AK.2020.24
Pflichtverletzung
3. August 2021Deutsch16 min
Am
Source bs.ch
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2020.24
ENTSCHEID
vom 3. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Dominik Kiener, Dr. Annka Dietrich,
lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr.
David Jenny
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____
vom 14. Juli 2020
betreffend Pflichtverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
14. Juli 2020 gelangte B____ mit einer gegen den Advokaten A____
gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
und bezichtigte ihn verschiedener Verstösse gegen die berufsrechtlichen
Pflichten. Advokat A____ hat am 11. August 2020 hierzu Stellung
genommen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2021 hat die
Aufsichtskommission beschlossen, gegen Advokat A____ ein förmliches
Disziplinarverfahren einzuleiten. Nach Mitteilung dieses Entscheids hat der
Advokat am 9. Juli 2021 nochmals Stellung genommen. Auf die
Einzelheiten seiner Vorbringen wird, soweit von Belang, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist
die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder, wie hier, auf Anzeige von
dritter Seite hin tätig. In örtlicher Hinsicht beurteilt die hiesige Aufsichtskommission
in Basel erfolgte Handlungen oder allenfalls auch Unter-lassungen von
Anwältinnen und Anwälten in Verfahren, die vor den Behörden des Kantons
Basel-Stadt geführt worden sind, und ist sie generell für die hier ansässige Anwaltschaft
zuständig. Der beanzeigte Advokat ist im hiesigen Anwaltsregister eingetragen.
Damit ist die Kompetenz der basel-städtischen Aufsichtskommission gegeben.
1.2
Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat
aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens.
Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt
ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der
Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Anwalts – abschliessend
über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung
einer allfälligen Sanktion entschieden. Im vorliegenden Fall hat die
Aufsichtskommission am 20. April 2021 beschlossen, gegen Advokat A____
ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Mit diesem Zwischenentscheid
ist aber lediglich entschieden worden, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren
weitergeführt wird. Die inhaltliche Beurteilung der Vorwürfe in der
aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 14. Juli 2020 bildet Gegenstand des
vorliegenden Entscheids.
2.
2.1
Im
Zentrum der hier zu beurteilenden Anzeige steht der Vorwurf der Anzeigestellerin,
dass der beanzeigte Advokat im Mandat mit ihren (inzwischen verstorbenen)
Eltern diese nicht bereits bei der Übernahme des Mandats über die Grundsätze
seiner Rechnungstellung informiert und ihnen auch nicht im erforderlichen
Detail über seine Leistungen, den zeitlichen Aufwand und den Stundenansatz
Rechenschaft abgelegt habe. Erst auf ihre Bitte in ihrem Kündigungsschreiben
vom 9. Dezember 2015 hin hätten sie eine detaillierte Aufstellung der
Rechnungen erhalten. Erst da hätten sie ersehen können, dass der Stundenansatz
anfänglich CHF 400.– betragen habe und dass er in der Folge auf
CHF 450.– und später gar auf CHF 500.– erhöht worden sei.
2.2
Gemäss
Art. 12 lit. i BGFA klären Anwältinnen und Anwälte ihre
Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer
Rechnungstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die
Höhe des geschuldeten Honorars. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungstellung
gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der
Rechnungstellung, die Art und Höhe des Honorars (Vereinbarung eines
Stundenansatzes, Pauschal- oder Streitwerthonorars) sowie allfällige
Zahlungsfristen. Die Aufklärungspflicht über die Grundsätze der Rechnungstellung
ist Ausfluss der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse. Sie dient namentlich
dazu, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu stärken, indem sie
Streitigkeiten über das Honorar vorbeugt (BGer 2C_1000/2020 vom
2.
Juni 2021 E. 4.3.3; Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 490; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich 2015, S. 173; AKE AK.2015.22 vom 31. Januar 2017
E. 2.2). Der Pflicht zur unaufgeforderten periodischen Information kann
der Anwalt z.B. durch periodische Zwischenrechnungen nachkommen. In welcher
Kadenz solche Informationen zu erfolgen haben, lässt sich nicht allgemein
sagen. Massgebend sind vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls (BGer
2C_1000/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5; Fellmann, a.a.O., N 505; Brunner/
Henn/Kriesi, a.a.O., S. 175; AKE AK.2015.22 vom 31. Januar 2017
E. 2.2).
2.3
Der
beanzeigte Advokat führt in seiner ersten Stellungnahme vom 11. August
2020.
hierzu aus, dass er an der Erstbesprechung vom 13. Juni 2013
seine beiden Mandanten darüber aufgeklärt habe und dass sein Honorar pro Stunde
zwischen CHF 400.– und CHF 500.– betrage, abhängig davon, in welchem
Umfang er sein Spezialwissen einbringen könne bzw. eine arbeitsteilige
Leistungserbringung unter Beizug von (kostengünstigeren) angestellten
Anwältinnen und Anwälten möglich sei. Letzteres würde ihm erlauben, sich auf
diejenigen Aufgaben zu konzentrieren, die sein spezifisches Können und seine
Erfahrung erfordern würden. Dementsprechend seien sie übereingekommen, für die
Phase der Einarbeitung (Verschaffen eines Überblicks) CHF 400.– pro Stunde
anzuwenden und danach in zwei Stufen auf CHF 450.– und CHF 500.– pro
Stunde zu erhöhen. Ebenfalls hätten sie eine Rechnungstellung in Intervallen
vereinbart, die den Klienten eine zeitnahe Übersicht über die entstehenden
Kosten ermöglichen würde. Ebenfalls habe er einen sehr grob geschätzten Rahmen
für die möglichen Gesamtkosten der ihm anvertrauten Mandate angegeben
(1. Stellungnahme, S. 2; ebenso 2. Stellungnahme vom
9.
Juli 2021, S. 1). In der Folge habe er in Abständen von rund zwei
bis drei Monaten sein Honorar in Rechnung gestellt. Die Klienten hätten sich
jeweils für die Arbeit seines Büros bedankt und sämtliche Rechnungen beglichen
(1. Stellungnahme, S. 5). Nach längeren Vorarbeiten (Bereinigung des
Grundbuchs zweier im Miteigentum stehender Mehrfamilienhäuser) und nach
mehrmonatigem Lavieren der Gegenseite habe er mit Schreiben vom 26. März 2015
seine Mandanten auch über die Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) eines
allfälligen Vorgehens auf dem Gerichtsweg (Szenario im worst case) aufklärt
(ebenda, S. 4).
2.4
Die
Vorbringen des beanzeigten Advokaten im vorliegenden Verfahren stehen –
zumindest teilweise – im Widerspruch zu früheren Äusserungen von ihm. Gemäss
einem in den (ungeordneten) Unterlagen zur Anzeige befindlichen Schreiben vom
9.
Dezember 2015 kündigte sein Mandant das Mandatsverhältnis per
sofort und bat seinen Anwalt um Zustellung von Kopien aller früherer Rechnungen
samt Detailaufstellungen seiner anwaltlichen Tätigkeiten und den detaillierten
Zeitangaben. Sie hätten keine Honorarvereinbarung abgeschlossen und auch nicht
über die Höhe des Stundenansatzes geredet. Er bat, Verständnis dafür zu haben,
dass er Transparenz erhalte und wisse, zu welchem Stundensatz der Anwalt
abrechne. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 antwortete ihm der
beanzeigte Advokat hierauf, dass die Transparenz zu jedem Zeitpunkt
gewährleistet gewesen sei. Die Frage der Transparenz sei nicht verknüpft mit
dem Stundenansatz, weil der Stundenansatz gar nichts darüber besage, was
innerhalb einer Stunde geleistet werde. Aber selbstverständlich dürfe jeder
Klient und jede Klientin wissen, welchen Stundenansatz er im jeweiligen Mandat
konkret in Rechnung stelle. Er sei schlicht und einfach noch nie dazu gefragt
worden. Er, der Mandant, sei mit seinen jeweiligen Leistungen auch immer
äusserst zufrieden gewesen und habe sich dementsprechend ihm gegenüber dankend
und lobend geäussert. Der beanzeigte Advokat gab damit unumwunden zu, dass in
über zweieinhalb Jahren, in welchen das Mandatsverhältnis schon bestanden
hatte, zumindest über die Höhe des Stundenansatzes noch nie gesprochen worden
war. Behauptet er heute, er habe schon in der Erstbesprechung vom
13.
Juni 2013 seine Mandantschaft über die Grundsätze seiner
Honorierung orientiert, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, die nicht
gehört werden kann. Aufgrund der Äusserung in seinem Schreiben vom
29.
Dezember 2019 steht vielmehr fest, dass der beanzeigte Advokat
seine Mandantschaft entgegen seinen heutigen Vorbringen nicht über die
Grundsätze seiner Honorierung und Rechnungstellung, jedenfalls nicht über die
Höhe seines Stundenansatzes, aufklärte. Diese Unterlassung stellt einen
Verstoss gegen seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA
dar.
Keinen Verstoss
gegen die Berufspflichten stellt der Umstand dar, dass der beanzeigte Advokat
die Details zu seinen – unbestrittenermassen regelmässig erfolgten –
Rechnungstellungen erst auf entsprechendes Ersuchen hin seinem Mandanten zukommen
liess. Grundsätzlich genügt es, wenn die Abrechnung lediglich die Höhe des
geschuldeten Honorars enthält. Da Art. 12 lit. i 2. Halbsatz
BGFA nur von der Höhe des geschuldeten Honorars spricht, über die der Anwalt
(periodisch oder auf Verlangen) zu informieren hat, kann aus dieser Vorschrift
nicht abgeleitet werden, dass Rechnungen detailliert zu stellen sind. Eine
detaillierte Abrechnung ist daher nur auf Verlangen des Klienten auszustellen (Fellmann, a.a.O., N 506; Brunner/Henn/ Kriesi, a.a.O., S. 175).
Im vorliegenden Fall hat der beanzeigte Advokat auf erstes Verlangen hin innert
angemessener Zeit seinem Mandanten die erbetenen Details vollumfänglich
zukommen lassen. Dass ihr Vater schon früher um Spezifikation der
Honorarrechnungen ersucht gehabt hätte, wird auch von der Anzeigestellerin
nicht behauptet.
3.
3.1
Im
Zusammenhang mit der Rechnungstellung stellt die Anzeigestellerin die
Angemessenheit des Honorars in Frage. Sie hegt insbesondere den Verdacht, dass
der beanzeigte Advokat wiederholt zuviel Aufwand berechnet habe.
3.2
Aufgrund
der auch in Mandatsverhältnissen bestehenden Vertragsfreiheit sind Anwalt und
Klient grundsätzlich frei bei der Festlegung von Art und Höhe der geschuldeten
Vergütung. Disziplinarrechtlich relevant sind nur krasse Fälle, in denen dem Anwalt
im Zusammenhang mit seiner Honorarforderung ein offensichtlich unkorrektes,
unlauteres Verhalten angelastet werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
er ein Mehrfaches des eigentlich angemessenen Betrags geltend macht oder seine
Honorarüberforderung durch unredliche Mittel durchzusetzen versucht, wie z.B.
durch irreführende Angaben oder Ausübung unzulässigen Drucks. Demgegenüber kann
die Aufsichtskommission nicht in jedem Fall einschreiten, in welchem zwischen
dem Advokaten und der Klientschaft Uneinigkeit über die Höhe des Honorars
besteht. Über solche Streitigkeiten haben vielmehr die Gerichte in den nach dem
Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (in ständiger
Rechtsprechung etwa AKE AK.2012.18 vom 17. Juni 2013 E. 2.3
und AK.2016.13 vom 15. Februar 2017 E. 3.1.2; gemäss Fellmann, a.a.O., N 492 f.
und 499 f. verstösst eine klar übersetzte Honorarforderung gegen
Art. 12 lit. i BGFA, gemäss Brunner/Henn/
Kriesi, a.a.O., S. 92 und 174 demgegenüber gegen Art. 12
lit. a BGFA).
3.3
Stundenansätze
von CHF 400.– bis 500.– für anwaltliche Bemühungen mögen zwar hoch erscheinen.
Sie sind jedoch je nach Tätigkeitsgebiet, in denen Anwältinnen und Anwälte
tätig sind, nicht ungebräuchlich, insbesondere bei Beizug eines erfahrenen
und/oder spezialisierten Anwalts oder bei dringlichen Verrichtungen.
Stundenansätze im genannten Bereich sind – besondere Umstände vorbehalten –
aufsichtsrechtlich daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inwiefern der
beanzeigte Advokat übermässigen Aufwand betrieben hat, ist aufgrund der
vorliegenden Akten nicht beurteilbar. Er hat zwar für seine Bemühungen im
Zusammenhang mit der Kraftloserklärung von Schuldbriefen einen Betrag von über
CHF 4'000.– in Rechnung gestellt (Honorarnote Nr. 17626 vom
17.
Juni 2015), was angesichts des Umstands, dass er den Auftrag
wegen eines Interessenskonflikts büroextern vergeben musste (vgl. Schreiben vom
26.
März 2015), vergleichsweise hoch erscheint. Ob der ausgewiesene
Aufwand des beanzeigten Advokaten im Zusammenhang mit der Amortisation der
Schuldbriefe schon unverhältnismässig war, weil sie schlussendlich durch einen
Dritten abgewickelt werden musste, müsste nach dem vorstehend Gesagten
(E. 3.2) der Zivilrichter entscheiden. Die Anzeigestellerin bringt im
Übrigen vor, dass der beanzeigte Advokat unnötigen Aufwand betrieben habe, als
er an der Generalvollmacht ihrer Mutter, die von ihr selbst ausgearbeitet
worden sei, "weitergearbeitet" und diese ergänzt habe. Es gehört zu
den Aufgaben eines sorgfältig arbeitenden Anwalts (Art. 12
lit. a BGFA), Vorlagen seiner Klientschaft auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu ergänzen, selbst wenn
die Klientschaft wie vorliegend der Überzeugung ist, alles richtig gemacht zu
haben und es deswegen keiner weiteren Überprüfung ihrer Vorlage durch den
betreuenden Anwalt bedarf. Es ist daher kein Verstoss gegen die anwaltlichen
Berufspflichten zu erkennen, wenn der beanzeigte Advokat die ihm vorgelegte
Generalvollmacht geprüft und noch ergänzt hat, umso mehr als in casu erhebliche
Interessen seiner Klientschaft auf dem Spiel standen.
4.
4.1
Die
Anzeigestellerin bemängelt schliesslich, dass der beanzeigte Advokat aus
eigenen Interessen sich in der Generalvollmacht ihrer Mutter als
Bevollmächtigter wie auch im Erbteilungsvertrag im Nachlass ihrer Mutter als
Vollzugsbevollmächtigter eingesetzt habe. Auch im Falle der Generalvollmacht
ihres Vaters habe sich der beanzeigte Advokat "an 3. Stelle
hingeschrieben". Diese Vollmacht habe man dann beijemand anderem
"gemacht".
4.2
Gemäss
Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den
Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder
privat in Beziehung stehen. Das Verbot von Interessenkollisionen schützt das
Vertrauen der Klienten, dass ihr Anwalt nicht an Dritte gebunden ist, sondern
sich uneingeschränkt für sie einsetzen kann. Der Anwalt soll objektiver und
unabhängiger Berater des Klienten sein und ausschliesslich dessen Interessen
wahrnehmen (Brunner/Henn/ Kriesi,
a.a.O., S. 124). Art. 12 lit. c BGFA spricht den
persönlichen Interessenkonflikt des Anwalts zwar nicht direkt an. Es ist aber
unbestritten, dass auch die Vermengung anwaltlicher und eigengeschäftlicher
Tätigkeit unzulässig ist. Der Anwalt darf keine Mandate führen, bei denen er
sich in einen Konflikt mit eigenen Interessen begibt und somit ein persönliches
Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (näher dazu Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 133 ff. und Fellmann, a.a.O., N 361 ff.).
4.3
In
den (ungeordneten) Unterlagen zur Anzeige findet sich eine handschriftliche
"Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Vorsorgeauftrag" der Mutter der
Anzeigestellerin vom 13. August 2013, in welcher der beanzeigte
Advokat neben dem Vater der Anzeigestellerin wie auch neben dieser selbst als
Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter eingesetzt war. Dieser Auftrag
beruhte auf einer entsprechenden Vorlage aus dem Büro des beanzeigten
Advokaten, wie sich aus einem entsprechenden Vermerk auf der Vorlage selbst
ergibt. Die Vorlage stammte damit mutmasslich aus seiner Feder. Es ist nichts
Aussergewöhnliches, wenn sich ein Anwalt, eine Anwältin als Bevollmächtigter
bzw. Bevollmächtigte in Angelegenheiten seines bzw. ihres Klienten einsetzen
lässt. Er bzw. sie bringt in aller Regel die nötige Sachkunde mit sich und
geniesst, da er bzw. sie bereits mit den – vorliegend sogar einigermassen
komplexen – Angelegenheiten vertraut ist, das Vertrauen seines bzw. ihres
Klienten. Dass der Anwalt bzw. die Anwältin sich damit Arbeit und Einkünfte
verschafft, ist jedem Mandat inhärent und führt nicht zu einem
aufsichtsrechtlich verpönten Interessenskonflikt. Im vorliegenden Fall kam
hinzu, dass der beanzeigte Advokat nicht nur die Einsetzung seiner selbst,
sondern auch noch zweier Familienangehöriger, des Ehemannes und der Tochter der
Vollmachtgeberin, als Generalbevollmächtigte und Vorsorgebeauftragte vorgeschlagen
hatte. Bei einer allfälligen Interessenskollision des beanzeigten Advokaten
hätten somit ohne Weiteres der Ehemann oder die Tochter der Vollmachtgeberin
handeln können. Im Falle der Generalvollmacht für den Vater der Anzeigestellerin
war nur die Tochter und Anzeigestellerin als Beauftragte bzw. Bevollmächtigte
eingesetzt, während der beanzeigte Advokat bloss als Ersatzbevollmächtigter
vorgesehen war. Eine berufsrechtlich relevante Interessenskollision ist unter
diesen Umständen nicht zu erkennen. Zu beanstanden ist schliesslich auch nicht,
dass der beanzeigte Advokat sich mit der Vorlage eines Erbteilungsvertrags im mütterlichen
Nachlass für die Übernahme des Vollzugs der Erbteilung empfahl. Die Erben waren
frei, diesen Auftrag verbunden mit den entsprechenden Vollmachten ihm oder
einer anderen Person zu erteilen.
5.
5.1
Die
Verhängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 BGFA
setzt neben der Verletzung von Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA ein
Verschulden vor-aus. Eine Disziplinarmassnahme darf nur ausgesprochen werden,
wenn der Anwalt die Berufspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
Bei der Bestimmung der erforderlichen Sorgfalt bei fahrlässiger Verletzung wird
ein objektiver Massstab angelegt. Erforderlich ist demzufolge, dass der Anwalt
die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkannt hat oder hätte erkennen müssen
und in der Lage gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten (Fellmann, a.a.O., N 721 ff.; Poledna, in: Fellmann/
Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 16 ff.). Beim Entscheid,
ob eine festgestellte Pflichtverletzung zur Verhängung einer disziplinarischen
Sanktion führen muss und allenfalls welche der gesetzlich vorgesehenen
Massnahmen angemessen erscheint, ist zu beachten, dass das Disziplinarrecht
nicht die Zufügung eines Übels oder gar die förmliche Bestrafung der fehlbaren
Person bezweckt, sondern einzig der Aufrechterhaltung der Ordnung im Rahmen von
Sonderstatus- oder besonderen Aufsichtsverhältnissen dient. Im konkreten
Einzelfall muss die verhängte Sanktion insbesondere geeignet sein, den Anwalt
nachhaltig zu beeindrucken und damit Gewähr für ein in Zukunft pflichtkonformes
Verhalten zu bieten (BGE 108 Ia 230 E. 2b S. 232;
AKE AK.2014.10 vom 25. Mai 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Wegleitend für die Wahl und Bemessung der Massnahme ist somit der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Das Verschulden des pflichtvergessenen Anwalts ist nicht
primär massgebend. Vielmehr ist danach zu fragen, welche Massnahme am besten
geeignet ist, den Fehlbaren vor weiteren Berufspflichtverletzungen zu bewahren
(zum Ganzen Fellmann, a.a.O.,
N 742 ff.; Poledna,
a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).
5.2
Wie
oben unter E. 2.4 ausgeführt hat der beanzeigte Advokat gegen seine
Berufspflichten verstossen. Er hat es fahrlässig unterlassen, seine
Klientschaft zu Mandatsbeginn über die Grundsätze seiner Rechnungstellung,
namentlich über die Höhe des zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes,
aufzuklären (Art. 12 lit. i 1. Halbsatz BGFA). Diese Verletzung von
Berufspflichten zieht grundsätzlich eine Sanktionierung nach
Art. 17 BGFA nach sich. Der Verstoss wiegt indessen eher leicht.
Immerhin hat seine Klientschaft über zweieinhalb Jahre hinweg, während denen
das Mandat dauerte, die gestellten Rechnungen nie beanstandet, sondern stets
akzeptiert. Der beanzeigte Advokat hat die Details zu seinen Rechnungen auf
erstes Verlangen hin binnen angemessener Frist offengelegt. Zu beachten ist auch
sein einwandfreier berufsrechtlicher Leumund. Der beanzeigte Advokat übt seinen
Beruf seit Jahren unbescholten und ohne Disziplinierung aus. Auch wenn er
grundsätzlich keine Einsicht zeigt, so kann unter diesen Umständen davon
ausgegangen werden, dass er sich aufgrund der Erfahrungen im vorliegenden
Verfahren künftig in einer ähnlichen Situation gesetzeskonform verhalten wird.
Es kann daher von einer Dis-ziplinarmassnahme abgesehen werden.
6.
Der beanzeigte
Advokat hat nach den vorstehenden Ausführungen seine Berufspflichten als Anwalt
verletzt, auch wenn dafür keine Sanktion ausgesprochen werden muss. Demgemäss
hat er das vorliegende Verfahren veranlasst, weshalb er dessen Kosten in
Anwendung von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(SG 153.800) zu tragen hat (AKE AK.2017.7 vom
15.
Dezember 2017 E. 6).
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Von der Aussprechung einer
Disziplinarmassnahme gegen Advokat A____ wird abgesehen.
Der Advokat trägt die Kosten des
Disziplinarverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beanzeigter
-
Anzeigestellerin
-
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses
Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die
Rekursanträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten
hat.