AH.2025.1
Nachforderung Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung
22. Mai 2025Deutsch14 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2025.1
Einspracheentscheid vom 3.
Dezember 2024
Nachforderung
Lohnsummenpauschale, mangelnde Begründung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH mit Sitz in Basel-Stadt, ist
der B____ angeschlossen. Einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der
Geschäftsführung der GmbH ist Herr C____ (vgl. den Eintrag im Handelsregisters
des Kantons Basel-Stadt). Am 8. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin im
Betrieb der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre
2021 und 2022 durch (vgl. den Kontrollbericht vom 16. Oktober 2024,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Im Nachgang zur Arbeitgeberkontrolle ersuchte
die Beschwerdegegnerin den Vorsitzenden der Geschäftsführung um Zustellung
sachdienlicher Unterlagen (vgl. die Mail-Korrespondenz, AB 2 – 5) und stellte
ihm mit Schreiben vom 18. September 2024 (AB 6) die Vornahme einer
Lohnsummenschätzung in der Höhe von Fr. 100'000.-- in Aussicht, sollten
die nachgesuchten Belege nicht spätestens bis zum 14. Oktober 2024 bei ihr
vorliegen. Am 24. Oktober 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin für die
Kontrollperiode 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 eine Lohnsumme von je Fr.
50'000.-- pro Jahr. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2024 (AB
11) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024
(AB 12) ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 und ersucht
sinngemäss um Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und zur
Festsetzung einer realistischen Lohnsumme sowie eventualiter um Einräumung der
Möglichkeit zur rückwirkenden Anpassung zu hoher Beiträge bei vollständiger
Nachreichung aller Unterlagen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.
Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Februar 2025 an ihren
Beschwerdebegehren fest.
Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit zur Duplik. Innert
Frist ist keine solche eingegangen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann
gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.2
Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der
dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit
sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Standpunktes vor,
die Beschwerdeführerin beschäftige verschiedene Freelancer, die von dieser als
selbstständigerwerbend betrachtet würden. Für gewisse lägen entsprechende Bestätigungen
vor, für andere nicht (vgl. Beschwerdeantwort). Trotz mehrmaliger Aufforderung
und Mahnung habe die Beschwerdeführerin die im Nachgang zur
Arbeitgeberkontrolle vom 8. Januar 2024 nachgesuchten Unterlagen zur
Festsetzung der Beitragsforderung für die Jahre 2021 und 2022 nicht geliefert,
weshalb sie nach erfolgter Mahnung eine pauschale Lohnsummenschätzung habe verfügungsweise
veranlagen müssen.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren
einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer sinngemäss vor, sie habe ihre
Mitwirkungspflicht im Wesentlichen erfüllt. Auch für sie seien gewisse Fragen
offen, insbesondere zur Sozialversicherungspflicht für im Ausland erbrachte
Fremdleistungen. Sie ersucht um eine erneute Prüfung der eingereichten
Unterlagen und um eine realistische Einschätzung der Lohnsumme. Sodann sei die
Möglichkeit zu gewähren, zu hohe Beiträge rückwirkend anzupassen (vgl.
Beschwerde).
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin für die Jahre 2021 und 2022 rechtmässig eine pauschale
Lohnsumme in der Höhe von je Fr. 50'000.-- nachgefordert hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen
versicherten Personen Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Die sozialversicherungsrechtliche
Beitragspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich unter anderem danach, ob
das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus
selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der Person, welche die
Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbstständig erwerbender
Personen von diesen selber zu entrichten sind, haben die Arbeitgebenden die
Beiträge auf Entgelten für unselbstständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.
3.1.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV
(Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) schreiben
vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in
Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse
zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch
Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten
Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt
und verfügt werden können.
3.2.
3.2.1. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers
ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die
Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung
von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle
Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit
Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E.
4.2.3).
3.2.2. Die Ausgleichskasse kontrolliert die ihr angeschlossenen
Arbeitgebenden periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin
(Art. 86b AHVG). Die Kontrolle ist grundsätzlich an Ort und Stelle
durchzuführen. Die mit der Durchführung betraute Stelle kann auf eine solche
Kontrolle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang zu den für die
Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen hat (Art. 162 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgebenden
haben den Revisions- und Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu
gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und
Kontrollpflichten erforderlich sind (Art. 209 Abs. 1 AHVV).
3.3.
3.3.1. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine
beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat,
so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und
nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung
nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).
3.3.2. Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische
Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die
Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten
benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der
massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für
welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht
nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse beziehungsweise der
mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 209 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2019.00051 vom 12. August
2020, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 70 E. 3a).
3.3.3. Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs-
oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist
nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (Art. 38 ff. AHVV). Die
Veranlagung dient dazu, die Lohnbeiträge zu ermitteln und durch eine
Veranlagungsverfügung rechtskräftig festzusetzen, falls die Arbeitgebenden
trotz Mahnung die geschuldeten Lohnbeiträge nicht bezahlen, nicht darüber
abrechnen oder die zur Festsetzung der Beiträge nötigen Auskünfte nicht
erteilen (vgl. Rz. 2147 ff. der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der
AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024).
3.3.4. Können die Löhne nicht genau bestimmt
werden, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen. Die Rechtsprechung hat
anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise
Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer
Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (BGE 110 V 234
E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann
zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die
beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in
Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 34a
AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der
paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten
muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers
gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten
Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne
von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38 AHVV zu veranlagen. Die auf dieser
Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungsverfügung. Sie eignet sich
dazu, die Verwirkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu
verhindern (Art. 38 f. AHVV; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich AB.2019.00051 vom 12. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 118 V 65
E. 3b, 110 V 229 E. 4a, ZAK 1992 S. 313, Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 22.
August 2013 E. 3, Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 232/01 vom 26.
November 2002 E. 3.5 und H 383/98 vom 27. September 2001 E. 2b).
4.
4.1.
4.1.1. Die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Verfügung
vom 24. Oktober 2024 (AB 8) trägt den Titel «Nachtrag aus
Arbeitgeberkontrolle». Den Details lässt sich entnehmen, dass für die Jahre
2021 und 2022 je Fr. 50'000.-- als Lohnbasis veranlagt werden. Weitere
Informationen, etwa für wie viele, respektive welche Arbeitnehmenden diese
Lohnsumme gelten soll, lassen sich der Verfügung nicht entnehmen. Da von einer
«Berichtigung abgerechneter Lohnsummen» die Rede ist, wurden vermutlich zuvor
für dieselbe Periode bereits Löhne gemeldet und abgerechnet. Aus dem gesamten
Kontext lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin infolge der im
Januar 2024 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2021 und 2022 der
Ansicht ist, die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum etliche
Freelancer beschäftigt (vgl. Beschwerdeantwort) und diese zu Unrecht als Selbstständigerwerbende
betrachtet. In der nachgeforderten und auf einer Schätzung basierenden Lohnsummenpauschale
von je Fr. 50'000.-- sieht die Beschwerdegegnerin wohl die entsprechenden
Gehälter dieser Personen für die Jahre 2021 und 2022.
4.2.1. Wie eingangs unter E. 3. dargelegt, sind die
Arbeitgebenden zur Auskunft mittels zweckdienlicher Unterlagen verpflichtet.
Dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 16. Oktober 2024 (AB 1) lässt sich
entnehmen, dass anlässlich der Kontrolle die Freelancer-Problematik auftrat und
besprochen wurde. Namentlich ging es dabei um den Status der Herren D____, E____,
F____ und G____, sowie um die beiden GmbHs H____ und I____, deren
Selbstständigenstatus von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wird. Im
Nachgang zur Kontrolle wandte sich der Geschäftsführer diesbezüglich mehrmals
per Mail an die Beschwerdegegnerin: So berichtete er am 18. Januar 2024 (AB 2),
er habe bei den Haupt-Freelancern, die nachgesuchten Bestätigungen/Formulare A1
angefordert und stellte deren Einreichen mit den Buchhaltungsunterlagen in
Aussicht. Am 4. April 2024 (AB 3) reagierte der Geschäftsführer auf eine
Nachfrage der Beschwerdegegnerin (deren Inhalt dem Gericht nicht eingereicht
wurde) und stellte den Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2021 per KW 16/17 in
Aussicht. Am 21. Mai 2024 (AB 4) stellte der Geschäftsführer der
Beschwerdegegnerin eine Mail zu, der offenbar der Selbstständigkeitsnachweis
für D____, das Formular A1 für I____ und ein Dokument mit dem Titel
«Fremdleistung A____ 2021» angehängt waren. In den dem Gericht eingereichten
Akten sind diese Anhänge nicht enthalten. Am 12. Juni 2024 (AB 5) reagierte der
Geschäftsführer wiederum auf eine Mailanfrage der Beschwerdeführerin vom 22.
Mai 2024 (deren Inhalt dem Gericht wiederum nicht bekannt ist) und stellte die
baldige Eingabe der Details der Lohnkonti und der Unterlagen für das Jahr 2022
in Aussicht. Mit Mahnung vom 18. September 2024 (AB 6) forderte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Kontodetails der Finanzbuchhaltung
2021/2022 sowie die Selbstständigkeitsnachweise beziehungsweise die A1-Formular
der Personen J____, E____ und G____ bis zum 14. Oktober 2024 einzureichen,
anderenfalls sie auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-- eine
Verfügung erlassen werde. Mit Mail vom 15. Oktober 2024 (AB 7) reichte der
Geschäftsführer für das Jahr 2022 die Lohnausweise sämtlicher Mitarbeiter, die
Fremdleistungen 2021 und 2022 sowie den Selbstständigkeitsnachweis für Herr E____
ein (die angehängten Dokumente befinden sich allesamt nicht in den dem Gericht
eingereichten Unterlagen, lediglich die Mailnachricht. Die Beschwerdeführerin
hat diese Beilagen mit Replik vom 19. Februar 2025 ins Recht gelegt).
Erläuternd führte der Geschäftsführer in seiner Mailnachricht vom 15. Oktober
2024 aus, bei J____ handle es sich um eine Firma mit Sitz in Deutschland und
Herr G____ habe seine Leistungen im Wesentlichen in Deutschland erbracht,
weshalb kein Selbstständigkeitsnachweis vorhanden sei. Abschliessend bat der
Geschäftsführer um Mitteilung, falls weitere Unterlagen benötigt würden. Die
Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. Oktober 2024 besagte
Veranlagungsverfügung.
4.2.2. Die Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin trägt
zwar den Titel Verfügung und wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Jedoch entspricht sie inhaltlich einer Rechnung und entbehrt jeglicher
Begründung, die ihren Inhalt, namentlich die Beitragsveranlagung nachvollziehbar
macht. Entspricht eine Verfügung, wie vorliegend, den Begehren der Partei nicht
voll, so ist sie jedoch durch die Ausgleichskasse ausreichend und
allgemeinverständlich zu begründen (vgl. das Kreisschreiben über die
Rechtspflege in der AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL [KSRP], Stand 1. Juli 2024, Rz
1005). Eine blosse Abrechnung wird nicht zur Verfügung, indem man sie als
solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht. Sie kann
namentlich nicht mit einer Veranlagungsverfügung im gleichen Schriftstück
verbunden werden (WWB Rz 2168). Beitragsveranlagung und Beitragsbezug sind
voneinander abzugrenzen.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin eine Auskunftspflicht
trägt und es mag sein, dass ihr Geschäftsführer, der zwar redlich bemüht
erschien, trotz grosszügiger Frist nicht alle Unterlagen wunschgemäss und
termingerecht eingereicht hat. Dennoch lagen der Beschwerdeführerin gewisse
Unterlagen vor, mit denen sie sich in ihrer Veranlagungsverfügung, in einem
Begleitschreiben oder spätestens im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid nachvollziehbar hätte auseinandersetzen müssen. Eine
Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss gewisse
Angaben enthalten (vgl. oben E. 3.3.2.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten,
als es um die Grundsatzfrage des Beitragsstatuts der Freelancer geht. Die Beschwerdegegnerin
legt nicht dar, welche Personen sie nunmehr als unselbstständigerwerbend
betrachtet und wie hoch sie deren jeweils massgebende Löhne geschätzt hat. Vorliegend
wäre zumindest klarzustellen gewesen, welche Personen von der
Statutsbeurteilung betroffen sind. Da bei Verfügungen über paritätische
Beiträge sowohl die Schuld der Arbeitgebenden als auch diejenige der
Arbeitnehmenden festgesetzt wird, hätte die Verfügung grundsätzlich zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs auch den betroffenen Freelancern eröffnet werden müssen.
Dies gilt namentlich dann, wenn das Beitragstatut streitig ist und wenn Entgelte
nachträglich als massgebender Lohn erfasst werden (vgl. Peter Forster: Materiell- und verfahrensrechtliche
Grundlage, Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen
Personen, in. SzS 17/2007 S. 163ff.). Stattdessen hat sich die
Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, eine pauschale Lohnsumme nachzufordern. Dies
mag in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen ausreichen (vgl. oben E.
3.3.3.). Insbesondere soll diese Option offenstehen, wenn die Ausgleichskasse
wegen der mangelhaften Mitwirkung des Arbeitgebers riskiert, den womöglich
geschuldeten Beiträgen infolge Verwirkung verlustig zu gehen. Vorliegend
bestand jedoch in Anbetracht der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG
keine Notwendigkeit zum Erlass einer unbegründeten, auf einer pauschalen
Lohnsummenschätzung basierenden Veranlagungsverfügung.
4.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels
zeitlicher Dringlichkeit die Voraussetzungen zum Erlass einer pauschalen
Veranlagung nicht erfüllt waren. Die Nachforderung, insbesondere die Frage des
Beitragsstatuts ist vielmehr von Beschwerdegegnerin in Würdigung der gesamten
Umstände, insbesondere der vom Geschäftsführer eingereichten Unterlagen, schlüssig
und nachvollziehbar zu begründen und den Betroffenen ordnungsgemäss zu
eröffnen.
5.
5.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 3.
Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer ordnungsgemässen Verfügung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: