AK.2021.10
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
5. Juli 2021Deutsch10 min
Mit Eingabe vom
Source bs.ch
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2021.10
ENTSCHEID
vom 5. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Katrin Zehnder,
lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr.
Annka Dietrich, Dr. Oscar Olano
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom
29. März 2021
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
29. März 2021 (Postaufgabe: 11. April 2021) gelangte B____
an die Aufsichtkommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den
Advokaten A____ gerichteten Anzeige. Darin wirft der Anzeigesteller dem
beanzeigten Advokaten im Wesentlichen vor, übersetzte Honorare verlangt zu
haben. Am 3. und 9. Mai 2021 erfolgten weitere Eingaben des Anzeigestellers.
Hierzu hat Advokat A____ am 17. Juni 2021 Stellung genommen mit dem
Antrag, das Disziplinarverfahren folgenlos einzustellen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen
des Anzeigestellers und des betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von
möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist
die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie
für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten
zuständig. Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben
sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen. Die
Aufsichtsbeschwerde fällt daher in die Kompetenz der baselstädtischen
Aufsichtskommission.
1.2
Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die
Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1
Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in
erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber
hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer
gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff.,
48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt
darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch
BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005
vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich
durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25
vom 22. März 2017 E. 1.2). Das ganze Verhalten des Anwalts,
jedenfalls soweit es die Berufsausübung betrifft, hat die Achtung und
Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu wahren (BGer 2P.139/2001 vom
3.
September 2001 E. 3, mit Hinweisen). Der Anwalt muss im Rahmen seiner
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12
lit. a BGFA auch grundlegendeauftragsrechtliche Treuepflichten
beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe
Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des
öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellt daher "eine unrichtige
Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisches oder
psychologisch unkluges Vorgehen [...]" regelmässig noch keine Verletzung
der Treuepflicht dar. Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche
Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten Schaden entsteht.
Disziplinarrechtlich relevant sind sie nur, wenn der Anwalt die Klientschaft
nicht nach bestem Wissen berät oder ihren Interessen gar vorsätzlich
zuwiderhandelt (vgl. dazu Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 26). Die Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein,
wenn geradezu eine
"unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von
Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger
Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017
E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la
profession"])(vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).
Diese Grundsätze
gelten nicht nur für die Dienstleistungen des Anwalts, sondern auch für dessen
Rechnungsstellung. Auch hinsichtlich dieser sind nur krasse Fälle
disziplinarrechtlich relevant, in denen dem Anwalt im Zusammenhang mit seiner
Honorarforderung ein offensichtlich unkorrektes, unlauteres Verhalten
angelastet werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er ein Mehrfaches des
eigentlich angemessenen Betrags geltend macht oder seine Honorarüberforderung
durch unredliche Mittel durchzusetzen versucht, wie z.B. durch irreführende
Angaben oder Ausübung unzulässigen Drucks. Demgegenüber kann die
Aufsichtskommission nicht in jedem Fall einschreiten, in welchem zwischen dem
Advokaten und der Klientschaft Uneinigkeit über die Höhe des Honorars besteht.
Über solche Streitigkeiten haben vielmehr die Gerichte in den nach dem
Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (AKE AK.2017.17 vom 9.
April 2018 E. 2.1.2, AK.2016.13 vom 15. Februar 2017 E. 3.1.2, AK.2012.18
vom 17. Juni 2013 E. 2.3, AK.2010.4 vom 27. Juli 2010 E. 3.2; vgl.
auch Fellmann, a.a.O.,
Art. 12 N 26b).
2.2
Der
Anzeigesteller wirft dem beanzeigten Advokaten vor, in verschiedenen Mandaten
übersetzte Rechnungen für seine Bemühungen gestellt zu haben.
2.2.1
Der
Anzeigesteller bringt zunächst vor, dass der beanzeigte Advokat ihn in
einem Mitte Januar 2019 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten
Rechtsstreit betreffend Werklohn vertreten habe, obwohl er die Sache als
aussichtlos betrachtet habe. Der Honoraraufwand von CHF 1'271.58 sei
unverhältnismässig (Anzeige, Rz 1). Wie sich aus einem vom Anzeigesteller
eingereichten Schreiben des beanzeigten Advokaten vom 13. Juli 2020
(Anzeigenbeilage 2) ergibt, hat dieser die Sache seinerzeit tatsächlich
als aussichtslos beurteilt. Es war jedoch der Anzeigesteller, der nach den
Besprechungen vom 9. und 10. Januar 2019 darauf bestand, an der
Verhandlung vom 15. Januar 2019 anwaltlich vertreten zu werden
(E-Mail des Anzeigestellers vom 12. Januar 2019
[Vernehmlassungsbeilage 5]). Der beanzeigte Advokat liess daraufhin seine
Volontärin den Anzeigesteller an die Gerichtsverhandlung begleiten. In der
Honorarnote vom 1. Februar 2019 (Vernehmlassungsbeilage 8) sind
Bemühungen des beanzeigten Advokaten im Umfang von 0,4167 Std. à CHF 250.– (=
CHF 112.20 inkl. MWST) sowie der Volontärin im Umfang von 5,8333 Std. à
CHF 180.– (= CHF 1'139.85 inkl. MWST) ausgewiesen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern ein Aufwand von rund 6 Stunden für einen vor
Gericht zu vertretenden Fall (zwei Besprechungen, Vorbereitung und Teilnahme an
der Verhandlung, diverse Telephonate) ausserhalb jeden Verhältnisses sein
sollte.
2.2.2
Der
Anzeigesteller bezichtigt den beanzeigten Advokaten sodann in einem Mandat, wo
es um die Aufspürung verschollener Pensionskassengelder ging,
"missbräuchlich Aufwendungen produziert" zu haben. Dieser habe
verschwiegen, dass seit 1999 die Institution "Zentralstelle 2. Säule"
als kostenlose Hilfe bestehe. Stattdessen habe er Aufwendungen von CHF 2'287.87
"ohne jeden objektiven Schwierigkeitsgrad" betrieben (Anzeige,
Rz 3). Diese Vorhaltungen entbehren der Grundlage. Wie sich aus den
Leistungsdetails des beanzeigten Advokaten (Anzeigenbeilage 1) ergibt,
wandte sich dieser gleich zu Beginn des Mandats an die genannte Zentralstelle
wie auch an die BVG Auffangeinrichtung. Seine Nachforschungen scheinen jedoch
ohne Ergebnis verlaufen zu sein, weshalb er sich gemäss Leistungsdetails in der
Folge an die Freizügigkeitsstiftung der [...] wandte, an welche die strittigen
Gelder seinerzeit offenbar einmal überwiesen worden waren. Seine Bemühungen
mündeten schliesslich in einen Vergleich mit der Freizügigkeitsstiftung, mit
welchem der Anzeigesteller einen Betrag von CHF 17'000.– per Saldo aller
Ansprüche zugesprochen erhielt (Vernehmlassungsbeilage 16). Der beanzeigte
Advokat fakturierte hierfür einen Aufwand von insgesamt 13,6 Stunden, wovon die
Hälfte auf Bemühungen seines Volontärs bzw. seiner Volontärin (zu einem
entsprechend reduzierten Ansatz) entfiel. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
dieser Aufwand ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses gestanden hätte. Im
Übrigen war in der erwähnten Vergleichsvereinbarung ausdrücklich stipuliert
worden, dass jede Partei die Kosten ihrer Parteivertretung selber zahle. Der Anzeigesteller
hatte dieser Vereinbarung mit seiner eigenen Unterschrift persönlich zugestimmt
und war insofern explizit damit einverstanden, seine Anwaltskosten selber zu
tragen. Er hatte dem beanzeigten Advokaten notabene bereits zuvor für dessen
"tolle Leistung" gedankt (E-Mail des Anzeigestellers vom
12.
Mai 2020 [Vernehmlassungsbeilage 15]).
2.2.3
Einen
weiteren Komplex betrifft ein strafrechtliches Berufungsverfahren (SVG-Delikt).
Hier wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten ebenfalls vor, ein
unangemessenes Honorar verlangt zu haben. Er habe ihn trotz "nicht sehr
guter Prognose" beraten. Er habe auch um seine prekäre finanzielle Lage
gewusst (Anzeige, Rz 2). Gemäss den betreffenden Leistungsdetails
(Vernehmlassungsbeilage 1) hat der beanzeigte Advokat für Aktenstudium des
strafgerichtlichen Verfahrens und Ausarbeitung der Berufungsbegründung, ferner
Telephonate, Korrespondenzen und Besprechung mit dem Klienten gut 10 ½ Stunden
aufgewendet, was zweifelsohne keinen übermässigen Aufwand für ein derartiges
Mandat darstellt. Auch der eingesetzte Stundenansatz von CHF 250.– (bzw.
CHF 180.– für Volontär) ist in keiner Hinsicht zu beanstanden. Den finanziellen
Verhältnissen des Anzeigestellers hat er insofern Rechnung getragen, als er,
wie sich auch aus den Leistungsdetails ergibt, versuchte, von der
Rechtsschutzversicherung des Anzeigestellers Kostendeckung zu erlangen, wenn
auch erfolglos. Der Anzeigesteller war offensichtlich mit der Erhebung einer
Berufung trotz angeblich schlechter Prozessaussichten einverstanden. Gemäss
Leistungsdetails fand unmittelbar vor Einreichung der Berufungsbegründung am
16.
Juni 2020 eine Besprechung mit dem Anzeigesteller statt. Unter
diesen Umständen ist ein Verstoss gegen die berufsrechtlichen Pflichten durch
den beanzeigten Advokaten nicht ersichtlich.
2.2.4
Auch
in einem vierten Mandat (strafrechtliches Einspracheverfahren vor dem
Bezirksgericht [...]) wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten vor,
ein "masslos übersetztes" Honorar verlangt zu haben. Aus seinen
Ausführungen ist zu schliessen, dass er mit der rechtlichen Einordnung des Geschehens
durch seinen Rechtsvertreter bzw. mit dessen Vorgehensweise nicht einverstanden
war, weshalb er ihm das Mandat wieder entzog (Anzeige, Rz 4). Der
beanzeigte Advokat weist gemäss den Leistungsdetails (Anzeigenbeilage 1) einen
Aufwand von total sechs Stunden aus, was für zwei Besprechungen (wovon eine von
mehr als zwei Stunden Dauer), Aktenstudium und zwei Eingaben an die
Staatsanwaltschaft nicht als derart übermässig erscheint, dass ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten angezeigt wäre. Es ist daran zu erinnern,
dass bei einer vorzeitigen Mandatsbeendigung durch den Klienten stets Aufwand
fakturiert wird, der sich in einer ex-post-Betrachtung als unnütz erweist (z.B.
Aktenstudium), weil sich ein neu beigezogener Anwalt ebenfalls ins Dossier
einarbeiten muss. Soweit ein Klient seinem Anwalt Fehler in der Mandatsführung
vorwirft und aufgrund dessen das Honorar bestreitet, ist diese
Auseinandersetzung grundsätzlich auf zivilprozessualem Weg und nach
zivilrechtlichen Regeln zu führen (oben E. 2.1). Nur soweit solche Fehler
auch einen Verstoss gegen die Berufspflichten im Sinne des BGFA darstellen,
können sie Gegenstand eines disziplinarrechtlichen Verfahrens bilden. Den
Ausführungen des Anzeigestellers ist jedoch kein derartiger Fehler zu
entnehmen.
3.
Nach dem
Gesagten liegt kein Verstoss des beanzeigten Advokaten gegen seine
berufsrechtlichen Pflichten vor und ist entsprechend kein Disziplinarverfahren
einzuleiten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Advokaten A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beanzeigter
-
Anzeigesteller
-
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher