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Entscheid

AH.2024.6

AHVG Kein Anspruch auf Witwenrente, wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV; Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen

27. Februar 2025Deutsch19 min

Beschwerdebeilage [BB] 3, 4; vgl. Post mortem insemination consent vom 2. Dezember

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Versicherung

Wengistrasse 7, 8004 Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.6

Einspracheentscheid vom 30. April

2024

Kein Anspruch auf Witwenrente,

wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem

Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV;

Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin heiratete am [...] 2021 C____,

geboren am [...]. Der Ehemann C____ verstarb am [...]. Januar 2022 an den

Folgen eines [...] (vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022,

Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Mit der

Unterstützung der in Portugal in Anspruch genommenen Reproduktionsmedizin

(In-Vitro-Fertilisation; vgl. Clinical and Laboratorial Report,

Beschwerdebeilage [BB] 3, 4; vgl. Post mortem insemination consent vom 2. Dezember

2021, AB 5) wurde am [...]. Mai 2023 die gemeinsame Tochter D____ geboren.

Das Kindsverhältnis zwischen C____ und D____ wurde mit Entscheid des Zivilgerichts

des Kantons Basel-Stadt F.2023.302 vom 3. Oktober 2023 rückwirkend auf den

Zeitpunkt der Geburt von D____ bestätigt (BB 4).

b) Am 25. November 2023 (Posteingang bei der

Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Hinterlassenenrente (Witwenrente für

die Beschwerdeführerin und Waisenrente für die Tochter D____) an. Die

Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar

2024 eine Waisenrente für ihre Tochter D____ zu. Die Waisenrente wurde

rückwirkend per 1. Juni 2023 ausbezahlt (BB 5). Mit separater Verfügung vom 15.

Januar 2024 lehnte sie den Anspruch auf eine Witwenrente ab (AB 6). Die

Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 14. Februar 2024 Einsprache (AB 4),

welche mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 abgelehnt wurde (AB 5).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt, vertreten durch lic.

iur. [...], Advokatin, folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben und es seien der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Unter o-/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort (BA) vom 15. Juli 2024 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. September

2024.

an ihren Begehren fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 24. Oktober

2024.

ebenfalls an ihren Begehren fest und beantragt, es sei keine

Parteiverhandlung durchzuführen.

e) Die Instruktionsrichterin teilt den Parteien mit

Verfügung vom 9. Januar 2025 mit, dass sie zu Hauptverhandlung vorgeladen

werden.

III.

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. Februar 2025 im Beisein

der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsanwältin und einer Vertreterin sowie einem

Vertreter der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Befragung der

Beschwerdeführerin und die Vertreterinnen der Parteien gelangen zum Vortrag.

Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und

das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen

Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige

Instanz Beschwerde erhoben werden. Die sachliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Die Beschwerdeführerin hat ihren

Wohnsitz in Basel hat. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher auch

örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin keine

kantonale Ausgleichskasse ist, sind vorliegend die Sondernorm des Art. 84 AHVG nicht

anwendbar.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 30. April 2024 hält die

Beschwerdegegnerin fest, es sei hinsichtlich des Witwenrentenanspruchs gemäss

Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) einzig massgebend, dass die Witwe

beim Tod ihres Ehemannes Kinder hatte oder schwanger war. Dieses Ergebnis stimme

auch mit den versicherungsrechtlichen Überlegungen überein, wonach durch

Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) aus

diesen keine Versicherungsleistungen erworben werden könnten. In der Einsprache

werde vorgebracht, dass die Zeugung bzw. Befruchtung der Eizellen vor dem Tod

des Ehemannes stattgefunden habe, denn die befruchteten Eizellen seien im

Zeitpunkt des Todes des Ehemannes am [...]. Januar 2022 bereits für den

Transfer vorbereitet gewesen (Einsprache, Rz. 8). Der Einsprache sei zu

entnehmen, dass vor dem Tod des Ehemannes acht Embryonen entstanden seien (Einsprache,

Rz. 7). Es sei somit eine In-vitro-Fertilisation geplant gewesen (Artikel 2 lit.

c des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [FMedG; SR

810.11]). Art. 46 Absatz 1 AHVV stelle darauf ab, dass die Ehefrau im Zeitpunkt

des Todes schwanger gewesen sei. Die einschlägige Bestimmung im

Sozialversicherungsrecht stelle somit auf die Schwangerschaft und nicht auf den

Zeitpunkt der Zeugung ab, so wie es das Zivilrecht im Zusammenhang mit der

Vaterschaftsvermutung tue. Die Ehefrau gelte erst dann als schwanger, wenn der

Transfer des Embryos In-vitro in den Körper der Frau erfolgt sei. Auf die

Imprägnation gemäss Art. 2 lit. g FMedG, also das Bewirken des Eindringens

einer Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch

In-vitro-Fertilisation, könne hingegen nicht abgestellt werden, weil dieser

Vorgang ausserhalb des Körpers der Frau erfolge und die Ehefrau somit noch

nicht schwanger gewesen sei. Im Übrigen stelle auch Art. 255a Abs. 2 ZGB

auf das instrumentelle Einbringen der Samenzellen in den Körper der Frau ab: Sterbe

die Ehefrau der Mutter, so gelte sie als Elternteil, wenn die Insemination vor

ihrem Tod stattgefunden habe. Die Verwendung von Embryonen In-vitro nach dem

Tod eines Teils des betroffenen Paares sei zudem in der Schweiz verboten

(Einspracheentscheid, S. 2 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 der

Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2024) lasse

im vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut

der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in

sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung

(«Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird

vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine

Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde

dagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes

gelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten

Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den

Rentenanspruch nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten

und den Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe

(vgl. Rz. 3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Weiter stellt sich die

Beschwerdeführerin auf folgenden Standpunkt: «Folgerichtig ist auch der Art. 46

AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kinds,

welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des

Vaters befruchtet wurde, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet werden kann,

der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen und gegen den

finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes Ehepartners abgesichert werden

soll.» (Beschwerde, Rz. 31).

2.3

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zur Hauptsache geltend, die

Rz. 3403 der RWL weiche nicht von Art. 46 Abs. 1 AHVV ab (BA, S. 1). Massgebend

nach geltendem Recht sei, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des versicherten

Ereignisses, d. h. im Zeitpunkt der Verwitwung, ein Kind gehabt habe oder

schwanger gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb kein

Anspruch auf eine Witwenrente bestehe. Würde der Argumentation der

Beschwerdeführerin gefolgt werden, wäre die in Art. 46 Abs. 1 AHVV genannte

300-Tage-Regel obsolet. Es würde dann genügen, wenn sich eine Witwe zu einem

x-beliebigen Zeitpunkt nach dem Tod ihres Ehemannes Embryonen transferieren

lassen würde, um einen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen zu können.

Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein (Duplik, S. 1).

2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30.

April 2024, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwerrente

ab dem 1. Februar 2022 abgewiesen hat.

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im

Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Die beim Tod des

Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23

Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind

innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der

verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVV). Gemäss

Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwenrente am ersten Tag des

dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats.

3.1.2

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder

Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Art. 47 AHVV hat

das nach dem Tod des Vaters geborene Kind Anspruch auf eine Waisenrente. Der

Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Er erlischt

mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25

Abs. 4 AHVG).

3.2

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese

Bestimmungen in der RWL und legte in Rz. 3141 in Bezug auf Art. 46 Abs. 1

AHVV (Witwenrente) fest, dass in Anlehnung an die zivilrechtlichen Bestimmungen

(vgl. Art. 255 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

[ZGB; SR 210]) eine Schwangerschaft der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des

Ehemannes vermutet wird, sofern das Kind innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes

geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Verwitwung der

Mutter geboren, so besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn, die

Witwe erbringe den Beweis, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Verwitwung

schon bestand.

4.

Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den

Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 RWL lasse im

vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut

der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in

sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung

(«Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird

vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine

Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde

dagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes

gelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten

Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den Rentenanspruch

nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten und den

Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe (vgl. Rz.

3139.

RWL; Beschwerde, Rz. 21). Nichts an diesem Standpunkt ändere sich, dass

zum Beispiel auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der

erwähnten Verwaltungsweisung gefolgt sei und, ohne weitere Fundstellen und

Quellen, den Ansatz gewählt habe, dass es einzig darauf ankomme, ob die Ehefrau

im Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei oder nicht (vgl. dazu Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2020

AB.2019.00022 E. 4.1-4.2). Es sei in Bezug auf dieses Urteil hervorzuheben,

dass ein Witwenrentenanspruch zur Diskussion gestanden habe, bei welchem die Mutter

einerseits nachweislich im Zeitpunkt des Todes nicht schwanger und die innert

300.

Tagen seit dem Tod des Ehemannes geborenen Zwillinge nicht die biologischen

Kinder des verstorbenen Ehemannes gewesen seien. Der verstorbene Ehemann sei

aber infolge der Vermutung aus Art. 252 Abs. 2 ZGB der zivilrechtliche Vater,

woraus die Leistungsansprecherin einen Witwenrentenanspruch habe ableiten

wollen (Beschwerde, Rz. 22). Ferner könne aus dem Argument, die in Anspruch

genommene Fortpflanzungsmedizin sei in der Schweiz verboten, keine Abweisung

des Leistungsbegehrens begründet werden (Beschwerde, Rz. 28). Nachdem die

ersten drei Versuche (eine zu Lebzeiten und zwei post mortem) der

Embryonentransfers, welche innerhalb von 300 Tagen zur Geburt geführt hätten,

scheiterten, sei der vierte Embryonentransfer vom 2. September 2022 erfolgreich

gewesen und die gemeinsame Tochter D____ sei am [...]. Mai 2023 zur Welt

gekommen. Die Zeugung bzw. im vorliegenden Fall die Befruchtung der Eizellen habe

also vor dem Tod des Ehemannes stattgefunden. Es sei folgerichtig, den Art. 46

AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kindes,

welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des

Vaters befruchtet worden sei, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet

werden könne, der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen sei

und gegen den finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes des Ehepartners

abgesichert werden solle (Beschwerde, Rz. 31). Die Embryonen In-vitro hätten bereits

vor dem Tod bestanden und auch der erste Embryonentransfer sei vor dem Tod

erfolgt. Den Fokus einzig auf den Zeitpunkt des Transfers zu legen sei gestützt

auf die dargelegten Fundstellen zur bedingten Rechtsfähigkeit nicht haltbar

(Beschwerde, Rz. 32). Zudem stütze der von der Beschwerdegegnerin ins Recht

gelegt Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2014, Sozialversicherungsgerichtshof,

AVS 21/14 - 44/2014, den Anspruch auf eine Witwenrente im vorliegenden Fall

(Replik, Rz. 2 f.). Im Gesamtzusammenhang erweise sich schliesslich die

Zusprache der Witwenrente auch deshalb als folgerichtig, weil dem gemeinsamen

Kind D____ bekanntlich ohne Weiteres eine Waisenrente zugesprochen worden sei

(Beschwerde, Rz. 35).

5.

5.1

Das Sozialversicherungsrecht zeichnet sich – wie das

Versicherungsrecht insgesamt – dadurch aus, dass beim zukünftigen und

unbestimmten Eintritt eines Risikos Leistungen erbracht werden. Durch die

Bezugnahme auf ein versichertes Risiko unterscheidet sich die Sozialversicherung

von einem Vorsorgesystem. Kennzeichnend für die Versicherung ist der –

anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten

Eintritt des versicherten Risikos. Dass die Sozialversicherungen als

Versicherungssystem – und nicht als Vorsorgesystem – auszugestalten sind (vgl. Ueli Kieser/Miriam Lendfers,

Sozialversicherungsrecht in a nutshell, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021),

ist durch die Bundesverfassung festgelegt (vgl. Art. 112 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;

SR 101]). Kennzeichnend für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist

somit der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen,

unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos, d. h. des Tods eines Ehegatten,

geschiedenen Ehegatten (vgl. Art. 24a AHVG) oder eingetragene Partners,

sofern die verwitwete Person im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hatte (Art. 23

AHVG), schwanger war (Art. 46 Abs. 1 AHVV und Rz. 3141 RWL) oder die besonderen

Bestimmungen in Art. 24 AHVG erfüllt sind.

5.2

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes keine Kinder hatte und nicht schwanger war.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am [...].

Januar 2022 verstarb und die Tochter der Beschwerdeführerin am [...]. Mai

2023.

– und damit nicht innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod – auf die Welt

kam. Der Ehegatte verstarb am [...]. Januar 2022 und die 300 Tage seit

dessen Tod sind am [...]. November 2022 abgelaufen. Die Tochter der

Beschwerdeführerin ist am [...]. Mai 2023 auf die Welt gekommen, also rund 475

Tage nach dem Tod des Ehegatten. Die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt ist – wie

erwähnt (vgl. E. 3.1.1. und E. 3.2. hiervor) – Voraussetzung für den Witwenrentenanspruch.

Die Hinterlassenenleistungen für Witwen finden ihren Ursprung im Todesfall und

schöpfen ihre Daseinsberechtigung gerade aus dem todesfallbedingten Verlust von

Unterhaltsleistungen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes

des Ehegatten unbestrittenermassen nicht schwanger. Vielmehr lagen In-Vitro

befruchtete Embryonen vor.

5.3

Der Embryonentransfer gelang am 2. September 2022 und führte zur

Schwangerschaft sowie der Geburt der Tochter (vgl. Clinical and Laboratorial

Report, BB 7). Im Moment des Embryonentransfers im September 2022 war die

Beschwerdeführerin bereits seit über 7 Monaten Witwe. Insofern war der

Todesfall ihres Ehemanns bereits eingetreten, womit die Beschwerdeführerin

wusste, dass ihr Kind ohne Vater wird aufwachsen müssen (Tod am [...]. Januar

2022; vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage

Dispositiv

Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Demnach bestand im

Moment des Beginns der Schwangerschaft keine Ungewissheit über den Eintritt des

versicherten Ereignisses und insofern bestand keine Sachverhaltskonstellation,

welche nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung in Art. 46 AHVV die

Auszahlung einer Witwenrente rechtfertigen würde. Grundsätzlich lassen sich

bereits eingetretene Risiken nicht versichern (vgl. die hier nicht

einschlägigen Ausnahmen bei Gabriela

Riemer Kafka, a.a.O., S. 52). Handlungen nach Eintritt des

versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine

Versicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf

Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVV keinen

Anspruch auf eine Witwenrente zukommen kann. Am vorliegenden fehlenden Eintritt

des versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben

sollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen

Embryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32). Nicht erfüllt ist

somit – anders als hinsichtlich der Waisenrente für die Tochter D____ (vgl.

Art. 47 AHVV und E. 3.1.2. hiervor) – die gemäss Gesetzes- und Verordnungsrecht

definierte Leistungsvoraussetzung für die Auszahlung einer Hinterlassenen- respektive

Witwenrente an die Beschwerdeführerin (Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes

des Ehemannes).

5.4.

Damit war die Situation der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt

ihres Ehemanns auch nicht mit jener einer schwangeren Frau vergleichbar (vgl.

Art. 8 BV), brauchte es doch mit der Implantierung der befruchteten Embryos

einer zusätzlichen Handlung, um eine Schwangerschaft zu etablieren. Bei dieser

Sachlage liegt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kreises der

anspruchsberechtigten Personen für eine Witwenrente (vgl. dazu auch Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AB.2019.00022 vom 15. Juli

2020 E. 4.2).

5.5.

Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die

Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf eine Lehrmeinung zur bedingten

Rechtsfähigkeit von Embryonen In-vitro ab dem Zeitpunkt der Befruchtung

(Beschwerde, Rz. 25 und Rz. 31). Gemäss der von der Beschwerdeführerin

zitierten Ansicht von Hausheer/Aebi-Müller

siehe das Gesetz, das von der Zeitspanne «vor der Geburt» spreche, kein

zusätzliches Erfordernis wie die Implantation vor. Daraus resultiere zwar kein

Anspruch des Embryos auf Implantation in die Gebärmutter der Frau. Finde eine

solche aber statt und werde das Kind lebend geboren, so könnten ihm auch Rechte

und Pflichten zugeordnet werden, die vor der Implantation entstanden seien,

beispielsweise durch Erbgang (Heinz

Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, S. 22 N 61). Die von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Lehrmeinung ist zunächst nicht unumstritten.

Andere Autorinnen und Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass – je nach

Ansicht – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Zeugung entweder auf den

Zeitpunkt der Implantation, den Zeitpunkt der Nidation nach der Implantation, den

Zeitpunkt der Kernverschmelzung oder von der Geburt an zurückrechnend

abzustellen ist (vgl. Piera Beretta,

Art. 31 N 13-18, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler

Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022). Wesentlich ist aber

vor allem, dass sich die Frage zum Zeitpunkt der Zeugung hauptsächlich damit

beschäftigt, welche Rechte dem gezeugten, aber noch ungeborenen Kind (sog.

Nasciturus) zukommen und auf welchen Zeitpunkt dabei rückwirkend, unter dem

Vorbehalt einer Lebendgeburt, abzustellen ist. Hierbei geht es etwa um erbrechtliche

Fragen (vgl. u. a. Art. 544 Abs. 1 ZGB; Art. 605 ZGB), die

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch das gezeugte, aber noch ungeborene

Kind im Falle der Tötung des Versorgers (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:

Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) oder anderweitige Schadenersatzansprüche

des Nasciturus (Art. 41 ff. OR; vgl. Piera

Beretta, Art 31 N 21 ff., in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

(Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022; vgl. Peter Breitschmid, Art. 31 N 7, in: Ruth

Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo (Hrsg.), CHK – Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023). Im Kontext der bedingten

Rechtsfähigkeit ebenfalls im Vordergrund stehen rechtliche Fragen zur Wirkung

der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 3 ZGB) und zu den

Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen (Art. 28 ZGB). Nicht ersichtlich

ist, inwieweit sich – mit Ausnahme des vorliegend nicht zur Debatte stehenden

arbeitsrechtlichen Mutterschutzes von schwangeren Frauen vor der Entbindung – aus

der bedingten Rechtsfähigkeit des Nasciturus gemäss Art. 31 Abs. 2 ZGB und den in

diesem Zusammenhang stehenden obengenannten Normen weitergehende Rechte von

Drittpersonen ableiten lassen sollten, wie etwa den Ansprüchen von Müttern auf

eine Witwenrente. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Ansicht

der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie sei im Sinne des nach Art. 8

BV geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes mit denjenigen Witwen

gleichzustellen, die im Zeitpunkt des Todes schwanger waren bzw. ihr Kind

innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemanns geboren wurden (vgl. auch E. 5.4.

hiervor).

6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, das

Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. November 2023 (Posteingang bei der

Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) abgewiesen und damit den Anspruch auf

Ausrichtung einer Witwerrente abgelehnt.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 Abs. 1 SVGG).

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: