AH.2024.4
AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
29. Oktober 2024Deutsch53 min
Verwaltungsrat der Firma D____ AG zur Frage der Ausstände Stellung zu nehmen. Am
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.4
Einspracheentscheid vom 22.
Februar 2024
Schadenersatzpflicht des einzigen
Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. Februar 2016 einziges
Mitglied des Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in Basel-Stadt (seit dem
13. Oktober 2021 D____ AG in Liquidation) und
einzelunterschriftsberechtigt (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024,
Beilage 3 des Beschwerdeführers [Beilagen des Beschwerdeführers
nachfolgend: BB]; vgl. auch SHAB, [...] 2016, Tagesregister-Nr. [...] vom
23. Februar 2016). Am 21. März 2016 erteilte er E____ eine
Generalvollmacht, damit dieser die D____ AG als Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift in allen Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen
ohne Einschränkung, vor allen Behörden der Verwaltung und allen Gerichten sowie
auch «Gesellschaften (Banken)» und Privaten gegenüber rechtsgültig vertreten
könne (BB 10). Am 19. Juni 2020 erteilte der Beschwerdeführer F____ eine
Vollmacht, damit ihn dieser «in sämtlichen Betreibungsangelegenheiten»,
insbesondere auch in Pfändungsvollzügen vertreten könne (BB 11).
b)
Am 12. Oktober 2021 wurde über der D____ AG der Konkurs eröffnet
(vgl. SHAB, [...] 2021, Meldungsnummer: [...], vgl. auch Handelsregisterauszug
vom 15. Mai 2024, BB 3). Mangels Aktiven wurde dieser am [...] 2024
(SHAB, [...] 2023, Meldungsnummer [...]) eingestellt.
c)
Am 28. April 2023 reichte die G____ eine Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Covid-Kreditbetrug ein (vgl.
Strafakten, SB AZ 1).
d)
Mit einem Schreiben vom 7. September 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die infolge des mangels
Aktiven eingestellten Konkurses der D____ AG, eine nicht mehr einforderbare
Forderung gegenüber der D____ AG und damit ein Schaden der Beschwerdegegnerin
in Höhe von Fr. 228'495.75 (Fr. 228'734.05 abzüglich einer
nachträglichen CO2-Rückerstattung in Höhe von Fr. 238.30) bestehe
(BB 4). Sie sei von Gesetzes wegen verpflichtet, abzuklären, ob die Organe
der juristischen Person haftbar seien. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer eine Frist um im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als
Verwaltungsrat der Firma D____ AG zur Frage der Ausstände Stellung zu nehmen. Am
5. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu den Ausständen
Stellung und zeigte sich überrascht. Er erklärte, er sei davon ausgegangen,
dass bis auf die letzten zwei Akontorechnungen an seine Adresse von je
Fr. 5'744.00 alles bezahlt sei. Er erklärte, er sei nie aktiv im Geschäft
involviert gewesen und habe sich auf die Verantwortlichen – E____ und F____ –
verlassen müssen (BB 7).
e)
Mit einer Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr den Betrag von
Fr. 228'495.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma D____ AG zu
bezahlen (BB 8). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. April 2024
Einsprache erheben (BB 9). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 16. April 2024 (BB 2) ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 und entsprechend auch
die Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2.
Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein
rechtskräftiger Entscheid in den (allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____,
Herrn E____ und den Beschwerdeführer ergangen ist.
3.
Subeventualiter sei der allfällige Schaden der Beschwerdegegnerin durch
das Gericht zu reduzieren und neu zu berechnen.
4.
Unter o/e-Kostenfolge, inkl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der
Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.
2.
Es seien Herr F____, wohnhaft in [...], und Herr E____, Wohnort
unbekannt, als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen.
3.
Es seien bei der Beschwerdegegnerin alle Akten im Verfahren Nr. [...]
gerichtlich beizuziehen (der Beschwerdeführer beantragt explizit die Edition
der AHV-Akten der D____ AG sowie die Edition der Bussenverfügung; vgl.
Beschwerde Rz 18 und 10).
4.
Es seien die Akten zur D____ AG in Liquidation beim Konkursamt
Basel-Stadt zu edieren.
5.
Es seien die Akten des Strafverfahrens [...] bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zu edieren.
6.
Es seien Herr F____ und Herr E____ zu verpflichten, sämtliche Unterlagen
zu den Lohnkonti und zu den Mitarbeitenden der D____ AG sowie den Unterlagen in
Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und zu den Leistungen der
Arbeitslosenversicherung zu edieren.
7.
Es sei dem Beschwerdeführer nach Beizug der AHV-Akten, der Akten des
Konkursamtes, der Strafakten sowie der Unterlagen der Herren F____ und E____,
Einsicht in diese zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
einzuräumen, nach Einsicht in diese Akten eine ergänzende Stellungnahme
einzureichen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Nebst ausgewählten Beilagen reicht sie die
Akten der D____ AG auf CD ein
c)
Mit Replik vom 13. August 2024 (Postaufgabe 27. August 2024)
hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest. Im Verfahrensantrag 2 gibt er bezüglich E____ neu nicht mehr «Wohnort
unbekannt», sondern die Adresse «[...]» an. Zusätzlich zu zwei weiteren
ausgewählten Beilagen, reicht der Beschwerdeführer die Strafakten des Verfahrens
[...] auf einem USB-Stick ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom
16.
September 2024 ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren fest.
d)
Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Duplik zu. Sie informiert die
Parteien darüber, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und, dass die
Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen sowie eine allfällige
Sistierung entscheiden werde. Dazu erklärt sie, die Frage der Sistierung sie
nicht offenkundig, da sich aus den mit den Rechtsschriften eingereichten Akten
sowie den Strafakten keine Rückforderung der Arbeitslosenkasse über zu Unrecht
ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigungen an die D____ AG ergäben.
III.
Am 29. Oktober 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin und eines Vertreters der
Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss
Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für
Beschwerden bezüglich der Haftung des Arbeitgebers gegenüber der
Ausgleichskasse – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das
Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen
Wohnsitz hat. Rechtsprechungsgemäss ist bei derartigen Schadenersatzklagen
gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo
die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne
Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. BGE 110 V 351, 358 E. 4b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März
2010.
und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 130/06 vom 13. Februar
2007.
E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4.
Auflage, Zürich 2020 [nachfolgend: Ueli
Kieser, RBS], Art. 52 N 143). Die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer die Bezahlung
von Fr. 228'495.75 im Sinne eines Schadenersatzes aus dem Konkurs der D____
AG. Zur Begründung gibt sie an, der Beschwerdeführer sei einziges Mitglied des
Verwaltungsrates der erwähnten Firma gewesen und als solcher für den
entstandenen Schaden haftbar. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er sich
auf die Bevollmächtigten E____ und F____ verlassen habe. Auch Entschuldigungs-
oder Rechtfertigungsgründe für die Nichtbezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge lägen keine vor.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, E____ und F____
hätten die Geschicke der D____ AG geleitet. Er selbst sei bloss auf dem Papier
Verwaltungsrat gewesen. Auf die Unternehmung habe er keinen Einfluss gehabt und
sei bezüglich der Informationen auf E____ und F____ angewiesen gewesen. Insbesondere
habe er keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt. Die beiden Herren hätten ihn
als Werkzeug missbraucht. Dies habe sich insbesondere darin gezeigt, dass sie
ihm einen Antrag für einen Covid-Kredit mit falschen Angaben zur Unterschrift
vorgelegt hätten. Diesen habe er ohne Weiteres unterzeichnet und
weitergeleitet. Nun werde anlässlich eines Strafverfahrens der Vorwurf eines
allfälligen Covid-Kreditbetrugs untersucht. Was ferner den Schadensbetrag in
Höhe von Fr. 228'495.75 betreffe, so sei der Kontoauszug für die
Zeitspanne vom 8. November 2019 und dem 17. Mai 2023 fehlerhaft und in
vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Insgesamt lägen die
Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht vor. Ferner macht der
Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Akteneinsicht
verweigert und sei mit der Verfügung vom 22. Februar 2024 und dem
Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ihre Begründungspflicht nicht
nachgekommen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid keine Rücksicht auf das
Strafverfahren genommen habe, habe sie ihre Koordinationspflicht und somit das
Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer zu Recht eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52
AHVG in Höhe von Fr. 228'495.75 stellt.
3.
3.1
3.1.1
Vorweg sei auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen,
die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er
macht einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm, auf ein E-Mail vom
23.
September 2023 hin mit einer kurzen Rückmeldung den entsprechenden
Kontoauszug, auf welchen sich der Schadenersatz stützen sollte, geantwortet.
Alle weiteren Anträge auf Akteneinsicht seien abgewiesen worden. Auch im
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren nicht abgewartet habe, sei
eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zu erkennen. Ferner sei die
Beschwerdegegnerin weder bei der Schadenersatzverfügung vom 22. Februar
2024, noch beim Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ihrer Begründungspflicht
nachgekommen. Der Einspracheentscheid sei lediglich zweieinhalb Seiten lang und
für den Beschwerdeführer sei vielfach nicht nachvollziehbar, auf welcher
Grundlage der geforderte Betrag in Höhe von Fr. 228'734.05 beruhe (vgl.
Beschwerde, Rz 22 ff. und Replik, Ziff. 18 f.).
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin,
dass sie aufgrund der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers als
Verwaltungsrat davon ausgehe, dass er vollständig über die Vorgänge in der
Firma orientiert sei und dementsprechend Kenntnis der entsprechenden Akten hat
bzw. diese bei der D____ AG einsehen konnte. Es sei zudem unbestritten, dass er
die Möglichkeit habe, die Akten bei der Beschwerdegegnerin einzusehen. Dafür
müsste er aber bei der Beschwerdegegnerin vorsprechen. Das Wesentliche, nämlich
der Kontoauszug mit den offenen Beiträgen, habe der Beschwerdeführer erhalten.
Mit der [mit der] Beschwerdeantwort ins Recht gelegten CD lägen nun sämtliche
Akten offen, womit praxisgemäss eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs
geheilt sei. Bezüglich der Begründungspflicht komme es nicht auf die Länge der
Begründung an. Vorliegend sei die Höhe der Forderung massgeblich und der
Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als einziges
Mitglied des Verwaltungsrates (was mit dem Handelsregisterauszug belegt werde)
die Höhe der Forderung kenne.
3.2
Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(SR 101; BV). Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar
sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG; vgl. auch BGE 143 V 71, 72 E. 4.1 und BGE 132 V 368, 371 E. 3.1 mit Hinweisen).
Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2).
3.3
Die versicherte Person hat gemäss Art. 47 Abs. 1
lit. a ATSG – als Teil des rechtlichen Gehörs – ein Recht auf
Akteneinsicht. Rechtsprechungsgemäss folgt daraus, dass grundsätzlich sämtliche
beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der
sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Es gehört zum
Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der von der Verfügung betroffene Person
vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis
Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem
Äusserungsrecht verbunden und gleichsam dessen Vorbedingung. Nur wenn ihr die
Möglichkeit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die
Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat, kann sich die versicherte Person
wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen (BGE 132 V 387, 388 f. E. 3.1). Die Akteneinsicht erstreckt sich allerdings
grundsätzlich auf alle Akten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid
in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (Urteil des Bundesgerichts
9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweis).
3.4
Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs ist die Begründungspflicht,
wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der
Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181
E. 1a; vgl. auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 49 N 66). Dafür
muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der
Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein
verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind
erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49
N 65 und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).
3.5
Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller
Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183
E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall
(Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
3.6
Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin mit ihrer
Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 ein umfangreiches Aktendossier
betreffend die Firma D____ AG beim Gericht ein. Dieses wurde dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellt (vgl.
Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2024) zugestellt. Es kann letztlich
offenbleiben, ob es vorliegend genügt, dass die D____ AG sämtliche Akten zur Verfügung
hatte – wenn gleich angemerkt sei, dass zu erwarten ist, dass ein
Verwaltungsrat einer Firma schon nur aufgrund seiner Verantwortung und seiner
Pflichten (die teilweise unübertragbar sind, vgl. dazu E. 6.11) Zugang zu
den Firmenakten haben muss und hat. In jedem Fall hatte der Beschwerdeführer
spätestens vor der Replik (der noch die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Hauptverhandlung
vom 29. Oktober 2024 folgte) die Möglichkeit, zu allen Akten Stellung zu
nehmen. Selbst wenn sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, so wäre es
nicht derart schwer verletzt worden, dass keine Heilung im Sinne der
Ausführungen unter E. 3.5. möglich wäre. Im Wesentlichen dasselbe gilt
bezüglich der Begründungspflicht. Die Schadenersatzverfügung vom
22.
Februar 2024 und der angefochtene Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 erfüllen die unter E. 3.4.
genannten Anforderungen. Selbst wenn dem jedoch nicht so wäre, würde eine
Gehörsverletzung im vorliegenden Gerichtsverfahren geheilt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung nicht
weiter geprüft werden muss, da eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden
im Sinne der Ausführungen unter E. 3.5. geheilt würde.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens «bis ein rechtskräftiger Entscheid in den
(allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____, Herrn E____ und den
Beschwerdeführer ergangen ist». Dieser Antrag ist aufgrund seines Inhalts
(Sistierung) eher als Verfahrensantrag zu verstehen. Deshalb sei ebenfalls
vorweg auf diesen Antrag eingegangen.
4.2
Zur Begründung seines Sistierungsantrags macht der Beschwerdeführer
geltend, es sei unter anderem wichtig, zuerst im Rahmen des Strafverfahrens zu
eruieren, welche bzw. ob tatsächlich Löhne ausbezahlt worden seien, bevor
diesbezüglich von einem Schaden Seitens der Beschwerdegegnerin ausgegangen
werden könne (Beschwerde, Rz 12). Ferner seien die Behörden gehalten, ihre
Ergebnisse untereinander zu koordinieren. Ansonsten werde in Kauf genommen,
dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen, sich widersprechenden Gründen
zweimal bestraft werde (Beschwerde, Rz 37).
4.3
Im Folgenden wird sich zeigen, dass sich die Höhe des
Schadenersatzes auch ohne Abwarten eines strafrechtlichen Urteils festsetzen
lässt, sodass eine Sistierung des Verfahrens nicht angezeigt erscheint, und die
Sache entschieden werden kann.
5.
5.1
Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen
und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14
Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse
monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.00
nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
5.2
Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen
nach Art. 52 Abs. 1 AHVG zu ersetzen. Handelt es sich beim
Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der
Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten
Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so
haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Verantwortlichkeit
der Organe der juristischen Person hat subsidiären Charakter, sodass die
Ausgleichskasse nur gegen diese vorgehen kann, wenn der Beitragsschuldner (die
juristische Person) zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12, 15 E. 5b
mit Hinweisen = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schadenersatzanspruch verjährt
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen
(Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den
Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
5.3
5.3.1
Die Praxis stellt bezüglich des Organbegriffs auf die
aktienrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 754 Abs. 1 i.V.m.
Art. 759 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR; SR 220) ab, wonach alle mit der Verwaltung,
Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl
der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern
für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder
fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, und
solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind
(BGE 114 V 213, 214 E. 3.; vgl. auch Marco
Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205). Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52
Abs. 2 AHVG erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen,
welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe; vgl. Marco Reichmuth,
Rz 201; vgl. auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Als
formelle Organe gelten namentlich Verwaltungsräte einer AG im Sinne von Art. 707
OR (vgl. Marco Reichmuth, Rz 205, sowie den erwähnten
BGE 114 V 213, 214 E. 3.). Diese haften – sofern auch die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer
Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die
Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung
und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Marco
Reichmuth, Rz 212). Insbesondere
kann sich der Verwaltungsrat nicht dadurch seiner Überwachungspflicht im Sinne
von Art. 716a Abs. 1 OR entbinden, indem er seine Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnisse an Dritte delegiert. Holt ein Verwaltungsrat trotz
offenkundig gewordener Verluste von bedrohlichem Ausmass keine Auskünfte über
die Ablieferung und Abrechnung der Beiträge ein, erteilt keine Weisung oder
veranlasst keine Kontrollen, handelt er grobfahrlässig (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,
Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, Rz 15, mit Hinweis auf ZAK
1989.
104). Hat der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft die Geschäftsführung
an Delegierte oder Direktoren übertragen, so untersteht die Verwaltung
bezüglich der delegierten Bereiche nur noch der Haftung für Auswahl,
Instruktion und Überwachung der Beauftragten. Dabei darf er sich auf die Überprüfung
der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken und muss nicht jedes
einzelne Geschäft überwachen. Dazu gehört, dass er sich laufend über den
Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert
nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Im
Falle, dass sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder
unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnisse ergibt, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die
erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch den Beizug von
Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der
Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219, 223 f.
E. 4., BGE 108 V 199, 203 E. 3a sowie Felix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 15).
5.3.2
Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden
aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu
einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und
somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe
auch Marco Reichmuth, Rz 256). Massgebend
ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der
Eintragung im Handelsregister (vgl. Marco Reichmuth,
a.a.O., Rz 242).
5.4
5.4.1
Voraussetzung der Haftung nach Art. 52 AHVG ist
zunächst, dass ein Schaden vorliegt. Der Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV)
und nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz
(EOG; SR 834.1), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und
die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge,
Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinse auf
rückständige Beiträge (Ueli Kieser,
RBS, Art. 52, Rz 24 bis 31, Felix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 Rz 9 und Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver,
in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher, Haftpflichtkommentar,
Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 AHVG, Rz 19). Ordnungsbussen (vgl.
Art. 91 AHVG) gehören nicht zum Haftungssubstrat (Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver, a.a.O.). Ein
Schaden liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein
ihr zustehender Betrag entgeht. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald
anzunehmen ist, dass die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr oder nur teilweise im
ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und
Art. 34 ff. AHVV erheben kann. Dies ist namentlich bei einer
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall, bei einer juristischen Person
also ab dem Moment der Konkurseröffnung (vgl. dazu Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 17 f., Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,
Art. 52, Rz 8, und Marco Reichmuth,
Rz 329, sowie BGE 136 V 268, 270 E. 2.2 und BGE 123 V 12, 15 E. 5b
und c = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schaden, den die Ausgleichskasse
namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet,
entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den
Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl.
Marco Reichmuth, Rz 416).
5.4.2
Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein
rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften
missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu
deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung
als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt
in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten
nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 4.1.)
in Betracht (Felix Frey/Hans-Jakob
Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf
BGE 98 V 26, 29 E. 5.).
5.4.3
Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von
Art. 52 AHVG entsteht, muss das in die Pflicht genommene Organ ein
Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich
oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den
Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist
gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (vgl. Felix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, RBS, Art. 52,
N 42, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987
Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche
feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen
Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften
absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine
Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des
Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b und BGE 108 V 199, 201
E. 1.).
Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der
Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie,
welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann
und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die entsprechende Pflicht des
Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma ist anders ausgestaltet als
diejenige bei einem Verwaltungsrat, der faktisch das einzige ausführende Organ
der Firma ist oder der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus
irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die
Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (Ueli Kieser, RBS, Art. 52,
N 43, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.).
Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung von Beiträgen als
solche darf einem qualifizierten Verschulden nicht gleichgesetzt werden, weil
diese auf eine von Art. 52 AHVG nicht vorgesehene Kausalhaftung
hinausliefe (BGE 121 V 243, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit
gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens –
sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die
Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteile
des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2., 9C_599/2017
vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1).
Es obliegt daher dem ins Recht gefassten Organ, Gründe zu behaupten,
diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im
Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden keine
entlastenden Umstände geltend gemacht, werden solche nicht hinreichend
substanziiert, sind sie nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die
Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Marco
Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch das Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018
vom 12. März 2019 E. 4.2.2. sowie 9C_176/2020 vom 8. April 2020). Das eben
Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember
2010.
E. 4.1 in: SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).
5.4.4
Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52
AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen
Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem
natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig;
das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein
(vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52,
N 34, Felix Frey/Hans-Jakob
Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, N 20, sowie BGE 119 V 401,
406.
E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).
6.
6.1
Im vorliegenden Fall fordert die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 228'495.75 als Schadenersatz im
Sinne von Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des
geltend gemachten Betrags. Er macht geltend, dass die D____ AG mit der
Lohnmeldung 2019 in Aussicht gestellt habe, dass sie allen Arbeitnehmenden per
Ende 2019 gekündigt habe. Zudem sei mit den Lohnmeldungen für 2020 und 2021
jeweils mitgeteilt worden, dass die D____ AG kein BVG- und AHV-pflichtiges
Personal beschäftigt habe (Beschwerde, Rz 13). Die Angabe von F____ Anfang
Mai 2020, dass die Firma doch weiterhin Personal beschäftige, sei falsch
gewesen (Replik, Ziff. 9). Der Schaden sei aufgrund der falsch belasteten Akontobeiträge
für den entsprechenden Zeitraum tiefer. Im Übrigen endige der Zinsenlauf ab
Konkurseröffnung, weshalb für die Zeitspanne ab dem 12. Oktober 2021 keine
Verzugszinsen geschuldet seien (Beschwerde, Rz 14 ff.). Für die
Monate Dezember 2019 bis Oktober 2021 seien deshalb folgende Belastungen falsch
und die entsprechenden Beträge nicht geschuldet: für Dezember 2019 Fr. 5'893.60,
für die Monate Januar und Februar je Fr. 6'090.05 pro Monat, für die
Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 je Fr. 5'724.00 pro Monat und für die
Monate Januar 2021 bis Oktober 2021 je Fr. 5'744.00 pro Monat (Beschwerde,
Rz 16 f.). Diesbezüglich erklärt der Beschwerdeführer in der Replik
allerdings, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Firma D____ AG weiterhin
Personal beschäftigt habe, jedoch mutmasslich nur einzelne Mitarbeitende und
nicht eine solch grosse Anzahl, wie im Jahr 2019 bzw. wie angegeben worden sei.
Er weist dazu darauf hin, dass die sechs von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Anmeldungen für Erwerbsersatz (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 9) immer für dieselbe Person erfolgt seien (Replik, Ziff. 10).
Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb der Kontoauszug am
8.
November 2019 mit einer Belastung von Fr. 91'571.05 beginne
(Beschwerde, Rz 18). Die Beschwerdegegnerin sei teilweise willkürlich
davon ausgegangen, dass gewisse AHV-Beiträge hätten bezahlt werden müssen,
nachdem die D____ AG gewisse Dokumente nicht wie aufgefordert übermittelt habe.
Dies verletze das rechtliche Gehör (Replik, Ziff. 11; zum Vorwurf der Gehörsverletzung
vgl. E. 3.; darauf ist im Folgenden nicht weiter einzugehen).
Ebenfalls unklar sei, mit welcher Grundlage das AHV-Konto der
Gesellschaft am 3. Februar 2020 unter «Jahresabrechnung für Lohnbeiträge
(Ausgleich 01.2019 – 12.2019)» in der Höhe von Fr. 72'499.00 belastet
worden sei (Beschwerde, Rz 19). Die D____ AG habe in der
Abrechnungsperiode von Januar 2019 bis Dezember 2019 insgesamt
Fr. 78'492.35 einbezahlt, nicht wie von der Beschwerdegegnerin als
«bereits fakturiert» angegeben, Fr. 68'679.55. Die Lohnbescheinigung für
das Jahr 2019 (AB 11) liege unvollständig auf (Replik, Ziff. 12).
Im Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 der Gesellschaft den Betrag von
Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben habe. Am
8.
Mai 2020 habe sie dem Konto den gleichen Betrag wieder zu Unrecht belastet.
Unerklärlich sei dem Beschwerdeführer sodann, weshalb die Beschwerdeführerin
das Konto der Gesellschaft am 11. Januar 2019 mit Fr. 78'058.10 für
die Periode 01.2017 bis 11.2019, unter dem Titel «Nachtrag aus
Arbeitgeberkontrolle» belastet habe. Bezüglich der dem Konto der Gesellschaft
am 23. September 2021 belasteten Fr. 500.00 unter dem Titel
«Bussenverfügung Lohnbescheinigung 2020» habe der Beschwerdeführer keine
Kenntnis von der entsprechenden Bussenverfügung sowie deren Grund (Beschwerde, Rz 19).
Ferner stellte der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber fest, dass die
entsprechenden Zinsen, Mahnkosten, Zustellkosten etc. in Verbindung mit den
oben festgestellten falschen Belastungen jeweils nicht geschuldet seien
(Beschwerde, Rz 20).
In der Replik führt der Beschwerdeführer ferner an, der
Abrechnung für die Arbeitslosenkasse der Monate April 2020 bis Juni 2021 sei zu
entnehmen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden ab April
2020.
direkt von der Arbeitslosenkasse bezahlt worden seien. Sofern man davon
ausgehe, dass in dieser Zeit überhaupt Personal beschäftigt worden sei, wären
lediglich die Arbeitgeberbeiträge geschuldet. In diesem Zusammenhang seien auch
die Zinsen falsch berechnet worden. Die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle
ab 2020 seien dementsprechend jeweils rechtmässig erhoben und zu Unrecht durch
die Beschwerdegegnerin beseitigt worden (Replik, Ziff. 14 f.). In
diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer schliesslich, es seien jeweils
lediglich die Akonto-Beiträge gemahnt oder mittels Betreibung eingefordert
worden, nie tatsächlich offenstehende Beiträge. Die Gesamtsumme sei nie
gefordert worden und es habe nie eine Schlussabrechnung gegeben (Replik,
Ziff. 16). Schliesslich seien Mietzahlungen auf Seite 4 der
Bericht-Nr. [...] (BB 14) an «H____» fälschlicherweise als Lohnzahlungen
qualifiziert worden (Replik, S. 17).
6.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind rechtskräftige
Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn
sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401,
403.
E. 5.2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom
23.
Mai 2019 E. 5. und 9C_446/2018 vom 25. Juni 2018). Die von einer
Schadenersatzforderung betroffene Person muss aufgrund der Rechtsweggarantie
die Möglichkeit haben, das Massliche der Beitragsforderungen, für die sie
haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz bestreiten zu
können, die den Sachverhalt frei prüft. Solange sie noch Organ der Gesellschaft
ist, hat sie die Möglichkeit eine solche Beitragsverfügung anzufechten, sei es
direkt für die Gesellschaft oder indirekt, indem sie innerhalb der Unternehmung
darauf hinwirkt, dass die Verfügung angefochten und die Rechtslage geklärt
wird. Organe, die aus der Unternehmung ausgeschieden sind, haben bei späterer
Zustellung einer Beitragsverfügung in der Regel keine Möglichkeit, Einfluss
darauf zu nehmen, dass die Gesellschaft die Verfügung anficht.
Beitragsschuldnerin und damit Verfügungsadressatin ist die Gesellschaft. Ein
ehemaliges Gesellschaftsorgan ist nicht legitimiert, die Beitragsforderung vor
Gericht zu ziehen. Nur, wenn die ins Recht gefasste Person in dem Zeitpunkt, in
welchem die Beitragsverfügungen ergangen sind, als Organ ausgeschieden war, und
demzufolge keine Möglichkeit mehr hatte, in ihrer Organeigenschaft die
Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, muss die
Beitragsverfügung im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens frei überprüfbar
sein. Soweit die Beitragsverfügungen aber zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als
die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische
Organstellung hatte und entsprechend eine Einwirkungsmöglichkeit in der
beitragspflichtigen Gesellschaft bestand, gilt die dargelegte Rechtsprechung,
wonach rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr
gerichtlich überprüft werden können – ausser sie sind zweifellos unrichtig oder
es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. BGE 134 V 401, 404 E. 5.4 f., vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2018 vom 25. Juni 2018 sowie Ueli Kieser, RBS, Art. 52,
Rz 147).
6.3
In den Vorakten finden sich diverse Verfügungen, welche
zwischenzeitlich Rechtskräftig geworden sind und auf welche deshalb abgestellt
werden kann. Da der Beschwerdeführer während deren Erlass (einziger)
Verwaltungsrat der Firma D____ AG war, ist davon auszugehen, dass er diese
hätte anfechten können bzw., dass er deren Anfechtung hätte veranlassen können.
Sein Vorbringen, er habe keine Einsicht in die Unterlagen gehabt, beziehen sich
nur auf die Zeit ab März 2020, in welcher Covid-19 viele Einschränkungen mit
sich gebracht hat. Er vermag jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb
er sich die Unterlagen nicht per Post oder per E-Mail hätte zustellen lassen
können. Für die Zeit vor März 2020 gilt dies umso mehr, da Covid-19 noch kein
Thema und daher zusätzlich auch ein persönlicher Austausch unproblematisch war.
Die Beträge, über welche die Beschwerdegegnerin bereits rechtskräftig verfügt
hat, müssen und dürfen vom Gericht deshalb nicht erneut überprüft werden.
6.4
Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2024
(AB 10) ergibt sich, dass sich die Schadenersatzforderung nur auf Beiträge
(zuzüglich Mahngebühren und Verzugszinse) ab dem Jahr 2017 bezieht. Aus den
Akten ergibt sich dazu Folgendes:
Mit dem Tilgungsplan vom 6. Mai 2019 (in den Vorakten), der als
Verfügung gemäss Art. 34b AHVV erlassen wurde, gewährte die
Beschwerdegegnerin der Firma D____ AG einen Zahlungsaufschub und bestätigte ihr
eine Zahlungsvereinbarung, die eine Zahlung des Betrags von Fr. 98'817.85
in neun Raten zwischen dem 31. Mai 2019 und dem 31. Januar 2020
vorsah. Dieser Betrag bestand aus den noch offenen Fr. 34'129.85 des am
20.
Juli 2018 verbuchten Betrages von Fr. 66'053.60 (bestehend aus
der Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das ganze Jahr 2017
Fr. 64'277.00 sowie Fr. 1'776.60 Verzugs- und Vergütungszins; vgl.
AB 10, S. 1), der gesamten am 20. September 2018 verbuchten
Differenzabrechnung aus Arbeitgeber-Beiträgen für die Monate Januar bis
September 2018 in Höhe von Fr. 48'456.00 (vgl. AB 10, S. 1),
Fr. 50.00 für eine am 6. März 2019 verbuchte Mahnung (vgl.
AB 10, S. ), sowie für die Monate Januar, März und April 2019
erhobene Akontobeiträge in Höhe von je Fr. 5'384.00 (verbucht am
10.
Januar 2019, am 8. März 2019 und am 10. April 2019; vgl.
AB 10, S. 1 und 2). Über diese Beträge wurde somit bereits verfügt.
Mit der Veranlagungsverfügung vom
19.
August 2019 (in den Vorakten) hob die Beschwerdegegnerin einen Rechtsvorschlag
für in Betreibung gesetzte Arbeitgeber-/Arbeitnehmer- und
Verwaltungskosteneiträge «für das Jahr 2018» auf. Der Betrag von
Fr. 4'306.90 setzt sich zusammen aus einer am 30. April 2019
verbuchten Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das gesamte Jahr 2018, einen
am selben Tag verbuchten Verzugs-/Vergütungszins (vgl. dazu auch AB 10,
S. 2.), einer Mahngebühr, den Kosten für den Zahlungsbefehl und
aufgelaufenen Verzugszinsen.
Ferner finden sich für die
folgenden Zeiträume bzw. Monate Veranlagungsverfügungen, mit welchen der in der
jeweiligen Betreibung erhobene Rechtsvorschlag beseitigt worden ist:
-
Januar 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Juni 2019; in den
Vorakten);
-
Mai 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. August 2019; in den Vorakten);
-
Januar bis Dezember 2019: Jahresabrechnung für die Lohnbeiträge von Fr.
72'499.00 (Verfügung vom 18. August 2020; in den Vorakten);
-
März bis Mai 2020: Differenzabrechnung für die erwähnten Monate, für
welche keine Akontozahlungen verbucht wurden (Verfügung vom 26. August 2020; in
den Vorakten; vgl. auch AB 10, S. 4, Eintrag vom 8. Mai 2020);
-
Juni 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. September 2020; in den
Vorakten);
-
Juli 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 26. Oktober 2020; in den
Vorakten);
-
August 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. November 2020; in den
Vorakten);
-
September 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Dezember 2020; in den
Vorakten);
-
Oktober 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Januar 2021; in den
Vorakten);
-
November 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. Februar 2021; in
den Vorakten);
-
Dezember 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. März 2021; in den
Vorakten);
-
Januar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. April 2021; in den
Vorakten);
-
Februar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. Mai 2021; in den Vorakten);
-
März 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juni 2021; in den Vorakten);
-
April 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juli 2021; in den Vorakten);
-
Mai 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 19. August 2021; in den Vorakten);
-
Juni 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. September 2021,
identisch mit der Verfügung vom 28. September 2021, welche an den
Beschwerdeführer direkt adressiert wurde; beide in den Vorakten).
Die aufgeführten Verfügungen beinhalten jeweils die
entsprechenden Verzugszinse sowie die Kosten für die entsprechende Betreibung.
Zusätzlich findet sich in den Vorakten
eine Nachtragsverfügung vom 11. Januar 2021 für Januar 2017 bis November
2019.
Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle berichtigte die Beschwerdegegnerin die
Lohnsummen und tätigte infolgedessen eine Nachforderung von Beiträgen in Höhe
von Fr. 78'058.10 zuzüglich Zins in Höhe von Fr. 7'110.45 (vgl. auch
AB 10, S. 4; vgl. ferner auch den Rechtsöffnungsentscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt V.2021.309 vom 23. April 2021, in den Vorakten).
6.5
Zusammenfassend liegen für die Jahresabrechnung 2017 inkl.
Verzugszins, eine Differenzabrechnung für die Zeit von Januar 2018 bis
September 2018, eine gesetzliche Mahnung von Fr. 50.00, die Akontobeiträge
für die Monate Januar bis Mai 2019, eine Jahresabrechnung für Lohnbeiträge 2019
sowie die Monate Januar 2020 bis Juni 2021 und eine Nachtragsabrechnung für die
Zeit von Januar 2017 bis und mit November 2019 rechtskräftige Verfügungen vor.
Das Gericht kann deren Inhalt vorliegend nicht mehr überprüfen. Die
entsprechenden Beträge wurden somit zu Recht in der Abrechnung der D____
berücksichtigt.
Dies hat namentlich eine Auswirkung auf die Rüge des
Beschwerdeführers, Mietzahlungen an «H____» seien fälschlicherweise als Lohnzahlungen
qualifiziert worden (vgl. E. 6.1. sowie Replik, Ziff. 17). Der
Beschwerdeführer verweist auf die Abrechnung Nr. [...] (BB 14). Darin
sind für die Jahre 2017, 2018 und 2019 je ein Betrag aufgeführt mit dem Vermerk
«Zahlung Miete / keine Rechnung vorliegend (gemäss Schreiben vom 07.12.2020)». Aus
den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom
7.
Dezember 2020 (in den Vorakten) im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle für
die Jahre 2017 bis 2019 u.a. um Zustellung einer Rechnungskopie für die
Zahlungen an «H____» und «I____» gebeten hat. In einem weiteren Schreiben vom
11.
Januar 2020 (in den Vorakten) bat sie um Ergänzung einer Liste mit ungenügenden
Personalien. Auf der angehängten Liste findet sich auf S. 4 auch der Name
«H____». Der Bericht der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019
findet sich ebenfalls in den Vorakten. Diesem ist die Liste, deren S. 4
der Beschwerdeführer als BB 14 beim Gericht eingereicht hat, angehängt. Es
zeigt sich damit, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin «H____» zu Recht
als Mitarbeiter qualifiziert hat, vom Gericht nicht mehr überprüft werden
können. Denn diese Arbeitgeberkontrolle führte zum am 11. Januar 2021
verbuchten Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom
1.
Januar 2017 bis September 2019 (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni
2024, AB 10, S. 4). Bezüglich diesem erging ebenfalls am
11.
Januar 2020 eine Nachtragsverfügung (in den Vorakten), die in
Rechtskraft erwachsen ist.
6.6
Keine Gutschriften im Sinne von Korrekturen für den entsprechenden
Zeitraum und in derselben Höhe und keine Verfügungen liegen für folgende im
Kontoauszug vom 18. Juni 2024 bei den Belastungen ausgewiesenen Beträge
bzw. für die entsprechenden Forderungen der Beschwerdegegnerin vor:
-
für das Jahr 2017 der Betrag aus einer Nachtragsabrechnung vom 31.10.2018
von Fr. 499.95 und eine gesetzliche Mahnung vom 10. September 2018
(AB 10, S. 1);
-
für das Jahr 2018 für die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis
Dezember 2018 in Höhe von je Fr. 5'384.00 (AB 10, S. 1), für die
Jahresabrechnung für Lohnbeiträge Januar 2018 bis Dezember 2018 vom
30.
April 2019 in Höhe von Fr. 4'071.55 sowie für zwei
Nachtragsabrechnungen 2018 vom 5. Juli 2019 und vom 27. September
2019.
in Höhe von Fr. 10'206.05 und in Höhe von Fr. 1'094.50
(AB 10, S. 2);
-
für das Jahr 2019 für die Akontobeiträge für die Monate Juni bis
November 2019 in Höhe von je Fr. 5'892.85 (AB 10, S. 2 und 3)
und für den Monat Dezember 2019 in Höhe von Fr. 5'893.60 (AB 10,
S. 3);
-
für das Jahr 2021 für die Akontobeiträge für die Monate Juli bis
September 2021 in Höhe von je Fr. 5'744.00.
Ferner wurden nicht alle im
Kontoauszug aufgeführten Mahngebühren sowie Verzugs- und Vergütungszinsen von
Verfügungen erfasst. Die Rechtmässigkeit aller dieser Beträge kann das Gericht –
mangels rechtskräftiger Verfügung – grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit
überprüfen.
6.7
6.7.1
Was die aufgeführten Forderungen für die Jahre 2017 und 2018
betrifft, so bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Konkretes vor.
Für die Zeit vor dem 8. November 2019 macht er in der Beschwerde noch
geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontoauszug am
8.
November 2019 (vgl. Kontoauszug vom 26. September 2023, Beilage
des Beschwerdeführers [BB] 6) mit einer Belastung von Fr. 91'571.05
beginne (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 18). Diese Belastung im
Kontoauszug erklärt sich mit einem Blick auf den Kontoauszug vom 18. Juni
2024.
(AB 10), welcher aufzeigt, dass bereits vor November 2019 diverse
Forderungen, namentlich Akontobeiträge, Differenzabrechnungen,
Jahresabrechnungen, Mahngebühren und Zinsen, nicht bezahlt worden waren. Weder
aus den Akten, noch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergibt sich
jedoch einen Grund, um an der Rechtmässigkeit der (nicht von einer Verfügung
erfassten) Belastungen im Kontoauszug betreffend die Jahre 2017 und 2018 zu
zweifeln. Überdies hat die Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Verfügung
vom 11. Januar 2021 für die Jahre 2017 und 2018 Nachtragszahlungen verfügt
(vgl. E. 6.4.). Durch die Nichtanfechtung dieser Verfügung haben der
Beschwerdeführer und die D____ AG implizit auch die davor in Rechnung
gestellten Akontobeiträge, Differenz- und Jahresabrechnungen akzeptiert. Denn
die Nachtragszahlungen wurde im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle verfügt und stellten
somit eine Korrektur im Sinne einer Ergänzung der bereits in Rechnung
gestellten Beiträge zu Lasten der D____ AG dar.
6.7.2
Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember
2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der
Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die
Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus
den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss
führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe
erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer
geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens
sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____
AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt
habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1.
sowie Beschwerde, Rz 16).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der
Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der
Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach
Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst
(vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30
Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt
den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich
geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1
AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom
14.
Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan
(vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein
(undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die
Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr
beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am
3.
Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass
sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55
beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag
auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich
eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis
April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und
Fr. 5'893.60 im Dezember 2019; vgl. AB 10, S. 1 bis 3). Die noch
in Rechnung gestellten Fr. 72'499.00 entsprechen der Differenz zwischen
den ganzen geschuldeten Beiträgen und den bereits fakturierten Akontobeiträgen.
Diese Differenz wurde am 3. Februar 2020 im Kontoauszug verbucht (vgl.
AB 10, S. 3) und am 18. August 2020 erliess die
Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist
(vgl. E. 6.4. und Verfügung in den Vorakten). Aus dem Umstand, dass die
erwähnte Verfügung vom 18. August 2020 (in den Vorakten) rechtskräftig
geworden ist, lässt sich schliessen, dass die Jahresabrechnung von der D____ AG
und auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde und damit indirekt auch der in
Rechnung gestellte Akontobeitrag für den Monat Dezember 2019. Im Übrigen sei
festgehalten, dass vorliegend von Relevanz ist, dass die D____ AG auch unter
Berücksichtigung eines für Dezember 2019 in Rechnung gestellten Akontobeitrages
immer noch zusätzliche Beiträge einfordern musste. Der Annahme des
Beschwerdeführers, dieser Akontobeitrag für Dezember 2019 sei zu Unrecht in
Rechnung gestellt worden, kann somit nicht gefolgt werden.
6.7.3
Im Hinblick auf das Jahr 2020 weist der Beschwerdeführer
zu Recht darauf hin, dass der D____ AG am 11. Februar 2020 der Betrag von
Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben und am
8.
Mai 2020 wieder belastet habe (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 19).
Das ist zutreffend. Bereits davor hatte sie der Gesellschaft am 10. Januar
2020.
und am 10. Februar 2020 Akontobeiträge für die Monate Januar und
Februar 2020 in Höhe von je Fr. 6'090.05 belastet. Am 8. Mai 2020 hat sie
ihr diese wieder gutgeschrieben (vgl. die Angaben im Kontoauszug vom
18.
Juni 2024, AB 10, S. 3 und 4). Im Ergebnis hat die
Beschwerdegegnerin der Firma keine Akontobeiträge für die Monate Januar und
Februar 2020 belastet. Was die übrigen Beiträge für das Jahr 2020 betrifft, so liegen
für alle diese rechtskräftige Veranlagungsverfügungen vor (vgl. E. 6.4.).
Weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der für das Jahr 2020 in Rechnung
gestellten Beiträge erübrigen sich somit (vgl. E. 6.2.).
6.7.4
Für die für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 in
Rechnung gestellten Akontobeiträge besteht aus denselben Gründen, welche in
Bezug auf die Beiträge des Jahres 2020 gelten, keine Überprüfungsmöglichkeit
(vgl. dazu E. 6.2., 6.4. und 6.7.3). Keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung
liegt für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 vor. Die monatlichen Akontobeiträge
betrugen im ganzen Jahr 2021 je Fr. 5'744.00. Den ursprünglich für den
Oktober geforderten, am 8. Oktober 2021 verbuchten Akontobeitrag schrieb
die Beschwerdegegnerin der D____ AG am 19. Oktober 2021 unter dem Titel «Differenzabrechnung
aus Arbeitgeber-Beiträgen» wieder gut (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024,
AB 10, S. 5). Es bleibt somit noch auf die Akontobeiträge für die
Monate Juli bis September 2021 einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht für diese Monate – wie für das ganze
Jahr 2020 und das ganze fakturierte Jahr 2021 – geltend, die D____ AG habe in
dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Personal beschäftigt (Beschwerde, Rz 13).
Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass F____ im Mai 2020
mitgeteilt habe, dass doch weiterhin Personal beschäftigt werde, und dass die
voraussichtliche Lohnsumme Fr. 400'000.00 betrage (Beschwerdeantwort,
S. 2). Dass diese Information an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist und
die Beschwerdegegnerin daraufhin das Konto der D____ AG per 1. März 2020
reaktivierte, ergibt sich aus verschiedenen E-Mails vom Mai 2020 (AB 5 bis
7). Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin die Akontobeiträge für die
Monate März bis Dezember 2020 und teilte diese der D____ AG mit (vgl. Schreiben
vom 8. Mai 2020, AB 8). Den Umstand, dass eine Meldung bezüglich der
erneuten Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt ist, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Während sich in den Strafakten die Formulare für den jeweiligen
Antrag und die Abrechnung sowie die Auszahlungsbelege der
Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April 2020 bis Juni 2021 befinden
(vgl. Strafakten, SB AWA, S. 7 ff.), liegt für den Monat Juli 2021
lediglich noch das Formular mit dem Antrag und der Abrechnung der
Kurzarbeitsentschädigung vor (Strafakten, SB AWA, S. 146 ff.). Dies
ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass in diesem Monat noch Mitarbeitende vorhanden
waren, in jedem Fall wurde für diesen Monat noch ein Antrag auf
Kurzarbeitsentschädigung für 14 von 22 Mitarbeitenden gestellt (a.a.O.,
S. 146). Für die Monate August und September finden sich in den Akten
keine entsprechenden Unterlagen bezüglich einer Kurzarbeitsentschädigung. Eine
Mitteilung der Firma D____ AG, dass sie keine Mitarbeitenden mehr beschäftige,
findet sich allerdings ebenfalls nicht in den Akten. Auch legt der
Beschwerdeführer keine Beweise oder Dokumente, die zumindest Hinweise auf ein
Fehlen von Mitarbeitenden geben würden, vor. Wie für das Jahr 2020, wurde bei
der Beschwerdegegnerin auch für das Jahr 2021 keine Lohnmeldung eingereicht
(vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), aus welcher sich Rückschlüsse auf den
Personalbestand der Gesellschaft ziehen liessen. Mangels entsprechender Belege
kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die D____ AG von Juli 2021
bis September 2021 noch Kurzarbeitsentschädigung erhielt. Insofern greift das
Argument des Beschwerdeführers nicht, dass für die Monate mit
Kurzarbeitsentschädigungsbezug nur noch Arbeitgeberbeiträge geschuldet seien. Es
ist aufgrund dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
auch für die Monate Juli bis September 2021 Akontobeiträge in Rechnung gestellt
hat.
6.7.5
Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen, welche
bei der Berechnung des Schadenersatzes berücksichtigt wurden, vom Gericht nicht
mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüfbar oder sind zu Recht gestellt worden.
Demzufolge bilden sie (soweit sie nicht bereits beglichen wurden) Teil des
Schadens, welcher der Beschwerdegegnerin infolge des Konkurses der D____ AG
entstanden ist. Es bleibt auf die Verzugs- und Vergütungszinsen, die
Mahnbeträge, die Betreibungskosten und die Ordnungsbusse einzugehen, welche
ebenfalls Teil der Schadenssumme bilden. Wie unter E. 4.3. festgehalten, zeigt
sich einerseits durch die vielen bereits rechtskräftigen Verfügungen und
andererseits durch die Nachvollziehbarkeit der übrigen Beitragsforderungen,
dass das Abwarten eines strafrechtlichen Urteils nicht notwendig und daher eine
Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt ist. Zumal das
Strafverfahren auch nicht die Kurzarbeitsentschädigung betrifft.
6.8
6.8.1
Bezüglich der Mahngebühren, der Betreibungskosten und der
Vergütungs- und Verzugszinsen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, diese
seien aufgrund der falschen Berechnung der Beiträge ebenfalls falsch berechnet
worden und die entsprechenden Rechtsvorschläge zu Unrecht beseitigt worden
(vgl. E. 6.1. und Replik, Ziff. 14 f.).
6.8.2
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beitragsforderungen
der Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgt sind. Die Nichtbezahlung von
Beiträgen innert der vorgeschriebenen Frist (je nach Verfahren zehn oder 30
Tage, vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV; welches Verfahren vorliegend zur
Anwendung kam, kann offenbleiben) musste von der Beschwerdegegnerin jeweils
unverzüglich schriftlich gemahnt werden (vgl. Art. 34a Abs. 1 AHVV).
Die Mahngebühr hatte (im Sinne von Art. 34a Abs. 2 AHVV) jeweils
zwischen Fr. 20.00 und Fr. 200.00 zu betragen. Die Beschwerdegegnerin
hat sich an dieses Spektrum gehalten und mehrheitlich Mahnungen in Höhe von
Fr. 30.00 erhoben (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10). Es
ergeben sich keine Hinweise, welche darauf schliessen liesse, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der Mahngebühren Fehler gemacht hätte.
6.8.3
Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Verzugs- und
Vergütungszinsen. Diese sind gemäss Art. 41bis und Art. 41ter
AHVV zu entrichten. Es ergeben sich – soweit sie nicht von den unter
E. 6.4. aufgeführten Verfügungen erfasst wurden und deshalb im
vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können – auch bezüglich
dieser Zinsen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Erhebung. Der Vollständigkeit
halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2020
Verzugs- und Vergütungszinse, die sie am 7. Juli 2020, am 27. Juli
2020.
und am 29. Juli 2020 verbucht hat, teilweise storniert hat. Die
erwähnten Buchungen im Juli 2020 bezogen den Zeitraum vom 21. März 2020
bis zum 30. Juni 2020 mit ein, in welchem gemäss Art. 41bis
Abs. 1ter AHVV – aufgrund der Corona-Pandemie – keine
Verzugszinsen zu bezahlen waren. Die teilweise Stornierung der Zinserhebungen
im Juli 2020 ist als Korrektur aufgrund von Art. 41bis
Abs. 1ter AHVV zu verstehen.
6.8.4
Schliesslich gilt auch bezüglich der Betreibungskosten,
dass der Beschwerdeführer keine rechnerischen bzw. buchhalterischen Fehler
geltend macht. Soweit die Beitragsforderungen rechtmässig erfolgt sind (vgl.
E. 6.7.) und nicht rechtzeitig bezahlt wurden, sind auch die
entsprechenden Betreibungskosten nicht zu beanstanden. Diese sind gemäss
Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Schuldner zu tragen
sind.
6.8.5
Infolge des Gesagten, hat die Beschwerdegegnerin die
Beträge für die Mahnungen, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die
Betreibungskosten – soweit sie nicht bereits beglichen waren – zu Recht in der
Schadenersatzforderung berücksichtigt (vgl. zu den Bestandteilen des Schadens
auch E. 5.4.1). Nicht zum Schaden bzw. Haftungssubstrat gehört hingegen
die am 23. September 2021 im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 verbuchte
Bussenverfügung über Fr. 500.00 (AB 10, S. 5; vgl. dazu die
Ausführungen unter E. 5.4.1). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Ebenfalls von der geforderten Schadenssumme abzuziehen ist ein
«Kostenvorschuss Gericht», welcher am 28. April 2021 verbucht wurde
(AB 10, S. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Zivilgericht
Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin infolge der Einreichung eines
Konkursbegehrens in Bezug auf die D____ AG einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 500.00 auferlegt hat (vgl. Verfügung vom 23. September 2021). Mit
Entscheid vom 5. November 2021 schrieb es das Verfahren zufolge vorgängiger
Konkurseröffnung über die D____ AG als gegenstandslos ab und verzichtete auf
die Erhebung von Gerichtskosten. Im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 findet
sich jedoch keine Gutschrift oder Stornierung dieses Betrages.
6.9
Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin geforderte
Schadenssumme in Höhe von Fr. 228'495.75 grösstenteils nicht zu
beanstanden. Sie entspricht der am 17. Mai 2023 abgeschriebenen Summe in
Höhe von Fr. 228'734.05 (welche wiederum dem Saldo vom 26. Januar
2023.
entspricht), reduziert um die am 1. September 2023 verbuchte
Rückverteilung der CO2.Abgabe (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024,
AB 10, S. 6). Davon abzuziehen sind jedoch Fr. 500.00 für die am
18.
Juni 2024 verbuchte Busse und Fr. 500.00 für den am 28. April
2021.
verbuchte Kostenvorschuss an das Gericht (vgl. E. 6.8.5). Somit
resultiert eine Schadenssumme in Höhe von Fr. 227'495.75. Es bleibt damit
auf die restlichen Tatbestandselemente der Haftung gemäss Art. 52 AHVG
einzugehen.
6.10
Damit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für den
erwähnten Schaden belangt werden kann, muss er als Organ der Firma D____
geamtet haben (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer war seit dem 22. Juli
2016.
einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR der erwähnten
Gesellschaft und damit Organ derselben und blieb dies bis zur Konkurseröffnung
am 12. Oktober 2021 (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024,
BB 3). Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.3.1 ist der
Beschwerdeführer somit haftbar für den Schaden, sofern die übrigen Voraussetzungen
von Art. 52 AHVG erfüllt sind (vgl. dazu E. 5.4.2 ff.).
6.11
Was das von einer Schadenersatzpflicht vorausgesetzte rechtswidrige
Verhalten (vgl. E. 5.4.2) und das Verschulden (vgl. E. 5.4.3) anbelangt,
macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Konkursitin (die D____ AG) habe die
gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff.
AHVV verletzt, indem sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe
(Beschwerdeantwort, S. 4). Dem Beschwerdeführer wirft sie vor, seine
Obliegenheiten als Verwaltungsrat in keiner Weise wahrgenommen zu haben (a.a.O.
sowie Einspracheentscheid, S. 2). Dass die D____ AG über eine längere Zeit
die Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollumfänglich beglichen hat,
ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen. Eine Verletzung von Art. 14
Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV liegt somit vor. Zur Zuordnung
des Normverstosses an den Beschwerdeführer bzw. bezüglich dessen Verschulden
bringt er vor, er habe zu Gunsten Herrn E____ eine Generalvollmacht ausgestellt
(vgl. BB 10). Herrn F____ habe er bevollmächtigt, ihn in sämtlichen
Betreibungsangelegenheiten zu vertreten (vgl. BB 11). Er sei bloss auf dem
Papier Verwaltungsrat gewesen.
Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen einer
Haftbarkeit nicht zu entziehen. Wie unter E. 5.3.1 ausgeführt, bliebt der
Beschwerdeführer trotz der Übertragung der Geschäftsführung an E____ (vgl. am
21.
März 2016 amtlich beglaubigte Generalvollmacht, BB 10) nicht nur für
seine Auswahl des Beauftragten, sondern auch für dessen Instruktion und
Überwachung verantwortlich. Er hatte namentlich weiterhin die Oberleitung der
Gesellschaft, war für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der
Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich, sofern diese für die
Gesellschaft notwendig war und hatte die Oberaufsicht über die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung
der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a
Abs. 1). Rechtsprechungsgemäss begeht – damit einhergehend – eine als
«Strohmann» eingesetzte Person, die als formelles Organ ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nicht nachkommt, durch das Nicht-Wahrnehmen ihrer
Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 9C_722/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.3., vgl. auch BGE 112 V 1, 3 E. 1.2b). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Covid-19 habe seine
Möglichkeiten, für die Gesellschaft tätig zu sein massiv eingeschränkt, da er
wegen seines Alters grosse Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 gehabt habe
(vgl. Beschwerde, Rz 10 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 4), vermag
nichts an seiner Verantwortung zu ändern. Er hätte als einziger Verwaltungsrat
seine Aufsichts- bzw. Überwachungspflichten wahrnehmen müssen. Dass er die
notwendigen Unterlagen (zumindest über längere Zeit) nicht eingefordert hat,
bestreitet er nicht. Er gibt viel mehr an, er habe E____ und F____ vertraut
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Einforderung von Unterlagen,
namentlich bei den Herren E____ und F____ wäre auch per Telefon, E-Mail und
Briefpost möglich gewesen. Er hätte diese nicht persönlich treffen müssen. Vor
Beginn der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 wären ihm im Übrigen – mangels entgegenstehender
Hinweise in den Akten – grundsätzlich auch persönliche Treffen zumutbar
gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erklärt, weshalb er seinen
Überwachungspflichten vor der Pandemie nicht nachgekommen ist. Insbesondere,
zumal er nach eigenen Angaben zumindest von den Betreibungen der
Akontobeiträgen Kenntnis hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), was durch
die Akten bestätigt wird (vgl. u.a. Zahlungsbefehle vom 2. Juli 2019, vom 8. August
2019.
und vom 3. Oktober 2019, alle in den Vorakten). Im Weiteren stellt
auch der Umstand, dass er für seine Verwaltungsratstätigkeit keinen Lohn
erhalten hat, keinen Rechtfertigungsgrund dar, denn auch Ehrenamtlichkeit ist
kein Rechtfertigungsgrund (vgl. Ueli
Kieser, RBS, Art. 52, Rz 63 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte
es dem Beschwerdeführer freigestanden, als Verwaltungsrat aus der Firma
auszutreten (zur Haftbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. E. 5.3.2), als er
(entsprechend seinen Angaben) festgestellt hatte, dass er keinen Zugang zu den
Firmenunterlagen erhielt. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bereits
im Versandhandel als Geschäftsführer tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 2). Er vernachlässigte seine Aufsichtspflicht in nicht
nachvollziehbarer Weise. Dies wiederum gab den Nährboden für nicht korrektes
Wirtschaften. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die
Beschwerdegegnerin ist ihm somit als widerrechtliches Verhalten zurechenbar.
Aufgrund dessen, dass er durch die Verletzung seiner Überwachungspflicht grobfahrlässig
gehandelt hat, trifft ihn auch das entsprechende Verschulden. Es liegen weder
ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor.
6.12
Zwischen der grobfahrlässigen Verletzung von Art. 14
Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht
schliesslich auch ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine
Verantwortung wahrgenommen und seine Überwachungspflichten ausgeübt, d.h.
namentlich die notwendigen Unterlagen dafür eingefordert und diese überprüft
und anschliessend entsprechend gehandelt, hätte der bei der Beschwerdegegnerin
entstandene Schaden vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte
entsprechend in die Geschicke der Firma eingreifen können und müssen um dafür
zu sorgen, dass die ausstehenden Beiträge bezahlt werden und keine weiteren
Beitragsrückstände entstehen. Sowohl im Hinblick auf den natürlichen als auch
auf den adäquaten Kausalzusammenhang (bei welchem der natürliche Lauf der Dinge
und die allgemeine Lebenserfahrung massgebend sind) hätte ein pflichtgemässes
Verhalten den Schaden verhindern können (zum Kausalzusammenhang vgl. auch
E. 5.4.4).
6.13
Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG sind somit in
Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zur
Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 227'495.75 (vgl. E. 6.9.)
verpflichtet.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Verantwortlichkeit von E____
und F____ verweist, ist diese anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu
überprüfen. Ob diese – oder zumindest einer der beiden Herren – als faktische
Organe in solidarischer Haftung mit dem Beschwerdeführer stehen (vgl. dazu Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver,
Art. 52 AHVG, Rz 6 und 10 sowie Felix
Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 4 ff.) kann
im vorliegenden Verfahren offengelassen werden.
7.
7.1
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ist dahingehend
abzuändern, dass die geforderte Schadenersatzsumme ist um Fr. 1000.00 auf Fr. 227'495.75.
reduziert wird.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und
§ 16 SVGG).
7.3
Da der Betrag, um welcher die Schadenssumme im Verhältnis von einer
vernachlässigbaren Grösse ist, ist eine Parteientschädigung trotz der
teilweisen Gutheissung nicht gerechtfertigt. Die ausserordentlichen Kosten
werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und
der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 wird dahingehend abgeändert,
dass die Schadenssumme auf Fr. 227'495.75. reduziert wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: