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Entscheid

AH.2025.2

Beitragsermittlung Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer Pensionskasse (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

6. August 2025Deutsch14 min

Meldung dieser rückwirkenden Zusprache seiner IV-Rente der Pensionskasse (vgl. BAB 1)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Th. Aeschbach

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2025.2

Einspracheentscheid vom 11. April

2025

Beitragsermittlung

Nichterwerbstätiger bei rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlung einer

Pensionskasse

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 sprach die B____ (Pensionskasse)

dem 1972 geborenen Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine

ganze IV-Rente zu (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 1). Infolge der

Meldung dieser rückwirkenden Zusprache seiner IV-Rente der Pensionskasse (vgl. BAB 1)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März

2025 (vgl. BAB 6) die Akontoanzeigen seiner persönlichen

AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2020 bis 2024 in der Höhe von Fr. 520.60 (Jahr

2020), Fr. 527.60 (Jahre 2021 und 2022) und Fr. 539.20 (Jahre 2023 und 2024) aufgrund

seines Statuswechsels vom Selbständigerwerbenden zum Nichterwerbstätigen per

1. Januar 2020 zu. Als anrechenbares Renteneinkommen wurde auf diesen

Anzeigen jeweils Fr. 0.00 aufgeführt. Mit Schreiben vom 17. März 2025

setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige des

Jahres 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'460.00 fest, wobei sie als

Berechnungsgrundlage ein Renteneinkommen von Fr. 167'684.00 aufführte

(vgl. BAB 8).

Mit Schreiben vom 4. April 2025 (vgl. BAB 11) stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen (vgl. Schreiben vom 24. März 2025

[BAB 10]) die Verfügungen betreffend seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge

für die Jahre 2020 bis 2023 zu. Für das Jahr 2024 erfolgte noch keine

Verfügung, da diesbezüglich noch keine definitive Steuermeldung vorlag. Am

7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen

vom 4. April 2025 betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 (vgl. BAB 12),

welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025

abwies (vgl. BAB 13).

Erwägungen

II.

Am 17. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er

beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. April 2025

betreffend die Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 sei aufzuheben. Zudem macht er

sinngemäss geltend, die Akontoanzeige vom 17. März 2025 betreffend die Beiträge

des Jahres 2025 sei aufzuheben. Im Rahmen der Berechnung seiner AHV/IV/EO-Beiträge

für die Jahre 2020 bis 2025 sei sein rückwirkend zugesprochenes jährliches

Renteneinkommen anteilsmässig zu berücksichtigen, statt dieses gesamthaft für die

Beitragsberechnung des Jahres 2025 heranzuziehen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

16.

Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Mai 2025 an

seiner Beschwerde fest.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 6. Juni 2025 am

Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort fest.

III.

Am 6. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG

erhoben.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 1 AHVG in

Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und

Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde

erhoben werden. So sind im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder

eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.2.2

Gegenstand des Einspracheentscheids vom

11.

April 2025 sind die am 4. April 2025 verfügten Beitragsjahre 2020

bis 2023 (vgl. BAB 13 und BAB 11). Hinsichtlich der Jahre 2024 und

2025.

liegen im Urteilszeitpunkt lediglich die entsprechenden Akontoanzeigen vom

5.

März 2025 sowie vom 17. März 2025 (vgl. BAB 6 und BAB 8)

und noch keine anfechtbaren Verfügungen vor. Die Beschwerdegegnerin hat

mehrfach festgehalten, dass für die Jahre 2024 und 2025 noch keine

Beitragsverfügungen ergangen sind, da die entsprechenden definitiven

Steuermeldungen noch nicht vorlägen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

21.

März 2025 [BAB 9] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

4.

April 2025 [BAB 11]), was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich

der Beiträge der Jahre 2024 und 2025 fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt somit an

einem Anfechtungsobjekt. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht

einzutreten. Zu beurteilen ist lediglich die mit Einspracheentscheid vom

11.

April 2025 erfolgte Bestätigung der Beiträge der Jahre 2020 bis 2023. Dem

Beschwerdeführer wird nach Erlass der entsprechenden Verfügungen der Rechtsweg

offenstehen, um weitergehende Rügen hinsichtlich der Beiträge für die Jahre

2024.

und 2025 geltend zu machen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm entstünden ungerechtfertigte

finanzielle Nachteile. Darin erkenne er eine Verletzung von Art. 10 AHVG

und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Infolge der Erfassung der

Rentennachzahlung im Jahr 2025 im Rahmen der Beitragsberechnung würden ihm von

der Beschwerdeführerin gesamthaft höhere Beitragsforderungen in Rechnung

gestellt, als wenn die Rentennachzahlung betragsmässig auf die Jahre 2020 bis

2024.

aufgeteilt würde. Wirtschaftlich sei ihm die Rentennachzahlung aufgrund

des Bezugs von Sozialleistungen (Ergänzungsleistungen) und Vorsorgemitteln

(Säule 3a) bereits in diesen Jahren zugeflossen. Im Jahr 2025 sei die Rentennachzahlung

nicht gesamthaft an ihn erfolgt, sondern zum Teil zur Begleichung der

Rückforderung von Ergänzungsleistungen direkt ans entsprechende Amt geflossen.

Es müsse auf seine materielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden und nicht

auf die vormalige bundesgerichtliche Rechtsprechung oder die Erfassbarkeit nach

einem formalen Zuflussprinzip. Dies ergebe sich auch aus dem heutigen Wortlaut

von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die

rückwirkende Rentennachzahlung des Beschwerdeführers sei im Jahr der Auszahlung

(2025) und nicht in den entsprechenden Jahren (2020 bis 2023) für die

Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu erfassen. Dies ergebe sich aus der

ständigen und im vorliegenden Fall einschlägigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Die Beitragspflicht entstehe beim tatsächlichen Zufluss von

Rentenleistungen und nicht deren wirtschaftlichen Ersatzfunktionen (formelle

Ausgestaltung des Zuflussprinzips). Bei einer anderweitigen Vielzahl von

Einzelfallbetrachtungen würde der Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen,

worauf auch Art. 10 AHVG keinen Anspruch vermittle. Es bestehe somit kein

Anlass von der geltenden Verwaltungspraxis abzuweichen.

2.3

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit, ob

die rückwirkend zugesprochene Rentennachzahlung der Pensionskasse des

Beschwerdeführers rechnerisch aufgeteilt in den Jahren 2020 bis 2023 zu

erfassen ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1bis und Art. 21 Abs. 1 f. AHVG sind

Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Januar nach

Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Ende des Monats, in dem sie das

ordentliche Rentenalter erreichen, obligatorisch in der Alters- und

Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig. In der Folge davon

sind sie grundsätzlich auch der Invalidenversicherung und der

Erwerbsersatzordnung unterstellt (vgl. Art. 1b des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27

des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR

834.1]).

3.2

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen

Verhältnissen. Der Mindestbeitrag wird gesetzlich festgelegt und der

Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1

AHVG; vgl. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art.

27.

Abs. 2 EOG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der

jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens

und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach

den Artikeln 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt eine

nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so

wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen

hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des

Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten

jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden

(Art. 28 Abs. 3 AHVV).

3.3

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als

Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge

bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des

Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein

Jahreseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen

Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf

Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29

Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das

Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen

(Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen verweist Art. 29 Abs. 7

AHVV hinsichtlich der Festsetzung und der Ermittlung der Beiträge auf die

entsprechenden Bestimmungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

(Art. 22 bis Art. 27 AHVV).

4.

4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verwaltungspraxis

der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Sie hat sich dabei zu Recht auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 bezogen: Demgemäss muss

sich die Bemessung des jährlichen AHV/IV/EO-Beitrags nach den effektiven

wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für

das betreffende Jahr hervorgehen. Mit Blick auf eine Rentennachzahlung wird

damit nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige

der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Selbst wenn im Falle einer

rückwirkenden Leistung diese rechnerisch auf einzelne Nachzahlungsjahre

verteilt werden könnte, ist nicht von einem im damaligen Zeitpunkt entstandenen

Rechtsanspruch auszugehen. Folglich ist eine Rentennachzahlung einzig im Jahr

der Auszahlung für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge zu erfassen (vgl.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht]

H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3).

4.2

Die zitierte Rechtsprechung ist unter alter Rechtslage ergangen,

welche bis Ende 2008 galt, als Art. 29 Abs. 2 AHVV noch wie folgt lautete: Die

Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich

erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Da der Begriff «tatsächlich»

im aktuellen Wortlaut nicht enthalten ist, stellt sich der Beschwerdeführer auf

den Standpunkt, dass die zitierte Rechtsprechung nicht mehr ihre Gültigkeit habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst liegen keine Materialien vor, welche

auf eine angestrebte Rechtsänderung hinweisen (vgl. Erläuterungen zu den

Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2009, S. 4). Hinzu kommt, dass im

zitierten Urteil das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit seiner

Beschwerde die Massgeblichkeit der tatsächlichen Auszahlung postulierte.

Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsänderung, welche ein

Nichtfesthalten an der Rechtsprechung nach sich ziehen würde.

4.3

Massgebend sind die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse, so wie

sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Es liegen

unbestrittenermassen keine Steuermeldungen vor, welche die Nachzahlung verteilt

auf die strittigen Jahre enthalten. Auch sind keine solchen zu erwarten

angesichts der Regelung über Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

gemäss § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes Basel-Stadt vom 12. April 2000

(StG; SG 640.100) und Art. 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; vgl. dazu auch Entscheid des

Versicherungsgerichts St. Gallen vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16]

E. 3.4 ff.).

4.4

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die vorzitierte

Rechtsprechung sei nicht auf ihn anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Unterschiede des Sachverhalts seines Falles vom Sachverhalt, der

dem damaligen Urteil zugrunde lag, vermögen indes keine davon abweichende

Würdigung des angefochtenen Einspracheentscheids zu rechtfertigen. Den höchstrichterlichen

Erwägungen ist nicht zu entnehmen, dass die Höhe des Rentennachzahlungsbetrags

ein massgebliches Entscheidungskriterium war. Deswegen gebietet die vom

Beschwerdeführer vorgebrachte Differenz in diesem Gesichtspunkt keine

abweichende Würdigung. Dem Beschwerdeführer wurden unbestrittenermassen in den

Jahren 2020 bis 2023 keine Rentennachzahlungen seiner Pensionskasse

ausgerichtet. Bei einer Rentennachzahlung wird das Renteneinkommen eben gerade

nicht in der Vergangenheit «erzielt» (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Für

die Beiträge als Nichterwerbstätiger sind die sozialen Verhältnisse in den

entsprechenden Jahren massgebend. Entsprechend ebendieser Argumentation

bestätigte das Bundesgericht die beitragsmässige Erfassung der

Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr, was der vorliegenden Fallkonstellation

entspricht.

4.5

Sein Bezug von Ergänzungsleistungen, welche nun vom entsprechenden

Amt verrechnungsweise rückgefordert werden (vgl. Schreiben der Pensionskasse

vom 21. Januar 2025 [BAB 10]), und des Guthabens seiner dritten Säule begründen

ebenso wenig eine zeitliche Zuordnung des Geldflusses in der Vergangenheit.

Ergänzungsleistungen gehören nicht zum massgebenden Renteneinkommen (vgl. Felix Frey,

in: AHVG/IVG-Kommentar, 1. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu

Art. 10 AHVG). Die Tatsache, dass nicht die volle Rentennachzahlung direkt

an den Beschwerdeführer erfolgte, beschlägt nicht die Frage der

Berechnungsgrundlage der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023, sondern

die Höhe der Beiträge des Jahres 2025. Mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt

(vgl. E. 1.2.2 hiervor) im vorliegenden Verfahren ist auf diese Rüge zum

jetzigen Zeitpunkt nicht weiter einzugehen. Gleichermassen ändert die

Kapitalauszahlung der dritten Säule im Jahr 2023 nichts an der vorgenannten

zeitlichen Zuordnung. Die Auszahlung und Wiedereinzahlung der Beiträge der

Säule 3a in den Jahren 2024 und 2025 (vgl. Schreiben vom 1. April 2025 [Beschwerdebeilage

[BB] 3] und Überweisungsbeleg vom 10. April 2025 [BB 4])

beziehen sich im Übrigen ebenfalls nicht auf den bei vorliegendem

Streitgegenstand massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Somit

kann aus all diesen Umständen kein wirtschaftlicher Zufluss in den Jahren 2020

bis 2023 konstruiert und keine rechnerische Aufteilung der Rentennachzahlung

auf die vergangenen Jahre hergeleitet werden.

4.6

Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der

beitragsmässigen Erfassung der Rentennachzahlung nach dem Zuflussprinzip höhere

Beitragsforderungen entstehen, als bei einer rechnerischen Aufteilung auf die

vergangenen Jahre, stellt keine verfassungswidrige oder unverhältnismässige Ungleichbehandlung

dar. Jede normative Regelung birgt das Risiko einer Ungleichbehandlung in

gewissen Fallkonstellationen (vgl. Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, Rz. 879 ff.).

Bei der Beitragsbemessung entsprechend der sozialen Verhältnisse gemäss

Art. 10 Abs. 1 AHVG ist eine einheitliche und objektivierbare

Handhabung zu gewährleisten. Über die formelle Ausgestaltung des

Zuflussprinzips erfolgt ebendies im Sinne der Rechtssicherheit. Ein Anspruch

auf eine individuell abweichende Beitragsberechnung lässt sich daraus nicht

ableiten. Die Berücksichtigung einer Rentennachzahlung im Auszahlungsjahr

anstelle einer rechnerischen Aufteilung auf vergangene Jahre entspricht gleichermassen

der Praxis anderer Kantone (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen

vom 15. Juli 2024 [AHV 2023/16] E. 3.4 ff.; Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom

10.

Juni 2021 [710 21 120/155] E. 5.1 ff.).

4.7

Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 311/03

vom 7. Dezember 2004 E. 3.1 bis E. 3.3; Urteile des

Bundesgerichts 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4; 9C_2/2020 vom

9.

Juni 2020 E. 2.2 und 3.2) ist bei der Berechnung der

AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 kein Renteneinkommen des

Beschwerdeführers als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 11. April

2025.

zu bestätigen.

5.2

Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Das vorliegende Verfahren

vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 Abs. 1 SVGG). Es

sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: