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Entscheid

AH.2025.1

Nachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung

22. Mai 2025Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2025.1

Einspracheentscheid vom 3.

Dezember 2024

Nachforderung

Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH mit Sitz in Basel-Stadt, ist

der B____ angeschlossen. Einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der

Geschäftsführung der GmbH ist Herr C____ (vgl. den Eintrag im Handelsregisters

des Kantons Basel-Stadt). Am 8. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin im

Betrieb der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre

2021 und 2022 durch (vgl. den Kontrollbericht vom 16. Oktober 2024,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Im Nachgang zur Arbeitgeberkontrolle ersuchte

die Beschwerdegegnerin den Vorsitzenden der Geschäftsführung um Zustellung

sachdienlicher Unterlagen (vgl. die Mail-Korrespondenz, AB 2 – 5) und stellte

ihm mit Schreiben vom 18. September 2024 (AB 6) die Vornahme einer

Lohnsummenschätzung in der Höhe von Fr. 100'000.-- in Aussicht, sollten

die nachgesuchten Belege nicht spätestens bis zum 14. Oktober 2024 bei ihr

vorliegen. Am 24. Oktober 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin für die

Kontrollperiode 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 eine Lohnsumme von je Fr.

50'000.-- pro Jahr. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2024 (AB

11) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024

(AB 12) ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 und ersucht

sinngemäss um Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und zur

Festsetzung einer realistischen Lohnsumme sowie eventualiter um Einräumung der

Möglichkeit zur rückwirkenden Anpassung zu hoher Beiträge bei vollständiger

Nachreichung aller Unterlagen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.

Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Februar 2025 an ihren

Beschwerdebegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Duplik. Innert

Frist ist keine solche eingegangen.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in

Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann

gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2

Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der

dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit

sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Standpunktes vor,

die Beschwerdeführerin beschäftige verschiedene Freelancer, die von dieser als

selbstständigerwerbend betrachtet würden. Für gewisse lägen entsprechende Bestätigungen

vor, für andere nicht (vgl. Beschwerdeantwort). Trotz mehrmaliger Aufforderung

und Mahnung habe die Beschwerdeführerin die im Nachgang zur

Arbeitgeberkontrolle vom 8. Januar 2024 nachgesuchten Unterlagen zur

Festsetzung der Beitragsforderung für die Jahre 2021 und 2022 nicht geliefert,

weshalb sie nach erfolgter Mahnung eine pauschale Lohnsummenschätzung habe verfügungsweise

veranlagen müssen.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren

einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer sinngemäss vor, sie habe ihre

Mitwirkungspflicht im Wesentlichen erfüllt. Auch für sie seien gewisse Fragen

offen, insbesondere zur Sozialversicherungspflicht für im Ausland erbrachte

Fremdleistungen. Sie ersucht um eine erneute Prüfung der eingereichten

Unterlagen und um eine realistische Einschätzung der Lohnsumme. Sodann sei die

Möglichkeit zu gewähren, zu hohe Beiträge rückwirkend anzupassen (vgl.

Beschwerde).

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin für die Jahre 2021 und 2022 rechtmässig eine pauschale

Lohnsumme in der Höhe von je Fr. 50'000.-- nachgefordert hat.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen

versicherten Personen Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen

Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Die sozialversicherungsrechtliche

Beitragspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich unter anderem danach, ob

das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus

selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.

Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der Person, welche die

Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbstständig erwerbender

Personen von diesen selber zu entrichten sind, haben die Arbeitgebenden die

Beiträge auf Entgelten für unselbstständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.

3.1.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV

(Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) schreiben

vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in

Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse

zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch

Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten

Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt

und verfügt werden können.

3.2.

3.2.1. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers

ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die

Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung

von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle

Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit

Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E.

4.2.3).

3.2.2. Die Ausgleichskasse kontrolliert die ihr angeschlossenen

Arbeitgebenden periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin

(Art. 86b AHVG). Die Kontrolle ist grundsätzlich an Ort und Stelle

durchzuführen. Die mit der Durchführung betraute Stelle kann auf eine solche

Kontrolle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang zu den für die

Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen hat (Art. 162 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgebenden

haben den Revisions- und Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu

gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und

Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).

3.3.

3.3.1. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine

beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat,

so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und

nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung

nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).

3.3.2. Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische

Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die

Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten

benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der

massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für

welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht

nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse beziehungsweise der

mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 209 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2019.00051 vom 12. August

2020, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 70 E. 3a).

3.3.3. Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs-

oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist

nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (Art. 38 ff. AHVV). Die

Veranlagung dient dazu, die Lohnbeiträge zu ermitteln und durch eine

Veranlagungsverfügung rechtskräftig festzusetzen, falls die Arbeitgebenden

trotz Mahnung die geschuldeten Lohnbeiträge nicht bezahlen, nicht darüber

abrechnen oder die zur Festsetzung der Beiträge nötigen Auskünfte nicht

erteilen (vgl. Rz. 2147 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der

AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024).

3.3.4. Können die Löhne nicht genau bestimmt

werden, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen. Die Rechtsprechung hat

anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise

Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer

Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (BGE 110 V 234

E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann

zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die

beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in

Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 34a

AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der

paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten

muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers

gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten

Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne

von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38 AHVV zu veranlagen. Die auf dieser

Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungsverfügung. Sie eignet sich

dazu, die Verwirkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu

verhindern (Art. 38 f. AHVV; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich AB.2019.00051 vom 12. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 118 V 65

E. 3b, 110 V 229 E. 4a, ZAK 1992 S. 313, Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 22.

August 2013 E. 3, Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 232/01 vom 26.

November 2002 E. 3.5 und H 383/98 vom 27. September 2001 E. 2b).

4.

4.1.

4.1.1. Die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Verfügung

vom 24. Oktober 2024 (AB 8) trägt den Titel «Nachtrag aus

Arbeitgeberkontrolle». Den Details lässt sich entnehmen, dass für die Jahre

2021 und 2022 je Fr. 50'000.-- als Lohnbasis veranlagt werden. Weitere

Informationen, etwa für wie viele, respektive welche Arbeitnehmenden diese

Lohnsumme gelten soll, lassen sich der Verfügung nicht entnehmen. Da von einer

«Berichtigung abgerechneter Lohnsummen» die Rede ist, wurden vermutlich zuvor

für dieselbe Periode bereits Löhne gemeldet und abgerechnet. Aus dem gesamten

Kontext lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin infolge der im

Januar 2024 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2021 und 2022 der

Ansicht ist, die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum etliche

Freelancer beschäftigt (vgl. Beschwerdeantwort) und diese zu Unrecht als Selbstständigerwerbende

betrachtet. In der nachgeforderten und auf einer Schätzung basierenden Lohnsummenpauschale

von je Fr. 50'000.-- sieht die Beschwerdegegnerin wohl die entsprechenden

Gehälter dieser Personen für die Jahre 2021 und 2022.

4.2.1. Wie eingangs unter E. 3. dargelegt, sind die

Arbeitgebenden zur Auskunft mittels zweckdienlicher Unterlagen verpflichtet.

Dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 16. Oktober 2024 (AB 1) lässt sich

entnehmen, dass anlässlich der Kontrolle die Freelancer-Problematik auftrat und

besprochen wurde. Namentlich ging es dabei um den Status der Herren D____, E____,

F____ und G____, sowie um die beiden GmbHs H____ und I____, deren

Selbstständigenstatus von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wird. Im

Nachgang zur Kontrolle wandte sich der Geschäftsführer diesbezüglich mehrmals

per Mail an die Beschwerdegegnerin: So berichtete er am 18. Januar 2024 (AB 2),

er habe bei den Haupt-Freelancern, die nachgesuchten Bestätigungen/Formulare A1

angefordert und stellte deren Einreichen mit den Buchhaltungsunterlagen in

Aussicht. Am 4. April 2024 (AB 3) reagierte der Geschäftsführer auf eine

Nachfrage der Beschwerdegegnerin (deren Inhalt dem Gericht nicht eingereicht

wurde) und stellte den Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2021 per KW 16/17 in

Aussicht. Am 21. Mai 2024 (AB 4) stellte der Geschäftsführer der

Beschwerdegegnerin eine Mail zu, der offenbar der Selbstständigkeitsnachweis

für D____, das Formular A1 für I____ und ein Dokument mit dem Titel

«Fremdleistung A____ 2021» angehängt waren. In den dem Gericht eingereichten

Akten sind diese Anhänge nicht enthalten. Am 12. Juni 2024 (AB 5) reagierte der

Geschäftsführer wiederum auf eine Mailanfrage der Beschwerdeführerin vom 22.

Mai 2024 (deren Inhalt dem Gericht wiederum nicht bekannt ist) und stellte die

baldige Eingabe der Details der Lohnkonti und der Unterlagen für das Jahr 2022

in Aussicht. Mit Mahnung vom 18. September 2024 (AB 6) forderte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Kontodetails der Finanzbuchhaltung

2021/2022 sowie die Selbstständigkeitsnachweise beziehungsweise die A1-Formular

der Personen J____, E____ und G____ bis zum 14. Oktober 2024 einzureichen,

anderenfalls sie auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-- eine

Verfügung erlassen werde. Mit Mail vom 15. Oktober 2024 (AB 7) reichte der

Geschäftsführer für das Jahr 2022 die Lohnausweise sämtlicher Mitarbeiter, die

Fremdleistungen 2021 und 2022 sowie den Selbstständigkeitsnachweis für Herr E____

ein (die angehängten Dokumente befinden sich allesamt nicht in den dem Gericht

eingereichten Unterlagen, lediglich die Mailnachricht. Die Beschwerdeführerin

hat diese Beilagen mit Replik vom 19. Februar 2025 ins Recht gelegt).

Erläuternd führte der Geschäftsführer in seiner Mailnachricht vom 15. Oktober

2024 aus, bei J____ handle es sich um eine Firma mit Sitz in Deutschland und

Herr G____ habe seine Leistungen im Wesentlichen in Deutschland erbracht,

weshalb kein Selbstständigkeitsnachweis vorhanden sei. Abschliessend bat der

Geschäftsführer um Mitteilung, falls weitere Unterlagen benötigt würden. Die

Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. Oktober 2024 besagte

Veranlagungsverfügung.

4.2.2. Die Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin trägt

zwar den Titel Verfügung und wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Jedoch entspricht sie inhaltlich einer Rechnung und entbehrt jeglicher

Begründung, die ihren Inhalt, namentlich die Beitragsveranlagung nachvollziehbar

macht. Entspricht eine Verfügung, wie vorliegend, den Begehren der Partei nicht

voll, so ist sie jedoch durch die Ausgleichskasse ausreichend und

allgemeinverständlich zu begründen (vgl. das Kreisschreiben über die

Rechtspflege in der AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP], Stand 1. Juli 2024, Rz

1005). Eine blosse Abrechnung wird nicht zur Verfügung, indem man sie als

solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. Sie kann

namentlich nicht mit einer Veranlagungsverfügung im gleichen Schriftstück

verbunden werden (WWB Rz 2168). Beitragsveranlagung und Beitragsbezug sind

voneinander abzugrenzen.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin eine Auskunftspflicht

trägt und es mag sein, dass ihr Geschäftsführer, der zwar redlich bemüht

erschien, trotz grosszügiger Frist nicht alle Unterlagen wunschgemäss und

termingerecht eingereicht hat. Dennoch lagen der Beschwerdeführerin gewisse

Unterlagen vor, mit denen sie sich in ihrer Veranlagungsverfügung, in einem

Begleitschreiben oder spätestens im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid nachvollziehbar hätte auseinandersetzen müssen. Eine

Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss gewisse

Angaben enthalten (vgl. oben E. 3.3.2.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten,

als es um die Grundsatzfrage des Beitragsstatuts der Freelancer geht. Die Beschwerdegegnerin

legt nicht dar, welche Personen sie nunmehr als unselbstständigerwerbend

betrachtet und wie hoch sie deren jeweils massgebende Löhne geschätzt hat. Vorliegend

wäre zumindest klarzustellen gewesen, welche Personen von der

Statutsbeurteilung betroffen sind. Da bei Verfügungen über paritätische

Beiträge sowohl die Schuld der Arbeitgebenden als auch diejenige der

Arbeitnehmenden festgesetzt wird, hätte die Verfügung grundsätzlich zur Wahrung

des rechtlichen Gehörs auch den betroffenen Freelancern eröffnet werden müssen.

Dies gilt namentlich dann, wenn das Beitragstatut streitig ist und wenn Entgelte

nachträglich als massgebender Lohn erfasst werden (vgl. Peter Forster: Materiell- und verfahrensrechtliche

Grundlage, Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen

Personen, in. SzS 17/2007 S. 163ff.). Stattdessen hat sich die

Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, eine pauschale Lohnsumme nachzufordern. Dies

mag in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen ausreichen (vgl. oben E.

3.3.3.). Insbesondere soll diese Option offenstehen, wenn die Ausgleichskasse

wegen der mangelhaften Mitwirkung des Arbeitgebers riskiert, den womöglich

geschuldeten Beiträgen infolge Verwirkung verlustig zu gehen. Vorliegend

bestand jedoch in Anbetracht der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG

keine Notwendigkeit zum Erlass einer unbegründeten, auf einer pauschalen

Lohnsummenschätzung basierenden Veranlagungsverfügung.

4.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels

zeitlicher Dringlichkeit die Voraussetzungen zum Erlass einer pauschalen

Veranlagung nicht erfüllt waren. Die Nachforderung, insbesondere die Frage des

Beitragsstatuts ist vielmehr von Beschwerdegegnerin in Würdigung der gesamten

Umstände, insbesondere der vom Geschäftsführer eingereichten Unterlagen, schlüssig

und nachvollziehbar zu begründen und den Betroffenen ordnungsgemäss zu

eröffnen.

5.

5.1.

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3.

Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer ordnungsgemässen Verfügung

im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zum Erlass

einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: