investitionsrisiko hinsichtlich der Arbeitsplatz-

und Infrastrukturkosten führen die Beschwerdeführenden des Weiteren aus, die

Kommissionsmitglieder würden fast ausschliesslich in ihren eigenen Büros oder

privaten Räumen arbeiten, ohne Zugang zur kantonalen Infrastruktur. Für ihre

Tätigkeit würden sie privat finanzierte Arbeitsmittel wie Computer, Telefon und

Büroausstattung benützen; ohne Vorgabe von Besprechungs- oder Antwortzeiten

sowie Sitzungs- oder Abgabeterminen, sondern nach ausschliesslich persönlich

bestimmter Arbeitsdauer und selbst gewähltem Zeitplan; ohne jegliche Teilhabe

an der Arbeitsplatz-, Informatik- und Kommunikations-Infrastruktur des Kantons

(Büroadresse, Arbeitsstation, Office-Software, E-Mail-Account, Intranet,

geschützter Datenverkehr, Telefon, etc.) – welche von diesem auch nicht zur

Verfügung gestellt würden. Es würden privat finanzierter Büromöbel,

Informatikmittel (Hard- und Software inkl. Videokommunikation, E-Mail [und

Incamail]) sowie Festnetz- und Mobiltelefonie genutzt (Beschwerde, Rz. 38 f;

vgl. auch Beschwerde, Rz. 52 f.; Replik, Rz. 11).

5.3.

5.3.1. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, sie unterstünden bei

ihrer Tätigkeit in der WSK keiner arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, kann –

wie nachfolgend darzulegen ist – nicht gefolgt werden.

5.3.2. Hinsichtlich des Abgrenzungskriteriums der

arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zur Hauptsache hervorzuheben, dass

die Mitglieder der WSK unbestrittenermassen gemäss § 3a Abs. 1 Satz 1 WRFG als

Teil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten administrativ

und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements, vorliegend des

Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt, untersteht (vgl. auch Webseite

der WSK unter «Über uns», https://bit.ly/4hzMVda; abgerufen am 7. November 2025).

Die Mitglieder der WSK, werden vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode gewählt (vgl.

E. 4.2.1. hiervor) und sind ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der

Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut. Sie sind damit als Inhaber eines

Nebenamts im Sinne von § 2 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (PG;

SG 162.100) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz vom

27. Juni 2000 (VPG; SG 162.110) zu qualifizieren (vgl. Michael Merker/Philip Conradin/Reto Häggi

Furrer, Kapitel 4: Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums

Nordwestschweiz, in: Urs Bürgi/Gudrun Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch

Öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 444 Rz. 17) und unterstehen damit –

unter Vorbehalt abweichender Regelungen – sinngemäss den § 14 bis 25 (vgl. § 2 Abs. 1 PG) sowie der VPG. Damit steht dem Kanton respektive dem zuständigen

Departement grundsätzlich die Möglichkeit zu, ein Kommissionsmitglied aus dem

Amt zu entlassen, falls einer der Tatbestände in § 7 Abs. 1 VPG,

beispielsweise eine Amtspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 lit d VPG), erfüllt

sein sollte. Die Ausführung der Beschwerdeführenden, wonach die

disziplinarische Aufsicht über die Kommissionsmitglieder nur auf Hinweis oder

Anzeige hin tätig werde und sie Fehlverhalten nur feststellen könne, ohne

dienstrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung

etc.) auszulösen, kann daher nicht gefolgt werden. Trotz des weitgehenden

organisatorischen Freiraums der WSK (Erstellung von eigenem Reglement zur

Organisation, der Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang sowie den Aufgaben der

Schreiberinnen und Schreiber; vgl. § 14 Abs. 1 WRSchV; vgl. E. 5.3.4. hiernach)

ist angesichts der Tatsache, dass deren Mitglieder administrativ und

disziplinarisch der Aufsicht des Präsidialdepartements unterstehen (§ 3a Abs. 1

Satz 1 WRFG), von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Beschwerdeführenden

auszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 2a, in: ZAK 1/1987, S. 357

f., zur Aufsicht eines Schulzahnarztes durch eine Schulkommission).

5.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

(Beschwerde, Rz. 21, 30) ist im Zusammenhang mit dem Abgrenzungskriterium der

arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit die Tatsache unwesentlich, dass die Beschwerdeführenden

über eine fachliche Unabhängigkeit (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 WRFG) verfügen. Diese

spricht nicht ohne weitere Umstände für eine arbeitsorganisatorische

Unabhängigkeit der WSK-Mitglieder, ergibt es sich doch aus der Natur ihrer

Aufgabe, dass sie als verwaltungsexterne nichtbedienstete Private wegen ihres

Fachwissens auf dem Gebiet des Wohnschutzes und ihres Hintergrunds als

Interessenvertreter der Vermieter- oder Mieterschaft vom Regierungsrat in die

WSK gewählt werden, um im Bereich des Wohnschutzes beim Fällen von

Entscheidungen mitzuwirken. Die Unabhängigkeit der WSK und deren Mitglieder in

ihrer Tätigkeit (Art. 3a Abs. 1 WRFG) dient dazu, analog der richterlichen

Unabhängigkeit frei von sachfremden Einflüssen somit frei in der Rechtsfindung,

nur dem Gesetz verpflichtet, zu entscheiden (vgl. Kiener Regina, Richterliche Unabhängigkeit,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 54

ff.; vgl. E. 4.2.2. hiervor zu den richterlichen Eigenschaften der WSK; vgl.

Stellungnahme S. 3 f. im Kontext der Zusammensetzung der WSK). Einzig daraus

lässt sich die beitragsrechtliche Qualifikation als selbständige

Erwerbstätigkeit nicht ableiten.

5.3.4. Unbestritten ist, dass die WSK im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den

Geschäftsgang, die Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren

Personals in einem durch den Regierungsrat zu genehmigenden Reglement regelt (§ 14 Abs. 1 WSchV). Vorliegend können keine weiteren Ausführungen zum Inhalt des

Reglements der WSK gemacht werden, da dieses gemäss amtlicher Erkundigung des

Gerichts beim Team der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz im Zeitpunkt der

gerichtlichen Beratung noch in Arbeit war (vgl. Mail von I____, MLaw, Schreiber

der WSK vom 3. Juni 2025). Festgehalten werden kann jedoch, dass die Beschwerdeführenden

nicht in überzeugender Weise darzulegen vermögen, inwiefern der Genehmigungsvorbehalt

betreffend das Reglement durch eine höherliegende Instanz, vorliegend des

Regierungsrats, nicht als Indiz für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit

gelten soll. Zwar mag – wie die Beschwerdeführenden ausführen (Beschwerde, Rz. 20)

– eine direkte Einflussnahme des Regierungsrats auf die Entscheidkompetenz

respektive Tätigkeit der fachlich unabhängigen WSK (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2

WRFG; vgl. E. 5.3.2. hiervor), sei dies etwa mit Weisungen zur Ausübungen

der Tätigkeit in der WSK, ausgeschlossen sein. Dem Regierungsrat steht jedoch

mit dem Genehmigungsvorbehalt bezüglich des Reglements der WSK ein Mittel zur

Verfügung, zumindest indirekt Einfluss auf deren Organisation,

Geschäftsverteilung und Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Von einer gänzlichen

arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit, welche die Beschwerdeführenden in

ihrer Beschwerdeschrift darzulegen versuchen (vgl. Beschwerde, Rz. 21), kann

daher nicht die Rede sein.

5.3.5. Auch wenn vorliegend – trotz des Genehmigungsvorbehalts

des zuständigen Departements – hervorzuheben wäre, dass die Beschwerdeführenden

ihre Tätigkeit aus organisatorischer Sicht weitgehend frei regeln und somit

überwiegend frei von Weisungen des Regierungsrates autonom agieren würden (vgl.

Beschwerde, Rz. 20), kann hieraus keine selbständige Natur der Tätigkeit

der Mitglieder der WSK abgeleitet werden. Anzumerken ist nämlich, dass das WRFG

(vgl. insbesondere § 3a) und die WRSchV (vgl. insbesondere § 14-16) in Bezug

auf die Tätigkeit der Mitglieder der WSK einen inhaltlichen Rahmen stecken. Die

Mitglieder der WSK sind nämlich in ihrer Tätigkeit an einen klar definierten,

wenn auch nicht abschliessend geregelten Aufgaben- respektive Pflichtenkatalog

gebunden, welcher in § 15 Abs. 2 WRSchV festgehalten wird, dessen Rahmen der

sachliche Zuständigkeitsbereich bildet (E. 4.2.1. hiervor und nachstehende E.

5.3.6.). Auch dies deutet auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2015/22 vom 19. April 2017

E. 2.4 [Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr]).

5.3.6. Hinsichtlich des Kriteriums der

arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit übersehen die Beschwerdeführenden

überdies, dass die WSK in ihrem Aufgaben- und Kompetenzenbereich die einzige

örtlich zuständige Instanz im Kanton Basel-Stadt ist, an welche sich

gesuchstellende Personen wenden können. Zudem ist aus sachlicher Hinsicht

einzig die WSK zuständig, in Zeiten der Wohnungsnot die Bestimmungen § 7 bis 8g

WRFG zu vollziehen. Die Mitglieder der WSK unterliegen daher in ihrem

gesetzlichen Auftrag einer Pflicht, die ihnen zukommenden Anträge anzunehmen

und zu bearbeiten (vgl. implizit § 15 Abs. 1 WRSchV). Diese Erfüllungs-

respektive Bearbeitungspflicht, welcher auch etwa im von den Parteien erwähnten

Fall ein Schulzahnarzt unterstand (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 3a,

in: ZAK 1/1987, S. 358), spricht ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische

Abhängigkeit der Beschwerdeführenden.

5.4.

5.4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ebenfalls zu

verneinen ist das Kriterium des wirtschaftlichen Risikos. Die Beschwerdeführenden

berufen sich auf das Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 und vergleichen

damit ihre Tätigkeit für die WSK unter anderem mit der Tätigkeit eines

hauptberuflich angestellten Kunsthochschuldozenten, der nebenbei für eine

Einwohnergemeinde deren Internet-Auftritt konzipierte und den Entwurf für ein

städtisches Leitbild erstellte, wobei dessen Aufgabe für die Einwohnergemeinde

vom EVG als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Die Beschwerdeführenden

heben hervor, dass ihnen – wie dem Kunsthochschuldozenten – weder

pauschale noch aufwandabhängige Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten

Mittel, die An- und Rückfahrt bei Besprechungen, Mahlzeiten und ähnliches

zukommen (Beschwerde, Rz. 46). Bei ihrem Einwand übersehen die

Beschwerdeführenden, dass sie – soweit geltend gemacht und aus den Akten

ersichtlich –, anders als der Kunsthochschuldozent im zitierten Fall nicht für

besondere Investitionskosten aus dem Beizug Dritter aufzukommen haben, zumal die

Mitglieder der WSK, wie sie selbst ausführen (Beschwerde, Rz. 41), anders

als etwa im zitierten Fall des Feuerungskontrolleurs (Urteil des EVG H 221/99

vom 20. November 2000 E. 5c), mit Blick auf ihre Wahl durch den Regierungsrat

(§ 3a Abs. 2 WRSchV) und dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Delegationsnorm

zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. Beim Hochschuldozenten

fielen hingegen gemäss Ausführung des EVG Kosten für den Beizug Dritten «in

erheblichem Umfang» an (Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 E.

3.1). Vorliegend haben die Mitglieder der WSK, die ihre Tätigkeit nicht an

Dritte delegieren können, auch kein Personal anzustellen, d. h. keine Kosten

für einen Personalbeizug zu tragen, da von Gesetzes wegen ausreichend

Ressourcen zur Wahrung der Fristen gemäss Bau- und Planungsgesetz zugestanden

sind (§ 3a WRFG). Der WSK wird der Schreiber bzw. die Schreiberin gestellt mit

der Möglichkeit der ausserordentlichen Ergänzung in personeller Hinsicht (§ 3a Abs. 4 WRFG). Der Webseite können zudem die Angestellten der staatlichen Stelle

für Wohnungsschutz entnommen werden, die den Betrieb sowohl in juristischer als

auch administrativer Hinsicht für die WSK gewährleisten (z. B. juristische

Mitarbeiter; Assistenz; Kanzleimitarbeiter; (vgl. http://bit.ly/44BOzoo;

zuletzt abgerufen am 7. November 2025). Somit ist ein Dispositionsrisiko

betreffend die Kostendeckung für den Beizug von Personal zu verneinen, was

gegen eine Bejahung des Kriteriums des wirtschaftlichen Risikos spricht (zu

Letzterem vgl. anders etwa Urteil des EVG vom 21. Mai 2007 H 173/06 E.

5.2.2.3 [Schulpsychologe], Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006 H 195/05

E. 5 [Logopädin] und Urteil des EVG vom 20. November 2000 H 221/99 E. 5c

[Kaminfegermeister als Feuerungskontrolleur]). Gleichzeitig ist festzuhalten,

dass die persönliche Aufgabenerfüllung ebenfalls gegen die Einstufung als

selbständige Erwerbstätigkeit spricht.

5.4.2. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen

die Beschwerdeführenden aus ihrem Einwand, sie müssten für potenzielle

Kommissions- und Kammersitzungen Zeit blockieren und würden dadurch auf

alternative Erwerbsmöglichkeiten verzichten. Es stelle ein wirtschaftliches

Risiko dar, dass die Höhe der Vergütung nicht garantiert sei, u. a. da

Kammertermine jeweils kurzfristig ausfallen könnten, etwa mangels zu

behandelnder Gesuche oder auch z. B. krankheitsbedingt durch den Ausfall

anderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig kein Ersatz für diese gefunden werde

(Beschwerde, Rz. 50 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden

in ihrer Tätigkeit als Mitglieder der WSK eine öffentliche Aufgabe erfüllen, im

Rahmen derer sie weder mit anderen öffentlich-rechtlichen noch

privatrechtlichen Akteuren in Konkurrenz stehen und entsprechend auch kein

Akquisitionsrisiko tragen. Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht

dabei der Umstand, dass die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführenden in

wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit (Anzahl Sitzungen; vgl.

Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage) und

nicht vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben ist (vgl.

BGE 101 V 252 E. 3a). Dabei wird die Tätigkeit in der WSK vom Gedanken der

Ehrenamtlichkeit geleitet ist (vgl. die Präambel der Weisung betreffend

Ausrichtung von Sitzungsgeldern und § 2 Abs. 1 WAS; vgl. E. 4.2.3. hiervor).

Entsprechend wird nur nach dem Sitzungsbedarf vergütet, ohne dass «Leerzeiten»

berücksichtigt werden. Die Mitgliedschaft in einer Kommission kann daher per se

nicht vom wirtschaftlichen Gedanken getragen sein, was ebenso gegen die

Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht. In diesem Zusammenhang

wird denn auch den Mitgliedern, welche neben der Tätigkeit für die WSK einer

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ein höherer Ansatz zugestanden (vgl.

Schreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage), womit

dem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese grössere Opfer zu erbringen

haben als jene WSK-Mitglieder, die haupterwerblich unselbständigerwerbend sind.

Mit Blick auf den Gedanken der Ehrenamtlichkeit kann überdies dem Einwand der

Beschwerdeführenden, sie seien einem Inkassorisiko, d. h. wirtschaftlichen

Risiko, ausgesetzt, da die Vergütungen erst mit Verzögerungen ausbezahlt

würden, nicht gefolgt werden. Weitere Anhaltspunkte, welche für ein

Inkassorisiko hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder der WSK sprechen

würden, sind im Übrigen nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden zu

Recht ausführen, dass der Kanton Basel-Stadt in diesem Zusammenhang ein

«sicherer» Auftraggeber ist (Beschwerde, Rz. 50).

5.4.3. Nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, dass die

Beschwerdeführenden für das Investitionsrisiko hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsplatz-

und Infrastrukturkosten aufzukommen haben. Da jedoch vorliegend ein

Investitionsrisiko für beizuziehendes Personal sowie ein Akquisitionsrisiko für

(neue) Aufträge sowie ein Inkasso- sowie Delkredererisiko zu verneinen ist,

kann festgehalten werden, dass das Investitionsrisiko hinsichtlich der

Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten beitragsrechtlich vorliegend keine

entscheidende Relevanz zugemessen werden kann. So sind die Arbeits- und

Infrastrukturkosten – soweit ersichtlich – ohnehin als gering einzuschätzen, da

ausser die Arbeit an den grundsätzlich schriftlichen Verfahren der WSK (vgl.

§16 Abs. 2 WRSchV; vgl. auch Erläuterungen zur WRSchV, PD/P220025, S. 9)

mit den eigenen elektronischen Geräten keine weitergehenden Kostenpunkte

ersichtlich sind. Zudem ist festzustellen, dass die Staatliche Stelle für

Wohnschutz über eigene Räumlichkeiten verfügt (https://bit.ly/3L3MZWy; zuletzt

abgerufen am 7. November 2025) und damit auch über Sitzungszimmer für

Kommissionsitzungen verfügen dürfte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Abgrenzungskriterium der

arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bei Erwerbstätigkeiten, bei denen – wie

vorliegend (vgl. E. 5.4.1. hiervor) – keine besonderen Investitionen

hinsichtlich allfälliger Kosten für Personal oder Arbeitsplatz und

Infrastruktur anfallen, gegenüber dem Kriterium des wirtschaftlichen Risikos

ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom

6. Juni 2013 E. 6.2 [Springerin im Beratungs- und

Dienstleistungsbereich für verschiedene Gemeinden]).

5.4.4. Zum Kriterium des Unternehmerrisikos ist ferner anzumerken, dass die

Beschwerdeführenden kraft ihrer amtlichen Tätigkeit gegen aussen nicht in

eigenem Namen, sondern als Mitglieder der WSK und in der Ausübung als definiertes

Kollegium (§ 3a Abs. 2 WRFG) auftreten, somit auch nicht auf eigene Rechnung handeln

dürfen. Zudem müssen sie als Teil einer Verwaltungseinheit die

Verfahrensvorschriften gemäss OG sowie jene der Wohnschutzerlasse beachten

sowie den Rechtsmittelweg gewährleisten (§ 16 WRSchV). Auch diese

Gesichtspunkte sprechen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2017.00070 vom 10. Mai 2019

E. 4.2).

5.4.5. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gleichzeitige Tätigkeit einer Person

für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig

zu sein (vgl. E. 3.5.1. hiervor mit Verweis auf BGE 149 V 57 E. 6.4). Diese

Möglichkeit steht den Beschwerdeführenden als Mitglieder der WSK gerade nicht

zu, erfüllen sie doch im Rahmen ihrer Tätigkeit, für welche sie vom

Regierungsrat gewählt werden, eine gemäss WRFG und WRSchV definierte öffentliche

Aufgabe für den Kanton Basel-Stadt.

5.4.6. Den Beschwerdeführenden ist zwar Recht zu geben, dass in

BGE 146 V 139 E. 5.2 (Fachbeiständin für die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde) festgehalten wurde, dass es eher auf eine

selbstständige Erwerbstätigkeit hinweise, wenn während Abwesenheiten infolge

Urlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe (vgl.

Beschwerde, Rz. 46). Dies lässt sich im vorliegenden Fall e contrario auch § 26

des Personalgesetzes des Kantons Basel entnehmen, welcher die Lohnfortzahlung

für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt regelt und nicht

auf die Rechtverhältnisse mit Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern, wie den

Mitgliedern der WSK, anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 1 PG). Alleine aus diesem

Einzelkriterium lässt sich hingegen, mit Blick auf die Gesamtbetrachtung der

anderen Einzelkriterien zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit

und Unselbständigkeit (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1-5.4.5. hiervor),

vorliegend keine selbständige Erwerbstätigkeit annehmen.

5.5.

Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der Tätigkeit der

Beschwerdeführenden für die WSK bei diesen Gegebenheiten insgesamt die Merkmale

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zusammenfassend kann somit festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführenden respektive die Mitglieder der WSK als

Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren sind,

womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit gelten (E. 4. hiervor). Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn

die Kommissionstätigkeit aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird und

die verschiedenen Charakteristiken zu einander abgewogen werden (E. 5.

hiervor). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024,

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, ist daher nicht zu

beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführende

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: