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Entscheid

AH.2024.2

Neuberechnung der Altersrente, Übergangsbestimmung (Bundesgerichtsurteil 9C_612/2024 vom 27.01.2025)

26. September 2024Deutsch12 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. September 2024

Mitwirkende

Dr. C. Gelzer

(Vorsitz), Dr. N. Bechtel, S. Schenker

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw S. Havalda

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Eidgenössische Ausgleichskasse

Zentrale Ausgleichskasse ZAS, Schwarztorstr. 55,

3003 Bern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.2

Neuberechnung der Altersrente,

Übergangsbestimmung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die am [...] 1953 geborene Beschwerdeführerin beantragte bei

der Eidgenössischen Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die

am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 die einmalige Neuberechnung

der Altersrente per Februar 2024 unter Berücksichtigung der von Januar 2018 bis

Juli 2022 erzielten Einkommen und Beitragszeiten. Mit Verfügung vom 7. Februar

2024 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Neuberechnung ab. Die gegen

diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 11. März 2024 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin

am 17. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. In

ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 1. Juli 2024 hielt die

Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 27. August 2024 wurde gemäss § 56 Abs. 6 Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) Dr. Claudius Gelzer,

Gerichtspräsident am Appellationsgericht, als ausserordentlicher Richter und

Verfahrensleiter bestimmt.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg

(§ 11 Abs. 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz vom 9. Mai 2001, SVGG, SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GOG

und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.3

Die vorliegende Beschwerde wurde von einer ehemaligen

Gerichtsschreiberin des Sozialversicherungsgerichts eingereicht. Aufgrund der

früheren Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin haben die drei

Gerichtspräsidien am Sozialversicherungsgericht sowie die Richterinnen und

Richter, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien gemäss § 12 GOG erfüllen würden, ihren Selbstaustritt erklärt. In Anwendung von § 56 Abs. 6 GOG wurde in der Folge Dr. Claudius Gelzer (Gerichtspräsident am

Appellationsgericht) als ausserordentlicher Richter in diesem Verfahren durch

das Los ausgewählt. Bei den übrigen mitwirkenden Richterinnen des

Sozialversicherungsgerichts sind keine Ausstandsgründe erkennbar, da sie nicht

oder nur in wenigen Fällen mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet haben.

2.

2.1

Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform zur Stabilisierung

der AHV (AHV 21) sieht in Art. 29bis des Bundesgesetzes vom 20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

vor, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet

haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine Neuberechnung ihrer

Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben, mit Beiträgen, die

sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters einbezahlt haben, unter

gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl. die Botschaft zur

Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019 6305, S. 6386

f.). In den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021

(AHV 21, AS 2023 9) wurde festgelegt, dass Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht

vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet

haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3

und 4 beantragen können (vgl. dazu Entscheid des Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt AH.2023.3 vom 11. Dezember 2023 E. 5.5).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist am [...] 1953 geboren und hat das 70.

Altersjahr somit vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Änderung des AHVG (1.

Januar 2024) erreicht. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin)

wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuberechnung mit Verfügung vom 7.

Februar 2024 unter Hinweis auf die vorgenannte Übergangsvorschrift ab. Im

Entscheid vom 11. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete

Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Sie wies auf die erwähnte

Übergangsbestimmung und ein Kreisschreiben des Bundesamts für

Sozialversicherungen (BSV) zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) hin, in

welchem ebenfalls ausgeführt werde, dass eine Neuberechnung der Rente nur die

Versicherten verlangen könnten, welche am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr

noch nicht vollendet hätten. Die Tatsache, dass aufgrund der Einschränkung

gemäss der Übergangsvorschrift Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70.

Altersjahr vollendet hätten, anders behandelt würden, als solche, bei denen

dies nicht zutreffe, ändere am klaren Wortlaut der Bestimmung nichts. Da alle

Personen derselben Altersgruppe jeweils gleich behandelt würden, liege entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots vor.

2.3

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 17. April 2024

darauf hin, dass die ab 2018 einbezahlten Lohnbeiträge in ihrem Fall die

Voraussetzungen für eine Neuberechnung gemäss der Änderung des AHVG in

zeitlicher Hinsicht erfüllen würden. Sie weist aber auch zutreffend darauf hin,

dass lit. b der Übergangsbestimmungen den persönlichen Anwendungsbereich

beschränkt und dass sie mit Jahrgang 1953 gemäss dieser Gesetzesnorm nicht zum

Kreis der antragsberechtigten Personen gehört. Sie macht aber geltend, dass die

dadurch bewirkte Ungleichbehandlung mit erwerbstätigen Rentnerinnen und

Rentnern der Jahrgänge 1954 und jünger nicht auf sachlichen Gründen beruhe,

welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin

verletze damit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 14 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Es fehle an einer

Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre innerhalb des zeitlichen

Anwendungsbereichs erbrachten Lohnbeiträge keine Rentenverbesserung beantragen

könne. Nach dem Wortlaut von lit. b der Übergangsbestimmungen sei die Anwendung

des neuen Rechts auf altrechtliche Renten widersprüchlich geregelt. So seien in

zeitlicher Hinsicht Beiträge, welche Rentnerinnen ab 2018 bzw. Rentner ab 2019

erbracht hätten, in die Neuberechnung einzubeziehen. Im Widerspruch dazu

könnten Rentnerinnen und Rentner der Jahre 1953 und älter ihre die im Zeitraum

von 2018 bzw. 2019 innerhalb von 5 Jahren nach Erreichen des jeweiligen

Referenzalters bezahlten Beiträge mangels Antragsberechtigung nicht zur

Neuberechnung bringen und damit keine Verbesserung ihrer Renten erreichen. Die

vorgenommene Differenzierung, die bezüglich einer Berücksichtigung bezahlter

Lohnbeiträge auf das Lebensalter der Beitragszahlerin bzw. des Beitragszahlers

abstelle, erweise sich als stossend und verletze Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sowie

internationale Grundrechtsgarantien, insbesondere Art. 14 EMRK. Sie stehe

damit im Konflikt mit übergeordnetem nationalen und internationalen Recht. Es

stelle sich daher die Frage, ob das Ergebnis einer solchen wörtlichen Auslegung

wirklich dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Aufgrund der Zweifel am

Auslegungsergebnis sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Abweichen vom klaren Wortlaut zulässig. In einer verfassungs- und

konventionskonformen Auslegung von lit. b der Übergangsbestimmungen müsse es

deshalb auch der 1953 geborenen Beschwerdeführerin möglich sein, einen Antrag

auf Neuberechnung ihrer Rente zu stellen.

2.4

Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der

Umschreibung des zeitlichen Rahmens der für eine Neuberechnung einer Rente zu

berücksichtigenden Leistungen einerseits und der Beschränkung der

Anspruchsberechtigung auf Personen, welche nicht vor dem 1. Januar 2024 das 70.

Altersjahr vollendet haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die

Beschwerdeführerin führt selbst zutreffend aus, dass die Antragsberechtigung durch

diese beiden Faktoren umschrieben wird, nämlich eine Umschreibung eines

zeitlichen Rahmens von zu berücksichtigenden Leistungen und andererseits einen

auf den Geburtsjahrgang der Rentenbezügerinnen und -Bezüger bezogene

Begrenzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt sich zweifellos, dass die

beiden Kriterien für das Antragsrecht kumulativ zur Anwendung gelangen. Ein

Widerspruch ist nicht erkennbar. Es ist daher auch keine Unsicherheit in Bezug

auf die Auslegung der Umschreibung resp. Begrenzung der Anspruchsberechtigung

durch das Bundesgesetz erkennbar, welcher Raum für eine vom Wortlaut

abweichende Auslegung geben würde.

2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass

gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzgebers Personen, welche vor dem 1. Januar

2024.

das 70. Altersjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung

ihrer Rente haben. Dies auch dann, wenn Grundlage für eine solche (somit

ausgeschlossene) Neuberechnung Leistungen wären, welche bei Personen, die erst

nach dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, zu einer

Neuberechnung führen können. Leistungen, welche bei Personen eines bestimmten

Geburtenjahrgangs zu einer Neuberechnung führen können, können gemäss der auf

das Geburtsdatum abstellenden Begrenzung bei anderen früher geborenen Personen

somit nicht zu einer Neuberechnung führen. Die Beschwerdeführerin sieht darin

eine unzulässige Altersdiskriminierung. Dem kann nicht gefolgt werden.

2.5.2

Bei der Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen resp. von

neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist in jedem

Fall eine Grenze zu ziehen zwischen der Anwendung der bestehenden Normen und

derjenigen des geänderten Rechts resp. dem entsprechenden Kreis der

bezugsberechtigten Personen. Bis zur Revision der per 1. Januar 2024 in Kraft

getretenen Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis

AHVG führten die über das Alter von 65 Jahren hinaus entrichteten Beiträge

nicht zu einer Neuberechnung der Rente. Weder aus der Verfassung noch aus der

EMRK ergibt sich eine Verpflichtung zur Anwendung eines neuen Leistungsrechts

auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ereignet haben.

Dass von einer gesetzlich neu eingeführten sozialversicherungsrechtlichen

Leistung oder einer entsprechend geänderten Leistung Personen mit einem

bestimmten Jahrgang profitieren und andere Personen mit einem anderen Jahrgang

nicht, ist solchen Gesetzesänderungen inhärent. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als

Abgrenzungskriterium für die Leistungsberechtigung die Vollendung des 70.

Lebensjahrs beim Inkrafttreten der neuen Regelungen gewählt hat. Weder aus der

Verfassung noch aus der EMRK lässt sich eine Verpflichtung ableiten, als Bezugsvoraussetzung

für solche neuen Leistungsrechte ausschliesslich auf den Zeitpunkt der (bei

einem grundsätzlichen Bezugsrecht) relevanten Beiträge abzustellen. Es ist

daher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einerseits einen

Übergangsstichtag bei den leistungsberechtigten Personen festgelegt hat und

anderseits bei den so berechtigten Personen den relevanten Referenzzeitraum

festgelegt hat. Da beim Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung immer eine

Anwendungsabgrenzung vorgenommen werden muss, lässt sich aus einer solchen

Festlegung auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ableiten. Bei

jeder Festlegung wird es einen Teil der Bevölkerung geben, welcher von der neu

eingeführten oder geänderten Regelung profitiert und ein anderer Teil der

Bevölkerung, der davon nicht profitiert.

2.6

2.6.1

Aus Art. 190 BV ergibt sich, dass die Bundesgesetze für das

Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies

gilt auch für die hier von der Beschwerdeführerin kritisierte Übergangsbestimmung.

Selbst wenn die Bestimmung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,

gegen das Gleichbehandlungsgebot resp. Art. 8 BV verstossen würde – was hier

nicht ersichtlich ist – würde dies nicht zur Nichtanwendung der Norm im

vorliegenden Fall führen. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf

Art. 14 EMRK. Sie übersieht aber dabei, dass diese Bestimmung nur im

Zusammenhang mit einem von der EMRK geschützten Recht geltend gemacht werden

kann (Sahin gegen Deutschland [GC], Nr. 30943/96, § 85, CEDH 2003‑VIII, 8. Juli 2003,

Khamtokhu et Aksenchik gegen Russland [GC], Nrn. 60367/08 et 961/11, § 53, 24. Januar

2017, et Fábián gegen Ungarn [GC], Nr. 78117/13, § 112, 5. September 2017). Die

Beschwerdeführerin führt aber nicht aus, welches von der EMRK geschützte Recht

vorliegend tangiert sein soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die EMRK als

solche kein Recht auf eine Rente oder eine andere Sozialleistung in einer

bestimmten Höhe schafft (Juri Romanow gegen Russland, Nr. 69341/01, § 45, 25.

Oktober 2005). Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich aus der EMRK ein

Anspruch ableiten liesse, einen neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen

Anspruch auch auf Rentenbezügerinnen und -Bezüger zur Anwendung zu bringen,

welche bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen das 70. Lebensjahrs bereits

vollendet haben. Dabei ist auch zu beachten, dass der EGMR den Mitgliedsstaaten

in Fällen von einer erfolgten Ungleichbehandlung wegen des Alters regelmässig

einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt (Schmahl, Recherche und Auswertung

der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR hinsichtlich der Rechte von älteren

Menschen und bezüglich der Altersdiskriminierung bei höherem oder hohem

Lebensalter vom 10. November 2021 im Auftrag des Bundesministeriums für

Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 74, 105).

2.6.2

Aus den vorgenannten Gründen ergeben sich weder aus der

Bundesverfassung noch aus der EMRK Grundlagen, welche ein Abweichen von der vom

Gesetzgeber bestimmten Abgrenzungskriterien in Bezug auf das Inkrafttreten des

Leistungsbezugsrechts gemäss der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Reform

zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) erlauben würden.

3.

3.1

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der a.o. Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. C. Gelzer MLaw S.

Havalda

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: