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Entscheid

AK.2021.10

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

5. Juli 2021Deutsch10 min

Mit Eingabe vom

Source bs.ch

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

AK.2021.10

ENTSCHEID

vom 5. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Katrin Zehnder,

lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr.

Annka Dietrich, Dr. Oscar Olano

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Anzeige von B____ vom

29. März 2021

betreffend Einleitung eines

Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

29. März 2021 (Postaufgabe: 11. April 2021) gelangte B____

an die Aufsichtkommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den

Advokaten A____ gerichteten Anzeige. Darin wirft der Anzeigesteller dem

beanzeigten Advokaten im Wesentlichen vor, übersetzte Honorare verlangt zu

haben. Am 3. und 9. Mai 2021 erfolgten weitere Eingaben des Anzeigestellers.

Hierzu hat Advokat A____ am 17. Juni 2021 Stellung genommen mit dem

Antrag, das Disziplinarverfahren folgenlos einzustellen. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen

des Anzeigestellers und des betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf

die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die

paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen

der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des

Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer

Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.

Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von

möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist

die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie

für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten

zuständig. Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben

sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen. Die

Aufsichtsbeschwerde fällt daher in die Kompetenz der baselstädtischen

Aufsichtskommission.

1.2

Aus

der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung

der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die

Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die

Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die

Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches

Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird

– nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die

Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer

allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der

Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

2.

2.1

Gemäss

der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in

erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber

hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer

gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft

zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff.,

48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt

darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch

BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005

vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann,

in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich

durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25

vom 22. März 2017 E. 1.2). Das ganze Verhalten des Anwalts,

jedenfalls soweit es die Berufsausübung betrifft, hat die Achtung und

Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu wahren (BGer 2P.139/2001 vom

3.

September 2001 E. 3, mit Hinweisen). Der Anwalt muss im Rahmen seiner

Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12

lit. a BGFA auch grundlegendeauftragsrechtliche Treuepflichten

beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe

Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des

öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellt daher "eine unrichtige

Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisches oder

psychologisch unkluges Vorgehen [...]" regelmässig noch keine Verletzung

der Treuepflicht dar. Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche

Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten Schaden entsteht.

Disziplinarrechtlich relevant sind sie nur, wenn der Anwalt die Klientschaft

nicht nach bestem Wissen berät oder ihren Interessen gar vorsätzlich

zuwiderhandelt (vgl. dazu Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 26). Die Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein,

wenn geradezu eine

"unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von

Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna,

in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger

Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017

E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la

profession"])(vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).

Diese Grundsätze

gelten nicht nur für die Dienstleistungen des Anwalts, sondern auch für dessen

Rechnungsstellung. Auch hinsichtlich dieser sind nur krasse Fälle

disziplinarrechtlich relevant, in denen dem Anwalt im Zusammenhang mit seiner

Honorarforderung ein offensichtlich unkorrektes, unlauteres Verhalten

angelastet werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er ein Mehrfaches des

eigentlich angemessenen Betrags geltend macht oder seine Honorarüberforderung

durch unredliche Mittel durchzusetzen versucht, wie z.B. durch irreführende

Angaben oder Ausübung unzulässigen Drucks. Demgegenüber kann die

Aufsichtskommission nicht in jedem Fall einschreiten, in welchem zwischen dem

Advokaten und der Klientschaft Uneinigkeit über die Höhe des Honorars besteht.

Über solche Streitigkeiten haben vielmehr die Gerichte in den nach dem

Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (AKE AK.2017.17 vom 9.

April 2018 E. 2.1.2, AK.2016.13 vom 15. Februar 2017 E. 3.1.2, AK.2012.18

vom 17. Juni 2013 E. 2.3, AK.2010.4 vom 27. Juli 2010 E. 3.2; vgl.

auch Fellmann, a.a.O.,

Art. 12 N 26b).

2.2

Der

Anzeigesteller wirft dem beanzeigten Advokaten vor, in verschiedenen Mandaten

übersetzte Rechnungen für seine Bemühungen gestellt zu haben.

2.2.1

Der

Anzeigesteller bringt zunächst vor, dass der beanzeigte Advokat ihn in

einem Mitte Januar 2019 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten

Rechtsstreit betreffend Werklohn vertreten habe, obwohl er die Sache als

aussichtlos betrachtet habe. Der Honoraraufwand von CHF 1'271.58 sei

unverhältnismässig (Anzeige, Rz 1). Wie sich aus einem vom Anzeigesteller

eingereichten Schreiben des beanzeigten Advokaten vom 13. Juli 2020

(Anzeigenbeilage 2) ergibt, hat dieser die Sache seinerzeit tatsächlich

als aussichtslos beurteilt. Es war jedoch der Anzeigesteller, der nach den

Besprechungen vom 9. und 10. Januar 2019 darauf bestand, an der

Verhandlung vom 15. Januar 2019 anwaltlich vertreten zu werden

(E-Mail des Anzeigestellers vom 12. Januar 2019

[Vernehmlassungsbeilage 5]). Der beanzeigte Advokat liess daraufhin seine

Volontärin den Anzeigesteller an die Gerichtsverhandlung begleiten. In der

Honorarnote vom 1. Februar 2019 (Vernehmlassungsbeilage 8) sind

Bemühungen des beanzeigten Advokaten im Umfang von 0,4167 Std. à CHF 250.– (=

CHF 112.20 inkl. MWST) sowie der Volontärin im Umfang von 5,8333 Std. à

CHF 180.– (= CHF 1'139.85 inkl. MWST) ausgewiesen. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern ein Aufwand von rund 6 Stunden für einen vor

Gericht zu vertretenden Fall (zwei Besprechungen, Vorbereitung und Teilnahme an

der Verhandlung, diverse Telephonate) ausserhalb jeden Verhältnisses sein

sollte.

2.2.2

Der

Anzeigesteller bezichtigt den beanzeigten Advokaten sodann in einem Mandat, wo

es um die Aufspürung verschollener Pensionskassengelder ging,

"missbräuchlich Aufwendungen produziert" zu haben. Dieser habe

verschwiegen, dass seit 1999 die Institution "Zentralstelle 2. Säule"

als kostenlose Hilfe bestehe. Stattdessen habe er Aufwendungen von CHF 2'287.87

"ohne jeden objektiven Schwierigkeitsgrad" betrieben (Anzeige,

Rz 3). Diese Vorhaltungen entbehren der Grundlage. Wie sich aus den

Leistungsdetails des beanzeigten Advokaten (Anzeigenbeilage 1) ergibt,

wandte sich dieser gleich zu Beginn des Mandats an die genannte Zentralstelle

wie auch an die BVG Auffangeinrichtung. Seine Nachforschungen scheinen jedoch

ohne Ergebnis verlaufen zu sein, weshalb er sich gemäss Leistungsdetails in der

Folge an die Freizügigkeitsstiftung der [...] wandte, an welche die strittigen

Gelder seinerzeit offenbar einmal überwiesen worden waren. Seine Bemühungen

mündeten schliesslich in einen Vergleich mit der Freizügigkeitsstiftung, mit

welchem der Anzeigesteller einen Betrag von CHF 17'000.– per Saldo aller

Ansprüche zugesprochen erhielt (Vernehmlassungsbeilage 16). Der beanzeigte

Advokat fakturierte hierfür einen Aufwand von insgesamt 13,6 Stunden, wovon die

Hälfte auf Bemühungen seines Volontärs bzw. seiner Volontärin (zu einem

entsprechend reduzierten Ansatz) entfiel. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

dieser Aufwand ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses gestanden hätte. Im

Übrigen war in der erwähnten Vergleichsvereinbarung ausdrücklich stipuliert

worden, dass jede Partei die Kosten ihrer Parteivertretung selber zahle. Der Anzeigesteller

hatte dieser Vereinbarung mit seiner eigenen Unterschrift persönlich zugestimmt

und war insofern explizit damit einverstanden, seine Anwaltskosten selber zu

tragen. Er hatte dem beanzeigten Advokaten notabene bereits zuvor für dessen

"tolle Leistung" gedankt (E-Mail des Anzeigestellers vom

12.

Mai 2020 [Vernehmlassungsbeilage 15]).

2.2.3

Einen

weiteren Komplex betrifft ein strafrechtliches Berufungsverfahren (SVG-Delikt).

Hier wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten ebenfalls vor, ein

unangemessenes Honorar verlangt zu haben. Er habe ihn trotz "nicht sehr

guter Prognose" beraten. Er habe auch um seine prekäre finanzielle Lage

gewusst (Anzeige, Rz 2). Gemäss den betreffenden Leistungsdetails

(Vernehmlassungsbeilage 1) hat der beanzeigte Advokat für Aktenstudium des

strafgerichtlichen Verfahrens und Ausarbeitung der Berufungsbegründung, ferner

Telephonate, Korrespondenzen und Besprechung mit dem Klienten gut 10 ½ Stunden

aufgewendet, was zweifelsohne keinen übermässigen Aufwand für ein derartiges

Mandat darstellt. Auch der eingesetzte Stundenansatz von CHF 250.– (bzw.

CHF 180.– für Volontär) ist in keiner Hinsicht zu beanstanden. Den finanziellen

Verhältnissen des Anzeigestellers hat er insofern Rechnung getragen, als er,

wie sich auch aus den Leistungsdetails ergibt, versuchte, von der

Rechtsschutzversicherung des Anzeigestellers Kostendeckung zu erlangen, wenn

auch erfolglos. Der Anzeigesteller war offensichtlich mit der Erhebung einer

Berufung trotz angeblich schlechter Prozessaussichten einverstanden. Gemäss

Leistungsdetails fand unmittelbar vor Einreichung der Berufungsbegründung am

16.

Juni 2020 eine Besprechung mit dem Anzeigesteller statt. Unter

diesen Umständen ist ein Verstoss gegen die berufsrechtlichen Pflichten durch

den beanzeigten Advokaten nicht ersichtlich.

2.2.4

Auch

in einem vierten Mandat (strafrechtliches Einspracheverfahren vor dem

Bezirksgericht [...]) wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten vor,

ein "masslos übersetztes" Honorar verlangt zu haben. Aus seinen

Ausführungen ist zu schliessen, dass er mit der rechtlichen Einordnung des Geschehens

durch seinen Rechtsvertreter bzw. mit dessen Vorgehensweise nicht einverstanden

war, weshalb er ihm das Mandat wieder entzog (Anzeige, Rz 4). Der

beanzeigte Advokat weist gemäss den Leistungsdetails (Anzeigenbeilage 1) einen

Aufwand von total sechs Stunden aus, was für zwei Besprechungen (wovon eine von

mehr als zwei Stunden Dauer), Aktenstudium und zwei Eingaben an die

Staatsanwaltschaft nicht als derart übermässig erscheint, dass ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten angezeigt wäre. Es ist daran zu erinnern,

dass bei einer vorzeitigen Mandatsbeendigung durch den Klienten stets Aufwand

fakturiert wird, der sich in einer ex-post-Betrachtung als unnütz erweist (z.B.

Aktenstudium), weil sich ein neu beigezogener Anwalt ebenfalls ins Dossier

einarbeiten muss. Soweit ein Klient seinem Anwalt Fehler in der Mandatsführung

vorwirft und aufgrund dessen das Honorar bestreitet, ist diese

Auseinandersetzung grundsätzlich auf zivilprozessualem Weg und nach

zivilrechtlichen Regeln zu führen (oben E. 2.1). Nur soweit solche Fehler

auch einen Verstoss gegen die Berufspflichten im Sinne des BGFA darstellen,

können sie Gegenstand eines disziplinarrechtlichen Verfahrens bilden. Den

Ausführungen des Anzeigestellers ist jedoch kein derartiger Fehler zu

entnehmen.

3.

Nach dem

Gesagten liegt kein Verstoss des beanzeigten Advokaten gegen seine

berufsrechtlichen Pflichten vor und ist entsprechend kein Disziplinarverfahren

einzuleiten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt

die Aufsichtskommission:

://: Gegen den Advokaten A____ wird kein

Disziplinarverfahren eingeleitet.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beanzeigter

-

Anzeigesteller

-

Advokatenkammer Basel-Stadt

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher