AK.2020.9
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
16. April 2020Deutsch7 min
Verfehlungen in einem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten Eheschutzverfahren
Source bs.ch
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2020.9
ENTSCHEID
vom 16.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Katrin Zehnder, lic. iur. Dominik Kiefer,
lic. iur. Yolanda Berger, Dr. David Jenny
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 1.
März 2020
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 1. März 2020 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen die Advokatin A____ gerichteten
Anzeige. Darin wirft der Anzeigesteller der beanzeigten Advokatin verschiedene
Verfehlungen in einem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten Eheschutzverfahren
vor, in welchem sie dessen Ehefrau vertritt. Hierzu hat A____ am
18. März 2020 Stellung genommen. Der Anzeigesteller hat am
24. März 2020 unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren
Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen Advokatin wird, soweit von
Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.
Advokatin A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben
sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen, weshalb die
Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen
Aufsichtskommission fällt.
1.2
Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung der betroffenen Advokatin – abschliessend über die
Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1
Die
beanzeigte Advokatin vertritt die Ehefrau des Anzeigestellers in einem
offensichtlich emotional aufgeladenen eheschutzrechtlichen Verfahren. Der Anzeigesteller
wirft ihr, soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, im
Wesentlichen vor, in diesem Verfahren falsche oder nicht beweisbare
Behauptungen aufgestellt bzw. nicht verwertbare Beweisstücke eingereicht zu
haben. Ausserdem habe sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau
wiederholt unnötige Eingaben im Wissen gemacht, dass die Ehefrau diese Kosten
"in den nächsten 10 Jahren nie und nimmer zurückbezahlen" könne.
2.2
Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in
erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber
hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer
gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff.,
48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt
darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch
BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005
vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich
durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE
AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht
nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten
gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der
Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit
(BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.;
BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O.,
Art. 12 N 12 und 36; AGE VD.2016.228 vom
19.
Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
2.3
Als Berufspflicht obliegt es den Anwältinnen und den Anwälten in erster
Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als
Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig für ihre jeweiligen
Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100
E. 6b S. 104 f.; BGer 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003
E. 2.2; Brunner/Henn/Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 114). Sie sind nicht
verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl.
BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278). Sie
sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (vgl. BGer 2C_103/2016
vom 30. August 2016 E. 3.2.1 und 6B_666/2011 vom
12.
März 2012 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen). Insofern ist es
nicht ihre Aufgabe, zur Findung der materiellen Wahrheit beizutragen (Brunner/Henn/ Kriesi, a.a.O.,
S. 108). Das ist die Aufgabe des Gerichts. Die Anwältinnen
und Anwälte dürfen auf die Informationen, die sie von den Klienten erhalten,
grundsätzlich abstellen. Bestehen dagegen Ungereimtheiten, verlangt die
anwaltliche Sorgfaltspflicht, den Sachverhalt nach Möglichkeit näher abzuklären
(Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., S. 109). Es kann allerdings nicht Aufgabe der Anwältin oder des
Anwalts sein, dem Gericht – und damit auch der Gegenpartei – von sich aus
Informationen zu liefern, die der Klientschaft nachteilig sein können
(AKE AK.2017.10 vom 20. März 2018 E. 2.3). Wider besseren Wissens
dürfen die Anwältin und der Anwalt jedoch keine falschen Angaben machen (statt
vieler BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,
S. 108 f.; Fellmann,
a.a.O., N 296).
Soweit der Anzeigesteller
der beanzeigten Advokatin vorwirft, falsche oder nicht beweisbare Behauptungen
vorgetragen und nicht verwertbare Beweismittel eingereicht zu haben, ist er
daran zu erinnern, dass es zum Wesen des Zivilprozesses gehört, dass von den
Parteien nicht nur Tatsachen vorgebracht werden dürfen, die bereits erstellt
sind, sondern auch Tatsachen, deren Beweis erst noch im Rahmen des
Beweisverfahrens zu erbringen ist (vgl. auch BGer 6B_358/2011 vom
22.
August 2011 E. 2.4.3). Im Rahmen ihrer prozessualen
Darlegungs- und Begründungspflichten sind Anwälte und Anwältinnen daher
berechtigt und auch verpflichtet, zwecks Begründung ihrer Anträge auch
Sachverhalte zur Sprache zu bringen, deren Richtigkeit noch nicht erstellt ist,
die jedoch durch Behauptungen und Gegenbeweise der Gegenpartei möglicherweise
noch entkräftet werden können (AKE AK.2019.13 vom
30.
September 2019 E. 3.4). Aus den Schilderungen des Anzeigestellers
ergibt sich nicht, inwiefern die beanzeigte Advokatin mit ihren Vorbringen im
Eheschutzverfahren gegen die vorstehend dargelegten Grundsätze verstossen hat,
insbesondere auch nicht, inwiefern sie bei der Wahrnehmung der Interessen der
Ehefrau bewusst gelogen hätte. Sie war entgegen seiner Auffassung auch nicht
verpflichtet, sich vorgängig ihres Gesuchs um superprovisorische Anordnung
eines Annäherungs- und Kontaktverbots bei der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde bezüglich der beiden Kinder zu erkundigen. Soweit der Anzeigesteller
im Übrigen gemäss Anzeige mit der Würdigung der Sachverhaltsvorbringen und der
Beweismittel durch das Zivilgericht in dessen Entscheid vom
17.
Januar 2020 nicht einverstanden war, hatte er die Möglichkeit,
diesen Entscheid auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsmittelweg anzufechten,
wovon er zugestandenermassen auch Gebrauch gemacht hat.
2.4
Der
Anzeigesteller behauptet, dass die beanzeigte Advokatin in ihrer Funktion als
unentgeltliche Rechtsbeiständin unnötige Eingabe bei Gericht gemacht habe. Aus
dem Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020, mit welchem der
Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ergeben sich
keinerlei Anhaltspunkte, dass die beanzeigte Advokatin unnötigen Aufwand
betrieben hätte. Im Gegenteil, in E. 7.3 wird ihr geltend gemachtes
Honorar explizit als angemessen bezeichnet. Bei einem zugesprochenen Honorar
von CHF 1'376.10 (inkl. Auslangen, ohne Mehrwersteuer) und bei einem
Armenanwaltsansatz von CHF 200.–/Stunde ergibt sich ein zeitlicher Aufwand
von rund 6 ½ Stunden (einschliesslich Hauptverhandlung), was in einer
höchst strittigen Eheschutzangelegenheit als äusserst massvoll zu qualifizieren
ist.
3.
Nach dem
Gesagten ist in keinerlei Hinsicht ein Verstoss der beanzeigten Advokatin gegen
ihre berufsrechtlichen Pflichten zu erkennen, so dass auch kein
Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen die Advokatin A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beanzeigte
-
Anzeigesteller
-
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher