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Entscheid

AH.2024.4

AHVG Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

29. Oktober 2024Deutsch53 min

Verwaltungsrat der Firma D____ AG zur Frage der Ausstände Stellung zu nehmen. Am

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.4

Einspracheentscheid vom 22.

Februar 2024

Schadenersatzpflicht des einzigen

Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. Februar 2016 einziges

Mitglied des Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in Basel-Stadt (seit dem

13. Oktober 2021 D____ AG in Liquidation) und

einzelunterschriftsberechtigt (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024,

Beilage 3 des Beschwerdeführers [Beilagen des Beschwerdeführers

nachfolgend: BB]; vgl. auch SHAB, [...] 2016, Tagesregister-Nr. [...] vom

23. Februar 2016). Am 21. März 2016 erteilte er E____ eine

Generalvollmacht, damit dieser die D____ AG als Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift in allen Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen

ohne Einschränkung, vor allen Behörden der Verwaltung und allen Gerichten sowie

auch «Gesellschaften (Banken)» und Privaten gegenüber rechtsgültig vertreten

könne (BB 10). Am 19. Juni 2020 erteilte der Beschwerdeführer F____ eine

Vollmacht, damit ihn dieser «in sämtlichen Betreibungsangelegenheiten»,

insbesondere auch in Pfändungsvollzügen vertreten könne (BB 11).

b)

Am 12. Oktober 2021 wurde über der D____ AG der Konkurs eröffnet

(vgl. SHAB, [...] 2021, Meldungsnummer: [...], vgl. auch Handelsregisterauszug

vom 15. Mai 2024, BB 3). Mangels Aktiven wurde dieser am [...] 2024

(SHAB, [...] 2023, Meldungsnummer [...]) eingestellt.

c)

Am 28. April 2023 reichte die G____ eine Strafanzeige gegen den

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Covid-Kreditbetrug ein (vgl.

Strafakten, SB AZ 1).

d)

Mit einem Schreiben vom 7. September 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die infolge des mangels

Aktiven eingestellten Konkurses der D____ AG, eine nicht mehr einforderbare

Forderung gegenüber der D____ AG und damit ein Schaden der Beschwerdegegnerin

in Höhe von Fr. 228'495.75 (Fr. 228'734.05 abzüglich einer

nachträglichen CO2-Rückerstattung in Höhe von Fr. 238.30) bestehe

(BB 4). Sie sei von Gesetzes wegen verpflichtet, abzuklären, ob die Organe

der juristischen Person haftbar seien. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer eine Frist um im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als

Verwaltungsrat der Firma D____ AG zur Frage der Ausstände Stellung zu nehmen. Am

5. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu den Ausständen

Stellung und zeigte sich überrascht. Er erklärte, er sei davon ausgegangen,

dass bis auf die letzten zwei Akontorechnungen an seine Adresse von je

Fr. 5'744.00 alles bezahlt sei. Er erklärte, er sei nie aktiv im Geschäft

involviert gewesen und habe sich auf die Verantwortlichen – E____ und F____ –

verlassen müssen (BB 7).

e)

Mit einer Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 forderte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr den Betrag von

Fr. 228'495.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma D____ AG zu

bezahlen (BB 8). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. April 2024

Einsprache erheben (BB 9). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 16. April 2024 (BB 2) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 und entsprechend auch

die Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein

rechtskräftiger Entscheid in den (allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____,

Herrn E____ und den Beschwerdeführer ergangen ist.

3.

Subeventualiter sei der allfällige Schaden der Beschwerdegegnerin durch

das Gericht zu reduzieren und neu zu berechnen.

4.

Unter o/e-Kostenfolge, inkl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der

Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.

2.

Es seien Herr F____, wohnhaft in [...], und Herr E____, Wohnort

unbekannt, als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen.

3.

Es seien bei der Beschwerdegegnerin alle Akten im Verfahren Nr. [...]

gerichtlich beizuziehen (der Beschwerdeführer beantragt explizit die Edition

der AHV-Akten der D____ AG sowie die Edition der Bussenverfügung; vgl.

Beschwerde Rz 18 und 10).

4.

Es seien die Akten zur D____ AG in Liquidation beim Konkursamt

Basel-Stadt zu edieren.

5.

Es seien die Akten des Strafverfahrens [...] bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zu edieren.

6.

Es seien Herr F____ und Herr E____ zu verpflichten, sämtliche Unterlagen

zu den Lohnkonti und zu den Mitarbeitenden der D____ AG sowie den Unterlagen in

Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und zu den Leistungen der

Arbeitslosenversicherung zu edieren.

7.

Es sei dem Beschwerdeführer nach Beizug der AHV-Akten, der Akten des

Konkursamtes, der Strafakten sowie der Unterlagen der Herren F____ und E____,

Einsicht in diese zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit

einzuräumen, nach Einsicht in diese Akten eine ergänzende Stellungnahme

einzureichen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Nebst ausgewählten Beilagen reicht sie die

Akten der D____ AG auf CD ein

c)

Mit Replik vom 13. August 2024 (Postaufgabe 27. August 2024)

hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest. Im Verfahrensantrag 2 gibt er bezüglich E____ neu nicht mehr «Wohnort

unbekannt», sondern die Adresse «[...]» an. Zusätzlich zu zwei weiteren

ausgewählten Beilagen, reicht der Beschwerdeführer die Strafakten des Verfahrens

[...] auf einem USB-Stick ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom

16.

September 2024 ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren fest.

d)

Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Duplik zu. Sie informiert die

Parteien darüber, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und, dass die

Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen sowie eine allfällige

Sistierung entscheiden werde. Dazu erklärt sie, die Frage der Sistierung sie

nicht offenkundig, da sich aus den mit den Rechtsschriften eingereichten Akten

sowie den Strafakten keine Rückforderung der Arbeitslosenkasse über zu Unrecht

ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigungen an die D____ AG ergäben.

III.

Am 29. Oktober 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines

Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin und eines Vertreters der

Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss

Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für

Beschwerden bezüglich der Haftung des Arbeitgebers gegenüber der

Ausgleichskasse – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das

Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen

Wohnsitz hat. Rechtsprechungsgemäss ist bei derartigen Schadenersatzklagen

gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo

die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne

Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. BGE 110 V 351, 358 E. 4b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März

2010.

und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:

sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 130/06 vom 13. Februar

2007.

E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4.

Auflage, Zürich 2020 [nachfolgend: Ueli

Kieser, RBS], Art. 52 N 143). Die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer die Bezahlung

von Fr. 228'495.75 im Sinne eines Schadenersatzes aus dem Konkurs der D____

AG. Zur Begründung gibt sie an, der Beschwerdeführer sei einziges Mitglied des

Verwaltungsrates der erwähnten Firma gewesen und als solcher für den

entstandenen Schaden haftbar. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er sich

auf die Bevollmächtigten E____ und F____ verlassen habe. Auch Entschuldigungs-

oder Rechtfertigungsgründe für die Nichtbezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge lägen keine vor.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, E____ und F____

hätten die Geschicke der D____ AG geleitet. Er selbst sei bloss auf dem Papier

Verwaltungsrat gewesen. Auf die Unternehmung habe er keinen Einfluss gehabt und

sei bezüglich der Informationen auf E____ und F____ angewiesen gewesen. Insbesondere

habe er keinen Zugriff auf die Bankkonten gehabt. Die beiden Herren hätten ihn

als Werkzeug missbraucht. Dies habe sich insbesondere darin gezeigt, dass sie

ihm einen Antrag für einen Covid-Kredit mit falschen Angaben zur Unterschrift

vorgelegt hätten. Diesen habe er ohne Weiteres unterzeichnet und

weitergeleitet. Nun werde anlässlich eines Strafverfahrens der Vorwurf eines

allfälligen Covid-Kreditbetrugs untersucht. Was ferner den Schadensbetrag in

Höhe von Fr. 228'495.75 betreffe, so sei der Kontoauszug für die

Zeitspanne vom 8. November 2019 und dem 17. Mai 2023 fehlerhaft und in

vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Insgesamt lägen die

Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht vor. Ferner macht der

Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Akteneinsicht

verweigert und sei mit der Verfügung vom 22. Februar 2024 und dem

Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ihre Begründungspflicht nicht

nachgekommen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt. Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid keine Rücksicht auf das

Strafverfahren genommen habe, habe sie ihre Koordinationspflicht und somit das

Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Beschwerdeführer zu Recht eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52

AHVG in Höhe von Fr. 228'495.75 stellt.

3.

3.1

3.1.1

Vorweg sei auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen,

die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er

macht einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm, auf ein E-Mail vom

23.

September 2023 hin mit einer kurzen Rückmeldung den entsprechenden

Kontoauszug, auf welchen sich der Schadenersatz stützen sollte, geantwortet.

Alle weiteren Anträge auf Akteneinsicht seien abgewiesen worden. Auch im

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren nicht abgewartet habe, sei

eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zu erkennen. Ferner sei die

Beschwerdegegnerin weder bei der Schadenersatzverfügung vom 22. Februar

2024, noch beim Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ihrer Begründungspflicht

nachgekommen. Der Einspracheentscheid sei lediglich zweieinhalb Seiten lang und

für den Beschwerdeführer sei vielfach nicht nachvollziehbar, auf welcher

Grundlage der geforderte Betrag in Höhe von Fr. 228'734.05 beruhe (vgl.

Beschwerde, Rz 22 ff. und Replik, Ziff. 18 f.).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin,

dass sie aufgrund der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers als

Verwaltungsrat davon ausgehe, dass er vollständig über die Vorgänge in der

Firma orientiert sei und dementsprechend Kenntnis der entsprechenden Akten hat

bzw. diese bei der D____ AG einsehen konnte. Es sei zudem unbestritten, dass er

die Möglichkeit habe, die Akten bei der Beschwerdegegnerin einzusehen. Dafür

müsste er aber bei der Beschwerdegegnerin vorsprechen. Das Wesentliche, nämlich

der Kontoauszug mit den offenen Beiträgen, habe der Beschwerdeführer erhalten.

Mit der [mit der] Beschwerdeantwort ins Recht gelegten CD lägen nun sämtliche

Akten offen, womit praxisgemäss eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs

geheilt sei. Bezüglich der Begründungspflicht komme es nicht auf die Länge der

Begründung an. Vorliegend sei die Höhe der Forderung massgeblich und der

Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als einziges

Mitglied des Verwaltungsrates (was mit dem Handelsregisterauszug belegt werde)

die Höhe der Forderung kenne.

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(SR 101; BV). Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar

sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG; vgl. auch BGE 143 V 71, 72 E. 4.1 und BGE 132 V 368, 371 E. 3.1 mit Hinweisen).

Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2).

3.3

Die versicherte Person hat gemäss Art. 47 Abs. 1

lit. a ATSG – als Teil des rechtlichen Gehörs – ein Recht auf

Akteneinsicht. Rechtsprechungsgemäss folgt daraus, dass grundsätzlich sämtliche

beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der

sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Es gehört zum

Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der von der Verfügung betroffene Person

vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis

Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem

Äusserungsrecht verbunden und gleichsam dessen Vorbedingung. Nur wenn ihr die

Möglichkeit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die

Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat, kann sich die versicherte Person

wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen (BGE 132 V 387, 388 f. E. 3.1). Die Akteneinsicht erstreckt sich allerdings

grundsätzlich auf alle Akten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid

in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (Urteil des Bundesgerichts

9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweis).

3.4

Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs ist die Begründungspflicht,

wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird. Sie soll verhindern,

dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der

Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181

E. 1a; vgl. auch Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 49 N 66). Dafür

muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich

die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der

Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein

verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind

erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49

N 65 und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).

3.5

Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller

Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183

E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall

(Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

3.6

Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin mit ihrer

Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 ein umfangreiches Aktendossier

betreffend die Firma D____ AG beim Gericht ein. Dieses wurde dem

Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellt (vgl.

Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2024) zugestellt. Es kann letztlich

offenbleiben, ob es vorliegend genügt, dass die D____ AG sämtliche Akten zur Verfügung

hatte – wenn gleich angemerkt sei, dass zu erwarten ist, dass ein

Verwaltungsrat einer Firma schon nur aufgrund seiner Verantwortung und seiner

Pflichten (die teilweise unübertragbar sind, vgl. dazu E. 6.11) Zugang zu

den Firmenakten haben muss und hat. In jedem Fall hatte der Beschwerdeführer

spätestens vor der Replik (der noch die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Hauptverhandlung

vom 29. Oktober 2024 folgte) die Möglichkeit, zu allen Akten Stellung zu

nehmen. Selbst wenn sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, so wäre es

nicht derart schwer verletzt worden, dass keine Heilung im Sinne der

Ausführungen unter E. 3.5. möglich wäre. Im Wesentlichen dasselbe gilt

bezüglich der Begründungspflicht. Die Schadenersatzverfügung vom

22.

Februar 2024 und der angefochtene Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 erfüllen die unter E. 3.4.

genannten Anforderungen. Selbst wenn dem jedoch nicht so wäre, würde eine

Gehörsverletzung im vorliegenden Gerichtsverfahren geheilt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung nicht

weiter geprüft werden muss, da eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden

im Sinne der Ausführungen unter E. 3.5. geheilt würde.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens «bis ein rechtskräftiger Entscheid in den

(allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____, Herrn E____ und den

Beschwerdeführer ergangen ist». Dieser Antrag ist aufgrund seines Inhalts

(Sistierung) eher als Verfahrensantrag zu verstehen. Deshalb sei ebenfalls

vorweg auf diesen Antrag eingegangen.

4.2

Zur Begründung seines Sistierungsantrags macht der Beschwerdeführer

geltend, es sei unter anderem wichtig, zuerst im Rahmen des Strafverfahrens zu

eruieren, welche bzw. ob tatsächlich Löhne ausbezahlt worden seien, bevor

diesbezüglich von einem Schaden Seitens der Beschwerdegegnerin ausgegangen

werden könne (Beschwerde, Rz 12). Ferner seien die Behörden gehalten, ihre

Ergebnisse untereinander zu koordinieren. Ansonsten werde in Kauf genommen,

dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen, sich widersprechenden Gründen

zweimal bestraft werde (Beschwerde, Rz 37).

4.3

Im Folgenden wird sich zeigen, dass sich die Höhe des

Schadenersatzes auch ohne Abwarten eines strafrechtlichen Urteils festsetzen

lässt, sodass eine Sistierung des Verfahrens nicht angezeigt erscheint, und die

Sache entschieden werden kann.

5.

5.1

Arbeitnehmerbeiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen

und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14

Abs. 1 AHVG). Die Beiträge haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse

monatlich zu entrichten oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.00

nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

5.2

Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder

grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen

nach Art. 52 Abs. 1 AHVG zu ersetzen. Handelt es sich beim

Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der

Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten

Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so

haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Verantwortlichkeit

der Organe der juristischen Person hat subsidiären Charakter, sodass die

Ausgleichskasse nur gegen diese vorgehen kann, wenn der Beitragsschuldner (die

juristische Person) zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12, 15 E. 5b

mit Hinweisen = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schadenersatzanspruch verjährt

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen

(Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den

Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

5.3

5.3.1

Die Praxis stellt bezüglich des Organbegriffs auf die

aktienrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 754 Abs. 1 i.V.m.

Art. 759 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend

die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR; SR 220) ab, wonach alle mit der Verwaltung,

Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl

der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern

für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder

fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, und

solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind

(BGE 114 V 213, 214 E. 3.; vgl. auch Marco

Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52

AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205). Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52

Abs. 2 AHVG erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen,

welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe; vgl. Marco Reichmuth,

Rz 201; vgl. auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. und Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des

Bundesgerichts] H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Als

formelle Organe gelten namentlich Verwaltungsräte einer AG im Sinne von Art. 707

OR (vgl. Marco Reichmuth, Rz 205, sowie den erwähnten

BGE 114 V 213, 214 E. 3.). Diese haften – sofern auch die übrigen

Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer

Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die

Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung

und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Marco

Reichmuth, Rz 212). Insbesondere

kann sich der Verwaltungsrat nicht dadurch seiner Überwachungspflicht im Sinne

von Art. 716a Abs. 1 OR entbinden, indem er seine Geschäftsführungs-

und Vertretungsbefugnisse an Dritte delegiert. Holt ein Verwaltungsrat trotz

offenkundig gewordener Verluste von bedrohlichem Ausmass keine Auskünfte über

die Ablieferung und Abrechnung der Beiträge ein, erteilt keine Weisung oder

veranlasst keine Kontrollen, handelt er grobfahrlässig (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,

Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, Rz 15, mit Hinweis auf ZAK

1989.

104). Hat der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft die Geschäftsführung

an Delegierte oder Direktoren übertragen, so untersteht die Verwaltung

bezüglich der delegierten Bereiche nur noch der Haftung für Auswahl,

Instruktion und Überwachung der Beauftragten. Dabei darf er sich auf die Überprüfung

der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken und muss nicht jedes

einzelne Geschäft überwachen. Dazu gehört, dass er sich laufend über den

Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert

nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Im

Falle, dass sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder

unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und

Vertretungsbefugnisse ergibt, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die

erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch den Beizug von

Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der

Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219, 223 f.

E. 4., BGE 108 V 199, 203 E. 3a sowie Felix

Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 15).

5.3.2

Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden

aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu

einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und

somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die

Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe

auch Marco Reichmuth, Rz 256). Massgebend

ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der

Eintragung im Handelsregister (vgl. Marco Reichmuth,

a.a.O., Rz 242).

5.4

5.4.1

Voraussetzung der Haftung nach Art. 52 AHVG ist

zunächst, dass ein Schaden vorliegt. Der Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und

Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV)

und nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz

(EOG; SR 834.1), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und

die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die

Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge,

Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinse auf

rückständige Beiträge (Ueli Kieser,

RBS, Art. 52, Rz 24 bis 31, Felix

Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 Rz 9 und Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver,

in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher, Haftpflichtkommentar,

Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 AHVG, Rz 19). Ordnungsbussen (vgl.

Art. 91 AHVG) gehören nicht zum Haftungssubstrat (Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver, a.a.O.). Ein

Schaden liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein

ihr zustehender Betrag entgeht. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald

anzunehmen ist, dass die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr oder nur teilweise im

ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und

Art. 34 ff. AHVV erheben kann. Dies ist namentlich bei einer

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall, bei einer juristischen Person

also ab dem Moment der Konkurseröffnung (vgl. dazu Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 17 f., Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,

Art. 52, Rz 8, und Marco Reichmuth,

Rz 329, sowie BGE 136 V 268, 270 E. 2.2 und BGE 123 V 12, 15 E. 5b

und c = Praxis 1997 Nr. 154). Der Schaden, den die Ausgleichskasse

namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet,

entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den

Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl.

Marco Reichmuth, Rz 416).

5.4.2

Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein

rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften

missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu

deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung

als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt

in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten

nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 4.1.)

in Betracht (Felix Frey/Hans-Jakob

Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf

BGE 98 V 26, 29 E. 5.).

5.4.3

Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von

Art. 52 AHVG entsteht, muss das in die Pflicht genommene Organ ein

Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich

oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den

Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist

gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen

Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (vgl. Felix

Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, RBS, Art. 52,

N 42, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987

Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche

feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen

Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften

absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine

Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des

Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b und BGE 108 V 199, 201

E. 1.).

Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der

Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie,

welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann

und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft

grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die entsprechende Pflicht des

Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma ist anders ausgestaltet als

diejenige bei einem Verwaltungsrat, der faktisch das einzige ausführende Organ

der Firma ist oder der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus

irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die

Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (Ueli Kieser, RBS, Art. 52,

N 43, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.).

Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung von Beiträgen als

solche darf einem qualifizierten Verschulden nicht gleichgesetzt werden, weil

diese auf eine von Art. 52 AHVG nicht vorgesehene Kausalhaftung

hinausliefe (BGE 121 V 243, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit

gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens –

sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die

Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteile

des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2., 9C_599/2017

vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1).

Es obliegt daher dem ins Recht gefassten Organ, Gründe zu behaupten,

diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im

Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden keine

entlastenden Umstände geltend gemacht, werden solche nicht hinreichend

substanziiert, sind sie nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die

Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Marco

Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch das Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018

vom 12. März 2019 E. 4.2.2. sowie 9C_176/2020 vom 8. April 2020). Das eben

Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder

Exkulpationsgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember

2010.

E. 4.1 in: SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).

5.4.4

Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52

AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen

Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem

natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig;

das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und

der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein

(vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52,

N 34, Felix Frey/Hans-Jakob

Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, N 20, sowie BGE 119 V 401,

406.

E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).

6.

6.1

Im vorliegenden Fall fordert die Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 228'495.75 als Schadenersatz im

Sinne von Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des

geltend gemachten Betrags. Er macht geltend, dass die D____ AG mit der

Lohnmeldung 2019 in Aussicht gestellt habe, dass sie allen Arbeitnehmenden per

Ende 2019 gekündigt habe. Zudem sei mit den Lohnmeldungen für 2020 und 2021

jeweils mitgeteilt worden, dass die D____ AG kein BVG- und AHV-pflichtiges

Personal beschäftigt habe (Beschwerde, Rz 13). Die Angabe von F____ Anfang

Mai 2020, dass die Firma doch weiterhin Personal beschäftige, sei falsch

gewesen (Replik, Ziff. 9). Der Schaden sei aufgrund der falsch belasteten Akontobeiträge

für den entsprechenden Zeitraum tiefer. Im Übrigen endige der Zinsenlauf ab

Konkurseröffnung, weshalb für die Zeitspanne ab dem 12. Oktober 2021 keine

Verzugszinsen geschuldet seien (Beschwerde, Rz 14 ff.). Für die

Monate Dezember 2019 bis Oktober 2021 seien deshalb folgende Belastungen falsch

und die entsprechenden Beträge nicht geschuldet: für Dezember 2019 Fr. 5'893.60,

für die Monate Januar und Februar je Fr. 6'090.05 pro Monat, für die

Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 je Fr. 5'724.00 pro Monat und für die

Monate Januar 2021 bis Oktober 2021 je Fr. 5'744.00 pro Monat (Beschwerde,

Rz 16 f.). Diesbezüglich erklärt der Beschwerdeführer in der Replik

allerdings, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Firma D____ AG weiterhin

Personal beschäftigt habe, jedoch mutmasslich nur einzelne Mitarbeitende und

nicht eine solch grosse Anzahl, wie im Jahr 2019 bzw. wie angegeben worden sei.

Er weist dazu darauf hin, dass die sechs von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Anmeldungen für Erwerbsersatz (Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 9) immer für dieselbe Person erfolgt seien (Replik, Ziff. 10).

Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb der Kontoauszug am

8.

November 2019 mit einer Belastung von Fr. 91'571.05 beginne

(Beschwerde, Rz 18). Die Beschwerdegegnerin sei teilweise willkürlich

davon ausgegangen, dass gewisse AHV-Beiträge hätten bezahlt werden müssen,

nachdem die D____ AG gewisse Dokumente nicht wie aufgefordert übermittelt habe.

Dies verletze das rechtliche Gehör (Replik, Ziff. 11; zum Vorwurf der Gehörsverletzung

vgl. E. 3.; darauf ist im Folgenden nicht weiter einzugehen).

Ebenfalls unklar sei, mit welcher Grundlage das AHV-Konto der

Gesellschaft am 3. Februar 2020 unter «Jahresabrechnung für Lohnbeiträge

(Ausgleich 01.2019 – 12.2019)» in der Höhe von Fr. 72'499.00 belastet

worden sei (Beschwerde, Rz 19). Die D____ AG habe in der

Abrechnungsperiode von Januar 2019 bis Dezember 2019 insgesamt

Fr. 78'492.35 einbezahlt, nicht wie von der Beschwerdegegnerin als

«bereits fakturiert» angegeben, Fr. 68'679.55. Die Lohnbescheinigung für

das Jahr 2019 (AB 11) liege unvollständig auf (Replik, Ziff. 12).

Im Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die

Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 der Gesellschaft den Betrag von

Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben habe. Am

8.

Mai 2020 habe sie dem Konto den gleichen Betrag wieder zu Unrecht belastet.

Unerklärlich sei dem Beschwerdeführer sodann, weshalb die Beschwerdeführerin

das Konto der Gesellschaft am 11. Januar 2019 mit Fr. 78'058.10 für

die Periode 01.2017 bis 11.2019, unter dem Titel «Nachtrag aus

Arbeitgeberkontrolle» belastet habe. Bezüglich der dem Konto der Gesellschaft

am 23. September 2021 belasteten Fr. 500.00 unter dem Titel

«Bussenverfügung Lohnbescheinigung 2020» habe der Beschwerdeführer keine

Kenntnis von der entsprechenden Bussenverfügung sowie deren Grund (Beschwerde, Rz 19).

Ferner stellte der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber fest, dass die

entsprechenden Zinsen, Mahnkosten, Zustellkosten etc. in Verbindung mit den

oben festgestellten falschen Belastungen jeweils nicht geschuldet seien

(Beschwerde, Rz 20).

In der Replik führt der Beschwerdeführer ferner an, der

Abrechnung für die Arbeitslosenkasse der Monate April 2020 bis Juni 2021 sei zu

entnehmen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden ab April

2020.

direkt von der Arbeitslosenkasse bezahlt worden seien. Sofern man davon

ausgehe, dass in dieser Zeit überhaupt Personal beschäftigt worden sei, wären

lediglich die Arbeitgeberbeiträge geschuldet. In diesem Zusammenhang seien auch

die Zinsen falsch berechnet worden. Die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle

ab 2020 seien dementsprechend jeweils rechtmässig erhoben und zu Unrecht durch

die Beschwerdegegnerin beseitigt worden (Replik, Ziff. 14 f.). In

diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer schliesslich, es seien jeweils

lediglich die Akonto-Beiträge gemahnt oder mittels Betreibung eingefordert

worden, nie tatsächlich offenstehende Beiträge. Die Gesamtsumme sei nie

gefordert worden und es habe nie eine Schlussabrechnung gegeben (Replik,

Ziff. 16). Schliesslich seien Mietzahlungen auf Seite 4 der

Bericht-Nr. [...] (BB 14) an «H____» fälschlicherweise als Lohnzahlungen

qualifiziert worden (Replik, S. 17).

6.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind rechtskräftige

Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn

sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401,

403.

E. 5.2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_223/2019 vom

23.

Mai 2019 E. 5. und 9C_446/2018 vom 25. Juni 2018). Die von einer

Schadenersatzforderung betroffene Person muss aufgrund der Rechtsweggarantie

die Möglichkeit haben, das Massliche der Beitragsforderungen, für die sie

haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz bestreiten zu

können, die den Sachverhalt frei prüft. Solange sie noch Organ der Gesellschaft

ist, hat sie die Möglichkeit eine solche Beitragsverfügung anzufechten, sei es

direkt für die Gesellschaft oder indirekt, indem sie innerhalb der Unternehmung

darauf hinwirkt, dass die Verfügung angefochten und die Rechtslage geklärt

wird. Organe, die aus der Unternehmung ausgeschieden sind, haben bei späterer

Zustellung einer Beitragsverfügung in der Regel keine Möglichkeit, Einfluss

darauf zu nehmen, dass die Gesellschaft die Verfügung anficht.

Beitragsschuldnerin und damit Verfügungsadressatin ist die Gesellschaft. Ein

ehemaliges Gesellschaftsorgan ist nicht legitimiert, die Beitragsforderung vor

Gericht zu ziehen. Nur, wenn die ins Recht gefasste Person in dem Zeitpunkt, in

welchem die Beitragsverfügungen ergangen sind, als Organ ausgeschieden war, und

demzufolge keine Möglichkeit mehr hatte, in ihrer Organeigenschaft die

Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, muss die

Beitragsverfügung im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens frei überprüfbar

sein. Soweit die Beitragsverfügungen aber zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als

die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische

Organstellung hatte und entsprechend eine Einwirkungsmöglichkeit in der

beitragspflichtigen Gesellschaft bestand, gilt die dargelegte Rechtsprechung,

wonach rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr

gerichtlich überprüft werden können – ausser sie sind zweifellos unrichtig oder

es liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. BGE 134 V 401, 404 E. 5.4 f., vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2018 vom 25. Juni 2018 sowie Ueli Kieser, RBS, Art. 52,

Rz 147).

6.3

In den Vorakten finden sich diverse Verfügungen, welche

zwischenzeitlich Rechtskräftig geworden sind und auf welche deshalb abgestellt

werden kann. Da der Beschwerdeführer während deren Erlass (einziger)

Verwaltungsrat der Firma D____ AG war, ist davon auszugehen, dass er diese

hätte anfechten können bzw., dass er deren Anfechtung hätte veranlassen können.

Sein Vorbringen, er habe keine Einsicht in die Unterlagen gehabt, beziehen sich

nur auf die Zeit ab März 2020, in welcher Covid-19 viele Einschränkungen mit

sich gebracht hat. Er vermag jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb

er sich die Unterlagen nicht per Post oder per E-Mail hätte zustellen lassen

können. Für die Zeit vor März 2020 gilt dies umso mehr, da Covid-19 noch kein

Thema und daher zusätzlich auch ein persönlicher Austausch unproblematisch war.

Die Beträge, über welche die Beschwerdegegnerin bereits rechtskräftig verfügt

hat, müssen und dürfen vom Gericht deshalb nicht erneut überprüft werden.

6.4

Aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2024

(AB 10) ergibt sich, dass sich die Schadenersatzforderung nur auf Beiträge

(zuzüglich Mahngebühren und Verzugszinse) ab dem Jahr 2017 bezieht. Aus den

Akten ergibt sich dazu Folgendes:

Mit dem Tilgungsplan vom 6. Mai 2019 (in den Vorakten), der als

Verfügung gemäss Art. 34b AHVV erlassen wurde, gewährte die

Beschwerdegegnerin der Firma D____ AG einen Zahlungsaufschub und bestätigte ihr

eine Zahlungsvereinbarung, die eine Zahlung des Betrags von Fr. 98'817.85

in neun Raten zwischen dem 31. Mai 2019 und dem 31. Januar 2020

vorsah. Dieser Betrag bestand aus den noch offenen Fr. 34'129.85 des am

20.

Juli 2018 verbuchten Betrages von Fr. 66'053.60 (bestehend aus

der Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das ganze Jahr 2017

Fr. 64'277.00 sowie Fr. 1'776.60 Verzugs- und Vergütungszins; vgl.

AB 10, S. 1), der gesamten am 20. September 2018 verbuchten

Differenzabrechnung aus Arbeitgeber-Beiträgen für die Monate Januar bis

September 2018 in Höhe von Fr. 48'456.00 (vgl. AB 10, S. 1),

Fr. 50.00 für eine am 6. März 2019 verbuchte Mahnung (vgl.

AB 10, S. ), sowie für die Monate Januar, März und April 2019

erhobene Akontobeiträge in Höhe von je Fr. 5'384.00 (verbucht am

10.

Januar 2019, am 8. März 2019 und am 10. April 2019; vgl.

AB 10, S. 1 und 2). Über diese Beträge wurde somit bereits verfügt.

Mit der Veranlagungsverfügung vom

19.

August 2019 (in den Vorakten) hob die Beschwerdegegnerin einen Rechtsvorschlag

für in Betreibung gesetzte Arbeitgeber-/Arbeitnehmer- und

Verwaltungskosteneiträge «für das Jahr 2018» auf. Der Betrag von

Fr. 4'306.90 setzt sich zusammen aus einer am 30. April 2019

verbuchten Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das gesamte Jahr 2018, einen

am selben Tag verbuchten Verzugs-/Vergütungszins (vgl. dazu auch AB 10,

S. 2.), einer Mahngebühr, den Kosten für den Zahlungsbefehl und

aufgelaufenen Verzugszinsen.

Ferner finden sich für die

folgenden Zeiträume bzw. Monate Veranlagungsverfügungen, mit welchen der in der

jeweiligen Betreibung erhobene Rechtsvorschlag beseitigt worden ist:

-

Januar 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Juni 2019; in den

Vorakten);

-

Mai 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. August 2019; in den Vorakten);

-

Januar bis Dezember 2019: Jahresabrechnung für die Lohnbeiträge von Fr.

72'499.00 (Verfügung vom 18. August 2020; in den Vorakten);

-

März bis Mai 2020: Differenzabrechnung für die erwähnten Monate, für

welche keine Akontozahlungen verbucht wurden (Verfügung vom 26. August 2020; in

den Vorakten; vgl. auch AB 10, S. 4, Eintrag vom 8. Mai 2020);

-

Juni 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. September 2020; in den

Vorakten);

-

Juli 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 26. Oktober 2020; in den

Vorakten);

-

August 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. November 2020; in den

Vorakten);

-

September 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Dezember 2020; in den

Vorakten);

-

Oktober 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Januar 2021; in den

Vorakten);

-

November 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. Februar 2021; in

den Vorakten);

-

Dezember 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. März 2021; in den

Vorakten);

-

Januar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. April 2021; in den

Vorakten);

-

Februar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. Mai 2021; in den Vorakten);

-

März 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juni 2021; in den Vorakten);

-

April 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juli 2021; in den Vorakten);

-

Mai 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 19. August 2021; in den Vorakten);

-

Juni 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. September 2021,

identisch mit der Verfügung vom 28. September 2021, welche an den

Beschwerdeführer direkt adressiert wurde; beide in den Vorakten).

Die aufgeführten Verfügungen beinhalten jeweils die

entsprechenden Verzugszinse sowie die Kosten für die entsprechende Betreibung.

Zusätzlich findet sich in den Vorakten

eine Nachtragsverfügung vom 11. Januar 2021 für Januar 2017 bis November

2019.

Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle berichtigte die Beschwerdegegnerin die

Lohnsummen und tätigte infolgedessen eine Nachforderung von Beiträgen in Höhe

von Fr. 78'058.10 zuzüglich Zins in Höhe von Fr. 7'110.45 (vgl. auch

AB 10, S. 4; vgl. ferner auch den Rechtsöffnungsentscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt V.2021.309 vom 23. April 2021, in den Vorakten).

6.5

Zusammenfassend liegen für die Jahresabrechnung 2017 inkl.

Verzugszins, eine Differenzabrechnung für die Zeit von Januar 2018 bis

September 2018, eine gesetzliche Mahnung von Fr. 50.00, die Akontobeiträge

für die Monate Januar bis Mai 2019, eine Jahresabrechnung für Lohnbeiträge 2019

sowie die Monate Januar 2020 bis Juni 2021 und eine Nachtragsabrechnung für die

Zeit von Januar 2017 bis und mit November 2019 rechtskräftige Verfügungen vor.

Das Gericht kann deren Inhalt vorliegend nicht mehr überprüfen. Die

entsprechenden Beträge wurden somit zu Recht in der Abrechnung der D____

berücksichtigt.

Dies hat namentlich eine Auswirkung auf die Rüge des

Beschwerdeführers, Mietzahlungen an «H____» seien fälschlicherweise als Lohnzahlungen

qualifiziert worden (vgl. E. 6.1. sowie Replik, Ziff. 17). Der

Beschwerdeführer verweist auf die Abrechnung Nr. [...] (BB 14). Darin

sind für die Jahre 2017, 2018 und 2019 je ein Betrag aufgeführt mit dem Vermerk

«Zahlung Miete / keine Rechnung vorliegend (gemäss Schreiben vom 07.12.2020)». Aus

den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom

7.

Dezember 2020 (in den Vorakten) im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle für

die Jahre 2017 bis 2019 u.a. um Zustellung einer Rechnungskopie für die

Zahlungen an «H____» und «I____» gebeten hat. In einem weiteren Schreiben vom

11.

Januar 2020 (in den Vorakten) bat sie um Ergänzung einer Liste mit ungenügenden

Personalien. Auf der angehängten Liste findet sich auf S. 4 auch der Name

«H____». Der Bericht der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019

findet sich ebenfalls in den Vorakten. Diesem ist die Liste, deren S. 4

der Beschwerdeführer als BB 14 beim Gericht eingereicht hat, angehängt. Es

zeigt sich damit, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin «H____» zu Recht

als Mitarbeiter qualifiziert hat, vom Gericht nicht mehr überprüft werden

können. Denn diese Arbeitgeberkontrolle führte zum am 11. Januar 2021

verbuchten Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom

1.

Januar 2017 bis September 2019 (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni

2024, AB 10, S. 4). Bezüglich diesem erging ebenfalls am

11.

Januar 2020 eine Nachtragsverfügung (in den Vorakten), die in

Rechtskraft erwachsen ist.

6.6

Keine Gutschriften im Sinne von Korrekturen für den entsprechenden

Zeitraum und in derselben Höhe und keine Verfügungen liegen für folgende im

Kontoauszug vom 18. Juni 2024 bei den Belastungen ausgewiesenen Beträge

bzw. für die entsprechenden Forderungen der Beschwerdegegnerin vor:

-

für das Jahr 2017 der Betrag aus einer Nachtragsabrechnung vom 31.10.2018

von Fr. 499.95 und eine gesetzliche Mahnung vom 10. September 2018

(AB 10, S. 1);

-

für das Jahr 2018 für die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis

Dezember 2018 in Höhe von je Fr. 5'384.00 (AB 10, S. 1), für die

Jahresabrechnung für Lohnbeiträge Januar 2018 bis Dezember 2018 vom

30.

April 2019 in Höhe von Fr. 4'071.55 sowie für zwei

Nachtragsabrechnungen 2018 vom 5. Juli 2019 und vom 27. September

2019.

in Höhe von Fr. 10'206.05 und in Höhe von Fr. 1'094.50

(AB 10, S. 2);

-

für das Jahr 2019 für die Akontobeiträge für die Monate Juni bis

November 2019 in Höhe von je Fr. 5'892.85 (AB 10, S. 2 und 3)

und für den Monat Dezember 2019 in Höhe von Fr. 5'893.60 (AB 10,

S. 3);

-

für das Jahr 2021 für die Akontobeiträge für die Monate Juli bis

September 2021 in Höhe von je Fr. 5'744.00.

Ferner wurden nicht alle im

Kontoauszug aufgeführten Mahngebühren sowie Verzugs- und Vergütungszinsen von

Verfügungen erfasst. Die Rechtmässigkeit aller dieser Beträge kann das Gericht –

mangels rechtskräftiger Verfügung – grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit

überprüfen.

6.7

6.7.1

Was die aufgeführten Forderungen für die Jahre 2017 und 2018

betrifft, so bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Konkretes vor.

Für die Zeit vor dem 8. November 2019 macht er in der Beschwerde noch

geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontoauszug am

8.

November 2019 (vgl. Kontoauszug vom 26. September 2023, Beilage

des Beschwerdeführers [BB] 6) mit einer Belastung von Fr. 91'571.05

beginne (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 18). Diese Belastung im

Kontoauszug erklärt sich mit einem Blick auf den Kontoauszug vom 18. Juni

2024.

(AB 10), welcher aufzeigt, dass bereits vor November 2019 diverse

Forderungen, namentlich Akontobeiträge, Differenzabrechnungen,

Jahresabrechnungen, Mahngebühren und Zinsen, nicht bezahlt worden waren. Weder

aus den Akten, noch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergibt sich

jedoch einen Grund, um an der Rechtmässigkeit der (nicht von einer Verfügung

erfassten) Belastungen im Kontoauszug betreffend die Jahre 2017 und 2018 zu

zweifeln. Überdies hat die Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Verfügung

vom 11. Januar 2021 für die Jahre 2017 und 2018 Nachtragszahlungen verfügt

(vgl. E. 6.4.). Durch die Nichtanfechtung dieser Verfügung haben der

Beschwerdeführer und die D____ AG implizit auch die davor in Rechnung

gestellten Akontobeiträge, Differenz- und Jahresabrechnungen akzeptiert. Denn

die Nachtragszahlungen wurde im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle verfügt und stellten

somit eine Korrektur im Sinne einer Ergänzung der bereits in Rechnung

gestellten Beiträge zu Lasten der D____ AG dar.

6.7.2

Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember

2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der

Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die

Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus

den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss

führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe

erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer

geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens

sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____

AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt

habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1.

sowie Beschwerde, Rz 16).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der

Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der

Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach

Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst

(vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30

Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt

den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich

geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1

AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom

14.

Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan

(vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein

(undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die

Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr

beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am

3.

Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass

sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55

beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag

auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich

eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis

April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und

Fr. 5'893.60 im Dezember 2019; vgl. AB 10, S. 1 bis 3). Die noch

in Rechnung gestellten Fr. 72'499.00 entsprechen der Differenz zwischen

den ganzen geschuldeten Beiträgen und den bereits fakturierten Akontobeiträgen.

Diese Differenz wurde am 3. Februar 2020 im Kontoauszug verbucht (vgl.

AB 10, S. 3) und am 18. August 2020 erliess die

Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist

(vgl. E. 6.4. und Verfügung in den Vorakten). Aus dem Umstand, dass die

erwähnte Verfügung vom 18. August 2020 (in den Vorakten) rechtskräftig

geworden ist, lässt sich schliessen, dass die Jahresabrechnung von der D____ AG

und auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde und damit indirekt auch der in

Rechnung gestellte Akontobeitrag für den Monat Dezember 2019. Im Übrigen sei

festgehalten, dass vorliegend von Relevanz ist, dass die D____ AG auch unter

Berücksichtigung eines für Dezember 2019 in Rechnung gestellten Akontobeitrages

immer noch zusätzliche Beiträge einfordern musste. Der Annahme des

Beschwerdeführers, dieser Akontobeitrag für Dezember 2019 sei zu Unrecht in

Rechnung gestellt worden, kann somit nicht gefolgt werden.

6.7.3

Im Hinblick auf das Jahr 2020 weist der Beschwerdeführer

zu Recht darauf hin, dass der D____ AG am 11. Februar 2020 der Betrag von

Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben und am

8.

Mai 2020 wieder belastet habe (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 19).

Das ist zutreffend. Bereits davor hatte sie der Gesellschaft am 10. Januar

2020.

und am 10. Februar 2020 Akontobeiträge für die Monate Januar und

Februar 2020 in Höhe von je Fr. 6'090.05 belastet. Am 8. Mai 2020 hat sie

ihr diese wieder gutgeschrieben (vgl. die Angaben im Kontoauszug vom

18.

Juni 2024, AB 10, S. 3 und 4). Im Ergebnis hat die

Beschwerdegegnerin der Firma keine Akontobeiträge für die Monate Januar und

Februar 2020 belastet. Was die übrigen Beiträge für das Jahr 2020 betrifft, so liegen

für alle diese rechtskräftige Veranlagungsverfügungen vor (vgl. E. 6.4.).

Weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der für das Jahr 2020 in Rechnung

gestellten Beiträge erübrigen sich somit (vgl. E. 6.2.).

6.7.4

Für die für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 in

Rechnung gestellten Akontobeiträge besteht aus denselben Gründen, welche in

Bezug auf die Beiträge des Jahres 2020 gelten, keine Überprüfungsmöglichkeit

(vgl. dazu E. 6.2., 6.4. und 6.7.3). Keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung

liegt für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 vor. Die monatlichen Akontobeiträge

betrugen im ganzen Jahr 2021 je Fr. 5'744.00. Den ursprünglich für den

Oktober geforderten, am 8. Oktober 2021 verbuchten Akontobeitrag schrieb

die Beschwerdegegnerin der D____ AG am 19. Oktober 2021 unter dem Titel «Differenzabrechnung

aus Arbeitgeber-Beiträgen» wieder gut (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024,

AB 10, S. 5). Es bleibt somit noch auf die Akontobeiträge für die

Monate Juli bis September 2021 einzugehen.

Der Beschwerdeführer macht für diese Monate – wie für das ganze

Jahr 2020 und das ganze fakturierte Jahr 2021 – geltend, die D____ AG habe in

dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Personal beschäftigt (Beschwerde, Rz 13).

Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass F____ im Mai 2020

mitgeteilt habe, dass doch weiterhin Personal beschäftigt werde, und dass die

voraussichtliche Lohnsumme Fr. 400'000.00 betrage (Beschwerdeantwort,

S. 2). Dass diese Information an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist und

die Beschwerdegegnerin daraufhin das Konto der D____ AG per 1. März 2020

reaktivierte, ergibt sich aus verschiedenen E-Mails vom Mai 2020 (AB 5 bis

7). Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin die Akontobeiträge für die

Monate März bis Dezember 2020 und teilte diese der D____ AG mit (vgl. Schreiben

vom 8. Mai 2020, AB 8). Den Umstand, dass eine Meldung bezüglich der

erneuten Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt ist, bestreitet der

Beschwerdeführer nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Während sich in den Strafakten die Formulare für den jeweiligen

Antrag und die Abrechnung sowie die Auszahlungsbelege der

Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April 2020 bis Juni 2021 befinden

(vgl. Strafakten, SB AWA, S. 7 ff.), liegt für den Monat Juli 2021

lediglich noch das Formular mit dem Antrag und der Abrechnung der

Kurzarbeitsentschädigung vor (Strafakten, SB AWA, S. 146 ff.). Dies

ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass in diesem Monat noch Mitarbeitende vorhanden

waren, in jedem Fall wurde für diesen Monat noch ein Antrag auf

Kurzarbeitsentschädigung für 14 von 22 Mitarbeitenden gestellt (a.a.O.,

S. 146). Für die Monate August und September finden sich in den Akten

keine entsprechenden Unterlagen bezüglich einer Kurzarbeitsentschädigung. Eine

Mitteilung der Firma D____ AG, dass sie keine Mitarbeitenden mehr beschäftige,

findet sich allerdings ebenfalls nicht in den Akten. Auch legt der

Beschwerdeführer keine Beweise oder Dokumente, die zumindest Hinweise auf ein

Fehlen von Mitarbeitenden geben würden, vor. Wie für das Jahr 2020, wurde bei

der Beschwerdegegnerin auch für das Jahr 2021 keine Lohnmeldung eingereicht

(vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), aus welcher sich Rückschlüsse auf den

Personalbestand der Gesellschaft ziehen liessen. Mangels entsprechender Belege

kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die D____ AG von Juli 2021

bis September 2021 noch Kurzarbeitsentschädigung erhielt. Insofern greift das

Argument des Beschwerdeführers nicht, dass für die Monate mit

Kurzarbeitsentschädigungsbezug nur noch Arbeitgeberbeiträge geschuldet seien. Es

ist aufgrund dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

auch für die Monate Juli bis September 2021 Akontobeiträge in Rechnung gestellt

hat.

6.7.5

Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen, welche

bei der Berechnung des Schadenersatzes berücksichtigt wurden, vom Gericht nicht

mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüfbar oder sind zu Recht gestellt worden.

Demzufolge bilden sie (soweit sie nicht bereits beglichen wurden) Teil des

Schadens, welcher der Beschwerdegegnerin infolge des Konkurses der D____ AG

entstanden ist. Es bleibt auf die Verzugs- und Vergütungszinsen, die

Mahnbeträge, die Betreibungskosten und die Ordnungsbusse einzugehen, welche

ebenfalls Teil der Schadenssumme bilden. Wie unter E. 4.3. festgehalten, zeigt

sich einerseits durch die vielen bereits rechtskräftigen Verfügungen und

andererseits durch die Nachvollziehbarkeit der übrigen Beitragsforderungen,

dass das Abwarten eines strafrechtlichen Urteils nicht notwendig und daher eine

Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt ist. Zumal das

Strafverfahren auch nicht die Kurzarbeitsentschädigung betrifft.

6.8

6.8.1

Bezüglich der Mahngebühren, der Betreibungskosten und der

Vergütungs- und Verzugszinsen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, diese

seien aufgrund der falschen Berechnung der Beiträge ebenfalls falsch berechnet

worden und die entsprechenden Rechtsvorschläge zu Unrecht beseitigt worden

(vgl. E. 6.1. und Replik, Ziff. 14 f.).

6.8.2

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beitragsforderungen

der Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgt sind. Die Nichtbezahlung von

Beiträgen innert der vorgeschriebenen Frist (je nach Verfahren zehn oder 30

Tage, vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV; welches Verfahren vorliegend zur

Anwendung kam, kann offenbleiben) musste von der Beschwerdegegnerin jeweils

unverzüglich schriftlich gemahnt werden (vgl. Art. 34a Abs. 1 AHVV).

Die Mahngebühr hatte (im Sinne von Art. 34a Abs. 2 AHVV) jeweils

zwischen Fr. 20.00 und Fr. 200.00 zu betragen. Die Beschwerdegegnerin

hat sich an dieses Spektrum gehalten und mehrheitlich Mahnungen in Höhe von

Fr. 30.00 erhoben (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10). Es

ergeben sich keine Hinweise, welche darauf schliessen liesse, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der Mahngebühren Fehler gemacht hätte.

6.8.3

Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Verzugs- und

Vergütungszinsen. Diese sind gemäss Art. 41bis und Art. 41ter

AHVV zu entrichten. Es ergeben sich – soweit sie nicht von den unter

E. 6.4. aufgeführten Verfügungen erfasst wurden und deshalb im

vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können – auch bezüglich

dieser Zinsen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Erhebung. Der Vollständigkeit

halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2020

Verzugs- und Vergütungszinse, die sie am 7. Juli 2020, am 27. Juli

2020.

und am 29. Juli 2020 verbucht hat, teilweise storniert hat. Die

erwähnten Buchungen im Juli 2020 bezogen den Zeitraum vom 21. März 2020

bis zum 30. Juni 2020 mit ein, in welchem gemäss Art. 41bis

Abs. 1ter AHVV – aufgrund der Corona-Pandemie – keine

Verzugszinsen zu bezahlen waren. Die teilweise Stornierung der Zinserhebungen

im Juli 2020 ist als Korrektur aufgrund von Art. 41bis

Abs. 1ter AHVV zu verstehen.

6.8.4

Schliesslich gilt auch bezüglich der Betreibungskosten,

dass der Beschwerdeführer keine rechnerischen bzw. buchhalterischen Fehler

geltend macht. Soweit die Beitragsforderungen rechtmässig erfolgt sind (vgl.

E. 6.7.) und nicht rechtzeitig bezahlt wurden, sind auch die

entsprechenden Betreibungskosten nicht zu beanstanden. Diese sind gemäss

Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Schuldner zu tragen

sind.

6.8.5

Infolge des Gesagten, hat die Beschwerdegegnerin die

Beträge für die Mahnungen, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die

Betreibungskosten – soweit sie nicht bereits beglichen waren – zu Recht in der

Schadenersatzforderung berücksichtigt (vgl. zu den Bestandteilen des Schadens

auch E. 5.4.1). Nicht zum Schaden bzw. Haftungssubstrat gehört hingegen

die am 23. September 2021 im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 verbuchte

Bussenverfügung über Fr. 500.00 (AB 10, S. 5; vgl. dazu die

Ausführungen unter E. 5.4.1). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren

diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Ebenfalls von der geforderten Schadenssumme abzuziehen ist ein

«Kostenvorschuss Gericht», welcher am 28. April 2021 verbucht wurde

(AB 10, S. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Zivilgericht

Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin infolge der Einreichung eines

Konkursbegehrens in Bezug auf die D____ AG einen Kostenvorschuss in Höhe von

Fr. 500.00 auferlegt hat (vgl. Verfügung vom 23. September 2021). Mit

Entscheid vom 5. November 2021 schrieb es das Verfahren zufolge vorgängiger

Konkurseröffnung über die D____ AG als gegenstandslos ab und verzichtete auf

die Erhebung von Gerichtskosten. Im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 findet

sich jedoch keine Gutschrift oder Stornierung dieses Betrages.

6.9

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin geforderte

Schadenssumme in Höhe von Fr. 228'495.75 grösstenteils nicht zu

beanstanden. Sie entspricht der am 17. Mai 2023 abgeschriebenen Summe in

Höhe von Fr. 228'734.05 (welche wiederum dem Saldo vom 26. Januar

2023.

entspricht), reduziert um die am 1. September 2023 verbuchte

Rückverteilung der CO2.Abgabe (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024,

AB 10, S. 6). Davon abzuziehen sind jedoch Fr. 500.00 für die am

18.

Juni 2024 verbuchte Busse und Fr. 500.00 für den am 28. April

2021.

verbuchte Kostenvorschuss an das Gericht (vgl. E. 6.8.5). Somit

resultiert eine Schadenssumme in Höhe von Fr. 227'495.75. Es bleibt damit

auf die restlichen Tatbestandselemente der Haftung gemäss Art. 52 AHVG

einzugehen.

6.10

Damit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für den

erwähnten Schaden belangt werden kann, muss er als Organ der Firma D____

geamtet haben (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer war seit dem 22. Juli

2016.

einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR der erwähnten

Gesellschaft und damit Organ derselben und blieb dies bis zur Konkurseröffnung

am 12. Oktober 2021 (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024,

BB 3). Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.3.1 ist der

Beschwerdeführer somit haftbar für den Schaden, sofern die übrigen Voraussetzungen

von Art. 52 AHVG erfüllt sind (vgl. dazu E. 5.4.2 ff.).

6.11

Was das von einer Schadenersatzpflicht vorausgesetzte rechtswidrige

Verhalten (vgl. E. 5.4.2) und das Verschulden (vgl. E. 5.4.3) anbelangt,

macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Konkursitin (die D____ AG) habe die

gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff.

AHVV verletzt, indem sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe

(Beschwerdeantwort, S. 4). Dem Beschwerdeführer wirft sie vor, seine

Obliegenheiten als Verwaltungsrat in keiner Weise wahrgenommen zu haben (a.a.O.

sowie Einspracheentscheid, S. 2). Dass die D____ AG über eine längere Zeit

die Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollumfänglich beglichen hat,

ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen. Eine Verletzung von Art. 14

Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV liegt somit vor. Zur Zuordnung

des Normverstosses an den Beschwerdeführer bzw. bezüglich dessen Verschulden

bringt er vor, er habe zu Gunsten Herrn E____ eine Generalvollmacht ausgestellt

(vgl. BB 10). Herrn F____ habe er bevollmächtigt, ihn in sämtlichen

Betreibungsangelegenheiten zu vertreten (vgl. BB 11). Er sei bloss auf dem

Papier Verwaltungsrat gewesen.

Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen einer

Haftbarkeit nicht zu entziehen. Wie unter E. 5.3.1 ausgeführt, bliebt der

Beschwerdeführer trotz der Übertragung der Geschäftsführung an E____ (vgl. am

21.

März 2016 amtlich beglaubigte Generalvollmacht, BB 10) nicht nur für

seine Auswahl des Beauftragten, sondern auch für dessen Instruktion und

Überwachung verantwortlich. Er hatte namentlich weiterhin die Oberleitung der

Gesellschaft, war für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der

Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich, sofern diese für die

Gesellschaft notwendig war und hatte die Oberaufsicht über die mit der

Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung

der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a

Abs. 1). Rechtsprechungsgemäss begeht – damit einhergehend – eine als

«Strohmann» eingesetzte Person, die als formelles Organ ihren gesetzlichen

Verpflichtungen nicht nachkommt, durch das Nicht-Wahrnehmen ihrer

Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts 9C_722/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.3., vgl. auch BGE 112 V 1, 3 E. 1.2b). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Covid-19 habe seine

Möglichkeiten, für die Gesellschaft tätig zu sein massiv eingeschränkt, da er

wegen seines Alters grosse Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 gehabt habe

(vgl. Beschwerde, Rz 10 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 4), vermag

nichts an seiner Verantwortung zu ändern. Er hätte als einziger Verwaltungsrat

seine Aufsichts- bzw. Überwachungspflichten wahrnehmen müssen. Dass er die

notwendigen Unterlagen (zumindest über längere Zeit) nicht eingefordert hat,

bestreitet er nicht. Er gibt viel mehr an, er habe E____ und F____ vertraut

(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Einforderung von Unterlagen,

namentlich bei den Herren E____ und F____ wäre auch per Telefon, E-Mail und

Briefpost möglich gewesen. Er hätte diese nicht persönlich treffen müssen. Vor

Beginn der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 wären ihm im Übrigen – mangels entgegenstehender

Hinweise in den Akten – grundsätzlich auch persönliche Treffen zumutbar

gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erklärt, weshalb er seinen

Überwachungspflichten vor der Pandemie nicht nachgekommen ist. Insbesondere,

zumal er nach eigenen Angaben zumindest von den Betreibungen der

Akontobeiträgen Kenntnis hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), was durch

die Akten bestätigt wird (vgl. u.a. Zahlungsbefehle vom 2. Juli 2019, vom 8. August

2019.

und vom 3. Oktober 2019, alle in den Vorakten). Im Weiteren stellt

auch der Umstand, dass er für seine Verwaltungsratstätigkeit keinen Lohn

erhalten hat, keinen Rechtfertigungsgrund dar, denn auch Ehrenamtlichkeit ist

kein Rechtfertigungsgrund (vgl. Ueli

Kieser, RBS, Art. 52, Rz 63 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte

es dem Beschwerdeführer freigestanden, als Verwaltungsrat aus der Firma

auszutreten (zur Haftbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. E. 5.3.2), als er

(entsprechend seinen Angaben) festgestellt hatte, dass er keinen Zugang zu den

Firmenunterlagen erhielt. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bereits

im Versandhandel als Geschäftsführer tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 2). Er vernachlässigte seine Aufsichtspflicht in nicht

nachvollziehbarer Weise. Dies wiederum gab den Nährboden für nicht korrektes

Wirtschaften. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die

Beschwerdegegnerin ist ihm somit als widerrechtliches Verhalten zurechenbar.

Aufgrund dessen, dass er durch die Verletzung seiner Überwachungspflicht grobfahrlässig

gehandelt hat, trifft ihn auch das entsprechende Verschulden. Es liegen weder

ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor.

6.12

Zwischen der grobfahrlässigen Verletzung von Art. 14

Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht

schliesslich auch ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine

Verantwortung wahrgenommen und seine Überwachungspflichten ausgeübt, d.h.

namentlich die notwendigen Unterlagen dafür eingefordert und diese überprüft

und anschliessend entsprechend gehandelt, hätte der bei der Beschwerdegegnerin

entstandene Schaden vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte

entsprechend in die Geschicke der Firma eingreifen können und müssen um dafür

zu sorgen, dass die ausstehenden Beiträge bezahlt werden und keine weiteren

Beitragsrückstände entstehen. Sowohl im Hinblick auf den natürlichen als auch

auf den adäquaten Kausalzusammenhang (bei welchem der natürliche Lauf der Dinge

und die allgemeine Lebenserfahrung massgebend sind) hätte ein pflichtgemässes

Verhalten den Schaden verhindern können (zum Kausalzusammenhang vgl. auch

E. 5.4.4).

6.13

Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG sind somit in

Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zur

Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 227'495.75 (vgl. E. 6.9.)

verpflichtet.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Verantwortlichkeit von E____

und F____ verweist, ist diese anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu

überprüfen. Ob diese – oder zumindest einer der beiden Herren – als faktische

Organe in solidarischer Haftung mit dem Beschwerdeführer stehen (vgl. dazu Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver,

Art. 52 AHVG, Rz 6 und 10 sowie Felix

Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 4 ff.) kann

im vorliegenden Verfahren offengelassen werden.

7.

7.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 ist dahingehend

abzuändern, dass die geforderte Schadenersatzsumme ist um Fr. 1000.00 auf Fr. 227'495.75.

reduziert wird.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und

§ 16 SVGG).

7.3

Da der Betrag, um welcher die Schadenssumme im Verhältnis von einer

vernachlässigbaren Grösse ist, ist eine Parteientschädigung trotz der

teilweisen Gutheissung nicht gerechtfertigt. Die ausserordentlichen Kosten

werden deshalb wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und

der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 wird dahingehend abgeändert,

dass die Schadenssumme auf Fr. 227'495.75. reduziert wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: