AH.2025.2
Beitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
6. August 2025Deutsch14 min
Meldung dieser rückwirkenden Zusprache seiner IV-Rente der Pensionskasse (vgl. BAB 1)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Th. Aeschbach
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2025.2
Einspracheentscheid vom 11. April
2025
Beitragsermittlung
Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer
Pensionskasse
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 sprach die B____ (Pensionskasse)
dem 1972 geborenen Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine
ganze IV-Rente zu (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1). Infolge der
Meldung dieser rückwirkenden Zusprache seiner IV-Rente der Pensionskasse (vgl. BAB 1)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März
2025 (vgl. BAB 6) die Akontoanzeigen seiner persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2024 in der Höhe von Fr. 520.60 (Jahr
2020), Fr. 527.60 (Jahre 2021 und 2022) und Fr. 539.20 (Jahre 2023 und 2024) aufgrund
seines Statuswechsels vom Selbständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigen per
1. Januar 2020 zu. Als anrechenbares Renteneinkommen wurde auf diesen
Anzeigen jeweils Fr. 0.00 aufgeführt. Mit Schreiben vom 17. März 2025
setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige des
Jahres 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'460.00 fest, wobei sie als
Berechnungsgrundlage ein Renteneinkommen von Fr. 167'684.00 aufführte
(vgl. BAB 8).
Mit Schreiben vom 4. April 2025 (vgl. BAB 11) stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen (vgl. Schreiben vom 24. März 2025
[BAB 10]) die Verfügungen betreffend seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge
für die Jahre 2020 bis 2023 zu. Für das Jahr 2024 erfolgte noch keine
Verfügung, da diesbezüglich noch keine definitive Steuermeldung vorlag. Am
7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen
vom 4. April 2025 betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 (vgl. BAB 12),
welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025
abwies (vgl. BAB 13).
Erwägungen
II.
Am 17. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er
beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. April 2025
betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 sei aufzuheben. Zudem macht er
sinngemäss geltend, die Akontoanzeige vom 17. März 2025 betreffend die Beiträge
des Jahres 2025 sei aufzuheben. Im Rahmen der Berechnung seiner AHV/IV/EO-Beiträge
für die Jahre 2020 bis 2025 sei sein rückwirkend zugesprochenes jährliches
Renteneinkommen anteilsmässig zu berücksichtigen, statt dieses gesamthaft für die
Beitragsberechnung des Jahres 2025 heranzuziehen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
16.
Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Mai 2025 an
seiner Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. Juni 2025 am
Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort fest.
III.
Am 6. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG
erhoben.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde
erhoben werden. So sind im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder
eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.2.2
Gegenstand des Einspracheentscheids vom
11.
April 2025 sind die am 4. April 2025 verfügten Beitragsjahre 2020
bis 2023 (vgl. BAB 13 und BAB 11). Hinsichtlich der Jahre 2024 und
2025.
liegen im Urteilszeitpunkt lediglich die entsprechenden Akontoanzeigen vom
5.
März 2025 sowie vom 17. März 2025 (vgl. BAB 6 und BAB 8)
und noch keine anfechtbaren Verfügungen vor. Die Beschwerdegegnerin hat
mehrfach festgehalten, dass für die Jahre 2024 und 2025 noch keine
Beitragsverfügungen ergangen sind, da die entsprechenden definitiven
Steuermeldungen noch nicht vorlägen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
21.
März 2025 [BAB 9] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
4.
April 2025 [BAB 11]), was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich
der Beiträge der Jahre 2024 und 2025 fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt somit an
einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht
einzutreten. Zu beurteilen ist lediglich die mit Einspracheentscheid vom
11.
April 2025 erfolgte Bestätigung der Beiträge der Jahre 2020 bis 2023. Dem
Beschwerdeführer wird nach Erlass der entsprechenden Verfügungen der Rechtsweg
offenstehen, um weitergehende Rügen hinsichtlich der Beiträge für die Jahre
2024.
und 2025 geltend zu machen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm entstünden ungerechtfertigte
finanzielle Nachteile. Darin erkenne er eine Verletzung von Art. 10 AHVG
und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Infolge der Erfassung der
Rentennachzahlung im Jahr 2025 im Rahmen der Beitragsberechnung würden ihm von
der Beschwerdeführerin gesamthaft höhere Beitragsforderungen in Rechnung
gestellt, als wenn die Rentennachzahlung betragsmässig auf die Jahre 2020 bis
2024.
aufgeteilt würde. Wirtschaftlich sei ihm die Rentennachzahlung aufgrund
des Bezugs von Sozialleistungen (Ergänzungsleistungen) und Vorsorgemitteln
(Säule 3a) bereits in diesen Jahren zugeflossen. Im Jahr 2025 sei die Rentennachzahlung
nicht gesamthaft an ihn erfolgt, sondern zum Teil zur Begleichung der
Rückforderung von Ergänzungsleistungen direkt ans entsprechende Amt geflossen.
Es müsse auf seine materielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden und nicht
auf die vormalige bundesgerichtliche Rechtsprechung oder die Erfassbarkeit nach
einem formalen Zuflussprinzip. Dies ergebe sich auch aus dem heutigen Wortlaut
von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die
rückwirkende Rentennachzahlung des Beschwerdeführers sei im Jahr der Auszahlung
(2025) und nicht in den entsprechenden Jahren (2020 bis 2023) für die
Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu erfassen. Dies ergebe sich aus der
ständigen und im vorliegenden Fall einschlägigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Die Beitragspflicht entstehe beim tatsächlichen Zufluss von
Rentenleistungen und nicht deren wirtschaftlichen Ersatzfunktionen (formelle
Ausgestaltung des Zuflussprinzips). Bei einer anderweitigen Vielzahl von
Einzelfallbetrachtungen würde der Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen,
worauf auch Art. 10 AHVG keinen Anspruch vermittle. Es bestehe somit kein
Anlass von der geltenden Verwaltungspraxis abzuweichen.
2.3
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit, ob
die rückwirkend zugesprochene Rentennachzahlung der Pensionskasse des
Beschwerdeführers rechnerisch aufgeteilt in den Jahren 2020 bis 2023 zu
erfassen ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1bis und Art. 21 Abs. 1 f. AHVG sind
Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Ende des Monats, in dem sie das
ordentliche Rentenalter erreichen, obligatorisch in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig. In der Folge davon
sind sie grundsätzlich auch der Invalidenversicherung und der
Erwerbsersatzordnung unterstellt (vgl. Art. 1b des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27
des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR
834.1]).
3.2
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen
Verhältnissen. Der Mindestbeitrag wird gesetzlich festgelegt und der
Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1
AHVG; vgl. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art.
27.
Abs. 2 EOG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der
jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens
und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach
den Artikeln 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt eine
nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so
wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen
hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des
Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten
jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden
(Art. 28 Abs. 3 AHVV).
3.3
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als
Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge
bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des
Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein
Jahreseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen
Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf
Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29
Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das
Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen
(Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen verweist Art. 29 Abs. 7
AHVV hinsichtlich der Festsetzung und der Ermittlung der Beiträge auf die
entsprechenden Bestimmungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
(Art. 22 bis Art. 27 AHVV).
4.
4.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verwaltungspraxis
der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Sie hat sich dabei zu Recht auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 bezogen: Demgemäss muss
sich die Bemessung des jährlichen AHV/IV/EO-Beitrags nach den effektiven
wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für
das betreffende Jahr hervorgehen. Mit Blick auf eine Rentennachzahlung wird
damit nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige
der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Selbst wenn im Falle einer
rückwirkenden Leistung diese rechnerisch auf einzelne Nachzahlungsjahre
verteilt werden könnte, ist nicht von einem im damaligen Zeitpunkt entstandenen
Rechtsanspruch auszugehen. Folglich ist eine Rentennachzahlung einzig im Jahr
der Auszahlung für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht]
H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3).
4.2
Die zitierte Rechtsprechung ist unter alter Rechtslage ergangen,
welche bis Ende 2008 galt, als Art. 29 Abs. 2 AHVV noch wie folgt lautete: Die
Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich
erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Da der Begriff «tatsächlich»
im aktuellen Wortlaut nicht enthalten ist, stellt sich der Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, dass die zitierte Rechtsprechung nicht mehr ihre Gültigkeit habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst liegen keine Materialien vor, welche
auf eine angestrebte Rechtsänderung hinweisen (vgl. Erläuterungen zu den
Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2009, S. 4). Hinzu kommt, dass im
zitierten Urteil das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit seiner
Beschwerde die Massgeblichkeit der tatsächlichen Auszahlung postulierte.
Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsänderung, welche ein
Nichtfesthalten an der Rechtsprechung nach sich ziehen würde.
4.3
Massgebend sind die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse, so wie
sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Es liegen
unbestrittenermassen keine Steuermeldungen vor, welche die Nachzahlung verteilt
auf die strittigen Jahre enthalten. Auch sind keine solchen zu erwarten
angesichts der Regelung über Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
gemäss § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes Basel-Stadt vom 12. April 2000
(StG; SG 640.100) und Art. 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; vgl. dazu auch Entscheid des
Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16]
E. 3.4 ff.).
4.4
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die vorzitierte
Rechtsprechung sei nicht auf ihn anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Unterschiede des Sachverhalts seines Falles vom Sachverhalt, der
dem damaligen Urteil zugrunde lag, vermögen indes keine davon abweichende
Würdigung des angefochtenen Einspracheentscheids zu rechtfertigen. Den höchstrichterlichen
Erwägungen ist nicht zu entnehmen, dass die Höhe des Rentennachzahlungsbetrags
ein massgebliches Entscheidungskriterium war. Deswegen gebietet die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Differenz in diesem Gesichtspunkt keine
abweichende Würdigung. Dem Beschwerdeführer wurden unbestrittenermassen in den
Jahren 2020 bis 2023 keine Rentennachzahlungen seiner Pensionskasse
ausgerichtet. Bei einer Rentennachzahlung wird das Renteneinkommen eben gerade
nicht in der Vergangenheit «erzielt» (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Für
die Beiträge als Nichterwerbstätiger sind die sozialen Verhältnisse in den
entsprechenden Jahren massgebend. Entsprechend ebendieser Argumentation
bestätigte das Bundesgericht die beitragsmässige Erfassung der
Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr, was der vorliegenden Fallkonstellation
entspricht.
4.5
Sein Bezug von Ergänzungsleistungen, welche nun vom entsprechenden
Amt verrechnungsweise rückgefordert werden (vgl. Schreiben der Pensionskasse
vom 21. Januar 2025 [BAB 10]), und des Guthabens seiner dritten Säule begründen
ebenso wenig eine zeitliche Zuordnung des Geldflusses in der Vergangenheit.
Ergänzungsleistungen gehören nicht zum massgebenden Renteneinkommen (vgl. Felix Frey,
in: AHVG/IVG-Kommentar, 1. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu
Art. 10 AHVG). Die Tatsache, dass nicht die volle Rentennachzahlung direkt
an den Beschwerdeführer erfolgte, beschlägt nicht die Frage der
Berechnungsgrundlage der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023, sondern
die Höhe der Beiträge des Jahres 2025. Mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt
(vgl. E. 1.2.2 hiervor) im vorliegenden Verfahren ist auf diese Rüge zum
jetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Gleichermassen ändert die
Kapitalauszahlung der dritten Säule im Jahr 2023 nichts an der vorgenannten
zeitlichen Zuordnung. Die Auszahlung und Wiedereinzahlung der Beiträge der
Säule 3a in den Jahren 2024 und 2025 (vgl. Schreiben vom 1. April 2025 [Beschwerdebeilage
[BB] 3] und Überweisungsbeleg vom 10. April 2025 [BB 4])
beziehen sich im Übrigen ebenfalls nicht auf den bei vorliegendem
Streitgegenstand massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Somit
kann aus all diesen Umständen kein wirtschaftlicher Zufluss in den Jahren 2020
bis 2023 konstruiert und keine rechnerische Aufteilung der Rentennachzahlung
auf die vergangenen Jahre hergeleitet werden.
4.6
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der
beitragsmässigen Erfassung der Rentennachzahlung nach dem Zuflussprinzip höhere
Beitragsforderungen entstehen, als bei einer rechnerischen Aufteilung auf die
vergangenen Jahre, stellt keine verfassungswidrige oder unverhältnismässige Ungleichbehandlung
dar. Jede normative Regelung birgt das Risiko einer Ungleichbehandlung in
gewissen Fallkonstellationen (vgl. Ulrich
Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, Rz. 879 ff.).
Bei der Beitragsbemessung entsprechend der sozialen Verhältnisse gemäss
Art. 10 Abs. 1 AHVG ist eine einheitliche und objektivierbare
Handhabung zu gewährleisten. Über die formelle Ausgestaltung des
Zuflussprinzips erfolgt ebendies im Sinne der Rechtssicherheit. Ein Anspruch
auf eine individuell abweichende Beitragsberechnung lässt sich daraus nicht
ableiten. Die Berücksichtigung einer Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr
anstelle einer rechnerischen Aufteilung auf vergangene Jahre entspricht gleichermassen
der Praxis anderer Kantone (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen
vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16] E. 3.4 ff.; Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom
10.
Juni 2021 [710 21 120/155] E. 5.1 ff.).
4.7
Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 311/03
vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3; Urteile des
Bundesgerichts 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4; 9C_2/2020 vom
9.
Juni 2020 E. 2.2 und 3.2) ist bei der Berechnung der
AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 kein Renteneinkommen des
Beschwerdeführers als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 11. April
2025.
zu bestätigen.
5.2
Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Das vorliegende Verfahren
vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 Abs. 1 SVGG). Es
sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: