Lexipedia

Entscheid

AH.2025.3

AHVG

28. Oktober 2025Deutsch25 min

persönlich zu belangen und gewährte ihm die Möglichkeit zu Wahrung des rechtlichen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,

Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2025.3

Einspracheentscheid vom 24. April

2025

Organhaftung nach Art. 52 AHVG

des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer ist seit der Eintragung der C____

am 6. Juni 2014 deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 1). Die C____ war der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige

Arbeitgeberin angeschlossen. Im Juni und im Juli 2022 wurden der

Beschwerdegegnerin infolge Betreibung für ausstehende

Sozialversicherungsforderungen, Zinsen und Kosten acht Pfändungsverlustscheine

im Gesamtbetrag vom Fr. 39'718.50 ausgestellt (AB 2) und weitere Verlustscheine

in der Höhe von insgesamt Fr. 78'629.30 in Aussicht gestellt (AB 2). Auf

Begehren der Beschwerdegegnerin (AB 2) wurde daraufhin durch das Zivilgericht

Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. November 2022 (AB 3) über die C____ der

Konkurs gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1) eröffnet.

b) Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 14. November 2024 (AB 8) in Aussicht, ihn als Geschäftsführer

und Gesellschafter der GmbH mit einer Schadenersatzforderung für entgangene

Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Inkassokosten

persönlich zu belangen und gewährte ihm die Möglichkeit zu Wahrung des rechtlichen

Gehörs. Der Beschwerdeführer äusserte sich, vertreten durch den Advokaten Dr. N.

Roulet, mit Schreiben vom 21. November 2024 (AB 9) und vom 8. Januar 2025 (AB

11) zum angekündigten Vorgehen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12)

forderte die Beschwerdegegnerin daraufhin den Beschwerdeführer in Anwendung von

Art. 52 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) auf, ihr als Schadenersatz aus dem Konkurs

der Firma C____ den Betrag von Fr. 132'780.15 zu bezahlen und trat eine

allfällige Konkursdividende an den Beschwerdeführer ab. Eine dagegen erhobene

Einsprache (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24.

April 2025 (AB 14) ab.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. N. Roulet erhebt

der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 24. April 2025 und ersucht um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung

der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.

Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. August 2025 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig gibt er

eine Verfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 8. Juli 2025

(Beschwerdebeilage [BB] 4) und ein Schreiben an das Konkursamt Basel-Stadt vom

20.

August 2025 (BB 5) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3.

September 2025 auf die Einreichung einer Duplik.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Oktober 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in

Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen

Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als

einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen

und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht

am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art.

57.

ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200).

1.2

Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist

gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 20. Januar 2025 (AB

12) schützenden Einspracheentscheid vom 24. April 2025 (AB 14) wurde der

Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 132'780.15 als Schadenersatz nach Art.

52.

AHVG verpflichtet. Im Nachgang setzte die Beschwerdegegnerin die geltend

gemachte Schadensumme auf Fr. 131'280.15 herab, da die Bussenverfügungen der

Jahre 2019, 2020 und 2021 in Höhe von Fr. 1'500.-- nicht dem ersatzfähigen

Schaden zuzurechnen seien. Sie begründet ihre Forderung sinngemäss damit, dass

ihr infolge der Nichtablieferung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge

und der späteren Ausstellung von Verlustscheinen ein Schaden entstanden sei. Der

Beschwerdeführer sei als verantwortlicher und schuldhaft handelnder

Geschäftsführer sowie als einziger Gesellschafter der C____ ersatzpflichtig (vgl.

Beschwerdeantwort).

2.2

2.2.1

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es

fehle an einem haftungsbegründenden Schaden und Verschulden. Er wendet ein, ihm

sei kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Zur Begründung führt er an, er

sei infolge ausstehender Forderungen in Liquiditätsengpässe geraten, weshalb er

die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht habe entrichten können. Der

Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Schadenshöhe zum Zeitpunkt der

Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen sei. Zudem könne angesichts des

noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens kein Totalausfall angenommen

werden. Ferner sehe sich die Beschwerdegegnerin im Fall einer Konkursdividende bereichert.

Insgesamt seien damit die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht erfüllt

(vgl. Beschwerde).

2.2.2

Der Beschwerdeführer wendet ferner in formeller Hinsicht ein, der Erlass

des Einspracheentscheids sowie der Schadenersatzverfügung durch ein und dieselbe

Person laufe dem Sinn des Einspracheverfahrens zuwider und sei mit diesem nicht

vereinbar. Sodann ist er der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid

ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Aus der Begründung gehe

weder die Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers noch die substantiierte

Zusammensetzung der Schadenssumme klar hervor (vgl. Beschwerde).

2.3

2.3.1

Mit der durch Art. 52 ATSG geregelten Einsprache wird eine

Verfügung zwar einem Rechtsmittel gleich angefochten, doch bleibt dabei die

nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Auf Einsprache hin beurteilt die

Verwaltungsbehörde somit eine eigene Entscheidung, womit ihr die Möglichkeit

geboten wird, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und

gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Die Einsprache ist also kein devolutives

Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige

Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Einspracheverfahren gehört vielmehr,

wie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege, und es

untersteht als nichtgerichtliches Verfahren auch nicht der Garantie des

verfassungsmässigen Richters. Das Verwaltungsverfahren findet erst mit Erlass

des Einspracheentscheids seinen Abschluss (BGE 142 V 337 E. 3.2.1; 133 V

50.

E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1, jeweils mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U

490.

S. 367 E. 3.2.1).

2.3.2

Wie bereits erwähnt, bezweckt das Einspracheverfahren,

der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung

nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor

allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Wenngleich es sich in der Praxis

allmählich verbreitet, mit der Behandlung der Einsprache eine andere Person

oder Einheit zu betrauen, entspricht dies nicht dem ursprünglichen

Verfahrenstypus. Der Erlass sowohl der Verfügung als auch des Einspracheentscheids

durch dieselbe Person widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des

Einspracheverfahrens, sondern entspricht der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung. Im Übrigen wäre eine solche

personelle Trennung nicht immer mit der Organisation der Verwaltung vereinbar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5 = SVR

2009.

UV Nr. 60; Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam

Lendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 52 Rz 32 und 33 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin ist mithin ordnungsgemäss auf die Einsprache

eingegangen.

2.3.3

Art. 52 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Einspracheinstanz, ihren

Entscheid zu begründen. Anders als im vorangegangenen Verfahren nach Art. 49

Abs. 3 ATSG gilt diese Pflicht uneingeschränkt. Insbesondere ist die Begründung

gemäss den im Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnissen anzupassen und

gegebenenfalls zu vertiefen (Susanne Genner in:

Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], ATSG-BSK, 2.

Aufl., Basel 2025, Art. 52 Rz 56; Arthur Brunner, a.a.O.: Rz. 60). Die

Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen

Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung

oder den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl

die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite

des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz

die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass

sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 124

V 180 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen).

2.3.4

Vor Erlass der Schadenersatzverfügung gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2014 (AB

8) sowie 5. Dezember 2024 (AB 10) das rechtliche Gehör, welches er mit

Antwortschreiben vom 8. Januar 2025 (AB 11) wahrnahm. Die daraufhin

ergangene Schadenersatzverfügung (AB 12) nennt alle Punkte, die wesentlich

sind, um sich vom Ausmass und der Begründung der Schadenersatzforderung ein

Bild machen zu können. Sodann setzt sich der Einspracheentscheid (AB 14)

ausreichend mit dem Hauptargument des Beschwerdeführers auseinander, wonach die

Schadenersatzverfügung verfrüht ergangen sei, da sich die Schadenshöhe erst bei

abschliessender Einschätzung der Konkursdividende berechnen lasse (vgl.

Dispositiv

Einsprache). Die formellen Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins

Leere.

2.4.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht eine

Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 131'280.15 im Sinne von Art. 52 AHVG

stellt.

3.

3.1.

Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder

grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen

nach Art. 52 Abs. 1 AHVG zu ersetzen. Handelt es sich beim

Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der

Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten

Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Verantwortlichkeit der Organe der

juristischen Person hat subsidiären Charakter, sodass die Ausgleichskasse nur

gegen diese vorgehen kann, wenn der Beitragsschuldner (die juristische Person)

zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b mit Hinweisen = Praxis

1997 Nr. 154). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG).

3.2.

3.2.1. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst

das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr

gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei

dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die

Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991

S. 383 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz 17). Der

Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die

Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach dem Bundesgesetz vom 25.

September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), die Beiträge an die

Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24.

März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG,

SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und

Betreibungskosten und Verzugszinse auf rückständige Beiträge (vgl. Ueli Kieser,

a.a.O.: Rz 24 und 31; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August

2013 E. 4.1; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52

AHVG, in: Réne Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem

Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100 mit Hinweisen; BGE 121 III 382

E. 3bb; 98 V 26 E. 5). Hingegen gehören Ordnungsbussen (vgl. Art. 91

AHVG) nicht zum Haftungssubstrat (vgl. Ueli Kieser, a.a.O.: Rz 31; Urteil des

Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 7 mit Hinweis).

3.2.2.

Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die

geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im

ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV (Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR

831.101) erhoben werden können (Ueli Kieser a.a.O.: Rz 18; BGE 126 V 443

E. 3a; 121 III 386 E. 3a mit Hinweisen; BGE 112 V 156 E. 2). Im Falle der

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Schadensfall in der Regel mit

der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins oder der

Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin ein (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2; 136

V 268 E. 2.6; 126 V 443 E. 3 mit Hinweisen).

Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt

vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten

Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust

gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in

masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert,

dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit

realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG

nicht nachkommen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Höhe

des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus,

wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt

gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1 und 9C_325/2010

vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen; BGE 116 II 158 E.

4a). In diesem Sinne genügt bereits die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009

E. 3.3.1; BGE 121 V 240 E. 3c/bb). Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des

Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe

nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des

Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in

Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in Gang setzt (Urteil des Bundesgerichts

9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2; ZAK 1988 S. 122 E. 3c und

S. 300 E. 3b; BGE 113 V 256 E. 3c).

3.2.3.

Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die

Schadenersatzforderung für die von 2019 bis 2022

nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Verwaltungskosten,

Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 131'280.15. Die

Details gehen aus dem Kontoauszug vom 14. Januar 2025 hervor (AB 4). Wie unter

E. 2.1. dargelegt, wurde die Schadenssumme um Fr. 1'500.-- herabgesetzt.

Dieser Betrag steht in Zusammenhang mit den Bussenverfügungen, die aufgrund

nicht eingereichter Lohnbescheinigungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 erlassen

wurden (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 7 und AB 4). Der Beschwerdeführer hingegen

beanstandet, die Zusammensetzung der Schadenssumme sei für ihn nicht

nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, Ziff. 12).

3.2.4.

Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erläuterte, liegen acht Verlustscheine

infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG in Höhe Fr. 39'718.50 vor, wobei für

weitere Forderungen in Höhe von Fr. 78'629.30 aufgrund hängiger Pfändungen

bereits Verlustscheine in Aussicht gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wendet

demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin

hinsichtlich ihrer Rückforderung nach rund zwei Jahren den Konkursausgang nicht

abgewartet habe. Zudem sei unklar, weshalb ein Totalausfall angenommen worden

sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Ebenfalls sei der Schaden im Zeitpunkt der

Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18).

3.2.5.

Der Beschwerdeführer ist mit den Beitragszahlungen seit 2018 im

Rückstand. Ebenfalls wurden seit 2019 zahlreiche Zahlungsbefehle sowie

Verlustscheine für verschiedene Gläubiger – überwiegend der öffentlichen Hand –

ausgestellt (AB 2 – dazugehörige Beilage 2). Aus den Kassenakten ergibt sich,

dass die letzte Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt im Jahr

2021 erfolgte (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Insbesondere war für die

Beschwerdegegnerin das Vorliegen von insgesamt 34 Verlustscheinen im

Gesamtbetrag von rund Fr. 370'000.-- ersichtlich (AB 2 – die dazugehörigen

Beilagen 2 und 15). Sodann wurde der Beschwerdegegnerin am 12. September

2022 die Auflage der Kollokationspläne durch das Betreibungsamt des Kantons

Basel-Stadt angezeigt (AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 11-14). Folglich

stellte sie am 22. September 2022 das Konkursbegehren (AB 2). Schliesslich

wurde mit Wirkung ab dem 1. November 2022 der Konkurs über die C____ nach

Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG durch das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt eröffnet und die Gesellschaft damit aufgelöst (AB 1 und 3).

Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin am 27. September 2023 sowie im Sinne

eines Nachtrags am 28. August 2024 ihre Forderungen zur Kollokation

angemeldet (AB 5 und 6).

3.2.6.

Wie eingangs unter E. 3.1.3 dargelegt, manifestieren die für die

Beschwerdegegnerin vorliegenden Verlustscheine nach Art. 149 SchKG den Schaden,

welcher durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht des Arbeitgebers

entstanden sind. Demnach musste die Beschwerdegegnerin nach deren Ausstellung

am 22. Juni sowie 11. Juli 2022 nicht mehr damit rechnen, dass der

Arbeitgeber seiner Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nachkommen kann. Von

diesem Zeitpunkt hinweg stand der Weg zur Belangung der subsidiär haftbaren

Organe offen (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c). Mit dem Erhalt der definitiven

Pfändungsverlustscheine hatte sie im Sinne der Rechtsprechung Kenntnis vom

Eintritt des Schadens, wobei die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens für

ausreichend erachtet wird (vgl. E. 3.1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht den gesamten Ausstand als Schaden verfügt. Demnach bestanden zum

Zeitpunkt der Schadenskenntnis keine Gründe für die Beschwerdegegnerin auf den

Abschluss des Konkursverfahrens abzuwarten. Vielmehr sah sich die

Beschwerdegegnerin zum Erlass der Schadenersatzverfügung sogar gehalten, um die

dreijährige Verjährungsfrist seit Ausstellung der definitiven Verlustscheine

(AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 3-10) nach Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m.

Art. 60 Abs. 1 OR zu wahren. Diese Verjährungsfrist hat sie mit Erlass der

Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) eingehalten, womit die

streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist. Für den Fall, dass im

Konkursverfahren über die C____ für die Forderung der Beschwerdegegnerin eine

Konkursdividende resultieren wird, hat die Beschwerdegegnerin diese im Umfang

seiner Zahlung dem Beschwerdeführer diese Konkursdividende abzutreten. Dies hat

die Beschwerdegegnerin bereits in der Schadenersatzverfügung (AB 2) sowie im

Einspracheentscheid (AB 14) ausdrücklich festgehalten. Folglich wird die

Beschwerdegegnerin aus einer allfälligen Konkursdividende nicht begünstigt.

3.2.7.

Zusammenfassend ist der Schaden anhand der Kassenakten hinreichend

bestimmbar sowie substantiiert dargelegt (vgl. AB 4 und AB 2 – die dazugehörigen

Beilagen 2-15). Der Schaden ist damit ausgewiesen und in der von der

Beschwerdegegnerin geforderten Summe nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1.2).

3.3.

3.3.1. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein

rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften

missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu

deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung

als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt

in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und

Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht (Félix

Frey, AHVG/IVG/ELG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 52 AHVG Rz 42, mit

Hinweis auf BGE 98 V 26 E. 5).

3.3.2.

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der

Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen

und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten

hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch

Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten

Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt

und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers

ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung

dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften

im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung

nach sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E.

4.2.3; BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2; 98 V 26 E. 5, je mit Hinweisen).

3.3.3.

Aus den Kassenakten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ihre

obliegenden Abrechnungs- und Beitragspflichten höchst mangelhaft bzw. nicht

nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.

Die Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten belegen auch die protokollierten

Aussagen des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 (AB 15), wonach der letzte

Geschäftsabschluss im Jahr 2016 erstellt worden sei. Sodann ist die

Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2019 bis 2021

einzureichen, trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin nicht

nachgekommen. Daraufhin sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst,

Bussenverfügungen zu erlassen (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Ferner war die Gesellschaft

seit 2019 mit den Beitragszahlungen im Rückstand und führte auf den zwischen 2020

bis 2022 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht ab. Die

Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft regelmässig zu

mahnen, Betreibungen einzuleiten und die Lohnbeiträge zu veranlagen (vgl. AB 2

– dazugehörige Beilage 15 – und AB 7). Die Gesellschaft verletzte somit ihre

Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34

AHVV.

3.4.

3.4.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG

entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Dies trifft dann zu, wenn die

Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften

verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist

(vgl. BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit

sind verschiedene Formen des Verschuldens. Mit Absicht handelt, wer sich den

Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist

gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen

Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (Félix Frey, a.a.O.: Rz 46; vgl. BGE 112 V 156 E. 4. =

Praxis 1987 Nr. 132; 108 V 199 E. 3a; 98 V 26 E. 6 mit Hinweisen; ZAK 1972

S. 729; 1961 S. 448). Art. 52 AHVG statuiert demnach eine

Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus

öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann

begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten

der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen

oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit

ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein

Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der

Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig

wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften

als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b = ZAK

1983 S. 105 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf

jedoch die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung

von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der

Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig

verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns

oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 199 E. 1; 108

V 183 E. 1b). Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 52

AHVG - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig,

Löhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend die darauf geschuldeten AHV-Beiträge

nicht gedeckt waren. Dabei ist die Dauer des Normverstosses ein

Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen

ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015

E. 4.2.2; 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.2; BGE 121 V 243 E. 4b).

Demnach obliegt es den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu

liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder

Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht

geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne

weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen

Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019 E. 4.2.2; vgl. auch Marco Reichmuth,

Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art 52 AHVG,

Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 745; BGE 108 V 189 E. 2b).

3.4.2. Nicht jedes,

einem Unternehmen als solchem, anzulastende Verschulden muss auch ein solches

seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit

eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen

rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist.

Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der

Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person

übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen

Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der

als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung

zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der

Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse

weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b). Formell

eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die

Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse

zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden

nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie

Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe

mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten

Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen Katalog unübertragbarer und

unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die

Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer

1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der

Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der

Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der

Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Kernstück der nicht

delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört,

dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den Geschäftsgang

informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende

Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).

3.4.3.

Streitig und zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher

Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des

Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

3.4.4. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister als

alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____ eingetragen

(AB 1). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu (vgl. E 3.3.2). Wie unter

E. 3.3.2 aufgeführt, obliegen dem Geschäftsführer einer GmbH nach

Art. 812 Abs. 1 und 2 OR gewisse Sorgfalts- und Treuepflichten sowie

unentziehbare Aufgaben, namentlich die Ausgestaltung des Rechnungswesens und

die Finanzkontrolle. Zu den Sorgfaltspflichten zählen auch Überwachungspflichten.

Bei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich um ein kleines Unternehmen. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen oblag

es dem Beschwerdeführer, den Überblick über alle wesentlichen Belange des

Unternehmens zu haben. Darunter fällt auch das Beitragswesen.

3.4.5. Mit der Verletzung der Abrechnungs- und Beitragspflichten ist die

Widerrechtlichkeit gegeben. Dies lässt die Vermutung zu, dass ein absichtliches

oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.3.2). Um diese

Vermutung umzustossen, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von

ausstehenden Forderungen in Liquidationsengpässe geraten, sodass er aufgrund

dessen seiner Verpflichtung der Ablieferung von Sozialversicherungsbeiträgen

nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkam. Er habe konkret auf den Ausgang des

Verfahrens gegen die D____ gewartet, um die bestehenden Forderungen der

Gläubiger zu begleichen (vgl. Beschwerde). Dieses Vorbringen mag jedoch die

lange Dauer der vorliegenden Beitragslücken von drei Jahren nicht zu

rechtfertigen. Es liegen Ausstände über mehrere Jahre vor. Damit handelt es

sich rechtsprechungsgemäss nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand

oder einzelne Versäumnisse, die entschuldbar wären (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 7.3). Vielmehr

berechtigt auch eine vage Hoffnung auf Besserung nicht dazu, einen unrentablen

Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (vgl. bereits Urteil

des Sozialversicherungsgerichts vom 13. September 2022 [AK.2021.11] E. 5.7.2). Darüber

hinaus sind fehlende finanzielle Mittel für sich allein auch kein Grund, die

Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber im Zweifelsfall nur

so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge

gedeckt sind (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5).

3.4.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die

Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen als mindestens

grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht

gegeben.

3.5.

3.5.1. Abschliessend setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG voraus,

dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von

Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang gegeben ist

(BGE 119 V 401 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen auf die Lehre; 103 V

120 E. 4). Erforderlich ist dabei ein natürlicher sowie adäquater

Kausalzusammenhang. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate

Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also

durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a =

Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen; vgl. Félix Frey, a.a.O.: Rz 108).

3.5.2. Zwischen der grobfahrlässigen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG

und Art. 34 ff. AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht fraglos auch

ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine Verantwortung wahrgenommen

und die ausstehenden Beiträge bezahlt, hätten weitere Beitragsrückstände und

damit der entstandene Schaden vermieden werden können. Sowohl im Hinblick auf

den natürlichen als auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang hätte ein

pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindern können.

3.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche

Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführer, für den der

Beschwerdegegnerin verursachten Schaden in Höhe von Fr. 131'280.15 haftet.

4.

4.1.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2025 abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: