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Entscheid

AH.2024.8

AHVG Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.

15. April 2025Deutsch21 min

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2023 (IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

April 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Markus Schmid,

Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2024.8

Einspracheentscheid vom 23.

September 2024

Beschwerdegutheissung; weitere

Abklärungen erforderlich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1951 geborene Beschwerdeführer beantragte am 5. Juni 2019

erstmals bei der Beschwerdegegnerin eine Hilflosenentschädigung (IV-Akte 16).

Als Grund für die Hilfsbedürftigkeit nannte er ein Adenokarzinom der Lunge seit

Mai 2015 sowie die Nebenwirkungen der entsprechenden Chemotherapie (IV-Akte 16,

S. 2 und 6). Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung

ab (IV-Akte 24).

Am 28. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 26). Nach einer Abklärung vor

Ort am 17. März 2023 (Abklärungsbericht vom 27.03.2023, IV-Akte 33) sowie einer

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2023 (IV-Akte

35) wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 24. Mai

2023 wiederum abgelehnt (IV-Akte 37). Am 30. Mai 2023 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin und legte

neue ärztliche Berichte vor (E-Mailnachricht Hausarzt und Bericht des B____vom

21.03.2023, IV-Akte 38). Der RAD nahm am 19. Juni 2023 dazu Stellung (IV-Akte 44).

Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 wandte sich Frau C____ von der Krebsliga an die

Beschwerdegegnerin (IV-Akte 46).

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Einspracheentscheid vom 28.

August 2023 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erneut ab (IV-Akte 49). Mit

Beschwerde vom 20. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 50). Dieses wies die Beschwerde

mir Urteil vom 18. Januar 2024 ab (Verfahren AH.2023.10; IV-Akte 58).

Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 wandte sich der Beschwerdeführer

betreffend Neubeurteilung einer Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin

und verwies dabei auf das Schreiben von Dr. med. D____, Spezialarzt für innere

Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 28. April 2024 (IV-Akte 63). Dazu

nahm der RAD am 30. Mai 2024 Stellung (IV-Akte 65). Auf das Gesuch um

Hilfosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 nicht eingetreten

(IV-Akte 68). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich seit dem, durch das

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2024

beurteilten, Sachverhalt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

ergeben habe (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.

September 2024 Einsprache und ergänzte diese mit Schreiben vom 3. September 2024

um das Bedarfsformular betreffend Pflege (IV-Akte 73, S. 2 ff.). Mit Einspracheentscheid

vom 23. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Akte

75).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2024 sei aufzuheben

und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Alles unter

o/e-Kostenfolge inkl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

Als Beilage gibt der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D____,

Spe-zialarzt für innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 26. August 2024

(Be-schwerdebeilage/BB 3), das Bedarfsformular der Pflege vom 2. September 2024

(BB 4), die Einsprache vom 2. September 2024 gegen die Nichteintretensverfügung

vom 2. Juli 2024 (BB 5) sowie den Bericht von Dr. med. D____, Spezialarzt für

innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 26. Oktober 2024 (BB 6) zu den

Akten.

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 18.

November 2024 ein (IV-Akte 77) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.

November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2024 wird dem

Parteivertreter des Be-schwerdeführers der Bericht des RAD vom 18. November

2024.

(IV-Akte 77) antragsgemäss zugestellt.

Mit Replik vom 27. Januar 2025 ändert der Beschwerdeführer die

Rechtsbegehren wie folgt:

1.

Die

Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zu

verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2024 um

Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einzutreten.

2.

Alles unter

o/e-Kostenfolge inkl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen

ein: Konsultationsbericht von Dr. med. E____, F____, vom 27. Dezember 2024

(Replikbeilage/RB 1), Bericht von Dr. med. G____ und H____, B____, vom 11.

Januar 2025 (RB 2), Bericht CT-Thorax von Dr. med. I____, B____, vom 9. Januar

2025.

(RB 3) und Bericht von Dr. med. D____ vom 21. Januar 2025 (RB 4).

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündli-chen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15.

April 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde die Einsprache

gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024, mit welcher die Ausgleichskasse auf das

Leistungsbegehren nicht eingetreten war (IV-Akte 68), abgewiesen (IV-Akte 75).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei

ungeeignet, eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung

vom Mai 2023 glaubhaft zu machen (a.a.O.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen zur Hauptsache ein, dass sich

sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und deshalb auf sein neuerliches

Gesuch um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung einzutreten sei (Replik,

Rz. 4).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 28. August 2023

verschlechtert hat, sodass auf das Gesuch um Ausrichtung einer

Hilflosenentschädigung vom 2. Juli 2024 einzutreten ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)

haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,

mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis

Abs. 5 Satz 1 AHVG).

3.2

Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung

mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die

Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit.

a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,

wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn

sie in allen alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf.

3.3.2

Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit.

b).

3.3.3

Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als

leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten

ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer

schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.4

Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die

Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42

Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und

Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung

der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit

Hinweisen).

3.5

Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende

Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35

Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17

Abs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011,

9C_115/2011, E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die

geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).

3.6

Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und

Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4).

3.7

Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen

obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Abklärung der

Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im

Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011; KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss

auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert

zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,

muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf

alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson

notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der

einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert

sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung

stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem

Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson

ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet

insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher

am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E.

6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil

des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des

Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

3.8

Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die

medizinischen Erhebungen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1

4.1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die

Beschwerdegegnerin aus, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei ungeeignet, eine

gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom Mai 2023

glaubhaft zu machen (IV-Akte 85, S. 3). Dr. med. D____ schildere den

medizinischen Sachverhalt, wie er bereits bekannt sei. Von Seiten der

Beschwerdegegnerin sei anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer an einer

sehr schweren Lungenerkrankung mit erheblichen Einschränkungen der

Lungenfunktion leide. Eine Einschränkung und Dritthilfe sei bei der

Körperpflege anerkannt worden, nicht jedoch beim An- und Ausziehen der

Kleidung. Dabei sei dem Beschwerdeführer bereits im letzten Beschwerdeverfahren

ein allenfalls erhöhter Zeitaufwand zugestanden worden (a.a.O.). Im neuesten Bericht

des Lungenfacharztes werde nichts Anderes dargestellt. Erneut werde betont,

dass der Beschwerdeführer kachektisch sei und an einer Dyspnoe leide, eine

Sauerstofftherapie erhalte und diese sowie den Rollator (wie bisher) nicht in

der Öffentlichkeit anwende, weil er sich schämen würde. Schon aus dem Bericht

des Gesundheitszentrums [...] mit Beilagen des B____ sei bekannt, dass der

Beschwerdeführer einen kachektischen Ernährungszustand zeige, ein schweres

Lungenemphysem habe mit wiederholten Exazerbationen einer schweren CODP, sowie

nach wie vor glücklicherweise kein Rezidiv eines behandelten Lungenkarzinoms

bestehe. Das Körpergewicht habe damals wie heute 42kg betragen. Zudem sei

bereits im März 2021 eine COPD Grad 3-4 vorgelegen (a.a.O.). Insgesamt werde

nicht deutlich, worin die Verschlechterung konkret bestehen solle. Eine

tatsächliche Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Vielmehr werde anhand

praktisch identischer Befundlage eine andere Bewertung zugunsten des Patienten

vorgenommen, womit keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht sei.

Dabei sei zu beachten, dass nicht Diagnosen und medizinische Ausprägungsgrade

allein eine Einschränkung (Hilflosenentschädigung) begründen, sondern die

tatsächlichen und nachvollziehbaren Einschränkungen in den alltäglichen

Verrichtungen. Hier sei keine Veränderung zu erkennen (a.a.O.). Dies betreffe

insbesondere die erneut geltend gemachte Dritthilfe beim An- und Auskleiden. So

sei nicht nachvollziehbar, dass nun auch dieser Teilbereich unter allenfalls

vermehrtem Zeitaufwand nicht mehr möglich sein sollte. Die Kleidung könne im

Sinne einer Schadenminderungspflicht so platziert werden, dass der

Beschwerdeführer diese selber nehmen könne. Dass die Ehefrau diese Hilfe

leiste, begründe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, zumal aus

medizinischer Sicht diese Tätigkeit weiterhin selbständig möglich und zumutbar

sei. Es werde nicht klar dargelegt, aufgrund welcher verschlechterter Befunde

bisherige Fähigkeiten nicht mehr vorhanden seien und der Beschwerdeführer

deshalb dauerhaft und regelmässig auf Dritthilfe beim An- und Auskleiden

angewiesen sein solle (a.a.O.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass

Haushaltarbeiten nicht zu den Tätigkeiten gehören, welche bei der

Hilflosenentschädigung einfliessen würden. Wie bereits in der Beschwerdeantwort

vom 2. November 2023 festgehalten worden sei, sei der während des letzten

Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des B____ vom 15. Juni 2023

ungeeignet, eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu

machen (IV-Akte 75, S. 4). Der Bericht zeige einen ohne Sauerstoff

respiratorisch kompensierten Versicherten mit normwertiger Atemfrequenz und

einer Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse. Der

Beschwerdeführer sei damals im Rahmen einer infektexazerbierten COPD für fünf

Tage medikamentös behandelt worden. Die aufgetretene Atemnot habe ihre Ursache

im Infekt gehabt. Eine Nachbehandlung oder eine stationäre Aufnahme habe auf

Wunsch des Beschwerdeführers nicht stattgefunden (a.a.O.).

4.1.2

In der Beschwerdeantwort wiederholt die Beschwerdegegnerin, dass aus

dem Bericht von Dr. med. D____ nicht deutlich werde, worin die Verschlechterung

seit dem 24. Mai 2023 konkret bestehe (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Der

Versicherte habe weiterhin ein Gewicht von 42kg, wie es bereits im Arztbericht

des B____ vom 21. März 2023 aktenkundig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 7).

Er selber gebe auch an, dass die Gewichtssituation im Wesentlichen stabil sei.

Ein Vergleich mit dem Bericht des B____ vom 28. November 2019, als der

Versicherte 45kg gewogen habe, zeige, dass das Gewicht zwar bis zur letzten

Verfügung leicht abgenommen habe, aber schon seit Jahren ein kachektischer

Ernährungszustand bestanden habe. Dies sei im Gerichtsurteil bereits

berücksichtigt worden (a.a.O.). Die Nutzung des Rollators und der

Sauerstofftherapie seien nicht neu (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Die Benutzung

eines Rollators sei bereits seit längerem angezeigt und zumutbar gewesen, wobei

der Versicherte aus Scham darauf verzichtet habe. Gleiches gelte auch für die

Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie, zumal der COPD-Grad sich nicht

wesentlich verändert habe (a.a.O.). Bereits vor der letzten Verfügung habe im

Ruhezustand eine respiratorische Insuffizienz vorgelegen. Der Versicherte benütze

im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nun längst nötige Hilfsmittel (RAD-Stellungnahme

vom 18.11.2024 mit Verweis auf die RAD Stellungnahme vom 22.05.2023, Urteil vom

18.01.2024, Ziff. 4.13). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müsse auch

erwähnt werden, dass der Versicherte nur bedingt compliant sei und weiterhin

rauche, was angesichts seiner gesundheitlichen Gesamtsituation fahrlässig und

wenig förderlich sei und abgestellt werden müsste (a.a.O.). Ferner ist die

Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Arztbericht des B____ vom 15. Juni

2023.

keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ausweise (Beschwerdeantwort,

Rz. 9). Der Infekt sei nach fünftägiger Therapie abgeheilt. In der

Blutgasanalyse hätten sich kompensierte Verhältnisse und sogar eine Verbesserung

zu den Vorwerten gezeigt. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, die

COPD-Grade würden seit längerem in sehr engem Spektrum beieinander liegen und

hätten sich nicht wesentlich verändert (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Soweit

dürfe aus objektiver Sicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim

An- und Auskleiden weiterhin entsprechende Eigenleistung erbringe (a.a.O.).

4.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Bericht des B____

vom 15. Juni 2023 nach dem Verfügungserlass vom 24. Mai 2023 ergangen sei und

im Rahmen der richterlichen Beurteilung des Verfahrens AH.2023.10 betreffend

Einspracheentscheid vom 28. August 2023 keine Berücksichtigung gefunden habe

(Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass

dieser Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers belegen würde. Unter der Rubrik «Diagnose» werde eine

zunehmende Dyspnoe bei geringsten Belastungen bei Hämophtysen und

Rückenschmerzen geschildert (a.a.O.). Zudem belege nach Ansicht des

Beschwerdeführers der neuste Bericht vom Dr. med. D____ eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands (Beschwerde, Rz. 11).

4.3

Auch wenn verschiedene eingereichte medizinische Unterlagen nach dem

Verfügungszeitpunkt datieren, ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung der

Aktenlage in verschiedener Hinsicht objektivierbare Anhaltspunkte für eine

mögliche relevante gesundheitliche Verschlechterung, die insbesondere das

selbständige An- und Auskleiden betreffen und bereits nach Erlass der letzten

Verfügung vom 24. Mai 2023 ihren Anfang genommen haben. Darauf ist nachfolgend

vertieft einzugehen.

4.4

4.4.1

Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht des B____ vom

15.

Juni 2023, welcher im letzten Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte,

da er nicht in den massgebenden Beurteilungszeitraum fiel, nunmehr für das

vorliegende Verfahren relevant ist. Gemäss diesem Bericht litt der

Beschwerdeführer zunehmend unter Atemnot bei geringsten Anstrengungen wie

Kleidung anlegen und hatte Rückenschmerzen beim Atmen (a.a.O.). Auch in Bezug

auf die COPD hat sich die Situation beim Beschwerdeführer verschlechtert, wie

mehrere Berichte belegen (Dr. med. D____ spricht von «schwerster COPD» und Dr. E____

von «ausgeprägter COPD»). Gemäss Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024

liege mittlerweile Grad IV vor (IV-Akte 67, S. 2). Dr. med. E____, Oberärztin F____,

empfahl zudem einen stationären Aufenthalt in einer pneumologischen Klinik mit

begleitender Physiotherapie (RB 1, S. 2). Im Bericht von Dr. med. D____ vom 21.

Januar 2025 berichtet dieser, dass das Einsekundenvolumen von 630ml

entsprechend 24.1% des Sollwertes, nach Inhalation 0.71 entsprechend 27.4 des

Sollwertes weiter abgenommen habe auf nunmehr 530ml entsprechend 20.4% des

Sollwertes (RB 4, S. 1). Die Zeichen des Emphysems hätten ebenfalls zugenommen

(a.a.O.).

4.4.2

Auch wenn bereits früher beim Beschwerdeführer ein kachektischer Ernährungszustand

bestand (a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. D____

die Kachexie weiter zugenommen hat. Insbesondere sank das Gewicht des

Beschwerdeführers von damals 45kg bei der Untersuchung im B____ auf 42kg (BB 3,

S. 1; IV-Akte 67, S. 2) und danach nochmals auf 39-40kg (Bericht H____, Stv.

Oberarzt, und Dr. G____, Assistenzarzt, B____, vom 11.01.2025, RB 2; Bericht

Dr. med. D____ vom 21.01.2025, RB 4, S. 1). Ferner geht aus dem Bericht von Dr.

med. E____ ein BMI von 14,88 kg/m2 (RB 1, S. 3) hervor, was ein

deutliches Untergewicht bedeutet. Eine derartig starke Gewichtsabnehme bei

einem ohnehin schon bedenklichen Untergewicht lässt offensichtlich auf eine

gesundheitliche Verschlechterung schliessen, zumal der Beschwerdeführer durch

die fehlende Bewegung vor allem Muskelmasse verliert, was sich wiederum

nachteilig auf seine Muskelkraft auswirkt und eine Negativ-Spirale in Gang

bringt (dazu E. 4.5.1.).

4.5

4.5.1

Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 26.

August 2024, dass die Atemreserve des Beschwerdeführers nunmehr auf ein Minimum

gesunken sei. Die in Ruhe bestehende respiratorische Insuffizienz nehme in

Bewegung zu (Bericht Dr. med. D____, BB 3, S. 2). Weiter könne der

Beschwerdeführer lediglich noch eine Gehstrecke mit Hilfe des Rollators von 50m

zurücklegen. Den 6-Minuten-Gehtest vom 20. März 2023, welchen der Beschwerdeführer

damals noch ohne Rollator absolvieren konnte, habe eine zurückgelegte

Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, was einer Leistung im Normbereich entsprochen

habe (Bericht B____ vom 21.03.2023, IV-Akte 36, S. 2). Nun ergibt sich aus dem

Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024, dass der Beschwerdeführer nur

noch maximal 50 Meter gehen könne (IV-Akte 67, S. 3). Vom Wartezimmer bis in das

Sprechzimmer durch den Gang sei der Beschwerdeführer langsam gegangen und sei einmal

stehen, geblieben bei massiver Anstrengungsatemnot (a.a.O.). Ein Sechsminuten-Gehtest

wäre heute nicht mehr durchführbar, sondern sogar bedrohlich. Für das An- und

Auskleiden benötige der Beschwerdeführer aufgrund starker Atemnot und

Kraftlosigkeit die Hilfe seiner Gattin. Eine Orthopnoe zwinge ihn nur noch in

einem aufstehfunktionellen Sessel zu nächtigen (a.a.O.). Neu habe er nun eine

Sauerstofftherapie in Ruhe und ambulant erhalten. Ferner würde er nunmehr einen

Rollator verwenden (a.a.O.). Dr. med. D____ betont weiter die Notwendigkeit

einer Spitex, da die Gattin die Pflege ihres Ehemannes nicht ohne Weiteres

weiterführen könne (IV-Akte 67, S. 3). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem

Bedarfsformular Pflege vom 2. September 2024, dass der Beschwerdeführer einen

Pflegebedarf aufweist (BB 4).

4.5.2

Die am 20. März 2023 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung hatte eine

Verminderung des FEVI um 230 ml auf 0,73 Liter oder 30% des Sollwertes gezeigt

(Voruntersuchung 37% Soll, vgl. a.a.O.). Diesbezüglich schildert Dr. med. D____

in seinem Bericht vom 26. Oktober 2024 (BB 3) eine 20% Abnahme der

Lungenfunktion fest (BB 3, S. 2). Für Dr. med. D____ sei klar, dass sich der

Gesundheitszustand im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht

BS vom 18. Januar 2024 aufgrund der weiteren Abnahme der Lungenfunktion,

Angewiesenseins auf einen Rollator zur Fortbewegung und der permanenten

Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie verschlechtert habe.

4.6

Dr. med. D____, Spezialarzt für innere Medizin, spez.

Lungenkrankheiten FMH führt im Bericht vom 28. April 2024 (IV-Akte 67, S. 2)

aus, dass der Beschwerdeführer die Arme nur mit Mühe hochheben könne, pulmonal

ein deutlich symmetrisch vermindertes VA ohne Nebengeräusche aufweise und unter

Tachykardie SR (95) leide.

4.7

Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer aktuell nur noch in der

Lage ist, sich mit dem Rollator und dies über eine Strecke von maximal 50m

fortzubewegen. Spaziergänge sind ihm nicht mehr möglich. Während das

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Januar 2024 in E.

4.1

festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend Sauerstoff

erhalten habe und dies keine regelmässige Therapie sei (Replik, S. 2), ist beim

Beschwerdeführer nun eine permanente Sauerstofftherapie notwendig (vgl. hierzu

BB 3, S. 2; RB 4). Zwar trifft es zu, dass weiterhin glücklicherweise kein

Karzinomrezidiv vorliegt, dieses ist vorliegend aber auch nicht

ausschlaggebend, da die schwere COPD im Vordergrund steht (vgl. auch BB 3, S.

1). Damit kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz. 4), Dr.

med. D____ habe eine andere Einschätzung eines seit der letzten materiellen

Verfügung vom 24. Mai 2023 nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustandes

vorgenommen, nicht gefolgt werden kann.

4.8

Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass

bei einem stetigen Voranschreiten der Verschlechterung der Lungenfunktion ab

einem gewissen Punkt eine Hilflosigkeit anerkannt werden muss, ansonsten die

Argumentation der Beschwerdegegnerin daraus hinausliefe, dass unabhängig vom

schlechten Gesundheitszustand aufgrund sehr schlechter Lungenfunktion niemals

eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sein könne

(Beschwerde, Rz. 12).

4.9

Im Ergebnis ist ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der letzten Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht eine weitere

Verschlechterung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund kann die

Nichteintretensverfügung nicht geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf

das Gesuch einzutreten und die Hilflosigkeit entsprechend den gesetzlichen

Vorgaben erneut und umfassend abzuklären.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen verpflichtet.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: