AK.2022.32
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
5. Mai 2023Deutsch15 min
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers
Source bs.ch
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2022.32
ENTSCHEID
vom 5.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur. Anita Heer,
Dr. David Jenny, Dr.
Oscar Olano
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom
12. Dezember 2022
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 12. Dezember 2022 gelangte B____, vertreten durch Rechtsanwalt C____,
an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den
Advokaten A____ gerichteten Anzeige. Darin wirft er ihm vor, in einem
Willensvollstreckermandat seine Zustimmung zur Freigabe von Geldern zu Unrecht
zu verweigern. Hierzu hat Advokat A____ am 1. Februar 2023 Stellung
genommen mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Aufsichtsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers
und des betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.
Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich
die strittigen Vorkommnisse im Rahmen eines im Kanton Basel-Stadt
abzuwickelnden Nachlasses zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die
Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2
Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die
Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung
wiederholt festgehalten, die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht des Anwalts
gelte nicht nur für die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch für
das Verhalten des Anwalts in seiner gesamten Berufstätigkeit und seinem
sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2
S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 sowie 2A.545/2003
vom 4. Mai 2004; ebenso Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6054;
BJM 2006 S. 48; Fell-mann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12).
Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt
darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten. Die Anwälte unterstehen somit nicht nur im Rahmen
ihrer Monopoltätigkeit, d.h. der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor
Gericht, dem Berufsrecht, sondern in Bezug auf sämtliche beruflichen
Handlungen. Demzufolge haben sie die Berufspflichten von Art. 12 BGFA auch bei
der Erfüllung anderer Aufgaben, z.B. der Führung von Treuhandgeschäften, der
Ausübung eines Willensvollstreckermandats, der Vermögensverwaltung, in der
Funktion eines Beistands oder als Notar, zu beachten (BGE 131 I 223
E. 3.4 und 133 I 259 E. 3.4; BGer 2C_356/2021 vom
29.
November 2021 E. 6.2, 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017
E. 2.1, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3 und
2P.139/2001 vom 3. September 2001 E. 3; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 6 mit weiteren
Hinweisen; so in ständiger Rechtsprechung auch AKE AK.2020.38 vom
5.
Oktober 2021 mit weiteren Hinweisen sowie BJM 2010
S. 158 f.).
2.2
2.2.1
Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Der Anwalt bzw. die
Anwältin müssen im Rahmen ihrer Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende
auftragsrechtliche Treuepflichten beachten und einhalten (AKE AK.2016.24
vom 15. Februar 2017 E. 3.1.1). Disziplinarrechtlich relevant
sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die
Aufsichtsbehörde schreitet nur ein, wenn geradezu eine "unverantwortliche
Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur
bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet
(Fellmann, a.a.O., Art. 12
N 2; Poledna, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger
Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017
E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la
profession"]). Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen
des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege
tangieren. Disziplinarmassnahmen erscheinen demzufolge nur gerechtfertigt, wenn
das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des
Anwalts bzw. der Anwältin oder generell in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12
N 26).
2.2.2
Aus
der Vorschrift von Art. 12 lit. a BGFA fliesst in allgemeiner
Weise für Anwälte und Anwältinnen die Pflicht zur beförderlichen Behandlung der
Mandate, welche sie übernommen haben. Auch wenn gewisse Verzögerungen in
Kauf zu nehmen sind, weil ein Anwalt eine Vielzahl von Mandaten parallel zu
betreuen hat, so haben Klienten grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr Anwalt
bzw. ihre Anwältin ihre Fragen innert nützlicher Frist beantwortet und sie
zeitnah über den Fortgang ihrer Angelegenheit orientiert. Diese Pflicht gehört
zu den elementaren anwaltlichen Berufspflichten, deren Verletzung besonders
geeignet ist, Würde und Ansehen des Anwaltsstands zu gefährden (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 96 f.; Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 28 ff.). Wer auf Dauer für seine Klienten
nicht erreichbar ist oder ohne Grund und entgegen der Weisung seines Klienten
untätig bleibt, verstösst in schwerer Weise gegen seine anwaltsrechtlichen
Pflichten (AKE AK.2020.38 vom 26. April 2021 E. 2.2.2 und
3002/2009 vom 1. September 2009 E. 2). Im
Willensvollstreckungsrecht findet die anwaltsrechtliche Pflicht zur
beförderlichen Mandatsführung ihre Entsprechung in der Pflicht des
Willensvollstreckers, seine Tätigkeit ohne Verzug aufzunehmen und sie kontinuierlich
und speditiv fortzusetzen und abzuschliessen (Christ/Eichner,
in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage,
Basel 2023, Art. 518 ZGB N 28; Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar.
Zivilgesetzbuch II, Art. 518 N 7).
2.3
Die vorliegende Anzeige ist nach Angaben der
Beteiligten vor folgendem Hintergrund zu beurteilen: Der Anzeigesteller ist
gemäss Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg/Berlin (D)
vom 11. Mai 2020 (Ersatz-)Willensvoll-strecker im Nachlass der 1996
in Berlin verstorbenen D____. Diese hatte seinerzeit letztwillig als Erben zu
drei Vierteln des Nachlasses ihre Tochter E____, wohnhaft in Basel, und zu
einem Viertel ihren Enkel F____, wohnhaft in Schweden, eingesetzt. Mit Bezug
auf den auf ihren Enkel entfallenden Erbteil hatte die Erblasserin die
Testamentsvollstreckung «für die höchst zulässige Dauer» angeordnet. Zur
Testamentsvollstreckerin hatte sie ihre Tochter E____ eingesetzt, mit der
Massgabe zu Handen des zuständigen (deutschen) Nachlassgerichts, bei deren
Wegfall einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin als Ersatzvollstrecker zu
ernennen. E____ verstarb am 19. Februar 2018 in Basel. Als ihr
Willensvollstrecker wurde aufgrund entsprechender letztwilliger Verfügung der
beanzeigte Advokat eingesetzt.
Wie sich
herausstellte, hatte E____ 2017 mit Bezug auf den Erbteil von F____ bei der G____
eine auf ihren eigenen Namen lautende Konto-/Depotbeziehung eröffnet bzw.
erneuert, wobei F____ als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet wurde. Nachdem
der Anzeigesteller am 7. Mai 2020 zum Ersatzwillensvollstrecker im
Nachlass von D____ ernannt worden war, bat er die G____ mit Schreiben vom
19.
Mai 2020 um Auskunft zu der genannten Bankbeziehung. In der Folge
entspann sich zwischen der Bank und den beiden Willensvollstreckern ein längerer
Meinungsaustausch über die Frage nach der Verfügungsberechtigung über die bei
ihr liegenden Vermögenswerte.
Die Klärung der
Verfügungsbefugnis über die im Nachlass von E____ bei der G____ liegenden
Vermögenswerte, an denen nach früherem Bekunden von E____ jedoch der Miterbe F____
aufgrund der zu seinen Gunsten ausgeübten Testamentsvollstreckung im Nachlass
von D____ der wirtschaftlich Berechtigte war, bot offensichtlich erhebliche
Schwierigkeiten. Nachdem seitens der Bank zunächst ein Zusammenwirken der
beiden Willensvollstrecker angedacht gewesen war, stellte die Bank sich später
auf den Standpunkt, einzig der Willensvollstrecker im Nachlass von E____, also
der beanzeigte Advokat, sei berechtigt, über die Werte auf den auf den Namen
von E____ lautenden Konten zu verfügen. Der beanzeigte Advokat als
Willensvollstrecker im Nachlass von E____ vertrat hingegen die Auffassung,
hierüber nicht verfügungsberechtigt zu sein. Die fragliche Bankbeziehung betreffe
den Nachlass von D____, in welchem E____ bezüglich des auf den Miterben F____
entfallenden Erbteils als Testamentsvollstreckerin eingesetzt gewesen sei.
Nachdem nun B____, der Anzeigesteller, in diesem Nachlass als Willensvollstrecker
eingesetzt worden sei, sei einzig dieser in der fraglichen Bankbeziehung
verfügungsberechtigt.
2.4
Der
Anzeigesteller ist der Auffassung, dass der beanzeigte Advokat in dieser
Konstellation die Standesregeln verletzt habe, «insbesondere die beförderliche
Behandlung der Arbeiten und die jederzeitige Herausgabe der Gelder» (Anzeige,
Rz 7). Nachdem es nicht gelungen sei, über die G____ die notwendige
Unterschrift des beanzeigten Advokaten einzuholen, sei er, der Anzeigesteller,
an den schweizerischen Bankenombudsman gelangt, welcher in seinem Entscheid vom
17.
März 2022 mitgeteilt habe, dass gegenüber der Bank die Erben E____,
vertreten durch den Willensvollstrecker, Vertragspartner und somit
verfügungsberechtigt seien. Der Testamentsvollstrecker im Nachlass D____ sei
nicht berechtigt, gegenüber der Bank Weisungen zu erteilen oder Verfügungen
vorzunehmen. Auf entsprechende Empfehlung des Bankenombudsman hin sei er, der Anzeigesteller,
am 24. März 2022 mit der Aufforderung an den beanzeigten Advokaten
gelangt, bis zum 15. April 2022 der Bank Aufträge gemäss einem
früheren Schreiben des Anzeigestellers an die Bank zu erteilen (Anzeige,
Rz 5). Der beanzeigte Advokat habe in der Folge einfach nichts mehr
gemacht. Er, der Anzeigesteller, habe deshalb einen Rechtsvertreter in der
Schweiz beauftragt, sich der Sache anzunehmen. Diesem sei es gelungen, mit dem
beanzeigten Advokaten telephonisch in Kontakt zu treten. Dabei habe der
beanzeigte Advokat sich bereit erklärt, seine Zustimmung zu einem Saldierungsauftrag
des Anzeigestellers zu erteilen. Trotz seiner telephonischen Zusage habe der
beanzeigte Advokat den zugestellten gemeinsamen Auftrag nicht unterschrieben
und auch auf weitere Kontaktnahmeversuche nicht reagiert (Rz 6).
2.5
Der
beanzeigte Advokat zeichnet in seiner Stellungnahme zunächst die Rechtslage zum
anwendbaren Recht in den beiden betroffenen Nachlässen nach. Sowohl nach deutschem
Recht (mit Bezug auf den Nachlass D____) als auch nach schweizerischem Recht
(mit Bezug auf den Nachlass E____) sei das Willensvollstreckeramt nicht
vererblich und gehe folglich nicht auf die Erben über (Stellungnahme,
Rz 7 ff.). Die Zugehörigkeit des fraglichen G____-Kontos zum Nachlass
D____ sei nie bestritten gewesen (Rz 5). Nach dem anwendbaren deutschen Recht
könne und dürfe er seit der Amtseinsetzung des Anzeigestellers als
Testamentsvollstrecker im Nachlass D____ mit Bezug auf dieses Portfolio nichts
unternehmen, als «sein (rein) formelles Einverständnis zu erteilen, dass der
(…) Testamentsvollstrecker von Frau D____ s.A. hierüber allein
verfügungsberechtigt ist und folglich das Portfolio auf seinen Namen oder einen
von diesem (allein) benannten Dritten zu übertragen ist». Dieser Verpflichtung
sei er gegenüber der Bank bereits wiederholt und mehr als deutlich nachgekommen
(Rz 11 f.). Dass er den «gemeinsamen Vergütungs- und
Saldierungsauftrag» zu Handen der Bank nicht unterzeichnet habe, sei aus gutem
Grund. Er verfüge nach dem massgeblichen deutschen Recht schlicht und einfach
über keinerlei Kompetenz, im Nachlass D____ irgendwelche Saldierungs- oder
Vergütungsaufträge zu erteilen. Diese Kompetenz stehe allein dem Anzeigesteller
zu (Rz 29).
2.6
2.6.1
Dem
beanzeigten Advokaten kann nicht vorgehalten werden, im Rahmen des von ihm
geführten Mandats, der Willensvollstreckung im Nachlass E____, seinen Aufgaben
nicht nachgekommen zu sein und die Unterzeichnung eines Vergütungs- und
Saldierungsauftrags an die G____ verweigert zu haben. Der
Anwaltsaufsichtskommission steht es zwar nicht zu, über die in dieser Sache
entgegenstehenden Rechtsauffassungen abschliessend zu urteilen. Der Standpunkt
des beanzeigten Advokaten erscheint indessen nachvollziehbar: Das
wirtschaftlich F____ zustehende G____-Portfolio bzw. Konto gehören nicht zum
Nachlass E____. Die Erblasserin hatte die diesbezügliche Verwaltung lediglich
als Willensvollstreckerin im Nachlass ihrer Mutter D____ inne. Dieses
Willensvollstreckermandat erlosch mit dem Tod der Willensvollstreckerin E____
und ging nicht über auf den Willensvollstrecker in deren Nachlass, den
beanzeigten Advokaten. Deshalb wurde nach deren Tod der Anzeigesteller vom
Amtsgericht Charlottenburg/Berlin als Ersatzwillensvollstrecker im Nachlass von
D____ eingesetzt. Stellte sich die G____ in dieser Situation indessen auf den
(formalen) Standpunkt, dass für sie nur massgebend sei, wer formell
Vertragspartner war, und infolgedessen könne über die betreffenden
Vermögenswerte nur der Willensvollstrecker im Nachlass der formellen
Kontoinhaberin verfügen, ist es berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
beanzeigte Advokat an seiner Rechtsauffassung festhielt und das Ersuchen des Anzeigestellers
um schriftliche Erteilung eines Vergütungs- und Saldierungsauftrags an die G____
zurückwies. Das Bestehen auf abweichende juristische Auffassungen vermag keine
aufsichtsrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit zu begründen.
2.6.2
Der
Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft
in Frage stellt. Es wird von ihm bei seiner gesamten Tätigkeit ein korrektes
Verhalten verlangt (BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015
E. 4.1). Auf reine Schikane hat er zu verzichten (BGer 2C_737/2008 vom
8.
April 2009 E. 3.3). Verpönt sind daher Handlungen, die dem
Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei oder einem Dritten aber unnötig
schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen (Fellmann, a.a.O., Art. 12
N 50d). Dass der beanzeigte Advokat vorliegend aus reiner Schikane oder
purer Streitlust auf seiner Rechtsauffassung beharrt hätte, ist nicht
erkennbar, hat er wie ausgeführt doch beachtliche Argumente für seinen
Standpunkt. Im Gegenteil, er bot verschiedentlich Hand zu pragmatischen
Lösungen. So bestätigte er der G____ auf elektronischem Weg auf deren Ersuchen
hin, damit einverstanden zu sein, dass «der Testamentsvollstrecker Kollege B____
über diese Vermögenswerte zu Gunsten von Herrn F____ verfügen darf». Zugleich
bestätigte er in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker im Nachlass von E____,
dass dieser Nachlass keinen Anspruch auf die Vermögenswerte erhebe, die Frau E____
in eigenem Namen, aber auf Rechnung von F____ unter der betreffenden
Kontoverbindung verwaltet hatte. Und er bat die Bank, das betreffende Konto zu
liquidieren, nachdem Herr B____ darüber verfügt habe (E-Mail vom
29.
Dezember 2020 [Vernehmlassungsbeilage 3]). In der Folge fand
bei der Bank jedoch offenbar ein Meinungsumschwung statt und sie verlangte
plötzlich unterzeichnete Instruktionen durch den beanzeigten Advokaten selbst,
was nach dessen Einschätzung indessen seine Befugnisse überstieg. Gleichwohl
hielt er in weiteren Korrespondenzen seine Bereitschaft zu einer unkomplizierten
Lösung aufrecht. So schlug er am 14. Mai 2021 vor, dass der Anzeigesteller
als verfügungsberechtigter Testamentsvollstrecker die notwendigen Instruktionen
erteilen solle und er auf elek-tronischem Weg bestätigen würde, keine Einwände
zu haben (E-Mail vom 14. Mai 2021 [Anzeigebeilage 10]: «I would then
comment by e-mail thar from my perspective I do not have any objections.»), was
er am 2. August 2021 wiederholte (E-Mail vom 2. August 2021
[Vernehmlassungsbeilage 5]: «Ich kann dann ggf. aus meiner Sicht
bestätigen, dass aus meiner Sicht seinen Instruktionen nichts entgegensteht.»).
Der beanzeigte
Advokat soll, so der Anzeigesteller (Anzeige, Rz 6), gegenüber dem am 10. August 2022
beauftragten Vertreter in der Schweiz am Telephon die Zustimmung zu einem
Saldierungsauftrag an die Bank erteilt haben. Der Rechtsvertreter habe dem
beanzeigten Advokaten dann am 4. Oktober 2022 auf elektronischem Weg
einen Entwurf für einen Auftrag zur Saldierung des betreffenden Portfolios
zugestellt, welchen dieser aber nicht mehr unterzeichnet habe. Dass der
beanzeigte Advokat in der Folge auf jegliche Kontaktnahme nicht mehr reagiert
hat, mag zwar den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, namentlich auch unter
Rechtsanwälten, widersprechen. Dies erscheint aber insofern entschuldbar, als
er in der Vergangenheit wie dargestellt verschiedentlich Erklärungen abgegeben
hatte, keine Einwände gegen die Erteilung von Saldierungsaufträgen durch den Anzeigesteller
zu haben. Unter diesen Umständen kann das Verhalten des beanzeigten Advokaten
nicht als eine berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne eines
qualifizierten Regelverstosses eingestuft werden.
2.7
Immerhin
fragt sich, ob es dem beanzeigten Advokaten in dieser besonderen Situation, in
welcher die Bank auf einer unterschriftlichen Erklärung des beanzeigten
Advokaten beharrt, nicht zumutbar wäre, wie in der Vorlage vom
4.
Oktober 2022 vorgesehen, seine eigenhändige Unterschrift zum
Zeichen seines Einverständnisses unter den Saldierungsauftrag des Anzeigestellers
zu setzen. Der Anzeigesteller hätte den Saldierungsauftrag aber zuerst zu
zeichnen, bevor ihn der beanzeigte Advokat zur Bestätigung unterschreibt.
Voraussetzung wäre selbstverständlich, dass die Bank mit diesem Vorgehen
einverstanden ist. Auf diese Weise wäre auch dem Bedenken des beanzeigten
Advokaten Rechnung getragen, dass er nach deutschem Recht keinerlei Kompetenzen
habe, im Nachlass D____ Saldierungs- oder Vergütungsaufträge zu erteilen (vgl.
Vernehmlassung, Rz 29). Mit diesem Vorgehen würde er den betreffenden
Auftrag nicht selber erteilen, sondern nur bestätigen, gegen die Saldierung der
betreffenden Bankbeziehung nichts einzuwenden zu haben.
3.
Nach dem
Gesagten liegt kein Verstoss gegen die anwaltlichen Berufspflichten vor. Von
der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist demzufolge abzusehen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Antrag des beanzeigten
Advokaten auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist praxisgemäss
abzuweisen, da es hierfür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt
(AKE AK.2020.31 vom 13. April 2021 E. 3 und AK.2015.33 vom
11.
August 2016 E. 4; VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017
E. 8.2).
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Advokaten A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beanzeigter
-
Anzeigesteller
-
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher